← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/40/2589-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2589-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden der 1.) Mag. A und 2.) Dr. B, beide Adresse, Ort2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 11.08.2014, Zl ***/*-**/**** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 27.02.2012 hat Frau C bei der Gemeinde Ort1 um die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch einer Scheune, den Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, den Neubau eines Lagergebäudes und die Errichtung einer Grundstückseinfriedung auf Gst 1137, KG Ort1, angesucht. Zur mündlichen Bauverhandlung am 13.03.2012 wurden die Beschwerdeführer nicht persönlich geladen. Ihnen wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 10.06.2012 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass in Bezug auf die Baumassenermittlung ein Widerspruch bestehe. In der Einreichung sei von einer Scheune die Rede, welche angeblich auf der Parzelle gestanden haben soll. Die Liegenschaft sei von der Bauwerberin vor einem Jahr von Frau Mag. D erworben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich kein Bauwerk außer dem Häuschen auf der Liegenschaft befunden. Vorher habe sich ein Schuppen mit etwa 20 m² Grundfläche dort befunden. Den Angaben der Massenermittlung zufolge werde von der Bauwerberin behauptet, es hätte sich eine alte Scheune im Ausmaß von 5,50x3,30x7,40 dort befunden. Laut Bauakt hätte der ursprünglich vorhandene Schuppen eine Grundfläche von 3,30x5,50=18,15 m² gehabt. Dem Akt sei zu entnehmen, dass das geplante Bauvorhaben mit einer Fläche von 66,2 m² zu Wohnzwecken und zu Industrie-/Lagerzwecken mit einer Fläche von 12,53 + 93,8 m² genutzt werden solle. Dies bedeutet, dass anstelle einer bisher im Zusammenhang mit Wohnzwecken genutzten Speicherfläche von 18 m² nunmehr eine Fläche von 12,53 + 93,8 m² unter der geänderten neuen Widmung Industriezwecke genutzt werden solle. Dies entspreche einer Erhöhung auf 586 % der ursprünglich für die Speicherung genutzten Fläche. Die Bauwerberin gebe an, dass ursprünglich eine Kubatur von 134,31 m³ für Lagerzwecke genutzt worden wäre. Die Bauwerberin beabsichtige den Neubau eines Lagergebäudes mit einer Kubatur von 372,4 m³. Sogar wenn man die Angabe der alten Kubatur als richtig ansähe, ergäbe das eine Erhöhung auf 277 % der ursprünglichen Kubatur. Im Bauakt sei von 4 KFZ-Abstellplätzen die Rede. Diese Darstellung sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Wasserversorgung des Projektes ergebe sich aus der Aktenlage, den seinerzeitigen Darstellungen des Bauamts der Gemeinde und dem persönlichen Wissen der Unterfertigten eine stärkere Diskrepanz. Die Vorbesitzerin der Liegenschaft wollte im Jahr 2010 auf der Liegenschaft ein Wohnhaus errichten. Eine Baubewilligung habe deshalb nicht erreicht werden können, weil der Brunnen der Anlage angeblich verschmutzt gewesen sei. Bezüglich der Wasserversorgung sei den Unterfertigten erklärt worden, dass die Anbindung an die Wasserleitung der Gemeinde mittels einer Unterführung durch die B *** erfolge. Durch diesen Durchstich erfolge auch die Versorgung der Liegenschaft durch die TIWAG mit Starkstrom. Für die Nutzung eines Häuschens mit 66,2 m² Grundfläche brauche man keinen Lagerraum in der geplanten Größe und keine 4 Autoabstellplätze zusätzlich zu einer Garage. Diese Fakten würden den Schluss nahelegen, dass das Ziel des Projektes nicht die Schaffung von Wohnraum sondern die Schaffung der Möglichkeit der gewerblichen Nutzung der Liegenschaft sei. Dies bedeute eine Widmungsänderung, da das im Freiland liegende Wohnhaus bisher zu Wohnzwecken verwendet worden sei. Die Unterfertigten seien der Auffassung, dass bei einer gewerblichen Nutzung andere Emissionsgegebenheiten vorliegen als bei einer Nutzung zu Wohnzwecken und würden aus dieser Tatsache entsprechende Antragsrechte im Verfahren ableiten. Die gleichzeitige Verlegung einer Wasserleitung mit einer Starkstromleitung in einer gemeinsamen Straßenunterdückerung sei nicht möglich. In unmittelbarer Nähe des geplanten Projektes seien drei im Eigentum der Unterfertigten stehende Wohneinheiten an die Gemeindewasserleitung angeschlossen. Wenn es zu einer Spannungsübertragung auf die Wasserleitung komme, könnten diese Wohnungen berührt sein. Aus diesem Umstand würden die Unterfertigten entsprechende Antragsrechte im Verfahren ableiten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch einer Scheune, einen Zu- und Umbau beim Wohnhaus, Neubau eines Lagergebäudes und Errichtung einer Grundstückseinfriedung entsprechend den eingereichten Planunterlagen auf Gst 1137, KG Ort1, erteilt. Der Baubeschreibung zufolge erfolgt die Trinkwasserversorgung aus dem Ortsnetz der Gemeinde Ort1 sowie aus einer eigenen Quelle. Die anfallenden Fäkalwässer würden in die Ortskanalisation eingeleitet. Die Dach- und Oberflächenwässer würden auf eigenem Grund zum Versickern gebracht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der Bp .444, KG Ort1, seien und somit im behängenden Verfahren Nachbarn iSd § 26 Abs 2a TBO 2011 seien. Beim gegenständlichen Neubau des im östlichen Bereich des Grundstückes Gst 1137 befindlichen Gebäudes handle es sich um ein Nebengebäude gemäß § 41 Abs 2 lit g TROG 2011, welches im Freiland errichtet werden dürfe. Das gegenständliche Nebengebäude werde auf demselben Grundstück wie das Hauptgebäude errichtet und diesem funktionell untergeordnet. Das Verhältnis der Baumassendichte zwischen Haupt- und Nebengebäude spiele daher in der Beurteilung der Gebäudequalität keine Rolle.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch einer Scheune, einen Zu- und Umbau beim Wohnhaus, Neubau eines Lagergebäudes und Errichtung einer Grundstückseinfriedung entsprechend den eingereichten Planunterlagen auf Gst 1137, KG Ort1, erteilt. Der Baubeschreibung zufolge erfolgt die Trinkwasserversorgung aus dem Ortsnetz der Gemeinde Ort1 sowie aus einer eigenen Quelle. Die anfallenden Fäkalwässer würden in die Ortskanalisation eingeleitet. Die Dach- und Oberflächenwässer würden auf eigenem Grund zum Versickern gebracht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der Bp .444, KG Ort1, seien und somit im behängenden Verfahren Nachbarn iSd Paragraph 26, Absatz 2 a, TBO 2011 seien. Beim gegenständlichen Neubau des im östlichen Bereich des Grundstückes Gst 1137 befindlichen Gebäudes handle es sich um ein Nebengebäude gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera g, TROG 2011, welches im Freiland errichtet werden dürfe. Das gegenständliche Nebengebäude werde auf demselben Grundstück wie das Hauptgebäude errichtet und diesem funktionell untergeordnet. Das Verhältnis der Baumassendichte zwischen Haupt- und Nebengebäude spiele daher in der Beurteilung der Gebäudequalität keine Rolle. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen Dr. B und Mag. A, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich in der Wirklichkeit um die Errichtung eines gewerblich genutzten Objektes handle. Da das Objekt bereits vor der ersten Bauverhandlung am 13.03.2012 in wesentlichen Teilen bereits in Angriff genommen worden sei, hätte der Baubehörde auffallen müssen, dass ein Objekt mit der neu errichteten Doppelgarage für Kleinlastwagen und für gewerbliche Zwecke genutzte Lagerräume nicht als Nebengebäude iSd § 41 Abs 1 lit g des Tiroler Raumordnungsgesetzes angesehen werden könne. Die von der Behörde vertretene Meinung, dass einem Häuschen mit einer umbauten Grundfläche von 55,1 m² eine Garage mit vier Abstellplätzen und gesonderte Lager mit einer Nutzfläche von 93,80 m² funktionell untergeordnet sein sollten, sei falsch. Die von den Parteien vorgebrachten Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung ihrer Rechtssphähre seien im mangelhaft durchgeführten Verfahren nicht behandelt und daher auch nicht ausgeräumt worden. Frau Mag. D habe für sich und ihrer Familie das Häuschen gekauft, habe es aber nicht bewohnen können, da zuerst eine Wasserversorgung gesichert sein müsse. Da ein Durchstich unter der Straße aus technischen Gründen nicht möglich sei, käme ein Anschluss an die Wasserleitung der Gemeinde nur auf dem Weg über den in privatem Eigentum befindlichen Wasserleitungsstrang X 3 in Frage. Sie als Mehrheitseigentümer der im Wohnungseigentum befindlichen Liegenschaft X 3 seien bereit gewesen, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn auf ihre Kosten eine stärker dimensionierte Wasserleitung errichtet worden wäre, ausreichender Wasserdruck zum Waschen von vier Klein-LKWs auf der Liegenschaft Gst 1137 KG Ort1 gewesen wäre, ohne dass der Wasserdruck in den Stockwerken von X 3 weg gewesen wäre. Eine Klärung der Situation ergebe sich, wenn festgestellt wäre, dass die im Projekt vorgesehene Durchleitung der Wasserleitung durch das selbe Rohr unter der Bundesstraße, in welchem auch die Starkstromzuleitung erfolge, durchgeführt würde und das nach Meinung der Tinetz und nach Sachverständigen-Meinung unbedenklich sei. Falls der verantwortliche Sachverständige feststelle, dass diese normwidrige Führung eines Starkstromkabels in unmittelbaren direkten Kontakt mit einer nachträglich eingeschobenen Wasserleitung unbedenklich sei, möge das im Bescheid festgestellt werden. Es gebe im Akt keinen Hinweis darauf, dass bereits jetzt ein gesonderter Durchstich der Bundesstraße für die Wasserzuleitung erfolgt sei. In Natura sei ein derartiger Bau auch nicht erkennbar. Es habe nach Beendigung der im Bescheid nunmehr bewilligten Bauführung am Grundstück einen Anschluss gegeben, der geeignet gewesen sei, abgestellte Firmenfahrzeuge zu reinigen. Ob dieser im Augenblick wieder entfernt worden sei, könne nicht gesagt werden. Im Bescheid sei nur die Einleitung der Fäkalabwässer geregelt. Es werde daher beantragt, den gegenständlichen Bescheid entweder aufzuheben oder so abzuändern, dass als resultive Bedingung der Anschluss der Wasserversorgung an das Netz an einem genau definierten Punkt zu erfolgen habe bzw eine genau definierte Form der Wasserversorgung des Grundstückes vorgeschrieben werde. Die im Bescheid gegebene Beschreibung sei unscharf. Sie erledige nicht das im Zuge des Verfahrens zu klärende Problem der Wasserversorgung eindeutig. Da die Quelle offensichtlich unstabil sei, solle auf alle Fälle festgehalten werden, wie die Wasserversorgung erfolge. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen Dr. B und Mag. A, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich in der Wirklichkeit um die Errichtung eines gewerblich genutzten Objektes handle. Da das Objekt bereits vor der ersten Bauverhandlung am 13.03.2012 in wesentlichen Teilen bereits in Angriff genommen worden sei, hätte der Baubehörde auffallen müssen, dass ein Objekt mit der neu errichteten Doppelgarage für Kleinlastwagen und für gewerbliche Zwecke genutzte Lagerräume nicht als Nebengebäude iSd Paragraph 41, Absatz eins, Litera g, des Tiroler Raumordnungsgesetzes angesehen werden könne. Die von der Behörde vertretene Meinung, dass einem Häuschen mit einer umbauten Grundfläche von 55,1 m² eine Garage mit vier Abstellplätzen und gesonderte Lager mit einer Nutzfläche von 93,80 m² funktionell untergeordnet sein sollten, sei falsch. Die von den Parteien vorgebrachten Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung ihrer Rechtssphähre seien im mangelhaft durchgeführten Verfahren nicht behandelt und daher auch nicht ausgeräumt worden. Frau Mag. D habe für sich und ihrer Familie das Häuschen gekauft, habe es aber nicht bewohnen können, da zuerst eine Wasserversorgung gesichert sein müsse. Da ein Durchstich unter der Straße aus technischen Gründen nicht möglich sei, käme ein Anschluss an die Wasserleitung der Gemeinde nur auf dem Weg über den in privatem Eigentum befindlichen Wasserleitungsstrang römisch zehn 3 in Frage. Sie als Mehrheitseigentümer der im Wohnungseigentum befindlichen Liegenschaft römisch zehn 3 seien bereit gewesen, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn auf ihre Kosten eine stärker dimensionierte Wasserleitung errichtet worden wäre, ausreichender Wasserdruck zum Waschen von vier Klein-LKWs auf der Liegenschaft Gst 1137 KG Ort1 gewesen wäre, ohne dass der Wasserdruck in den Stockwerken von römisch zehn 3 weg gewesen wäre. Eine Klärung der Situation ergebe sich, wenn festgestellt wäre, dass die im Projekt vorgesehene Durchleitung der Wasserleitung durch das selbe Rohr unter der Bundesstraße, in welchem auch die Starkstromzuleitung erfolge, durchgeführt würde und das nach Meinung der Tinetz und nach Sachverständigen-Meinung unbedenklich sei. Falls der verantwortliche Sachverständige feststelle, dass diese normwidrige Führung eines Starkstromkabels in unmittelbaren direkten Kontakt mit einer nachträglich eingeschobenen Wasserleitung unbedenklich sei, möge das im Bescheid festgestellt werden. Es gebe im Akt keinen Hinweis darauf, dass bereits jetzt ein gesonderter Durchstich der Bundesstraße für die Wasserzuleitung erfolgt sei. In Natura sei ein derartiger Bau auch nicht erkennbar. Es habe nach Beendigung der im Bescheid nunmehr bewilligten Bauführung am Grundstück einen Anschluss gegeben, der geeignet gewesen sei, abgestellte Firmenfahrzeuge zu reinigen. Ob dieser im Augenblick wieder entfernt worden sei, könne nicht gesagt werden. Im Bescheid sei nur die Einleitung der Fäkalabwässer geregelt. Es werde daher beantragt, den gegenständlichen Bescheid entweder aufzuheben oder so abzuändern, dass als resultive Bedingung der Anschluss der Wasserversorgung an das Netz an einem genau definierten Punkt zu erfolgen habe bzw eine genau definierte Form der Wasserversorgung des Grundstückes vorgeschrieben werde. Die im Bescheid gegebene Beschreibung sei unscharf. Sie erledige nicht das im Zuge des Verfahrens zu klärende Problem der Wasserversorgung eindeutig. Da die Quelle offensichtlich unstabil sei, solle auf alle Fälle festgehalten werden, wie die Wasserversorgung erfolge. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Gemeinde Ellmau. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (vgl § 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Gemäß § 26 Abs 2 Tiroler Bauordnung – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Tiroler Bauordnung – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nach § 26 Abs 3 TBO 2011 können Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 können Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a) Der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist; b) der Bestimmungen über den Brandschutz; c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe; d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen; d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen; e) der Abstandsbestimmungen des § 6;e) der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,; f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Falle der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Herr Dr. B und Frau Mag. A sind Eigentümer des Gst .444 KG Ort1, das nicht unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst 1137 angrenzt. Entsprechend dem im Akt einliegenden Lageplan liegen die Grenzen des Gst .444 und des Bauplatzes Gst 1137 nicht innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5m, jedoch innerhalb eines Abstandes von 15m. Die Beschwerdeführer sind sohin zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 berechtigt, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Herr Dr. B und Frau Mag. A sind Eigentümer des Gst .444 KG Ort1, das nicht unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst 1137 angrenzt. Entsprechend dem im Akt einliegenden Lageplan liegen die Grenzen des Gst .444 und des Bauplatzes Gst 1137 nicht innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5m, jedoch innerhalb eines Abstandes von 15m. Die Beschwerdeführer sind sohin zur Erhebung von Einwendungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 berechtigt, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens stets das vom Antragsteller im Einreichplan und in der Baubeschreibung darzustellende Vorhaben. Insoweit ist ein Bauverfahren ein reines Projektverfahren, in dem über das Bauansuchen und aufgrund der vorliegenden Baubeschreibung und der Einreichpläne zu entscheiden ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich der Abbruch einer Scheune, Zu- und Umbau beim Wohnhaus, Neubau eines Lagergebäudes und Errichtung einer Grundstückseinfriedung auf Gst. 1137 KG Ort
  5. Der Bauplatz Gst 1137, KG Ort1 ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ort1 als Freiland nach § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56, gewidmet. Mit der Widmung „Freiland“ nach § 41 TROG 2011 ist jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kein Immissionsschutz verbunden. Ein Immissionsschutz ist lediglich für die Widmungskategorien „Wohngebiet“ bzw „gemischtes Wohngebiet“ nach § 38 Abs 1 bzw 2 TROG 2011 sowie Mischgebiete nach § 40 TROG 2011 verbunden. Die Beschwerdeführer können daher nicht mit Erfolg die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wirksam einwenden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allenfalls unzulässige Bauführung im Freiland gehen daher ins Leere. Insbesondere eine unzulässige Erweiterung der bestehenden Kubatur kann daher nicht wirksam eingewendet werden. Der Bauplatz Gst 1137, KG Ort1 ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ort1 als Freiland nach Paragraph 41, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56, gewidmet. Mit der Widmung „Freiland“ nach Paragraph 41, TROG 2011 ist jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kein Immissionsschutz verbunden. Ein Immissionsschutz ist lediglich für die Widmungskategorien „Wohngebiet“ bzw „gemischtes Wohngebiet“ nach Paragraph 38, Absatz eins, bzw 2 TROG 2011 sowie Mischgebiete nach Paragraph 40, TROG 2011 verbunden. Die Beschwerdeführer können daher nicht mit Erfolg die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wirksam einwenden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allenfalls unzulässige Bauführung im Freiland gehen daher ins Leere. Insbesondere eine unzulässige Erweiterung der bestehenden Kubatur kann daher nicht wirksam eingewendet werden. Wenn die Beschwerdeführer weiters ausdrücklich eine mangelhafte bzw fehlende Wasserversorgung einwenden, so ist diesbezüglich auf die taxative Aufzählung des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu verweisen. Bei der Frage der Wasserversorgung einer Liegenschaft handelt es sich nicht um ein subjektives Recht der Nachbarn, welches von der TBO 2011 geschützt wird.Wenn die Beschwerdeführer weiters ausdrücklich eine mangelhafte bzw fehlende Wasserversorgung einwenden, so ist diesbezüglich auf die taxative Aufzählung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu verweisen. Bei der Frage der Wasserversorgung einer Liegenschaft handelt es sich nicht um ein subjektives Recht der Nachbarn, welches von der TBO 2011 geschützt wird. Nach § 3 Abs 4 TBO 2011 dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Die Regelungen des § 3 TBO 2011 dienen dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn (vgl VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163, 07.11.1991, 91/06/0187 uva).Nach Paragraph 3, Absatz 4, TBO 2011 dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Die Regelungen des Paragraph 3, TBO 2011 dienen dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn vergleiche VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163, 07.11.1991, 91/06/0187 uva). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen bzw nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn umfasst sind, sodass der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und waren in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221 und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und waren in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221 und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.2589.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.