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§ 28§ 25aArt 131Artikel 130§ 62§ 11§ 3Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/2514-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: In Spruchpunkt II des Bescheides vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, schrieb die Bezirkshauptmannschaft X der A GmbH und der B GmbH & Co KG folgende Maßnahmen in Zusammenhang mit der endgültigen Deponieschließung vor: In Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, schrieb die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der A GmbH und der B GmbH & Co KG folgende Maßnahmen in Zusammenhang mit der endgültigen Deponieschließung vor:
- auf der gesamten Deponiefläche – mit Ausnahme jener Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie laut beiliegendem Lageplan – ist der Urzustand wiederherzustellen, das heißt sämtliches angeliefertes Bodenaushubmaterial ist bis auf das ursprüngliche Gelände zu entfernen. Der abgeschobene Humus ist wieder aufzubringen;
- die gesamte Deponiefläche – einschließlich jener Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie laut beiliegendem Lageplan, auf der der abgelagerte Bodenaushub belassen werden kann – ist wie folgt aufzuforsten: - 1.500 Stück Fichte (Alter 2/3) - 500 Stück Tanne (Alter 2/3) - 800 Stück Rotbuche (Alter 1/2; Größe 50/80) - 700 Stück Bergahorn (Alter 1/1; Größe 60/100) - 200 Stück Stieleiche (Alter 1/2; Größe 50/80) - 50 Stück Vogelkirsche (Alter 1/1; Größe 50/80) Die Bepflanzung hat gruppenweise zu erfolgen, das heißt Pflanzen der gleichen Baumart sind in Gruppen zu 5 – 15 Stück zu pflanzen und nicht einzeln zu mischen. Der Pflanzverband wird mit 2 m x 2 m festgesetzt. Es ist weiters dafür zu sorgen, dass die Vogelkirsche lichtgünstige Plätze (wie zB Böschungskante, Waldrand) erhält. Die Stempel für die Verpflockung des Laubholzes müssen eine Länge von 1,2 bis 1,5 m haben und 5 cm stark sein.
- Die angeführten Maßnahmen sind unverzüglich durchzuführen und spätestens bis 15.07.2012 abzuschließen. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, wurden die Berufungen der A GmbH und der B GmbH & Co KG nach Maßgabe folgender Spruchkorrekturen als unbegründet abgewiesen:
- Spruchpunkt II.
- hat zu lauten wie folgt:Spruchpunkt römisch zwei.
- hat zu lauten wie folgt: Auf der nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibenden Deponiefläche – mit Ausnahme der Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie
dem Lageplan, der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012 angeschlossen wurde – ist eine bombierte Oberfläche herzustellen, damit anfallende Wässer möglichst gleichmäßig abfließen können und sich dauerhaft kein stehendes Wasser ansammeln kann. Dafür kann das im Rahmen des Deponiebetriebes angelieferte Material verwendet werden. Der höchste Punkt der Bombierung ist in der Mitte der Deponiefläche zu platzieren. Die Fläche ist vom Scheitelpunkt weg jeweils in einem Gefälle von 3 Grad herzustellen, wobei die Achse des Scheitels von Nordosten nach Südwesten zu verlaufen hat. Bei der Herstellung der Fläche darf der vor der Deponierung vorhandene Untergrund nicht weiter abgegraben werden. Eine Verdichtung des Erdreichs zusätzlich zu jener, die sich aus der Verwendung von Baggern zur Herstellung der Bombierung ergibt, ist nicht zulässig. Mit den Arbeiten ist im Nordosten zu beginnen. Für die Bombierung ist nur das unbedingt erforderliche Material zu verwenden. Das nach der Herstellung der bombierten Oberfläche verbleibende Material ist von der Deponiefläche zu entfernen. Auf der nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibenden Deponiefläche – mit Ausnahme der Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie
dem Lageplan, der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012 angeschlossen wurde – ist eine bombierte Oberfläche herzustellen, damit anfallende Wässer möglichst gleichmäßig abfließen können und sich dauerhaft kein stehendes Wasser ansammeln kann. Dafür kann das im Rahmen des Deponiebetriebes angelieferte Material verwendet werden. Der höchste Punkt der Bombierung ist in der Mitte der Deponiefläche zu platzieren. Die Fläche ist vom Scheitelpunkt weg jeweils in einem Gefälle von 3 Grad herzustellen, wobei die Achse des Scheitels von Nordosten nach Südwesten zu verlaufen hat. Bei der Herstellung der Fläche darf der vor der Deponierung vorhandene Untergrund nicht weiter abgegraben werden. Eine Verdichtung des Erdreichs zusätzlich zu jener, die sich aus der Verwendung von Baggern zur Herstellung der Bombierung ergibt, ist nicht zulässig. Mit den Arbeiten ist im Nordosten zu beginnen. Für die Bombierung ist nur das unbedingt erforderliche Material zu verwenden. Das nach der Herstellung der bombierten Oberfläche verbleibende Material ist von der Deponiefläche zu entfernen. Nach der Herstellung der bombierten Fläche ist eine Humusschicht im Ausmaß von 15 bis 20 cm aufzubringen. Dazu kann der vor der Deponierung abgezogene Boden verwendet werden und ist dieser soweit erforderlich mit weiterem lockerem Erdreich zu vermischen, wobei der Mindestanteil an Humus 70 % zu betragen hat. Nach Abschluss der Humusierung ist der Boden mit Grassamen einzusäen, soweit nicht unmittelbar daran anschließend die Wiederaufforstung nach Spruchpunkt II.
- erfolgt. Nach der Herstellung der bombierten Fläche ist eine Humusschicht im Ausmaß von 15 bis 20 cm aufzubringen. Dazu kann der vor der Deponierung abgezogene Boden verwendet werden und ist dieser soweit erforderlich mit weiterem lockerem Erdreich zu vermischen, wobei der Mindestanteil an Humus 70 % zu betragen hat. Nach Abschluss der Humusierung ist der Boden mit Grassamen einzusäen, soweit nicht unmittelbar daran anschließend die Wiederaufforstung nach Spruchpunkt römisch zwei.
- erfolgt. Die Maßnahmen sind von einem befugten Erdbauunternehmen durchzuführen. DI Dr. G H wird als Aufsichtsorgan für die Umsetzung der Maßnahme bestellt.
- In Spruchpunkt II.
- wird der Ausdruck „die gesamte Deponiefläche“ durch „die nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibende Deponiefläche“ ersetzt. Die Aufzählung der aufzuforstenden Pflanzen wird wie folgt abgeändert:In Spruchpunkt römisch zwei.
- wird der Ausdruck „die gesamte Deponiefläche“ durch „die nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibende Deponiefläche“ ersetzt. Die Aufzählung der aufzuforstenden Pflanzen wird wie folgt abgeändert: „1.200 Stück Fichte, 400 Stück Tanne, 650 Stück Rotbuche, 550 Stück Bergahorn, 150 Stück Stieleiche, 30 Stück Vogelkirsche“. Die den jeweiligen Pflanzenarten nachgestellten Alters- und Größenbezeichnungen bleiben von dieser Abänderung genauso wie die Anordnung der Art der Bepflanzung unberührt. Die Arbeiten sind von einem befugten Unternehmen durchzuführen.
- Fristen: Spruchpunkt II.
- hat zu lauten wie folgt:Spruchpunkt römisch zwei.
- hat zu lauten wie folgt: Die in Spruchpunkt II.
- angeordnete Maßnahme ist umgehend in Angriff zu nehmen und binnen 4 Wochen abzuschließen. Die in Spruchpunkt II.
- angeordnete Maßnahme ist unmittelbar daran anschließend, frühestens jedoch ab dem 01.09.2013 in Angriff zu nehmen und binnen einer Woche, spätestens aber bis zum 15.10.2013, abzuschließen. Die in Spruchpunkt römisch zwei.
- angeordnete Maßnahme ist umgehend in Angriff zu nehmen und binnen 4 Wochen abzuschließen. Die in Spruchpunkt römisch zwei.
- angeordnete Maßnahme ist unmittelbar daran anschließend, frühestens jedoch ab dem 01.09.2013 in Angriff zu nehmen und binnen einer Woche, spätestens aber bis zum 15.10.2013, abzuschließen. Die A GmbH erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13.09.2013, Zl B ***/2013-9, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die ergänzte Beschwerde verband die A GmbH mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 09.01.2014, Zl AW 2013/**/***-5, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der gegen vorbezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol erhobenen und zur Zl 2013/**/*** protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen nicht statt. Über die Beschwerde selbst hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden. Die B GmbH & Co KG erhob gegen vorzitierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol ebenfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieses Verfahren ist unter der Zl 2013/**/*** anhängig. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2013, Zl KB-AWG/B-*/**-2013, teilte die Bezirkshauptmannschaft X der A GmbH und der B GmbH & Co KG mit, dass die Erdbaumaßnahmen
Spruchpunkt II.
- und
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit Spruchpunkt
- und
- des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, bisher nicht – wie bescheidgemäß vorgeschrieben (die Maßnahme ist umgehend in Angriff zu nehmen und binnen 4 Wochen abzuschließen) – in Angriff genommen und binnen 4 Wochen abgeschlossen worden seien und setzte ihnen zur Erbringung der Leistung, nämlich die Durchführung der Erdbaumaßnahmen, noch einmal eine Frist von 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2013, Zl KB-AWG/B-*/**-2013, teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der A GmbH und der B GmbH & Co KG mit, dass die Erdbaumaßnahmen
Spruchpunkt römisch zwei.
- und
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit Spruchpunkt
- und
- des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, bisher nicht – wie bescheidgemäß vorgeschrieben (die Maßnahme ist umgehend in Angriff zu nehmen und binnen 4 Wochen abzuschließen) – in Angriff genommen und binnen 4 Wochen abgeschlossen worden seien und setzte ihnen zur Erbringung der Leistung, nämlich die Durchführung der Erdbaumaßnahmen, noch einmal eine Frist von 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.08.2013, Zl KB-AWG/*-*/**-2013, wurde die mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2013, Zl KB-AWG/B-*/**-2013, angedrohte Ersatzvornahme gegenüber der A GmbH und der B GmbH & Co KG angeordnet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.08.2013, Zl KB-AWG/*-*/**-2013, wurde die mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2013, Zl KB-AWG/B-*/**-2013, angedrohte Ersatzvornahme gegenüber der A GmbH und der B GmbH & Co KG angeordnet. Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.08.2013, Zl KB-AWG/*-*/**-2013, erhobenen Berufungen der A GmbH und der B GmbH & Co KG wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 14.11.2013, Zl U-**.***/*, als unbegründet ab. Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.08.2013, Zl KB-AWG/*-*/**-2013, erhobenen Berufungen der A GmbH und der B GmbH & Co KG wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 14.11.2013, Zl U-**.***/*, als unbegründet ab. Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.11.2013, Zl U-**.***/*, von der A GmbH erhobene Revision im Sinn des § 4 VwGbk-ÜG verband diese mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 25.03.2014, Zl Ro 2014/**/***, gab der Verwaltungsgerichtshof diesem Antrag nicht statt. Über die Revision selbst hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden. Die von der B GmbH & Co KG erhobene Beschwerde
Art 131
Abs 1 Z 1 B-VG (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung) ist beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl 2013/**/**** anhängig. Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.11.2013, Zl U-**.***/*, von der A GmbH erhobene Revision im Sinn des Paragraph 4, VwGbk-ÜG verband diese mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 25.03.2014, Zl Ro 2014/**/***, gab der Verwaltungsgerichtshof diesem Antrag nicht statt. Über die Revision selbst hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden. Die von der B GmbH & Co KG erhobene Beschwerde
Artikel 131
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung) ist beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl 2013/**/**** anhängig. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, teilte die Bezirkshauptmannschaft X der A GmbH und der B GmbH & Co KG mit, dass die Aufforstungsmaßnahmen
Spruchpunkt II.
- und
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit den Spruchpunkten
- und
- des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, bisher nicht – wie bescheidgemäß vorgeschrieben (unmittelbar nach Abschluss der in Spruchpunkt II.
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit Spruchpunkt
- und
- des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, vorgeschriebenen Maßnahmen) – in Angriff genommen und binnen 1 Woche abgeschlossen worden seien und setzte ihnen zur Erbringung der Leistung, nämlich die Durchführung der Aufforstungsmaßnahmen, noch einmal eine Frist bis 10.04.
- Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der A GmbH und der B GmbH & Co KG mit, dass die Aufforstungsmaßnahmen
Spruchpunkt römisch zwei.
- und
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit den Spruchpunkten
- und
- des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, bisher nicht – wie bescheidgemäß vorgeschrieben (unmittelbar nach Abschluss der in Spruchpunkt römisch zwei.
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit Spruchpunkt
- und
- des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, vorgeschriebenen Maßnahmen) – in Angriff genommen und binnen 1 Woche abgeschlossen worden seien und setzte ihnen zur Erbringung der Leistung, nämlich die Durchführung der Aufforstungsmaßnahmen, noch einmal eine Frist bis 10.04.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, wurde die mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, angedrohte Ersatzvornahme gegenüber der A GmbH und der B GmbH & Co KG angeordnet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, wurde die mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, angedrohte Ersatzvornahme gegenüber der A GmbH und der B GmbH & Co KG angeordnet. Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, erhobenen Bescheidbeschwerden
Artikel 130Abs 1 Z 1 B-VG (in der nach Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung) der A Gmb
H und der B GmbH & Co KG wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 24.07.2014, Zl LVwG-2014/**/****-2, als unbegründet ab. Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, erhobenen Bescheidbeschwerden
Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der nach Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung) der A Gmb
H und der B GmbH & Co KG wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 24.07.2014, Zl LVwG-2014/**/****-2, als unbegründet ab. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 24.07.2014, Zl LVwG-2014/**/****-2, erhoben die A GmbH und die B GmbH & Co KG außerordentliche Revision. Die Erdbau- und Aufforstungsmaßnahmen
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, waren zwischenzeitig im Rahmen der Ersatzvornahme über Auftrag der Republik Österreich/Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol, dieser wiederum vertreten durch den Bezirkshauptmann des Bezirkes X, umgesetzt und finanziert worden. Im Zuge der Ersatzvornahme fielen folgende Kosten an:Die Erdbau- und Aufforstungsmaßnahmen
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, waren zwischenzeitig im Rahmen der Ersatzvornahme über Auftrag der Republik Österreich/Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol, dieser wiederum vertreten durch den Bezirkshauptmann des Bezirkes römisch zehn, umgesetzt und finanziert worden. Im Zuge der Ersatzvornahme fielen folgende Kosten an: Erste Teilrechnung der S GesmbH vom 31.10.2013 (abzüglich Deckungsrücklass) EUR 50.582,00 Schlussrechnung der S GesmbH vom 30.11.2013 (abzüglich Haftrücklass) EUR 10.883,16 Erstattung Haftrücklass nach Sicherstellung durch eine Bankgarantie am 19.12.2013 EUR 1.909,34 Rechnung der Bauaufsicht DI Dr. G H vom 27.12.2013 EUR 5.400,00 Rechnung der R GenmbH vom 06.06.2014 EUR 6.576,00 Rechnung O Forstgarten vom 27.06.2014 EUR 3.547,34 Gesamt EUR 79.167,84
den Aktenvermerken der Bezirkshauptmannschaft X auf der ersten Teilrechnung der S GesmbH vom 31.10.2013 und der Schlussrechnung der S GesmbH vom 30.11.2013 bestätigte die Bauaufsicht DI Dr. G H jeweils deren sachliche und rechnerische Richtigkeit. Beide Rechnungen enthalten eine detaillierte Auflistung der von der S GesmbH erbrachten Leistungen (zB erste Teilrechnung der S GesmbH: Position 000002 – Baustellengemeinkosten; Einrichten der Baustelle, Zeitgebundene Kosten Bauzeit PA, Räumen der Baustelle; Position 000003 – Vor-, Abtrags- und Erdarbeiten: Wurzelstöcke und Äste umlagern, Gelände einebnen mit Gefälle, Oberboden abtragen+laden+Verfuhr Baufeld, Oberboden andecken 15 cm; Position 000027 – Landschaftsbau: Normalsaat Saatgut+Dünger auf Flächen“). Jeder Position bzw Leistung wurden eine Menge und ein Einheitspreis zugeordnet. Der sich daraus für die jeweilige Position bzw Leistung ergebende Gesamtpreis ist ebenfalls aus den beiden Rechnungen ersichtlich. Auch den Rechnungen der Bauaufsicht DI Dr. G H vom 27.12.2013, der R GenmbH vom 06.06.2014 und des O Forstgartens vom 27.06.2014 können die erbrachten Arbeiten bzw Leistungen, die verrechneten Mengen bzw die Art und der Umfang der Dienstleistungen und die jeweiligen Preise entnommen werden.
den Aktenvermerken der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf der ersten Teilrechnung der S GesmbH vom 31.10.2013 und der Schlussrechnung der S GesmbH vom 30.11.2013 bestätigte die Bauaufsicht DI Dr. G H jeweils deren sachliche und rechnerische Richtigkeit. Beide Rechnungen enthalten eine detaillierte Auflistung der von der S GesmbH erbrachten Leistungen (zB erste Teilrechnung der S GesmbH: Position 000002 – Baustellengemeinkosten; Einrichten der Baustelle, Zeitgebundene Kosten Bauzeit PA, Räumen der Baustelle; Position 000003 – Vor-, Abtrags- und Erdarbeiten: Wurzelstöcke und Äste umlagern, Gelände einebnen mit Gefälle, Oberboden abtragen+laden+Verfuhr Baufeld, Oberboden andecken 15 cm; Position 000027 – Landschaftsbau: Normalsaat Saatgut+Dünger auf Flächen“). Jeder Position bzw Leistung wurden eine Menge und ein Einheitspreis zugeordnet. Der sich daraus für die jeweilige Position bzw Leistung ergebende Gesamtpreis ist ebenfalls aus den beiden Rechnungen ersichtlich. Auch den Rechnungen der Bauaufsicht DI Dr. G H vom 27.12.2013, der R GenmbH vom 06.06.2014 und des O Forstgartens vom 27.06.2014 können die erbrachten Arbeiten bzw Leistungen, die verrechneten Mengen bzw die Art und der Umfang der Dienstleistungen und die jeweiligen Preise entnommen werden. Mit Schreiben vom 02.07.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, setzte die Bezirkshauptmannschaft X die A GmbH und die B GmbH & Co KG darüber in Kenntnis, dass die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme EUR 79.167,84 betrage und deren Vorschreibung beabsichtigt sei. Gleichzeitig räumte sie der A GmbH und der B GmbH & Co KG die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 02.07.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, setzte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die A GmbH und die B GmbH & Co KG darüber in Kenntnis, dass die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme EUR 79.167,84 betrage und deren Vorschreibung beabsichtigt sei. Gleichzeitig räumte sie der A GmbH und der B GmbH & Co KG die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 erstattete die B GmbH & Co KG folgende Stellungnahme: „Es ist aktenkundig, dass gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.08.2013, Zl KB-AWG/*-*/**-2013, Berufung erhoben wurde. Die Berufung wurde mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.11.2013, GZl U-**.***/*, als unbegründet abgewiesen. Gegen das Berufungserkenntnis wurde von der Einschreiterin Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/**/**** anhängig. Das Vorverfahren ist abgeschlossen. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt noch nicht vor. „Es ist aktenkundig, dass gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.08.2013, Zl KB-AWG/*-*/**-2013, Berufung erhoben wurde. Die Berufung wurde mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.11.2013, GZl U-**.***/*, als unbegründet abgewiesen. Gegen das Berufungserkenntnis wurde von der Einschreiterin Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/**/**** anhängig. Das Vorverfahren ist abgeschlossen. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt noch nicht vor. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.04.2014, GZl KB-AWG/*-*/**-2014, mit welchem die Ersatzvornahme hinsichtlich der Aufforstung angeordnet wurde, wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Diesbezüglich liegt ebenfalls noch keine Entscheidung vor. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.04.2014, GZl KB-AWG/*-*/**-2014, mit welchem die Ersatzvornahme hinsichtlich der Aufforstung angeordnet wurde, wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Diesbezüglich liegt ebenfalls noch keine Entscheidung vor. Gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, wurde ebenfalls Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das diesbezügliche Verfahren ist zu Zl 2013/**/**** anhängig. Das Vorverfahren ist abgeschlossen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist noch ausständig. Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführung, dass im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme neuerlich sämtliche Rechtsmittelmöglichkeiten ausgeschöpft werden, zumal nach wie vor nicht definitiv entschieden ist, ob nun die Einschreiterin oder die A GmbH oder beide Gesellschaften als Betreiberin der Deponie anzusehen sind. Eine bescheidmäßige Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme zum jetzigen Zeitpunkt würde also nur vermeidbare Kosten verursachen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das vorangegangene Verfahren mangelhaft geblieben ist und dem Vollstreckungsverfahren keine tauglichen Titelbescheide zugrunde liegen. Nachdem keiner der von der Bezirkshauptmannschaft X in dieser Sache erlassenen Bescheide materiell rechtskräftig geworden ist, was auch für sämtliche in dieser Sache ergangenen Berufungserkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und des Landeshauptmannes von Tirol gilt, ist die Behörde verpflichtet, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Bescheidbeschwerde gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-13, auszusetzen. Die Vorgangsweise der Behörde, wonach versucht wird, unter Ausnützung der formellen Rechtskraft das Vollstreckungsverfahren abzuschließen, widerspricht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Die Einschreiterin stellt den Antrag, die Behörde wolle das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorgenannte Bescheidbeschwerde aussetzen.“Nachdem keiner der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in dieser Sache erlassenen Bescheide materiell rechtskräftig geworden ist, was auch für sämtliche in dieser Sache ergangenen Berufungserkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und des Landeshauptmannes von Tirol gilt, ist die Behörde verpflichtet, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Bescheidbeschwerde gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-13, auszusetzen. Die Vorgangsweise der Behörde, wonach versucht wird, unter Ausnützung der formellen Rechtskraft das Vollstreckungsverfahren abzuschließen, widerspricht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Die Einschreiterin stellt den Antrag, die Behörde wolle das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorgenannte Bescheidbeschwerde aussetzen.“ Mit Schreiben vom 22.07.2014 führte die A GmbH folgendes aus: „1. Zunächst wird darauf verwiesen, dass seitens der Firma A GmbH und des Herrn L L in diesem Bereich eine Wiese gewünscht wird. Eine solche Wiese wäre, wie der Behörde durch die Begutachtung durch Herrn Dr. D bereits nachgewiesen wurde, sehr wohl möglich. Auch Herr Dr. G H hat in seiner Stellungnahme vom 27. November 2013 die Wiese nicht ausgeschlossen, sondern lediglich erklärt, dass die Aufforstung „geeignet“ sei. In dieser Stellungnahme findet sich der Satz „Die ursprüngliche Standsicherheit des Geländes bezüglich Geländeneigung ist wieder hergestellt.“. Damit steht fest, dass die gegenständliche Ersatzvornahme einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Herrn L L als Grundeigentümer und in das Eigentumsrecht der Firma A GmbH darstellt, weil man ihr die Kosten hierfür vorschreiben will. Diese Ersatzvornahme im Sinne einer Aufforstung wäre nicht erforderlich gewesen und ist daher durch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz auch nicht gedeckt. 2. Sämtliche hier zugrundeliegenden Bescheide sind bekämpft worden. Es wäre daher verfahrensökonomisch geboten, das Verfahren zur Kostenvorschreibung auszusetzen, was hiermit beantragt wird. 3. Für eine inhaltliche Prüfung fehlen außerdem die entsprechenden Unterlagen im Akt, insbesondere die Bautagesberichte, die Stundenaufzeichnungen, die Lieferscheine usw betreffend die Firma S. Ob die Ziffer von € 79.167,84 zutrifft oder nicht, ist daher nicht feststellbar.“ Mit Bescheid vom 28.07.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, jeweils zugestellt am 30.07.2014, bestimmte die Bezirkshauptmannschaft X die Kosten der Ersatzvornahme im Hinblick auf die Erdbau- und Aufforstungsmaßnahmen
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, mit EUR 79.167,84 und trug der A GmbH und der B GmbH & Co KG die Tragung dieser Kosten zur ungeteilten Hand und die Überweisung dieses Betrages binnen 14 Tagen auf ein bestimmtes Konto auf.Mit Bescheid vom 28.07.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, jeweils zugestellt am 30.07.2014, bestimmte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Kosten der Ersatzvornahme im Hinblick auf die Erdbau- und Aufforstungsmaßnahmen
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, mit EUR 79.167,84 und trug der A GmbH und der B GmbH & Co KG die Tragung dieser Kosten zur ungeteilten Hand und die Überweisung dieses Betrages binnen 14 Tagen auf ein bestimmtes Konto auf. Dagegen erhoben die A GmbH, vertreten durch Dr. M T und Mag. N T, Rechtsanwälte in PLZ J, Adresse, mit Schriftsatz vom 14.08.2014, der Post übergeben am selben Tag, und die B GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. E U, Rechtsanwalt in PLZ X, Adresse, mit Schriftsatz vom 22.08.2014, eingelangt am 27.08.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG. Dagegen erhoben die A Gmb
H, vertreten durch Dr. M T und Mag. N T, Rechtsanwälte in PLZ J, Adresse, mit Schriftsatz vom 14.08.2014, der Post übergeben am selben Tag, und die B GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. E U, Rechtsanwalt in PLZ römisch zehn, Adresse, mit Schriftsatz vom 22.08.2014, eingelangt am 27.08.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Nach Darstellung des Verfahrensablaufes führte die A Gmb
H durch ihren Rechtsvertreter aus, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf eine inhaltlich richtige Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und ein korrektes Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie in ihrem Recht eine inhaltlich richtige Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und auf ein korrektes Verfahren nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere der Bestimmung des § 64 AVG, sowie der Garantien der Grundrechtecharta der EU verletzt erachte. Vor allem der Grundsatz das gelindeste Mittel einzusetzen und die Verpflichtung zur verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen seien verletzt worden. Im Rahmen der Beschwerdegründe wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:Nach Darstellung des Verfahrensablaufes führte die A GmbH durch ihren Rechtsvertreter aus, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf eine inhaltlich richtige Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und ein korrektes Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie in ihrem Recht eine inhaltlich richtige Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und auf ein korrektes Verfahren nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere der Bestimmung des Paragraph 64, AVG, sowie der Garantien der Grundrechtecharta der EU verletzt erachte. Vor allem der Grundsatz das gelindeste Mittel einzusetzen und die Verpflichtung zur verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen seien verletzt worden. Im Rahmen der Beschwerdegründe wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: „
- Grundsätzlich sind im Vollstreckungsrecht die gelindesten Mittel anzuwenden, die den vorgeschriebenen Zweck erfüllen. Im konkreten Fall hat sich nach einer umfangreichen, vor fast drei Jahren begonnenen Hangsanierung herausgestellt, dass sowohl der Grundeigentümer als auch die verpflichtete Partei (Firma A GmbH) keine Aufforstung, sondern eine Wiese wollen und eine Wiese technisch nicht ausgeschlossen ist. Herr Dr. D bestätigt jedenfalls auf gleicher fachlicher Ebene wie Herr Dr. G H, dass eine Wiese (statt einer Aufforstung) zur Stabilisierung ausreichend ist. Herr G H konstatiert auch, dass der Hang (sogar zu einem Zeitpunkt in dem noch gar nicht aufgeforstet war) stabil ist (Stellungnahme vom 27.11.2013). Er führt lediglich aus, dass bei einer Aufforstung der größte Schutz vor Erosion und eindringendes Wasser bestehe, ohne sich mit den Ausführungen des Herrn Dr. D zu beschäftigen und ohne dessen Vorschlag einer Wiese technisch auszuschließen. Im Vollstreckungsrecht besteht aber nicht der Anspruch auf die beste Lösung, sondern nur auf eine ausreichende, den Zweck erfüllende Lösung, zumal in das rechtlich geschützte Eigentum des Herrn L L eingegriffen wird (Grundeigentum) und jenes der Beschwerdeführerin, weil man dieser die Kosten auferlegt. Es hätte die Behörde förmlich über den Antrag des Herrn L L und der A GmbH eine Wiese statt der Aufforstung vorzuschreiben, ein entsprechendes Verfahren unter Beiziehung der Parteien, insbesondere zum Augenschein, entscheiden müssen. Das Ergebnis wäre gewesen, dass nachdem nun die Endlage der Sanierung des gesamten Deponiebereiches in der Natur gegeben ist, die gefährlichen feinsandigen Schluffe entfernt und der Hang abgeflacht wurde, auch eine Wiese den Zweck des zu vollstreckenden Bescheides erfüllt und des damit verbundenen Eingriffes in Rechte Dritter allenfalls gerechtfertigt hätte. Die Anordnung der Ersatzvornahme war daher unzulässig.
- Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ist derzeit (wie oben ausgeführt) Gegenstand eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof. Dazu kommt, dass der Bescheid über die Anordnung der Vollstreckung betreffend die „Sanierung“ (BH X 20.9.2011, Zl *-***/AW/**-2011) nur teilweise vollstreckt werden darf, zumal der Verwaltungsgerichtshof der gegen die, diesen Bescheid bestätigenden Berufungsentscheidung eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (2012/**/****) teilweise die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (AW 2012/**/***-5). Dies betrifft jene Leistungen, die im Zeitpunkt der Gewährung der aufschiebenden Wirkung noch nicht durchgeführt waren. Die Bescheidaufträge in den Bescheiden des UVS vom 13.6.2013, uvs-2011/**/***-39 (betrifft den Bescheid der BH X vom 26.8.2011, *-***/AW/** „Sanierungskonzept“) und vom 13.06.2013, uvs-2012/**/****-**, (betrifft den Bescheid der BH X vom 25.4.2012, *-***/AW/***-2012 „Schließung“) überschneiden sich zwar laut Ausführungen des UVS hierzu inhaltlich nicht, die in den Bescheiden des UVS vom 13.6.2013 angeführte Klarstellung ist allerdings erst nach der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, die sich ihrerseits auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X bezog, zumal der Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt und daher die Vollstreckung eingeleitet worden war.
- Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ist derzeit (wie oben ausgeführt) Gegenstand eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof. Dazu kommt, dass der Bescheid über die Anordnung der Vollstreckung betreffend die „Sanierung“ (BH römisch zehn 20.9.2011, Zl *-***/AW/**-2011) nur teilweise vollstreckt werden darf, zumal der Verwaltungsgerichtshof der gegen die, diesen Bescheid bestätigenden Berufungsentscheidung eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (2012/**/****) teilweise die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat (AW 2012/**/***-5). Dies betrifft jene Leistungen, die im Zeitpunkt der Gewährung der aufschiebenden Wirkung noch nicht durchgeführt waren. Die Bescheidaufträge in den Bescheiden des UVS vom 13.6.2013, uvs-2011/**/***-39 (betrifft den Bescheid der BH römisch zehn vom 26.8.2011, *-***/AW/** „Sanierungskonzept“) und vom 13.06.2013, uvs-2012/**/****-**, (betrifft den Bescheid der BH römisch zehn vom 25.4.2012, *-***/AW/***-2012 „Schließung“) überschneiden sich zwar laut Ausführungen des UVS hierzu inhaltlich nicht, die in den Bescheiden des UVS vom 13.6.2013 angeführte Klarstellung ist allerdings erst nach der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, die sich ihrerseits auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bezog, zumal der Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt und daher die Vollstreckung eingeleitet worden war. Damit ist allerdings eine konkrete zusätzliche Leistungsvorschreibung derzeit nicht möglich, weil es sich in der Natur um ein zusammenhängendes Gebilde handelt und der Unabhängige Verwaltungssenat nicht die bereits gewährte aufschiebende Wirkung in ein und demselben Verfahren beseitigen konnte. Der Spruch des gegenständlichen Bescheides ist somit nicht vollstreckbar, weil nicht klar dargestellt ist, welche Arbeiten nun tatsächlich zu erledigen sind. Es ist beispielsweise davon die Rede, dass bei der Herstellung der bombierten Fläche der vor der Deponierung vorhandene Untergrund nicht weiter abgegraben werden darf. Was hier genau wo bereits abgegraben ist oder auch nicht, ist im Bescheid nicht dargestellt. Ebenso ist die Bombierung mit einem Scheitelpunkt in der Mitte, einer Achse von Nordosten nach Südwesten und einem Gefälle von 3 Grad, so wie beschrieben, gar nicht möglich, weil dies keine bombierte Oberfläche, sondern ein eckiger Körper wird. Auch eine planliche Darstellung fehlt. Der Verweis auf die Bestellung des Herrn Dr. G H kann niemals eine klare Bescheidaussage ersetzen. Herr Dr. G H hat keine Behördenfunktion. Dafür, Herrn Dr. G H die Vollmacht einzuräumen den undeutlichen Bescheid zu vervollständigen und zu entscheiden, wie, wo und in welcher Weise diese Zusatzarbeiten vorzunehmen sind, fehlt eine rechtliche Grundlage. Es liegt ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vor.
- Der gegenständliche Hang war auch schon vor dem Deponiegeschehen labil, weil sich darin feinsandige Schluffe befanden. Der Hang hätte etwa auch bei einem Erdbeben (wie sich etwa im Strafverfahren des Bezirksgerichtes X * X **/**x ergeben hat) abrutschen können.
- Der gegenständliche Hang war auch schon vor dem Deponiegeschehen labil, weil sich darin feinsandige Schluffe befanden. Der Hang hätte etwa auch bei einem Erdbeben (wie sich etwa im Strafverfahren des Bezirksgerichtes römisch zehn * römisch zehn **/**x ergeben hat) abrutschen können. Im Titel- und im angefochtenen Bescheid über die Ersatzvornahme werden nun der Beschwerdeführerin Tätigkeiten auferlegt, die mit der Deponie nichts zu tun haben, sondern mit den vorhandenen natürlichen Gegebenheiten. Diese Tätigkeiten, wie etwa die Bombierung, stellen letztlich einen Vorteil für die Anrainer und die Allgemeinheit dar, weil (zumindest auch) eine (bis zum Hangrutsch nicht bekannte) Naturgefahr beseitigt wurde. Diese Vollstreckung widerspricht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), die in jedem Verfahren und in jeder Verfahrenslage unmittelbar anzuwenden ist und nationalem Recht vorgeht (VwGH 19.03.2013, 2012/15/0021; Posch; Bindung der Mitgliedstaaten an die Grundrechtcharta der EU, ÖJZ 2013, 380). Rechtsträger der EGRC sind natürliche und juristische Personen (Winkler in: Mayer, Kommentar zu EUV und AEUV, Artikel 6 EUV, Rz 73). Die Grundrechte sind Individualrechte (Winkler, aaO, Rz 116). Insbesondere garantiert Art 17 GRC die Freiheit des Eigentumsrechtes. Dieser Begriff wird weit verstanden und beinhaltet auch obligatorische Rechte (Blauensteiner/Hanslik, in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, Art 17 Rz 14). Ein Gesetz, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt, gibt es schon insoweit nicht, als das Abfallwirtschaftsgesetz keine Handhabe bietet, einen Hang auch hinsichtlich der natürlichen Gegebenheiten einfach sanieren zu lassen. Von der Firma A GmbH wird ein verfassungs- und grc-widriges Sonderopfer verlangt. Jene Kosten, die nicht die reine Deponiesanierung betreffen, hätten erhoben und in Abzug gebracht werden müssen. Nachdem das nicht geschehen ist, sind sowohl der Titel- als auch der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar. Nach den Bestimmungen der GRC ist das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches ungleich behandelt wird oder umgekehrt, bei Willkür oder wenn eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung nicht auf objektive Gründe gestützt ist (Winkler, aaO, Rz 234 mwN).Insbesondere garantiert Artikel 17, GRC die Freiheit des Eigentumsrechtes. Dieser Begriff wird weit verstanden und beinhaltet auch obligatorische Rechte (Blauensteiner/Hanslik, in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, Artikel 17, Rz 14). Ein Gesetz, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt, gibt es schon insoweit nicht, als das Abfallwirtschaftsgesetz keine Handhabe bietet, einen Hang auch hinsichtlich der natürlichen Gegebenheiten einfach sanieren zu lassen. Von der Firma A GmbH wird ein verfassungs- und grc-widriges Sonderopfer verlangt. Jene Kosten, die nicht die reine Deponiesanierung betreffen, hätten erhoben und in Abzug gebracht werden müssen. Nachdem das nicht geschehen ist, sind sowohl der Titel- als auch der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar. Nach den Bestimmungen der GRC ist das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches ungleich behandelt wird oder umgekehrt, bei Willkür oder wenn eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung nicht auf objektive Gründe gestützt ist (Winkler, aaO, Rz 234 mwN). Das erstinstanzliche Verfahren blieb daher mangelhaft.
- Im Behördenakt finden sich keine unterfertigten Stundenaufzeichnungen, kein Bautagebuch und auch sonst keine ausreichenden Unterlagen, um die Abrechnung wirklich im Sinne der einschlägigen ÖNORM prüfen zu können. Dies wurde bereits in der Stellungnahme gerügt. Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich nicht prüfbar und somit mangelhaft.
- Die zugrundeliegenden Bescheide sind allesamt bekämpft. Insbesondere ist die Firma A GmbH nicht Betreiberin der Deponie. Außerdem wurden im Sinne des § 62 Abs 5 AWG nicht nur bereits eingetretene Folgen beseitigt oder ein Sanierungskonzept durchgeführt, sondern darüber hinaus die oben angeführten, von den Bestimmungen des AWG nicht gedeckten Arbeiten erledigt und im Wege des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Diese Vorschreibung ist unzulässig und der angefochtene Bescheid daher auch auf Grund eines Verstoßes gegen das im Verwaltungsvollstreckungsrecht geltende Schonungsgebot rechts- und insbesondere verfassungswidrig (Freiheit des Eigentums und Gleichheitssatz). Außerdem wurden im Sinne des Paragraph 62, Absatz 5, AWG nicht nur bereits eingetretene Folgen beseitigt oder ein Sanierungskonzept durchgeführt, sondern darüber hinaus die oben angeführten, von den Bestimmungen des AWG nicht gedeckten Arbeiten erledigt und im Wege des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Diese Vorschreibung ist unzulässig und der angefochtene Bescheid daher auch auf Grund eines Verstoßes gegen das im Verwaltungsvollstreckungsrecht geltende Schonungsgebot rechts- und insbesondere verfassungswidrig (Freiheit des Eigentums und Gleichheitssatz). Aus den dargestellten Beschwerdegründen werden gestellt die nachstehenden Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
- eine mündliche Verhandlung anberaumen;
- in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;
- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Die B GmbH & Co KG führte durch ihren Rechtsvertreter wörtlich wie folgt aus: „Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.01.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, wurde die Beschwerdeführerin neben der A GmbH aufgefordert, näher bezeichnete Aufforstungsmaßnahmen vorzunehmen, wobei nicht einmal ausgeführt wurde, wo diese vorzunehmen wären. Es wurde nicht einmal die Grundstücksnummer angeführt. Schon gar nicht erfolgte eine Androhung der Ersatzvornahme. Es wurde lediglich um entsprechende (witterungsbedingt) ehestmöglichste Veranlassung und Berichterstattung an die Bezirkshauptmannschaft X ersucht. Sodann erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, die Anordnung der Ersatzvornahme. Dieser Bescheid war schon deshalb rechtswidrig, da ihm wie ausgeführt keine Androhung der Ersatzvornahme vorausging. Es trifft zu, dass die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis desselben vom 24.07.2014, Zl LVwG-2014/**/****-2, als unbegründet abgewiesen wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass das gesamte vorausgegangene Vollstreckungsverfahren mangels Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig ist. Es bedarf nicht viel Fantasie, um zu erahnen, dass die Beschwerdeführerin den Verwaltungsgerichtshof anrufen wird. Jedenfalls kann die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.01.2014 ergangene Aufforderung zur Durchführung von Wiederaufforstungsmaßnahmen nicht die formale Androhung der Durchführung der Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme ersetzen. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, die Ersatzvornahme ausdrücklich anzudrohen, um der Partei klar vor Augen zu führen, dass sie ansonsten mit der Ersatzvornahme durch die Behörde auf ihre Kosten rechnen muss. Dies ist nicht geschehen, sodass das gesamte vorausgegangene Vollstreckungsverfahren rechtswidrig ist. „Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.01.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, wurde die Beschwerdeführerin neben der A GmbH aufgefordert, näher bezeichnete Aufforstungsmaßnahmen vorzunehmen, wobei nicht einmal ausgeführt wurde, wo diese vorzunehmen wären. Es wurde nicht einmal die Grundstücksnummer angeführt. Schon gar nicht erfolgte eine Androhung der Ersatzvornahme. Es wurde lediglich um entsprechende (witterungsbedingt) ehestmöglichste Veranlassung und Berichterstattung an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ersucht. Sodann erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, die Anordnung der Ersatzvornahme. Dieser Bescheid war schon deshalb rechtswidrig, da ihm wie ausgeführt keine Androhung der Ersatzvornahme vorausging. Es trifft zu, dass die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis desselben vom 24.07.2014, Zl LVwG-2014/**/****-2, als unbegründet abgewiesen wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass das gesamte vorausgegangene Vollstreckungsverfahren mangels Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig ist. Es bedarf nicht viel Fantasie, um zu erahnen, dass die Beschwerdeführerin den Verwaltungsgerichtshof anrufen wird. Jedenfalls kann die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.01.2014 ergangene Aufforderung zur Durchführung von Wiederaufforstungsmaßnahmen nicht die formale Androhung der Durchführung der Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme ersetzen. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, die Ersatzvornahme ausdrücklich anzudrohen, um der Partei klar vor Augen zu führen, dass sie ansonsten mit der Ersatzvornahme durch die Behörde auf ihre Kosten rechnen muss. Dies ist nicht geschehen, sodass das gesamte vorausgegangene Vollstreckungsverfahren rechtswidrig ist. Als Titelbescheid wird sowohl im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.01.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, als auch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, jeweils das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, angeführt. Das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, ist aber nicht ein Titelbescheid, da mit diesem Bescheid ja nur über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, abgesprochen wurde. Ein Berufungserkenntnis kann nie Titelbescheid sein, da mit diesem ja nur über die Rechtmäßigkeit des durch eine Berufung angefochtenen Bescheides entschieden wird. Die Berufungsbehörde kann der Berufung Folge geben oder diese als unbegründet abweisen. Titelbescheid bleibt aber immer der Bescheid der Behörde I Instanz. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn mit dem Berufungserkenntnis gewisse Spruchkorrekturen erfolgen. Mit solchen Spruchkorrekturen wird der Spruch der Behörde I Instanz korrigiert, woraus sich allein schon ergibt, dass eben Titelbescheid nur der Bescheid der Behörde I Instanz sein kann. Dem gesamten vorausgegangenen Vollstreckungsverfahren wurde daher kein tauglicher Titelbescheid zugrunde gelegt. Das vorausgegangene Vollstreckungsverfahren ist sohin auch aus diesem Grunde rechtswidrig, sodass der Beschwerdeführerin auch nicht die Kosten für die nicht einmal angedrohte Ersatzvornahme auferlegt werden können. Als Titelbescheid wird sowohl im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.01.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, als auch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, jeweils das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, angeführt. Das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, ist aber nicht ein Titelbescheid, da mit diesem Bescheid ja nur über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, abgesprochen wurde. Ein Berufungserkenntnis kann nie Titelbescheid sein, da mit diesem ja nur über die Rechtmäßigkeit des durch eine Berufung angefochtenen Bescheides entschieden wird. Die Berufungsbehörde kann der Berufung Folge geben oder diese als unbegründet abweisen. Titelbescheid bleibt aber immer der Bescheid der Behörde römisch eins Instanz. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn mit dem Berufungserkenntnis gewisse Spruchkorrekturen erfolgen. Mit solchen Spruchkorrekturen wird der Spruch der Behörde römisch eins Instanz korrigiert, woraus sich allein schon ergibt, dass eben Titelbescheid nur der Bescheid der Behörde römisch eins Instanz sein kann. Dem gesamten vorausgegangenen Vollstreckungsverfahren wurde daher kein tauglicher Titelbescheid zugrunde gelegt. Das vorausgegangene Vollstreckungsverfahren ist sohin auch aus diesem Grunde rechtswidrig, sodass der Beschwerdeführerin auch nicht die Kosten für die nicht einmal angedrohte Ersatzvornahme auferlegt werden können. Auch dem angefochtenen Bescheid wird das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, uvs-2012/**/****-**, als Titelbescheid zugrunde gelegt. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Bezirkshauptmannschaft X in der Begründung des Bescheides auch teilweise auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, bezieht. Maßgebend ist einzig und allein, welcher Bescheid als Titelbescheid zugrunde gelegt wurde. Dies ist das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, welches jedoch kein Titelbescheid ist. Auch dem angefochtenen Bescheid wird das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, uvs-2012/**/****-**, als Titelbescheid zugrunde gelegt. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in der Begründung des Bescheides auch teilweise auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, bezieht. Maßgebend ist einzig und allein, welcher Bescheid als Titelbescheid zugrunde gelegt wurde. Dies ist das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, welches jedoch kein Titelbescheid ist. Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens hätte allenfalls aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, erfolgen können. Dies wäre allerdings nicht mehr möglich gewesen, da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2012 in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr existiert, wurden doch mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2014, Zl uvs-2012/**/****-**, Spruchkorrekturen in einem bestimmten Ausmaß vorgenommen, sodass dieser Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr als existent angesehen werden und damit nicht mehr Grundlage für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, Bescheidbeschwerde
Artikel 130Abs 1 Z 1 B-VG erhoben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 05.08.2013 das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei A GmbH mit der Aufforderung zugestellt, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in vierfacher Ausfertigung einzubringen, was mittlerweile schon längst geschehen ist. Das diesbezügliche Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl 2013/**/****-2 anhängig. Daraus folgt, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013 Bestand hat. Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass dieses möglicherweise vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird. Damit steht derzeit nach wie vor nicht fest, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin oder Betreiberin der gegenständlichen Bodenaushubdeponie war. Diese Umstände sind als wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu beurteilen, welche eine Vollstreckung unzulässig macht. Infolge der gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates erhobenen Bescheidbeschwerde ist materielle Rechtskraft bis heute nicht eingetreten. Es steht sohin nach wie vor nicht endgültig fest, ob die Vorschreibung von Maßnahmen
§ 62Abs 3 AWG 2002 gegenüber der Beschwerdeführerin zurecht erfolgte.
Es widerspricht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, welchen jede Behörde verpflichtet ist, wenn sodann unter Ausnützung der formellen Rechtskraft versucht wird, das Vollstreckungsverfahren abzuschließen, bevor der Verwaltungsgerichthof über die neuerlich eingebrachte Bescheidbeschwerde entschieden hat. Die belangte Behörde wäre vielmehr von Amts wegen verpflichtet gewesen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol erhobene Bescheidbeschwerde auszusetzen. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge: Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens hätte allenfalls aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, erfolgen können. Dies wäre allerdings nicht mehr möglich gewesen, da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.04.2012 in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr existiert, wurden doch mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2014, Zl uvs-2012/**/****-**, Spruchkorrekturen in einem bestimmten Ausmaß vorgenommen, sodass dieser Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr als existent angesehen werden und damit nicht mehr Grundlage für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**, Bescheidbeschwerde
Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 05.08.2013 das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei A GmbH mit der Aufforderung zugestellt, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in vierfacher Ausfertigung einzubringen, was mittlerweile schon längst geschehen ist. Das diesbezügliche Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl 2013/**/****-2 anhängig. Daraus folgt, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013 Bestand hat. Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass dieses möglicherweise vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird. Damit steht derzeit nach wie vor nicht fest, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin oder Betreiberin der gegenständlichen Bodenaushubdeponie war. Diese Umstände sind als wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu beurteilen, welche eine Vollstreckung unzulässig macht. Infolge der gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates erhobenen Bescheidbeschwerde ist materielle Rechtskraft bis heute nicht eingetreten. Es steht sohin nach wie vor nicht endgültig fest, ob die Vorschreibung von Maßnahmen
Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 gegenüber der Beschwerdeführerin zurecht erfolgte. Es widerspricht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, welchen jede Behörde verpflichtet ist, wenn sodann unter Ausnützung der formellen Rechtskraft versucht wird, das Vollstreckungsverfahren abzuschließen, bevor der Verwaltungsgerichthof über die neuerlich eingebrachte Bescheidbeschwerde entschieden hat. Die belangte Behörde wäre vielmehr von Amts wegen verpflichtet gewesen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol erhobene Bescheidbeschwerde auszusetzen. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;
- in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zog die A GmbH den von ihr in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der belangten Behörde und der B GmbH & Co KG zurück. Die B GmbH & Co KG erklärte, dass keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt werde. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide und Schriftstücke. Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme wurde seitens der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs noch in der Beschwerde bestritten. So enthielt die Beschwerde der B GmbH & Co KG zur Höhe der Kosten der Ersatzvornahme kein Vorbringen. Die A GmbH kritisierte bloß, dass sich keine unterfertigen Stundenaufzeichnungen, kein Bautagebuch und auch sonst keine ausreichenden Unterlagen, um die Abrechnung wirklich im Sinne der einschlägigen ÖNORM prüfen zu können, befänden. Festzuhalten ist, dass die Bauaufsicht DI Dr. G H die erste Teilrechnung der S GesmbH vom 31.10.2013 und die Schlussrechnung der S GesmbH vom 30.11.2013 auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft hat. Im Hinblick auf die anderen Rechnungsbeträge ergibt sich aus dem Akt kein Hinweis darauf, dass diese unrichtig sein könnten. Vielmehr ermöglicht jeweils eine detaillierte Auflistung sämtlicher Positionen in den Rechnungen eine Überprüfung der jeweils erbrachten Leistungen und der verrechneten Kosten. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführer Adressaten des Titelbescheides (Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**) sind. Ihnen gegenüber erfolgte auch die Androhung der Ersatzvornahme (Verfahrensanordnungen der belangten Behörde vom 18.07.2013, Zl KB-AWG/B-*/**-2013, und vom 26.03.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014) und die Anordnung der Ersatzvornahme (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.08.2013, Zl KB-AWG/*-*/**-2013, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.11.2013, Zl U-**.***/*, und Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.07.2014, Zl LVwG-2014/**/****-2). Über die gegen den Titelbescheid erhobenen Beschwerden
Art 131
Abs 1 Z 1 B-VG (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung) der nunmehrigen Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht entschieden. Gegen die Anordnungen der Ersatzvornahme haben die Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde
Art 131
Abs 1 Z 1 B-VG (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung) bzw außerordentliche Revision erhoben. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführer Adressaten des Titelbescheides (Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zl *-***/AW/***-2012, in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.06.2013, Zl uvs-2012/**/****-**) sind. Ihnen gegenüber erfolgte auch die Androhung der Ersatzvornahme (Verfahrensanordnungen der belangten Behörde vom 18.07.2013, Zl KB-AWG/B-*/**-2013, und vom 26.03.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014) und die Anordnung der Ersatzvornahme (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.08.2013, Zl KB-AWG/*-*/**-2013, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.11.2013, Zl U-**.***/*, und Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.04.2014, Zl KB-AWG/*-*/**-2014, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.07.2014, Zl LVwG-2014/**/****-2). Über die gegen den Titelbescheid erhobenen Beschwerden
Artikel 131
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung) der nunmehrigen Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht entschieden. Gegen die Anordnungen der Ersatzvornahme haben die Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde
Artikel 131
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung) bzw außerordentliche Revision erhoben. Die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen wurden inzwischen im Rahmen der Ersatzvornahme über Auftrag der Republik Österreich/Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol, dieser wiederum vertreten durch den Bezirkshauptmann des Bezirkes X, umgesetzt und finanziert. Die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen wurden inzwischen im Rahmen der Ersatzvornahme über Auftrag der Republik Österreich/Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol, dieser wiederum vertreten durch den Bezirkshauptmann des Bezirkes römisch zehn, umgesetzt und finanziert.
§ 11
Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind
§ 3
einzutreiben.
Paragraph 11, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind
Paragraph 3, einzutreiben. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht ein Kostenersatzanspruch
§ 11Abs 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht ein Kostenersatzanspruch
Paragraph 11, Absatz eins, VVG gegenüber dem Verpflichteten. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen vergleiche VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme kann im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden. Dies gilt umso mehr für die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titelbescheide; auch hier gilt, dass die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung der Beschwerdeführer im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl VwGH 15.11.1999, 97/10/0117). Die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme kann im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden. Dies gilt umso mehr für die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titelbescheide; auch hier gilt, dass die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung der Beschwerdeführer im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr in Frage gestellt werden kann vergleiche VwGH 15.11.1999, 97/10/0117). Insofern sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin (vgl die Punkte
- bis
- und
- der Beschwerde) auf den Titelbescheid und die Anordnungen der Ersatzvornahme bezieht, geht dieses sohin ins Leere. Indem der Titelbescheid eine Aufforstung vorsieht, kann nunmehr nicht argumentiert werden, dass auch eine Wiese ausreichend gewesen wäre. In Punkt
- der Beschwerde moniert die Erstbeschwerdeführerin, dass im Titelbescheid Maßnahmen vorgeschrieben worden seien, für die das AWG 2002 keine Handhabe biete und die Kosten für diese Maßnahmen abzuziehen gewesen wären. Im Ergebnis wendet sich somit auch dieses Vorbringen ausschließlich gegen den Titelbescheid. Infolge der getroffenen Feststellungen und mangels entsprechender Behauptungen der Beschwerdeführer ist aber davon auszugehen, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung fand. In Punkt
- der Beschwerde bestreitet die Erstbeschwerdeführerin zwar nicht die Höhe der Kosten für die Ersatzvornahme, bringt aber vor, dass eine Überprüfung des vorgeschriebenen Betrages mangels ausreichender Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Infolgedessen, dass sämtliche Rechnungen eine Auflistung der von den beauftragten Unternehmen durchgeführten und in Rechnung gestellten Arbeiten enthalten, hätte die Erstbeschwerdeführerin den Beweis für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme allenfalls leicht erbringen können. Tatsächlich hat die Erstbeschwerdeführerin aber keine der in den Rechnungen angeführten Positionen bekämpft. Insofern ist davon auszugehen, dass der von der belangten Behörde bestimmte Betrag angemessen ist. Insofern sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vergleiche die Punkte
- bis
- und
- der Beschwerde) auf den Titelbescheid und die Anordnungen der Ersatzvornahme bezieht, geht dieses sohin ins Leere. Indem der Titelbescheid eine Aufforstung vorsieht, kann nunmehr nicht argumentiert werden, dass auch eine Wiese ausreichend gewesen wäre. In Punkt
- der Beschwerde moniert die Erstbeschwerdeführerin, dass im Titelbescheid Maßnahmen vorgeschrieben worden seien, für die das AWG 2002 keine Handhabe biete und die Kosten für diese Maßnahmen abzuziehen gewesen wären. Im Ergebnis wendet sich somit auch dieses Vorbringen ausschließlich gegen den Titelbescheid. Infolge der getroffenen Feststellungen und mangels entsprechender Behauptungen der Beschwerdeführer ist aber davon auszugehen, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung fand. In Punkt
- der Beschwerde bestreitet die Erstbeschwerdeführerin zwar nicht die Höhe der Kosten für die Ersatzvornahme, bringt aber vor, dass eine Überprüfung des vorgeschriebenen Betrages mangels ausreichender Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Infolgedessen, dass sämtliche Rechnungen eine Auflistung der von den beauftragten Unternehmen durchgeführten und in Rechnung gestellten Arbeiten enthalten, hätte die Erstbeschwerdeführerin den Beweis für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme allenfalls leicht erbringen können. Tatsächlich hat die Erstbeschwerdeführerin aber keine der in den Rechnungen angeführten Positionen bekämpft. Insofern ist davon auszugehen, dass der von der belangten Behörde bestimmte Betrag angemessen ist. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin bezieht sich nur auf den Titelbescheid und die Anordnungen der Ersatzvornahme. Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme wurde nicht bekämpft. Es gilt sohin das oben zur Erstbeschwerdeführerin Ausgeführte. Zum Begehren der Zweitbeschwerdeführerin das Verfahren auszusetzen (vgl § 17 VwGVG iVm § 38 AVG), ist folgendes festzuhalten: Nach § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl VwGH 15.09.1969, Zl 0699/68). Eine anhängige Beschwerde bzw Revision bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet aber grundsätzlich keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt § 38 AVG die Behörde (das Verwaltungsgericht) zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie (es) jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist (vgl VwGH 30.08.1994, Zl 94/05/0094). Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin bezieht sich nur auf den Titelbescheid und die Anordnungen der Ersatzvornahme. Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme wurde nicht bekämpft. Es gilt sohin das oben zur Erstbeschwerdeführerin Ausgeführte. Zum Begehren der Zweitbeschwerdeführerin das Verfahren auszusetzen vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG), ist folgendes festzuhalten: Nach Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache vergleiche VwGH 15.09.1969, Zl 0699/68). Eine anhängige Beschwerde bzw Revision bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet aber grundsätzlich keine Vorfragenproblematik. Davon abgesehen ermächtigt Paragraph 38, AVG die Behörde (das Verwaltungsgericht) zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie (es) jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus Paragraph 38, AVG nicht abzuleiten ist vergleiche VwGH 30.08.1994, Zl 94/05/0094). Insgesamt waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Infolge des Beschwerdevorbringens und des Akteninhalts erachtete das erkennende Gericht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Anträge auf Durchführung einer Verhandlung lagen nicht vor. Insgesamt konnte von einer mündlichen Verhandlung folglich abgesehen werden (vgl § 24 Abs 1 VwGVG). Infolge des Beschwerdevorbringens und des Akteninhalts erachtete das erkennende Gericht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Anträge auf Durchführung einer Verhandlung lagen nicht vor. Insgesamt konnte von einer mündlichen Verhandlung folglich abgesehen werden vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.2514.5