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{'item': 'LVwG-2013/13/2210-3'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25aArtikel 8Artikel 3Artikel 10§ 10Artikel 14§ 3§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/13/2210-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 50,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 50,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführers spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte, Herr Mag. E P, wohnhaft in PLZ G, Adresse, hat als Erzeuger von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und 3 Schlachtabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt, da jedenfalls am 16.01.2013 (Zeitpunkt der Feststellung) ein Schafpansen auf der am eigenen Grundstück befindlichen Mistlagerstätte entsorgt wurde und da jedenfalls am 25.10.2012 (Zeitpunkt der Feststellung) Schafe auf seinem Hof geschlachtet und die dabei anfallenden Schlachtabfälle zumindest im Zeitraum 25.10.10.2012 bis 10.11.2012 nicht ordnungsgemäß bei einem zugelassenen Betrieb entsorgt wurden.

Artikel 8der VO (EG) Nr.

1069/2009, Amtsblatt Nr. L 300 vom 14/11/2009, zählen Teile des Schlachtkörpers von Schafen zu den spezifischen Risikomaterialien

Artikel 3Absatz 1 lit.

g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (der Schädel einschließlich Gehirn und Augen, die Tonsillen und das Rückenmark von Schafen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz von Schafen aller Altersklassen) und gehören somit zu den tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1.

Artikel 8der VO (EG) Nr.

1069 aus 2009,, Amtsblatt Nr. L 300 vom 14/11/2009, zählen Teile des Schlachtkörpers von Schafen zu den spezifischen Risikomaterialien

Artikel 3Absatz 1 Litera g, der Verordnung (EG) Nr.

999 aus 2001, (der Schädel einschließlich Gehirn und Augen, die Tonsillen und das Rückenmark von Schafen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz von Schafen aller Altersklassen) und gehören somit zu den tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1.

Artikel 10der VO (EG) Nr.

1060/2009, Amtsblatt Nr. L 300 vom 14/11/2009, zählen alle genusstauglichen Schlachtkörperteile von gesund geschlachteten Tieren, welche aber nicht zum menschlichen Verzehr genutzt werden (z.B. Knochen,...) zu den tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3.

Artikel 10der VO (EG) Nr.

1060 aus 2009,, Amtsblatt Nr. L 300 vom 14/11/2009, zählen alle genusstauglichen Schlachtkörperteile von gesund geschlachteten Tieren, welche aber nicht zum menschlichen Verzehr genutzt werden (z.B. Knochen,...) zu den tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3.

§ 10Abs.

1 Tiermaterialiengesetz, BGBl. Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2013, (kurz: TMG) sind die Erzeuger vonGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,, (kurz: TMG) sind die Erzeuger von 1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt)

der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt)

der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009,, 2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht

Artikel 14lit.

d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden,2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht

Artikel 14Litera d, e und j der Verordnung (EG) Nr.

1069 aus 2009, anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten,

§ 3

registrierten oder zugelassenen Betrieb (...) abzuliefern.sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten,

Paragraph 3, registrierten oder zugelassenen Betrieb (...) abzuliefern.

§ 14Ziffer 9 Tiermaterialiengesetz, BGBl.

I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2013, (kurz: TMG) begeht einer Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert.“

Paragraph 14, Ziffer 9 Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,, (kurz: TMG) begeht einer Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 10, Absatz eins, die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach §§ 14 Z 9 iVm 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl I Nr 141/2003, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2013 iVm Art 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr 1069/2009, Amtsblatt Nr L 300 vom 14.11.2009, begangen, weshalb über ihn

§ 14

Z 9 Tiermaterialiengesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 14, Ziffer 9, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Tiermaterialiengesetz (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr 1069 aus 2009,, Amtsblatt Nr L 300 vom 14.11.2009, begangen, weshalb über ihn

Paragraph 14, Ziffer 9, Tiermaterialiengesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keine widerrechtliche Entsorgung von Schlachtabfällen getätigt habe. Die Behörde könne sich sicher sein, dass er sich vorher erkundige, wie die Sach- und Rechtslage sei und er auch demnach handle. Bekanntlich könne man Schafe und Ziegen am eigenen Hof für den Eigenverbrauch schlachten. Fremde Personen dürften lebende Tiere kaufen. Nach Auskunft des Ministeriums dürften fremde Personen, welche bei ihm ein Schaf kaufen, auch in diesem Hof nach den vorgeschriebenen Richtlinien schlachten. Nachdem Moslems, aber auch Gläubige, die nach dem Alten Testament den Ritus hätten, die Tiere zu schächten, habe die österreichische Rechtsordnung dies mit einigen Ausnahmen verboten. So verkaufe er die Tiere lebend an Viehhändler und Metzger. Hingegen würden die Lebendverkäufe bei Moslems nur dann abgeschlossen, wenn er mit einem Schussapparat das Tier betäube und danach den sofortigen Blutentzug durchführen lasse. Richtig sei auch, dass mehrere Personen (Familienmitglieder, Frauen) dabei seien, die genusstaugliche Schlachtkörperteile, zB auch Mägen, zuerst entleeren, mit Wasser abspritzen und dann mit Trinkwasser sauber bürsten, diese Teile mitnehmen und zu Hause „sauer einlegen“, auch das Herz, Nieren und Leber würden verwertet werden. Noch nachgefragter seien die Schafsdärme. Auch sei ihm vorgeworfen worden, er hätte den Schafpansen nicht ordnungsgemäß entsorgt. Diesen einen Schafpansen hätte er in der überdachten Mistlege zwischengelagert und erst dann in einem geeigneten bzw zugelassenen Betrieb entsorgt. Weiters sei gänzlich unrichtig, dass er Schlachtabfälle in einem Ofen verbrannt hätte. Ebenso unrichtig sei, er hätte in seinem Hof am 25.10.2012 mindestens 25 Schafe geschlachtet, dabei die anfallenden Schlachtabfälle im Stadel liegen gelassen, was üblen Geruch verbreitet hätte. Wenn weiters erwähnt werde, die Veterinärbehörde habe im „Hotel L-hof“ eine Befragung durchgeführt, so weise er darauf hin, dass allgemein und ortsüblich bekannt sei, wie Küchenabfälle und Speisereste seit dem Bestehen des L-hofes bis zum Ende der letzten Wintersaison wöchentlich mit seinem Traktor, Frontlader und dem Arbeitsgerät Schneeschaufel ua am familieneigenen Grundstück Pz *** entsorgt werden würde, das dann in weiterer Folge mit einer Schaufel Erde teilweise überdeckt werde. Das habe dann viele Raben angezogen, die Essensreste zum Teil ausgruben. Weiters sei es unrichtig, dass Schlachtabfälle und Blut vor dem Stalleingang zu sehen gewesen seien. Auch dürfe erinnert werden, dass zwischen Entsorgen – der Sache dauerhaft entledigen, und Zwischenlagern ein großer Unterschied bestehe. Er habe auch nicht die Absicht, trotz Ankündigung etwas zu vergraben oder zu verstecken, sondern handle so, wie er nach bestem Wissen und Gewissen es für richtig halte. Wenn weiters angegeben werde, er würde regelmäßig Pansen auf dem Misthaufen entsorgen, so sei das unrichtig und verweise er auf die Eingangs erwähnte Schilderung. Wenn weiters gefragt werde, ob er Entsorgungsbelege vorweisen könne, so verweise er auf die Praxis des zuständigen Abfallwirtschaftsverbandes in X hin, das dem Veterinäramt bekannt sein dürfte. Jedenfalls seien mehr als eine Entsorgung der Schlachtabfälle abgegeben worden. Zusammengefasst dürfe nochmals vorgebracht werde, dass er sich ua beim Ministerium vorher erkundigt habe und nach diesen Empfehlungen auch handle. Es möge schon richtig sein, dass sein Cousin H A und dessen Schwiegersohn ihn mit unrichtigen Angaben „anschwärzen“ wollten, denn auch seine politische Tätigkeit als Gemeinderat und Obmann des Überprüfungsausschusses der Gemeinde verlange, dass er pflichtgemäß handle. H A als ehemaliger Bürgermeister und zugleich Gemeindeamtsleiter, auch Dorfkaiser genannt, habe selbstbewusst vorgebracht, dass auch „wenn das meine 1.000 mal verlogen sei und du 100 mal Recht hast, glaubt man schlussendlich doch mir“. Zusammenfassend werde beantragt, das Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren letztlich zur Einstellung zu bringen. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keine widerrechtliche Entsorgung von Schlachtabfällen getätigt habe. Die Behörde könne sich sicher sein, dass er sich vorher erkundige, wie die Sach- und Rechtslage sei und er auch demnach handle. Bekanntlich könne man Schafe und Ziegen am eigenen Hof für den Eigenverbrauch schlachten. Fremde Personen dürften lebende Tiere kaufen. Nach Auskunft des Ministeriums dürften fremde Personen, welche bei ihm ein Schaf kaufen, auch in diesem Hof nach den vorgeschriebenen Richtlinien schlachten. Nachdem Moslems, aber auch Gläubige, die nach dem Alten Testament den Ritus hätten, die Tiere zu schächten, habe die österreichische Rechtsordnung dies mit einigen Ausnahmen verboten. So verkaufe er die Tiere lebend an Viehhändler und Metzger. Hingegen würden die Lebendverkäufe bei Moslems nur dann abgeschlossen, wenn er mit einem Schussapparat das Tier betäube und danach den sofortigen Blutentzug durchführen lasse. Richtig sei auch, dass mehrere Personen (Familienmitglieder, Frauen) dabei seien, die genusstaugliche Schlachtkörperteile, zB auch Mägen, zuerst entleeren, mit Wasser abspritzen und dann mit Trinkwasser sauber bürsten, diese Teile mitnehmen und zu Hause „sauer einlegen“, auch das Herz, Nieren und Leber würden verwertet werden. Noch nachgefragter seien die Schafsdärme. Auch sei ihm vorgeworfen worden, er hätte den Schafpansen nicht ordnungsgemäß entsorgt. Diesen einen Schafpansen hätte er in der überdachten Mistlege zwischengelagert und erst dann in einem geeigneten bzw zugelassenen Betrieb entsorgt. Weiters sei gänzlich unrichtig, dass er Schlachtabfälle in einem Ofen verbrannt hätte. Ebenso unrichtig sei, er hätte in seinem Hof am 25.10.2012 mindestens 25 Schafe geschlachtet, dabei die anfallenden Schlachtabfälle im Stadel liegen gelassen, was üblen Geruch verbreitet hätte. Wenn weiters erwähnt werde, die Veterinärbehörde habe im „Hotel L-hof“ eine Befragung durchgeführt, so weise er darauf hin, dass allgemein und ortsüblich bekannt sei, wie Küchenabfälle und Speisereste seit dem Bestehen des L-hofes bis zum Ende der letzten Wintersaison wöchentlich mit seinem Traktor, Frontlader und dem Arbeitsgerät Schneeschaufel ua am familieneigenen Grundstück Pz *** entsorgt werden würde, das dann in weiterer Folge mit einer Schaufel Erde teilweise überdeckt werde. Das habe dann viele Raben angezogen, die Essensreste zum Teil ausgruben. Weiters sei es unrichtig, dass Schlachtabfälle und Blut vor dem Stalleingang zu sehen gewesen seien. Auch dürfe erinnert werden, dass zwischen Entsorgen – der Sache dauerhaft entledigen, und Zwischenlagern ein großer Unterschied bestehe. Er habe auch nicht die Absicht, trotz Ankündigung etwas zu vergraben oder zu verstecken, sondern handle so, wie er nach bestem Wissen und Gewissen es für richtig halte. Wenn weiters angegeben werde, er würde regelmäßig Pansen auf dem Misthaufen entsorgen, so sei das unrichtig und verweise er auf die Eingangs erwähnte Schilderung. Wenn weiters gefragt werde, ob er Entsorgungsbelege vorweisen könne, so verweise er auf die Praxis des zuständigen Abfallwirtschaftsverbandes in römisch zehn hin, das dem Veterinäramt bekannt sein dürfte. Jedenfalls seien mehr als eine Entsorgung der Schlachtabfälle abgegeben worden. Zusammengefasst dürfe nochmals vorgebracht werde, dass er sich ua beim Ministerium vorher erkundigt habe und nach diesen Empfehlungen auch handle. Es möge schon richtig sein, dass sein Cousin H A und dessen Schwiegersohn ihn mit unrichtigen Angaben „anschwärzen“ wollten, denn auch seine politische Tätigkeit als Gemeinderat und Obmann des Überprüfungsausschusses der Gemeinde verlange, dass er pflichtgemäß handle. H A als ehemaliger Bürgermeister und zugleich Gemeindeamtsleiter, auch Dorfkaiser genannt, habe selbstbewusst vorgebracht, dass auch „wenn das meine 1.000 mal verlogen sei und du 100 mal Recht hast, glaubt man schlussendlich doch mir“. Zusammenfassend werde beantragt, das Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren letztlich zur Einstellung zu bringen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 25.09.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer Mag. E P ist zur durchgeführten öffentlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. In seinem E-Mail-Schreiben vom 25.09.2014, welches beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.09.2014 um 09.19 Uhr eingelangt ist, führte der Beschwerdeführe aus, dass er den Ladungsbeschluss vom 19.08.2014 am 08.09.2014 nach seinem Krankenhausaufenthalt abholen habe können. Nachdem er noch bis Anfang Oktober im Krankenstand und gesundheitlich derzeit noch nicht in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung beizuwohnen, ersuche er, die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Er hoffe, dass er Mitte Oktober 2014 wieder halbwegs gesund sei und an der Verhandlung teilnehmen könne. Diesem E-Mail war ein Befundbrief des Institutes für Radiologie des Bezirkskrankenhauses X vom 15.05.2014 betreffend eine Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter des Beschwerdeführers angeschlossen. Weiters war diesem E-Mail ein Teil eines unvollständigen Schreibens des Bezirkskrankenhauses X angeschlossen. Aus diesem geht hervor, dass am 21.08.2014 eine Langzeitblutdruckmessung und eine Abdomensonographie stattgefunden hat. Am 20.08.2014 wurde ein Thorax in zwei Ebenen durchgeführt. Dass dieses Schreiben den Beschwerdeführer betrifft, ergibt sich aus diesem Teil des Schreibens des Bezirkskrankenhauses X nicht. In seinem E-Mail-Schreiben vom 25.09.2014, welches beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.09.2014 um 09.19 Uhr eingelangt ist, führte der Beschwerdeführe aus, dass er den Ladungsbeschluss vom 19.08.2014 am 08.09.2014 nach seinem Krankenhausaufenthalt abholen habe können. Nachdem er noch bis Anfang Oktober im Krankenstand und gesundheitlich derzeit noch nicht in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung beizuwohnen, ersuche er, die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Er hoffe, dass er Mitte Oktober 2014 wieder halbwegs gesund sei und an der Verhandlung teilnehmen könne. Diesem E-Mail war ein Befundbrief des Institutes für Radiologie des Bezirkskrankenhauses römisch zehn vom 15.05.2014 betreffend eine Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter des Beschwerdeführers angeschlossen. Weiters war diesem E-Mail ein Teil eines unvollständigen Schreibens des Bezirkskrankenhauses römisch zehn angeschlossen. Aus diesem geht hervor, dass am 21.08.2014 eine Langzeitblutdruckmessung und eine Abdomensonographie stattgefunden hat. Am 20.08.2014 wurde ein Thorax in zwei Ebenen durchgeführt. Dass dieses Schreiben den Beschwerdeführer betrifft, ergibt sich aus diesem Teil des Schreibens des Bezirkskrankenhauses römisch zehn nicht. Da mit diesem kurzfristig vor Verhandlungsbeginn übermittelten E-Mail samt den oben beschriebenen Beilagen des Beschwerdeführers nicht erkennbar war, weshalb dieser aus gesundheitlichen Gründen den ausgeschriebenen Verhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, wurde die Verhandlung trotz des Vertagungsantrages durchgeführt. Das erkennende Gericht ging vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes im Sinn des § 19 Abs 3 AVG für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung aus, weil aus dem bloßen Text des E-Mail-Schreibens vom 25.09.2014 eine Entschuldigung für sein Nichterscheinen – nicht einmal durch Anschluss einer Krankmeldung – die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich war. Die für den 25.09.2014 anberaumte Verhandlung wurde mithin ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Da mit diesem kurzfristig vor Verhandlungsbeginn übermittelten E-Mail samt den oben beschriebenen Beilagen des Beschwerdeführers nicht erkennbar war, weshalb dieser aus gesundheitlichen Gründen den ausgeschriebenen Verhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, wurde die Verhandlung trotz des Vertagungsantrages durchgeführt. Das erkennende Gericht ging vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung aus, weil aus dem bloßen Text des E-Mail-Schreibens vom 25.09.2014 eine Entschuldigung für sein Nichterscheinen – nicht einmal durch Anschluss einer Krankmeldung – die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich war. Die für den 25.09.2014 anberaumte Verhandlung wurde mithin ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Die 15-monatige Entscheidungsfrist im Sinn des § 43 Abs 1 VwGVG endet im gegenständlichen Fall am 10.10.2014. Die 15-monatige Entscheidungsfrist im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG endet im gegenständlichen Fall am 10.10.2014. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Sachverhaltsdarstellung vom 18.03.2013, GZ AT-**/2013/*, erstattete die Veterinärbehörde Anzeige gegen den Beschwerdeführer Mag. E P wegen widerrechtlicher Entsorgung von Schlachtabfällen

dem Tiermaterialiengesetz. Am 12.11.2012 ging im zuständigen Veterinärreferat eine anonyme Anzeige ein, in welcher der Beschwerdeführer beschuldigt wurde, seine Schlachtabfälle nicht ordnungsgemäß zu entsorgen, sondern auf seinem Grund liegen gelassen oder in einem Ofen verbrannt zu haben. Der Anzeiger gab an, dass am 25.10.2012 am Hof des Beschwerdeführers mindestens 25 Schafe geschlachtet wurden und die dabei anfallenden Schlachtabfälle im Stadel liegen geblieben seien und einen üblen Geruch verbreitet hätten. Über Nachfrage beim Abfallwirtschaftsverband des Bezirkes X, ob vom Betrieb des Beschwerdeführers Schlachtabfälle in der Tierkörperentsorgung in B abgegeben worden seien, wurde per E-Mail vom 11.12.2012 der Veterinärbehörde mitgeteilt, dass im Zeitraum vom 25.10.2012 bis zum 10.11.2012 keine Aufzeichnungen über eine Schlachtabgabe des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Über Nachfrage beim Abfallwirtschaftsverband des Bezirkes römisch zehn, ob vom Betrieb des Beschwerdeführers Schlachtabfälle in der Tierkörperentsorgung in B abgegeben worden seien, wurde per E-Mail vom 11.12.2012 der Veterinärbehörde mitgeteilt, dass im Zeitraum vom 25.10.2012 bis zum 10.11.2012 keine Aufzeichnungen über eine Schlachtabgabe des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Am 18.12.2012 erschien T U bei der Erstbehörde/Veterinärreferat, um seine Beobachtungen einer beim Beschwerdeführer in G stattgefundenen Schafschlachtung zu schildern. Er schilderte auszugsweise Folgendes: „Am 25.10.2012 wurden beim Beschwerdeführer in G mehrere Schafe geschlachtet. Als er in der Nachbarschaft vom Beschwerdeführer gegen 13.30 Uhr eintraf, waren bereits Blutflecken vor dem Stallgebäude erkennbar. Er habe ca 6 Schlachtungen beobachtet. Es waren neben dem Beschwerdeführer fünf türkische Personen anwesend. Etwas später kam noch eine Frau mit ihrem kleinen Sohn hinzu. Diese Dame kontaktierte telefonisch ihren älteren Sohn A, der ebenfalls noch beim Beschwerdeführer eintraf. (…) Die Haupttätigkeiten wurden von zwei türkischen Männern verrichtet. Der Beschwerdeführer hat die Schafe aus seinem Stall geholt und sie abgewogen. (…) Nach dem Endbluten wurden die Schafe aufgehängt und ausgeweidet. Die Zerlegung fand auf einem großen Baumstumpf vor Ort statt. Fleischteile wurde in einer Plastikwanne in Autos verbracht. (…)“ Von T U wurden auch sechs Lichtbilder vom gegenständlichen Ereignis vorgelegt. Auf diesen Fotos ist die Schafschlachtung am Betrieb des Beschwerdeführers ersichtlich, wie dies vom Zeugen T U beschrieben wurde. Am 19.12.2012 erfolgte durch die Veterinärbehörde im Hotel L-hof in PLZ G, Adresse, eine Befragung des H A zur Schafschlachtung beim Beschwerdeführe. H A gab dazu auszugsweise Folgendes an: „T U, der Schwiegersohn H A, saniert zur Zeit das Haus, welches sich neben dem Betrieb des Beschwerdeführers befindet. Von dort aus wurden die Schlachtungen beobachtet. H A war um ca 13.00 Uhr am 25.10.2012 vor Ort. Ab ca 13.30 Uhr war dann sein Schwiegersohn T U ebenfalls anwesend und es wurden Fotos von den Vorgängen angefertigt. Es müssen schon vor 13.00 Uhr Schlachtungen stattgefunden haben, weil er Ankunft von H A bereits Schlachtabfälle und Blut vor dem Stalleingang zu sehen waren. H A hat mindestens fünf Schlachtungen selbst beobachte. (…) Mit den Autos wurde Fleisch in Plastikwannen abtransportiert. (…)“ Weiters wurde am 16.01.2013 am Betrieb des Beschwerdeführers eine angekündigte Kontrolle seitens der Veterinärbehörde durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde ua auch die Mistlagerstätte besichtigt. Dabei ist aufgefallen, dass auf dem Misthaufen ein Schafpansen gelegen hat. Ein Lichtbild des Schafpansen auf dem Misthaufen war der Sachverhaltsdarstellung der Veterinärbehörde vom 18.03.2013 angeschlossen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er regelmäßig die Pansen auf dem Misthaufen entsorge. Bei Schlachtungen in seinem Betrieb würde er die Schlachtabfälle den Endverbrauchern bzw Käufern der Schafe zur Entsorgung überlassen. Nur die Därme würde er aufbewahren, selbst reinigen und an eine Firma nach Wien verkaufen. Da er selbst keine Schlachtabfälle entsorge, könne er auch keine Entsorgungsbelege vorweisen. Aufgrund dieser Vorfälle wurde seitens der Erstbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem Tiermaterialiengesetz eingeleitet. In seinem Rechtfertigungsschriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass die Entsorgung der Schlachtabfälle jeweils in B stattgefunden habe, bei der man nach Abgabe der Schlachtabfälle in der jeweiligen Liste eingetragen worden sei. Somit müsste die zuständige Behörde wissen, dass die von ihr genannten Schlachtabfälle ordnungsgemäß entsorgt worden seien. Im Zuge einer neuerlichen Überprüfung der Unterlagen durch den Abfallwirtschaftsverband X für den Zeitraum 11.11.2012 bis 31.03.2013, konnte festgestellt werden, dass

den Aufzeichnungen nur eine Entsorgung seitens des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Dabei hat es sich um die Abgabe von 8 kg SRM (Material der Kategorie 1) am 22.02.2013 gehandelt. Im Zuge einer neuerlichen Überprüfung der Unterlagen durch den Abfallwirtschaftsverband römisch zehn für den Zeitraum 11.11.2012 bis 31.03.2013, konnte festgestellt werden, dass

den Aufzeichnungen nur eine Entsorgung seitens des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Dabei hat es sich um die Abgabe von 8 kg SRM (Material der Kategorie 1) am 22.02.2013 gehandelt. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Bezug genommenen Beweismitteln, an denen das erkennende Gericht keinerlei Zweifel hegt. Aufgrund der anonymen Anzeige wurde seitens der Veterinärbehörde bei der Tierkörpersammelstelle in B die Liste der abgegebenen Schlachtabfälle im Zeitraum 25.10.2012 bis 10.11.2012 kontrolliert, in welcher der Beschwerdeführer nicht aufschien. Infolge dessen wurde seitens der Veterinärbehörde beim Abfallwirtschaftsverband des Bezirkes X nachgefragt, ob vom Betrieb des Beschwerdeführers Schlachtabfälle im Zeitraum 25.10.2012 bis 10.11.2012 abgegeben wurden und dies in einem E-Mail-Schreiben des Abfallwirtschaftsverbandes vom 11.12.2012 verneint bzw mitgeteilt, dass in diesem Zeitraum keine Aufzeichnungen über eine Schlachtabgabe des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Nach den Ausführungen des T U und H A im erstinstanzlichen Verfahren am 18.12.2012 und am 19.12.2012 haben diese Zeugen die gegenständlich vorgeworfenen Schlachtungen von mehreren Schafen am Hof des Beschwerdeführers in PLZ G beobachtet und legten der Erstbehörde auch angefertigte Lichtbilder über die Geschehnisse vor. Die Ausführungen dieser Zeugen sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und letztlich durch Lichtbilder belegt. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Bezug genommenen Beweismitteln, an denen das erkennende Gericht keinerlei Zweifel hegt. Aufgrund der anonymen Anzeige wurde seitens der Veterinärbehörde bei der Tierkörpersammelstelle in B die Liste der abgegebenen Schlachtabfälle im Zeitraum 25.10.2012 bis 10.11.2012 kontrolliert, in welcher der Beschwerdeführer nicht aufschien. Infolge dessen wurde seitens der Veterinärbehörde beim Abfallwirtschaftsverband des Bezirkes römisch zehn nachgefragt, ob vom Betrieb des Beschwerdeführers Schlachtabfälle im Zeitraum 25.10.2012 bis 10.11.2012 abgegeben wurden und dies in einem E-Mail-Schreiben des Abfallwirtschaftsverbandes vom 11.12.2012 verneint bzw mitgeteilt, dass in diesem Zeitraum keine Aufzeichnungen über eine Schlachtabgabe des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Nach den Ausführungen des T U und H A im erstinstanzlichen Verfahren am 18.12.2012 und am 19.12.2012 haben diese Zeugen die gegenständlich vorgeworfenen Schlachtungen von mehreren Schafen am Hof des Beschwerdeführers in PLZ G beobachtet und legten der Erstbehörde auch angefertigte Lichtbilder über die Geschehnisse vor. Die Ausführungen dieser Zeugen sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und letztlich durch Lichtbilder belegt. Im Zuge der Kontrolle durch die Veterinärbehörde am 16.01.2012 am Betrieb des Beschwerdeführers, in welcher die Entsorgung eines Schafpansens auf der auf dem eigenen Grundstück befindlichen Mistlagerstätte festgestellt werden konnte, wie dies auch durch das im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindliche Lichtbild belegt wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er regelmäßig die Pansen auf dem Misthaufen entsorge. Weiters führte er aus, dass er bei Schlachtungen in seinem Betrieb die Schlachtabfälle den Endverbrauchern bzw den Käufern der Schafe zur Entsorgung überlassen. Nur die Därme würde er aufbewahren, selbst reinigen und dann an eine Firma nach Wien verkaufen. Da er selbst keine Schlachtabfälle Entsorge, könne er keine Entsorgungsbelege vorweisen. Aufgrund dieser Ausführungen entspricht die Behauptung des Beschwerdeführers im gesamten Verwaltungsstrafverfahren, er habe die Schlachtabfälle in der Tierkörpersammelstelle in B ordnungsgemäß abgeliefert, nicht der Wahrheit und als reine Schutzbehauptung zu werten. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Artikel 8der VO (EG) Nr.

1069/2009, Amtsblatt Nr. L 300 vom 14/11/2009, zählen Teile des Schlachtkörpers von Schafen zu den spezifizierten Risikomaterialien

Artikel 3Absatz 1 lit.

g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (der Schädel einschließlich Gehirn und Augen, die Tonsillen und das Rückenmark von Schafen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz von Schafen aller Altersklassen) und gehören somit zu den tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1.

Artikel 8der VO (EG) Nr.

1069 aus 2009,, Amtsblatt Nr. L 300 vom 14/11/2009, zählen Teile des Schlachtkörpers von Schafen zu den spezifizierten Risikomaterialien

Artikel 3Absatz 1 Litera g, der Verordnung (EG) Nr.

999 aus 2001, (der Schädel einschließlich Gehirn und Augen, die Tonsillen und das Rückenmark von Schafen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz von Schafen aller Altersklassen) und gehören somit zu den tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1.

Artikel 10der VO (EG) Nr.

1069/2009, Amtsblatt Nr. L 300 vom 14/11/2009, zählen alle genusstauglichen Schlachtkörperteile von gesund geschlachteten Tieren, welche aber nicht zum menschlichen Verzehr genutzt werden (z.B. Knochen,...) zu den tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3.

Artikel 10der VO (EG) Nr.

1069 aus 2009,, Amtsblatt Nr. L 300 vom 14/11/2009, zählen alle genusstauglichen Schlachtkörperteile von gesund geschlachteten Tieren, welche aber nicht zum menschlichen Verzehr genutzt werden (z.B. Knochen,...) zu den tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3.

§ 10Abs.

1 Ziffer 2 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2013, (kurz: TMG) sind die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht

Artikel 14lit.

d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten,

§ 3

registrierten oder zugelassenen Betrieb (...) abzuliefern.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,, (kurz: TMG) sind die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht

Artikel 14Litera d, e und j der Verordnung (EG) Nr.

1069 aus 2009, anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten,

Paragraph 3, registrierten oder zugelassenen Betrieb (...) abzuliefern.

§ 14Ziffer 9 Tiermaterialiengesetz, BGBl.

I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2013, (kurz: TMG) begeht einer Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert.

Paragraph 14, Ziffer 9 Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,, (kurz: TMG) begeht einer Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 10, Absatz eins, die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert. Gegen diese Bestimmungen hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in objektiver und subjektiver Hinsicht zuwider gehandelt. Er hat einen Schafpansen auf seinem Mithaufen entsorgt sowie im Zeitraum vom 25.10.2012 bis 10.11.2012 keine Schlachtabgabe vorgenommen, obwohl ab Betrieb des Beschwerdeführers am 25.10.2012 mehrere Schafe geschlachtet wurden. Beim gegenständlichen Schafpansen handelt es sich um ein tierisches Nebenprodukt der Kategorie 3 und wäre dieser daher vom Beschwerdeführer als Erzeuger dieses tierischen Nebenproduktes der Kategorie 3 ordnungsgemäß und unverzüglich an einen geeigneten Betrieb zur Entsorgung abzuliefern gewesen. Auf dem am 16.01.2013 durch die Veterinärbehörde angefertigten Lichtbild ist eindeutig zu erkennen, dass ein Schafpansen auf der am eigenen Grundstück befindlichen Mistlagerstätte entsorgt und nicht an einen geeigneten Betrieb zur Entsorgung abgeliefert wurde. Die übrigen Schlachtabfälle vom 25.10.2012, die bei einer Schlachtung von Schafen naturgemäß anfallen, waren den Kategorien 1 und 3 zuzuordnen und wurden im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht an einen geeigneten und zugelassenen Betrieb zur Entsorgung abgeliefert. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, was bedeutet, dass bereits das bloße Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift zur Begehung der Verwaltungsübertretung genügt, unabhängig von den Gründen, weswegen der Beschwerdeführer nicht seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung ist nicht vorsätzliches Verhaltens erforderlich, sondern es reicht bereits Fahrlässigkeit aus. Im gegenständlichen Fall handelte der Beschwerdeführer fahrlässig, weil er als Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 3 hätte wissen müssen, dass Schlachtabfälle unverzüglich an einen geeigneten,

§ 3

TMG registrierten oder zugelassenen Betrieb abzuliefern sind und nicht auf der eigenen Mistlagerstätte bzw durch Verbrennung oder Weitergabe an Dritte entsorgt werden dürfen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, was bedeutet, dass bereits das bloße Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift zur Begehung der Verwaltungsübertretung genügt, unabhängig von den Gründen, weswegen der Beschwerdeführer nicht seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung ist nicht vorsätzliches Verhaltens erforderlich, sondern es reicht bereits Fahrlässigkeit aus. Im gegenständlichen Fall handelte der Beschwerdeführer fahrlässig, weil er als Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 3 hätte wissen müssen, dass Schlachtabfälle unverzüglich an einen geeigneten,

Paragraph 3, TMG registrierten oder zugelassenen Betrieb abzuliefern sind und nicht auf der eigenen Mistlagerstätte bzw durch Verbrennung oder Weitergabe an Dritte entsorgt werden dürfen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des § 14 Z 9 Tiermaterialiengesetz für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Geldstrafen von bis zu Euro 15.000,-- vorsieht. Aus dieser Sicht ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht als überhöht anzusehen und schuld- und tatangemessen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des Paragraph 14, Ziffer 9, Tiermaterialiengesetz für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Geldstrafen von bis zu Euro 15.000,-- vorsieht. Aus dieser Sicht ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 250,-- auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht als überhöht anzusehen und schuld- und tatangemessen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.13.2210.3

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