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{'item': 'LVwG-2014/16/2048-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/2048-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A B, pA. A B KG – Hotel P, Adresse, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 26.06.2014, Zl ****, Spruchabschnitt II nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A B, pA. A B KG – Hotel P, Adresse, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 26.06.2014, Zl ****, Spruchabschnitt römisch zwei nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Pkt II einen Beschwerdekosten von Euro 60,-- zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Pkt römisch zwei einen Beschwerdekosten von Euro 60,-- zu bezahlen.
  5. gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber und Betreiber der Bar „Q“ wegen unterlassener Kennzeichnungen nach § 1 und 2 der Nichtraucher-Kennzeichnungs-Verordnung eine Ermahnung nach § 21 VstG 1991 erteilt, hinsichtlich der Verletzung der Obliegenheiten nach § 13 c Abs 2 Z 3 und § 14 Tabakgesetz wurde eine Geldstrafe von € 300,-- Ersatzarrest von50 Stunden zuzüglich € 30,-- an Verfahrenskosten verhängt. Die belangte Behörde ging davon aus, das das beanstandete Lokal wegen seiner Gewerbeberechtigung als selbständiges Lokal zusätzlich zum existierenden Hotelkomplex anzusehen sei, welches wegen der mangenden Teilung in Raucher-und Nichtraucher-Räume als Nichtraucherlokal zu führen wäre.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber und Betreiber der Bar „Q“ wegen unterlassener Kennzeichnungen nach Paragraph eins und 2 der Nichtraucher-Kennzeichnungs-Verordnung eine Ermahnung nach Paragraph 21, VstG 1991 erteilt, hinsichtlich der Verletzung der Obliegenheiten nach Paragraph 13, c Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 14, Tabakgesetz wurde eine Geldstrafe von € 300,-- Ersatzarrest von50 Stunden zuzüglich € 30,-- an Verfahrenskosten verhängt. Die belangte Behörde ging davon aus, das das beanstandete Lokal wegen seiner Gewerbeberechtigung als selbständiges Lokal zusätzlich zum existierenden Hotelkomplex anzusehen sei, welches wegen der mangenden Teilung in Raucher-und Nichtraucher-Räume als Nichtraucherlokal zu führen wäre. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer weder die Größe des Lokals noch dass geraucht worden sei. Er fühlt sich aber nachteilig behandelt, da er seinen Gästen in dem ansonsten als Nichtraucherlokal geführten Hotel einen Raucherbereich zur Verfügung stellen müsse und da das Lokal nicht selbständig sei, sondern zum gesamten Hotelkomplex gehöre. Nichtraucherbereiche seien genügend eingerichtet. Er klärte ab, dass er nicht gegen die Ermahnung wegen unterlassener Kennzeichnung Beschwerde erhebe. Fest steht dass das tatgegenständliche Lokal allgemein zugänglich ist (d.h. nicht nur für Hotelgäste), auf Grund einer eigenen Gewerbeberechtigung betrieben wird und mit eigenen Betriebszeiten. Es wird nicht bestritten, dass zur Tatzeit geraucht wurde. Von den Einkäufen her sind Synergien mit dem sonstigen Hotelbauten des Beschwerdeführers gegeben. Unterirdisch besteht eine Verbindung zwischen dem tatgegenständlichen Betrieb und den Räumlichkeiten des Hotels. Der Beschwerdeführer hat von den Vertretern der Handelskammern Auskünfte erhalten, die seine Rechtsansicht bestätigen. Er kann sich allerdings nicht auf eine behördliche Rechtsauskunft berufen. Eine Erkundigung bei der Behörde wurde auch nicht behauptet. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes sind in die Beurteilung einzubeziehen: „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie§ 13a.Paragraph 13 a,

(1)Absatz eins,Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenUnbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1.Ziffer eins der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2.Ziffer 2 der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3.Ziffer 3 der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Absatz 2,Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Absatz 3,Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, undDas Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und 1.Ziffer eins der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder, 2.Ziffer 2 sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4)Absatz 4,Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonachDas Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach 1.Ziffer eins ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und 2.Ziffer 2 die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und 3.Ziffer 3 gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und, 4.Ziffer 4 im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5)Absatz 5,Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz§ 13cParagraph 13 c
(1)Absatz eins,Die Inhaber von 1.Ziffer eins Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,, 2.Ziffer 2 Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,, 3.Ziffer 3 Betrieben gemäß § 13a Abs. 1, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2,Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1.Ziffer eins in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2.Ziffer 2 in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3.Ziffer 3 in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4.Ziffer 4 in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5.Ziffer 5 in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt; 6.Ziffer 6 die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden, 7.Ziffer 7 der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. Strafbestimmungen
(4)Absatz 4,Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Es trifft sicher zu, dass das gegenständliche Lokal von den Synergien des Einkaufs und der Organisation der Unternehmung B KG profitiert. Aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit und der Zusammengehörigkeit zum Kino und vor allem der eigenen Gewerbeberechtigung sowie der eigenen Betriebszeiten ist jedoch von einem eigenen Gastgewerbelokal und somit Gastgewerbebetrieb i.S. des Tabakgesetzes auszugehen, in dem die Regelungen des § 13 c Tabakgesetz und des § 14 Tabakgesetz separat zu erfüllen sind. Eine Aufrechnung mit den ansonsten vorhandenen Räumlichkeiten für Nichtraucher kann daher nicht erfolgen.Es trifft sicher zu, dass das gegenständliche Lokal von den Synergien des Einkaufs und der Organisation der Unternehmung B KG profitiert. Aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit und der Zusammengehörigkeit zum Kino und vor allem der eigenen Gewerbeberechtigung sowie der eigenen Betriebszeiten ist jedoch von einem eigenen Gastgewerbelokal und somit Gastgewerbebetrieb i.S. des Tabakgesetzes auszugehen, in dem die Regelungen des Paragraph 13, c Tabakgesetz und des Paragraph 14, Tabakgesetz separat zu erfüllen sind. Eine Aufrechnung mit den ansonsten vorhandenen Räumlichkeiten für Nichtraucher kann daher nicht erfolgen. Als Verschuldensgrad ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen da wegen der strengen Judikatur des VwGH Erkundigungen bei der Behörde anzustellen gewesen wären. Der Unrechtsgehalt ist nicht unerheblich, da die übertretenen Bestimmungen dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dienen. Als mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Die verhängte Geldstrafe ist bei einem Strafrahmen bis zu € 2000,-- nicht als unangemessen zu betrachten. Bei der Größe des Betriebes ist jedenfalls nicht von ungünstigen Einkommensverhältnissen auszugehen. Es ist daher die Geldstrafe und Ersatzarreststrafe zu bestätigen, weshalb Beschwerdekosten anfallen. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Die Beschwerde ist abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 c Tabakgesetz ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der erforderlichen Abtrennung von Raucherräumen vor allem in Hotels (siehe unter anderem 29.3.2011, 2011/11/0035). Außerdem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, c Tabakgesetz ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der erforderlichen Abtrennung von Raucherräumen vor allem in Hotels (siehe unter anderem 29.3.2011, 2011/11/0035). Außerdem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.2048.3

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