GVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Straferkenntnis vom 23.04.2014, Zl III-STR-***/2014 wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Faktum 1) (Verstoß gegen die Gewerbeordnung, § 338 Abs. 1: Unterlassung der Vorlage von Dokumenten an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes)(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, Paragraph 338, Absatz eins :, Unterlassung der Vorlage von Dokumenten an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes)
O), BGBl. Nr. 194/1994, haben Gewerbetreibende den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche
O bei der Vollziehung der Gewerbeordnung mitzuwirken haben, auf deren Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Paragraph 338, Absatz eins, Gewerbeordnung, (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, haben Gewerbetreibende den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche
Paragraph 336, GewO bei der Vollziehung der Gewerbeordnung mitzuwirken haben, auf deren Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Ihrerseits wurde als Betriebsinhaber zufolge nachangeführter Umstände gegen § 338 Abs. 1 GewO verstoßen:Ihrerseits wurde als Betriebsinhaber zufolge nachangeführter Umstände gegen Paragraph 338, Absatz eins, GewO verstoßen: Am 21.01.2014 während der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr ist in Ihrem Betrieb „1 2 3“ in PLZ Z, ***straße **, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich durch Organe der Polizeiinspektion Y, eine behördliche Kontrolle durchgeführt worden. Im Zuge dieser Kontrolle ist seitens der Organe der Polizeiinspektion Y die Aufforderung zur Vorlage des für die dortige Gewerbeausübung maßgeblichen Gewerbescheines an Sie als Betriebsinhaber ergangen. Trotz dieser Aufforderung wurden jedoch die verlangten Dokumente den Organen der Sicherheitswache nicht vorgelegt. Sie, Herr C B, haben dadurch als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziff. 26 i.V. mit § 338 Abs. 1 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, begangen.Sie, Herr C B, haben dadurch als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziff. 26 i.V. mit Paragraph 338, Absatz eins, GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, begangen. Faktum 2) (Verstoß gegen die Gewerbeordnung, § 94 Ziff. 26, § 5 Abs. 1: Unbefugte Ausübung des reglementierten Gastgewerbes)(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, Paragraph 94, Ziff. 26, Paragraph 5, Absatz eins :, Unbefugte Ausübung des reglementierten Gastgewerbes) Auf Grund der Gesetzeslage des § 94 Ziff. 26 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, handelt es sich beim Gastgewerbe um ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe; dieses Gewerbe darf
O bei Erfüllung der allgemeinen und vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erst auf Grund einer entsprechenden (rechtsbegründenden) Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.Auf Grund der Gesetzeslage des Paragraph 94, Ziff. 26 Gewerbeordnung, (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, handelt es sich beim Gastgewerbe um ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe; dieses Gewerbe darf
Paragraph 5, Absatz eins, GewO bei Erfüllung der allgemeinen und vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erst auf Grund einer entsprechenden (rechtsbegründenden) Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Ihrerseits wurde zufolge Ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen § 5 Abs. 1 und § 94 Ziff. 26 GewO verstoßen:Ihrerseits wurde zufolge Ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 94, Ziff. 26 GewO verstoßen: Sie haben, wie im Zuge einer Kontrolle durch Organe der öffentlichen Sicherheit, Polizeiinspektion Y, festgestellt wurde, zumindest am 21.01.2014 während der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Standort PLZ Z, ***straße **, das Gastgewerbe dadurch ausgeübt, indem Sie in der dortigen Betriebsanlage einen Getränkeautomaten mit Dosen: Cola zu € 2,00, Bier (Heineken) zu € 2,50, Fanta zu € 2,00, faceenergy zu € 2,50, Nestle zu € 2,00 und Römer-Quelle zu € 2,00 zum Verkauf und der Konsumation in den dortigen Räumlichkeiten des Wettbüros aufgestellt haben und dadurch das reglementierte Gastgewerbe
O 94 ausgeübt; dies allerdings ohne dass Sie eine entsprechende rechtsbegründende Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) erstattet haben und ohne dass Sie eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes (§ 94 Ziff. 26 GewO) in der Betriebsart Cafe erlangt hatten.Sie haben, wie im Zuge einer Kontrolle durch Organe der öffentlichen Sicherheit, Polizeiinspektion Y, festgestellt wurde, zumindest am 21.01.2014 während der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Standort PLZ Z, ***straße **, das Gastgewerbe dadurch ausgeübt, indem Sie in der dortigen Betriebsanlage einen Getränkeautomaten mit Dosen: Cola zu € 2,00, Bier (Heineken) zu € 2,50, Fanta zu € 2,00, faceenergy zu € 2,50, Nestle zu € 2,00 und Römer-Quelle zu € 2,00 zum Verkauf und der Konsumation in den dortigen Räumlichkeiten des Wettbüros aufgestellt haben und dadurch das reglementierte Gastgewerbe
Paragraph 94, Ziff. 26 GewO 94 ausgeübt; dies allerdings ohne dass Sie eine entsprechende rechtsbegründende Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO) erstattet haben und ohne dass Sie eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes (Paragraph 94, Ziff. 26 GewO) in der Betriebsart Cafe erlangt hatten. Sie, Herr C B, haben dadurch als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 94 Ziff. 26 sowie des weiteren i.V. mit § 5 Abs. 1 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, begangen.Sie, Herr C B, haben dadurch als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziff. 1 i.V. mit Paragraph 94, Ziff. 26 sowie des weiteren i.V. mit Paragraph 5, Absatz eins, GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
§
Paragraph Zu Faktum 1) € 80,00 und zu Faktum 2) € 36,00 = gesamt € 440,00 Zu Faktum 1) 12 Stunden und zu Faktum 2) 3 Tage Zu Faktum 1)
Gewerbeordnung 94 und zu Faktum 2)
Abs 1 (Einleitungssatz) Gewerbeordnung 94Zu Faktum 1)
Paragraph 367, (Einleitungssatz)Gewerbeordnung 94 und zu Faktum 2)
Paragraph 366, Absatz eins, (Einleitungssatz) Gewerbeordnung 94 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Zu Faktum 1) € 10,00 und zu Faktum 2) € 36,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe, mindestsens jedoch €10,00 Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 486,00“ Dagegen erhob der Beschuldigte das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt: „I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeantrag Gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck, MA III, vom 23.04.2014, Zl III-STR-***/2014, wird in offener FristGegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck, MA römisch drei, vom 23.04.2014, Zl III-STR-***/2014, wird in offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten und dessen Aufhebung beantragt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck, MA III, vom 23.04.2014, ZL III-STR-***/2014, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 21.01.2014, während der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, in seinem Betrieb „1 2 3“ in PLZ Z, ***straße **, trotz Aufforderung durch Organe der Polizeiinspektion Y der Aufforderung zur Vorlage des für die dortige Gewerbeausübung maßgeblichen Gewerbescheins, die verlangten Dokumente nicht vorgelegt zu haben (Faktum 1).Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck, MA römisch drei, vom 23.04.2014, ZL III-STR-***/2014, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 21.01.2014, während der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, in seinem Betrieb „1 2 3“ in PLZ Z, ***straße **, trotz Aufforderung durch Organe der Polizeiinspektion Y der Aufforderung zur Vorlage des für die dortige Gewerbeausübung maßgeblichen Gewerbescheins, die verlangten Dokumente nicht vorgelegt zu haben (Faktum 1). Des Weiteren wurde dem Beschuldigten vorgeworden, in genannter Lokalität zu genannter Zeit durch Aufstellung eines Getränkeautomaten mit Dosen zum Verkauf und der Konsumation in den dortigen Räumlichkeiten das reglementierte Gastgewerbes
O 1004 ausgeübt zu haben, ohne allerdings eine entsprechende rechtsbegründende Gewerbeanmeldung erstattet zu haben und ohne dass er eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes in der Betriebsart Cafe erlangt hätte (Faktum 2).Des Weiteren wurde dem Beschuldigten vorgeworden, in genannter Lokalität zu genannter Zeit durch Aufstellung eines Getränkeautomaten mit Dosen zum Verkauf und der Konsumation in den dortigen Räumlichkeiten das reglementierte Gastgewerbes
Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1004 ausgeübt zu haben, ohne allerdings eine entsprechende rechtsbegründende Gewerbeanmeldung erstattet zu haben und ohne dass er eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes in der Betriebsart Cafe erlangt hätte (Faktum 2). Wegen dieser Tatanlastung wurde gegenüber dem Beschuldigten zu Faktum 1) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
O 1994 und zu Faktum 2) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
O 1994 ausgesprochen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde
G mit insgesamt EUR 46,-- festgesetzt.Wegen dieser Tatanlastung wurde gegenüber dem Beschuldigten zu Faktum 1) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 und zu Faktum 2) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
Paragraph 366, Absatz eins, Eileitungssatz GewO 1994 ausgesprochen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde
Paragraph 64, VStG mit insgesamt EUR 46,-- festgesetzt. III. Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch drei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 05.05.2014 zugestellt, die Beschwerdeerhebung am 28.05.2014 ist daher rechtzeitig. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe Zu Faktum 1) Dass der Beschuldigte den für die Gewerbeausübung maßgeblichen Gewerbeschein auf Verlangen nicht vorgelegt hatte, ist unrichtig. Unbestritten verfügt der Beschuldigte über keine Gastgewerbekonzession und war es ihm somit auch nicht möglich eine solche vorzuweisen. Dies erkannt auch die belangte Behörde, vermeint jedoch, dass der Beschuldigte zur Vorlage aller zur Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden verpflichtet gewesen wäre. Hierbei verkennt die belangte Behörde jedoch einerseits, dass bereits der Anzeige folgend nur das Vorweisen einer Konzession in Bezug auf den Betrieb des Getränkeautomaten seitens der Organe der PI Y verlangt wurde und, dass andererseits die GewO 1994
Abs 1 Z 22 auf die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht anzuwenden ist, sodass aber auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes iSd § 338 GewO 1994 hinsichtlich der Tätigkeit nach § 2 GewO 1994 nicht mitzuwirken haben und diese Organe die Vorlage einer entsprechenden Bewilligung zur Ausführung der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht unter Berufung auf die Bestimmung der GewO 1994 verlangen dürfen; letzteres haben de Organe der PI Y – wie bereits erwähnt – aber ohnehin nicht getan.Unbestritten verfügt der Beschuldigte über keine Gastgewerbekonzession und war es ihm somit auch nicht möglich eine solche vorzuweisen. Dies erkannt auch die belangte Behörde, vermeint jedoch, dass der Beschuldigte zur Vorlage aller zur Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden verpflichtet gewesen wäre. Hierbei verkennt die belangte Behörde jedoch einerseits, dass bereits der Anzeige folgend nur das Vorweisen einer Konzession in Bezug auf den Betrieb des Getränkeautomaten seitens der Organe der PI Y verlangt wurde und, dass andererseits die GewO 1994
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, auf die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht anzuwenden ist, sodass aber auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes iSd Paragraph 338, GewO 1994 hinsichtlich der Tätigkeit nach Paragraph 2, GewO 1994 nicht mitzuwirken haben und diese Organe die Vorlage einer entsprechenden Bewilligung zur Ausführung der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht unter Berufung auf die Bestimmung der GewO 1994 verlangen dürfen; letzteres haben de Organe der PI Y – wie bereits erwähnt – aber ohnehin nicht getan. Hätte der Beschuldigte über eine entsprechende Gastgewerbekonzession verfügt, hätte er diese natürlich auch vorgewiesen. Schließlich entspricht der angelastete Tatzeitraum aber auch nicht den Voraussetzungen nach § 44a VStG. Soweit die Vorlage von Dokumenten aufgetragen wird, wird diesem Verlangen nach ständiger Judikatur des VwGH nur dann zuwidergehandelt, wenn nicht bis zum Ende der Kontrollhandlung, die eingeforderten Dokumente vorgelegt werden. Weder lässt sich dem Tatvorwurf als auch nicht dem Akteninhalt entnehmen, wann konkret das entsprechende Verlangen an den Beschuldigten gestellt wurde, noch bis zu welchem Zeitpunkt die Kontrolle tatsächlich andauerte. Schließlich entspricht der angelastete Tatzeitraum aber auch nicht den Voraussetzungen nach Paragraph 44 a, VStG. Soweit die Vorlage von Dokumenten aufgetragen wird, wird diesem Verlangen nach ständiger Judikatur des VwGH nur dann zuwidergehandelt, wenn nicht bis zum Ende der Kontrollhandlung, die eingeforderten Dokumente vorgelegt werden. Weder lässt sich dem Tatvorwurf als auch nicht dem Akteninhalt entnehmen, wann konkret das entsprechende Verlangen an den Beschuldigten gestellt wurde, noch bis zu welchem Zeitpunkt die Kontrolle tatsächlich andauerte. Zu Faktum 2) Bei dem gegenständlichen Lokal handelt es sich um ein Wettbüro, dessen primärer und ausschließlicher Zweck es ist, auf Sportveranstaltungen Wetten abzuschließen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.