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{'item': 'LVwG-2014/37/1885-5'}

Obsah (18)§ 73§ 31§ 25a§ 28§ 87§ 62§ 38Art. 81aArtikel 81Art 130Art 151§ 36a§ 36c§ 74§ 27§ 9§ 36Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1885-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK A) Beschluss Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch se

§ 73

lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) treffen, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über den Antrag der Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch deren Obmann S T, Adresse, PLZ T, dieser vertreten durch Dr. römisch eins J, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge zu den in der EZ **5, GB ****8 T, und zu den in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücken und zum Gst Nr 601/33, eingetragen in EZ **6, GB ****8 T, eine Feststellung

Paragraph 73, Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) treffen, den Beschluss gefasst. 1.

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. 1.

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG 1985) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG 1985) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. B) Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der Agrargemeinschaft X, vertreten durch deren Obmann S T, Adresse, PLZ T, dieser vertreten durch Dr. I J, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die im Spruchpunkt I./

  1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, zu den in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücken ergangene Feststellung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch deren Obmann S T, Adresse, PLZ T, dieser vertreten durch Dr. römisch eins J, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die im Spruchpunkt römisch eins./
  2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, zu den in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücken ergangene Feststellung zu Recht erkannt: 1.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als festgestellt wird, dass die Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft X Nrn 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435 und 436 in EZ *4, GB ****8 T, Teilwälder iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, und Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, sind.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als festgestellt wird, dass die Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn Nrn 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435 und 436 in EZ *4, GB ****8 T, Teilwälder iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, und Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, sind. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung - Spruchteile A) und B) - kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Historische Rechtsakte – Grundbuchsanlegung und historisches Regulierungsverfahren: 1.1 Grundbuchsanlegung: Im Rahmen der Grundbuchsanlegung wurde die „Gemeinde T“ als Eigentümerin der Liegenschaften in den Einlagezahlen (EZ) *4 bis einschließlich *4, alle GB ****8 T, eingetragen (Grundbuchsanlegungsprotokoll zu Post-Nr ** der KatastralGemeinde T), wobei bei den einzelnen EZ unterschiedliche Eigentumstitel angeführt sind (vgl Auflistung auf S 12 des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09). Im Rahmen der Grundbuchsanlegung wurde die „Gemeinde T“ als Eigentümerin der Liegenschaften in den Einlagezahlen (EZ) *4 bis einschließlich *4, alle GB ****8 T, eingetragen (Grundbuchsanlegungsprotokoll zu Post-Nr ** der KatastralGemeinde T), wobei bei den einzelnen EZ unterschiedliche Eigentumstitel angeführt sind vergleiche Auflistung auf S 12 des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09). 1.2 Historisches Regulierungsverfahren: Mit einer bei der Agrarbehörde am 11.02.1950 vom Bürgermeister der Gemeinde T persönlich überreichten Eingabe beantragten 47 Nutzungsberechtigte am Gemeindegut von T die Feststellung, dass die Nachbarschaft T eine Agrargemeinschaft und sohin als Eigentümerin im Grundbuch anzuschreiben sei. Allfällig sei die Verwaltung mit einer Satzung zu regeln. Mit dem anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23.05.1950 verkündeten Bescheid hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz festgestellt, dass es sich bei genau bezeichneten Grundstücken in der EZ *6 II, GB ****8 T, sowie bei den in den EZ *7 II, *8 II, *9 II, *0 II und *1 II, alle GB ****8 T, eingetragenen Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungsgesetzes vom 06.06.1935, LGBl Nr 42, und bei den in der EZ *4 II, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 36 Abs 2 lit e FLG 1935 handelt. Ergänzend dazu wurde die Verwaltung des agrargemeinschaftlichen Besitzes

§ 87FLG 1935 mit einer Satzung vorläufig geregelt.

Mit dem anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23.05.1950 verkündeten Bescheid hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass es sich bei genau bezeichneten Grundstücken in der EZ *6 römisch zwei, GB ****8 T, sowie bei den in den EZ *7 römisch zwei, *8 römisch zwei, *9 römisch zwei, *0 römisch zwei und *1 römisch zwei, alle GB ****8 T, eingetragenen Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, des Flurverfassungsgesetzes vom 06.06.1935, Landesgesetzblatt Nr 42, und bei den in der EZ *4 römisch zwei, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1935 handelt. Ergänzend dazu wurde die Verwaltung des agrargemeinschaftlichen Besitzes

Paragraph 87, FLG 1935 mit einer Satzung vorläufig geregelt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es wörtlich: „Aus diesen übereinstimmenden Angaben ist als erwiesen anzusehen, dass der oben angeführte Grundbesitz, dessen Umfang an Hand der Grundbuchsauszüge und der Gemeindemappe Parzelle für Parzelle überprüft wurde, von gewissen Gütern in T agrargemeinschaftlich genutzt wurde und es sich um Gemeindegut und Teilwälder iSd § 36

(2)d und e FLG handelt. „Aus diesen übereinstimmenden Angaben ist als erwiesen anzusehen, dass der oben angeführte Grundbesitz, dessen Umfang an Hand der Grundbuchsauszüge und der Gemeindemappe Parzelle für Parzelle überprüft wurde, von gewissen Gütern in T agrargemeinschaftlich genutzt wurde und es sich um Gemeindegut und Teilwälder iSd Paragraph 36,
(2)d und e FLG handelt. Das Eigentum war der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten, der die Bezeichnung Agrargemeinschaft X zukommt, auszusprechen, da

§ 62

FLG nur Nutzungsberechtigten Anteilsrechte an Besitz und Eigentum entstehen können. …“Das Eigentum war der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten, der die Bezeichnung Agrargemeinschaft römisch zehn zukommt, auszusprechen, da

Paragraph 62, FLG nur Nutzungsberechtigten Anteilsrechte an Besitz und Eigentum entstehen können. …“ Mit Beschluss vom 05.07.1950, Zl ***/** Eisb. **/**, hat das Bezirksgericht Z an den im zitierten Bescheid angeführten Grundstücken zu Gunsten der Agrargemeinschaft X das Eigentumsrecht einverleibt, wobei die in EZ *6 II, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke der EZ *7 II, GB ****8 T, zugeschrieben wurden.Mit Beschluss vom 05.07.1950, Zl ***/** Eisb. **/**, hat das Bezirksgericht Z an den im zitierten Bescheid angeführten Grundstücken zu Gunsten der Agrargemeinschaft römisch zehn das Eigentumsrecht einverleibt, wobei die in EZ *6 römisch zwei, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke der EZ *7 römisch zwei, GB ****8 T, zugeschrieben wurden. Mit Bescheid vom 14.02.1957, Zl IIIb1-***/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Liegenschaften in EZ *7 II bis *1 II und *4 II, alle GB ****8 T, eingeleitet. Mit Bescheid vom 14.02.1957, Zl IIIb1-***/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Liegenschaften in EZ *7 römisch zwei bis *1 römisch zwei und *4 römisch zwei, alle GB ****8 T, eingeleitet. Zur rechtlichen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke verweist dieser Bescheid auf den mündlich verkündeten Bescheid vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*. Mit Bescheid vom 11.06.1957, Zl IIIb1-***/**, hat die Agrarbehörde die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das ehemalige Gemeindegut der Gemeinde T, den Liegenschaften in E. Zl. *7 II bis *1 II und *4 II, sämtliche K. G. T“ erlassen. Dessen Spruchpunkt I. beschreibt das vom Bescheid erfasste Gebiet. Spruchpunkt II. des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft X aus der „politischen“ Gemeinde T und den jeweiligen Eigentümern von 46 genau angeführten Stammsitzliegenschaften besteht. Die Anteilsrechte der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder lassen sich wie folgt zusammenfassen:Mit Bescheid vom 11.06.1957, Zl IIIb1-***/**, hat die Agrarbehörde die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das ehemalige Gemeindegut der Gemeinde T, den Liegenschaften in E. Zl. *7 römisch zwei bis *1 römisch zwei und *4 römisch zwei, sämtliche K. G. T“ erlassen. Dessen Spruchpunkt römisch eins. beschreibt das vom Bescheid erfasste Gebiet. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn aus der „politischen“ Gemeinde T und den jeweiligen Eigentümern von 46 genau angeführten Stammsitzliegenschaften besteht. Die Anteilsrechte der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. a)ein zahlenmäßig bestimmtes Anteilsrecht
  2. b)genau bezeichnete Teilwaldrechte in EZ *4 II, GB ****8 T,
  3. b)genau bezeichnete Teilwaldrechte in EZ *4 römisch zwei, GB ****8 T,
  4. c)mit Ausnahme der Gemeinde T ein näher beschriebenes Zaunholzbezugsrecht,
  5. d)ein Weiderecht mit dem Überwinterungskuhstand auf einem Teil des Gemeinschaftsgebietes mit der Bezeichnung „***berg“ (Einschränkung dieses Weiderechtes auf einen kleineren Teil der Stammsitzliegenschaften)
  6. e)ein Weiderecht auf dem übrigen Teil des Gemeinschaftsgebietes mit dem Überwinterungsviehstand (Einräumung dieses Weiderechtes für alle Agrargemeinschaftsmitglieder mit Ausnahme der Gemeinde T)
  7. f)der Ertrag des gemeinschaftlichen Obstgartens zu gleichen Teilen Außerdem enthält Spruchpunkt II. nähere Regelungen zu verschiedenen Dienstbarkeiten.Außerdem enthält Spruchpunkt römisch zwei. nähere Regelungen zu verschiedenen Dienstbarkeiten. Im Einleitungssatz des Spruchpunktes II. wird ausdrücklich auf die Eigentumsfeststellung des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, verwiesen.Im Einleitungssatz des Spruchpunktes römisch zwei. wird ausdrücklich auf die Eigentumsfeststellung des rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, verwiesen. Mit Bescheid vom 29.04.1958, Zl IIIb1-***/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A.), dem Wirtschaftsplan (Teil B.) und den Verwaltungssatzungen (Teil C.) erlassen. Im Spruchteil A./I. werden die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Liegenschaften in den EZ *7 II, *8 II, *0 II, *1 II, **6 II, *6 II sowie *4 II, alle GB ****8 T, aufgezählt. Das Gst Nr 424 der EZ *4, GB ****8 T, sowie der Gutsbestand der Liegenschaft in EZ *9, GB ****8 T, wurden als Gemeindevermögen der politischen Gemeinde T festgestellt und die Übertragung dieser Grundflächen in das Eigentum der politischen Gemeinde T verfügt. Mit Bescheid vom 29.04.1958, Zl IIIb1-***/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A.), dem Wirtschaftsplan (Teil B.) und den Verwaltungssatzungen (Teil C.) erlassen. Im Spruchteil A./I. werden die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Liegenschaften in den EZ *7 römisch zwei, *8 römisch zwei, *0 römisch zwei, *1 römisch zwei, **6 römisch zwei, *6 römisch zwei sowie *4 römisch zwei, alle GB ****8 T, aufgezählt. Das Gst Nr 424 der EZ *4, GB ****8 T, sowie der Gutsbestand der Liegenschaft in EZ *9, GB ****8 T, wurden als Gemeindevermögen der politischen Gemeinde T festgestellt und die Übertragung dieser Grundflächen in das Eigentum der politischen Gemeinde T verfügt. Dieser Bescheid stützt sich im Hinblick auf die Eigentumsfeststellungen auf die vorangegangenen Bescheide. Auf der Grundlage dieses Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht Z mit Beschluss vom 06.02.1959, Zl ***/**, Eisb. */**, unter anderem in der EZ *4 II sowie in den EZ *7 II, *8 II, *0 II, *1 II und **6 II, alle GB ****8 T, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft X eingetragen.Auf der Grundlage dieses Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht Z mit Beschluss vom 06.02.1959, Zl ***/**, Eisb. */**, unter anderem in der EZ *4 römisch zwei sowie in den EZ *7 römisch zwei, *8 römisch zwei, *0 römisch zwei, *1 römisch zwei und **6 römisch zwei, alle GB ****8 T, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft römisch zehn eingetragen. Mit Schriftsatz vom 17.07.1959, Zl IIIb1-***/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung den Abschluss des Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Liegenschaften in den EZ *7 II bis *1 II und der EZ *4 II, alle GB ****8 T, kundgemacht. Mit Schriftsatz vom 17.07.1959, Zl IIIb1-***/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung den Abschluss des Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Liegenschaften in den EZ *7 römisch zwei bis *1 römisch zwei und der EZ *4 römisch zwei, alle GB ****8 T, kundgemacht. 2. Feststellungsverfahren: Mit Schriftsatz vom 21.08.2008, Zl AgrB-***/***-2008, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B ***/**-30, die Agrargemeinschaft X und die Gemeinde T darüber informiert, dass von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen eingeleitet wird.Mit Schriftsatz vom 21.08.2008, Zl AgrB-***/***-2008, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B ***/**-30, die Agrargemeinschaft römisch zehn und die Gemeinde T darüber informiert, dass von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen eingeleitet wird. Mit Bescheid vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, hat das Amt der Tiroler Landesregierung wie folgt entschieden: „I. 1. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft X Nr. 71/1, 71/3, 152, 181, 198/1, 199/1, 199/5, 199/6, 282/1, 282/6, 297, 536 und 575 in EZ *7 GB T, 169/1, 169/5, 296/1, 296/2, 296/3, 296/4, 296/5, 601/1, 601/3, 601/4, 601/20, 601/28, 601/32, 601/40, 602/1, 602/3, 602/4 in EZ *8, 598/2 in EZ *1 GB T, 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435, 436 in EZ *4 GB T sowie 601/33, 601/34 und .168 in EZ **6 GB T, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010 sind.1. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn Nr. 71/1, 71/3, 152, 181, 198/1, 199/1, 199/5, 199/6, 282/1, 282/6, 297, 536 und 575 in EZ *7 GB T, 169/1, 169/5, 296/1, 296/2, 296/3, 296/4, 296/5, 601/1, 601/3, 601/4, 601/20, 601/28, 601/32, 601/40, 602/1, 602/3, 602/4 in EZ *8, 598/2 in EZ *1 GB T, 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435, 436 in EZ *4 GB T sowie 601/33, 601/34 und .168 in EZ **6 GB T, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, sind. 2. Die Grundstücke Nr. 388/1, 388/2 in EZ *1 GB T, 274/2 KG Y, 566 KG W, 119/4, 168/1, 168/2, 391/1, 391/2, 395/2, 469/1, 469/2, 469/3, 565/4 und 709 alle in EZ *8 GB T, 154 in EZ *0 GB T, 169/2, 169/4, 577, 578, 579, 580, 598/11, 598/12, 598/13, 601/2, 601/11, 601/12, 601/13, 601/14, und 601/15 in GB *1 GB T, 565/3 und 716 in EZ *4 GB T, 507/1 und .159 in EZ **6 GB T sowie .169 in EZ **3 GB T zählen nicht zum Gemeindegut. II.römisch zwei. Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden im Grundbuch

§ 38Abs.

2 TFLG 1996 folgende Änderungen von Amts wegen veranlasst:Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden im Grundbuch

Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996 folgende Änderungen von Amts wegen veranlasst:

  1. Grundbuch **** T: Im Eigentumsblatt (B-Blatt) der Einlagezahlen *1, *7, *8, *0, *1, *4, **6 und **3, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung ,Gemeindegutsagrargemeinschaft`.“ Diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft X, vertreten durch Dr. I J, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, und die Gemeinde T, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. U V, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, mit ihren Berufungen vom 06.10.2010 und vom 07.10.2010 (teilweise) bekämpft.Diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch Dr. römisch eins J, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, und die Gemeinde T, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. U römisch fünf, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, mit ihren Berufungen vom 06.10.2010 und vom 07.10.2010 (teilweise) bekämpft. Mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufungen der Agrargemeinschaft X und der Gemeinde T gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufungen der Agrargemeinschaft römisch zehn und der Gemeinde T gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 25.06.2014, Zl 2012/**/****-8, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde T gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, abgelehnt. Mit Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde der Agrargemeinschaft X den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, soweit sich die mit dem zitierten Bescheid getroffene Feststellung auf die im Spruchpunkt I./
  2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, genannten Gst Nrn 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435 und 436 in EZ *4, GB ****8 T, bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Übrigen aber die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde der Agrargemeinschaft römisch zehn den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, soweit sich die mit dem zitierten Bescheid getroffene Feststellung auf die im Spruchpunkt römisch eins./
  3. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, genannten Gst Nrn 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435 und 436 in EZ *4, GB ****8 T, bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Übrigen aber die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Agrarbehörde und vom Landesagrarsenat vorgenommene ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut als rechtswidrig beurteilt. Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 wären alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes - wie die §§ 33 Abs 7, 38 Abs 4 lit c Z 2, 40 Abs 4-7 und 64 Z 5 TFLG 1996 - auf diese Grundstücke anzuwenden.Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Agrarbehörde und vom Landesagrarsenat vorgenommene ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut als rechtswidrig beurteilt. Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 wären alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes - wie die Paragraphen 33, Absatz 7, 38, Absatz 4, Litera c, Ziffer 2, 40, Absatz 4 -, 7 und 64 Ziffer 5, TFLG 1996 - auf diese Grundstücke anzuwenden. Gegenstand des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage der rechtlichen Qualifizierung der in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke.
  4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 hat die Beschwerde führende Agrargemeinschaft X beantragt, im Rahmen des fortzusetzenden Beschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 hat die Beschwerde führende Agrargemeinschaft römisch zehn beantragt, im Rahmen des fortzusetzenden Beschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Am 25.09.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzt sowie die bereits in der Berufung/Beschwerde vom 06.10.2010 und im Schriftsatz vom 17.03.2011 gestellten Beweisanträge eingebracht hat. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge zu den in der EZ **5, GB ****8 T, und zu den in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücken und zum Gst Nr 601/33, eingetragen in der EZ **6, GB ****8 T, eine Feststellung

§ 73

lit d TFLG 1996 treffen.Am 25.09.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzt sowie die bereits in der Berufung/Beschwerde vom 06.10.2010 und im Schriftsatz vom 17.03.2011 gestellten Beweisanträge eingebracht hat. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge zu den in der EZ **5, GB ****8 T, und zu den in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücken und zum Gst Nr 601/33, eingetragen in der EZ **6, GB ****8 T, eine Feststellung

Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 treffen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens und die Einholung verschiedener Kaufverträge beantragt. Die Gemeinde T hat auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend hat sie vorgebracht, dass sich das gegenständliche, fortgesetzte Beschwerdeverfahren auf die Rechtsfrage beschränke, ob es sich bei den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, angeführten, in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke um Gemeindegut und Teilwälder oder nur um Gemeindegut handle. Die von der Beschwerdeführerin beantragte rechtliche Qualifizierung der in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücke sowie des Gst Nr 601/33, eingetragen in der EZ **6, GB ****8 T, sei nicht Gegenstand des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens. Die Gemeinde T hat sich auch zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin geäußert und deren Ablehnung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beweisanträge der Beschwerdeführerin als unerheblich zurückgewiesen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Zunächst ist hervorzuheben, dass über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft X vom 06.10.2010 gegen Spruchpunkt I./1 und II. des Bescheides der Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, im fortgesetzten Beschwerdeverfahren nur noch betreffend die in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke zu entscheiden ist.Zunächst ist hervorzuheben, dass über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 06.10.2010 gegen Spruchpunkt römisch eins./1 und römisch zwei. des Bescheides der Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, im fortgesetzten Beschwerdeverfahren nur noch betreffend die in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke zu entscheiden ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, für eine Feststellung seien die historischen Eigentumsverhältnisse wesentlich. Die belangte Behörde habe jedoch die historischen Eigentumstitel, die zur Einverleibung des Eigentumsrechts im Zuge der Grundbuchanlegung geführt hätten, verkannt. Der Eigentumstitel „Vergleichsprotokoll vom 25.06.1849“ verweise ausschließlich auf die historische AgrarGemeinde T. Die historische AgrarGemeinde T sei daher bis zur grundbücherlichen Eintragung am 05.07.1950 die wahre historische Eigentümerin gewesen. Die im Rahmen der Grundbuchsanlegung vorgenommene Eigentumseinverleibung zugunsten der politischen Gemeinde T sei nicht beabsichtigt gewesen. Zu dieser Frage wäre ein historischer Sachbefund einzuholen gewesen. Die belangte Behörde habe dies allerdings unterlassen und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen. Die Feststellungen der belangten Behörde, die politische Gemeinde T sei vor der Erlassung des Regulierungsplanes im Jahr 1958 Eigentümerin der Grundstücke des Regulierungsgebietes gewesen, seien falsch. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin das Eigentumsrecht mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, zugesprochen worden. Entgegen dem Tatbestand des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sei somit die Eigentumsübertragung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken nicht mit dem Regulierungsplan vom 29.04.1958, Zl IIIb1-***/**, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt übertragen worden.Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin das Eigentumsrecht mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, zugesprochen worden. Entgegen dem Tatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sei somit die Eigentumsübertragung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken nicht mit dem Regulierungsplan vom 29.04.1958, Zl IIIb1-***/**, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt übertragen worden. Den Antrag auf Feststellung iSd § 73 lit d TFLG 1996 betreffend die in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücke begründet die Beschwerdeführerin damit, dass zu diesen Liegenschaften weder der Bescheid der Agrarbehörde vom 25.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, noch der Bescheid des Landesagrarsenates vom 15.06.2011, Zl LAS ***/**-09, eine solche Feststellung enthalte. Die Verfahren bei der Agrarbehörde und bei dem (in der Zwischenzeit aufgelösten) Landesagrarsenat seien daher unvollständig geblieben.Den Antrag auf Feststellung iSd Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 betreffend die in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücke begründet die Beschwerdeführerin damit, dass zu diesen Liegenschaften weder der Bescheid der Agrarbehörde vom 25.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, noch der Bescheid des Landesagrarsenates vom 15.06.2011, Zl LAS ***/**-09, eine solche Feststellung enthalte. Die Verfahren bei der Agrarbehörde und bei dem (in der Zwischenzeit aufgelösten) Landesagrarsenat seien daher unvollständig geblieben. Den Antrag betreffend das Gst Nr 601/33, eingetragen in der EZ **6, GB ****8 T, begründet die Agrargemeinschaft X damit, dass die bereits vorgenommene Qualifizierung als Gemeindegut nicht stimme. Eine Teilfläche dieses Grundstückes habe die Agrargemeinschaft X nämlich etwa 1970 von der Gemeinde T käuflich erworben.Den Antrag betreffend das Gst Nr 601/33, eingetragen in der EZ **6, GB ****8 T, begründet die Agrargemeinschaft römisch zehn damit, dass die bereits vorgenommene Qualifizierung als Gemeindegut nicht stimme. Eine Teilfläche dieses Grundstückes habe die Agrargemeinschaft römisch zehn nämlich etwa 1970 von der Gemeinde T käuflich erworben. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: 1. Flurverfassungs-Landesgesetz 1935: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 36 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1935, LGBl Nr 42/1935, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 36, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1935, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1935,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften § 36.

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche, Paragraph 36,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
  1. a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
  2. b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern eine Ortsgemeinde (Ortschaften), einer oder mehreren Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einen Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
  1. a)
  2. b)
  3. c)
  4. d)das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. Ortschafts-, Fraktionsgut;
  5. e)die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke, für die zugunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt sind (Teilwälder). […]“ 2. Flurverfassungs-Landesgesetz 1952: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 36 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1952, LGBl Nr 29/1952, einschließlich der Überschrift lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 36, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1952, Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1952,, einschließlich der Überschrift lautet auszugsweise wie folgt: „Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften § 36.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche, Paragraph 36,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
  1. a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
  2. b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern eine Ortsgemeinde (Ortschaften), einer oder mehreren Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einen Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
  1. a)
  2. b)
  3. c)
  4. d)das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut;
  5. e)die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke, für die zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt sind (Teilwälder). […]“ 3. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, war das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) idF LGBl Nr 7/2010 anzuwenden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im gegenständlichen fortgesetzten Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung relevant [Wesely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (HG), Handbuch Verwaltungsgerichte, S. 223 mit weiteren Hinweisen]. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) in der seit 01.07.2014 geltenden Fassung LGBl Nr 70/2014 anzuwenden.Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, war das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, anzuwenden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im gegenständlichen fortgesetzten Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung relevant [Wesely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (HG), Handbuch Verwaltungsgerichte, S. 223 mit weiteren Hinweisen]. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) in der seit 01.07.2014 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzuwenden. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen § 33.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
  1. a)
  2. b)
  3. c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
  4. d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
  5. d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes. […] Organe, Satzungen § 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. […] Substanzverwalter, Rechnungsprüfer § 36b.
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.Paragraph 36 b,
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt. […] Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach Außen § 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), unda) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.
  3. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß. Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens § 73. Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Paragraph 73, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
  4. a)
  5. b)
  6. c)
  7. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
  8. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
  9. e)… Parteien, Beteiligte […]
(7)Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die im Auseinandersetzungsverfahren durch den Obmann vertreten wird (§ 35 Abs. 9). Im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungsverfahrens.
(7)Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die im Auseinandersetzungsverfahren durch den Obmann vertreten wird (Paragraph 35, Absatz 9,). Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungsverfahrens. […]“ 4. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): Der entscheidungswesentliche Artikel 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Der entscheidungswesentliche Artikel 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „Art. 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden„"Art". 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81a, Absatz 4,

(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
  1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
  2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
  3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. (…)

(4)
(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.“
  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten einschließlich der Überschriften auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten einschließlich der Überschriften auszugsweise wie folgt: „Prüfungsumfang §
  2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
  1. Beschluss - Spruchteil A): Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, enthält keine auf § 73 lit d TFLG 1996 gestützte Feststellung zu den in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücken. Zu den in der EZ **5, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücken war dies auch nicht möglich, da diese die Agrargemeinschaft X erst nach Erlassung des zitierten Bescheides erworben hat. Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, enthält keine auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 gestützte Feststellung zu den in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücken. Zu den in der EZ **5, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücken war dies auch nicht möglich, da diese die Agrargemeinschaft römisch zehn erst nach Erlassung des zitierten Bescheides erworben hat. Die in den der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücke sind somit nicht Gegenstand des Feststellungsbescheides vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-
  2. Der von der Agrargemeinschaft X im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 eingebrachte Feststellungsantrag betreffend die in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ **** Y, eingetragenen Grundstücke ist ein von der Beschwerde losgelöstes Ansuchen. Die beantragte rechtliche Qualifizierung der genannten Grundstücke soll unabhängig von der Prüfung des in Beschwerde gezogenen agrarbehördlichen Bescheides erfolgen.Der von der Agrargemeinschaft römisch zehn im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 eingebrachte Feststellungsantrag betreffend die in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ **** Y, eingetragenen Grundstücke ist ein von der Beschwerde losgelöstes Ansuchen. Die beantragte rechtliche Qualifizierung der genannten Grundstücke soll unabhängig von der Prüfung des in Beschwerde gezogenen agrarbehördlichen Bescheides erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht gem § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht gem Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Das von der Agrargemeinschaft X gestellte Begehren betreffend die in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücke fällt

Art 130B-VG und § 27 Vw

GVG nicht in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Beschwerdeführerin hat allerdings im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt hat, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zu den in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücke eine Feststellung iSd § 73 lit d TFLG 1996 treffen soll, und damit ausdrücklich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol behauptet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher diesen Antrag mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 13). Das von der Agrargemeinschaft römisch zehn gestellte Begehren betreffend die in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücke fällt

Artikel 130, B-VG und Paragraph 27, Vw

GVG nicht in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Beschwerdeführerin hat allerdings im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt hat, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zu den in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücke eine Feststellung iSd Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 treffen soll, und damit ausdrücklich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol behauptet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher diesen Antrag mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 13). Mit Spruchpunkt I./

  1. des Bescheides vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz festgestellt, dass das Gst Nr 601/33, eingetragen in EZ **6, GB ****8 T, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Die ua gegen diese Feststellung erhobene Berufung der Agrargemeinschaft X hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, die Behandlung der Beschwerde gegen die im Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, getroffenen Feststellungen, die sich auf die im Spruchpunkt I./1 des Bescheides der Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, angeführten Grundstücke der EZ *7, *1 und **6, alle GB ****8 T, beziehen, abgelehnt. Die im Spruchpunkt I./
  2. des Bescheides der Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, getroffene Feststellung zum Gst Nr 610/33, eingetragen in EZ **6, GB ****8 T, ist somit nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die rechtliche Qualifikation des Gst Nr 610/33, eingetragen in EZ **6, GB ****8 T, trotz des bestätigenden und vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, nicht bemängelten Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, neuerlich zu prüfen, war daher (ebenfalls) mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als unzulässig zurückzuweisen. Mit Spruchpunkt römisch eins./
  3. des Bescheides vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass das Gst Nr 601/33, eingetragen in EZ **6, GB ****8 T, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Die ua gegen diese Feststellung erhobene Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, die Behandlung der Beschwerde gegen die im Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, getroffenen Feststellungen, die sich auf die im Spruchpunkt römisch eins./1 des Bescheides der Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, angeführten Grundstücke der EZ *7, *1 und **6, alle GB ****8 T, beziehen, abgelehnt. Die im Spruchpunkt römisch eins./
  4. des Bescheides der Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, getroffene Feststellung zum Gst Nr 610/33, eingetragen in EZ **6, GB ****8 T, ist somit nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die rechtliche Qualifikation des Gst Nr 610/33, eingetragen in EZ **6, GB ****8 T, trotz des bestätigenden und vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, nicht bemängelten Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, neuerlich zu prüfen, war daher (ebenfalls) mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als unzulässig zurückzuweisen.
  5. Erkenntnis – Spruchteil B): 2.
  6. Zuständigkeit:

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG i

Vm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft X gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, soweit die Berufung nicht bereits durch den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, erledigt worden ist.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, soweit die Berufung nicht bereits durch den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, erledigt worden ist. 2.

  1. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:2.
  2. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Die Agrargemeinschaft X war aufgrund des § 74 Abs 7 TFLG 1996 berechtigt, gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, Berufung zu erheben.Die Agrargemeinschaft römisch zehn war aufgrund des Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 berechtigt, gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, Berufung zu erheben. 2.
  3. Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft X: Über die Berufung der Agrargemeinschaft X vom 06.10.2010 hat bereits der Landesagrarsenat mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, entschieden. Der Landesagrarsenat ist somit davon ausgegangen, dass die Erhebung der Berufung im Einklang mit den Bestimmungen der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 20.09.1999, Zl IIIb1-***/***-1999, erlassenen Satzungen, insbesondere dessen § 13 Abs 2, erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.Über die Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 06.10.2010 hat bereits der Landesagrarsenat mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, entschieden. Der Landesagrarsenat ist somit davon ausgegangen, dass die Erhebung der Berufung im Einklang mit den Bestimmungen der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 20.09.1999, Zl IIIb1-***/***-1999, erlassenen Satzungen, insbesondere dessen Paragraph 13, Absatz 2,, erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Seit deren In-Kraft-Treten zählt

§ 36a

Abs 1 TFLG 1996 der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut. Diesem obliegt

§ 36c

Abs 1 TFLG 1996 die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen.

§ 36c

Abs 6 TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt bei Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen und in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Seit deren In-Kraft-Treten zählt

Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996 der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut. Diesem obliegt

Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen.

Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt bei Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen und in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen fortgesetzten Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle LGBl Nr 70/2014 weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten im § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen.Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen fortgesetzten Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten im Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen. Zu den – wenigen – Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, zählen nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes, die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings. Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (§ 73 lit d TFLG 1996), kann der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht entnommen werden.Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996), kann der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht entnommen werden. Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 werden keine Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen. Ziel von Feststellungsverfahren ist die Klärung der Rechtsfrage, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke auf Gemeindegut bestehen und folglich der Gemeinde ein Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht.Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 werden keine Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen. Ziel von Feststellungsverfahren ist die Klärung der Rechtsfrage, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke auf Gemeindegut bestehen und folglich der Gemeinde ein Substanzwert im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zusteht. Ein Vergleich mit den Regelungen des neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahren nach den §§ 49a ff TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren

§ 74Abs 7 TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt.

Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren.Ein Vergleich mit den Regelungen des neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahren nach den Paragraphen 49 a, ff TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren

Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren. Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 verbleiben.Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 verbleiben. In Feststellungsverfahren vertritt daher ausschließlich der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren ist daher der Obmann der Agrargemeinschaft X deren vertretungsbefugtes Organ.Im gegenständlichen Feststellungsverfahren ist daher der Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn deren vertretungsbefugtes Organ. 2.4. Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Landesagrarsenat mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, über die Berufung der Agrargemeinschaft X gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, entschieden hat. Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, insoweit aufgehoben, als sich die darin getroffene Feststellung auf die im Spruchpunkt I./

  1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, genannten Gst Nrn 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435 und 436 in EZ *4, GB ****8 T, bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Übrigen aber die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Landesagrarsenat mit Bescheid vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, über die Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, entschieden hat. Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, insoweit aufgehoben, als sich die darin getroffene Feststellung auf die im Spruchpunkt römisch eins./
  2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, genannten Gst Nrn 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435 und 436 in EZ *4, GB ****8 T, bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Übrigen aber die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Gegenstand des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens ist daher auf die Frage der rechtlichen Qualifikation der eben angeführten Grundstücke eingeschränkt. 2.
  3. Zur Sache: 2.5.1 Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Regulierungsverfahren: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz festgestellt, dass die in EZ *4 (damals: EZ *4 II), GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke „insbesondere solche“ iSd § 36 Abs 2 lit e FLG 1935 sind. Die zu späteren Zeitpunkten im Regulierungsverfahren ergangen Bescheide verweisen im Zusammenhang mit der rechtlichen Qualifikation der in EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke durchwegs auf den Bescheid vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass die in EZ *4 (damals: EZ *4 römisch zwei), GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke „insbesondere solche“ iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1935 sind. Die zu späteren Zeitpunkten im Regulierungsverfahren ergangen Bescheide verweisen im Zusammenhang mit der rechtlichen Qualifikation der in EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke durchwegs auf den Bescheid vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*. Im Spruchpunkt II. des Bescheides vom 11.06.1957, Zl IIIb1-***/**, hat die Agrarbehörde ua jene Stammsitzliegenschaften angeführt, denen das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht (Teilwaldrecht) auf genau bezeichneten Grundstücken des EZ *4 II, GB ****8 T, eingeräumt ist. Als mit Teilwaldrechten belastete Waldparzellen werden - ausgenommen das Gst Nr 410 - alle sonstigen im Spruchpunkt
  4. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, genannten Grundstücke aufgezählt.Im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 11.06.1957, Zl IIIb1-***/**, hat die Agrarbehörde ua jene Stammsitzliegenschaften angeführt, denen das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht (Teilwaldrecht) auf genau bezeichneten Grundstücken des EZ *4 römisch zwei, GB ****8 T, eingeräumt ist. Als mit Teilwaldrechten belastete Waldparzellen werden - ausgenommen das Gst Nr 410 - alle sonstigen im Spruchpunkt
  5. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, genannten Grundstücke aufgezählt. Wie bereits der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung in seinem Bescheid vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, hervorgehoben hat, stützt sich der mündlich verkündete Bescheid vom 23.05.1950 auf § 87 FLG
  6. Diese Bestimmung erlaubte die vorläufige (provisorische) Regelung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte durch die Agrarbehörde. § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erfasst unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zl B ***/**-09, auch (verfassungswidrige) Eigentumsübertragungen im Rahmen einer vorläufigen (provisorischen) Regulierung, die Grundlage für weitere Bescheide des später eingeleiteten Regulierungsverfahrens waren. Die eben dargelegte Auslegung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, für die im Kapitel 2.1 seiner Erwägungen erfassten Grundstücke nicht bemängelt und folglich in diesem Umfang die Entscheidung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung bestätigt.Wie bereits der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung in seinem Bescheid vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, hervorgehoben hat, stützt sich der mündlich verkündete Bescheid vom 23.05.1950 auf Paragraph 87, FLG
  7. Diese Bestimmung erlaubte die vorläufige (provisorische) Regelung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte durch die Agrarbehörde. Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 erfasst unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zl B ***/**-09, auch (verfassungswidrige) Eigentumsübertragungen im Rahmen einer vorläufigen (provisorischen) Regulierung, die Grundlage für weitere Bescheide des später eingeleiteten Regulierungsverfahrens waren. Die eben dargelegte Auslegung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, für die im Kapitel 2.1 seiner Erwägungen erfassten Grundstücke nicht bemängelt und folglich in diesem Umfang die Entscheidung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091 mit Hinweisen auf die Judikatur). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruches des Bescheides vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, - dieser Bescheid bildet die Grundlage für die nachfolgenden Bescheide der Agrarbehörde vom 11.06.1957, Zl IIIb1-***/**, und vom 29.04.1958, Zl IIIb1-***/** (Regulierungsplan), - handelt(e) es sich bei den in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit e FLG
  8. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Teilwälder darstellte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruches des Bescheides vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, - dieser Bescheid bildet die Grundlage für die nachfolgenden Bescheide der Agrarbehörde vom 11.06.1957, Zl IIIb1-***/**, und vom 29.04.1958, Zl IIIb1-***/** (Regulierungsplan), - handelt(e) es sich bei den in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG
  9. Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Teilwälder darstellte.

§ 36

Abs 2 lit e FLG 1935 waren die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke, für die zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt sind (Teilwälder), agrargemeinschaftliche Grundstücke. Mit dem FLG 1935 wurde erstmals die Zuordnung der Teilwälder zum Gemeindegut und damit zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sowie zu den Anteilsrechten flurverfassungsrechtlich verankert (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S 176). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung lasteten somit Teilwaldrechte ausschließlich auf Grundstücken, die im Eigentum der Gemeinden standen. Es handelt sich bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken

§ 36

Abs 2 lit e FLG 1935 (Teilwälder) - diese Bestimmung entspricht § 36 Abs 2 lit e FLG 1952 bis zum In-Kraft-Treten der Novelle LGBl Nr 33/1969 - folglich um eine besondere Form des Gemeindegutes. Erst durch die Novelle LGBl Nr 33/1969 wurde normiert, das Teilwälder auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen können. Dies war deshalb notwendig, weil im Zuge zahlreicher Regulierungsverfahren derartig belastete Grundstücke in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften übergegangen waren (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S 178).

Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1935 waren die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke, für die zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt sind (Teilwälder), agrargemeinschaftliche Grundstücke. Mit dem FLG 1935 wurde erstmals die Zuordnung der Teilwälder zum Gemeindegut und damit zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sowie zu den Anteilsrechten flurverfassungsrechtlich verankert (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, S 176). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung lasteten somit Teilwaldrechte ausschließlich auf Grundstücken, die im Eigentum der Gemeinden standen. Es handelt sich bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken

Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1935 (Teilwälder) - diese Bestimmung entspricht Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 bis zum In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1969, - folglich um eine besondere Form des Gemeindegutes. Erst durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1969, wurde normiert, das Teilwälder auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen können. Dies war deshalb notwendig, weil im Zuge zahlreicher Regulierungsverfahren derartig belastete Grundstücke in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften übergegangen waren (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, S 178). Auch nach dem nunmehr geltenden § 33 Abs 3 TFLG 1996 sind Teilwaldrechte (Teilwälder) Holz- und Streunutzungsrechte, die aufgrund öffentlicher Urkunden oder aufgrund örtlicher Übung zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte iSd TFLG 1996.Auch nach dem nunmehr geltenden Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1996 sind Teilwaldrechte (Teilwälder) Holz- und Streunutzungsrechte, die aufgrund öffentlicher Urkunden oder aufgrund örtlicher Übung zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte iSd TFLG

  1. 2.5.
  2. Qualifizierung als atypisches Gemeindegut und Teilwald: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, die ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach § 33 Abs 2 Z 2 lit c TFLG 1996 vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage als rechtswidrig beurteilt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat § 33 TFLG 1996 in der seit 01.07.2014 geltenden Fassung LGBl Nr 70/2014 anzuwenden (vgl Ausführungen im Kapitel III./
  3. der gegenständlichen Entscheidung). In der nunmehr geänderten Fassung des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 ist eine Qualifikation eines Grundstückes als Teilwald und Gemeindegut zulässig.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/**/****-10, die ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, TFLG 1996 vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage als rechtswidrig beurteilt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Paragraph 33, TFLG 1996 in der seit 01.07.2014 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzuwenden vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch drei./
  4. der gegenständlichen Entscheidung). In der nunmehr geänderten Fassung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 ist eine Qualifikation eines Grundstückes als Teilwald und Gemeindegut zulässig. Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen handelt es sich bei dem durch die Novelle LGBL Nr 70/2014 neu gefassten § 33 Abs lit d TFLG 1996 um eine Klarstellung, dass Teilwälder auch zum Gemeindegut zählen können. Ungeachtet dessen bleiben die Teilwaldrechte – auch wenn sie auf Gemeindegut bestehen – jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw Person verbunden, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind. Darüber hinaus sind sie im Unterschied zum ideellen Anteilsrecht nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt. Diese Eigenart der Teilwaldrechte muss auch dann gewahrt bleiben, wenn sie auf atypischem Gemeindegut bestehen. Die Bestimmungen über das atypische Gemeindegut sind daher auf Teilwaldrechte mit der Maßgabe anzuwenden, dass dadurch in das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten nicht eingegriffen wird.Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen handelt es sich bei dem durch die Novelle LGBL Nr 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Abs Litera d, TFLG 1996 um eine Klarstellung, dass Teilwälder auch zum Gemeindegut zählen können. Ungeachtet dessen bleiben die Teilwaldrechte – auch wenn sie auf Gemeindegut bestehen – jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw Person verbunden, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind. Darüber hinaus sind sie im Unterschied zum ideellen Anteilsrecht nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt. Diese Eigenart der Teilwaldrechte muss auch dann gewahrt bleiben, wenn sie auf atypischem Gemeindegut bestehen. Die Bestimmungen über das atypische Gemeindegut sind daher auf Teilwaldrechte mit der Maßgabe anzuwenden, dass dadurch in das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten nicht eingegriffen wird. Auf der Grundlage des neuen § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 ist somit eine Qualifikation agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Gemeindegut und Teilwälder rechtlich zulässig.Auf der Grundlage des neuen Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 ist somit eine Qualifikation agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Gemeindegut und Teilwälder rechtlich zulässig. 2.5.3 Schlussfolgerung: Auf der Grundlage des FLG 1935 und des FLG 1952 bis zu dessen Wiederverlautbarung durch die Novelle LGBl Nr 33/1969 lasteten Teilwaldrechte ausschließlich auf Grundstücken, die im Eigentum von Gemeinden standen. Mit dem FLG 1935 wurden die Teilwälder (Teilwaldrechte) dem Gemeindegut zugeordnet. Dass Teilwaldrechte seit der Novelle LGBl Nr 33/1969 auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaft bestehen, ist das Ergebnis zahlreicher Regulierungsverfahren, mit denen derartig belastete Grundstücke in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften übergegangen sind. Auf der Grundlage des FLG 1935 und des FLG 1952 bis zu dessen Wiederverlautbarung durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1969, lasteten Teilwaldrechte ausschließlich auf Grundstücken, die im Eigentum von Gemeinden standen. Mit dem FLG 1935 wurden die Teilwälder (Teilwaldrechte) dem Gemeindegut zugeordnet. Dass Teilwaldrechte seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1969, auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaft bestehen, ist das Ergebnis zahlreicher Regulierungsverfahren, mit denen derartig belastete Grundstücke in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften übergegangen sind. Es ist unstrittig, dass die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, in der EZ *4 (damals: EZ *4 II), GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde T gestanden sind. Diese Liegenschaften hat die damalige Agrarbehörde aufgrund der auf ihnen lastenden ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte als agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 36 Abs 2 lit e FLG 1935 und damit als eine besondere Form des Gemeindegutes qualifiziert. Durch die verfassungswidrige Übertragung dieser Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft X ist das Substanzrecht der Gemeinde T – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt worden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.12.2009, Zl B 995/09 (VfSlg 18.933/2009), die grundsätzliche Berechtigung der Gemeinde zum Zugriff auf den Substanzwert von Teilwaldgrundstücken, die im Eigentum der Gemeinde standen, bejaht (auf dieses Erkenntnis des VfGH verweist VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0230).Es ist unstrittig, dass die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, in der EZ *4 (damals: EZ *4 römisch zwei), GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde T gestanden sind. Diese Liegenschaften hat die damalige Agrarbehörde aufgrund der auf ihnen lastenden ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte als agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1935 und damit als eine besondere Form des Gemeindegutes qualifiziert. Durch die verfassungswidrige Übertragung dieser Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn ist das Substanzrecht der Gemeinde T – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt worden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.12.2009, Zl B 995/09 (VfSlg 18.933 aus 2009,), die grundsätzliche Berechtigung der Gemeinde zum Zugriff auf den Substanzwert von Teilwaldgrundstücken, die im Eigentum der Gemeinde standen, bejaht (auf dieses Erkenntnis des VfGH verweist VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0230). Der mündlich verkündete Bescheid vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, stützte sich auf § 87 FLG
  5. Diese Bestimmung erlaubte die vorläufige (provisorische) Regelung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte durch die Agrarbehörde. § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 - diese Bestimmung ist nach dem neu formulierten § 33 Abs 2 lit d TFLG 1966 bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf Teilwälder anzuwenden - erfasst unter Berücksichtigung des Erkenntnisses der Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zl B 639/10-9, auch (verfassungswidrige) Eigentumsübertragungen im Rahmen einer vorläufigen (provisorischen) Regulierung, die Grundlage für weitere Bescheide des später eingeleiteten Regulierungsverfahrens waren. Die eben dargelegte Auslegung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 lässt sich auch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/07/0200-10, in Einklang bringen. Die Feststellung genau bezeichneter Liegenschaften der EZ *7, *1 und **6, alle GB ****8 T, als Gemeindegut aufgrund der im Bescheid vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, getroffenen Qualifizierung hat das Höchstgericht nicht bemängelt. Der mündlich verkündete Bescheid vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, stützte sich auf Paragraph 87, FLG
  6. Diese Bestimmung erlaubte die vorläufige (provisorische) Regelung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte durch die Agrarbehörde. Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 - diese Bestimmung ist nach dem neu formulierten Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1966 bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf Teilwälder anzuwenden - erfasst unter Berücksichtigung des Erkenntnisses der Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zl B 639/10-9, auch (verfassungswidrige) Eigentumsübertragungen im Rahmen einer vorläufigen (provisorischen) Regulierung, die Grundlage für weitere Bescheide des später eingeleiteten Regulierungsverfahrens waren. Die eben dargelegte Auslegung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 lässt sich auch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.06.2014, Zl 2011/07/0200-10, in Einklang bringen. Die Feststellung genau bezeichneter Liegenschaften der EZ *7, *1 und **6, alle GB ****8 T, als Gemeindegut aufgrund der im Bescheid vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, getroffenen Qualifizierung hat das Höchstgericht nicht bemängelt. Die in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen, mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke (Teilwälder) sind somit als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren. Zudem sind diese Grundstücke auch agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit d TFLG
  7. Folglich sind die verfahrensgegenständlichen Teilwälder § 33 Abs 2 lit c Z 2 und § 33 Abs 2 lit d TFLG 1966 zuzuordnen. Die in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen, mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke (Teilwälder) sind somit als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren. Zudem sind diese Grundstücke auch agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG
  8. Folglich sind die verfahrensgegenständlichen Teilwälder Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1966 zuzuordnen.
  9. Ergebnis: 3.1 Beschluss – Spruchteil A): Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 - losgelöst vom Gegenstand des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens - beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die rechtliche Qualifikation der in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücke und des in der EZ **6, GB ****8 T, eingetragenen Gst Nr 601/33, prüfe. Mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes (vgl die Ausführungen im Kapitel IV./
  10. der gegenständlichen Entscheidung) waren diese Anträge mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 - losgelöst vom Gegenstand des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens - beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die rechtliche Qualifikation der in der EZ **5, GB ****8 T, und in der EZ *7, GB ****4 Y, eingetragenen Grundstücke und des in der EZ **6, GB ****8 T, eingetragenen Gst Nr 601/33, prüfe. Mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes vergleiche die Ausführungen im Kapitel römisch vier./
  11. der gegenständlichen Entscheidung) waren diese Anträge mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 3.2 Erkenntnis – Spruchteil B): Auf den Gst Nr 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435 und 436, alle eingetragen in EZ *4 GB ****8 T, lasten Teilwaldrechte iSd § 33 Abs 3 TFLG
  12. Auf den Gst Nr 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414/2, 415, 416/1, 416/2, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 432/1, 432/2, 433/1, 433/2, 434, 435 und 436, alle eingetragen in EZ *4 GB ****8 T, lasten Teilwaldrechte iSd Paragraph 33, Absatz 3, TFLG
  13. Das Gst Nr 410, eingetragen in EZ *4, GB ****8 T, ist zwar im Spruchpunkt I. „Gebiet“ des Bescheides vom 11.06.1957, Zl IIIb1-***/**, nicht angeführt, wurde aber auf der Grundlage des Regulierungsplanes vom 29.04.1958, Zl IIIb1-***/****, in das Eigentum der Agrargemeinschaft X übertragen (vgl entsprechende Eintragung im Grundbuch zu EZ *4, GB ****8 T). Das Gst Nr 410, eingetragen in EZ *4, GB ****8 T, ist zwar im Spruchpunkt römisch eins. „Gebiet“ des Bescheides vom 11.06.1957, Zl IIIb1-***/**, nicht angeführt, wurde aber auf der Grundlage des Regulierungsplanes vom 29.04.1958, Zl IIIb1-***/****, in das Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn übertragen vergleiche entsprechende Eintragung im Grundbuch zu EZ *4, GB ****8 T). Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, war die Gemeinde T Eigentümerin des Gst Nr 410, GB ****8 T (vgl Grundbuchsanlegungsprotokoll zu Post-Nr ** der KatastralGemeinde T). Laut dem zitierten Bescheid aus dem Jahr 1950 waren alle damals in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke mit Teilwaldrechten belastet und erfolgte somit eine Zuordnung dieser Liegenschaften zu § 36 Abs 2 lit e FLG
  14. Damit hat die damalige Agrarbehörde auch das Gst Nr 410 der EZ *4, GB ****8 T, als Teilwald qualifiziert. Diese rechtswirksame und bindende Qualifizierung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 23.05.1950, Zl IIIb-***/*, war die Gemeinde T Eigentümerin des Gst Nr 410, GB ****8 T vergleiche Grundbuchsanlegungsprotokoll zu Post-Nr ** der KatastralGemeinde T). Laut dem zitierten Bescheid aus dem Jahr 1950 waren alle damals in der EZ *4, GB ****8 T, eingetragenen Grundstücke mit Teilwaldrechten belastet und erfolgte somit eine Zuordnung dieser Liegenschaften zu Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG
  15. Damit hat die damalige Agrarbehörde auch das Gst Nr 410 der EZ *4, GB ****8 T, als Teilwald qualifiziert. Diese rechtswirksame und bindende Qualifizierung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Spruchpunkt I./
  16. des Bescheides der Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, aufgelisteten Grundstücke der EZ *4, GB ****8 T, im Zuge der Regulierung verfassungswidrig von der Gemeinde T auf die Agrargemeinschaft X übertragen wurden. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft X gegen Spruchpunkt I./
  17. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, war daher - soweit sie nicht ohnehin durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, erledigt wurde - als unbegründet abzuweisen. Aus Anlass der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung war allerdings Spruchpunkt I./
  18. des angefochtenen Bescheides betreffend die mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke, eingetragen in der EZ *4, GB ****8 T, im Hinblick auf die geänderte Rechtslage neu zu formulieren.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Spruchpunkt römisch eins./
  19. des Bescheides der Agrarbehörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, aufgelisteten Grundstücke der EZ *4, GB ****8 T, im Zuge der Regulierung verfassungswidrig von der Gemeinde T auf die Agrargemeinschaft römisch zehn übertragen wurden. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft römisch zehn gegen Spruchpunkt römisch eins./
  20. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.09.2010, Zl AgrB-****/***-2010, war daher - soweit sie nicht ohnehin durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 15.06.2011, Zl LAS-***/**-09, erledigt wurde - als unbegründet abzuweisen. Aus Anlass der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung war allerdings Spruchpunkt römisch eins./
  21. des angefochtenen Bescheides betreffend die mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke, eingetragen in der EZ *4, GB ****8 T, im Hinblick auf die geänderte Rechtslage neu zu formulieren. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist durch Art 130 B-VG eindeutig abgegrenzt. Im Zusammenhang mit der Zurückweisung genau bezeichneter Anträge mittels Beschluss [Spruchteil A)] war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Die Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist durch Artikel 130, B-VG eindeutig abgegrenzt. Im Zusammenhang mit der Zurückweisung genau bezeichneter Anträge mittels Beschluss [Spruchteil A)] war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Bei der entscheidungswesentlichen Frage der rechtlichen Qualifizierung genau bezeichneter agrargemeinschaftlicher Grundstücke [Spruchteil B)] hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einheitlichen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Die „Doppelqualifikation“ der mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke ist nach § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 in der seit dem 01.07.2014 geltenden Fassung LGBl Nr 70/2014 zulässig. Auch diesbezüglich war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen.Bei der entscheidungswesentlichen Frage der rechtlichen Qualifizierung genau bezeichneter agrargemeinschaftlicher Grundstücke [Spruchteil B)] hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einheitlichen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Die „Doppelqualifikation“ der mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke ist nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 in der seit dem 01.07.2014 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zulässig. Auch diesbezüglich war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision sowohl gegen den Beschluss [Spruchteil A)] als auch das Erkenntnis [Spruchteil B)] der gegenständlichen Entscheidung für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1885.5

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