LVwG-2012/11/0400-9
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2012/11/0400-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf) mit dem Sitz in Ort1, vertreten durch den Forstbetrieb B, Adresse, Ort2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 24.01.2012, Zl *-**-***/**, betreffend die Aussetzung der Rechtswirksamkeit eines Pachtvertrages, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung:
Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 24.01.2012, Zl. *-**-***/**, wurde der zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf) als Verpächterin sowie Herrn C als Pächter abgeschlossene Pachtvertrag vom 09./16.01.2012 über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Eigenjagd A im Gesamtausmaß von 741,8163 ha gemäß § 18 Abs 3 TJG ausgesetzt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 24.01.2012, Zl. *-**-***/**, wurde der zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf) als Verpächterin sowie Herrn C als Pächter abgeschlossene Pachtvertrag vom 09./16.01.2012 über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Eigenjagd A im Gesamtausmaß von 741,8163 ha gemäß Paragraph 18, Absatz 3, TJG ausgesetzt.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die in den Vertragspunkten 1.3., 2.2.2., 5.2., 5.4. und 11.4. des Pachtvertrages enthaltenen Regelungen dem TJG widersprechen würden.
Gegen diese Entscheidung hat die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) mit näherer Begründung fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Auf Beschwerdeebene wurde die Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 09.03.2009, eingeholt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu Zl uvs-****/**/**** (vgl auch VwGH 27.11.2012, Zl 2010/03/0157-7), zum Akt genommen und anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung dargetan. Von der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge ein erster Nachtrag zum Pachtvertrag vom 09./16.01.2012 – datierend mit 06.02.2013 – vorgelegt. Darüber hinaus wurde schließlich am 30.07.2014 ein zweiter Nachtrag zum erwähnten Pachtvertrag – datierend mit 28.07.2014 –vorgelegt. Dabei wurde Vertragspunkt 1.3. aufgehoben; die Vertragspunkte 2.2.2., 5.2., 5.4. und 11.4. wurden einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien abgeändert.Auf Beschwerdeebene wurde die Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 09.03.2009, eingeholt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu Zl uvs-****/**/**** vergleiche auch VwGH 27.11.2012, Zl 2010/03/0157-7), zum Akt genommen und anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung dargetan.
Von der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge ein erster Nachtrag zum Pachtvertrag vom 09./16.01.2012 – datierend mit 06.02.2013 – vorgelegt. Darüber hinaus wurde schließlich am 30.07.2014 ein zweiter Nachtrag zum erwähnten Pachtvertrag – datierend mit 28.07.2014 –vorgelegt. Dabei wurde Vertragspunkt 1.3. aufgehoben; die Vertragspunkte 2.2.2., 5.2., 5.4. und 11.4. wurden einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien abgeändert.
III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 103/2014:Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung LGBl Nr 103/2014: „§ 18 Jagdpachtvertrag
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn er nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustande gekommen ist, wenn er diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen enthält, wenn im Fall des Paragraph 11, Absatz 7, die Ausübung des Jagdrechtes nicht auf einen Jagdleiter übertragen wird oder wenn ein früherer Jagdpachtvertrag nach Paragraph 20, aufgelöst wurde. Nach dem Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig. … § 20Paragraph 20 Auflösung des Jagdpachtvertrages Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen aufzulösen, wenn ein Pächter
Vor der Entscheidung über einen Antrag ist der Bezirksjagdbeirat zu hören. § 30Paragraph 30 Jagdschutzberechtigte Personen
Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 37, Absatz 2, angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben.
Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.
Der verfahrensgegenständliche Pachtvertrag wurde am 18.01.2012 bei der Erstinstanz angezeigt. Der nunmehr angefochtene Aussetzungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.01.2012 zugestellt. Die vierwöchige Entscheidungsfrist im Sinne des § 18 Abs 3 letzter Satz TJG wurde daher eingehalten. Der verfahrensgegenständliche Pachtvertrag wurde am 18.01.2012 bei der Erstinstanz angezeigt. Der nunmehr angefochtene Aussetzungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.01.2012 zugestellt. Die vierwöchige Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz TJG wurde daher eingehalten.
In diesem Pachtvertrag waren ua folgende Bestimmungen enthalten:
1.3. Sollte sich aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage während der Vertragslaufzeit das Jagdgebiet vergrößern oder verkleinern, wird das Entgelt entsprechend angepasst.
2.2. Die ÖBf AG kann diesen Vertrag jedenfalls dann vorzeitig beenden, wenn … 2.2.2. an der dem Vertragsgegenstand zu Grunde liegenden Fläche eine von der Behörde rechtskräftig festgestellte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinne des § 16 Abs. 5 Forstgesetz vorliegt, die vom Jagdpächter verursacht wurde.2.2.2. an der dem Vertragsgegenstand zu Grunde liegenden Fläche eine von der Behörde rechtskräftig festgestellte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz vorliegt, die vom Jagdpächter verursacht wurde.
5.2. Der Pächter erteilt dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes B, derzeit Herrn FM D, gemäß § 10 AVG die im Sinne des § 1020 ABGB widerrufbare Vollmacht, die Abschusspläne gemäß § 37 TJG sowie Bestandesmeldungen gemäß § 38a und Abschussanträge gemäß § 3 Abs. (4) der 5. DVO zum TJG im Einvernehmen mit dem Pächter zu erstellen und einzureichen. Falls bei der Abschussplanerstellung kein Einvernehmen erzielt werden kann, bleibt es dem Pächter unbenommen, die vorstehende Vollmacht zu widerrufen und selbst die Abschusspläne einzureichen. Der Pächter bleibt gegenüber der Behörde für die Einhaltung und Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen voll verantwortlich. 5.2. Der Pächter erteilt dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes B, derzeit Herrn FM D, gemäß Paragraph 10, AVG die im Sinne des Paragraph 1020, ABGB widerrufbare Vollmacht, die Abschusspläne gemäß Paragraph 37, TJG sowie Bestandesmeldungen gemäß Paragraph 38 a und Abschussanträge gemäß Paragraph 3, Abs. (4) der 5. DVO zum TJG im Einvernehmen mit dem Pächter zu erstellen und einzureichen. Falls bei der Abschussplanerstellung kein Einvernehmen erzielt werden kann, bleibt es dem Pächter unbenommen, die vorstehende Vollmacht zu widerrufen und selbst die Abschusspläne einzureichen. Der Pächter bleibt gegenüber der Behörde für die Einhaltung und Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen voll verantwortlich.
5.4. Bei der Bestellung und Kündigung von Jagdschutzorganen ist die ÖBf AG zu hören.
11.4. Eine jagdrechtlich zulässige Übertragung des Vertrages auf Dritte sowie jede Vertragsänderung - mit Ausnahme eines allfälligen Vollmachtswiderrufes gemäß 5.2. oder einer Änderung in der Bestellung des Jagdleiters gemäß 5.6. - bedürfen der schriftlichen Zustimmung der ÖBf AG. Eine Unterverpachtung der Jagd ist gemäß § 19 Abs (2) TJG unzulässig.11.4. Eine jagdrechtlich zulässige Übertragung des Vertrages auf Dritte sowie jede Vertragsänderung - mit Ausnahme eines allfälligen Vollmachtswiderrufes gemäß 5.2. oder einer Änderung in der Bestellung des Jagdleiters gemäß 5.6. - bedürfen der schriftlichen Zustimmung der ÖBf AG. Eine Unterverpachtung der Jagd ist gemäß Paragraph 19, Abs (2) TJG unzulässig.
Diese Vertragspunkte wurden mit dem ersten Nachtrag zum Pachtvertrag vom 06.02.2013 sowie mit dem zweiten Nachtrag zum Pachtvertrag vom 28.07.2014 abgeändert. Vertragspunkt 1.3. wurde dabei einvernehmlich aufgehoben. Die restlichen Vertragspunkte lauten nunmehr wie folgt:
2.2. Die ÖBf AG kann diesen Vertrag jedenfalls dann vorzeitig beenden, wenn … 2.2.2. folgender Tatbestand erfüllt ist: Wenn rechtskräftig eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß § 16 Abs. (5) Forstgesetz vorliegt, diese dem Jagdpächter zurechenbar ist, in weiterer Folge seitens der Jagdbehörde rechtskräftig Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des § 52 Tiroler Jagdgesetz dem Pächter vorgeschrieben wurden und zeitlich daran anschließend in weiterer Folge neuerlich rechtskräftig eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinne des § 16 Abs. (5) Forstgesetz festgestellt wurde, die dem Jagdpächter zurechenbar ist, stellt dies einen Aufhebungsgrund dar, der den in § 1118 ABGB angeführten Vertragsaufhebungsgründen an Bedeutung gleichkommt und berechtigt die ÖBf AG zur vorzeitigen Vertragsbeendigung.2.2.2. folgender Tatbestand erfüllt ist: Wenn rechtskräftig eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß Paragraph 16, Abs.
5.2. In beiderseitigem Bestreben, das in 5.1. enthaltene Bekenntnis in die Tat umzusetzen und in vertragspartnerschaftlicher Weise dem Ziel der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines dem jeweiligen Waldzustand angepassten Wildstandes möglichst nahe zu kommen, wird sich der Pächter mit der ÖBf AG im Vorfeld zur Erstellung von Abschussplänen und Abschussanträgen rechtzeitig und unverbindlich beraten. Der Pächter erteilt dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes B, derzeit Betriebsleiter Dipl. Ing. D, gemäß § 10 AVG, die jederzeit schriftlich widerrufbare Vollmacht, die nach Abschluss der Beratungen vom Pächter erstellten Abschusspläne gemäß § 37 TJG sowie Bestandesmeldungen gemäß § 38a und Abschussanträge gemäß § 3 Abs. (4) der 5.
DVO zum TJG bei der Jagdbehörde einzureichen. Dem Pächter bleibt es unbenommen, die vorstehende Vollmacht schriftlich zu widerrufen und die Einreichung der Abschusspläne, Bestandesmeldungen und Abschussanträge bei der Jagdbehörde selbst unter Anschluss einer schriftlichen Erklärung betreffend den Vollmachtswiderruf vorzunehmen. Im Falle der Selbsteinreichung verpflichtet sich der Pächter, längstens binnen 14 Tagen nach Zustellung, eine Ablichtung des von der Behörde genehmigten oder festgesetzten Abschussplanes bzw. der Genehmigungen gemäß § 38a TJG und § 3 Abs. (4) der 5. DVO zum TJG dem Forstbetrieb B der ÖBf AG zu übermitteln. Der Pächter bleibt gegenüber der Behörde jedenfalls für die Einhaltung und Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen voll verantwortlich.5.2.
In beiderseitigem Bestreben, das in 5.1. enthaltene Bekenntnis in die Tat umzusetzen und in vertragspartnerschaftlicher Weise dem Ziel der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines dem jeweiligen Waldzustand angepassten Wildstandes möglichst nahe zu kommen, wird sich der Pächter mit der ÖBf AG im Vorfeld zur Erstellung von Abschussplänen und Abschussanträgen rechtzeitig und unverbindlich beraten. Der Pächter erteilt dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes B, derzeit Betriebsleiter Dipl. Ing. D, gemäß Paragraph 10, AVG, die jederzeit schriftlich widerrufbare Vollmacht, die nach Abschluss der Beratungen vom Pächter erstellten Abschusspläne gemäß Paragraph 37, TJG sowie Bestandesmeldungen gemäß Paragraph 38 a und Abschussanträge gemäß Paragraph 3, Abs. (4) der 5.
DVO zum TJG bei der Jagdbehörde einzureichen. Dem Pächter bleibt es unbenommen, die vorstehende Vollmacht schriftlich zu widerrufen und die Einreichung der Abschusspläne, Bestandesmeldungen und Abschussanträge bei der Jagdbehörde selbst unter Anschluss einer schriftlichen Erklärung betreffend den Vollmachtswiderruf vorzunehmen. Im Falle der Selbsteinreichung verpflichtet sich der Pächter, längstens binnen 14 Tagen nach Zustellung, eine Ablichtung des von der Behörde genehmigten oder festgesetzten Abschussplanes bzw. der Genehmigungen gemäß Paragraph 38 a, TJG und Paragraph 3, Abs. (4) der 5. DVO zum TJG dem Forstbetrieb B der ÖBf AG zu übermitteln. Der Pächter bleibt gegenüber der Behörde jedenfalls für die Einhaltung und Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen voll verantwortlich.
5.4. Von der Bestellung und Kündigung von Jagdschutzorganen ist die ÖBf AG unvermittelt in Kenntnis zu setzen.
11.4. Eine jagdrechtlich zulässige Übertragung des Vertrages auf Dritte sowie jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Zustimmung der ÖBf AG. Von diesem Zustimmungserfordernis ausgenommen ist ein allfälliger Vollmachtswiderruf gemäß 5.2., der dem Pächter jederzeit frei steht. Eine Unterverpachtung der Jagd ist gemäß § 19 Abs. (2) TJG unzulässig.11.4. Eine jagdrechtlich zulässige Übertragung des Vertrages auf Dritte sowie jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Zustimmung der ÖBf AG. Von diesem Zustimmungserfordernis ausgenommen ist ein allfälliger Vollmachtswiderruf gemäß 5.2., der dem Pächter jederzeit frei steht. Eine Unterverpachtung der Jagd ist gemäß Paragraph 19, Abs. (2) TJG unzulässig.
Zu Vertragspunkt 2.2.2.:
Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden sind im § 52 TJG geregelt. Solche Maßnahmen sollten eigentlich nicht erforderlich sein, wenn die Abschussplanung richtig erfolgt und ein angemessener Wildstand erreicht wird. Die praktische Erfahrung von waldgefährdenden Grenzsituationen macht dieses behördliche Notrecht jedoch notwendig, um jeweils ein besonderes örtliches Problem zu lösen.Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden sind im Paragraph 52, TJG geregelt. Solche Maßnahmen sollten eigentlich nicht erforderlich sein, wenn die Abschussplanung richtig erfolgt und ein angemessener Wildstand erreicht wird. Die praktische Erfahrung von waldgefährdenden Grenzsituationen macht dieses behördliche Notrecht jedoch notwendig, um jeweils ein besonderes örtliches Problem zu lösen.
Das Auftreten von Wildschäden ist zwingende Voraussetzung, dass besondere Maßnahmen von der Jagdbehörde vorgeschrieben werden. Anträge können jederzeit gestellt werden, sie sind nicht fristgebunden.
Die Maßnahmen nach § 52 Abs 1 und 2 TJG sind an sich in einer graduellen bzw zeitlichen Abfolge vorgesehen. Die erweiterte Antragslegitimation (Grundeigentümer, Bezirkslandwirtschaftskammer) betrifft nur Maßnahmen nach Abs 1. Jeweils muss ein entsprechendes Ermittlungsverfahren die erforderliche und jagdwirtschaftliche richtige Maßnahme, allenfalls durch entsprechende Gutachten, ergeben.Die Maßnahmen nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 TJG sind an sich in einer graduellen bzw zeitlichen Abfolge vorgesehen. Die erweiterte Antragslegitimation (Grundeigentümer, Bezirkslandwirtschaftskammer) betrifft nur Maßnahmen nach Absatz eins, Jeweils muss ein entsprechendes Ermittlungsverfahren die erforderliche und jagdwirtschaftliche richtige Maßnahme, allenfalls durch entsprechende Gutachten, ergeben.
Adressat von Vorschreibungen nach dieser Bestimmung ist allein der Jagdausübungsberechtigte. Im Verhältnis zwischen Jagdausübungsberechtigten und Grundeigentümer hat die Behörde vor allem auf das Gebot des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot, aus dem Gleichheitsgrundsatz für die ganze Rechtsordnung ableitbar) und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Der Grundeigentümer hat ein Antragsrecht und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – einen Rechtsanspruch auf Wildstandsverminderung. Diese Wildstandsverminderung muss allerdings im öffentlichen Interesse gelegen sein; rein private Interessen reichen nicht aus (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, § 52 Rz 1, 8, 9, 12 und 17).Der Grundeigentümer hat ein Antragsrecht und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – einen Rechtsanspruch auf Wildstandsverminderung. Diese Wildstandsverminderung muss allerdings im öffentlichen Interesse gelegen sein; rein private Interessen reichen nicht aus vergleiche Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Paragraph 52, Rz 1, 8, 9, 12 und 17). (Bescheid)Adressat dieses Verfahrens nach § 52 TJG ist also allein der Jagdausübungsberechtigte. Der Grundeigentümer wiederum hat in diesem Verfahren Parteistellung, ihm ist insbesondere auch ein entsprechendes Antragsrecht eingeräumt. Den einzelnen Entscheidungen – gerichtet an den Jagdausübungsberechtigten – hat jeweils ein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren, im Regelfall auch durch Einholung entsprechender Gutachten, voranzugehen. In diesem Ermittlungsverfahren ist Parteiengehör zu wahren und hat letztlich eine entsprechende Vorschreibung an den Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen. (Bescheid)Adressat dieses Verfahrens nach Paragraph 52, TJG ist also allein der Jagdausübungsberechtigte. Der Grundeigentümer wiederum hat in diesem Verfahren Parteistellung, ihm ist insbesondere auch ein entsprechendes Antragsrecht eingeräumt. Den einzelnen Entscheidungen – gerichtet an den Jagdausübungsberechtigten – hat jeweils ein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren, im Regelfall auch durch Einholung entsprechender Gutachten, voranzugehen. In diesem Ermittlungsverfahren ist Parteiengehör zu wahren und hat letztlich eine entsprechende Vorschreibung an den Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen.
Dieses im Gesetz verankerte behördliche Verfahren wird nun aber wesentlich erschwert bzw verzögert und unter Umständen gänzlich unterlaufen, wenn bei einer von der Behörde rechtskräftig festgestellten flächenhaften Gefährdung des Bewuchses im Sinne des § 16 Abs 5 Forstgesetz dem Grundeigentümer (= Verpächter) die Möglichkeit eröffnet wird, den Jagdpachtvertrag vorzeitig zu beenden. Insoweit ist die Begründung der Verwaltungsbehörde durchaus nachvollziehbar, wenn sie ausführt, dass der Jagdbehörde im Rahmen von schadensbedingten Veranlassungen im Sinne des § 52 TJG „der Jagdausübungsberechtigte als Bescheidadressat“ für notwendige Verfahren abhanden kommt und darin – bezogen auf die ursprüngliche Regelung – einen Widerspruch zum TJG erblickt.
Mit der nunmehrigen Regelung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts sichergestellt, dass genau das –während der Laufzeit des Pachtvertrages – nicht erfolgt. Im Übrigen führt die nunmehrige vertragliche Regelung dazu, dass – bevor diese überhaupt schlagend wird – der Grundeigentümer (= Verpächter) ohnedies gemäß § 20 lit e TJG berechtigt ist, einen Antrag auf Auflösung des Jagdpachtvertrages zu stellen, zumal dann wohl davon auszugehen sein wird, dass der Jagdausübungsberechtigte (= Pächter) eine nach § 52 TJG erfolgte Vorschreibung der Verminderung des Wildstandes nicht befolgt hat. Vor diesem Hintergrund kann nun aber die nunmehrige Regelung des Vertragspunktes 2.2.2. nicht (mehr) als im Widerspruch zu den jagdgesetzlichen Vorschriften stehend angesehen werden.
Dieses im Gesetz verankerte behördliche Verfahren wird nun aber wesentlich erschwert bzw verzögert und unter Umständen gänzlich unterlaufen, wenn bei einer von der Behörde rechtskräftig festgestellten flächenhaften Gefährdung des Bewuchses im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz dem Grundeigentümer (= Verpächter) die Möglichkeit eröffnet wird, den Jagdpachtvertrag vorzeitig zu beenden. Insoweit ist die Begründung der Verwaltungsbehörde durchaus nachvollziehbar, wenn sie ausführt, dass der Jagdbehörde im Rahmen von schadensbedingten Veranlassungen im Sinne des Paragraph 52, TJG „der Jagdausübungsberechtigte als Bescheidadressat“ für notwendige Verfahren abhanden kommt und darin – bezogen auf die ursprüngliche Regelung – einen Widerspruch zum TJG erblickt.
Mit der nunmehrigen Regelung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts sichergestellt, dass genau das –während der Laufzeit des Pachtvertrages – nicht erfolgt. Im Übrigen führt die nunmehrige vertragliche Regelung dazu, dass – bevor diese überhaupt schlagend wird – der Grundeigentümer (= Verpächter) ohnedies gemäß Paragraph 20, Litera e, TJG berechtigt ist, einen Antrag auf Auflösung des Jagdpachtvertrages zu stellen, zumal dann wohl davon auszugehen sein wird, dass der Jagdausübungsberechtigte (= Pächter) eine nach Paragraph 52, TJG erfolgte Vorschreibung der Verminderung des Wildstandes nicht befolgt hat. Vor diesem Hintergrund kann nun aber die nunmehrige Regelung des Vertragspunktes 2.2.2. nicht (mehr) als im Widerspruch zu den jagdgesetzlichen Vorschriften stehend angesehen werden.
Zu Vertragspunkt 5.2.:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.11.2012, Zl 2010/03/0159-10, klargestellt, dass die Erstellung des Abschussplanes dem Jagdausübungsberechtigten obliegt, wobei ihn diese Pflicht höchstpersönlich trifft. Der ursprüngliche Vertragspunkt 5.2., wonach die Erstellung des Abschussplanes im Einvernehmen mit dem Verpächter zu erfolgen hat, wurde beseitigt. Entsprechend dem abgeänderten Vertragspunkt 5.2. obliegt die Erstellung des Abschussplanes nunmehr (ausschließlich) dem Jagdausübungsberechtigten höchstpersönlich. Dass in diesem Zusammenhang im Vorfeld unverbindliche Beratungen mit dem Verpächter erfolgen, erscheint unbedenklich. Genauso unbedenklich erscheint die Regelung, dass für die Einreichung der Abschusspläne bei der Jagdbehörde der Verpächter (jederzeit widerrufbar) bevollmächtigt wird.
Zu Vertragspunkt 5.4. und 11.4.:
Gemäß § 30 TJG obliegt dem Jagdausübungsberechtigten – im konkreten Fall somit dem Pächter – der Schutz der Jagd, den er entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat. Auch die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers obliegt gemäß § 31 Abs 1 TJG dem Jagdausübungsberechtigten. Den Jagdausübungsberechtigten treffen seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Jagdschutzes einschließlich der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers höchstpersönlich. Gemäß Paragraph 30, TJG obliegt dem Jagdausübungsberechtigten – im konkreten Fall somit dem Pächter – der Schutz der Jagd, den er entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat. Auch die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers obliegt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TJG dem Jagdausübungsberechtigten. Den Jagdausübungsberechtigten treffen seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Jagdschutzes einschließlich der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers höchstpersönlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 27.11.2012, Zl 2010/03/0159-10, ausgeführt, dass eine vertragliche Einschränkung (Herstellung des Einvernehmens mit dem Verpächter) im Zusammenhang mit der Bestellung bzw Kündigung von Jagdschutzorganen im Widerspruch zu der im § 30 Abs 3 TJG vorgesehenen Verpflichtung zur Gewährleistung einer regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes steht, weil die geforderte Permanenz des Jagdschutzes dadurch behindert werden kann, dass ein Einvernehmen nicht bzw nicht umgehend zustande kommt. Entsprechend der ursprünglichen Regelung des Vertragspunktes 5.4. hatte zwar die Bestellung und Kündigung von Jagdschutzorgangen nicht im Einvernehmen mit der ÖBf AG zu erfolgen, allerdings war ein „ Anhörungsrecht“ vertraglich verankert.
Die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Permanenz des Jagdschutzes kann nun aber nicht nur durch eine „Einvernehmensregelung“, sondern nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch durch ein vertraglich verankertes „Anhörungsrecht“ behindert werden. Unbedenklich erscheint allerdings die nunmehrige Regelung, wonach die ÖBf AG als Verpächterin von der Bestellung und Kündigung von Jagdschutzorganen unvermittelt in Kenntnis zu setzen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 27.11.2012, Zl 2010/03/0159-10, ausgeführt, dass eine vertragliche Einschränkung (Herstellung des Einvernehmens mit dem Verpächter) im Zusammenhang mit der Bestellung bzw Kündigung von Jagdschutzorganen im Widerspruch zu der im Paragraph 30, Absatz 3, TJG vorgesehenen Verpflichtung zur Gewährleistung einer regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes steht, weil die geforderte Permanenz des Jagdschutzes dadurch behindert werden kann, dass ein Einvernehmen nicht bzw nicht umgehend zustande kommt.
Entsprechend der ursprünglichen Regelung des Vertragspunktes 5.4. hatte zwar die Bestellung und Kündigung von Jagdschutzorgangen nicht im Einvernehmen mit der ÖBf AG zu erfolgen, allerdings war ein „ Anhörungsrecht“ vertraglich verankert. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Permanenz des Jagdschutzes kann nun aber nicht nur durch eine „Einvernehmensregelung“, sondern nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch durch ein vertraglich verankertes „Anhörungsrecht“ behindert werden. Unbedenklich erscheint allerdings die nunmehrige Regelung, wonach die ÖBf AG als Verpächterin von der Bestellung und Kündigung von Jagdschutzorganen unvermittelt in Kenntnis zu setzen ist.
Unbedenklich erscheint schließlich auch die nunmehrige – wiederum entsprechend angepasste – Regelung des Vertragspunktes 11.4.. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf das abschließende Vorbringen der Behörde festzuhalten, dass der Verkauf von (jagdrechtlich zulässigen) Wildabschüssen durch den Pächter nicht unter diese Regelung fällt.
Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass auch der Tiroler Jägerverband in seiner Stellungnahme vom 10.07.2014 die abgeänderten Regelungen als „TJG - konform“ angesehen hat.
Im VwGVG ist nicht geregelt, welche Sach- und Rechtslage das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zu Grunde zu legen hat. Jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – in der Sache selbst entscheidet, wird man von der prinzipiellen Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Entscheidung ausgehen können (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 7). Maßgeblich ist also die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht.Im VwGVG ist nicht geregelt, welche Sach- und Rechtslage das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zu Grunde zu legen hat. Jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – in der Sache selbst entscheidet, wird man von der prinzipiellen Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Entscheidung ausgehen können vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 7). Maßgeblich ist also die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht.
In Hinblick darauf, dass der ursprüngliche Pachtvertrag vom 09./16.01.2012 mit Nachtrag vom 06.02.2013 sowie mit Nachtrag vom 28.07.2014 entsprechend abgeändert bzw modifiziert wurde, war daher vor dem Hintergrund der dargelegten rechtlichen Erwägungen der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung zu beheben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2012.11.0400.9