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{'item': 'LVwG-2014/39/2338-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/2338-2 TextI.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn S L, PLZ X, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A, Mag. B, Dr. C, Adresse, PLZ Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.07.2014, ohne Zahl, (Beschwerdevorentscheidung)Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn S L, PLZ römisch zehn, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A, Mag. B, Dr. C, Adresse, PLZ Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 24.07.2014, ohne Zahl, (Beschwerdevorentscheidung) zu Recht erkannt:

  1. Gemäß §§ 27 und 28 VwGVG wird der Bescheid vom 24.07.2014, ohne Zahl, aufgehoben.
  2. Gemäß Paragraphen 27 und 28 VwGVG wird der Bescheid vom 24.07.2014, ohne Zahl, aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn S L, PLZ X, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A, Mag. B, Dr. C, Adresse, PLZ Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.06.2014, Zl AZ ***/2013-**, denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn S L, PLZ römisch zehn, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A, Mag. B, Dr. C, Adresse, PLZ Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.06.2014, Zl AZ ***/2013-**, den BESCHLUSS gefasst:
  5. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.06.2014, AZ ***/2013-**, wird gemäß § 28 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  6. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.06.2014, AZ ***/2013-**, wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  7. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  8. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung zu I. und II. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidung zu römisch eins. und römisch zwei. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 10.09.2013 beantragte Frau K W die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage auf Gst. Nr. .* KG Y. Mit Schreiben vom 18.10.2013 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, bei plangemäßer Ausführung und Einhaltung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen und Auflagen der Tiroler Bauordnung keine Einwände gegen das Bauvorhaben zu haben. Er verweise jedoch darauf, dass entlang der Grundgrenzen ein offenes Gerinne vorbei führe, und verlange auf jeden Fall, dass dieses Gerinne nicht überbaut werden dürfe und offen zu bleiben habe. Es werde darauf hingewiesen, dass in dieses Gerinne Oberflächenwässer der Gemeindestraße teilweise vom ***weg bzw der Straße zu Dr. R und von der Einfahrt ***hof einfließen würden und es bei entsprechenden Niederschlägen zu Übertretungen dieses Gerinnes komme. Dieses Gerinne dürfe durch die geplante Bauführung keinesfalls beeinträchtigt werden. Ihm erscheine, dass die im Einreichplan angeführten Höhenmaße nicht stimmen könnten und ersuche er um eine Begehung vor Ort. Mit Kundmachung vom 23.10.2013, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 24.10.2013, wurde die mündliche Verhandlung anberaumt. In der sodann am 07.11.2013 abgeführten mündlichen Verhandlung wurde protokolliert, dass der Beschwerdeführer sich ausführlich über das Bauvorhaben informiert und keinen Einwand erhoben hätte. Er habe jedoch zur Sprache gebracht, dass von Oberliegern über den gegenständlichen Bauplatz geleite Oberflächenwässer nicht ordnungsgemäß abgeleitet würden. Diesbezüglich habe der die Verhandlung führende Bürgermeister die an diesen Oberflächenwässern Beteiligten um gemeinsame Lösung ersucht. In der Verhandlungsniederschrift wurde zudem festgehalten, dass die Zufahrt zur geplanten Garage über das Grundstück Nr *50*/*, welches im Eigentum der Gemeinde X stehe, erfolge. Das Zufahrtsrecht über dieses Grundstück sei über eine gesonderte Vereinbarung mit der Gemeinde X zu erwirken. Sollte die Zufahrt über dieses Grundstück wegen Eigenbedarfs durch die Gemeinde nicht mehr möglich sein, habe die Zufahrt über die Landesstraße Gp *51*/* zu erfolgen. Niederschriftlich festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor Protokollierung von der Verhandlung entfernt habe. Mit Kundmachung vom 23.10.2013, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 24.10.2013, wurde die mündliche Verhandlung anberaumt. In der sodann am 07.11.2013 abgeführten mündlichen Verhandlung wurde protokolliert, dass der Beschwerdeführer sich ausführlich über das Bauvorhaben informiert und keinen Einwand erhoben hätte. Er habe jedoch zur Sprache gebracht, dass von Oberliegern über den gegenständlichen Bauplatz geleite Oberflächenwässer nicht ordnungsgemäß abgeleitet würden. Diesbezüglich habe der die Verhandlung führende Bürgermeister die an diesen Oberflächenwässern Beteiligten um gemeinsame Lösung ersucht. In der Verhandlungsniederschrift wurde zudem festgehalten, dass die Zufahrt zur geplanten Garage über das Grundstück Nr *50*/*, welches im Eigentum der Gemeinde römisch zehn stehe, erfolge. Das Zufahrtsrecht über dieses Grundstück sei über eine gesonderte Vereinbarung mit der Gemeinde römisch zehn zu erwirken. Sollte die Zufahrt über dieses Grundstück wegen Eigenbedarfs durch die Gemeinde nicht mehr möglich sein, habe die Zufahrt über die Landesstraße Gp *51*/* zu erfolgen. Niederschriftlich festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor Protokollierung von der Verhandlung entfernt habe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.06.2014, Zl ***/2013-**, wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Unter der Überschrift „Sonstiges“ wurde im Anschluss festgehalten, dass die Zufahrt zur geplanten Garage über das Grundstück Nr *50*/*, welches sich im Eigentum der Gemeinde X befinde, erfolge. Die Zufahrt zur geplanten Garage werde bis auf Widerruf von der Gemeinde gestattet.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.06.2014, Zl ***/2013-**, wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Unter der Überschrift „Sonstiges“ wurde im Anschluss festgehalten, dass die Zufahrt zur geplanten Garage über das Grundstück Nr *50*/*, welches sich im Eigentum der Gemeinde römisch zehn befinde, erfolge. Die Zufahrt zur geplanten Garage werde bis auf Widerruf von der Gemeinde gestattet. In fristgerecht erhobener Beschwerde begründete der Beschwerdeführer seinen Vorwurf der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass nach der Baubeschreibung der Bauplatz laut Flächenwidmungsplan als Tourismusgebiet gewidmet und durch eine Gemeindestraße erschlossen sei. Die Zufahrt zur geplanten Garage solle über Grundstück Nr *50*/* erfolgen, welches sich im Eigentum der Gemeinde X befinde. Die Zufahrt zur geplanten Garage werde von der Gemeinde bis auf Widerruf gestattet. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass gemäß § 3 Abs 1 TBO 2011 bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürften, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen würden und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hätten. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall eindeutig nicht gegeben. Abgesehen davon, dass nicht dokumentiert sei, ob überhaupt ein entsprechender Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinde X vorliege, handle es sich nur um eine präkaristische Einräumung eines Fahrrechts. Es handle sich also um keine rechtlich gesicherte Rechtseinräumung, zumal das Dienstbarkeitsrecht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden könne. Das Bauvorhaben wäre sohin gemäß § 27 Abs 4 TBO 2011 richtigerweise abzuweisen gewesen. Weiters wird ausgeführt, dass der Berufungswerber (richtig: Beschwerdeführer) im vorliegenden Fall auch zur Einbringung des gegenständlichen Rechtsmittels legitimiert wäre. Die Vorschriften betreffend eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Bauplatz seien vor allem auch aus brandschutzrechtlicher Sicht von Relevanz, da die Erreichbarkeit des Bauvorhabens beispielsweise durch Löschfahrzeuge auch in Zukunft gewährleistet sein müsse. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Bauwerberin die Zufahrt widerrufen und Gst *50*/* einem anderen Zweck zugeführt würde. In fristgerecht erhobener Beschwerde begründete der Beschwerdeführer seinen Vorwurf der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass nach der Baubeschreibung der Bauplatz laut Flächenwidmungsplan als Tourismusgebiet gewidmet und durch eine Gemeindestraße erschlossen sei. Die Zufahrt zur geplanten Garage solle über Grundstück Nr *50*/* erfolgen, welches sich im Eigentum der Gemeinde römisch zehn befinde. Die Zufahrt zur geplanten Garage werde von der Gemeinde bis auf Widerruf gestattet. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürften, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen würden und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hätten. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall eindeutig nicht gegeben. Abgesehen davon, dass nicht dokumentiert sei, ob überhaupt ein entsprechender Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinde römisch zehn vorliege, handle es sich nur um eine präkaristische Einräumung eines Fahrrechts. Es handle sich also um keine rechtlich gesicherte Rechtseinräumung, zumal das Dienstbarkeitsrecht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden könne. Das Bauvorhaben wäre sohin gemäß Paragraph 27, Absatz 4, TBO 2011 richtigerweise abzuweisen gewesen. Weiters wird ausgeführt, dass der Berufungswerber (richtig: Beschwerdeführer) im vorliegenden Fall auch zur Einbringung des gegenständlichen Rechtsmittels legitimiert wäre. Die Vorschriften betreffend eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Bauplatz seien vor allem auch aus brandschutzrechtlicher Sicht von Relevanz, da die Erreichbarkeit des Bauvorhabens beispielsweise durch Löschfahrzeuge auch in Zukunft gewährleistet sein müsse. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Bauwerberin die Zufahrt widerrufen und Gst *50*/* einem anderen Zweck zugeführt würde. Mit Bescheid vom 24.07.2014, ohne Zahl, (Beschwerdevorentscheidung), wies der Bürgermeister der Gemeinde X die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG zurück und bestätigte den Baubescheid des Bürgermeisters vom 12.06.2014 vollinhaltlich. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Grundstück, auf dem die Garage errichtet werden solle, durch eine Gemeindestraße (jedoch nur bis auf Widerruf) erschlossen sei, nur bedingt richtig wäre, da das Grundstück Nr .* KG Y auch von der Landesstraße aus erschlossen sei. Der Gemeinderat habe jedoch, da es für die Bauwerberin einfacher und kostengünstiger wäre, in der Sitzung vom 28.03.2014 die Zufahrt zur Garage über die Gp *50*/* KG Y bis auf Widerruf gestattet. Sollte die Gestattung einmal aufgehoben werden, könne die Zufahrt von der Landesstraße aus erfolgen. Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die Bebauung durch die Garage wären sehr wohl geeignet. Das Grundstück sei im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Tourismusgebiet ausgewiesen, die baurechtlichen Bestimmungen der TBO 2011 für die Errichtung einer Garage würden eingehalten. Die Erreichbarkeit des Objektes, beispielsweise durch Lösch- und Einsatzfahrzeuge, sei auch nach einem eventuellen Widerruf des Zufahrtsrechtes durch die Gemeinde aufgrund der Zufahrt von der Landesstraße aus gegeben. Die Ausführung der Baumaßnahme erfolge ausschließlich auf eigenem Grund der Bauwerberin. Seitens der Baubehörde sei die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens durch den Bausachverständigen festgestellt worden. Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom 24.07.2014, ohne Zahl, (Beschwerdevorentscheidung), wies der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurück und bestätigte den Baubescheid des Bürgermeisters vom 12.06.2014 vollinhaltlich. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Grundstück, auf dem die Garage errichtet werden solle, durch eine Gemeindestraße (jedoch nur bis auf Widerruf) erschlossen sei, nur bedingt richtig wäre, da das Grundstück Nr .* KG Y auch von der Landesstraße aus erschlossen sei. Der Gemeinderat habe jedoch, da es für die Bauwerberin einfacher und kostengünstiger wäre, in der Sitzung vom 28.03.2014 die Zufahrt zur Garage über die Gp *50*/* KG Y bis auf Widerruf gestattet. Sollte die Gestattung einmal aufgehoben werden, könne die Zufahrt von der Landesstraße aus erfolgen. Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die Bebauung durch die Garage wären sehr wohl geeignet. Das Grundstück sei im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn als Tourismusgebiet ausgewiesen, die baurechtlichen Bestimmungen der TBO 2011 für die Errichtung einer Garage würden eingehalten. Die Erreichbarkeit des Objektes, beispielsweise durch Lösch- und Einsatzfahrzeuge, sei auch nach einem eventuellen Widerruf des Zufahrtsrechtes durch die Gemeinde aufgrund der Zufahrt von der Landesstraße aus gegeben. Die Ausführung der Baumaßnahme erfolge ausschließlich auf eigenem Grund der Bauwerberin. Seitens der Baubehörde sei die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens durch den Bausachverständigen festgestellt worden. Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Mit fristgerecht erhobenem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung (richtig: Beschwerde) zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Zu der im angefochtenen Bescheid angegebenen Erreichbarkeit des Objektes von der Landesstraße aus wurde ausgeführt, dass diese Zufahrt in der Natur tatsächlich nicht hergestellt sei. Darüber hinaus werde nicht einmal behauptet, dass diesbezüglich eine Genehmigung durch den zuständigen Straßenerhalter vorliege. Es sei daher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Zufahrt iSd § 3 TBO 2011 gegeben.Mit fristgerecht erhobenem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung (richtig: Beschwerde) zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Zu der im angefochtenen Bescheid angegebenen Erreichbarkeit des Objektes von der Landesstraße aus wurde ausgeführt, dass diese Zufahrt in der Natur tatsächlich nicht hergestellt sei. Darüber hinaus werde nicht einmal behauptet, dass diesbezüglich eine Genehmigung durch den zuständigen Straßenerhalter vorliege. Es sei daher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Zufahrt iSd Paragraph 3, TBO 2011 gegeben. In ihrer Stellungnahme vom 23.09.2014 zur Beschwerde berief sich die Bauwerberin auf eingetretene Präklusion infolge Nichterhebung von Einwendungen in der mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich stünde einem Nachbarn eines Bauverfahrens hinsichtlich der Zufahrtsfrage kein Mitspracherecht zu. Zur Erhebung derartiger Einwendungen wäre lediglich der Straßenverwalter berechtigt. Überdies wäre eine Zufahrt durch Angrenzen der Liegenschaft der Bauwerberin unmittelbar an Grundstück Nr. *50*/*, vorgetragen in der EZ ** KG **** Y, Öffentliche Wege und Plätze, gesichert und handle es sich bei Gst *50*/* um eine Straße. Hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeit für Löschfahrzeuge werde auf die Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2014 verwiesen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall sind nachstehende Gesetzesbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall sind nachstehende Gesetzesbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, maßgeblich: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.“
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.“ „§ 3 Grundstücke für bauliche Anlagen
(1)Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. (…)“ Die §§ 41 und 42 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 33/2013) lauten:Die Paragraphen 41 und 42 AVG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) lauten: „§ 41
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. (…)“ „§ 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…)
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigen von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigen von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (…) III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: A. Zur Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 24.07.2014, ohne Zahl, (Beschwerdevorentscheidung): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitigte Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  1. Dezember 1980, Slg Nr 10.317/A, uva). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitigte Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  2. Dezember 1980, Slg Nr 10.317/A, uva). Ein Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG setzt eine gehörige Kundmachung der Verhandlung voraus. Eine gehörige Kundmachung erfolgt nur dann, wenn in ihr auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Aufgrund der im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Kundmachung vom 23.10.2013 und auch noch der Verhandlung am 07.11.2013 geltenden Rechtslage des § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 5/2008 wäre eine Kundmachung unter dem Aspekt des Erhalts der Parteistellung nur dann gehörig gewesen, wenn sie darauf hingewiesen hätte, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Mit der Formulierung „soweit“ lässt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur eine Teilpräklusion in dem Sinne eintreten, als eine Partei über die in einer mündlichen Verhandlung rechtzeitig erhobenen zulässigen Einwendungen hinaus nach der Verhandlung rechtens nicht weitere neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit mit Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung verloren hat.Ein Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, AVG setzt eine gehörige Kundmachung der Verhandlung voraus. Eine gehörige Kundmachung erfolgt nur dann, wenn in ihr auf die in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Aufgrund der im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Kundmachung vom 23.10.2013 und auch noch der Verhandlung am 07.11.2013 geltenden Rechtslage des Paragraph 42, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, wäre eine Kundmachung unter dem Aspekt des Erhalts der Parteistellung nur dann gehörig gewesen, wenn sie darauf hingewiesen hätte, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Mit der Formulierung „soweit“ lässt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur eine Teilpräklusion in dem Sinne eintreten, als eine Partei über die in einer mündlichen Verhandlung rechtzeitig erhobenen zulässigen Einwendungen hinaus nach der Verhandlung rechtens nicht weitere neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit mit Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung verloren hat. Die gegenständliche Kundmachung vom 23.10.2013 enthielt nun aber folgenden Hinweis: „Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, somit Ihre Parteistellung verlieren (Präklusionswirkung). Die Beteiligten werden sonst als dem Parteiantrag zustimmend angesehen.“ Mit diesem Hinweis verwies die Erstbehörde aber entgegen der zum Kundmachungszeitpunkt und Verhandlungszeitpunkt geltenden Fassung des § 42 AVG auf jene Rechtsfolgen, wie sie nach § 42 Abs. 1 AVG in der vor der Novelle BGBl I Nr 5/2008 geltenden Fassung, nämlich konkret in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 10/2004 vorgesehenen waren. Nach dieser Vorgängerbestimmung wurde aber - so dazu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung - die Parteistellung in dem Sinne beibehalten, dass die rechtzeitige Erhebung auch nur einer zulässigen Einwendung den Erhalt der Parteistellung in vollem Umfang sicherte (vgl etwa VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125; 15.05.2012, 2010/05/0024).Die gegenständliche Kundmachung vom 23.10.2013 enthielt nun aber folgenden Hinweis: „Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, somit Ihre Parteistellung verlieren (Präklusionswirkung). Die Beteiligten werden sonst als dem Parteiantrag zustimmend angesehen.“ Mit diesem Hinweis verwies die Erstbehörde aber entgegen der zum Kundmachungszeitpunkt und Verhandlungszeitpunkt geltenden Fassung des Paragraph 42, AVG auf jene Rechtsfolgen, wie sie nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, geltenden Fassung, nämlich konkret in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, vorgesehenen waren. Nach dieser Vorgängerbestimmung wurde aber - so dazu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung - die Parteistellung in dem Sinne beibehalten, dass die rechtzeitige Erhebung auch nur einer zulässigen Einwendung den Erhalt der Parteistellung in vollem Umfang sicherte vergleiche etwa VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125; 15.05.2012, 2010/05/0024). Wurde nun in der Kundmachung ein Präklusionshinweis nach der Rechtslage der Novelle BGBl I Nr 10/2004 aufgenommen und würde ein derartiger Hinweis hinsichtlich des Umfangs der Beibehaltung der Parteistellung an sich andere Rechtsfolgen auslösen als ein Hinweis nach zutreffender Rechtslage in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 5/2008, konnte diese Mangelhaftigkeit im vorliegenden Beschwerdefall jedoch letztlich ohne Bedeutung bleiben. So ist nämlich in gegenständlicher Beschwerdesache mit Schluss der mündlichen Verhandlung sachverhaltsbezogen jedenfalls vom Eintritt einer Präklusion auszugehen. Dies im Hinblick auf den der Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG immanenten Regelungsinhalt, wonach zur Vermeidung von Verschweigung (hinweisunabhängig) die Geltendmachung von Einwendungen, wobei es sich hiebei um zulässige Einwendungen zu handeln hat, gefordert ist. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ein Nachbar eines Bauverfahrens hat die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte geltend zu machen (vgl etwa VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341; 15.07.2003, 2001/05/0032; uva).Wurde nun in der Kundmachung ein Präklusionshinweis nach der Rechtslage der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, aufgenommen und würde ein derartiger Hinweis hinsichtlich des Umfangs der Beibehaltung der Parteistellung an sich andere Rechtsfolgen auslösen als ein Hinweis nach zutreffender Rechtslage in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, konnte diese Mangelhaftigkeit im vorliegenden Beschwerdefall jedoch letztlich ohne Bedeutung bleiben. So ist nämlich in gegenständlicher Beschwerdesache mit Schluss der mündlichen Verhandlung sachverhaltsbezogen jedenfalls vom Eintritt einer Präklusion auszugehen. Dies im Hinblick auf den der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG immanenten Regelungsinhalt, wonach zur Vermeidung von Verschweigung (hinweisunabhängig) die Geltendmachung von Einwendungen, wobei es sich hiebei um zulässige Einwendungen zu handeln hat, gefordert ist. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ein Nachbar eines Bauverfahrens hat die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341; 15.07.2003, 2001/05/0032; uva). Der Beschwerdeführer erhob in der mündlichen Verhandlung bis zu deren Schluss keine Einwände gegen das Bauvorhaben, erachtete sich also durch das Bauvorhaben insofern nicht in seinen Rechten verletzt. Die noch im Schriftsatz vom 18.10.2013 erhobenen Bedenken im Hinblick auf das Zutreffen der in der Einreichplanung angeführten Höhenmaße hielt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Zudem kann dem derart (nur) als Bedenken geäußerten Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung nicht zugemessen werden. Darüber hinaus sei auch in der Sache festgehalten, dass ein nachbarrechtliches Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der Bauhöhe im Falle des Nichtbestehens eines Bebauungsplanes (für das Baugrundstück ist kein Bebauungsplan verordnet) nicht eingeräumt ist. Da somit aber in der mündlichen Verhandlung zulässige Einwendungen nicht vorgebracht wurden, trat mit Schluss der mündlichen Verhandlung Präklusion ein. Die Entfernung des Beschwerdeführers vor Protokollierung vermag daran nichts zu ändern und liegt alleine im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Erstmalige Vorhalte in der Zufahrtsfrage erhob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, als er in der Gestattung der Zufahrt unter Widerrufsvorbehalt über das im Eigentum der Gemeinde X stehende Grundstück Nr *50*/* die nach § 3 Abs 1 TBO 2011 geforderte rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche als nicht gegeben sah. In der mündlichen Verhandlung wurde die Zufahrt trotz Erörterung der konkreten Zufahrtssituation vom Beschwerdeführer nach niederschriftlichen Festhaltungen nicht beeinsprucht. Entsprechenden Bezugnahmen der Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides auf das niederschriftlich protokollierte Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch anlässlich der Erhebung des Vorlageantrages entgegen getreten. Unter dem Titel einer rechtlich gesicherten Zufahrt erachtete der Vorstellungswerber in seiner Beschwerde zudem auch brandschutzrechtliche Belange insofern tangiert, als eine gesicherte Zufahrt auch zur zukünftigen Gewährleistung der Erreichbarkeit des Bauvorhabens durch Löschfahrzeuge erforderlich wäre.Erstmalige Vorhalte in der Zufahrtsfrage erhob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, als er in der Gestattung der Zufahrt unter Widerrufsvorbehalt über das im Eigentum der Gemeinde römisch zehn stehende Grundstück Nr *50*/* die nach Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 geforderte rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche als nicht gegeben sah. In der mündlichen Verhandlung wurde die Zufahrt trotz Erörterung der konkreten Zufahrtssituation vom Beschwerdeführer nach niederschriftlichen Festhaltungen nicht beeinsprucht. Entsprechenden Bezugnahmen der Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides auf das niederschriftlich protokollierte Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch anlässlich der Erhebung des Vorlageantrages entgegen getreten. Unter dem Titel einer rechtlich gesicherten Zufahrt erachtete der Vorstellungswerber in seiner Beschwerde zudem auch brandschutzrechtliche Belange insofern tangiert, als eine gesicherte Zufahrt auch zur zukünftigen Gewährleistung der Erreichbarkeit des Bauvorhabens durch Löschfahrzeuge erforderlich wäre. Ob eine Einwendung eines Nachbarn in einem Bauverfahren als zulässig im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, bestimmt die Regelung des § 26 Abs 3 und 4 TBO 2011, welche in taxativer Weise die zulässigen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte festlegt.Ob eine Einwendung eines Nachbarn in einem Bauverfahren als zulässig im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, bestimmt die Regelung des Paragraph 26, Absatz 3 und 4 TBO 2011, welche in taxativer Weise die zulässigen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte festlegt. In ständiger Rechtsprechung hiezu sieht der Verwaltungsgerichtshof in Fragen der Notwendigkeit der Zufahrt zu einem Bauplatz sowie in Fragen der rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw überhaupt in Fragen der Zu- und Abfahrtsituation keine subjektiven-öffentlichen Rechte eines Nachbarn begründet (vgl etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015; 06.12.1990, 89/06/0089; uva).In ständiger Rechtsprechung hiezu sieht der Verwaltungsgerichtshof in Fragen der Notwendigkeit der Zufahrt zu einem Bauplatz sowie in Fragen der rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw überhaupt in Fragen der Zu- und Abfahrtsituation keine subjektiven-öffentlichen Rechte eines Nachbarn begründet vergleiche etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015; 06.12.1990, 89/06/0089; uva). Mangelndes subjektives-öffentliches Mitspracherecht erachtet der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich jener Vorhalte, welche eine ausreichende Zufahrt zum Bauvorhaben für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr in Abrede stellen bzw eine solche einfordern (vgl etwa 13.06.2012, 2010/06/0273; 09.09.2008, 2008/06/0044; uva).Mangelndes subjektives-öffentliches Mitspracherecht erachtet der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich jener Vorhalte, welche eine ausreichende Zufahrt zum Bauvorhaben für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr in Abrede stellen bzw eine solche einfordern vergleiche etwa 13.06.2012, 2010/06/0273; 09.09.2008, 2008/06/0044; uva). Vielmehr qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof derartige Vorhalte als objektiv-öffentlich rechtliche, dem Nachbarrecht nicht unterliegende Einwendungen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde konnte damit schon dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein. Infolge eingetretener Präklusion mit Ende der mündlichen Verhandlung wäre die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.06.2014 Zl ***/2013-**, daher mangels Parteistellung und somit mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24.07.2014 (Beschwerdevorentscheidung) wurde demgegenüber „die Beschwerde zurückgewiesen und der Baubescheid des Bürgermeisters vom 12.06.2014 vollinhaltlich bestätigt“. Erhebt aber eine Behörde durch eine vollinhaltliche Bestätigung eines anderen Bescheides dessen Sachentscheidung auch zum eigenen Bescheidinhalt, ist dieser sachliche Abspruch auch ihr selbst zuzurechnen. Eine derartige Sachentscheidung wäre der Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung aber infolge Präklusionseintritts nicht zugestanden und wäre eine solche vielmehr in Unzuständigkeit ergangen. Nun lässt der Spruch der Beschwerdevorentscheidung durch seine unklare Formulierung, nämlich der Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig einerseits, und der vollinhaltlichen Bestätigung des Baubescheides vom 12.06.2014 anderseits, für sich allein betrachtet seinen konkreten Inhalt nicht eindeutig erschließen. In derartigen Zweifelsfällen kann und muss nach höchstgerichtlicher Judikatur die Begründung des Spruches zur Deutung herangezogen werden (vgl etwa VwGH 17.08.2000, 2000/12/0137; 29.04.2003, 2001/02/0188; uva). Vorliegend befasst sich die Begründung der Beschwerdevorentscheidung mit der Zufahrtsfrage in der Sache selbst und legt die Behörde dazu ihre sachlichen Erwägungen dar. In gebotener Gesamtschau von Spruch und seiner Begründung ist damit aber davon auszugehen, dass die Behörde in der Sache selbst absprach und damit über die ihr zustehende Berechtigung zur Erlassung allein eines verfahrensrechtlichen Bescheides (Zurückweisung infolge eingetretener Präklusion) hinaus auch eine unzulässige Sachentscheidung getroffen und damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zustand. Infolge eingetretener Präklusion mit Ende der mündlichen Verhandlung wäre die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.06.2014 Zl ***/2013-**, daher mangels Parteistellung und somit mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24.07.2014 (Beschwerdevorentscheidung) wurde demgegenüber „die Beschwerde zurückgewiesen und der Baubescheid des Bürgermeisters vom 12.06.2014 vollinhaltlich bestätigt“. Erhebt aber eine Behörde durch eine vollinhaltliche Bestätigung eines anderen Bescheides dessen Sachentscheidung auch zum eigenen Bescheidinhalt, ist dieser sachliche Abspruch auch ihr selbst zuzurechnen. Eine derartige Sachentscheidung wäre der Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung aber infolge Präklusionseintritts nicht zugestanden und wäre eine solche vielmehr in Unzuständigkeit ergangen. Nun lässt der Spruch der Beschwerdevorentscheidung durch seine unklare Formulierung, nämlich der Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig einerseits, und der vollinhaltlichen Bestätigung des Baubescheides vom 12.06.2014 anderseits, für sich allein betrachtet seinen konkreten Inhalt nicht eindeutig erschließen. In derartigen Zweifelsfällen kann und muss nach höchstgerichtlicher Judikatur die Begründung des Spruches zur Deutung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 17.08.2000, 2000/12/0137; 29.04.2003, 2001/02/0188; uva). Vorliegend befasst sich die Begründung der Beschwerdevorentscheidung mit der Zufahrtsfrage in der Sache selbst und legt die Behörde dazu ihre sachlichen Erwägungen dar. In gebotener Gesamtschau von Spruch und seiner Begründung ist damit aber davon auszugehen, dass die Behörde in der Sache selbst absprach und damit über die ihr zustehende Berechtigung zur Erlassung allein eines verfahrensrechtlichen Bescheides (Zurückweisung infolge eingetretener Präklusion) hinaus auch eine unzulässige Sachentscheidung getroffen und damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zustand. § 27 VwGVG verpflichtet das Verwaltungsgericht, Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen, dh auch ohne deren Geltendmachung in der Beschwerde, jedenfalls wahrzunehmen. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, ist ihr Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG aufzuheben.Paragraph 27, VwGVG verpflichtet das Verwaltungsgericht, Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen, dh auch ohne deren Geltendmachung in der Beschwerde, jedenfalls wahrzunehmen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, ist ihr Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufzuheben. B. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.06.2014, Zl ***/2013-**: Infolge eingetretener Präklusion mit Schluss der mündlichen Verhandlung und damit einhergehendem Verlust der Parteistellung (siehe Ausführungen zu Punkt A) fehlte dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher die Beschwerde zurückzuweisen. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hatte dies mit Beschluss zu erfolgen.Infolge eingetretener Präklusion mit Schluss der mündlichen Verhandlung und damit einhergehendem Verlust der Parteistellung (siehe Ausführungen zu Punkt A) fehlte dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher die Beschwerde zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hatte dies mit Beschluss zu erfolgen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war bzw bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer überdies auch nicht beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war bzw bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer überdies auch nicht beantragt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte Judikatur unter Punkt III. wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte Judikatur unter Punkt römisch drei. wird verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.2338.2

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