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{'item': 'LVwG-2014/26/1265-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1265-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 1Abs 1 berührt werden, und1.

die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und § 9Paragraph 9 Schutz von Feuchtgebieten In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

§ 1

Abs 1 berührt werden;c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden; Sowohl wegen der geschützten Pflanzen, als auch wegen der Querung von fließenden Gewässern ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Die bereits erteilte Bewilligung umfasst nicht die beantragte Wegstrecke und die beantragten Eingriffe. § 29Paragraph 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 lit b, Abs 2 Z 2, Abs 3 lit a oder § 14 Abs 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Da vor allem die Erschließung der X-Alm mit schonenderen Eingriffen in die Natur erreicht werden kann, ebenso aber die anderen beschriebenen Ziele (Abholung verletzter Tiere, Bewirtschaftung der Waldparzellen) und die beantragte Wegtrasse mit schweren Eingriffen in geschützte Pflanzenarten und die Landschaft einhergeht, kann die Abweisung durch die belangte Behörde nur bestätigt werden und müssen die Beschwerden abgewiesen werden. VI. Durch die Überprüfung der erstinstanzlichen Feststellung sind Kommissionsgebühren durch den Augenschein am xx.xx.xxxx entstanden, die den Antragstellern vorzuschreiben waren. Dabei war zwischen der Begehung der beantragten Variante und Alternativvariante durch zwei Organe (Zeit zwischen 10.00 Uhr und 12.25 Uhr) und die Begehung der dritten (nicht projektierten Variante) zu differenzieren, da die letztere nur vom naturfachlichen Sachverständigen zwischen 12.25 Uhr und 13.10 Uhr vorgenommen wurde. Aus den Beträgen von € 160,--und € 32,-- ergibt sich eine Gesamtsumme von € 192,--. Der Augenschein war notwendig, um die Auswirkungen der verschiedenen Wegvarianten auf die Natur zu beurteilen. Die Kosten für die Besichtigung der beantragten Wegvariante und Alternativvariante (€ 160,--) sind zur Hälfte von beiden Beschwerdeführern zu tragen, die Kosten für die Variante vom Xer Graben aus (€ 32,--) vom Beschwerdeführer J, da diese Variante in seinem Interesse gelegen ist.römisch sechs. Durch die Überprüfung der erstinstanzlichen Feststellung sind Kommissionsgebühren durch den Augenschein am xx.xx.xxxx entstanden, die den Antragstellern vorzuschreiben waren. Dabei war zwischen der Begehung der beantragten Variante und Alternativvariante durch zwei Organe (Zeit zwischen 10.00 Uhr und 12.25 Uhr) und die Begehung der dritten (nicht projektierten Variante) zu differenzieren, da die letztere nur vom naturfachlichen Sachverständigen zwischen 12.25 Uhr und 13.10 Uhr vorgenommen wurde. Aus den Beträgen von € 160,--und € 32,-- ergibt sich eine Gesamtsumme von € 192,--. Der Augenschein war notwendig, um die Auswirkungen der verschiedenen Wegvarianten auf die Natur zu beurteilen. Die Kosten für die Besichtigung der beantragten Wegvariante und Alternativvariante (€ 160,--) sind zur Hälfte von beiden Beschwerdeführern zu tragen, die Kosten für die Variante vom Xer Graben aus (€ 32,--) vom Beschwerdeführer J, da diese Variante in seinem Interesse gelegen ist. Ergebnis: Die Beschwerden sind abzuweisen und Kommissionsgebühren vorzuschreiben. VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessensabwägung und Variantenprüfung nicht ab.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessensabwägung und Variantenprüfung nicht ab. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind von den Beschwerdeführern Euro 14,30 mittels beiliegendem Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1265.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.