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{'item': 'LVwG-2014/43/2353-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/2353-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des Herrn DI F O, Adresse, PLZ X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.07.2014, Zl **/**-2014,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des Herrn DI F O, Adresse, PLZ römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.07.2014, Zl **/**-2014, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 23.06.2014 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schutzdachs auf 4 Stahlprofil-Säulen auf Gst Nr **5/*, KG X, eingebracht.Mit Eingabe vom 23.06.2014 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schutzdachs auf 4 Stahlprofil-Säulen auf Gst Nr **5/*, KG römisch zehn, eingebracht. Die belangte Behörde holte hiezu ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ein und untersagte in weiterer Folge das angezeigte Bauvorhaben mit Bescheid vom 28.07.2014, Zl **/**-2014, - spruchgemäß – gemäß § 23 Abs 3 TBO
  5. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Gst Nr **5/*, KG X, mangels einheitlicher Widmung nicht der Bauplatzdefinition des § 2 Abs 12 TBO 2011 entspreche. Nach § 23 Abs 3 TBO 2011 sei die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens wegen Unzulässigkeit nach „bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften“ zu untersagen gewesen. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung weiter aus: „Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben aufgrund der Bauhöhe bewilligungspflichtig nach § 21 Abs 1 lit TBO 2011 erscheint bzw die der Gp **4, KG X, zugekehrte Höhe max 2,80 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände der Steinriegel im Bereich der Grundgrenze wurde bei der Errichtung der Einstellhalle vor mehr als 10 Jahren entfernt) betragen dürfte.“Die belangte Behörde holte hiezu ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ein und untersagte in weiterer Folge das angezeigte Bauvorhaben mit Bescheid vom 28.07.2014, Zl **/**-2014, - spruchgemäß – gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO
  6. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Gst Nr **5/*, KG römisch zehn, mangels einheitlicher Widmung nicht der Bauplatzdefinition des Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2011 entspreche. Nach Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 sei die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens wegen Unzulässigkeit nach „bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften“ zu untersagen gewesen. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung weiter aus: „Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben aufgrund der Bauhöhe bewilligungspflichtig nach Paragraph 21, Absatz eins, lit TBO 2011 erscheint bzw die der Gp **4, KG römisch zehn, zugekehrte Höhe max 2,80 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände der Steinriegel im Bereich der Grundgrenze wurde bei der Errichtung der Einstellhalle vor mehr als 10 Jahren entfernt) betragen dürfte.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Dazu führt er einleitend aus, die belangte Behörde habe sein Bauvorhaben wegen uneinheitlicher Widmung untersagt und er stelle sich nicht gegen eine „begründete Rechtmäßigkeit“. Jedoch handle es sich bei dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen oben zitierten Absatz („Informationshalber …“) um bewusst auf eine Schädigung seiner selbst ausgelegte Mutmaßungen und Vermutungen. Er beantrage deshalb die Behebung des angefochtenen Bescheids und Entfernung dieses Absatzes aus dessen Begründung. An Kritikpunkten den nämlichen Passus betreffend führte er im Wesentlichen aus, dass diese unverständliche und irritierende Formulierung offenbar einem Sachverständigengutachten entstamme - die ohnehin unzutreffende Lösung von Rechtsfragen durch einen solchen sei jedoch unzulässig. Es könne außerdem nicht nachvollzogen werden, auf welche Grundlage die belangte Behörde ihre Annahme einer Bewilligungspflicht stütze. Jedenfalls weise das geplante Schutzdach an der Grenze zum Nachbargrundstück eine Höhe von nur 2,50 m auf. Zudem sei das erstinstanzliche Verfahren mit Mängeln behaftet, da die Baubehörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheids weder einen Augenschein vorgenommen noch dem Beschwerdeführer Parteiengehör zugestanden, ihm den Sachverständigenbeweis zur Einsicht überlassen oder Kostenersatz für die Errichtung eines 1:1 Modells des geplanten Schutzdachs geleistet habe. In der Anlage übermittelte der Beschwerdeführer weiters eine 5-seitige Auflistung „vergleichbarer Vorkommnisse im Bereich der Gemeinde X“. Zudem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 28.09.2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht und ersuchte um Übersendung des die Höhe seines Bauvorhabens betreffenden Sachverständigengutachtens. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 24 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 122/2013Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. § 27 VwGVGParagraph 27, VwGVG Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 23 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 130/2013Paragraph 23, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Einleitend ist festzuhalten, dass § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich festlegt. Zu behandeln ist an dieser Stelle daher ausschließlich die Frage, ob auf Grund des oben zitierten Absatzes „Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben aufgrund der Bauhöhe bewilligungspflichtig nach § 21 Abs 1 lit TBO 2011 erscheint bzw die der Gp **4, KG X, zugekehrte Höhe max 2,80 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände der Steinriegel im Bereich der Grundgrenze wurde bei der Errichtung der Einstellhalle vor mehr als 10 Jahren entfernt) betragen dürfte.“ eine Behebung des angefochtenen Bescheids in Frage kommt bzw ob allenfalls dieser Absatz aus der Bescheidbegründung zu entfernen ist. Einleitend ist festzuhalten, dass Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich festlegt. Zu behandeln ist an dieser Stelle daher ausschließlich die Frage, ob auf Grund des oben zitierten Absatzes „Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben aufgrund der Bauhöhe bewilligungspflichtig nach Paragraph 21, Absatz eins, lit TBO 2011 erscheint bzw die der Gp **4, KG römisch zehn, zugekehrte Höhe max 2,80 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände der Steinriegel im Bereich der Grundgrenze wurde bei der Errichtung der Einstellhalle vor mehr als 10 Jahren entfernt) betragen dürfte.“ eine Behebung des angefochtenen Bescheids in Frage kommt bzw ob allenfalls dieser Absatz aus der Bescheidbegründung zu entfernen ist. Gegen die den eigentlichen Inhalt des bekämpften Bescheides darstellende Untersagung (siehe dazu unten) seines Bauvorhabens mangels einheitlicher Bauplatzwidmung wendet sich der Beschwerdeführer hingegen (ausdrücklich) nicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde durch den nämlichen, in der Begründung des angefochtenen Bescheids enthaltenen Absatz, geschädigt. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstand der Rechtskraft der Bescheidspruch selbst. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Wenn der Spruch eines Bescheides keine Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, kommt es auf die Begründung der Entscheidung als Auslegungsbehelf aber nicht an. Der Spruch des angefochtenen Bescheids weist die iSd obigen Ausführungen erforderliche Klarheit auf – das Bauvorhaben wird ausdrücklich untersagt – und basiert somit auf § 23 Abs 3 vorletzter Satz TBO
  7. Die in der Begründung enthaltenen zusätzlichen, ausdrücklich als reine Information bezeichneten Ausführungen zu einer möglichen Bewilligungspflicht bzw Aussichtslosigkeit eines allfälligen Bauansuchens entfalten daher für den Beschwerdeführer keine wie auch immer gearteten Rechtswirkungen. Aufgrund des eindeutig formulierten Spruchs kommt es insbesondere nicht in Betracht, die vom Beschwerdeführer bekämpfte Begründungspassage als Feststellung nach § 23 Abs 3
  8. Satz TBO 2011 zu interpretieren. (Eine solche könnte nur in Verbindung mit der Feststellung der Bewilligungspflicht nach § 23 Abs 3
  9. Satz-TBO 2011 getroffen werden).Der Spruch des angefochtenen Bescheids weist die iSd obigen Ausführungen erforderliche Klarheit auf – das Bauvorhaben wird ausdrücklich untersagt – und basiert somit auf Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz TBO
  10. Die in der Begründung enthaltenen zusätzlichen, ausdrücklich als reine Information bezeichneten Ausführungen zu einer möglichen Bewilligungspflicht bzw Aussichtslosigkeit eines allfälligen Bauansuchens entfalten daher für den Beschwerdeführer keine wie auch immer gearteten Rechtswirkungen. Aufgrund des eindeutig formulierten Spruchs kommt es insbesondere nicht in Betracht, die vom Beschwerdeführer bekämpfte Begründungspassage als Feststellung nach Paragraph 23, Absatz 3,
  11. Satz TBO 2011 zu interpretieren. (Eine solche könnte nur in Verbindung mit der Feststellung der Bewilligungspflicht nach Paragraph 23, Absatz 3,
  12. Satz-TBO 2011 getroffen werden). Die vom Beschwerdeführer konstatierten weiteren Mängel wirken sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ebenso wenig aus, da die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen) in diesem komplett enthalten sind und ein unterlassenes Parteiengehör damit saniert ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Baubehörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheids einen Augenschein durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen vornehmen lassen – ein Rechtsanspruch der Parteien, einem solchen zugezogen zu werden, besteht hingegen nicht. Ein allfälliger Kostenersatz für die Errichtung eines 1:1 Modells des geplanten Schutzdachs schließlich ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids. Andere – vom Beschwerdeführer als solche bezeichnete – Versäumnisse der belangten Behörde sind ebenso wenige Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es liegt daher weder ein Grund zur Änderung noch zur Behebung des angefochtenen Bescheids vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. In Hinblick auf die einleitenden Ausführungen zum Prüfungsumfang des gegenständlichen Verfahrens kann die Frage, ob die belangte Behörde richtigerweise nach § 23 Abs 3
  13. Satz TBO 2011 die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage hätte feststellen müssen (und für eine Anwendung des § 23 Abs 3 vorletzter Satz TBO 2011 daher kein Raum geblieben wäre), dahingestellt bleiben.Es liegt daher weder ein Grund zur Änderung noch zur Behebung des angefochtenen Bescheids vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. In Hinblick auf die einleitenden Ausführungen zum Prüfungsumfang des gegenständlichen Verfahrens kann die Frage, ob die belangte Behörde richtigerweise nach Paragraph 23, Absatz 3,
  14. Satz TBO 2011 die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage hätte feststellen müssen (und für eine Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz TBO 2011 daher kein Raum geblieben wäre), dahingestellt bleiben. Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die in diesem Erkenntnis vorgenommene Beurteilung reiner Rechtsfragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Hinblick auf Menschen- oder Grundrechte iSd genannten Vorschrift nicht erforderlich macht.Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die in diesem Erkenntnis vorgenommene Beurteilung reiner Rechtsfragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Hinblick auf Menschen- oder Grundrechte iSd genannten Vorschrift nicht erforderlich macht. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom 28.09.2014 um Übersendung des hochbautechnischen Gutachtens kam das Landesverwaltungsgericht nicht nach. Dies, da – wie bereits ausgeführt – das gegenständliche Gutachten bereits im angefochtenen Bescheid vollständige zitiert ist. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Frage der einheitlichen Bauplatzwidmung stellt überdies – wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt – keine Sachverständigenfrage dar, weshalb sich weder die belangte noch die erkennende Behörde bei ihrer Entscheidung auf das Sachverständigengutachten stützen muss(te). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht darstellt, weil die Partei bzw deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanter Rechtsfrage (nach der Rechtskraft der Begründung eines Bescheids) um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanter Rechtsfrage (nach der Rechtskraft der Begründung eines Bescheids) um keine iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.2353.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.