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{'item': 'LVwG-2013/11/3132-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/11/3132-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die Beschwerde des Herrn P H, vertreten durch Rechtsanwalt in X, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2013, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die Beschwerde des Herrn P H, vertreten durch Rechtsanwalt in römisch zehn, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2013, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Zif 1 VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  8. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn P H folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr P H hat im September und Oktober 2012 entgegen den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes Schalenwild in der EJ Z zum Zweck der Erlegung durch Futtermittel angelockt (angekirrt), da
  9. am 27.09.2012 im Bereich der Balm ausgestreute „Runggelrüben“ festgestellt wurden, weiters
  10. zwischen dem B und der Calm oberhalb der Wildwiese ebenfalls ausgestreute „Runggelrüben“ am 16.09.2012 vorgefunden wurden, weiters
  11. am 11.10.2012 im Bereich der Aer Calm kleinere Häufchen von „Runggelrübenresten“ festgestellt wurden, weiters
  12. im selben Bereich der Aer Calm auf Baumstümpfen und am Boden ausgestreuter Silomais am 11.10.2012 lag und
  13. an einigen freien Stellen im Bereich gegenüber der Dalm Zuckerschnitzel und eine geringe Meng von Silomais festgestellt wurden. Diese Beobachtungen wurden vom Berufsjäger und Jagdschutzpersonal der benachbarten EJ E, Herrn F T, gemacht und auch fotografisch dokumentiert. In einer Zeugeneinvernahme am 17.01.2013 bezeugte unter Wahrheitspflicht Herr F T diese Wahrnehmungen und Beobachtungen.“ P H habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 lit n i.V. m. § 40 Abs 1 lit. m TJG begangen, weshalb über ihn gemäß § 70 Abs 1 lit n eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden) verhängt wurde.P H habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 70, Absatz eins, Litera n, i.V. m. Paragraph 40, Absatz eins, Litera m, TJG begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera n, eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden) verhängt wurde. Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene P H fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, die ihm zur Last gelegten Tathandlungen bestritten und die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde zu Zl ****. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie der Zeuge F T einvernommen wurden. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Eigenjagd Z steht im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG) und war bis Mitte des Jahres 2014 an Dr. W B verpachtet. P H ist seit rund 20 Jahren hauptberuflicher Berufsjäger in der Eigenjagd Z. An die Eigenjagd Z grenzt die – ebenfalls im Eigentum der ÖBf AG stehende – Eigenjagd E. F T war Berufsjäger in dieser Eigenjagd. In der Eigenjagd Z waren am 27.09.2012 im Bereich der B Alm „Runggelrüben“ ausgestreut. Am 16.09.2012 waren zwischen der B- und der Calm oberhalb der Wildwiese ebenfalls „Runggelrüben“ ausgestreut. Am 11.10.2012 befanden sich im Bereich der Aer Calm kleinere Häufchen von „Runggelrübenresten“, zudem befand sich auf Baumstümpfen und am Boden ausgestreuter Silomais. Am 17.09.2012 waren an einigen freien Stellen im Bereich gegenüber der Dalm Zuckerschnitzel und eine geringe Menge Silomais ausgestreut. Diese Sachverhaltsfeststellungen, soweit sie die Verhältnisse in der Eigenjagd Z und in der Eigenjagd E betreffen, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen F T anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht. Dass zu den angeführten Zeitpunkten an den beschriebenen Örtlichkeiten Futtermittel ausgelegt war, ergibt sich aus den Unterlagen in den Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den dort einliegenden Fotos. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
  14. Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 8/
  15. Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2010, „§ 40 Verbote bei der Ausübung der Jagd

(1)Verboten ist, ... m) das Anlocken von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung (Ankirrung); ausgenommen von diesem Verbot sind Salzvorlagen. … § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen
(1)Wer …
  1. n)die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, g, h, i, j, l oder m missachtet,
  2. n)die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, b, c, d, g, h, i, j, l, oder m missachtet, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen. …“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/20132. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Außer Streit steht, dass an den angeführten Orten zu den angeführten Zeitpunkten Futtermittel ausgelegt war. Zur Klärung der letztlich relevanten Frage, ob der Beschwerdeführer selbst dieses Futtermittel zum Zecke der Ankirrung ausgelegt bzw ob er dies zu verantworten hat, wurde das Beweisverfahren auf Beschwerdeebene entsprechend ergänzt und dabei wurden insbesondere der Berufungswerber selbst sowie der Zeuge F T einvernommen. Die Bestrafung eines Beschuldigten kommt nur dann in Betracht, wenn die Strafbehörde bzw das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt ist, dass dieser die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Eine Bestrafung ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Dies betrifft zunächst die faktische Tatbegehung, also die Frage, ob der Beschuldigte das inkriminierte Verhalten gesetzt hat oder nicht. Der Nachweis der Tatbegehung muss sich dabei auf alle Tatbestandselemente beziehen; ist eines nicht erfüllt oder nicht nachweisbar, so kann dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden. Wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, gelangt der Grundsatz „in dubio pro reo“ zur Anwendung (vgl Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II²
(2000), § 45 E 5ff).Die Bestrafung eines Beschuldigten kommt nur dann in Betracht, wenn die Strafbehörde bzw das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt ist, dass dieser die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Eine Bestrafung ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Dies betrifft zunächst die faktische Tatbegehung, also die Frage, ob der Beschuldigte das inkriminierte Verhalten gesetzt hat oder nicht. Der Nachweis der Tatbegehung muss sich dabei auf alle Tatbestandselemente beziehen; ist eines nicht erfüllt oder nicht nachweisbar, so kann dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden. Wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, gelangt der Grundsatz „in dubio pro reo“ zur Anwendung vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II²
(2000), Paragraph 45, E 5ff). Im durchgeführten Verfahren – auf Beschwerdeebene wurden der angeführte Zeuge sowie der Berufungswerber selbst einvernommen – konnte nun aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit geklärt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das in Rede stehende Futter selbst (zum Zwecke der Ankirrung) ausgelegt bzw die Auslegung dieses Futters zu verantworten hat. So hat nur beispielsweise der Zeuge T – der nach seinem eigenen Vorbringen mit dem Beschwerdeführer „auf Kriegsfuß lebt“ – nicht konkret beobachtet, wer tatsächlich das Futter an den Tatorten entsprechend der Spruchpunkte
  1. bis
  2. ausgelegt hat. Trotz entsprechender Ergänzung des Beweisverfahrens (bzw gerade auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Verhandlung) und daran anknüpfender Würdigung der Beweise bleiben nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, auch wenn durchaus gewichtige Gründe für das Zutreffen der angelasteten Tatvorwürfe sprechen mögen, letztlich dennoch Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers. Entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es vorliegend primär um die Würdigung der aufgenommenen Beweise geht.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es vorliegend primär um die Würdigung der aufgenommenen Beweise geht. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.11.3132.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.