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{'item': 'LVwG-2014/26/1080-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1080-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 1Abs.

1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.“

(1)Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel vom 19.03.2014 das von der belangten Behörde herangezogene Sachverständigengutachten über die Auswirkungen der zwei verfahrensgegenständlichen Werbetafeln auf die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bemängelt und diesbezüglich ausgeführt, dieses sei als Grundlage für einen Bescheid untauglich. Dazu ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren ein weiteres (ergänzendes) Gutachten eines naturkundefachlichen Sachverständigen zu der vorliegend zu beurteilenden Fragestellung der Beeinträchtigung der

§ 1

Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durch die antragsgegenständliche Anbringung zweier Werbetafeln auf einer Skipisten-Absturzsicherung im Bereich der Sesselbahn XY auf dem Gst 1648/1 GB Ort1 eingeholt worden ist, sodass die sich auf die Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigengutachtens beziehenden Beschwerdeausführungen das Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen vermögen. Es ist daher auch nicht nötig, sich mit diesen Beschwerdeausführungen näher auseinanderzusetzen. Dazu ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren ein weiteres (ergänzendes) Gutachten eines naturkundefachlichen Sachverständigen zu der vorliegend zu beurteilenden Fragestellung der Beeinträchtigung der

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durch die antragsgegenständliche Anbringung zweier Werbetafeln auf einer Skipisten-Absturzsicherung im Bereich der Sesselbahn XY auf dem Gst 1648/1 GB Ort1 eingeholt worden ist, sodass die sich auf die Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigengutachtens beziehenden Beschwerdeausführungen das Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen vermögen. Es ist daher auch nicht nötig, sich mit diesen Beschwerdeausführungen näher auseinanderzusetzen. In Bezug auf das vom erkennenden Gericht eingeholte Sachverständigengutachten wurden vom Beschwerdeführer keine Bedenken vorgetragen, vielmehr hat er sogar zu Protokoll gegeben, dass der vom Landesverwaltungsgericht Tirol befasste Sachverständige sein Gutachten bei der Verhandlung am 10.09.2014 sehr schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Der vom erkennenden Gericht dem Verfahren beigezogene Sachverständige für Naturkunde, der im Verfahren der belangten Behörde noch nicht beteiligt war, führte nun zum antragsgegenständlichen Vorhaben des Beschwerdeführers aus, dass er aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen feststellen konnte, „dass der Aufstellungsort der Werbetafeln außerhalb geschlossener Ortschaften gelegen ist, dies deshalb, da im unmittelbaren Nahbereich keine Gebäude situiert sind, das nächste Gebäude ist die bergwärts gelegene Bergstation der Liftanlage, die sicherlich mehr als 50 m vom Aufstellungsort der beiden Werbetafeln entfernt gelegen ist. Die gegenständliche Örtlichkeit, wo die beiden Werbetafeln zur Aufstellung gelangt sind, ist anthropogen überformt. Es befindet sich hier ein Schiweg, eine Absturzsicherung für Schifahrer und Schneezäune. Außerdem verläuft eine Sesselbahn im Gegenstands-bereich, es handelt sich hier um die Liftanlage „XY “. Bei den beiden verfahrensgegenständlichen Werbetafeln handelt es sich um Folgende: Zum einen um eine Werbetafel mit der Aufschrift „L, täglich Apres Ski, Talstation M Ort1 sowie 2 kleinere Biermarkenlogos“. Diese Werbetafel ist in grün gehalten mit gelber, weißer und schwarzer Aufschrift und auch mit roter und blauer Farbe bei den Logos. Die Werbetafel besteht aus Kunststoff und weist eine Größe von 100 x 200 cm auf. Die zweite Tafel hat die Aufschrift „Wir sind K; Weil’s wahr ist“. Diese Werbeeinrichtung besteht aus einem Landschaftsfoto und blauer Aufschrift sowie K Logo (weiße Schrift und Bergsymbole, gelbe Sonne alles auf blauem Hintergrund). Diese Werbeeinrichtung besteht aus einer Plastikplane mit einer Größe von 150 cm x 250 cm. Beide Werbetafeln wurden auf der Talseite der im dortigen Bereich verlaufenden Absturzsicherung für Schifahrer angebracht. Der gegenständliche Bereich ist sehr gut einsehbar, insbesondere von der Schiabfahrt XY aus. Aus fachlicher Sicht ist zu den beiden Werbetafeln festzuhalten, dass diese zwar in einem anthropogen überformten Bereich aufgestellt worden sind, diese sich aber doch wegen ihrer Rechteckigkeit und Farbgebung als Fremdkörper in der Landschaft erweisen und den Eindruck einer anthropogen überformten Landschaft jedenfalls noch verstärken. Wären die beiden Werbetafeln in unberührter Natur aufgestellt worden, so hätte ich massive Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Naturschutzgesetz feststellen müssen. Da aber der Gegenstandsbereich bereits anthropogen überformt ist, ist die zusätzliche Aufstellung dieser beiden Werbetafeln nur mit geringen zusätzlichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaftsbild“ verbunden. Andere Schutzgüter des Naturschutzgesetzes werden durch die gegenständliche Aufstellung bzw Anbringung der beiden Werbetafeln an der Schiwegabsturzsicherung nicht berührt. Es kommt lediglich zu geringen Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaftsbild“. Über Frage durch die Vertreterinnen des Landesumweltanwaltes erklärte der Sachverständige, dass mit der festgestellten geringen Beeinträchtigung des Schutzgutes „Landschaftsbild“ selbstredend auch eine geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert“ einhergeht. Überhaupt nicht berührt werden die Schutzgüter „Naturhaushalt“ sowie „Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten“. Über Frage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass die beiden Schutzgüter „Landschaftsbild“ sowie „Erholungswert“ eng miteinander verbunden sind. Im konkreten Fall bedingt die geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes „Landschaftsbild“ zugleich auch eine geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert“. Der Erholungssuchende, der vorhat, sich in der unberührten Natur zu erholen, wird in seinem Erholungswert durch Werbetafeln – wie sie gegenständlich aufgestellt worden sind – beeinträchtigt, im konkreten Fall allerdings nur geringfügig, da bereits eine anthropogene Überformung der Umgebung gegeben ist.“ In seinem Gutachten vom 06.08.2014 beschrieb der Sachverständige das Landschaftsbild im Bereich der zwei antragsgegenständlichen Werbetafeln folgendermaßen: „Talseitig aus gesehen (Blick Richtung NW) stellt sich das Landschaftsbild wie folgt dar: Den Vordergrund bildet die Wiese der Schipiste, die am rechten Rand (nordöstlich) von einer Fichtengruppe abgeschlossen wird. Der mittlere Bildbereich wird von den Schneesicherungen, dem Holzzaun des Schiweges und der Liftstütze gebildet. Abgeschlossen wird das Bild von bergseitigen Fichtengruppen/Wald, der letzten Liftstütze und je nach Blickwinkel von Teilen der Station sowie dem Himmel. Je nachdem, wo sich der Betrachter befindet, wandern die am Zaun angebrachten Werbeeinrichtungen Richtung Horizont. Die Werbeeinrichtungen heben sich jedoch von diesem Betrachtungsbereich deutlich vom Hintergrund ab. Dieser stellt sich hier wie im Bildabschluss oben beschrieben dar. Von der Seite gesehen (Blick Richtung NO) wird das Bild im Vordergrund wieder von der Wiese, im mittleren Hintergrund von den technischen Anlagen (Schneezaun, Holzzaun, Sessellift) gebildet, den Bildabschluss bilden die Fichtengruppe und der Blick zum Himmel. Auch hier heben sich von diesem Betrachtungswinkel die Werbeeinrichtungen deutlich vom Hintergrund ab. Dies (Abheben vom Hintergrund) in beiden Ansichten in erster Linie durch die rechteckige Form, die Farbgebung und auch durch die Größe. Die geradlinigen und technischen Bauwerke werden dadurch nochmals verstärkt für den Betrachter hervorgehoben. Aber auch die Häufung der Werbeeinrichtungen beeinflusst das Landschaftsbild zusätzlich, da derartige Hinweise als Fremdkörper in diesem Bergbereich zusätzlich zu den bereits vorhandenen Eingriffen stören. Insgesamt kann die betroffene Landschaftszelle als Almbereich angesprochen werden, der durch die Liftanlage anthropogen verändert wurde. Die freien Wiesen und Baumreihen bilden ein charakteristisches Bild für die Ort2 er Alpen, die Liftstützen und Zaunreihen wirken störend im Landschaftsbild.“ Mit Blick auf diese schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Sachverständigen für Naturkunde ist überzeugend und unzweifelhaft klargestellt, dass die antragsgegenständliche Anbringung zweier Werbetafeln auf einer Skipisten-Absturzsicherung auf dem Gst 1648/1 GB Ort1 im Bereich unterhalb der Bergstation der Sesselbahn XY eine Beeinträchtigung der beiden Schutzgüter „Landschaftsbild“ sowie „Erholungswert“ des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bedingt. Aufgrund der anthropogenen Überformung des Aufstellungsortes durch einen Schiweg, eine Absturzsicherung für Schifahrer, Schneezäune und Sesselbahn werden die Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzgesetzes 2005 zwar auf ein geringes Ausmaß relativiert, doch sind durch das antragsgegenständliche Vorhaben geringe Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter gegeben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für die Beantwortung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; sind das Landschaftsbild (mit-)prägende anthropogene Eingriffe vorhanden, so ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 18.01.1999, Zl 95/10/0077, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für die Beantwortung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; sind das Landschaftsbild (mit-)prägende anthropogene Eingriffe vorhanden, so ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 18.01.1999, Zl 95/10/0077, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Einer solchen Entscheidung ist – so der Verwaltungsgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung weiters – eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse (insbesondere auf sachverständiger Basis) beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrunde zu legen; erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt im Gegenstandsfall mit dem auf Ebene des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten die vom Höchstgericht geforderte Landschaftsbildbeschreibung vor und ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, dass der vorliegenden Beschwerde der Erfolg zu versagen ist. Der vom erkennenden Gericht beigezogene Sachverständige für Naturkunde hat eine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenen Elemente der Landschaft vorgenommen, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass durch die Anbringung der zwei streitgegenständlichen Werbetafeln an der unterhalb der Bergstation des Liftes XY befindlichen Absturzsicherung für eine Skipiste das von ihm beschriebene Landschaftsbild beeinträchtigt wird, dies aufgrund der Rechteckigkeit und der Farbgebung der beiden Werbetafeln, sodass diese als Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen werden und den Eindruck der im Gegenstandsbereich vorhandenen anthropogen überformten Landschaft jedenfalls noch verstärken, wobei wegen der anthropogenen Überformung der Landschaft die Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaftsbild“ relativiert werden und als gering einzustufen sind. Der Sachverständige führte außerdem aus, dass im konkreten Fall die geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes „Landschaftsbild“ zugleich auch eine geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert“ bedingt, zumal jener Erholungssuchende, der vorhat, sich in der unberührten Natur zu erholen, durch die antragsgegenständlichen Werbetafeln in seinem Erholungswert – wenn auch nur geringfügig – beeinträchtigt wird. Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 10.09.2014 vermeinte, die beantragte Naturschutzgenehmigung zur Anbringung der zwei Werbetafeln sei zu erteilen, da der bei der Verhandlung befragte Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass es gegenständlich im Zusammenhang mit den zwei Werbetafeln nur zu sehr geringen Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaftsbild“ und damit automatisch gekoppelt zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert“ komme, übersieht der Beschwerdeführer, dass die festgestellten Beeinträchtigungen der in § 1 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genannten Interessen allein schon zur Versagung der begehrten Bewilligung zu führen haben, weil damit die entscheidende Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 15 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schlichtweg nicht vorliegt, nämlich das Fehlen einer Beeinträchtigung von

§ 1

Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (siehe dazu das auch eine anthropogen überformte Landschaft betreffende Erkenntnis des VwGH vom 05.07.1993, Zl 92/10/0413). Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 10.09.2014 vermeinte, die beantragte Naturschutzgenehmigung zur Anbringung der zwei Werbetafeln sei zu erteilen, da der bei der Verhandlung befragte Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass es gegenständlich im Zusammenhang mit den zwei Werbetafeln nur zu sehr geringen Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaftsbild“ und damit automatisch gekoppelt zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert“ komme, übersieht der Beschwerdeführer, dass die festgestellten Beeinträchtigungen der in Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genannten Interessen allein schon zur Versagung der begehrten Bewilligung zu führen haben, weil damit die entscheidende Voraussetzung für eine Bewilligung nach Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schlichtweg nicht vorliegt, nämlich das Fehlen einer Beeinträchtigung von

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (siehe dazu das auch eine anthropogen überformte Landschaft betreffende Erkenntnis des VwGH vom 05.07.1993, Zl 92/10/0413). Nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut ist es nicht möglich, die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung, durch die das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit oder andere Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, dessen ungeachtet wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen zu bewilligen, hat doch der Naturschutzgesetzgeber durch die Erlassung der Bestimmung des § 15 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die ansonsten von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Abwägung öffentlicher Interessen in Bezug auf Werbeeinrichtungen selbst vorgenommen, und zwar zugunsten der Erhaltung des Landschaftsbildes, respektive der anderen Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005. Nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut ist es nicht möglich, die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung, durch die das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit oder andere Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, dessen ungeachtet wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen zu bewilligen, hat doch der Naturschutzgesetzgeber durch die Erlassung der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die ansonsten von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Abwägung öffentlicher Interessen in Bezug auf Werbeeinrichtungen selbst vorgenommen, und zwar zugunsten der Erhaltung des Landschaftsbildes, respektive der anderen Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005. Daraus folgt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskonform die vom Beschwerdeführer beantragte Naturschutzgenehmigung zur Anbringung der beiden streitverfangenen Werbetafeln auf einer Skipisten-Absturzsicherung auf dem Gst 1648/1 GB Ort1 versagt hat, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unberechtigt und war folglich abzuweisen. Lediglich in Ansehung der im Spruch der belangten Behörde erfolgten Anführung der beiden Gesetzesbestimmungen des § 15 Abs 5 sowie des § 29 Abs 6 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war eine Abänderung dahingehend durchzuführen, dass einerseits die Anführung der Gesetzesbestimmung des § 15 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Spruch zu entfallen hatte, zumal diese gesetzliche Vorschrift in keinem Zusammenhang mit der spruchgegenständlichen Versagung der beantragten Naturschutzgenehmigung steht. Lediglich in Ansehung der im Spruch der belangten Behörde erfolgten Anführung der beiden Gesetzesbestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5, sowie des Paragraph 29, Absatz 6, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war eine Abänderung dahingehend durchzuführen, dass einerseits die Anführung der Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Spruch zu entfallen hatte, zumal diese gesetzliche Vorschrift in keinem Zusammenhang mit der spruchgegenständlichen Versagung der beantragten Naturschutzgenehmigung steht. Die gesetzliche Bestimmung des § 29 Abs 6 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wurde andererseits augenscheinlich versehentlich von der belangten Behörde im Spruch der bekämpften Entscheidung angeführt, dies anstelle der zutreffenden gesetzlichen Bestimmung des § 29 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Die Vorschrift des § 29 Abs 6 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 steht nämlich gleichermaßen in keinem Zusammenhang mit der spruchgegenständlich vorgenommenen Versagung der beantragten Naturschutzgenehmigung, wobei sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde unzweifelhaft ergibt, dass sie eigentlich die Gesetzesbestimmung des § 29 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Spruch ihrer Entscheidung anführen hat wollen, hat sie doch im Begründungsteil der bekämpften Entscheidung den Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wiedergegeben, dabei aber offensichtlich aus einem Versehen den (unzutreffenden) Abs 6, anstelle des (zutreffenden) Abs 8 – jeweils des § 29 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – angeführt. Dieser Fehler konnte vom erkennenden Gericht in Form einer entsprechenden Maßgabebestätigung ausgeräumt werden. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 6, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wurde andererseits augenscheinlich versehentlich von der belangten Behörde im Spruch der bekämpften Entscheidung angeführt, dies anstelle der zutreffenden gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Die Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 6, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 steht nämlich gleichermaßen in keinem Zusammenhang mit der spruchgegenständlich vorgenommenen Versagung der beantragten Naturschutzgenehmigung, wobei sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde unzweifelhaft ergibt, dass sie eigentlich die Gesetzesbestimmung des Paragraph 29, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Spruch ihrer Entscheidung anführen hat wollen, hat sie doch im Begründungsteil der bekämpften Entscheidung den Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wiedergegeben, dabei aber offensichtlich aus einem Versehen den (unzutreffenden) Absatz 6,, anstelle des (zutreffenden) Absatz 8, – jeweils des Paragraph 29, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – angeführt. Dieser Fehler konnte vom erkennenden Gericht in Form einer entsprechenden Maßgabebestätigung ausgeräumt werden. 2) Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist – soweit nicht ohnehin bereits darauf eingegangen wurde – noch Folgendes festzuhalten:

  1. a)Der Beschwerdeführer moniert in seinem Rechtsmittel, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen worden sei, zwei auf einer Holzkonstruktion angebrachte Werbetafeln bis spätestens 30.04.2014 zu entfernen. Dazu ist seitens des erkennenden Gerichts klarzustellen, dass dem Spruch der bekämpften Entscheidung der belangten Behörde unmissverständlich nur eine Versagung der beantragten Naturschutzgenehmigung, nicht hingegen ein Entfernungsauftrag zu entnehmen ist. Mit Blick auf den durch den Spruch der belangten Behörde festgelegten Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nur über die Versagung der Naturschutzbewilligung absprechen, wogegen ein (vermeintlicher) Entfernungsauftrag nicht zum Entscheidungsgegenstand gemacht werden konnte. Soweit sich in der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Satz findet, dass alle derzeit an der Holzkonstruktion bestehenden Werbetafeln bis spätestens 30.04.2014 zu entfernen sind, wurde damit dem Beschwerdeführer nach Auffassung des erkennenden Gerichts kein normativ verbindlicher Entfernungsauftrag nach § 15 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zur Entfernung aller Werbetafeln an der aus Holz bestehenden Skipisten-Absturzsicherung erteilt. Soweit sich in der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Satz findet, dass alle derzeit an der Holzkonstruktion bestehenden Werbetafeln bis spätestens 30.04.2014 zu entfernen sind, wurde damit dem Beschwerdeführer nach Auffassung des erkennenden Gerichts kein normativ verbindlicher Entfernungsauftrag nach Paragraph 15, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zur Entfernung aller Werbetafeln an der aus Holz bestehenden Skipisten-Absturzsicherung erteilt. Gegen diese Annahme spricht nämlich, dass nach den vorliegenden Aktenunterlagen die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nur für zwei der dort insgesamt vier angebrachten Werbetafeln verantwortlich zeichnet, weshalb nicht angenommen werden kann, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer entgegen der aktenkundigen Verantwortlichkeit für die Werbetafeln zur Entfernung aller Werbetafeln verpflichten wollen. Zudem spricht gegen die Annahme einer bescheidmäßigen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entfernung aller (vier) Werbeeinrichtungen der Umstand, dass die belangte Behörde nicht im Spruch ihrer angefochtenen Entscheidung einen Entfernungsauftrag erteilt hat. Weiters hat die belangte Behörde die zu entfernenden Werbetafeln nicht näher konkretisiert, womit dem (vermeintlichen) Entfernungsauftrag auch die notwendige Bestimmtheit fehlte. Insgesamt ist aufgrund der dargelegten Umstände nach Meinung des Landesverwaltungs-gerichts Tirol in Bezug auf den in Rede stehenden und in der Begründung der angefochtenen Entscheidung vorkommenden Satz bezüglich der Entfernung der Werbetafeln davon auszugehen, dass die belangte Behörde damit nur einen Hinweis darauf geben wollte, dass die bewilligungslos angebrachten Werbetafeln wieder zu entfernen sein werden, sie also nur eine Belehrung über die gegebene Rechtslage erteilt hat. Hingegen beabsichtigte die belangte Behörde damit nicht die Begründung einer normativen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entfernung aller angebrachten Werbetafeln. Vor diesem Hintergrund war Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die beantragte Naturschutz-genehmigung zur Anbringung zweier Werbetafeln an einer Skipisten-Absturzsicherung versagt hat. Über die im inkriminierten Satz zu erblickende Rechtsbelehrung war dagegen keine Beschwerdeentscheidung zu treffen.
  2. b)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die verfahrensgegenständliche Werbetafel für den L der Vorschrift des § 15 Abs 2 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entspreche, wobei in diesem Zusammenhang bemängelt wird, dass im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auf diese Gesetzesbestimmung eingegangen worden sei.In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die verfahrensgegenständliche Werbetafel für den L der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entspreche, wobei in diesem Zusammenhang bemängelt wird, dass im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auf diese Gesetzesbestimmung eingegangen worden sei. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch für diese Werbetafel um eine Naturschutzgenehmigung angesucht hat, nicht davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer die Bewilligungsfreiheit gemäß § 15 Abs 2 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die den L betreffende Werbeeinrichtung geltend machen wollte. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch für diese Werbetafel um eine Naturschutzgenehmigung angesucht hat, nicht davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer die Bewilligungsfreiheit gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die den L betreffende Werbeeinrichtung geltend machen wollte. Dies könnte er auch nicht mit Erfolg, da diese Tafel zum einen feststellungsgemäß eine Größe von 100 x 200 cm aufweist, weshalb sie den Anforderungen an bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen entsprechend der Verordnung der Landesregierung vom 04.11.1997, LGBl Nr 96/1997, nicht entspricht, da sie schlichtweg zu groß ist (vgl dazu § 1 Abs 1 lit a der zitierten Verordnung). Zum anderen wurde bei der Gestaltung der Werbetafel für den L auch rote und blaue Farbe verwendet, was ebenfalls mit der angeführten Verordnung der Landesregierung für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen nicht in Einklang gebracht werden kann (siehe § 1 Abs 1 lit b der zitierten Verordnung). Dies könnte er auch nicht mit Erfolg, da diese Tafel zum einen feststellungsgemäß eine Größe von 100 x 200 cm aufweist, weshalb sie den Anforderungen an bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen entsprechend der Verordnung der Landesregierung vom 04.11.1997, Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1997,, nicht entspricht, da sie schlichtweg zu groß ist vergleiche dazu Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der zitierten Verordnung). Zum anderen wurde bei der Gestaltung der Werbetafel für den L auch rote und blaue Farbe verwendet, was ebenfalls mit der angeführten Verordnung der Landesregierung für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen nicht in Einklang gebracht werden kann (siehe Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, der zitierten Verordnung). Dementsprechend ist für den Beschwerdeführer mit dem aufgezeigten Vorbringen nichts zu gewinnen.
  3. c)Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 19.03.2014 beantragte, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 VwGG zuzuerkennen, ist er auf die gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs 1 VwGVG hinzuweisen, wonach einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde – wie sie gegenständlich vorliegt – aufschiebende Wirkung zukommt, worauf die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 19.03.2014 beantragte, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, VwGG zuzuerkennen, ist er auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hinzuweisen, wonach einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde – wie sie gegenständlich vorliegt – aufschiebende Wirkung zukommt, worauf die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat. Die belangte Behörde hat mit der bekämpften Entscheidung auch nicht die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen, sodass die begehrte aufschiebende Wirkung mit der Einbringung der Beschwerde bereits gegeben war. Es war daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht notwendig, die begehrte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal diese bereits vorlag, wenn man davon absieht, dass die gewünschte aufschiebende Wirkung in Ansehung der vorliegend gegebenen Genehmigungsversagung ohnedies nicht wirklich einen Sinn macht. Schließlich ist der Beschwerdeführer noch darauf aufmerksam zu machen, dass die von ihm angeführte Bestimmung des § 30 VwGG für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Wien gilt, nicht aber für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Schließlich ist der Beschwerdeführer noch darauf aufmerksam zu machen, dass die von ihm angeführte Bestimmung des Paragraph 30, VwGG für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Wien gilt, nicht aber für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
  4. d)Was den Einwand eines Verfahrensmangels der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 10.09.2014 betrifft, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 26.02.2014 nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei, ist seitens des erkennenden Gerichts auszuführen, dass es sich bei dieser Stellungnahme um die Äußerung der Verfahrenspartei „Landesumweltanwalt“ im Verfahren der belangten Behörde handelt, wobei die Verfahrenspartei „Landesumweltanwalt“ entsprechend der Bestimmung des § 36 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 von einem Naturschutzbeauftragten vertreten wurde. Was den Einwand eines Verfahrensmangels der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 10.09.2014 betrifft, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 26.02.2014 nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei, ist seitens des erkennenden Gerichts auszuführen, dass es sich bei dieser Stellungnahme um die Äußerung der Verfahrenspartei „Landesumweltanwalt“ im Verfahren der belangten Behörde handelt, wobei die Verfahrenspartei „Landesumweltanwalt“ entsprechend der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 von einem Naturschutzbeauftragten vertreten wurde. Die inkriminierte Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten wurde von der belangten Behörde zur Gänze im angefochtenen Bescheid wiedergegeben. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 10.09.2014 die streitverfangene Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 26.02.2014 vorgezeigt. Bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 10.09.2014 verwies der Landesumweltanwalt zunächst auf die Stellungnahme seines Vertreters im Verfahren der belangten Behörde und gab schließlich selbst zu Protokoll, dass das durchgeführte Beweisverfahren seiner Meinung nach erbracht hätte, dass durch die beantragte Aufstellung bzw Anbringung der zwei Werbetafeln an der Absturzsicherung des Schiweges die Schutzgüter „Landschaftsbild“ sowie „Erholungswert“ beeinträchtigt würden, weshalb er sich gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung aussprach. Bei der Rechtsmittelverhandlung am 10.09.2014 bestand für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, entsprechendes Vorbringen zu den gegnerischen Äußerungen des Landesumweltanwaltes zu erstatten (vgl dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 20.12.2005, Zl 2005/12/0157), wobei dem Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht die Gelegenheit geboten wurde, sich als Letzter zu äußern. Bei der Rechtsmittelverhandlung am 10.09.2014 bestand für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, entsprechendes Vorbringen zu den gegnerischen Äußerungen des Landesumweltanwaltes zu erstatten vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 20.12.2005, Zl 2005/12/0157), wobei dem Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht die Gelegenheit geboten wurde, sich als Letzter zu äußern. Angesichts dieser Umstände und mit Blick auf das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes in Wien ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers in Bezug auf das zu wahrende Parteiengehör als ausgeschlossen zu bewerten. Demnach ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die begehrte Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde zu tragen. 3) Von der Vornahme des bei der Rechtsmittelverhandlung am 10.09.2014 beantragten Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte deshalb Abstand genommen werden, weil eine hinreichende Anzahl von Lichtbildern in den vorliegenden Aktenunterlagen die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergibt, sodass vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten am Aufstellungs- bzw Anbringungsort der zwei verfahrensgegenständlichen Werbetafeln gewonnen werden konnte. Nach den Angaben des vom erkennenden Gericht beigezogenen Sachverständigen wurden die Befundgrundlagen an Ort und Stelle in ausreichender Weise erhoben, sodass er in der Lage war, ein entsprechendes Gutachten in der Gegenstandssache zu erstatten. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Ein solcher Mehrwert ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. Dem Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines war daher nicht zu folgen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in seinen Entscheidungen behandelt, dies insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, wie eine (nachteilige) Beeinflussung des Landschaftsbildes durch einen menschlichen Eingriff einer Beurteilung zuzuführen ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu wurde im vorliegenden Erkenntnis angeführt und hat sich das erkennende Gericht auch an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gehalten. Eine außerhalb der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1080.5

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