1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.“
Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel vom 19.03.2014 das von der belangten Behörde herangezogene Sachverständigengutachten über die Auswirkungen der zwei verfahrensgegenständlichen Werbetafeln auf die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bemängelt und diesbezüglich ausgeführt, dieses sei als Grundlage für einen Bescheid untauglich. Dazu ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren ein weiteres (ergänzendes) Gutachten eines naturkundefachlichen Sachverständigen zu der vorliegend zu beurteilenden Fragestellung der Beeinträchtigung der
Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durch die antragsgegenständliche Anbringung zweier Werbetafeln auf einer Skipisten-Absturzsicherung im Bereich der Sesselbahn XY auf dem Gst 1648/1 GB Ort1 eingeholt worden ist, sodass die sich auf die Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigengutachtens beziehenden Beschwerdeausführungen das Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen vermögen. Es ist daher auch nicht nötig, sich mit diesen Beschwerdeausführungen näher auseinanderzusetzen. Dazu ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren ein weiteres (ergänzendes) Gutachten eines naturkundefachlichen Sachverständigen zu der vorliegend zu beurteilenden Fragestellung der Beeinträchtigung der
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durch die antragsgegenständliche Anbringung zweier Werbetafeln auf einer Skipisten-Absturzsicherung im Bereich der Sesselbahn XY auf dem Gst 1648/1 GB Ort1 eingeholt worden ist, sodass die sich auf die Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigengutachtens beziehenden Beschwerdeausführungen das Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen vermögen. Es ist daher auch nicht nötig, sich mit diesen Beschwerdeausführungen näher auseinanderzusetzen. In Bezug auf das vom erkennenden Gericht eingeholte Sachverständigengutachten wurden vom Beschwerdeführer keine Bedenken vorgetragen, vielmehr hat er sogar zu Protokoll gegeben, dass der vom Landesverwaltungsgericht Tirol befasste Sachverständige sein Gutachten bei der Verhandlung am 10.09.2014 sehr schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Der vom erkennenden Gericht dem Verfahren beigezogene Sachverständige für Naturkunde, der im Verfahren der belangten Behörde noch nicht beteiligt war, führte nun zum antragsgegenständlichen Vorhaben des Beschwerdeführers aus, dass er aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen feststellen konnte, „dass der Aufstellungsort der Werbetafeln außerhalb geschlossener Ortschaften gelegen ist, dies deshalb, da im unmittelbaren Nahbereich keine Gebäude situiert sind, das nächste Gebäude ist die bergwärts gelegene Bergstation der Liftanlage, die sicherlich mehr als 50 m vom Aufstellungsort der beiden Werbetafeln entfernt gelegen ist. Die gegenständliche Örtlichkeit, wo die beiden Werbetafeln zur Aufstellung gelangt sind, ist anthropogen überformt. Es befindet sich hier ein Schiweg, eine Absturzsicherung für Schifahrer und Schneezäune. Außerdem verläuft eine Sesselbahn im Gegenstands-bereich, es handelt sich hier um die Liftanlage „XY “. Bei den beiden verfahrensgegenständlichen Werbetafeln handelt es sich um Folgende: Zum einen um eine Werbetafel mit der Aufschrift „L, täglich Apres Ski, Talstation M Ort1 sowie 2 kleinere Biermarkenlogos“. Diese Werbetafel ist in grün gehalten mit gelber, weißer und schwarzer Aufschrift und auch mit roter und blauer Farbe bei den Logos. Die Werbetafel besteht aus Kunststoff und weist eine Größe von 100 x 200 cm auf. Die zweite Tafel hat die Aufschrift „Wir sind K; Weil’s wahr ist“. Diese Werbeeinrichtung besteht aus einem Landschaftsfoto und blauer Aufschrift sowie K Logo (weiße Schrift und Bergsymbole, gelbe Sonne alles auf blauem Hintergrund). Diese Werbeeinrichtung besteht aus einer Plastikplane mit einer Größe von 150 cm x 250 cm. Beide Werbetafeln wurden auf der Talseite der im dortigen Bereich verlaufenden Absturzsicherung für Schifahrer angebracht. Der gegenständliche Bereich ist sehr gut einsehbar, insbesondere von der Schiabfahrt XY aus. Aus fachlicher Sicht ist zu den beiden Werbetafeln festzuhalten, dass diese zwar in einem anthropogen überformten Bereich aufgestellt worden sind, diese sich aber doch wegen ihrer Rechteckigkeit und Farbgebung als Fremdkörper in der Landschaft erweisen und den Eindruck einer anthropogen überformten Landschaft jedenfalls noch verstärken. Wären die beiden Werbetafeln in unberührter Natur aufgestellt worden, so hätte ich massive Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Naturschutzgesetz feststellen müssen. Da aber der Gegenstandsbereich bereits anthropogen überformt ist, ist die zusätzliche Aufstellung dieser beiden Werbetafeln nur mit geringen zusätzlichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaftsbild“ verbunden. Andere Schutzgüter des Naturschutzgesetzes werden durch die gegenständliche Aufstellung bzw Anbringung der beiden Werbetafeln an der Schiwegabsturzsicherung nicht berührt. Es kommt lediglich zu geringen Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaftsbild“. Über Frage durch die Vertreterinnen des Landesumweltanwaltes erklärte der Sachverständige, dass mit der festgestellten geringen Beeinträchtigung des Schutzgutes „Landschaftsbild“ selbstredend auch eine geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert“ einhergeht. Überhaupt nicht berührt werden die Schutzgüter „Naturhaushalt“ sowie „Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten“. Über Frage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass die beiden Schutzgüter „Landschaftsbild“ sowie „Erholungswert“ eng miteinander verbunden sind. Im konkreten Fall bedingt die geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes „Landschaftsbild“ zugleich auch eine geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert“. Der Erholungssuchende, der vorhat, sich in der unberührten Natur zu erholen, wird in seinem Erholungswert durch Werbetafeln – wie sie gegenständlich aufgestellt worden sind – beeinträchtigt, im konkreten Fall allerdings nur geringfügig, da bereits eine anthropogene Überformung der Umgebung gegeben ist.“ In seinem Gutachten vom 06.08.2014 beschrieb der Sachverständige das Landschaftsbild im Bereich der zwei antragsgegenständlichen Werbetafeln folgendermaßen: „Talseitig aus gesehen (Blick Richtung NW) stellt sich das Landschaftsbild wie folgt dar: Den Vordergrund bildet die Wiese der Schipiste, die am rechten Rand (nordöstlich) von einer Fichtengruppe abgeschlossen wird. Der mittlere Bildbereich wird von den Schneesicherungen, dem Holzzaun des Schiweges und der Liftstütze gebildet. Abgeschlossen wird das Bild von bergseitigen Fichtengruppen/Wald, der letzten Liftstütze und je nach Blickwinkel von Teilen der Station sowie dem Himmel. Je nachdem, wo sich der Betrachter befindet, wandern die am Zaun angebrachten Werbeeinrichtungen Richtung Horizont. Die Werbeeinrichtungen heben sich jedoch von diesem Betrachtungsbereich deutlich vom Hintergrund ab. Dieser stellt sich hier wie im Bildabschluss oben beschrieben dar. Von der Seite gesehen (Blick Richtung NO) wird das Bild im Vordergrund wieder von der Wiese, im mittleren Hintergrund von den technischen Anlagen (Schneezaun, Holzzaun, Sessellift) gebildet, den Bildabschluss bilden die Fichtengruppe und der Blick zum Himmel. Auch hier heben sich von diesem Betrachtungswinkel die Werbeeinrichtungen deutlich vom Hintergrund ab. Dies (Abheben vom Hintergrund) in beiden Ansichten in erster Linie durch die rechteckige Form, die Farbgebung und auch durch die Größe. Die geradlinigen und technischen Bauwerke werden dadurch nochmals verstärkt für den Betrachter hervorgehoben. Aber auch die Häufung der Werbeeinrichtungen beeinflusst das Landschaftsbild zusätzlich, da derartige Hinweise als Fremdkörper in diesem Bergbereich zusätzlich zu den bereits vorhandenen Eingriffen stören. Insgesamt kann die betroffene Landschaftszelle als Almbereich angesprochen werden, der durch die Liftanlage anthropogen verändert wurde. Die freien Wiesen und Baumreihen bilden ein charakteristisches Bild für die Ort2 er Alpen, die Liftstützen und Zaunreihen wirken störend im Landschaftsbild.“ Mit Blick auf diese schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Sachverständigen für Naturkunde ist überzeugend und unzweifelhaft klargestellt, dass die antragsgegenständliche Anbringung zweier Werbetafeln auf einer Skipisten-Absturzsicherung auf dem Gst 1648/1 GB Ort1 im Bereich unterhalb der Bergstation der Sesselbahn XY eine Beeinträchtigung der beiden Schutzgüter „Landschaftsbild“ sowie „Erholungswert“ des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bedingt. Aufgrund der anthropogenen Überformung des Aufstellungsortes durch einen Schiweg, eine Absturzsicherung für Schifahrer, Schneezäune und Sesselbahn werden die Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzgesetzes 2005 zwar auf ein geringes Ausmaß relativiert, doch sind durch das antragsgegenständliche Vorhaben geringe Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter gegeben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für die Beantwortung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; sind das Landschaftsbild (mit-)prägende anthropogene Eingriffe vorhanden, so ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 18.01.1999, Zl 95/10/0077, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für die Beantwortung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; sind das Landschaftsbild (mit-)prägende anthropogene Eingriffe vorhanden, so ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 18.01.1999, Zl 95/10/0077, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Einer solchen Entscheidung ist – so der Verwaltungsgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung weiters – eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse (insbesondere auf sachverständiger Basis) beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrunde zu legen; erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt im Gegenstandsfall mit dem auf Ebene des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten die vom Höchstgericht geforderte Landschaftsbildbeschreibung vor und ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, dass der vorliegenden Beschwerde der Erfolg zu versagen ist. Der vom erkennenden Gericht beigezogene Sachverständige für Naturkunde hat eine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenen Elemente der Landschaft vorgenommen, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass durch die Anbringung der zwei streitgegenständlichen Werbetafeln an der unterhalb der Bergstation des Liftes XY befindlichen Absturzsicherung für eine Skipiste das von ihm beschriebene Landschaftsbild beeinträchtigt wird, dies aufgrund der Rechteckigkeit und der Farbgebung der beiden Werbetafeln, sodass diese als Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen werden und den Eindruck der im Gegenstandsbereich vorhandenen anthropogen überformten Landschaft jedenfalls noch verstärken, wobei wegen der anthropogenen Überformung der Landschaft die Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaftsbild“ relativiert werden und als gering einzustufen sind. Der Sachverständige führte außerdem aus, dass im konkreten Fall die geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes „Landschaftsbild“ zugleich auch eine geringe Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert“ bedingt, zumal jener Erholungssuchende, der vorhat, sich in der unberührten Natur zu erholen, durch die antragsgegenständlichen Werbetafeln in seinem Erholungswert – wenn auch nur geringfügig – beeinträchtigt wird. Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 10.09.2014 vermeinte, die beantragte Naturschutzgenehmigung zur Anbringung der zwei Werbetafeln sei zu erteilen, da der bei der Verhandlung befragte Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass es gegenständlich im Zusammenhang mit den zwei Werbetafeln nur zu sehr geringen Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaftsbild“ und damit automatisch gekoppelt zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert“ komme, übersieht der Beschwerdeführer, dass die festgestellten Beeinträchtigungen der in § 1 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genannten Interessen allein schon zur Versagung der begehrten Bewilligung zu führen haben, weil damit die entscheidende Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 15 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schlichtweg nicht vorliegt, nämlich das Fehlen einer Beeinträchtigung von
Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (siehe dazu das auch eine anthropogen überformte Landschaft betreffende Erkenntnis des VwGH vom 05.07.1993, Zl 92/10/0413). Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 10.09.2014 vermeinte, die beantragte Naturschutzgenehmigung zur Anbringung der zwei Werbetafeln sei zu erteilen, da der bei der Verhandlung befragte Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass es gegenständlich im Zusammenhang mit den zwei Werbetafeln nur zu sehr geringen Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaftsbild“ und damit automatisch gekoppelt zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert“ komme, übersieht der Beschwerdeführer, dass die festgestellten Beeinträchtigungen der in Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genannten Interessen allein schon zur Versagung der begehrten Bewilligung zu führen haben, weil damit die entscheidende Voraussetzung für eine Bewilligung nach Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schlichtweg nicht vorliegt, nämlich das Fehlen einer Beeinträchtigung von
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (siehe dazu das auch eine anthropogen überformte Landschaft betreffende Erkenntnis des VwGH vom 05.07.1993, Zl 92/10/0413). Nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut ist es nicht möglich, die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung, durch die das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit oder andere Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, dessen ungeachtet wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen zu bewilligen, hat doch der Naturschutzgesetzgeber durch die Erlassung der Bestimmung des § 15 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die ansonsten von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Abwägung öffentlicher Interessen in Bezug auf Werbeeinrichtungen selbst vorgenommen, und zwar zugunsten der Erhaltung des Landschaftsbildes, respektive der anderen Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005. Nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut ist es nicht möglich, die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung, durch die das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit oder andere Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, dessen ungeachtet wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen zu bewilligen, hat doch der Naturschutzgesetzgeber durch die Erlassung der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die ansonsten von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Abwägung öffentlicher Interessen in Bezug auf Werbeeinrichtungen selbst vorgenommen, und zwar zugunsten der Erhaltung des Landschaftsbildes, respektive der anderen Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005. Daraus folgt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid rechtskonform die vom Beschwerdeführer beantragte Naturschutzgenehmigung zur Anbringung der beiden streitverfangenen Werbetafeln auf einer Skipisten-Absturzsicherung auf dem Gst 1648/1 GB Ort1 versagt hat, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unberechtigt und war folglich abzuweisen. Lediglich in Ansehung der im Spruch der belangten Behörde erfolgten Anführung der beiden Gesetzesbestimmungen des § 15 Abs 5 sowie des § 29 Abs 6 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war eine Abänderung dahingehend durchzuführen, dass einerseits die Anführung der Gesetzesbestimmung des § 15 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Spruch zu entfallen hatte, zumal diese gesetzliche Vorschrift in keinem Zusammenhang mit der spruchgegenständlichen Versagung der beantragten Naturschutzgenehmigung steht. Lediglich in Ansehung der im Spruch der belangten Behörde erfolgten Anführung der beiden Gesetzesbestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5, sowie des Paragraph 29, Absatz 6, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war eine Abänderung dahingehend durchzuführen, dass einerseits die Anführung der Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Spruch zu entfallen hatte, zumal diese gesetzliche Vorschrift in keinem Zusammenhang mit der spruchgegenständlichen Versagung der beantragten Naturschutzgenehmigung steht. Die gesetzliche Bestimmung des § 29 Abs 6 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wurde andererseits augenscheinlich versehentlich von der belangten Behörde im Spruch der bekämpften Entscheidung angeführt, dies anstelle der zutreffenden gesetzlichen Bestimmung des § 29 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Die Vorschrift des § 29 Abs 6 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 steht nämlich gleichermaßen in keinem Zusammenhang mit der spruchgegenständlich vorgenommenen Versagung der beantragten Naturschutzgenehmigung, wobei sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde unzweifelhaft ergibt, dass sie eigentlich die Gesetzesbestimmung des § 29 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Spruch ihrer Entscheidung anführen hat wollen, hat sie doch im Begründungsteil der bekämpften Entscheidung den Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wiedergegeben, dabei aber offensichtlich aus einem Versehen den (unzutreffenden) Abs 6, anstelle des (zutreffenden) Abs 8 – jeweils des § 29 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – angeführt. Dieser Fehler konnte vom erkennenden Gericht in Form einer entsprechenden Maßgabebestätigung ausgeräumt werden. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 6, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wurde andererseits augenscheinlich versehentlich von der belangten Behörde im Spruch der bekämpften Entscheidung angeführt, dies anstelle der zutreffenden gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Die Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 6, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 steht nämlich gleichermaßen in keinem Zusammenhang mit der spruchgegenständlich vorgenommenen Versagung der beantragten Naturschutzgenehmigung, wobei sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde unzweifelhaft ergibt, dass sie eigentlich die Gesetzesbestimmung des Paragraph 29, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 im Spruch ihrer Entscheidung anführen hat wollen, hat sie doch im Begründungsteil der bekämpften Entscheidung den Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wiedergegeben, dabei aber offensichtlich aus einem Versehen den (unzutreffenden) Absatz 6,, anstelle des (zutreffenden) Absatz 8, – jeweils des Paragraph 29, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – angeführt. Dieser Fehler konnte vom erkennenden Gericht in Form einer entsprechenden Maßgabebestätigung ausgeräumt werden. 2) Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist – soweit nicht ohnehin bereits darauf eingegangen wurde – noch Folgendes festzuhalten:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.