RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/2529-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Frau A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Name, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 14.08.2014, Zl ***, den B E S C H L U S S gefasst:
- Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 14.08.2014, Zl ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft D. zurückverwiesen.
- Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 14.08.2014, Zl ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft D. zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bezirkshauptmannschaft D. der Beschwerdeführerin die Benützung der Standplätze Nr 1 bis 33, 34 hinsichtlich des errichteten Holzblockhauses (Gartenhaus) sowie 35 bis 39 gemäß dem beiliegenden Orthofoto-Lageplan welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde, da auf den genannten Standplätzen entgegen den Bestimmungen in § 6 Abs 1 lit c Z 2 des Campinggesetzes bauliche Anlagen errichtet wurden, welche entweder keine untergeordnete Bestandteile mobile Unterkünfte sein oder einen dauerhafte Verbindung zum Boden hätten oder nicht ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden könnten. Der Beschluss wurde aufgrund des Tiroler Campinggesetzes 2001 vor der Novelle 2014 erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bezirkshauptmannschaft D. der Beschwerdeführerin die Benützung der Standplätze Nr 1 bis 33, 34 hinsichtlich des errichteten Holzblockhauses (Gartenhaus) sowie 35 bis 39 gemäß dem beiliegenden Orthofoto-Lageplan welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde, da auf den genannten Standplätzen entgegen den Bestimmungen in Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, des Campinggesetzes bauliche Anlagen errichtet wurden, welche entweder keine untergeordnete Bestandteile mobile Unterkünfte sein oder einen dauerhafte Verbindung zum Boden hätten oder nicht ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden könnten. Der Beschluss wurde aufgrund des Tiroler Campinggesetzes 2001 vor der Novelle 2014 erlassen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde werden Verletzungen des Parteiengehörs sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Prinzipiell wird ausgeführt, es hätte der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde nach der Tiroler Bauordnung einschreiten müssen, nicht aber die Bezirkshauptmannschaft D. nach dem Campinggesetz. Ihm seien die angeblichen Veränderungen nicht unzulässig. Darüber hinaus seien die angefochtenen Veränderungen durch private Mieter durchgeführt worden. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben. Unter anderem wurde auch ein Lokalaugenschein und ein bautechnisches Sachverständigengutachten zur Frage, ob die untergeordneten Bestandteile der mobilen Unterkünfte auf den Stellplätzen 1 bis 39 eine dauerhafte Verbindung mit dem Boden aufweisen würden und ob diese ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden könnten, angefordert. § 28 Abs 1 bis 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Augenschein und die Entscheidung aufgrund der Begriffsbestimmungen des Campinggesetzes 2001 in der Fassung vor der Novelle 2014 gefällt worden sind. Seit
- Oktober 2014 wurde allerdings gerade bezüglich der sogenannten untergeordneten Bauteile in lit c des § 6 Campinggesetz 2001 die Bestimmungen wesentlich geändert. Zulässig sind Z 1 Anlagen, die infrastrukturellen Erfordernissen, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieversorgung oder der Telekommunikation dienen.
- Handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen udgl, die jederzeit ortsveränderlich sind;
- Feste Anbauten, Unterbauten, Balkonen und Terrassen mobiler Unterkünfte udgl die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen. Die von einer mobilen Unterkunft samt Einrichtung im Sinn des Z 2 und Z 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 60 m² nicht übersteigen. Es erscheint daher, wie beantragt ein neues bautechnisches Gutachten unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmungen bezüglich der verfahrensgegenständlichen Unterkünfte notwendig, unabhängig von der Frage, wer für diese Veränderungen der Zubauten verantwortlich ist. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Augenschein und die Entscheidung aufgrund der Begriffsbestimmungen des Campinggesetzes 2001 in der Fassung vor der Novelle 2014 gefällt worden sind. Seit
- Oktober 2014 wurde allerdings gerade bezüglich der sogenannten untergeordneten Bauteile in Litera c, des Paragraph 6, Campinggesetz 2001 die Bestimmungen wesentlich geändert. Zulässig sind Ziffer eins, Anlagen, die infrastrukturellen Erfordernissen, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieversorgung oder der Telekommunikation dienen.
- Handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen udgl, die jederzeit ortsveränderlich sind;
- Feste Anbauten, Unterbauten, Balkonen und Terrassen mobiler Unterkünfte udgl die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen. Die von einer mobilen Unterkunft samt Einrichtung im Sinn des Ziffer 2 und Ziffer 3, insgesamt überdeckte Fläche darf 60 m² nicht übersteigen. Es erscheint daher, wie beantragt ein neues bautechnisches Gutachten unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmungen bezüglich der verfahrensgegenständlichen Unterkünfte notwendig, unabhängig von der Frage, wer für diese Veränderungen der Zubauten verantwortlich ist. Die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, die Bezirkshauptmannschaft D. sei grundsätzlich nicht zur Untersagung zuständig, kann nicht geteilt werden. Es besteht sowohl nach der Tiroler Bauordnung als auch nach dem Campinggesetz eine jeweilige Zuständigkeit sowohl des Bürgermeisters als auch der Bezirkshauptmannschaft D. für Maßnahmen gegen die widerrechtliche Benützung. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung widerspricht nicht der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG 1991, wobei diese Judikatur sinngemäß auch auf die Bestimmung des § 28 Abs 3 VwGVG angewandt werden kann. Es liegt auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Art vor. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Die gegenständliche Entscheidung widerspricht nicht der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, wobei diese Judikatur sinngemäß auch auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG angewandt werden kann. Es liegt auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Art vor. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.2529.1