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{'item': 'LVwG-2014/31/2330-2'}

Obsah (5)§§ 27§ 25a§ 8§ 1Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2330-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 27und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 16.7.2014 wurden die Beschwerdeführer

§ 8

Abs 3 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) in Verbindung mit der Heimbeitragsverordnung zu einem gemeinsamen Kostenbeitrag für die Unterbringung ihres minderjährigen Sohnes C in der Einrichtung Z Partnergesellschaft für sozialpädagogische Intensivmaßnahmen im Ausmaß von monatlich Euro 160,50 für den Zeitraum von 16.4.2014 bis 30.6.2015 verpflichtet. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 16.7.2014 wurden die Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 3, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) in Verbindung mit der Heimbeitragsverordnung zu einem gemeinsamen Kostenbeitrag für die Unterbringung ihres minderjährigen Sohnes C in der Einrichtung Z Partnergesellschaft für sozialpädagogische Intensivmaßnahmen im Ausmaß von monatlich Euro 160,50 für den Zeitraum von 16.4.2014 bis 30.6.2015 verpflichtet. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor wie folgt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY erhalten am Freitag, den 18.07.2014 mittels Postzustellung erheben wir in offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Innsbruck. Wie wir bereits mit Mail vom 11.07.2014 mitgeteilt haben, ziehen wir uns außer Stande den Kostenbeitrag von monatlich € 160,50 nach der Tiroler Heimbeitragsverordnung zu bezahlen. Mein Gatte, Herr B Hat seinen Job verloren und ist arbeitssuchend. Zudem müssen wir für unsere Tochter D, geb. am **.**.**** sorgen und haben einen großen Schuldenberg abzutragen, wo wir immer wieder um Stornierungen der Raten ansuchen müssen. Im Besonderen möchten wir daraufhin weisen, dass diö Unterbringung von C nur von der KM, A unterfertigt wurde und der KV, Herr B keine Unterschrift leistete. Nachdem wir verabsäumt haben, die erste Kostenbeitragsversehreibung für Rehabilitationsmaßnahmen zubeanstanden, wo mein Gatte entgegen dem üblichen Exekutionsrecht ohne Unterschriftenleistung über € 5.000 an Schulden rück zu bezahlen hat, ersuchen wir die Kostenbeitragsvorschreibung vom 16.07.2014 auf Grund von unterschiedlichen rechtlichen Auslegungen zwischen dem Tiroler Rehagesetz in Verbindung mit der Heimbeitragsverordnung und dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz die Ungleichbehandlung für die Unterstützung von einem minderjährigen Kind aufzuheben. Nach § 8 Absatz 3 TRG in Verbindung mit Heimbeitragsverordnung wurden wir gemeinsam zu € 160,50 Kostenbeitrag pro Monat für den Zeitraum vom 16.04.2014 bis 30.06.2015 verpflichtet. Für uns ist nicht nachvollziehbar, weshalb wir für die Unterbringung einen Kostenbeitrag zu leisten haben, obwohl nach § 20 Absatz 3 von der Einhebung eines Kostenbeitrages abgesehen werden kann, als dessen Einhebung den Verfolg der Rehabilitationsmaßnahme gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen würde. Auf Grund der erheblichen finanziellen Belastung haben wir bereits eine Aufkündigung er Rehamaßnahme in Erwägung gezogen, obwohl wir genau wissen, dass die Unterbringung unseres Sohnes C in der Institution Z, Gesellschaft für sozialpädagogische Intensivmaßnahmen in Adresse2, Ort2, für seine Entwicklung sinnvoll ist.Nach Paragraph 8, Absatz 3 TRG in Verbindung mit Heimbeitragsverordnung wurden wir gemeinsam zu € 160,50 Kostenbeitrag pro Monat für den Zeitraum vom 16.04.2014 bis 30.06.2015 verpflichtet. Für uns ist nicht nachvollziehbar, weshalb wir für die Unterbringung einen Kostenbeitrag zu leisten haben, obwohl nach Paragraph 20, Absatz 3 von der Einhebung eines Kostenbeitrages abgesehen werden kann, als dessen Einhebung den Verfolg der Rehabilitationsmaßnahme gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen würde. Auf Grund der erheblichen finanziellen Belastung haben wir bereits eine Aufkündigung er Rehamaßnahme in Erwägung gezogen, obwohl wir genau wissen, dass die Unterbringung unseres Sohnes C in der Institution Z, Gesellschaft für sozialpädagogische Intensivmaßnahmen in Adresse2, Ort2, für seine Entwicklung sinnvoll ist. Besonders eklatant finden wir die Ungleichbehandlung nach dem Reha und Kinder- und Jugendhilfegesetz. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz wird zwischen einer ambulanten Betreuung und einer stationären Betreuung in Bezug auf Kostenrückersatz nicht unterschieden. Es ist uns nicht nachvollziehbar, weshalb ein behindertes Kind nach dem Rehagesetz schlechter behandelt wird und deren Eltern, als nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Besonders Kinder mit Behinderungen benötigen eine umfassende Unterstützung und keine Ausgliederung oder Ungleichbehandlung von Hilfsmaßnahmen zwischen den ambulanten und stationären Bereich als auch zwischen der Reha und Kinder- und Jugendhilfe. Wenn damals die Unterbringung über die Kinder- und Jugendhilfe/Jugendwohlfahrt in der Intuition Z durchgeführt worden wäre, hätten wir die Möglichkeit über die Härteklausel unser Einkommen bzw. Belastungen bzgl. eines möglichen Kostenbeitrages mit zu berücksichtigen. Nachdem die Kostentragung über das Rehagesetz nach der Heimbeitragsverordnung statt findet, werden unsere alltäglichen Belastungen nicht berücksichtigt. Wie bereits erwähnt, ist für uns auch nicht nachvollziehbar weshalb nach § 20 TRG von einer Einhebung eines Kostenbeitrages abgesehen werden kann (zB. bei Ergo- oder Logotherapie) und bei einer stationären Unterbringung die allgemeinen Belastungen nicht berücksichtig werden. Wenn damals die Unterbringung über die Kinder- und Jugendhilfe/Jugendwohlfahrt in der Intuition Z durchgeführt worden wäre, hätten wir die Möglichkeit über die Härteklausel unser Einkommen bzw. Belastungen bzgl. eines möglichen Kostenbeitrages mit zu berücksichtigen. Nachdem die Kostentragung über das Rehagesetz nach der Heimbeitragsverordnung statt findet, werden unsere alltäglichen Belastungen nicht berücksichtigt. Wie bereits erwähnt, ist für uns auch nicht nachvollziehbar weshalb nach Paragraph 20, TRG von einer Einhebung eines Kostenbeitrages abgesehen werden kann (zB. bei Ergo- oder Logotherapie) und bei einer stationären Unterbringung die allgemeinen Belastungen nicht berücksichtig werden. Wir bitten daher das Landesverwaltungsgericht die Ungleichbehandlung zu überprüfen und wenn möglich unserem Anliegen Recht zu geben. Für uns ist unsere eigene Existenz und die Existenz unserer Tochter D von der Kostenvorschreibung gefährdet. Wir müssen uns neuerlich überlegen, ob wir uns die Förderung von unserem Sohn C leisten können. Für uns als Normalbürger ist nicht nachvollziehbar weshalb Kinder und deren Familien im Rehabereich und im Kinder- und Jugendhilfebereich unterschiedlich behandelt werden. Für ihr Verständnis möchten wir uns im Vorhinein recht herzlich bedanken.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.9.2014, in der Rahmen die Beschwerdeführer einvernommen wurden und Angaben zur Lebenssituation ihres gemeinsamen Sohnes sowie ihren aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machten. II. Maßgeblicher Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Maßgeblicher Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Der am **.**.**** geborene minderjährige C, der seit frühester Kindheit an autistischen Störungen und Hyperaktivität leidet und dessen leibliche Eltern die Beschwerdeführer sind, ist seit mehreren Jahren vollzeitbetreut in einer Wohneinrichtung der Z Gesellschaft für sozialpädagogische Intensivmaßnahmen in Spanien untergebracht. Unter dem Titel der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (§ 8 TRG) fließen dabei aus Mitteln der öffentlichen Hand ca. Euro 9.000,--/Monat an den Heimträger.Unter dem Titel der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (Paragraph 8, TRG) fließen dabei aus Mitteln der öffentlichen Hand ca. Euro 9.000,--/Monat an den Heimträger.

§ 8

Abs 3 TRG haben bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung ua die für den Behinderten gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen dem Land zu den Kosten der Unterbringung in einem Heim einen monatlichen Beitrag zu leisten, welcher durch Verordnung der Landesregierung nach dem durchschnittlichen Aufwand für die Verpflegung und unter Berücksichtigung der Höhe der Familienbeihilfe festzusetzen ist.

Paragraph 8, Absatz 3, TRG haben bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung ua die für den Behinderten gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen dem Land zu den Kosten der Unterbringung in einem Heim einen monatlichen Beitrag zu leisten, welcher durch Verordnung der Landesregierung nach dem durchschnittlichen Aufwand für die Verpflegung und unter Berücksichtigung der Höhe der Familienbeihilfe festzusetzen ist.

§ 1Abs 1 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 30.

November 1983 über den Beitrag zu den Kosten für Unterbringung in einem Heim nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (Heimbeitragsverordnung) beträgt der Beitrag zu den Kosten für die Unterbringung von Kindern mit einer Behinderung bei interner Unterbringung monatlich Euro 160,50.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom

  1. November 1983 über den Beitrag zu den Kosten für Unterbringung in einem Heim nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (Heimbeitragsverordnung) beträgt der Beitrag zu den Kosten für die Unterbringung von Kindern mit einer Behinderung bei interner Unterbringung monatlich Euro 160,
  2. Völlig unstrittig ist in der zu Grund liegenden Konstellation, dass es sich bei der gegenständlichen Unterbringung, die durch ein vollzeitbetreutes Wohnangebot mit Tagesstruktur im Ausland gekennzeichnet ist, um eine interne Unterbringung handelt, zumal

§ 1

Abs 3 der angeführten Verordnung die interne Unterbringung die Unterbringung ein einem Vollzeitinternat ist. Völlig unstrittig ist in der zu Grund liegenden Konstellation, dass es sich bei der gegenständlichen Unterbringung, die durch ein vollzeitbetreutes Wohnangebot mit Tagesstruktur im Ausland gekennzeichnet ist, um eine interne Unterbringung handelt, zumal

Paragraph eins, Absatz 3, der angeführten Verordnung die interne Unterbringung die Unterbringung ein einem Vollzeitinternat ist. Aktenkundig ist auch, dass die Beschwerdeführer keinerlei gesetzlichen Unterhaltsbeitrag für den in Spanien untergebrachten Sohn C, den sie seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen haben, tragen müssen. Vor dem Hintergrund, dass das aktuelle Familieneinkommen der Beschwerdeführer bei über Euro 1.800,-- monatlich liegt und somit der vorgeschriebene monatliche Kostenbeitrag in Höhe von Euro 160,50 weniger als 9% des Familieneinkommens ausmacht, somit die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bei weitem nicht erreicht wird, vermag die Beantwortung der Frage, ob § 8 Abs 3 Tiroler Rehabilitationsgesetz allenfalls als lex specialis zu § 20 Abs 3 TRG anzusehen ist, auf sich zu beruhen.Vor dem Hintergrund, dass das aktuelle Familieneinkommen der Beschwerdeführer bei über Euro 1.800,-- monatlich liegt und somit der vorgeschriebene monatliche Kostenbeitrag in Höhe von Euro 160,50 weniger als 9% des Familieneinkommens ausmacht, somit die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bei weitem nicht erreicht wird, vermag die Beantwortung der Frage, ob Paragraph 8, Absatz 3, Tiroler Rehabilitationsgesetz allenfalls als lex specialis zu Paragraph 20, Absatz 3, TRG anzusehen ist, auf sich zu beruhen. Selbst unter Zugrundelegung der Geltung der Härteklausel des § 20 Abs 3 TRG ist im Gegenstandsfall weder erkennbar noch wurde von den Beschwerdeführern in substantiierter Form behauptet, dass die Einhebung des Kostenbeitrages den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahmen gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen widersprechen würde. Selbst unter Zugrundelegung der Geltung der Härteklausel des Paragraph 20, Absatz 3, TRG ist im Gegenstandsfall weder erkennbar noch wurde von den Beschwerdeführern in substantiierter Form behauptet, dass die Einhebung des Kostenbeitrages den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahmen gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen widersprechen würde. Vielmehr ist zu vergegenwärtigen, dass der eingehobene Kostenbeitrag nicht einmal 2 % des monatlichen Aufwandes aus Mitteln der öffentlichen Hand ausmacht und die Beschwerdeführer ja gerade durch die Unterbringung ihres Sohnes C in Spanien in die Lage versetzt werden, eine Erwerbseinkommen aus Vollzeitbeschäftigung zu lukrieren. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist schließlich in keinster Weise erkennbar, inwiefern die Vorschreibung des gegenständlichen Kostenbeitrages selbst unter Berücksichtigung allfälliger Schuldentilgungen aus früher aufgenommenen Krediten für die Beschwerdeführer eine unzumutbare soziale Härte darstellen würde und war sohin wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25a

Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2330.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.