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{'item': 'LVwG-2014/32/2475-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/2475-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden von Herrn V A, Adresse, und Herrn D A, Adresse, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom

  1. Juli 2014, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden von Herrn römisch fünf A, Adresse, und Herrn D A, Adresse, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom
  2. Juli 2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderung als unbegründet abgewiesen.
  4. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderung als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, wonach die Leistungsfrist mit 2 Monaten, beginnend mit der Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom
  7. Juli 2014 wurde den Eigentümern des Gebäudes L Nr. 3 auf der Gp. 67 KG L, nämlich V und D A, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 bis spätestens 30.9.2014 aufgetragen.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom
  8. Juli 2014 wurde den Eigentümern des Gebäudes L Nr. 3 auf der Gp. 67 KG L, nämlich römisch fünf und D A, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 bis spätestens 30.9.2014 aufgetragen. Gegen diesen Bescheid haben die beiden rechtsfreundlich vertretenen Eigentümer rechtzeitig inhaltsgleiche Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erheben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Marktgemeinde L vom 30.07.2014, GZ ****, zugestellt am 31.07.2014, innerhalb offener Frist, B e s c h w e r d e an das LVwG Tirol und führen dazu aus: I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:römisch eins. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit: Der eingangs bezeichnete Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 31.07.2014 zugestellt, wobei zu bemerken ist, dass auch D A als Miteigentümer von allem Anfang an ebenso wie V A vom einschreitenden Rechtsvertreter vertreten wird.Der eingangs bezeichnete Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 31.07.2014 zugestellt, wobei zu bemerken ist, dass auch D A als Miteigentümer von allem Anfang an ebenso wie römisch fünf A vom einschreitenden Rechtsvertreter vertreten wird. Durch den angefochtenen Bescheid sind die Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft beschwert. II. Beschwerdegründerömisch zwei. Beschwerdegründe Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird den Eigentümern des Gebäudes L Nummer 3 auf der Grundparzelle 67, KG L, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 39 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 idgF bis spätestens 30.09.2014 aufgetragen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird den Eigentümern des Gebäudes L Nummer 3 auf der Grundparzelle 67, KG L, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 idgF bis spätestens 30.09.2014 aufgetragen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, dass nach Durchsicht der Bauakten und eines am 14.05.2014 stattgefundenen Lokalaugenscheines zusammenfassend festgesteift worden sei, dass das in der Natur bestehende Gebäude abweichend von der Baubewilligung (Bescheid der BH E vom 26.01.1951, Zl **** und Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 31.10.1997, Zl ****) ausgeführt wurde. Der durchgeführte Lokalaugenschein und die durchgeführte Bestandsaufnahme der Außenmaße haben ergeben, dass das Gebäude zwar lagemäßig in etwa der ursprünglichen Baubewilligung entspricht, jedoch im Ausmaß abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurde. Dabei habe sich ergeben, dass das Gebäude nicht wie genehmigt rechteckig sondern einen L - förmigen Grundriss aufweist. Auch die Gebäudehöhe stimme nicht mit der genehmigten Höhe überein. Der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Laut Bescheid der BH E vom 26.01.1951 hat der damalige Eigentümer D K um die baubehördliche Genehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Malerwerkstätte auf der Grundparzelle 67, KG L, angesucht. Mit Eingabe vom 05.12.1957 hat der vorerwähnte Eigentümer schließlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung für den mit dem vorhin zitierten Bescheid der BH E genehmigten Neubau eines Wohnhauses mit Malerwerkstätte angesucht. Darüber hat die nunmehr belangte Behörde mittels Bescheid vom 15.01.1958, Zl **** nach baubehördlicher Überprüfung der gegenständlichen Baulichkeiten an Ort und Stelle am 10.12.1957 (!) entschieden. Hierbei wurde seitens der nunmehr belangten Behörde ausdrücklich festgestellt, dass das genehmigte Bauvorhaben bescheidmäßig erstellt worden ist. Aufgrund der Überprüfungsergebnisse erteilte die nunmehr belangte Behörde die Benützungsbewilligung für diesen Neubau. Über das vorhin zitierte Ansuchen und die bescheidmäßige Erledigung aus dem Jahre 1958 findet sich im nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Erwähnung! Dies wohl aus gutem Grund. Das errichtete Gebäude ist - mit Ausnahme des erst später erfolgten Zubaues (Windfang, der offensichtlich ordnungsgemäß errichtet wurde) - vom damaligen Eigentümer K bereits in einem L-förmigen Grundriss errichtet worden. Auch an der nunmehr beanstandeten Gebäudehöhe hat sich seit dem Bau bis zum Eigentumsübergang an die nunmehrigen Miteigentümer bzw. deren zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsvorgängem (N und H A, die zusammen mit dem nunmehrigen Miteigentümer P A zu je einem Drittel Miteigentümer aufgrund des Kaufvertrages aus dem Jahre 1990 waren) nichts geändert. Ein vorhandenes Lichtbild zeigt das Haus K, so wie es vom damaligen Eigentümer erbaut wurde. Auch Nachbarn haben bestätigt, dass es seit dem Neubau - mit Ausnahme des Windfanges - keinerlei bauliche Veränderungen des Grundrisses, der Außenfassade oder des Daches gegeben hat. Man braucht kein Sachverständiger zu sein, um mit einem Blick feststellen zu können, dass das Haus bereits einen anderen Grundriss aufweist, als es die Einreichpläne im Bauakt zeigen. Es ist daher völlig unverständlich, wie die nunmehr belangte Behörde über das eingebrachte Ansuchen über die Benützungsbewilligung des errichteten Wohnhauses samt Malerwerkstätte am 15.01.1951 bescheidmäßig hatte entscheiden können! Aufgrund der offensichtlich durchgeführten baubehördlichen Überprüfung der gegenständlichen Baulichkeit an Ort und Stelle am 10.12.1957 hätte der belangten Behörde auffallen müssen, dass das Haus K entgegen den damaligen Einreichplänen und dem Bescheid über den Neubau errichtet worden ist. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass mittels Bescheid vom 31.10.1997 der damalige (Mit)Eigentümer N A um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Zubau eines Windfanges angesucht hat. Auch hierüber fand laut Bescheid am 28.10.1997 an Ort und Stelle eine mündliche Bauverhandlung statt. Auch anlässlich dieser Bauverhandlung wurde die Bauausführung des Hauses nicht beanstandet! Die Beschwerdeführer haben ihre Anteile an der betroffenen Liegenschaft aufgrund der Verlassenschaft nach H A

(1993)und N A
(2012)erworben. Erst im Zuge einer Befundaufnahme durch Architekt Mag. M J vom 22.11.2012 haben die Beschwerdeführer erfahren, dass das Wohnhaus K offensichtlich entgegen dem genehmigten Baubescheid aus dem Jahre 1951 ausgeführt wurde. Daraufhin wurden die Pläne und Urkunden aus dem Bauakt beschafft. Mit Schreiben vom 15.01.2014 wurde der belangten Behörde der vorhin zitierte Sachverhalt schriftlich mitgeteilt und um entsprechende Aufklärung ersucht. Tatsache ist, dass die nunmehr belangte Behörde aufgrund der vorhin zitierten Bescheide und durchgeführter Bauverhandlung an Ort und Stelle das vom Voreigentümer K entgegen dem ursprünglichen Baubescheid aus dem Jahre 1951 errichtet Haus genehmigt hat, obwohl bereits damals augenscheinlich war, dass das Haus entgegen dem genehmigten Baubescheid ausgeführt wurde. Maßgebend für den damaligen Sachverhalt war offenkundig §58 der Tiroler Landesbauordnung, wonach Wohnungen, Geschäftsräume und Stallungen erst benützt und bezogen werden dürfen, wenn hiezu aufgrund eines vorzunehmenden Lokalaugenscheines von der Baubehörde die Bewilligung erteilt wurde. Es ist zwar richtig, dass nach dieser Gesetzesstelle unter Beiziehung eines Sachverständigen unter anderem festzustellen ist, ob Planungsbedingungen eingehalten, der Bau ordnungsgemäß geführt wurde. Die Abweichung aber seinerzeit sind so augenscheinlich, dass auch einem Nichtsachverständigen die Ausführung des L-formigen statt des rechteckigen Grundrisses ins Auge fallen musste! Gegenstand und Inhalt der Benützungsbewilligung ist zwar ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes und ist nur dieser Ausspruch der Rechtskraft fähig. Aufgrund der eindeutigen Sachlage kann von einem „Irrtum“ der bescheiderlassenden Behörde sowohl im Jahre 1958 als auch 1997 keine Rede sein und wurde nicht nur die Benützungsbewilligung erteilt, sondern. ausdrücklich bestätigt, dass der Bau entsprechend dem Bescheid aus dem Jahre 1951 ausgeführt wurde! Nunmehr wird den Rechtsnachfolgern und nunmehrigen Miteigentümern die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgrund des Bescheides der BH E vom 26.01.1951 unter Fristsetzung bis 30.09.2014 aufgetragen. III. Anträge:römisch drei. Anträge: die Beschwerdeführer stellen sohin die Anträge, Das Verwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde L vom 30.07.2014, GZ ****, dahingehend abändern, dass der Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird, in eventu 3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Innsbruck, am 22.08.2014 V Arömisch fünf A Für die Beschwerdeführer“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: 1) Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Absatz eins,Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Absatz 3,Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Absatz 5,Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a)Litera a wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, b)Litera b wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde, c)Litera c wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, d)Litera d wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt, e)Litera e wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, f)Litera f wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird, g)Litera g wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder h)Litera h wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Absatz 7,Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn a)Litera a ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder b)Litera b bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ 2) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Prüfungsumfang§ 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Absatz 4,Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Absatz 5,Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Absatz 6,Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Absatz 7,Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Absatz 8,Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Von den Beschwerdeführen wird nicht bestritten, dass die beanstandeten Abweichungen gegenüber den Baubewilligungen (Bescheid der Bezirkshautmannschaft E vom
  1. Jänner 1951, Zl **** und Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 31.10.1997, Zl ****) bestehen. Jedoch wird vorgebracht, dass aufgrund der Benützungsbewilligung vom
  2. Jänner 1957, Zl ****, sowie dem Baubescheid vom 31.10.1997, Zl ****, und im Zusammenhang mit den in diesen Verfahren getroffenen Erhebungen und Feststellungen von einem baurechtlichen Konsens auszugehen ist, zumal das gegenständliche Gebäude - mit Ausnahme des bewilligten Zubaus - bereits ursprünglich in geänderter Form zur Ausführung gelangt ist. Dieser Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden: Die Erteilung einer Benützungsbewilligung heilt nicht bestehende Konsenswidrigkeiten oder Planabweichungen oder Vorschriftswidrigkeiten; sie kann auch einen fehlenden Konsens nicht ersetzen; eine im Benützungsbewilligungsverfahren übersehene Konsenswidrigkeit nimmt der Baubehörde also nicht die Möglichkeit, mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags vorzugehen. Aus der Benützungsbewilligung kann kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 5. zu § 38 und die dort zitierte Judikatur: VwGH 2.6.1981, 81/05/00 23; 23.10.1984, 84/05/0063 (BauSlg 323); 24.10.1985, 84/06/0050 (BauSlg 546); VwGH 12.12.1991, ,90/06/0 127; 7.9.1993, 91/05/0183).Die Erteilung einer Benützungsbewilligung heilt nicht bestehende Konsenswidrigkeiten oder Planabweichungen oder Vorschriftswidrigkeiten; sie kann auch einen fehlenden Konsens nicht ersetzen; eine im Benützungsbewilligungsverfahren übersehene Konsenswidrigkeit nimmt der Baubehörde also nicht die Möglichkeit, mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags vorzugehen. Aus der Benützungsbewilligung kann kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E
  1. zu Paragraph 38 und die dort zitierte Judikatur: VwGH 2.6.1981, 81/05/00 23; 23.10.1984, 84/05/0063 (BauSlg 323); 24.10.1985, 84/06/0050 (BauSlg 546); VwGH 12.12.1991, ,90/06/0 127; 7.9.1993, 91/05/0183). In Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch dem Umstand, dass in der Benützungsbewilligung vom
  2. Jänner 1958 angeführt ist, wonach bei einer baubehördlichen Überprüfung an Ort und Stelle am
  3. Dezember 1957 festgestellt worden sei (das bezügliche Protokoll liegt dem behördlichen Akt ein), dass das genehmigte Bauvorhaben bescheidgemäß erstellt worden sei, nicht abgeleitet werden, dass damit auch schon damals bestehende Abweichungen als baubehördlich genehmigt anzusehen sind. Zwar wäre es möglich gewesen (vgl nunmehr § 39 Abs 4 TBO 2011) im Rahmen des Benützungsbewilligungsverfahrens Planabweichungen in einem gewissen Umfang zu genehmigen, doch ist dies der Benützungsbewilligung vom
  4. Jänner 1958 nicht zu entnehmen. Auch kann dieser Benützungsbewilligung nicht entnommen werden, dass Planabweichungen Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages (vgl die nachstehend angeführten Ausführungen zum Projektverfahren) auf Benützungsbewilligung gewesen wären und wird dies von den Beschwerdeführen auch gar nicht behauptet. In Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch dem Umstand, dass in der Benützungsbewilligung vom
  5. Jänner 1958 angeführt ist, wonach bei einer baubehördlichen Überprüfung an Ort und Stelle am
  6. Dezember 1957 festgestellt worden sei (das bezügliche Protokoll liegt dem behördlichen Akt ein), dass das genehmigte Bauvorhaben bescheidgemäß erstellt worden sei, nicht abgeleitet werden, dass damit auch schon damals bestehende Abweichungen als baubehördlich genehmigt anzusehen sind. Zwar wäre es möglich gewesen vergleiche nunmehr Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011) im Rahmen des Benützungsbewilligungsverfahrens Planabweichungen in einem gewissen Umfang zu genehmigen, doch ist dies der Benützungsbewilligung vom
  7. Jänner 1958 nicht zu entnehmen. Auch kann dieser Benützungsbewilligung nicht entnommen werden, dass Planabweichungen Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages vergleiche die nachstehend angeführten Ausführungen zum Projektverfahren) auf Benützungsbewilligung gewesen wären und wird dies von den Beschwerdeführen auch gar nicht behauptet. Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 15. zu § 27 und die dort zitierte Judikatur: VwGH 17.2.2004, 2002/06/0126; VwSlg 17.351 A/2007). Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich vergleiche vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E
  1. zu Paragraph 27 und die dort zitierte Judikatur: VwGH 17.2.2004, 2002/06/0126; VwSlg 17.351 A/2007). Dem verfahrenseinleitenden Antrag (Bauansuchen) folgend wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 31.10.1997, Zl ****, der Zubau eines Windfanges auf dem gegenständlichen Bauplatz bewilligt. Aus diesem Baubescheid kann daher keinesfalls abgeleitet werden, dass - auch wenn im Einreichplan das bestehende Wohnhaus in einer den baurechtlichen Konsens nicht entsprechenden Form dargestellt ist - auch diese Änderungen Inhalt der Baugenehmigung sind, da dieser Baugenehmigung lediglich der Antrag um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Windfanges (Zubau) zugrunde lag. In den gegenständlichen Beschwerdesachen waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221; 21.03.2014, 2011/06/0024).In den gegenständlichen Beschwerdesachen waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221; 21.03.2014, 2011/06/0024). IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Im Ergebnis führt dies dazu, dass weder aus der Benützungsbewilligung vom
  2. Jänner 1957 noch aus dem Baubescheid vom 30.10.1997 abzuleiten ist, dass das gegenständliche Gebäude in der abgeändert ausgeführten Form als baurechtlich bewilligt anzusehen ist. Auf Sachverständigenebene wurden nunmehr die Abweichungen der Außenabmessungen des gegenständlichen Gebäudes vom genehmigten Bestand ziffernmäßig bestimmt. Seitens der Baubehörde hatte aufgrund dieser beträchtlichen Abweichungen ein baupolizeilicher Auftrag im Sinn des § 39 Abs 1 TBO 2011 zu ergehen.Seitens der Baubehörde hatte aufgrund dieser beträchtlichen Abweichungen ein baupolizeilicher Auftrag im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu ergehen. Die Beschwerden waren im Rahmen ihres Vorbringens unbegründet. Die Leistungsfrist wurde im angefochtenen Bescheid erkennbar mit zwei Monaten festgelegt, da der Bescheid vom
  3. Juli 2014 datiert und das Ende der der Leistungsfrist im Spruch mit dem
  4. September 2014 festgelegt wurde. Nachdem die Leistungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, hatte durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Spruchkorrektur zu erfolgen (vgl VwGH 23.8.2012, 2011/05/0069) und wurde bei der Festsetzung auf die seitens der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogene behördlich in Anschlag gebracht Leistungsfrist von zwei Monaten zurückgegriffen.Nachdem die Leistungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, hatte durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Spruchkorrektur zu erfolgen vergleiche VwGH 23.8.2012, 2011/05/0069) und wurde bei der Festsetzung auf die seitens der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogene behördlich in Anschlag gebracht Leistungsfrist von zwei Monaten zurückgegriffen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Zusammenhang darf auf die in der Begründung angeführte Judikatur hingewiesen werden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Zusammenhang darf auf die in der Begründung angeführte Judikatur hingewiesen werden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.2475.1

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