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{'item': 'LVwG-2014/34/1149-22'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 138§ 64Art 130§ 15§ 137§ 19§ 45§ 54bArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1149-22 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 2.000,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 2.000,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.02.2014, Zl **-*-2014, wurde J Z folgendes zur Last gelegt:Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.02.2014, Zl **-*-2014, wurde J Z folgendes zur Last gelegt: „Herr J Z ist dem ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12,

§ 138

Abs 1 lit a in Verbindung mit § 32 Abs 1 und Abs 2 lit c WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Setzung folgender Maßnahmen„Herr J Z ist dem ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12,

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Litera c, WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Setzung folgender Maßnahmen

  1. alle häuslichen Abwässer sind kanaltechnisch getrennt von anderen Abwässern (wie zB landwirtschaftliche Abwässer, Niederschlagswässer, usw) zu erfassen und gesammelt entsprechend dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zu entsorgen;
  2. diese Maßnahme ist unverzüglich, längstens jedoch bis 30.06.2012, durchzuführen;
  3. die Ausbringung der häuslichen Abwässer aus dem Anwesen U **, PLZ Y, auf landwirtschaftliche Flächen ist zu unterlassen; in der Zeit vom 15.07.2013 bis zum 13.01.2014 nicht vollständig nachgekommen, indem zumindest die Punkte
  4. und
  5. nicht erfüllt wurden. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 137 Abs 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz, BGBl Nr 215/1959 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12“.Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, Wasserrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, idgF in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12“. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

§ 64VSt

G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob J Z das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und führte zusammengefasst aus, dass er die Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, bezweifle. Darüber hinaus habe er schon mehrmals einen Antrag auf Bewilligung einer vollbiologischen Kleinkläranlage (Kosten EUR 8.000,00 bis 10.000,00) gestellt. Dieser sei immer abgewiesen worden. Ein Kanalanschluss komme wesentlich teurer (EUR 35.102,00 plus Anschlussgebühr). Wenn im Straferkenntnis davon die Rede sei, dass er vorsätzlich gehandelt habe, verweise er auf den Aktenvermerk vom 09.01.2014, Zlen IIIa1-W-**.***/* und IIIa1-W-***/**. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, würden bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung gelten. Das ihm von der Behörde nachgesagte durchschnittlich hohe Einkommen stehe seinen überdurchschnittlichen Ausgaben gegenüber. Die Tatsache, dass Umsatz nicht gleich Gewinn sei, müsse bekannt sein. Die ausgesprochene Strafe sei zu hoch bemessen worden. Sein Verhalten habe keinen Schaden herbeigeführt. Dies wäre als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen (vgl § 34 Abs 1 Z 13 StGB). Im Übrigen wäre auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB heranzuziehen gewesen. Schließlich habe ihm die nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage bislang verhindert, dass er an die öffentliche Kanalisation angeschlossen habe. Dagegen erhob J Z das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte zusammengefasst aus, dass er die Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, bezweifle. Darüber hinaus habe er schon mehrmals einen Antrag auf Bewilligung einer vollbiologischen Kleinkläranlage (Kosten EUR 8.000,00 bis 10.000,00) gestellt. Dieser sei immer abgewiesen worden. Ein Kanalanschluss komme wesentlich teurer (EUR 35.102,00 plus Anschlussgebühr). Wenn im Straferkenntnis davon die Rede sei, dass er vorsätzlich gehandelt habe, verweise er auf den Aktenvermerk vom 09.01.2014, Zlen IIIa1-W-**.***/* und IIIa1-W-***/**. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, würden bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung gelten. Das ihm von der Behörde nachgesagte durchschnittlich hohe Einkommen stehe seinen überdurchschnittlichen Ausgaben gegenüber. Die Tatsache, dass Umsatz nicht gleich Gewinn sei, müsse bekannt sein. Die ausgesprochene Strafe sei zu hoch bemessen worden. Sein Verhalten habe keinen Schaden herbeigeführt. Dies wäre als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB). Im Übrigen wäre auch der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB heranzuziehen gewesen. Schließlich habe ihm die nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage bislang verhindert, dass er an die öffentliche Kanalisation angeschlossen habe. Mit Schreiben vom 08.04.2014 legte die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des J Z zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 16.04.2014 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Tirol ihren Bescheid vom 05.12.2012, Zl 5Wa-***/**-12, und die Anträge vom 18.

  1. und vom 18.04.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte schließlich diverse Grundbuchsauszüge, den Verwaltungsstrafregisterauszug, das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 08.11.2012, Zl uvs-2012/**/****-7, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2012, Zl 2012/**/****, den Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme vom 24.07.2013, Zl 5Wa-***/**-13, die Androhung der Ersatzvornahme vom 28.02.2013, Zl 5Wa-***/**-13, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2012, Zln 2012/**/****-9 und 2012/06/0028-7, ein. Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die Gemeinde Y die E-Mails vom 29.04.2014, Ing. O W die E-Mail vom 02.05.2014 und G E, Agrarmarkt Austria, die E-Mail vom 06.05.
  3. Am 07.05.2014 fand die erste öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des J Z statt. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige am 27.08.2014 den gemeinsam mit J Z erstellten und von ihm unterfertigten Betriebsplan vom 24.07.2014 und erstattete die Stellungnahme vom 25.08.2014, Zl AGW-WASSER/**-
  4. In weiterer Folge holte das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend die Androhung der Ersatzvornahme vom 28.02.2013, Zl 5Wa-***/**-13, betreffend das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 und die Berufung des J Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.07.2013, Zl US-**-2013, datiert mit 15.07.2013, ein. Am 07.10.2014 fand eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des J Z und des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen statt. Mit Schreiben vom 08.04.2014 legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des J Z zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 16.04.2014 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Tirol ihren Bescheid vom 05.12.2012, Zl 5Wa-***/**-12, und die Anträge vom 18.
  5. und vom 18.04.
  6. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte schließlich diverse Grundbuchsauszüge, den Verwaltungsstrafregisterauszug, das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 08.11.2012, Zl uvs-2012/**/****-7, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2012, Zl 2012/**/****, den Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme vom 24.07.2013, Zl 5Wa-***/**-13, die Androhung der Ersatzvornahme vom 28.02.2013, Zl 5Wa-***/**-13, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2012, Zln 2012/**/****-9 und 2012/06/0028-7, ein. Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die Gemeinde Y die E-Mails vom 29.04.2014, Ing. O W die E-Mail vom 02.05.2014 und G E, Agrarmarkt Austria, die E-Mail vom 06.05.
  7. Am 07.05.2014 fand die erste öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des J Z statt. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige am 27.08.2014 den gemeinsam mit J Z erstellten und von ihm unterfertigten Betriebsplan vom 24.07.2014 und erstattete die Stellungnahme vom 25.08.2014, Zl AGW-WASSER/**-
  8. In weiterer Folge holte das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend die Androhung der Ersatzvornahme vom 28.02.2013, Zl 5Wa-***/**-13, betreffend das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 und die Berufung des J Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.07.2013, Zl US-**-2013, datiert mit 15.07.2013, ein. Am 07.10.2014 fand eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des J Z und des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 23.08.2010 stellte der Bürgermeister der Gemeinde Y im Hinblick auf die Hofstelle des Beschwerdeführers fest, dass diese der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation unterliege. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2010 auf Befreiung von der Anschlusspflicht abgewiesen und es wurde zugleich ausgesprochen, dass das Kanalanschlussverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befreiungsantrag ausgesetzt werde. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 04.05.2011 wurde die Berufung gegen den abweislichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.01.2011 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 09.08.2011, Zl IIIa1-W-**.***/1, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 30.08.2011 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Y die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.08.2010 als unbegründet ab (bei Abänderung der Leistungsfrist). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 11.10.2011, Zl IIIa1-W-**.***/2, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 10.04.2012, Zl 2012/**/****, wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2011, Zl IIIa1-W-**.***/1, und vom 11.10.2011, Zl IIIa1-W-**.***/2, erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Abwasserentsorgung des auf Gst Nr **0 GB ***** U befindlichen Anwesens

§ 138

Abs 1 lit a in Verbindung mit § 32 Abs 1 und 2 lit c WRG 1959 die Durchführung nachstehender Maßnahmen auf:Mit Bescheid vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Abwasserentsorgung des auf Gst Nr **0 GB ***** U befindlichen Anwesens

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und 2 Litera c, WRG 1959 die Durchführung nachstehender Maßnahmen auf:

  1. Alle häuslichen Abwässer sind kanaltechnisch getrennt von anderen Abwässern (wie zB landwirtschaftliche Abwässer, Niederschlagswässer, usw) zu erfassen und gesammelt entsprechend dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zu entsorgen.
  2. Diese Maßnahme ist unverzüglich, längstens jedoch bis 30.06.2012, durchzuführen.
  3. Die Ausbringung der häuslichen Abwässer aus dem Anwesen U **, PLZ Y, auf landwirtschaftliche Flächen ist zu unterlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit RSb zugestellt und am 05.03.2012 hinterlegt. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer das Schreiben vom 18.03.2012 mit dem Betreff „Fristverlängerung für Bescheid Geschäftszahl 5Wa-***/**-12 vom 5.3.2010“ und dem Inhalt „Um Verlängerung der Frist wird gebeten da es uns nicht möglich ist in der kurzen Zeit diesen Bescheid umfangreich und sachgemäß zu bearbeiten.“ bei der belangten Behörde ein. Mit Schriftsatz vom 18.04.2012 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 05.12.2012, Zl 5Wa-***/**-12, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2012 als unzulässig zurück und seinen Wiedereinsetzungsantrag vom 18.04.2012 als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen Rechtsvertreter am 27.12.2012 zugestellt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2012, Zl 5Wa-***/**-12, erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.06.2012, Zl US-***-2011, bestätigt durch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 08.11.2012, Zl uvs-2012/**/****-7, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig eine Verwaltungsübertretung

§ 15

Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.08.2010, Gz ***-***/2010, in Verbindung mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 30.08.2011, Gz ***-***/2011, zur Last gelegt, weil er als Eigentümer des Objektes U **, PLZ Y, EZ *****, GB ***** U, die dort bestehende Entwässerungsanlage nicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Y angeschlossen hatte, obwohl er

dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.08.2010, Gz ***-***/2010, dazu verpflichtet gewesen wäre und ihm

dem Bescheid des Gemeindevorstandes Y vom 30.08.2011, Gz ***-***/2011, hierfür eine Frist bis zum 30.11.2011 gesetzt worden war. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol setzte die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Berufungserkenntnis vom 08.11.2012, Zl uvs-2012/**/****-7, von EUR 2.000,00 auf EUR 1.000,00 herab. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.06.2012, Zl US-***-2011, bestätigt durch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 08.11.2012, Zl uvs-2012/**/****-7, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.08.2010, Gz ***-***/2010, in Verbindung mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 30.08.2011, Gz ***-***/2011, zur Last gelegt, weil er als Eigentümer des Objektes U **, PLZ Y, EZ *****, GB ***** U, die dort bestehende Entwässerungsanlage nicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Y angeschlossen hatte, obwohl er

dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.08.2010, Gz ***-***/2010, dazu verpflichtet gewesen wäre und ihm

dem Bescheid des Gemeindevorstandes Y vom 30.08.2011, Gz ***-***/2011, hierfür eine Frist bis zum 30.11.2011 gesetzt worden war. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol setzte die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Berufungserkenntnis vom 08.11.2012, Zl uvs-2012/**/****-7, von EUR 2.000,00 auf EUR 1.000,00 herab. Mit Bescheid vom 24.07.2013, Zl 5Wa-***/**-13, ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme der mit Bescheid vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, in den Spruchpunkten

  1. und
  2. auferlegten Verpflichtung an. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 27.12.2013, Zl IIIa1-W-**.***/2, stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2013, Zl 5Wa-***/**-13, ersatzlos behoben. In der Begründung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 27.12.2013, Zl IIIa1-W-**.***/2, wurde folgendes festgehalten: „Im Kurzkommentar Hacksteiner/Wolf zum Tiroler Kanalisationsgesetz heißt es zum „§ 15 Strafbestimmung“ auf Seite 97 im Wesentlichen: „Zudem ist die Durchsetzung des Kanalanschlusses auch im Interesse der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie für die Behandlung von kommunalem Abwasser erforderlich und muss, da das vorliegende Gesetz auf die Vollstreckbarkeit des Anschlussbereiches verzichtet, mit Hilfe einer strengen Strafdrohung gewährleistet werden.“ Da das Tiroler Kanalisationsgesetz somit keine Vollstreckung eines Anschlussbescheides vorsieht, war spruchgemäß zu entscheiden.“ Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag

den Spruchpunkten

  1. und
  2. des Bescheides der belangten Behörde vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, bis dato nicht nachgekommen. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.07.2013, Zl US-**-2013, bestätigt durch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 10.09.2013, Zl uvs-2013/**/***-3, wurde der Beschwerdeführer deswegen bereits rechtskräftig bestraft. Bezüglich des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 01.07.2013, Zl US-**-2013, befindet sich kein Rückschein im Akt. Die dagegen erhobene Berufung war mit 15.07.2013 datiert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die oben angeführten Schriftstücke, Bescheide und Erkenntnisse. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag der Behörde einen Anschluss nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 herzustellen, bis dato nicht nachgekommen ist, ist im Übrigen unstrittig. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich den Anschluss an die Kanalisation nicht leisten könne. Aus diesem Grunde sei seinerseits auch nicht beabsichtigt, dem Auftrag in Zukunft nachzukommen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes (WRG 1959), BGBl 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 98/2013 und 54/2014:A. Maßgebliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes (WRG 1959), Bundesgesetzblatt 215 aus 1959,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013, und 54/2014: § 137Paragraph 137 Strafen …

(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer … 8. einem ihm

§ 138

Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. 8. einem ihm

Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: Schuld § 5Paragraph 5

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … Strafbemessung § 19Paragraph 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. C. Maßgebliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches, BGBl Nr 60/1974, in der Fassung BGBl I Nr 134/2013:C. Maßgebliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 134/2013: § 34Paragraph 34 Besondere Milderungsgründe
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter …
  1. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist; …
  2. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist; … V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: A. Schuldspruch:

den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer durch die Spruchpunkte

  1. und
  2. des Bescheides der belangten Behörde vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, rechtskräftig ein Auftrag

§ 138Abs 1 WRG 1959 erteilt.

Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Zumal das Delikt nach Zustellung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 01.07.2013, Zl US-**-2013, weiter verwirklicht wurde, konnte für den Zeitraum vom 15.07.2013 bis zum 13.01.2014 neuerlich eine Strafe verhängt werden.

den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer durch die Spruchpunkte

  1. und
  2. des Bescheides der belangten Behörde vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, rechtskräftig ein Auftrag

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 erteilt. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Zumal das Delikt nach Zustellung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 01.07.2013, Zl US-**-2013, weiter verwirklicht wurde, konnte für den Zeitraum vom 15.07.2013 bis zum 13.01.2014 neuerlich eine Strafe verhängt werden. Zumal der Beschwerdeführer entgegen dem vorliegenden Auftrag

§ 138

Abs 1 WRG 1959 einen Anschluss nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 nicht hergestellt hat, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Zumal der Beschwerdeführer entgegen dem vorliegenden Auftrag

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 einen Anschluss nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 nicht hergestellt hat, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Wissen um die bestehende Anschlusspflicht ist, hat er dazu doch ein Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof geführt und wurde er deswegen schon rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer wusste, dass er verpflichtet ist, seine häuslichen Abwässer in die Kanalisation einzubringen, sohin seine Hofstelle an die Kanalisation anzuschließen und ist trotz dem Wissen der behördlichen Anordnung nicht gefolgt. Insofern ist nicht von Fahrlässigkeit auszugehen, sondern von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit. Ob der Beschwerdeführer eine vollbiologische Kläranlage errichten möchte oder nicht, spielt in Zusammenhang mit der Verschuldensform keine Rolle. Die Feststellung der belangten Behörde zum Verschulden war daher zutreffend. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Wissen um die bestehende Anschlusspflicht ist, hat er dazu doch ein Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof geführt und wurde er deswegen schon rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer wusste, dass er verpflichtet ist, seine häuslichen Abwässer in die Kanalisation einzubringen, sohin seine Hofstelle an die Kanalisation anzuschließen und ist trotz dem Wissen der behördlichen Anordnung nicht gefolgt. Insofern ist nicht von Fahrlässigkeit auszugehen, sondern von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit. Ob der Beschwerdeführer eine vollbiologische Kläranlage errichten möchte oder nicht, spielt in Zusammenhang mit der Verschuldensform keine Rolle. Die Feststellung der belangten Behörde zum Verschulden war daher zutreffend. Der Beschwerdeführer hat die Übertretung somit auch subjektiv zu verantworten, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit auszugehen ist. B. Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes

§ 137

Abs 3 Z 8 WRG 1959 ist durchaus erheblich und darin gelegen, dass der Beschwerdeführer einen konkreten behördlichen Auftrag

§ 138

Abs 1 WRG 1959 nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde sanktioniert wird.Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes

Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 ist durchaus erheblich und darin gelegen, dass der Beschwerdeführer einen konkreten behördlichen Auftrag

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde sanktioniert wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen. Der Milderungsgrund der drückenden Notlage (vgl § 19 Abs 2 VStG in Verbindung mit § 34 Abs 1 Z 10 StGB) kommt nur in Bezug auf strafbare Handlungen in Betracht, die dazu bestimmt sind, der Notlage abzuhelfen (vgl OGH 16.10.1986, 12 Os 128/86) und die zur Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse begangen werden (vgl OGH 24.04.1990, 14 Os 154/89). Eine solche strafbare Handlung liegt hier aber nicht vor. Der Beschwerdeführer begründet die Nichterfüllung des Auftrags nach § 138 Abs 1 WRG 1959 damit, dass er sich den Kanalanschluss nicht leisten könne und insofern zur Tatbegehung gezwungen sei. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Verlegung des Kanals über sein Grundstück verweigert hat. Dass der Kanalanschluss dadurch teurer geworden ist (es braucht insbesondere zwei Pumpstationen), hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel selbst zu, überdurchschnittliche Ausgaben zu tätigen. „Drückende Armut“ im Sinne vorgenannter Gesetzesstelle kann aber nicht als mildernd in Anspruch nehmen, wer einen entsprechenden Zustand selbst durch seine eigene Lebensführung bewirkt hat (vgl OGH 15.11.1972, 13Os82/72). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht in seinem Belieben steht, rechtskräftige verwaltungspolizeiliche Aufträge zu befolgen oder nicht. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre zusätzlich der Milderungsgrund

§ 19Abs 2 VSt

G in Verbindung mit § 34 Abs 1 Z 13 StGB heranzuziehen gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Bei solchen Delikten erschöpft sich das tatbildmäßige Verhalten in einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, ohne dass zur Tatbildverwirklichung ein Erfolg erforderlich ist. Zumal die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes weder eine Verletzung noch eine Gefährdung eines bestimmten Rechtsgutes voraussetzt, kann es auch nicht als mildernd berücksichtigt werden, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen. Der Milderungsgrund der drückenden Notlage vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB) kommt nur in Bezug auf strafbare Handlungen in Betracht, die dazu bestimmt sind, der Notlage abzuhelfen vergleiche OGH 16.10.1986, 12 Os 128/86) und die zur Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse begangen werden vergleiche OGH 24.04.1990, 14 Os 154/89). Eine solche strafbare Handlung liegt hier aber nicht vor. Der Beschwerdeführer begründet die Nichterfüllung des Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 damit, dass er sich den Kanalanschluss nicht leisten könne und insofern zur Tatbegehung gezwungen sei. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Verlegung des Kanals über sein Grundstück verweigert hat. Dass der Kanalanschluss dadurch teurer geworden ist (es braucht insbesondere zwei Pumpstationen), hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel selbst zu, überdurchschnittliche Ausgaben zu tätigen. „Drückende Armut“ im Sinne vorgenannter Gesetzesstelle kann aber nicht als mildernd in Anspruch nehmen, wer einen entsprechenden Zustand selbst durch seine eigene Lebensführung bewirkt hat vergleiche OGH 15.11.1972, 13Os82/72). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht in seinem Belieben steht, rechtskräftige verwaltungspolizeiliche Aufträge zu befolgen oder nicht. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre zusätzlich der Milderungsgrund

Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB heranzuziehen gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Bei solchen Delikten erschöpft sich das tatbildmäßige Verhalten in einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, ohne dass zur Tatbildverwirklichung ein Erfolg erforderlich ist. Zumal die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes weder eine Verletzung noch eine Gefährdung eines bestimmten Rechtsgutes voraussetzt, kann es auch nicht als mildernd berücksichtigt werden, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Als erschwerend war die einschlägige Strafvormerkung zu berücksichtigen. Bezüglich des Verschuldens war von Wissentlichkeit auszugehen. Zumal sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten im Rahmen der Verhandlung am 07.05.2014 mit den im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2014/**/**** (hierbei handelt es sich um eine weitere, dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, Übertretung nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000) getätigten Äußerungen widersprachen, beauftragte die Richterin einen agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Erhebung der allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Unter Beiziehung des Beschwerdeführers erstellte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft sodann den Betriebsplan vom 24.07.2014. Dabei kamen folgende Eckdaten und Kennzahlen hervor: - Selbstbewirtschaftete Gesamtfläche: 115,5 ha, davon 72,3 ha Pachtflächen (in AT und D); - Durchschnittlich gehaltener Tierbestand: 120 Stück Rinder, davon 51 Milchkühe, 15 Schafe und 3 Hühner; - Gealpter Tierbestand: ø 30 Stück Jung- und Galtrinder (ca 18 GVE) - Milchquotenausstattung: 201.509 kg A-Quote, davon ca 131.500 kg gepachtet, 2.296 kg D-Quote - Betriebszweige: o Milchviehhaltung mit ca 4.900 kg Stalldurchschnitt und Heumilchproduktion o Vollmilchkälbererzeugung o Nutz- und Schlachtrinderverkauf o Schafhaltung o Forstwirtschaft o Ab-Hof Verkauf von Heumilch o Maschinenvermietung (gewerblich – Jahresabschluss) - Erhaltene Förderzahlungen im Jahr 2013: EUR 68.893,19 (in AT und D) - Gesamtdeckungsbeitrag inklusive Fördergelder im Jahr 2013: EUR 137.512,70 - Aushaftende Verbindlichkeiten: ca EUR 746.000,00 – jährliche Rückzahlungen in der Höhe von ~ EUR 85.000,00 - Leasingraten für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte: monatlich EUR 3.442,00 bzw EUR 41.304,00 jährlich - Jährliche Pachtausgaben: EUR 25.434,00 - Beiträge an die SVA der Bauern: je Quartal EUR 2.704,00 bzw EUR 10.816,00 jährlich - Ausgedinge für Mutter (Zahlungen an Altersheim): EUR 2.386,00 jährlich - Lebensunterhalt (Privatverbrauch) für zwei Personen: EUR 16.800,00 jährlich (standardisierter Wert!) Errechnete nachhaltige Kapitaldienstgrenze für das Wirtschaftsjahr 2013: - EUR 45.577,60 Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 wurde das Ergebnis der vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen durchgeführten Erhebung im Beisein des Beschwerdeführers und des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen erörtert. Infolge dieser Erörterung ergaben sich folgende Abweichungen zu den vorangeführten Eckdaten und Kennzahlen: - Erhaltene Förderzahlungen im Jahr 2013: EUR 68.893,19 (in AT und D); hierzu ist festzuhalten, dass die Förderungen mit Bescheid teilweise, nämlich mit einem Betrag von EUR 2.011,45, widerrufen wurden; der Beschwerdeführer hat dagegen zwar ein Rechtsmittel erhoben, bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel werde dieser Teilbetrag

den Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht ausbezahlt; diese Rückforderung wurde vom agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Betriebsplan noch nicht berücksichtigt; die Rückforderung hat zur Folge, dass auch die nachhaltige Kapitaldienstgrenze für das Wirtschaftsjahr 2013 um diesen Betrag „nach unten rutscht“ - Gesamtdeckungsbeitrag inklusive Fördergelder im Jahr 2013: durch die Rückforderung von EUR 2.011,45 Förderung reduziert sich dieser Betrag auf EUR 135.501,14 - Ausgedinge für Mutter (Zahlungen an Altersheim): der Beschwerdeführer hat nicht EUR 2.386,00, sondern tatsächlich nur EUR 1.186,00 jährlich zu leisten - „Mähen von Böschungen, L+F“: Im Jahr 2013 wurde diesbezüglich ein Minus von EUR 8.743,00 erwirtschaftet (vgl Jahresabschluss 2013)- „Mähen von Böschungen, L+F“: Im Jahr 2013 wurde diesbezüglich ein Minus von EUR 8.743,00 erwirtschaftet vergleiche Jahresabschluss 2013) - Lebensunterhalt (Privatverbrauch) für den Beschwerdeführer (Essen, Trinken, Kleidung, private Haushaltsversicherungen, Privat-Pkw, Müll, Strom, Kanal): mindestens EUR 200,00 bis maximal EUR 500,00 monatlich Neben den in § 19 VStG ausdrücklich genannten Strafbemessungskriterien kann ferner auf Aspekte der Spezialprävention (vgl VwGH 18.10.1989, 88/03/0123) Bedacht genommen werden. Dabei geht es darum, dass der Täter durch die Verhängung der Strafe nach einer Tat von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden soll. Infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2012, Zl 2012/**/****, steht eindeutig fest, dass eine Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nicht möglich ist, sondern eine Kanalanschlusspflicht besteht. Auch der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, mit dem der gegenständliche Auftrag erteilt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Für die Nichtbefolgung dieses Auftrags wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.07.2013, Zl US-**-2013, bestätigt durch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 10.09.2013, Zl uvs-2013/**/***-3, bereits rechtskräftig

§ 138Abs 3 Z 8 WRG 1959 bestraft.

Zusätzlich wurde über den Beschwerdeführer auch eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 verhängt. Der Beschwerdeführer ist sohin trotz rechtskräftiger Entscheidungen und einer einschlägigen Vorstrafe völlig uneinsichtig. Über Frage der Richterin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2014, ob er beabsichtige, seiner Verpflichtung laut Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, nachzukommen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht vorhabe. Er sei mit Ziviltechnikern in Kontakt und wolle eine (leistbare) vollbiologische Kläranlage errichten. Insgesamt besteht somit die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer auch in Hinkunft nicht rechtskonform verhalten wird. Es bedarf sohin einer entsprechend hohen Strafe, um hier ein Umdenken herbeizuführen. Geringere Strafen lassen dieses Ziel offenkundig nicht erreichen.Neben den in Paragraph 19, VStG ausdrücklich genannten Strafbemessungskriterien kann ferner auf Aspekte der Spezialprävention vergleiche VwGH 18.10.1989, 88/03/0123) Bedacht genommen werden. Dabei geht es darum, dass der Täter durch die Verhängung der Strafe nach einer Tat von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden soll. Infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2012, Zl 2012/**/****, steht eindeutig fest, dass eine Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nicht möglich ist, sondern eine Kanalanschlusspflicht besteht. Auch der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, mit dem der gegenständliche Auftrag erteilt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Für die Nichtbefolgung dieses Auftrags wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.07.2013, Zl US-**-2013, bestätigt durch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 10.09.2013, Zl uvs-2013/**/***-3, bereits rechtskräftig

Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 bestraft. Zusätzlich wurde über den Beschwerdeführer auch eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 verhängt. Der Beschwerdeführer ist sohin trotz rechtskräftiger Entscheidungen und einer einschlägigen Vorstrafe völlig uneinsichtig. Über Frage der Richterin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2014, ob er beabsichtige, seiner Verpflichtung laut Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012, Zl 5Wa-***/**-12, nachzukommen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht vorhabe. Er sei mit Ziviltechnikern in Kontakt und wolle eine (leistbare) vollbiologische Kläranlage errichten. Insgesamt besteht somit die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer auch in Hinkunft nicht rechtskonform verhalten wird. Es bedarf sohin einer entsprechend hohen Strafe, um hier ein Umdenken herbeizuführen. Geringere Strafen lassen dieses Ziel offenkundig nicht erreichen. Bei der Generalprävention geht es darum, dass Menschen durch die Androhung und Verhängung von Strafen davon abgehalten werden sollen, ein bestimmtes – vom Gesetzgeber als sozialschädlich empfundenes – Verhalten zu verwirklichen. Nach Auffassung der erkennenden Richterin sind im vorliegenden Fall auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen (vgl VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist unmissverständlich festzuhalten, dass rechtskräftige Aufträge nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zu befolgen sind und klarzustellen, dass das Ignorieren eines verwaltungspolizeilichen Auftrags schon alleine aus generalpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung erfordert. Bei der Generalprävention geht es darum, dass Menschen durch die Androhung und Verhängung von Strafen davon abgehalten werden sollen, ein bestimmtes – vom Gesetzgeber als sozialschädlich empfundenes – Verhalten zu verwirklichen. Nach Auffassung der erkennenden Richterin sind im vorliegenden Fall auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist unmissverständlich festzuhalten, dass rechtskräftige Aufträge nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zu befolgen sind und klarzustellen, dass das Ignorieren eines verwaltungspolizeilichen Auftrags schon alleine aus generalpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung erfordert. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 verhängt. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen somit zu ca 28 % ausgeschöpft. In Anbetracht des vorliegenden Unrechtsgehalts, das Fehlen eines Milderungsgrundes, des festgestellten Erschwerungsgrundes, der Verschuldensform der Wissentlichkeit und der oben dargelegten spezial- und generalpräventiven Aspekte wäre hier auch eine weitaus höhere Strafe angemessen gewesen. Im Rahmen der Strafbemessung sind aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten zu berücksichtigen. Hierzu hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige mit dem Beschwerdeführer einen Betriebsplan, der im Rahmen der Verhandlung am 07.10.2014 noch korrigiert und ergänzt wurde, erstellt. Trotz der dadurch hervorgekommenen und vom Beschwerdeführer bestätigten allseitigen Verhältnisse ist aber festzuhalten, dass eine Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 geboten ist, um dem oben dargelegten Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Schließlich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten nur eines von mehreren Kriterien für die Strafbemessung und nicht allein ausschlaggebend. Das Gesetz ordnet demgegenüber aber an, dass auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Aus den oben dargelegten Gründen kommt auch die Erteilung einer Ermahnung

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 verhängt. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen somit zu ca 28 % ausgeschöpft. In Anbetracht des vorliegenden Unrechtsgehalts, das Fehlen eines Milderungsgrundes, des festgestellten Erschwerungsgrundes, der Verschuldensform der Wissentlichkeit und der oben dargelegten spezial- und generalpräventiven Aspekte wäre hier auch eine weitaus höhere Strafe angemessen gewesen. Im Rahmen der Strafbemessung sind aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten zu berücksichtigen. Hierzu hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige mit dem Beschwerdeführer einen Betriebsplan, der im Rahmen der Verhandlung am 07.10.2014 noch korrigiert und ergänzt wurde, erstellt. Trotz der dadurch hervorgekommenen und vom Beschwerdeführer bestätigten allseitigen Verhältnisse ist aber festzuhalten, dass eine Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 geboten ist, um dem oben dargelegten Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Schließlich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten nur eines von mehreren Kriterien für die Strafbemessung und nicht allein ausschlaggebend. Das Gesetz ordnet demgegenüber aber an, dass auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Aus den oben dargelegten Gründen kommt auch die Erteilung einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde

§ 54bAbs 3 VSt

G einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf aber nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde

Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf aber nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Zumal der Beschwerde keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer auch zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1149.22

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.