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LVwG-2014/35/2497-2

Obsah (6)§ 28§ 68§ 25a§ 38§ 74Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2497-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der D. und des E. vom 22.4.2014 auf agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung des mit der Stammsitzliegenschaft in EZ X1, KG X2 G., realrechtlich verbundenen Miteigentumsrechtes zu 2/134 Anteilen an der EZ X3, KG X2 G., (Agrargemeinschaft XY Alpe) im Sinn des Schenkungsvertrages vom 29.07./06.08.2012, abgeschlossen zwischen A., B. und C. als Geschenkgeber einerseits und D. und E. als Geschenknehmer andererseits, wegen entschiedener Sache

§ 68

Abs 1 AVG zurückgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz 5, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der D. und des E. vom 22.4.2014 auf agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung des mit der Stammsitzliegenschaft in EZ X1, KG X2 G., realrechtlich verbundenen Miteigentumsrechtes zu 2/134 Anteilen an der EZ X3, KG X2 G., (Agrargemeinschaft XY Alpe) im Sinn des Schenkungsvertrages vom 29.07./06.08.2012, abgeschlossen zwischen A., B. und C. als Geschenkgeber einerseits und D. und E. als Geschenknehmer andererseits, wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 11.8.2014, ***: Bereits mit Antrag vom 29.09.2011 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer C. und E. um agrarbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrages vom 29.07./06.08.2012, abgeschlossen zwischen A., B. und C. als Geschenkgeber einerseits und D. und E. als Geschenknehmer andererseits,

§ 38

Abs 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ersucht.Bereits mit Antrag vom 29.09.2011 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer C. und E. um agrarbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrages vom 29.07./06.08.2012, abgeschlossen zwischen A., B. und C. als Geschenkgeber einerseits und D. und E. als Geschenknehmer andererseits,

Paragraph 38, Absatz 3, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ersucht. Der von der Agrarbehörde in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahme des Obmannes der Agrargemeinschaft XY-Alpe vom 19.12.2012 ist zu entnehmen, dass sich die Agrargemeinschaft für die antragsgegenständliche Übertragung der Anteilsrechte ausspreche. Zudem würden laut Aussage des Obmannes bereits zwei Anteilsrechte außerhalb der Gemeinde bestehen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.03.2013, **, wurde dem Antrag vom 29.09.2011 die agrarbehördliche Genehmigung versagt. Dies insbesondere aufgrund des § 38 Abs 5 TFLG 1996, wonach Anteilsrechte, sofern keine andere regionale Übung besteht, nur mit Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Katastralgemeinde verbunden werden dürfen. Weder sei konkret dargelegt worden, welche Anteilsrechte mit welchen Liegenschaften aus einer anderen Katastralgemeinde verbunden sind, noch bestünde eine abweichende regionale Übung. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.Der von der Agrarbehörde in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahme des Obmannes der Agrargemeinschaft XY-Alpe vom 19.12.2012 ist zu entnehmen, dass sich die Agrargemeinschaft für die antragsgegenständliche Übertragung der Anteilsrechte ausspreche. Zudem würden laut Aussage des Obmannes bereits zwei Anteilsrechte außerhalb der Gemeinde bestehen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.03.2013, **, wurde dem Antrag vom 29.09.2011 die agrarbehördliche Genehmigung versagt. Dies insbesondere aufgrund des Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1996, wonach Anteilsrechte, sofern keine andere regionale Übung besteht, nur mit Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Katastralgemeinde verbunden werden dürfen. Weder sei konkret dargelegt worden, welche Anteilsrechte mit welchen Liegenschaften aus einer anderen Katastralgemeinde verbunden sind, noch bestünde eine abweichende regionale Übung. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am 28.04.2014 langte bei der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) neuerlich ein Antrag der D. und des E. vom 22.04.2014 auf Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 29.07./06.08.2012, abgeschlossen zwischen A., B. und C. als Geschenkgeber einerseits und D. und E. als Geschenknehmer andererseits,

§ 38

Abs 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ein.Am 28.04.2014 langte bei der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) neuerlich ein Antrag der D. und des E. vom 22.04.2014 auf Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 29.07./06.08.2012, abgeschlossen zwischen A., B. und C. als Geschenkgeber einerseits und D. und E. als Geschenknehmer andererseits,

Paragraph 38, Absatz 3, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ein. Der antragsgegenständliche Schenkungsvertrag sieht die Absonderung des mit der Stammsitzliegenschaft in EZ X1, KG X2 G., realrechtlich verbundenen Miteigentumsrechtes zu 2/134 Anteilen an der EZ X3, KG X2 G., (Agrargemeinschaft XY Alpe) und Verbindung mit der EZ X4, KG X5 F., vor. Einem handschriftlichen Vermerk auf dem Antrag vom 22.04.2014 ist zu entnehmen, dass der Obmann der Agrargemeinschaft XY Alpe die Übertragung der Anteile befürwortet. Mit Schreiben der Abt. Agrargemeinschaften vom 29.04.2014, ***, (urgiert mit Schreiben vom 17.06.2014) wurden die Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 28.03.2013, **, bereits festgestellt worden sei, dass der nunmehr wieder antragsgegenständliche Schenkungsvertrag vom 29.07./06.08.2012, nicht genehmigungsfähig sei und

§ 38

Abs 5 TFLG 1996 Anteilsrechte nur mit Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Katastralgemeinde verbunden werden dürfen, es sei denn, dass eine andere regionale Übung bestehe.Mit Schreiben der Abt. Agrargemeinschaften vom 29.04.2014, ***, (urgiert mit Schreiben vom 17.06.2014) wurden die Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 28.03.2013, **, bereits festgestellt worden sei, dass der nunmehr wieder antragsgegenständliche Schenkungsvertrag vom 29.07./06.08.2012, nicht genehmigungsfähig sei und

Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1996 Anteilsrechte nur mit Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Katastralgemeinde verbunden werden dürfen, es sei denn, dass eine andere regionale Übung bestehe. Am 14.07.2014 langte eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Landeck, welche im Auftrag der Antragsteller tätig wurde, ein. Es wurde - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vorgebracht wie folgt: Es bestehe sehr wohl eine regionale Übung und würden in der Region häufig Anteilsrechte auch mit Stammsitzliegenschaften einer anderen Katastralgemeinde verbunden werden. Als Beispiele wurden die Agrargemeinschaft Alpe H., die Agrargemeinschaft I-Alpe, die Agrargemeinschaft K-Gerichtsalpen, sowie die Agrargemeinschaft L--Alpe angeführt. Es sei zudem der Bedarf der Geschenknehmer an den Mitgliedschaftsrechten gegeben. Die Bezirkslandwirtschaftskammer befürworte daher die Übertragung der Anteilsrechte. Mit Schreiben der Abt. Agrargemeinschaften vom 17.07.2014 wurde der Agrargemeinschaft XY-Alpe, vertreten durch den Obmann M.,

§ 74

Abs 5 TFLG 1996 die Möglichkeit gegeben, zu einer allfälligen, dem Wirtschaftszweck der Agrargemeinschaft abträglichen Zersplitterung von Anteilsrechten eine Stellungnahme abzugeben und mitzuteilen, ob sich hinsichtlich der Stellungnahme vom 19.12.2012 eine Änderung ergäbe und auszuführen, welche zwei Anteilsrechte sich außerhalb der Gemeinde befänden.Mit Schreiben der Abt. Agrargemeinschaften vom 17.07.2014 wurde der Agrargemeinschaft XY-Alpe, vertreten durch den Obmann M.,

Paragraph 74, Absatz 5, TFLG 1996 die Möglichkeit gegeben, zu einer allfälligen, dem Wirtschaftszweck der Agrargemeinschaft abträglichen Zersplitterung von Anteilsrechten eine Stellungnahme abzugeben und mitzuteilen, ob sich hinsichtlich der Stellungnahme vom 19.12.2012 eine Änderung ergäbe und auszuführen, welche zwei Anteilsrechte sich außerhalb der Gemeinde befänden. Bei der Agrarbehörde ist daraufhin keine neuerliche Stellungnahme der Agrargemeinschaft XY-Alpe eingelangt. Es wurde insbesondere nicht mitgeteilt, welche zwei Anteilsrechte sich außerhalb der Gemeinde befänden. Dem Grundbuchsauszug der Agrargemeinschaft XY Alpe, vorgetragen in EZ X3, KG X2 G., vom 11.08.2014 ist zu entnehmen, dass sich sämtliche Stammsitzliegenschaften in der KG X2 G. befinden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.8.2014, ***, wurde dem Antrag der D. und des E. auf Absonderung des mit der Stammsitzliegenschaft in EZ X1, KG X2 G., realrechtlich verbundenen Miteigentumsrechtes zu 2/134 Anteilen an der EZ X3, KG X2 G., (Agrargemeinschaft XY Alpe) im Sinn des Schenkungsvertrages vom 29.07./06.08.2012 abgeschlossen zwischen A., B. und C. als Geschenkgeber einerseits und D. und E. als Geschenknehmer andererseits,

§ 38

Abs 3, 4 und 5 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 in der Fassung LGBl 70/2014, die agrarbehördliche Genehmigung verweigert.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.8.2014, ***, wurde dem Antrag der D. und des E. auf Absonderung des mit der Stammsitzliegenschaft in EZ X1, KG X2 G., realrechtlich verbundenen Miteigentumsrechtes zu 2/134 Anteilen an der EZ X3, KG X2 G., (Agrargemeinschaft XY Alpe) im Sinn des Schenkungsvertrages vom 29.07./06.08.2012 abgeschlossen zwischen A., B. und C. als Geschenkgeber einerseits und D. und E. als Geschenknehmer andererseits,

Paragraph 38, Absatz 3, 4 und 5 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, die agrarbehördliche Genehmigung verweigert. Die Behörde führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, dass die sich aus den Abs 4 und 5 des § 38 TFLG 1996 ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung kumulativ vorliegen müssten. Die Behörde führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, dass die sich aus den Absatz 4 und 5 des Paragraph 38, TFLG 1996 ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung kumulativ vorliegen müssten. Die Bewilligungsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, da dem aktuellen Grundbuchsauszug eindeutig zu entnehmen sei, dass sich sämtliche Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft XY in der KG X2 G. befänden. Ein Beweis für das Vorliegen einer anderen regionalen Übung würde laut Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S 1X1, als erbracht gelten, wenn in der betreffenden Agrargemeinschaft Liegenschaften aus anderen Gemeinden berechtigt seien. Dieser Beweis sei in der gegenständlichen Angelegenheit nicht erbracht worden. Das Vorliegen einer anderen regionalen Übung in anderen Agrargemeinschaften der Region sei kein Beweis für das Vorliegen einer anderen regionalen Übung iSd § 38 Abs 5 TFLG 1996. Da

§ 38

Abs 5 TFLG 1996 Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden dürfen, sofern nicht eine andere regionale Übung bestehe, könne dem gegenständlichen Antrag mangels Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen die agrarbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden.Die Bewilligungsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, da dem aktuellen Grundbuchsauszug eindeutig zu entnehmen sei, dass sich sämtliche Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft XY in der KG X2 G. befänden. Ein Beweis für das Vorliegen einer anderen regionalen Übung würde laut Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, S 1X1, als erbracht gelten, wenn in der betreffenden Agrargemeinschaft Liegenschaften aus anderen Gemeinden berechtigt seien. Dieser Beweis sei in der gegenständlichen Angelegenheit nicht erbracht worden. Das Vorliegen einer anderen regionalen Übung in anderen Agrargemeinschaften der Region sei kein Beweis für das Vorliegen einer anderen regionalen Übung iSd Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1996. Da

Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1996 Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden dürfen, sofern nicht eine andere regionale Übung bestehe, könne dem gegenständlichen Antrag mangels Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen die agrarbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden. Da sich aufgrund der mit LGBl 70/2014 in Kraft getretenen Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 die Bestimmungen betreffend die Absonderung von Anteilsrechten geändert hätten, sei der Antrag aufgrund der geänderten Rechtslage nicht wegen entschiedener Sache

§ 68Abs 1 AVG zurückgewiesen worden.

Zudem habe sich der antragsgegenständliche Sachverhalt dahingehend geändert, als nunmehr die Liegenschaft in EZ X4, KG X5 F., auf welche das Anteilsrecht übertragen werden solle, über ein größeres Flächenausmaß als bei der Erstantragstellung verfüge.Da sich aufgrund der mit Landesgesetzblatt 70 aus 2014, in Kraft getretenen Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 die Bestimmungen betreffend die Absonderung von Anteilsrechten geändert hätten, sei der Antrag aufgrund der geänderten Rechtslage nicht wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden. Zudem habe sich der antragsgegenständliche Sachverhalt dahingehend geändert, als nunmehr die Liegenschaft in EZ X4, KG X5 F., auf welche das Anteilsrecht übertragen werden solle, über ein größeres Flächenausmaß als bei der Erstantragstellung verfüge.

  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben C. und E. Beschwerde, welche am 5.9.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhoben C. und E. Beschwerde, welche am 5.9.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am
  2. bzw. 18.8.2014 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wird wie folgt begründet: „Mit dem im Betreff genannten Bescheid wurde uns die agrarbehördliche Genehmigung zum Erwerb des mit der EZ X1, GB X2 G., realrechtlich verbundenen Miteigentumsrechtes zu 2/134 Anteilen an der EZ X3, KG G., verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass wir unseren eigenen land- und forstwirtschaftlichen in der KG F. hätten und ungeachtet dessen eine Genehmigung zum Erwerb der genannten Anteile nur dann erteilt werden könne, wenn entweder die Absonderung der Anteilsrechte von einer Stammsitzliegenschaft innerhalb der Gemeinde an eine Stammsitzliegenschaft innerhalb derselben Gemeinde erfolgen würde, oder eine andere regionale Übung nachweislich bestünde. Nunmehr kann ich zum Beweis dafür, dass innerhalb der Gemeinde G. eine ebensolche regionale Übung besteht, wonach mit Stammsitzliegenschaften von Eigentümern einer anderen Gemeinde (konkret Ischgl) Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft in der KG G. realrechtlich verbunden sind. Konkret handelt es sich um Herrn N., Adresse, der mit seiner Liegenschaft in EZ X5, X6, X7, X8 und X9, je GB X10 O., ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft XZ-Alpe in EZ X11, GB G., realrechtlich verbunden ist (vgl. A2-LNr. 8a, TZ 1298/2005, in EZ X8, GB X10 O.).Nunmehr kann ich zum Beweis dafür, dass innerhalb der Gemeinde G. eine ebensolche regionale Übung besteht, wonach mit Stammsitzliegenschaften von Eigentümern einer anderen Gemeinde (konkret Ischgl) Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft in der KG G. realrechtlich verbunden sind. Konkret handelt es sich um Herrn N., Adresse, der mit seiner Liegenschaft in EZ X5, X6, X7, X8 und X9, je GB X10 O., ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft XZ-Alpe in EZ X11, GB G., realrechtlich verbunden ist vergleiche A2-LNr. 8a, TZ 1298 aus 2005,, in EZ X8, GB X10 O.). Ich hoffe, damit den eindeutigen Beweis für die in der Gemeinde G. bestehende regionale Übung erbracht zu haben, wonach ‚auswertige‘ Stammsitzliegenschaften an Agrargemeinschaften innerhalb der Gemeinde G., konkret an der Agrargemeinschaft XZ-Alpe in EZ X11, GB G., realrechtlich berechtigt sind. Ich beantrage daher, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und mir die agrarbehördliche Genehmigung zum Erwerb der eingangs angeführten 2/134 Anteile an der EZ X3, KG G., zu erteilen.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  3. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
  4. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 38 Abs 3, 4 und 5 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 70/2014, lautet wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, 4 und 5 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, lautet wie folgt: „§ 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten (…)

(3)Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4)Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn
(4)Die Bewilligung nach Absatz 3, ist zu verweigern, wenn
  1. a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c betroffen sind,
  2. a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, betroffen sind,
  3. b)durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
  4. c)der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn 1. der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder 2. Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist. (…)
(5)Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, dürfen nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, es sei denn, dass eine andere regionale Übung besteht. Abs. 4 lit. c Z 2 bleibt unberührt.“
(5)Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, dürfen nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, es sei denn, dass eine andere regionale Übung besteht. Absatz 4, Litera c, Ziffer 2, bleibt unberührt.“ Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstmalig über die Absonderung von Anteilsrechten aufgrund des gegenständlichen Schenkungsvertrags vom 29.7./6.8.2012 absprechenden Bescheides vom 28.3.2013, **, lauteten die damals in Geltung stehenden Bestimmungen der Abs 3, 4 und 5 des § 38 TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 im Wesentlichen gleich. Lediglich die lit a des § 38 Abs 4 wurde aufgrund der Z 22 der Novelle LGBl 70/2014 neu gefasst und lautete am 28.3.2013 wie folgt:Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstmalig über die Absonderung von Anteilsrechten aufgrund des gegenständlichen Schenkungsvertrags vom 29.7./6.8.2012 absprechenden Bescheides vom 28.3.2013, **, lauteten die damals in Geltung stehenden Bestimmungen der Absatz 3, 4 und 5 des Paragraph 38, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, im Wesentlichen gleich. Lediglich die Litera a, des Paragraph 38, Absatz 4, wurde aufgrund der Ziffer 22, der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefasst und lautete am 28.3.2013 wie folgt: „a) das Anteilsrecht zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft nicht entbehrlich ist;“. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, hat sie eine Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags wegen entschiedener Sache

§ 68

Abs 1 AVG in Erwägung gezogen, dies aber letztlich wegen geänderter Rechtslage bzw. geändertem Sachverhalt unterlassen.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, hat sie eine Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Erwägung gezogen, dies aber letztlich wegen geänderter Rechtslage bzw. geändertem Sachverhalt unterlassen. Nach § 68 Abs 1 AVG sind „Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (…) wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind „Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (…) wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrages die Voraussetzungen für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gegeben. Die objektiven Grenzen eines Bescheides ergeben sich grundsätzlich daraus, dass damit über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird. Sie ist durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt. Dieselbe Verwaltungssache liegt dann nicht mehr vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere um einen später entstandenen, geht oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen. Als anderer Sachverhalt kann nur ein zeitlich und örtlich differenziertes Geschehen angesehen werden, nicht bloß eine neue Deutung eines schon beurteilten Sachverhalts. Für das Weiterbestehen der Rechtskraftwirkung ist die Identität von Sachbegehren und Rechtsgrund erforderlich. Eine andere Verwaltungssache liegt nur dann vor, wenn der Sachverhalt vom erledigten Prozessgegenstand in wesentlichen Punkten abweicht. Bei einer später erlassenen Rechtsvorschrift ist nur dann das Vorliegen einer entschiedenen Sache zu verneinen, wenn die betreffende Rechtsänderung auch eine andere Beurteilung der bereits meritorisch entschiedenen Sache ermöglicht (siehe in diesem Sinn etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 481 ff mit Hinweisen auf entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung). Falls es zur Auslegung des Spruches erforderlich ist, spielt auch die Begründung des Bescheides für die Festlegung seiner objektiven Grenzen eine Rolle. Mangelt es also dem Spruch für sich allein an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen (siehe etwa VwGH 30.3.2011, 2007/12/0098). Im vorliegenden Fall kann im Sinn der obigen Erwägungen weder von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes noch davon ausgegangen werden, dass eine erfolgte Rechtsänderung eine andere Sachentscheidung ermöglichen würde. Sowohl der Antrag vom 29.9.2011, über welchen mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.3.2013, **, entschieden wurde, als auch der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag vom 22.4.2014 beziehen sich auf denselben Schenkungsvertrag vom 29.7./6.8.2012 und begehren darauf gestützt gleichlautend die agrarbehördliche Genehmigung für die Absonderung von Anteilsrechten. Der erste Antrag wurde ebenso wie der verfahrensgegenständliche Antrag im nunmehr angefochtene Bescheid im Wesentlichen gestützt auf § 38 Abs 5 TFLG 1996 abgewiesen, da Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, sofern nicht eine andere regionale Übung besteht. Der erste Antrag wurde ebenso wie der verfahrensgegenständliche Antrag im nunmehr angefochtene Bescheid im Wesentlichen gestützt auf Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1996 abgewiesen, da Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, sofern nicht eine andere regionale Übung besteht. Diese Entscheidungen beruhen also beide darauf, dass jene Stammsitzliegenschaft, an welche die Anteilsrechte gebunden werden sollen, nicht in G., sondern in F. liegt, und dass aus der Sicht der Agrarbehörde keine andere regionale Übung besteht. Auf das Flächenausmaß der Liegenschaft, auf welche das Anteilsrecht übertragen werden soll, kommt es bei der angewandten Bestimmung des § 38 Abs 5 TFLG 1996 nicht an. Insofern stellt aber auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Flächenvergrößerung keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die der Annahme einer bereits entschiedenen Sache entgegenstünde. Maßgeblich für die auf § 38 Abs 5 TFLG 1996 gestützte Entscheidung der Agrarbehörde vom 28.3.2013 war ausschließlich der Ort der Stammsitzliegenschaft, nicht dessen Fläche.Auf das Flächenausmaß der Liegenschaft, auf welche das Anteilsrecht übertragen werden soll, kommt es bei der angewandten Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1996 nicht an. Insofern stellt aber auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Flächenvergrößerung keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die der Annahme einer bereits entschiedenen Sache entgegenstünde. Maßgeblich für die auf Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1996 gestützte Entscheidung der Agrarbehörde vom 28.3.2013 war ausschließlich der Ort der Stammsitzliegenschaft, nicht dessen Fläche. Ebenso wenig hat eine maßgebliche Änderung der Rechtslage stattgefunden, da trotz der Novelle LGBl 70/2014 der primär angewandte und für die Abweisung des Antrags ins Treffen geführte § 38 Abs 5 TFLG 1996 weiterhin gleichlautend in Geltung steht. Ebenso wenig hat eine maßgebliche Änderung der Rechtslage stattgefunden, da trotz der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, der primär angewandte und für die Abweisung des Antrags ins Treffen geführte Paragraph 38, Absatz 5, TFLG 1996 weiterhin gleichlautend in Geltung steht. Auch die von den Beschwerdeführern behaupteten Beweise für eine andere regionale Übung begründen keine neue Verwaltungssache, zeigen diese doch keine Sachverhaltsänderung auf, sondern könnten diese Beweise nur allenfalls eine neue Deutung des bereits beurteilten Sachverhalts bewirken. Dass ein solcher Umstand nichts an der Annahme einer entschiedenen Sache zu ändern vermag, wurde bereits oben dargelegt. Indem die belangte Behörde trotz rechtskräftig entschiedener Sache über den verfahrenseinleitenden Antrag in der Sache entschieden hat, statt diesen als unzulässig zurückzuweisen, hat diese eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196, wonach die Berufungsbehörde verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde). Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben und eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen ist.Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Bewilligungsansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben und eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen ist. Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 5 Vw

GVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. § 17 VwGVG sieht zwar grundsätzlich vor, dass von einer sinngemäßen Anwendung des AVG im Beschwerdeverfahren dessen IV. Teil (§§ 63 bis X1) ausgenommen ist, dennoch hat auch das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen, wenn die Prozessvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache – etwa wie im vorliegenden Fall wegen entschiedener Sache – fehlen. Paragraph 17, VwGVG sieht zwar grundsätzlich vor, dass von einer sinngemäßen Anwendung des AVG im Beschwerdeverfahren dessen römisch vier. Teil (Paragraphen 63 bis X1) ausgenommen ist, dennoch hat auch das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen, wenn die Prozessvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache – etwa wie im vorliegenden Fall wegen entschiedener Sache – fehlen. Vor diesem Hintergrund war ein näheres Eingehen auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen nicht erforderlich und insgesamt somit spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg.cit. trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall P. (EGMR 20.11.2003, X12 und X13) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg.cit. trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall P. (EGMR 20.11.2003, X12 und X13) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die wesentliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen von einer entschiedenen Rechtssache auszugehen ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2497.2

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