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{'item': 'LVwG-2014/37/1651-5'}

Obsah (15)§ 28§ 25a§ 96§ 38§ 36§ 29§ 13§ 12§ 36a§ 36c§ 74§ 27§ 9Art 130§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1651-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Historische agrarische Verfahren: Mit Bescheid vom 14.08.1947, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz das Zusammenlegungsverfahren für ein Gebiet in den Gemeinden und Gemeindeteilen P, O und Z eingeleitet.Mit Bescheid vom 14.08.1947, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz das Zusammenlegungsverfahren für ein Gebiet in den Gemeinden und Gemeindeteilen P, O und Z eingeleitet. Mit Bescheid vom 12.04.1951, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Haupturkunde über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in den Gemeinden und Gemeindeteilen P, O und Z erlassen.Mit Bescheid vom 12.04.1951, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Haupturkunde über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in den Gemeinden und Gemeindeteilen P, O und Z erlassen. Kapitel A dieses Bescheides schildert in 11 Unterpunkten den Gang des Verfahrens („A. Gang des Verfahrens“). Im Kapitel B werden die rechtlichen Verhältnisse nach dem durch die Umlegung herbeigeführten neuen Besitzstande geregelt, und zwar bezogen auf Wege, Zäune, Wasserbauten, Bauwerke, Bäume, elektrische Übertragungsleitungen und Dienstbarkeiten („B. Rechtliche Verhältnisse“). Mit Spruchpunkt 1.) lit a und b des Bescheides vom 06.02.1957, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz, gestützt auf § 87 Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952), die Bewirtschaftung des Xes in Einlagezahl (EZ) **** II, KG Z, mit einem Waldwirtschaftsplan und die Verwaltung desselben durch Satzungen vorläufig geregelt.Mit Spruchpunkt 1.) Litera a und b des Bescheides vom 06.02.1957, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz, gestützt auf Paragraph 87, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952), die Bewirtschaftung des Xes in Einlagezahl (EZ) **** römisch zwei, KG Z, mit einem Waldwirtschaftsplan und die Verwaltung desselben durch Satzungen vorläufig geregelt. Mit Spruchpunkt 2.) des Bescheides vom 06.02.1957, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die von allen Besitzern ausschließlicher Holz- und Streubezugsrechte am Y in EZ **** II, KG Z, am 18.03.1951 im Einvernehmen mit der Gemeinde Z abgeschlossene Vereinbarung über die Umwandlung ihrer Nutzungsrechte auf bestimmten Grundparzellen in Anteilsrechte an dem aus allen belasteten Grundparzellen geschaffenen X

§ 96

FLG 1952 genehmigt.Mit Spruchpunkt 2.) des Bescheides vom 06.02.1957, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die von allen Besitzern ausschließlicher Holz- und Streubezugsrechte am Y in EZ **** römisch zwei, KG Z, am 18.03.1951 im Einvernehmen mit der Gemeinde Z abgeschlossene Vereinbarung über die Umwandlung ihrer Nutzungsrechte auf bestimmten Grundparzellen in Anteilsrechte an dem aus allen belasteten Grundparzellen geschaffenen römisch zehn

Paragraph 96, FLG 1952 genehmigt. Die Punkte 2.), 3.) und 4.) der Vereinbarung vom 18.03.1951 lauten wie folgt: „2.) Die Berechtigten erhalten anstelle der Nutzungsrechte auf den bisherigen Waldteilen diesen Flächen entsprechende Anteile (in Prozent) am Gesamtertrag, wobei der derzeitige Waldzustand und die Lage der alten Waldteile wegen der außergewöhnlichen Zersplitterung und Gemengelage unberücksichtigt bleiben. 3.) Der Gesamtnutzungssatz richtet sich nach Holzzuwachs und dem Wirtschaftserfolg und wird alle 10 Jahre neu festgelegt. 4.) Vom Gesamthiebsatz bleiben 10 % für waldwirtschaftliche Erfordernisse (Aufforstung, Waldpflege, usw.) vorbehalten. Weitere 10 % werden für Katastrophenfälle (Brandreserve) einbehalten und bei Nichtbedarf nach Ablauf der Abrechnungsperiode zur Nutzung freigegeben. Die 80 % dienen zur Deckung der Anteilsrechte.“ Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.09.1958, Zl ****, bildet den Anhang I zur Haupturkunde über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von P, O und Z vom 12.04.1951, Zl ****, und enthält folgende Festlegungen:Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 04.09.1958, Zl ****, bildet den Anhang römisch eins zur Haupturkunde über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von P, O und Z vom 12.04.1951, Zl ****, und enthält folgende Festlegungen: → Umwandlung der ausschließlichen Holz- und Streubezugsrechte (Teilwaldrechte) auf näher bezeichneten Parzellen des Yes in Anteilsrechte am gesamten X, und zwar entsprechend der mit Bescheid vom 06.02.1957, Zl ****, rechtskräftig genehmigten Vereinbarung der Teilwaldberechtigten vom 18.03.1951 (Spruchpunkt 1.) Umwandlung der ausschließlichen Holz- und Streubezugsrechte (Teilwaldrechte) auf näher bezeichneten Parzellen des Yes in Anteilsrechte am gesamten römisch zehn, und zwar entsprechend der mit Bescheid vom 06.02.1957, Zl ****, rechtskräftig genehmigten Vereinbarung der Teilwaldberechtigten vom 18.03.1951 (Spruchpunkt 1.) → Festlegung der am X Anteilsberechtigten und deren Stammsitzliegenschaften (Spruchpunkt 2.) Festlegung der am römisch zehn Anteilsberechtigten und deren Stammsitzliegenschaften (Spruchpunkt 2.) → Bindung der Anteilsrechte

§ 38

FLG 1952 an näher bezeichnete Stammsitzliegenschaften; Absonderung dieser Anteilsrechte nur mit Zustimmung der Agrarbehörde (Spruchpunkt 3.) Bindung der Anteilsrechte

Paragraph 38, FLG 1952 an näher bezeichnete Stammsitzliegenschaften; Absonderung dieser Anteilsrechte nur mit Zustimmung der Agrarbehörde (Spruchpunkt 3.) → Beschreibung der den X bildenden Grundstücke (Spruchpunkt 4.);  Beschreibung der den römisch zehn bildenden Grundstücke (Spruchpunkt 4.); wörtlich heißt es im Spruchpunkt

  1. dieses Bescheides: „Die im Abschnitt A des Verzeichnisses aufgezählten Grundparzellen bilden nunmehr den X. Dieser ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 1 Punkt b FLG. Das Eigentumsrecht steht der Agrargemeinschaft X zu, die aus den jeweiligen Eigentümern der ***, in Spalte 4 des Verzeichnisses eingetragenen Stammsitzliegenschaften besteht.“„Die im Abschnitt A des Verzeichnisses aufgezählten Grundparzellen bilden nunmehr den römisch zehn. Dieser ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Punkt b FLG. Das Eigentumsrecht steht der Agrargemeinschaft römisch zehn zu, die aus den jeweiligen Eigentümern der ***, in Spalte 4 des Verzeichnisses eingetragenen Stammsitzliegenschaften besteht.“ → Einreihung genau bezeichneter Güter unter die geschlossenen Höfe nach dem damals geltenden Tiroler Höfegesetz (Spruchpunkt 5.) → Anordnung und Feststellung, dass auch außerhalb der Gemeinde Z gelegene Güter am X anteilsberechtigt sind (Spruchpunkt 6.). Anordnung und Feststellung, dass auch außerhalb der Gemeinde Z gelegene Güter am römisch zehn anteilsberechtigt sind (Spruchpunkt 6.). Die Spruchpunkte
  2. nehmen ausdrücklich Bezug auf ein dem Bescheid beigefügtes Verzeichnis. Mit Beschluss vom 13.02.1962, Zl ****, hat das Bezirksgericht Z aufgrund der Haupturkunde über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in den Gemeinden und Gemeindeteilen P, O und Z vom 12.04.1951, Zl ****, verschiedene Anordnungen im Grundbuch bewilligt. Im Spruchpunkt I.) lit a und c dieses Beschlusses hat das Bezirksgericht Z die im Abschnitt A des Verzeichnisses zum Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, aufgelisteten und den X bildenden Grundstücke in der EZ **** II, KG Z (Eigentümerin: Gemeinde Z) gelöscht sowie das Gst Nr 6683 abgeschrieben und hiefür die neue EZ **** eröffnet. Im Spruchpunkt II. des zitierten Beschlusses hat das Bezirksgericht Z der neu eröffneten EZl **** die Gst Nr 7919, 7922 und 7926 zugeschrieben und an der EZ **** das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft X einverleibt.Im Spruchpunkt römisch eins.) Litera a und c dieses Beschlusses hat das Bezirksgericht Z die im Abschnitt A des Verzeichnisses zum Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, aufgelisteten und den römisch zehn bildenden Grundstücke in der EZ **** römisch zwei, KG Z (Eigentümerin: Gemeinde Z) gelöscht sowie das Gst Nr 6683 abgeschrieben und hiefür die neue EZ **** eröffnet. Im Spruchpunkt römisch zwei. des zitierten Beschlusses hat das Bezirksgericht Z der neu eröffneten EZl **** die Gst Nr 7919, 7922 und 7926 zugeschrieben und an der EZ **** das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft römisch zehn einverleibt. Bei den Gst Nr 6683, 7919, 7922 und 7926 in EZ **** , GB **** Z, handelt es sich um Abfindungsgrundstücke, in denen die ursprünglich den Y bildenden Grundstücke aufgegangen sind. Den Gegenstand des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 27.07.1962, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 03.09.1962, Zl ****, bildet Anhang III zur Haupturkunde über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in den Gemeinden und Gemeindeteilen P, O und Z vom 12.04.1951, Zl ****. Dieser Bescheid ergänzt den mit Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, erlassenen Anhang I. Unter anderem wird Anhang I dahingehend abgeändert, dass die Grundparzellen 4511/1, 4591/1, 5386, 5479, 5543, 5551, 5571, 5629, 5787, 5828, 6186/1 und 6494/1, alle eingetragen in EZ **** II, KG Z (Eigentümerin: Gemeinde Z) zu löschen waren, da diese in den neu gebildeten Abfindungsgrundstücken Nr 6683, 7919, 7922 und 7926 in EZ **** II (richtig: **** II), KG Z, Eigentum der Agrargemeinschaft X, aufgegangen sind [Spruchpunkt 2.) lit a].Den Gegenstand des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 27.07.1962, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 03.09.1962, Zl ****, bildet Anhang römisch drei zur Haupturkunde über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in den Gemeinden und Gemeindeteilen P, O und Z vom 12.04.1951, Zl ****. Dieser Bescheid ergänzt den mit Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, erlassenen Anhang römisch eins. Unter anderem wird Anhang römisch eins dahingehend abgeändert, dass die Grundparzellen 4511/1, 4591/1, 5386, 5479, 5543, 5551, 5571, 5629, 5787, 5828, 6186/1 und 6494/1, alle eingetragen in EZ **** römisch zwei, KG Z (Eigentümerin: Gemeinde Z) zu löschen waren, da diese in den neu gebildeten Abfindungsgrundstücken Nr 6683, 7919, 7922 und 7926 in EZ **** römisch zwei (richtig: **** römisch zwei), KG Z, Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn, aufgegangen sind [Spruchpunkt 2.) lit a]. Mit Bescheid vom 09.06.1978, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz für die Agrargemeinschaft X neue Verwaltungssatzungen erlassen.Mit Bescheid vom 09.06.1978, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz für die Agrargemeinschaft römisch zehn neue Verwaltungssatzungen erlassen.
  3. Feststellungsverfahren: Mit Schriftsatz vom 02.12.2013 hat die Agrargemeinschaft X, vertreten durch deren Obmann A B, Adresse, die Agrarbehörde ersucht festzustellen, ob bei der Agrargemeinschaft X eine eindeutige Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt. Ergänzend wird im Ansuchen festgehalten, dass der Haus- und Gutsbedarf der einzelnen Mitglieder vor der Zusammenlegung auf ausgewiesene, parzellierte Waldteile beschränkt war.Mit Schriftsatz vom 02.12.2013 hat die Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch deren Obmann A B, Adresse, die Agrarbehörde ersucht festzustellen, ob bei der Agrargemeinschaft römisch zehn eine eindeutige Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt. Ergänzend wird im Ansuchen festgehalten, dass der Haus- und Gutsbedarf der einzelnen Mitglieder vor der Zusammenlegung auf ausgewiesene, parzellierte Waldteile beschränkt war. Mit Schriftsatz vom 12.01.2014 hat die Beschwerdeführerin eine Kopie der Niederschrift über die am 18.03.1951 stattgefundene Versammlung der Güterteil-Nutzungsberechtigten zur Gründung einer Interessentschaft (Agrargemeinschaft) zum Zwecke der Zusammenlegung und gemeinsamen Bewirtschaftung der bisherigen Güterteilwälder übermittelt. Die belangte Behörde hat der Gemeinde Z mit Schriftsatz vom 09.12.2013, Zl ****, die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Die Gemeinde Z hat keine Stellungnahme erstattet. Mit Bescheid vom 28.04.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nr 6683, 7919/1, 7922, 7926/1 und 7926/2, alle vorgetragen in EZ **** , GB **** Z, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.Mit Bescheid vom 28.04.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nr 6683, 7919/1, 7922, 7926/1 und 7926/2, alle vorgetragen in EZ **** , GB **** Z, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Die belangte Behörde hat zudem darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im Grundbuch in der EZ **** , GB **** Z, von Amts wegen die Richtigstellung

§ 38Abs 1 i

Vm § 84 Abs 2 TFLG 1996 veranlasst wird.Die belangte Behörde hat zudem darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im Grundbuch in der EZ **** , GB **** Z, von Amts wegen die Richtigstellung

Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 veranlasst wird. Mit Schriftsatz vom 25.05.2014 hat die Agrargemeinschaft X, vertreten durch deren Obmann A B, dieser vertreten durch Rechtsanwalt in S, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.04.2014, Zl ****, erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angebotenen Beweise aufnehmen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass die Gst Nr 6683, 7919/1, 7922, 7926/1 und 7926/2, allesamt vorgetragen in EZ **** , GB **** Z, nicht Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, darstellen. Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ein Protokoll über die Ausschusssitzung am 25.05.2014 vorgelegt. Laut diesem Protokoll hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft X Rechtsanwalt beauftragt, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.04.2014, Zl ****, Beschwerde zu erheben.Mit Schriftsatz vom 25.05.2014 hat die Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch deren Obmann A B, dieser vertreten durch Rechtsanwalt in S, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.04.2014, Zl ****, erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angebotenen Beweise aufnehmen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass die Gst Nr 6683, 7919/1, 7922, 7926/1 und 7926/2, allesamt vorgetragen in EZ **** , GB **** Z, nicht Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, darstellen. Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ein Protokoll über die Ausschusssitzung am 25.05.2014 vorgelegt. Laut diesem Protokoll hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch zehn Rechtsanwalt beauftragt, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.04.2014, Zl ****, Beschwerde zu erheben.

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft X hat die Gemeinde Z durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11.09.2014 eine Stellungnahme erstattet und beantragt, „der Beschwerde der Agrargemeinschaft X keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid, wonach festgestellt wird, dass es sich bei allen in EZ **** GB **** Z vorgetragenen Grundstücke um Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Zif 2 TFLG 1996 handelt, zu bestätigen.“ Aufgrund dieser Stellungnahme - sie hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.09.2014 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet - hat die Agrargemeinschaft X durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 24.09.2014 ein ergänzendes Vorbringen erstattet.Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft römisch zehn hat die Gemeinde Z durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11.09.2014 eine Stellungnahme erstattet und beantragt, „der Beschwerde der Agrargemeinschaft römisch zehn keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid, wonach festgestellt wird, dass es sich bei allen in EZ **** GB **** Z vorgetragenen Grundstücke um Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Zif 2 TFLG 1996 handelt, zu bestätigen.“ Aufgrund dieser Stellungnahme - sie hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.09.2014 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet - hat die Agrargemeinschaft römisch zehn durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 24.09.2014 ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Am 25.09.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzt. Die Beschwerdeführerin hat nochmals vorgebracht, dass schon aufgrund des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.09.1958, Zl ****, die verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht dem Gemeindegut zuzuordnen seien. Dies ergebe sich insbesondere aus Spruchpunkt
  2. des zitierten Bescheides. Am 25.09.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzt. Die Beschwerdeführerin hat nochmals vorgebracht, dass schon aufgrund des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 04.09.1958, Zl ****, die verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht dem Gemeindegut zuzuordnen seien. Dies ergebe sich insbesondere aus Spruchpunkt
  3. des zitierten Bescheides. Unabhängig davon sei aufgrund des Parteienübereinkommens vom 18.03.1951 von einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang auszugehen. Dies bestätige insbesondere der Bescheid der Agrarbehörde vom 27.07.1962, Zl ****, berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.09.1962, Zl ****. Aus diesem Bescheid gehe hervor, dass der Gemeinde lastenfrei die Abfindungsparzelle *92* im Gegenzug für die verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke übertragen worden sei. Zum Beweis dafür, dass aufgrund des Parteienübereinkommens vom 18.03.1951 von einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang auszugehen sei, hat die Beschwerdeführerin die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich „Forsttechnik“ und eines Gutachtens aus dem Bereich „Bodenbewertung“ sowie die Einvernahme der Mitglieder des Ausschusses der Agrargemeinschaft X beantragt. Unabhängig davon sei aufgrund des Parteienübereinkommens vom 18.03.1951 von einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang auszugehen. Dies bestätige insbesondere der Bescheid der Agrarbehörde vom 27.07.1962, Zl ****, berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.09.1962, Zl ****. Aus diesem Bescheid gehe hervor, dass der Gemeinde lastenfrei die Abfindungsparzelle *92* im Gegenzug für die verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke übertragen worden sei. Zum Beweis dafür, dass aufgrund des Parteienübereinkommens vom 18.03.1951 von einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang auszugehen sei, hat die Beschwerdeführerin die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich „Forsttechnik“ und eines Gutachtens aus dem Bereich „Bodenbewertung“ sowie die Einvernahme der Mitglieder des Ausschusses der Agrargemeinschaft römisch zehn beantragt. Die Gemeinde Z hat im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.09.2014 verwiesen. Ausdrücklich hat sie hervorgehoben, dass für die Frage des Vorliegens der Gemeindegutseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt vor der Übertragung auf die Agrargemeinschaft X entscheidend seien. Wie eine Einsicht in das Grundbuchsanlegungsprotokoll eindeutig ergebe, sei die Gemeinde Z Eigentümerin der das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X bildenden Waldgrundstücke vor deren Übertragung auf die Agrargemeinschaft X gewesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht von einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang auszugehen. Die Abfindungsparzelle Nr *92* habe die Gemeinde Z nämlich nicht als Ersatz für den Substanzwert an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken erhalten. Die Gemeinde Z hat im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.09.2014 verwiesen. Ausdrücklich hat sie hervorgehoben, dass für die Frage des Vorliegens der Gemeindegutseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt vor der Übertragung auf die Agrargemeinschaft römisch zehn entscheidend seien. Wie eine Einsicht in das Grundbuchsanlegungsprotokoll eindeutig ergebe, sei die Gemeinde Z Eigentümerin der das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft römisch zehn bildenden Waldgrundstücke vor deren Übertragung auf die Agrargemeinschaft römisch zehn gewesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht von einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang auszugehen. Die Abfindungsparzelle Nr *92* habe die Gemeinde Z nämlich nicht als Ersatz für den Substanzwert an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken erhalten. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin hat das Landesverwaltungsgericht mit einem verfahrensleitenden Beschluss als unerheblich zurückgewiesen. II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde Z:römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde Z:
  4. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zunächst wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Davon ausgehend verweist sie auf Spruchpunkt
  5. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, wonach der aus genau bezeichneten Grundparzellen bestehende X ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 1 Punkt b FLG 1952 sei.

§ 36

Abs 1 lit b FLG 1952 seien agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes solche, die von allen oder gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt würden.Zunächst wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Davon ausgehend verweist sie auf Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, wonach der aus genau bezeichneten Grundparzellen bestehende römisch zehn ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Punkt b FLG 1952 sei.

Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 seien agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes solche, die von allen oder gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides sei weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden hätten. Davon ausgehend sei Spruchpunkt

  1. vom 04.09.1958, Zl ****, objektiv auszulegen. Der X sei demnach als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, liege bezogen auf den X das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 und nicht das Gut einer politischen Gemeinde im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 vor. Hätte es sich daher beim X um Gemeindegut gehandelt, hätte die Agrarbehörde im Spruchpunkt
  2. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 zitiert. Die belangte Behörde habe unter Missachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine objektive Auslegung des Spruchpunktes
  3. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, vorgenommen und damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides sei weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden hätten. Davon ausgehend sei Spruchpunkt
  4. vom 04.09.1958, Zl ****, objektiv auszulegen. Der römisch zehn sei demnach als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, liege bezogen auf den römisch zehn das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 und nicht das Gut einer politischen Gemeinde im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 vor. Hätte es sich daher beim römisch zehn um Gemeindegut gehandelt, hätte die Agrarbehörde im Spruchpunkt
  5. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 zitiert. Die belangte Behörde habe unter Missachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine objektive Auslegung des Spruchpunktes
  6. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, vorgenommen und damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass es sich beim Liegenschaftsbesitz der Agrargemeinschaft X um Gemeindegut gehandelt habe und die Heranziehung des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 im Spruchpunkt
  7. des Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, ein Fehlzitat sei, sei unrichtig. Die belangte Behörde habe nicht nur verabsäumt, Spruchpunkt
  8. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, objektiv auszulegen, sondern darüber hinaus wesentliche, für die Beschwerdeführerin günstige Beweisergebnisse übergangen. Aufgrund dieser Mängel habe die belangte Behörde auch die Verfahrensvorschriften verletzt.Die Ausführungen der belangten Behörde, dass es sich beim Liegenschaftsbesitz der Agrargemeinschaft römisch zehn um Gemeindegut gehandelt habe und die Heranziehung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 im Spruchpunkt
  9. des Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, ein Fehlzitat sei, sei unrichtig. Die belangte Behörde habe nicht nur verabsäumt, Spruchpunkt
  10. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, objektiv auszulegen, sondern darüber hinaus wesentliche, für die Beschwerdeführerin günstige Beweisergebnisse übergangen. Aufgrund dieser Mängel habe die belangte Behörde auch die Verfahrensvorschriften verletzt. Von einem Fehlzitat sei nicht auszugehen, da auch in der Begründung auf Seite 7 des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 angeführt werde. An dieser Stelle werde zudem der inhaltliche Unterschied zwischen § 36 Abs 2 lit d (Gemeindegut) und § 36 Abs 2 lit e (Teilwälder) FLG 1952 erörtert. Außerdem sei dem Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, zu entnehmen, dass die Gemeinde Z nur ihre eigenen Waldteile genutzt habe. Sie habe somit an der Nutzung nur als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles teilgenommen. Außerdem übersehe die belangte Behörde, dass die Nutzung des Gemeindegutes keinesfalls den Haus- und Gutsbedarf übersteigen dürfe, wogegen die ausschließliche Nutzung am Teilwald weit darüber hinausgehe. Dies habe die Agrarbehörde unter Hinweis auf die lit d und lit e des § 36 Abs 2 FLG 1952 ausdrücklich hervorgehoben.Von einem Fehlzitat sei nicht auszugehen, da auch in der Begründung auf Seite 7 des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 angeführt werde. An dieser Stelle werde zudem der inhaltliche Unterschied zwischen Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, (Gemeindegut) und Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, (Teilwälder) FLG 1952 erörtert. Außerdem sei dem Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, zu entnehmen, dass die Gemeinde Z nur ihre eigenen Waldteile genutzt habe. Sie habe somit an der Nutzung nur als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles teilgenommen. Außerdem übersehe die belangte Behörde, dass die Nutzung des Gemeindegutes keinesfalls den Haus- und Gutsbedarf übersteigen dürfe, wogegen die ausschließliche Nutzung am Teilwald weit darüber hinausgehe. Dies habe die Agrarbehörde unter Hinweis auf die Litera d und Litera e, des Paragraph 36, Absatz 2, FLG 1952 ausdrücklich hervorgehoben. Die Gemeinde Z sei daher selbst lediglich als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft an der agrarischen Gemeinschaft iSd § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 beteiligt gewesen, eine Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf – wie sie § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 fordere – sei aber nicht gegeben gewesen.Die Gemeinde Z sei daher selbst lediglich als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft an der agrarischen Gemeinschaft iSd Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 beteiligt gewesen, eine Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf – wie sie Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 fordere – sei aber nicht gegeben gewesen. Auch dies zeige, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht von einem Fehlzitat ausgegangen werden könne. Unabhängig vom bisherigen Vorbringen sei die Qualifikation der Grundstücke der Beschwerdeführerin als Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auch deshalb unzulässig, weil es zu einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang gekommen sei. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das Zustandekommen eines agrarbehördlich genehmigten Parteienübereinkommens, das die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezwecke und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft vorangegangen wäre, einer Hauptteilung gleichzuhalten.Unabhängig vom bisherigen Vorbringen sei die Qualifikation der Grundstücke der Beschwerdeführerin als Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auch deshalb unzulässig, weil es zu einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang gekommen sei. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das Zustandekommen eines agrarbehördlich genehmigten Parteienübereinkommens, das die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezwecke und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft vorangegangen wäre, einer Hauptteilung gleichzuhalten. Die Umwandlung der Nutzungsrechte auf bestimmten Grundparzellen in Anteilsrechte an dem aus allen belasteten Grundparzellen geschaffenen X sei zwischen den Besitzern ausschließlicher Holz- und Streubezugsrechte am X und der Gemeinde Z vereinbart und von der Agrarbehörde

§ 96FLG 1952 genehmigt worden.

Insbesondere habe die belangte Behörde übersehen, dass der Gemeinde Z die Abfindungsparzelle Nr *92* zugeschrieben und diese von Teilwaldrechten freigestellt worden sei. Bei der Abfindungsparzelle Nr *92* handle es sich um ein Grundstück mit einer Fläche von 323.882 m² hoher Bonität. Wären die Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren und würde an diesen Grundstücken der Gemeinde Z ein Substanzwert zustehen, wäre unverständlich, wofür die Beschwerdeführerin bzw die anteilsberechtigten Mitglieder der Beschwerdeführerin der Gemeinde Z ein Abfindungsgrundstück überlassen hätten bzw auf die ihnen zustehenden Teilwaldrechte an diesem Abfindungsgrundstück verzichten hätten.Die Umwandlung der Nutzungsrechte auf bestimmten Grundparzellen in Anteilsrechte an dem aus allen belasteten Grundparzellen geschaffenen römisch zehn sei zwischen den Besitzern ausschließlicher Holz- und Streubezugsrechte am römisch zehn und der Gemeinde Z vereinbart und von der Agrarbehörde

Paragraph 96, FLG 1952 genehmigt worden. Insbesondere habe die belangte Behörde übersehen, dass der Gemeinde Z die Abfindungsparzelle Nr *92* zugeschrieben und diese von Teilwaldrechten freigestellt worden sei. Bei der Abfindungsparzelle Nr *92* handle es sich um ein Grundstück mit einer Fläche von 323.882 m² hoher Bonität. Wären die Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren und würde an diesen Grundstücken der Gemeinde Z ein Substanzwert zustehen, wäre unverständlich, wofür die Beschwerdeführerin bzw die anteilsberechtigten Mitglieder der Beschwerdeführerin der Gemeinde Z ein Abfindungsgrundstück überlassen hätten bzw auf die ihnen zustehenden Teilwaldrechte an diesem Abfindungsgrundstück verzichten hätten. Unabhängig vom bisherigen Vorbringen sei der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 rechtswidrig sei.Unabhängig vom bisherigen Vorbringen sei der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 rechtswidrig sei. Außerdem habe die belangte Behörde das Recht auf Parteigehör verletzt, da die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht informiert worden sei. 2. Stellungnahme der Gemeinde Z: Die Gemeinde Z weist darauf hin, dass die zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ****, GB **** Z, gehörigen Grundstücke Abfindungen darstellen würden, die die Gemeinde Z aus dem mit Haupturkunde des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 12.04.1951, Zl ****, abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahren erhalten habe. Diese Abfindungen seien

§ 29

FLG 1935 an die Stelle zahlreicher kleinerer Waldparzellen getreten, die vor der Zusammenlegung zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ **** II KG Z gehört hätten.Die Gemeinde Z weist darauf hin, dass die zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ****, GB **** Z, gehörigen Grundstücke Abfindungen darstellen würden, die die Gemeinde Z aus dem mit Haupturkunde des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 12.04.1951, Zl ****, abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahren erhalten habe. Diese Abfindungen seien

Paragraph 29, FLG 1935 an die Stelle zahlreicher kleinerer Waldparzellen getreten, die vor der Zusammenlegung zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ **** römisch zwei KG Z gehört hätten. Entsprechend dem Grundbuchanlegungsprotokoll Post Nr **** sei die Gemeinde Z auf Grund der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14.07., verfacht am 18.09.1848, fol ***, als Eigentümerin der Liegenschaft EZ **** KG Z im Grundbuch eingetragen worden. Laut dem Grundbuchsanlegungsprotokoll habe niemand dem Grundeigentum der Gemeinde Z widersprochen. Waldteilberechtigt seien nur die Ortsansässigen gewesen und der Holzbezug sei auf den Haus- und Gutsbedarf beschränkt gewesen. Die Grundbuchsanlegungskommission habe sich zudem ausführlich mit der Rechtsnatur der Teilwaldrechte auseinandergesetzt. Entsprechend den Ausführungen im Grundbuchsanlegungsprotokoll hätte das Teilwaldrecht das Eigentum der Gemeinde Z nicht eingeschränkt. Bei der Versammlung der Güterteilwald-Nutzungsberechtigten am 18.03.1951 sei beschlossen worden, die bisherigen Güterwaldteile zu einem Gemeinschaftswald zusammen zu legen und eine Agrargemeinschaft zu bilden. Die Teilwaldberechtigten hätten sich als Inhaber von Nutzungsrechten und nicht als Eigentümer der Teilwaldflächen bezeichnet und betrachtet. Gegenstand der Vereinbarung sei auch nicht die Übertragung des Eigentums der Gemeinde Z an den Teilwaldflächen an eine zu bildende Agrargemeinschaft gewesen. Auch im Bescheid des Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 06.02.1957, Zl ****, - vorläufige Regelung der Bewirtschaftung des Xes in EZ **** KG Z mit einem Wirtschaftsplan und dessen vorläufige Verwaltung mit Satzungen sowie Genehmigung der Vereinbarung vom 18.03.1951 - sei nicht von Eigentümern der Teilwaldparzellen, sondern von „Besitzern ausschließlicher Holz- und Streunutzungsrechte“ die Rede.Auch im Bescheid des Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 06.02.1957, Zl ****, - vorläufige Regelung der Bewirtschaftung des Xes in EZ **** KG Z mit einem Wirtschaftsplan und dessen vorläufige Verwaltung mit Satzungen sowie Genehmigung der Vereinbarung vom 18.03.1951 - sei nicht von Eigentümern der Teilwaldparzellen, sondern von „Besitzern ausschließlicher Holz- und Streunutzungsrechte“ die Rede. Mit Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, habe das Amt der Tiroler Landesregierung insbesondere die ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) auf den Parzellen des Yes in EZ **** II KG Z in Anteilsrechte am gesamten X umgewandelt. Die Agrarbehörde habe in dem zitierten Bescheid die den Y bildenden Waldgrundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs 2 lit e FLG 1952 qualifiziert. Diese rechtliche Qualifikation impliziere auch die Feststellung, dass Eigentümerin der Waldgrundstücke die Gemeinde Z gewesen sei. Entsprechend den Ausführungen im Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, sei die damalige Agrarbehörde daher davon ausgegangen, dass die den Gutsbestand der jetzigen Liegenschaft EZ **** GB **** Z bildenden Flächen vormals im Eigentum der Gemeinde Z gestanden hätten und erst durch die Teilwaldzusammenlegung in Verbindung mit den agrarbehördlichen Bescheiden in das Eigentum der Agrargemeinschaft X übertragen worden seien. Die Zitierung der Bestimmung des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 im Spruch des Bescheides vom 04.09.1958, Zl **** schade nicht. Die Agrarbehörde habe damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück nach der Übertragung in das Eigentum der Agrargemeinschaft X und somit als Folge dieser Übertragung in ein agrargemeinschaftliches Grundstück

§ 36Abs 1 lit b FLG 1952 umgewandelt worden sei.

Im Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, würden auch Substanznutzungen der Gemeinde Z am Gebiet des Yes ausdrücklich erwähnt, wie etwa die Ausübung der Jagd, die Entnahme von Schotter, der Verkauf von Grundstücken etc.Mit Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, habe das Amt der Tiroler Landesregierung insbesondere die ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) auf den Parzellen des Yes in EZ **** römisch zwei KG Z in Anteilsrechte am gesamten römisch zehn umgewandelt. Die Agrarbehörde habe in dem zitierten Bescheid die den Y bildenden Waldgrundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 qualifiziert. Diese rechtliche Qualifikation impliziere auch die Feststellung, dass Eigentümerin der Waldgrundstücke die Gemeinde Z gewesen sei. Entsprechend den Ausführungen im Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, sei die damalige Agrarbehörde daher davon ausgegangen, dass die den Gutsbestand der jetzigen Liegenschaft EZ **** GB **** Z bildenden Flächen vormals im Eigentum der Gemeinde Z gestanden hätten und erst durch die Teilwaldzusammenlegung in Verbindung mit den agrarbehördlichen Bescheiden in das Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn übertragen worden seien. Die Zitierung der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 im Spruch des Bescheides vom 04.09.1958, Zl **** schade nicht. Die Agrarbehörde habe damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück nach der Übertragung in das Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn und somit als Folge dieser Übertragung in ein agrargemeinschaftliches Grundstück

Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 umgewandelt worden sei. Im Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, würden auch Substanznutzungen der Gemeinde Z am Gebiet des Yes ausdrücklich erwähnt, wie etwa die Ausübung der Jagd, die Entnahme von Schotter, der Verkauf von Grundstücken etc. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht von einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang auszugehen. Die Abfindungsparzelle Nr *92* habe die Gemeinde Z nicht als Ersatz für den Substanzwert an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken erhalten. Mit dieser Abfindungsparzelle sollte die Gemeinde Z für sonstige, unbelastete Grundstücke entschädigt werden, die von ihr an die Agrargemeinschaft X übertragen worden wären. Dies lasse sich eindeutig aus dem Bescheid der Agrarbehörde vom 27.07.1962, ****, berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.09.1962, Zl ****, ableiten. Darüber hinaus sei diese Abfindungsparzelle nicht mit Teilwaldrechten belastet gewesen. Mit dem Bescheid vom 27.07.1962, Zl ****, habe die Agrarbehörde auch kein auf der Abfindungsparzelle Nr *92* allenfalls lastendes Teilwaldrecht für erloschen erklärt. Folglich stehe diese Abfindungsparzelle in keinem rechtlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Grundstücken.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht von einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang auszugehen. Die Abfindungsparzelle Nr *92* habe die Gemeinde Z nicht als Ersatz für den Substanzwert an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken erhalten. Mit dieser Abfindungsparzelle sollte die Gemeinde Z für sonstige, unbelastete Grundstücke entschädigt werden, die von ihr an die Agrargemeinschaft römisch zehn übertragen worden wären. Dies lasse sich eindeutig aus dem Bescheid der Agrarbehörde vom 27.07.1962, ****, berichtigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.09.1962, Zl ****, ableiten. Darüber hinaus sei diese Abfindungsparzelle nicht mit Teilwaldrechten belastet gewesen. Mit dem Bescheid vom 27.07.1962, Zl ****, habe die Agrarbehörde auch kein auf der Abfindungsparzelle Nr *92* allenfalls lastendes Teilwaldrecht für erloschen erklärt. Folglich stehe diese Abfindungsparzelle in keinem rechtlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Die belangte Behörde habe daher das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X zutreffend als Gemeindegut qualifiziert, folglich sei der Beschwerde der Agrargemeinschaft X nicht Folge zu geben. Die belangte Behörde habe daher das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft römisch zehn zutreffend als Gemeindegut qualifiziert, folglich sei der Beschwerde der Agrargemeinschaft römisch zehn nicht Folge zu geben. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: 1. Flurverfassungs-Landesgesetz 1935 (FLG 1935): Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 29 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1935 (FLG 1935), LGBL Nr 42/1935, lautet samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 29, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1935 (FLG 1935), LGBL Nr 42 aus 1935,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen § 29. Hinsichtlich aller rechtlichen Verhältnisse zu dritten Personen treten die Abfindungsgrundstücke und die Geldausgleichungen sowie allenfalls auch die Anteile an Grundstücken für gemeinsame Zwecke, welche den Parteien zugewiesen sind, an die Stelle der alten Grundstücke, soweit anders nicht mit diesen dritten Personen vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.“Paragraph 29, Hinsichtlich aller rechtlichen Verhältnisse zu dritten Personen treten die Abfindungsgrundstücke und die Geldausgleichungen sowie allenfalls auch die Anteile an Grundstücken für gemeinsame Zwecke, welche den Parteien zugewiesen sind, an die Stelle der alten Grundstücke, soweit anders nicht mit diesen dritten Personen vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.“ 2. Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952): Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1952 (FLG 1952), LGBl Nr 32/1952, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1952 (FLG 1952), Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1952,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Teilung und Regulierung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und Auflösung von Miteigentum bei Zusammenlegungen. § 33.

(1)Mit der Zusammenlegung ist von Amts wegen die Teilung oder Regulierung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zu verbinden, wenn es die Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung verlangt und nicht wichtige Umstände dagegen sprechen. Paragraph 33,
(1)Mit der Zusammenlegung ist von Amts wegen die Teilung oder Regulierung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zu verbinden, wenn es die Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung verlangt und nicht wichtige Umstände dagegen sprechen.
(2)Die Einleitung und Durchführung eines besonderen Verfahrens entfällt, wenn zwischen den Parteien in allen Punkten ein Übereinkommen erzielt und von der Agrarbehörde genehmigt worden ist. Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften. § 36.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche, Paragraph 36,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
  1. a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
  2. b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaften), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
  1. a)
  2. b)Grundstücke, welche sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;
  3. c)
  4. d)das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut;
  5. e)die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke, für die zugunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt sind (Teilwälder). […] § 37.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft.Paragraph 37,
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft.
(2)Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig. Sie müssen eine Verwaltungssatzung (§ 81) haben. Verwaltungssatzungen, die nicht von der Agrarbehörde aufgestellt werden, und Änderungen von Verwaltungssatzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.
(2)Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig. Sie müssen eine Verwaltungssatzung (Paragraph 81,) haben. Verwaltungssatzungen, die nicht von der Agrarbehörde aufgestellt werden, und Änderungen von Verwaltungssatzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung § 41.
(1)Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen, bei den im § 36 Abs. 2 lit. e angeführten Grundstücken (Teilwälder) aber nur durch Regulierung.Paragraph 41,
(1)Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen, bei den im Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, angeführten Grundstücken (Teilwälder) aber nur durch Regulierung.
(2)Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Teilgenossen als Eigentum übertragen werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein. […]
(7)Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen; bei den im § 36 Abs. 2 lit. e bezeichneten agrargemeinschaftlichen Grundstücken (Teilwäldern) ist die Größe, Form, Lage und servitutsfreie Bringungsmöglichkeit der Forsterzeugnisse zu berücksichtigen. Teilwaldrechte können auch, insoweit ihre Inhaber zustimmen, in Anteilrechte am agrargemeinschaftlichen Wald umgewandelt werden, die keinen Anspruch auf die ausschließliche Nutzung bestimmter Flächen geben. Mit der Regulierung kann auch die Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen verbunden werden.“
(7)Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen; bei den im Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, bezeichneten agrargemeinschaftlichen Grundstücken (Teilwäldern) ist die Größe, Form, Lage und servitutsfreie Bringungsmöglichkeit der Forsterzeugnisse zu berücksichtigen. Teilwaldrechte können auch, insoweit ihre Inhaber zustimmen, in Anteilrechte am agrargemeinschaftlichen Wald umgewandelt werden, die keinen Anspruch auf die ausschließliche Nutzung bestimmter Flächen geben. Mit der Regulierung kann auch die Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen verbunden werden.“ 3. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996): Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28.04.2014, Zl ****, war das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) idF LGBl Nr 130/2013 anzuwenden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung relevant [Wesely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (HG), Handbuch Verwaltungsgerichte, S. 223 mit weiteren Hinweisen]. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) in der seit 01.07.2014 geltenden Fassung LGBl Nr 70/2014 anzuwenden.Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28.04.2014, Zl ****, war das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, anzuwenden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung relevant [Wesely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (HG), Handbuch Verwaltungsgerichte, S. 223 mit weiteren Hinweisen]. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) in der seit 01.07.2014 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzuwenden. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten einschließlich der Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten einschließlich der Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen § 33.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
  1. a)
  2. b)
  3. c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
  4. d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
  5. d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes. […] Organe, Satzungen § 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. […] Substanzverwalter, Rechnungsprüfer § 36b.
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.Paragraph 36 b,
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt. […] Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach Außen § 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), unda) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.
  3. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß. Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens § 73. Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Paragraph 73, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
  4. a)
  5. b)
  6. c)
  7. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
  8. d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
  9. e)… Parteien, Beteiligte § 74. […]Paragraph 74, […]
(7)Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die im Auseinandersetzungsverfahren durch den Obmann vertreten wird (§ 35 Abs. 9). Im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungsverfahrens.
(7)Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die im Auseinandersetzungsverfahren durch den Obmann vertreten wird (Paragraph 35, Absatz 9,). Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungsverfahrens. […]“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.04.2014, Zl ****.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.04.2014, Zl ****.
  2. Rechtzeitigkeit: Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am 05.05.2014 zugestellt. Ihre am 28.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist unter Berücksichtigung der vierwöchigen Beschwerdefrist daher fristgerecht.
  3. Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft X: Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 09.06.1978, Zl ****, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 13 und 14.

§ 13

Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen.Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 09.06.1978, Zl ****, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die Paragraphen 13 und 14,

Paragraph 13, Absatz 2, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen.

§ 12

der Satzungen fällt die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in den Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft X hat in seiner Sitzung am 25.05.2014 einstimmig beschlossen, Rechtsanwalt zu beauftragen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2014, Zl ****, Beschwerde zu erheben.

Paragraph 12, der Satzungen fällt die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte in den Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch zehn hat in seiner Sitzung am 25.05.2014 einstimmig beschlossen, Rechtsanwalt zu beauftragen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2014, Zl ****, Beschwerde zu erheben. Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Seit deren In-Kraft-Treten gehört

§ 36a

Abs 1 TFLG 1996 der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut. Diesem obliegt

§ 36c

Abs 1 TFLG 1996 die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen.

§ 36c

Abs 6 TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt bei Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen und in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, in letzteren Angelegenheiten jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Seit deren In-Kraft-Treten gehört

Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996 der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut. Diesem obliegt

Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen.

Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt bei Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen und in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, in letzteren Angelegenheiten jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle LGBl Nr 70/2014 weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie beinahe alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen.Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie beinahe alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen. Zu den – wenigen – Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, zählen nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes, die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings. Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (§ 73 lit d TFLG 1996), ist der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht zu entnehmen.Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996), ist der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht zu entnehmen. Die Erläuternden Bemerkungen begründen die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten mit der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert und dem Umstand, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustünden. In Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 werden keine Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen. Ziel von Feststellungsverfahren ist die Klärung der Rechtsfrage, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke auf Gemeindegut bestehen und folglich der Gemeinde ein Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht.Die Erläuternden Bemerkungen begründen die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten mit der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert und dem Umstand, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustünden. In Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 werden keine Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen. Ziel von Feststellungsverfahren ist die Klärung der Rechtsfrage, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke auf Gemeindegut bestehen und folglich der Gemeinde ein Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zusteht. Ein Vergleich mit den Regelungen des neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahren nach den §§ 49a ff TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren

§ 74Abs 7 TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt.

Die Erläuternden Bemerkungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren.Ein Vergleich mit den Regelungen des neu geschaffenen Auseinandersetzungsverfahren nach den Paragraphen 49 a, ff TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren

Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren. Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 verbleiben.Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 verbleiben. In Feststellungsverfahren vertritt daher ausschließlich der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft X und war aufgrund des zitierten Ausschussbeschlusses berechtigt, Rechtsanwalt mit der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2014, Zl ****, zu beauftragen. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft römisch zehn und war aufgrund des zitierten Ausschussbeschlusses berechtigt, Rechtsanwalt mit der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2014, Zl ****, zu beauftragen. 4. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:4. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde zu den das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X bildenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine Feststellung nach § 73 lit d TFLG 1996 getroffen. Die Agrargemeinschaft X war daher berechtigt, gegen diese Feststellung eine Beschwerde zu erheben.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde zu den das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft römisch zehn bildenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine Feststellung nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 getroffen. Die Agrargemeinschaft römisch zehn war daher berechtigt, gegen diese Feststellung eine Beschwerde zu erheben. 5. Prüfungsumfang:

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG gilt der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.04.2014, Zl ****, insoweit als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens, als Liegenschaften des Regulierungsgebietes der Beschwerdeführerin als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 qualifiziert wurden.Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.04.2014, Zl ****, insoweit als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens, als Liegenschaften des Regulierungsgebietes der Beschwerdeführerin als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 qualifiziert wurden.

  1. Zur Sache: 6.
  2. Einleitung: Mit Bescheid vom 14.08.1947, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz das landwirtschaftliche Grundstücke in den Gemeinden und Gemeindeteilen P, O und Z umfassende Zusammenlegungsverfahren eingeleitet. Der rechtskräftige Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens erfolgte in den 50-er Jahren. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Haupturkunde über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in den Gemeinden und Gemeindeteilen P, O und Z mit Bescheid vom 12.04.1951, Zl ****, erlassen (vgl § 23 Abs 1 Z 5 FLG 1952). Mit Bescheid vom 14.08.1947, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz das landwirtschaftliche Grundstücke in den Gemeinden und Gemeindeteilen P, O und Z umfassende Zusammenlegungsverfahren eingeleitet. Der rechtskräftige Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens erfolgte in den 50-er Jahren. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Haupturkunde über die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in den Gemeinden und Gemeindeteilen P, O und Z mit Bescheid vom 12.04.1951, Zl ****, erlassen vergleiche , Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, FLG 1952). Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant ist der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.09.1958, Zl ****, erlassene Anhang I zur Haupturkunde aus dem Jahr
  3. Mit diesem Bescheid hat die Agrarbehörde ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte für ein klar abgegrenztes, aus Waldgrundstücken bestehendes Gebiet in Anteilsrechte umgewandelt und damit eine Teilwaldzusammenlegung (vgl Lang, Agrarrecht II, S. 176) vorgenommen. Dazu war die Agrarbehörde auf Grund des mit Spruchpunkt 2.) des Bescheides vom 06.02.1957, Zl ****, agrarbehördlich genehmigten Parteienübereinkommens vom 18.03.1951

§ 33Abs 2 i

Vm § 41 Abs 7 FLG 1952 berechtigt.Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant ist der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.09.1958, Zl ****, erlassene Anhang römisch eins zur Haupturkunde aus dem Jahr 1951. Mit diesem Bescheid hat die Agrarbehörde ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte für ein klar abgegrenztes, aus Waldgrundstücken bestehendes Gebiet in Anteilsrechte umgewandelt und damit eine Teilwaldzusammenlegung vergleiche Lang, Agrarrecht römisch zwei, S. 176) vorgenommen. Dazu war die Agrarbehörde auf Grund des mit Spruchpunkt 2.) des Bescheides vom 06.02.1957, Zl ****, agrarbehördlich genehmigten Parteienübereinkommens vom 18.03.1951

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, FLG 1952 berechtigt. 6.

  1. Allgemeine Ausführungen zur Feststellung gem § 73 lit d TFLG 1996:6.
  2. Allgemeine Ausführungen zur Feststellung gem Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Mit dem in Beschwerde gezogene Bescheid hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft X Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 darstellen.Mit dem in Beschwerde gezogene Bescheid hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft römisch zehn Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 darstellen. § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich der angefochtene Bescheid – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich der angefochtene Bescheid – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für die Feststellung iSd § 73 lit d TFLG 1996 liegen somit vor.Die Voraussetzungen für die Feststellung iSd Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 liegen somit vor. 6.
  3. Rechtliche Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften: 6.3.1 Auslegung des Spruchpunktes
  4. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****: Die Beschwerdeführerin verweist auf Spruchpunkt
  5. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, wonach der X ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 sei. Bei objektiver Auslegung dieses Spruchpunktes liege bezogen auf den X das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 und nicht das Gut einer politischen Gemeinde im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 vor. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei von keinem Fehlzitat auszugehen.Die Beschwerdeführerin verweist auf Spruchpunkt
  6. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, wonach der römisch zehn ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 sei. Bei objektiver Auslegung dieses Spruchpunktes liege bezogen auf den römisch zehn das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 und nicht das Gut einer politischen Gemeinde im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 vor. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei von keinem Fehlzitat auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Bis zur Umwandlung der ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte an den Waldgrundstücken des Yes in Anteilsrechte am gesamten X (vgl Spruchpunkt
  7. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****) bestand der Y aus 745 Waldteilen (Güterteilen). Auf diesen waren laut Grundbuch ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte, allerdings nur zu Bruchteilen an den einzelnen Waldteilen zu Gunsten jeweiliger Eigentümer im Tal liegender Grundparzellen einverleibt. Aufgrund der weitgehenden Zersplitterung der Nutzung haben sich die Berechtigten geeinigt, beurkundet in der Niederschrift vom 18.03.1951, dass sie an der Stelle ihres ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechtes an Bruchteilen bestimmter Waldteile Anteilsrechte am gesamten Güterwalde in einem genau definierten Verhältnis erhalten.Bis zur Umwandlung der ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte an den Waldgrundstücken des Yes in Anteilsrechte am gesamten römisch zehn vergleiche Spruchpunkt
  8. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****) bestand der Y aus 745 Waldteilen (Güterteilen). Auf diesen waren laut Grundbuch ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte, allerdings nur zu Bruchteilen an den einzelnen Waldteilen zu Gunsten jeweiliger Eigentümer im Tal liegender Grundparzellen einverleibt. Aufgrund der weitgehenden Zersplitterung der Nutzung haben sich die Berechtigten geeinigt, beurkundet in der Niederschrift vom 18.03.1951, dass sie an der Stelle ihres ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechtes an Bruchteilen bestimmter Waldteile Anteilsrechte am gesamten Güterwalde in einem genau definierten Verhältnis erhalten. Dieses Übereinkommen hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Spruchpunkt 2.) des Bescheides vom 06.02.1957, ****, genehmigt und dessen Durchführung einschließlich der Bildung der Agrargemeinschaft X mit Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, veranlasst. Diese Rechtsakte waren die Grundlage für die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 13.02.1962, Zl ****, erfolgte Übertragung der ehemals mit Teilwaldrechten belasteten und im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft X.Dieses Übereinkommen hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Spruchpunkt 2.) des Bescheides vom 06.02.1957, ****, genehmigt und dessen Durchführung einschließlich der Bildung der Agrargemeinschaft römisch zehn mit Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, veranlasst. Diese Rechtsakte waren die Grundlage für die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 13.02.1962, Zl ****, erfolgte Übertragung der ehemals mit Teilwaldrechten belasteten und im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn. Der Y bestand vor der Erlassung des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, aus der Gemeinde Z grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücken, auf denen zu Gunsten bestimmter Liegenschaften und Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt waren. Das Gebiet des Yes war somit ein agrargemeinschaftliches Grundstück

§ 36

Abs 2 lit e FLG 1952 (vgl Begründung des Bescheides vom 06.02.1957, Zl ****).Der Y bestand vor der Erlassung des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, aus der Gemeinde Z grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücken, auf denen zu Gunsten bestimmter Liegenschaften und Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt waren. Das Gebiet des Yes war somit ein agrargemeinschaftliches Grundstück

Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 vergleiche Begründung des Bescheides vom 06.02.1957, Zl ****). Teilwälder wurden mit dem FLG 1935 dem Gemeindegut und damit den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sowie den Anteilsrechten zugeordnet (Lang, Agrarrecht II, S. 176). Es handelt sich bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken

§ 36

Abs 2 lit e FLG 1952 (Teilwälder) folglich um eine besondere Form des Gemeindegutes. Teilwälder wurden mit dem FLG 1935 dem Gemeindegut und damit den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sowie den Anteilsrechten zugeordnet (Lang, Agrarrecht römisch zwei, S. 176). Es handelt sich bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken

Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 (Teilwälder) folglich um eine besondere Form des Gemeindegutes. Auch der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 04.09.1958, Zl ****, steht mit der Qualifikation des Gebietes des vormaligen Yes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit e FLG 1952 nicht in Widerspruch. Vielmehr bestätigen die Ausführungen des Kapitels

  1. der Begründung des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, die vorgenommene rechtliche Qualifizierung. Wörtlich heißt es dort unter anderem:Auch der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 04.09.1958, Zl ****, steht mit der Qualifikation des Gebietes des vormaligen Yes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 nicht in Widerspruch. Vielmehr bestätigen die Ausführungen des Kapitels
  2. der Begründung des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, die vorgenommene rechtliche Qualifizierung. Wörtlich heißt es dort unter anderem: „Der Y war bisher ein Teilwald also ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 2 Punkt e FLG, da er ein der Gemeinde Z grundbücherlich zugeschriebenes Waldgrundstück ist, auf dem zugunsten bestimmter Liegenschaften ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt sind. … „Der Y war bisher ein Teilwald also ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Punkt e FLG, da er ein der Gemeinde Z grundbücherlich zugeschriebenes Waldgrundstück ist, auf dem zugunsten bestimmter Liegenschaften ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt sind. … Durch die Genehmigung der Vereinbarung vom 18.03.1951 ist der Y in ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 1 Punkt b umgewandelt worden, da er seither von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft X kraft ihrer mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft gemeinschaftlich zu nutzen ist.“Durch die Genehmigung der Vereinbarung vom 18.03.1951 ist der Y in ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Punkt b umgewandelt worden, da er seither von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft römisch zehn kraft ihrer mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft gemeinschaftlich zu nutzen ist.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand (VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, mit Hinweisen auf die weitere Judikatur; VwGH 13.10.2011, Zl 2011/07/0079). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruchpunktes
  3. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, werden die nunmehr den X bildenden Grundparzellen als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 qualifiziert. Der zitierte Spruchpunkt bezieht sich somit ausschließlich auf das Gebiet des Xes, an dem Anteilsrechte bestehen, nicht aber auf das vormalige, aus mit ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechten belasteten Waldgrundstücken bestehende Gebiet des Yes.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruchpunktes
  4. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, werden die nunmehr den römisch zehn bildenden Grundparzellen als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 qualifiziert. Der zitierte Spruchpunkt bezieht sich somit ausschließlich auf das Gebiet des Xes, an dem Anteilsrechte bestehen, nicht aber auf das vormalige, aus mit ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechten belasteten Waldgrundstücken bestehende Gebiet des Yes. Die Qualifikation des aus 745 Waldteilen (Güterteilen) bestehenden Yes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit e FLG 1952 widerspricht somit nicht Spruchpunkt
  5. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****. Laut der damals geltenden Gesetzeslage bestanden Teilwaldrechte ausschließlich auf im Eigentum von Gemeinden stehenden Grundstücken. Erst durch die Novelle LGBl Nr 33/1969 wurde normiert, dass Teilwälder auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen können (vgl Lang, Agrarrecht II, S 178).Die Qualifikation des aus 745 Waldteilen (Güterteilen) bestehenden Yes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 widerspricht somit nicht Spruchpunkt
  6. des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****. Laut der damals geltenden Gesetzeslage bestanden Teilwaldrechte ausschließlich auf im Eigentum von Gemeinden stehenden Grundstücken. Erst durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1969, wurde normiert, dass Teilwälder auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen können vergleiche Lang, Agrarrecht römisch zwei, S 178). 6.3.2 Rechtliche Beurteilung des Übereinkommens vom 18.03.1951: Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, betreffend den X sei es zu einer Hauptteilung bzw einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang gekommen. Dabei verweist die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das Übereinkommen vom 18.3.1951 und die darauf fußenden Bescheide vom 06.02.1957, Zl ****, und vom 04.09.1958, Zl ****. Dementsprechend scheide eine Qualifikation als Gemeindegut aus.Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, betreffend den römisch zehn sei es zu einer Hauptteilung bzw einem einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorgang gekommen. Dabei verweist die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das Übereinkommen vom 18.3.1951 und die darauf fußenden Bescheide vom 06.02.1957, Zl ****, und vom 04.09.1958, Zl ****. Dementsprechend scheide eine Qualifikation als Gemeindegut aus. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte die Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Trifft dies zu, so liegt keine verfassungswidrige Übertragung von Gemeindegut vor (so VwGH 22.12.2011, Zl 2011/07/0183). In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 18/1984 zum neu formulierten § 45 heißt es:In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, zum neu formulierten Paragraph 45, heißt es: „Grundsätzlich ist bei einem Hauptteilungsverfahren davon auszugehen, dass jede Partei nach Maßgabe des Wertes ihres Anteilsrechtes – die Anteilsrechte werden in einem Regulierungsverfahren festgestellt – Anspruch auf den vollen Gegenwert hat, wobei die Abfindung tunlichst in Grundstücken zu erfolgen hat. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht aber die Gefahr, dass bei einer Hauptteilung von Gemeindegut die Gemeinde als Grundeigentümerin nur den Gegenwert für ihr Anteilsrecht bekommt, das nach der Nutzung bemessen wird, nicht aber einen Gegenwert für die – ihr als Eigentümerin zustehende – Substanz der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke. Auf Grund dieser Bedenken wird im Abs. 2 für diesen Fall eine vom Abs. 1 abweichende Regelung getroffen. Demnach gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, zusätzlich zum Gegenwert ihres Anteilsrechtes ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte entspricht. Es wird also der Wert festgestellt, den die im Eigentum der Gemeinde stehenden und der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke hätten, wenn sie nicht der Nutzung der Berechtigten dienen müssten. Von diesem Wert wird die Gesamtsumme der Werte der Nutzungen, somit der festgestellten Anteilsrechte, abgezogen. Der so verbleibende Wert stellt den der Gemeinde zukommenden Gegenwert für die Substanz (also Substanzwert) dar.“ „Grundsätzlich ist bei einem Hauptteilungsverfahren davon auszugehen, dass jede Partei nach Maßgabe des Wertes ihres Anteilsrechtes – die Anteilsrechte werden in einem Regulierungsverfahren festgestellt – Anspruch auf den vollen Gegenwert hat, wobei die Abfindung tunlichst in Grundstücken zu erfolgen hat. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht aber die Gefahr, dass bei einer Hauptteilung von Gemeindegut die Gemeinde als Grundeigentümerin nur den Gegenwert für ihr Anteilsrecht bekommt, das nach der Nutzung bemessen wird, nicht aber einen Gegenwert für die – ihr als Eigentümerin zustehende – Substanz der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke. Auf Grund dieser Bedenken wird im Absatz 2, für diesen Fall eine vom Absatz eins, abweichende Regelung getroffen. Demnach gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, zusätzlich zum Gegenwert ihres Anteilsrechtes ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte entspricht. Es wird also der Wert festgestellt, den die im Eigentum der Gemeinde stehenden und der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke hätten, wenn sie nicht der Nutzung der Berechtigten dienen müssten. Von diesem Wert wird die Gesamtsumme der Werte der Nutzungen, somit der festgestellten Anteilsrechte, abgezogen. Der so verbleibende Wert stellt den der Gemeinde zukommenden Gegenwert für die Substanz (also Substanzwert) dar.“ Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 18/1984 zum neu formulierten § 45 TFLG 1978 ist sicher zustellen, dass der Gemeinde im Rahmen einer Hauptteilung ein Gegenwert für die Substanz zukommt. Dieser Grundsatz hat aber - auch dies lässt sich aus den Erläuternden Bemerkungen ableiten - bereits vor der Novelle LGBl Nr 18/1984 gegolten. Dieser Grundgedanke liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/0183, zugrunde.Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, zum neu formulierten Paragraph 45, TFLG 1978 ist sicher zustellen, dass der Gemeinde im Rahmen einer Hauptteilung ein Gegenwert für die Substanz zukommt. Dieser Grundsatz hat aber - auch dies lässt sich aus den Erläuternden Bemerkungen ableiten - bereits vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, gegolten. Dieser Grundgedanke liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/0183, zugrunde. Entscheidend ist daher, ob in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke tatsächlich eine Hauptteilung oder ein einer Hauptteilung gleich zu haltender Vorgang stattgefunden hat, die/der alle im Eigentum der Gemeinde Z stehenden und mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf die mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke darstellte. Im gegenständlichen Fall ist dabei zu prüfen, ob die von allen Besitzern ausschließlicher Holz- und Streunutzungsrechte am Y in EZ **** II, KG Z, am 18.03.1951 im Einvernehmen mit der Gemeinde Z abgeschlossene Vereinbarung über die Umwandlung ihrer Nutzungsrechte auf bestimmten Grundparzellen in Anteilsrechte an dem aus allen belasteten Grundparzellen geschaffenen X einer Hauptteilung gleichzuhalten ist. Unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien (vgl VwGH 13.10.2011, Zl 2011/07/0001; VwGH 25.10.2012, Zl 2012/07/0023) ist dies zu verneinen.Im gegenständlichen Fall ist dabei zu prüfen, ob die von allen Besitzern ausschließlicher Holz- und Streunutzungsrechte am Y in EZ **** römisch zwei, KG Z, am 18.03.1951 im Einvernehmen mit der Gemeinde Z abgeschlossene Vereinbarung über die Umwandlung ihrer Nutzungsrechte auf bestimmten Grundparzellen in Anteilsrechte an dem aus allen belasteten Grundparzellen geschaffenen römisch zehn einer Hauptteilung gleichzuhalten ist. Unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien vergleiche VwGH 13.10.2011, Zl 2011/07/0001; VwGH 25.10.2012, Zl 2012/07/0023) ist dies zu verneinen. Gegenstand der Vereinbarung vom 18.03.1951 ist die Umwandlung ausschließlicher Holz-und Streunutzungsrechte an flächenmäßig abgegrenzten Waldteilen in Anteilsrechte am gesamten Waldbestand (X). Parteien dieser Vereinbarung sind die Teilwaldberechtigten und die Gemeinde Z und nicht eine Agrargemeinschaft und die Gemeinde Z. Mit dieser Vereinbarung wurde der Gemeinde Z eine Anteilsberechtigung nur in dem Maße zuerkannt, wie es ihr als Inhaberin von Waldteilen zustand. Die der Gemeinde Z zustehende Substanz, etwa bei Grundverkäufen, wurde bei der Festlegung ihrer Anteilsberechtigung ausdrücklich nicht berücksichtigt (vgl Ausführungen im Kapitel
  7. der Begründung des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****). Auf der Grundlage des Übereinkommens vom 18.03.1951 ist somit nicht von einem einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Vorgang auszugehen.Waldbestand (römisch zehn). Parteien dieser Vereinbarung sind die Teilwaldberechtigten und die Gemeinde Z und nicht eine Agrargemeinschaft und die Gemeinde Z. Mit dieser Vereinbarung wurde der Gemeinde Z eine Anteilsberechtigung nur in dem Maße zuerkannt, wie es ihr als Inhaberin von Waldteilen zustand. Die der Gemeinde Z zustehende Substanz, etwa bei Grundverkäufen, wurde bei der Festlegung ihrer Anteilsberechtigung ausdrücklich nicht berücksichtigt vergleiche Ausführungen im Kapitel
  8. der Begründung des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****). Auf der Grundlage des Übereinkommens vom 18.03.1951 ist somit nicht von einem einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Vorgang auszugehen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 27.07.1962, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 03.09.1962, Zl ****, das Vorliegen einer Hauptteilung oder eines einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorganges nicht ableiten. Entsprechend der Begründung des zitierten Bescheides wurden die im X befindlichen, ehemals unverteilt gebliebenen Parzellen, wie Holzriesen und unverteilt gebliebene Randparzellen, in das Eigentum der Agrargemeinschaft X überführt. Dafür wurde die der Gemeinde Z verbleibende Abfindungsparzelle *92* von Teilwaldrechten freigestellt. Das Abfindungsgst Nr *92* stellte somit keinen Gegenwert für die „Substanz“ der zum ehemaligen Y gehörenden Waldgrundstücke dar.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 27.07.1962, Zl ****, berichtigt mit Bescheid vom 03.09.1962, Zl ****, das Vorliegen einer Hauptteilung oder eines einer Hauptteilung gleich zu haltenden Vorganges nicht ableiten. Entsprechend der Begründung des zitierten Bescheides wurden die im römisch zehn befindlichen, ehemals unverteilt gebliebenen Parzellen, wie Holzriesen und unverteilt gebliebene Randparzellen, in das Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn überführt. Dafür wurde die der Gemeinde Z verbleibende Abfindungsparzelle *92* von Teilwaldrechten freigestellt. Das Abfindungsgst Nr *92* stellte somit keinen Gegenwert für die „Substanz“ der zum ehemaligen Y gehörenden Waldgrundstücke dar. Dafür spricht auch der Umstand, dass zwar in der Begründung des Bescheides vom 27.03.1962, Zl ****, die Freistellung der Abfindungsparzellen Nr *92* von Teilwaldrechten erwähnt wird, im Spruchpunkt 2.) dieses Bescheides jedoch lediglich die Löschung genau bezeichneter Grundstücken in der EZ *** II KG Z sowie die Zuschreibung der Abfindungsparzelle *92* in die EZ *** II KG Z angeordnet werden. Dem gegenüber enthält Spruchpunkt 2.) des zitierten Bescheides keine Freistellung/Löschung von auf der Abfindungsparzelle *92* lastenden Teilwaldrechten. Dafür spricht auch der Umstand, dass zwar in der Begründung des Bescheides vom 27.03.1962, Zl ****, die Freistellung der Abfindungsparzellen Nr *92* von Teilwaldrechten erwähnt wird, im Spruchpunkt 2.) dieses Bescheides jedoch lediglich die Löschung genau bezeichneter Grundstücken in der EZ *** römisch zwei KG Z sowie die Zuschreibung der Abfindungsparzelle *92* in die EZ *** römisch zwei KG Z angeordnet werden. Dem gegenüber enthält Spruchpunkt 2.) des zitierten Bescheides keine Freistellung/Löschung von auf der Abfindungsparzelle *92* lastenden Teilwaldrechten. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke hat daher eine umfassende Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft X nicht stattgefunden. Folglich ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung gleichzuhaltendem Vorgang nicht auszugehen. Damit erübrigte sich auch die Aufnahme der von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 24.09.2014 und der mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 angebotenen Beweise. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke hat daher eine umfassende Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft römisch zehn nicht stattgefunden. Folglich ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung gleichzuhaltendem Vorgang nicht auszugehen. Damit erübrigte sich auch die Aufnahme der von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 24.09.2014 und der mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 angebotenen Beweise. 6.3.3 Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft X: Mit dem Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, hat die Agrarbehörde - gestützt auf das agrarbehördlich genehmigte Parteienübereinkommen vom 18.03.1951 - eine Teilwaldzusammenlegung vorgenommen und ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte in Anteilsrechte umgewandelt. Darüber hinaus hat die Agrarbehörde mit dem zitierten Bescheid das Gebiet des neu gebildeten „Xes“ beschrieben, die Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften bestimmt sowie das Eigentumsrecht der neu gegründeten Agrargemeinschaft X „festgestellt“. Der mit Spruchpunkt 1.) des Bescheides vom 06.02.1957, Zl ****, bewilligte Wirtschaftsplan und die mit dem eben angeführten Spruchpunkt bewilligten vorläufigen Satzungen wurden nicht geändert.Mit dem Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, hat die Agrarbehörde - gestützt auf das agrarbehördlich genehmigte Parteienübereinkommen vom 18.03.1951 - eine Teilwaldzusammenlegung vorgenommen und ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte in Anteilsrechte umgewandelt. Darüber hinaus hat die Agrarbehörde mit dem zitierten Bescheid das Gebiet des neu gebildeten „Xes“ beschrieben, die Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften bestimmt sowie das Eigentumsrecht der neu gegründeten Agrargemeinschaft römisch zehn „festgestellt“. Der mit Spruchpunkt 1.) des Bescheides vom 06.02.1957, Zl ****, bewilligte Wirtschaftsplan und die mit dem eben angeführten Spruchpunkt bewilligten vorläufigen Satzungen wurden nicht geändert. Mit dem Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, hat die Agrarbehörde iVm mit dem Bescheid vom 06.02.1957, Zl ****, den neu gebildeten X iSd § 41 Abs 7 FLG 1952 reguliert. Im Zuge der Regulierung hat sie das Eigentum an den das Regulierungsgebiet bildenden Grundstücken von der Gemeinde Z auf die Agrargemeinschaft X übertragen. Eine solche Eigentumsübertragung war durch das Parteienübereinkommen vom 18.03.1951 nicht gedeckt, regelt dieses doch nur die Umwandlung der ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte in Anteilsrechte, und ist somit als verfassungswidrig zu qualifizieren.Mit dem Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, hat die Agrarbehörde in Verbindung mit mit dem Bescheid vom 06.02.1957, Zl ****, den neu gebildeten römisch zehn iSd Paragraph 41, Absatz 7, FLG 1952 reguliert. Im Zuge der Regulierung hat sie das Eigentum an den das Regulierungsgebiet bildenden Grundstücken von der Gemeinde Z auf die Agrargemeinschaft römisch zehn übertragen. Eine solche Eigentumsübertragung war durch das Parteienübereinkommen vom 18.03.1951 nicht gedeckt, regelt dieses doch nur die Umwandlung der ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte in Anteilsrechte, und ist somit als verfassungswidrig zu qualifizieren. Bei den vom bekämpften Bescheid erfassten, den X bildenden Grundstücke, eingetragen in der EZ **** , GB **** , handelt es sich um Abfindungen/Abfindungsgrundstücke aus dem im Jahr 1947 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren, die an die Stelle der ehemals der Liegenschaft EZ **** II, KG Z, zugeordneten, kleineren Waldparzellen getreten sind (so bereits der im Jahr 1951 geltende § 29 FLG 1935; vergleichbar mit dem nunmehr geltenden § 25 Abs 2 TFLG 1996). Dieser Umstand ist jedoch für die Beurteilung der eben beschriebenen, auf der Grundlage des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, vorgenommenen Eigentumsübertragung irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinde Z Eigentümerin der in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Waldparzellen des ehemaligen Yes war und die damit verbundene Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibt (VwGH 28.02.2013, Zl 2012/07/0162; ebenso VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104).Bei den vom bekämpften Bescheid erfassten, den römisch zehn bildenden Grundstücke, eingetragen in der EZ **** , GB **** , handelt es sich um Abfindungen/Abfindungsgrundstücke aus dem im Jahr 1947 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren, die an die Stelle der ehemals der Liegenschaft EZ **** römisch zwei, KG Z, zugeordneten, kleineren Waldparzellen getreten sind (so bereits der im Jahr 1951 geltende Paragraph 29, FLG 1935; vergleichbar mit dem nunmehr geltenden Paragraph 25, Absatz 2, TFLG 1996). Dieser Umstand ist jedoch für die Beurteilung der eben beschriebenen, auf der Grundlage des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, vorgenommenen Eigentumsübertragung irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinde Z Eigentümerin der in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Waldparzellen des ehemaligen Yes war und die damit verbundene Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibt (VwGH 28.02.2013, Zl 2012/07/0162; ebenso VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104). 6.3.
  9. Schlussfolgerung: Der Y bestand vor der Erlassung des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, aus der Gemeinde Z grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücken, auf denen zu Gunsten bestimmter Liegenschaften und Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt waren. Das Gebiet des im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Yes war somit ein agrargemeinschaftliches Grundstück

§ 36Abs 2 lit e FLG 1952 und damit eine besondere Form des Gemeindegutes.

Der Y bestand vor der Erlassung des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, aus der Gemeinde Z grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücken, auf denen zu Gunsten bestimmter Liegenschaften und Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt waren. Das Gebiet des im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Yes war somit ein agrargemeinschaftliches Grundstück

Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 und damit eine besondere Form des Gemeindegutes. Den durch die Teilwaldzusammenlegung gebildeten X hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, reguliert und mit der Regulierung das Eigentum an den Grundstücken des Xes von der Gemeinde Z an die Agrargemeinschaft X übertragen. Dementsprechend hat das Bezirksgericht Z mit Beschluss vom 19.02.1962, Zl ****, für die Agrargemeinschaft X die neue EZ **** eröffnet und dieser die nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücke zugeschrieben. Gleichzeitig erfolgte die Löschung der entsprechenden Grundstücke in der EZ **** II, KG Z, deren Eigentümerin die Gemeinde Z war.Den durch die Teilwaldzusammenlegung gebildeten römisch zehn hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 04.09.1958, Zl ****, reguliert und mit der Regulierung das Eigentum an den Grundstücken des Xes von der Gemeinde Z an die Agrargemeinschaft römisch zehn übertragen. Dementsprechend hat das Bezirksgericht Z mit Beschluss vom 19.02.1962, Zl ****, für die Agrargemeinschaft römisch zehn die neue EZ **** eröffnet und dieser die nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücke zugeschrieben. Gleichzeitig erfolgte die Löschung der entsprechenden Grundstücke in der EZ **** römisch zwei, KG Z, deren Eigentümerin die Gemeinde Z war. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht somit kein Zweifel an der zutreffenden Qualifikation des Regulierungsgebietes des Xes als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (vgl VwGH 23.04.2014, Zlen 2011/07/0166 und 2012/07/0046). Dies unterstreicht auch das Erkenntnis vom 05.12.2009, Zl B 995/09 (VfSlg 18.933/2009), in dem der Verfassungsgerichtshof die grundsätzliche Berechtigung der Gemeinde zum Zugriff auf den Substanzwert von Teilwaldgrundstücken, die im Eigentum der Gemeinde standen, bejaht hat (auf dieses Erkenntnis verweist VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0230).Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht somit kein Zweifel an der zutreffenden Qualifikation des Regulierungsgebietes des Xes als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vergleiche VwGH 23.04.2014, Zlen 2011/07/0166 und 2012/07/0046). Dies unterstreicht auch das Erkenntnis vom 05.12.2009, Zl B 995/09 (VfSlg 18.933 aus 2009,), in dem der Verfassungsgerichtshof die grundsätzliche Berechtigung der Gemeinde zum Zugriff auf den Substanzwert von Teilwaldgrundstücken, die im Eigentum der Gemeinde standen, bejaht hat (auf dieses Erkenntnis verweist VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0230). Bei den vom bekämpften Bescheid erfassten Grundstücken, eingetragen in der EZ **** , GB **** , handelt es sich um Abfindungen/Abfindungsgrundstücke aus dem im Jahr 1947 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren, die an die Stelle der ehemals der Liegenschaft EZ **** II, KG Z, zugeordneten, kleineren Waldparzellen getreten sind. Dieser Umstand ist für die Beurteilung der auf der Grundlage des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, vorgenommenen Eigentumsübertragung irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinde Z Eigentümerin der in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Waldparzellen des ehemaligen Yes war und die damit verbundene Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibt (VwGH 28.02.2013, Zl 2012/07/0162; ebenso VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104).Bei den vom bekämpften Bescheid erfassten Grundstücken, eingetragen in der EZ **** , GB **** , handelt es sich um Abfindungen/Abfindungsgrundstücke aus dem im Jahr 1947 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren, die an die Stelle der ehemals der Liegenschaft EZ **** römisch zwei, KG Z, zugeordneten, kleineren Waldparzellen getreten sind. Dieser Umstand ist für die Beurteilung der auf der Grundlage des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, vorgenommenen Eigentumsübertragung irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinde Z Eigentümerin der in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Waldparzellen des ehemaligen Yes war und die damit verbundene Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibt (VwGH 28.02.2013, Zl 2012/07/0162; ebenso VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104). Die ausschließliche Qualifizierung der Grundstücke des Xes als Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Teilwäldern (zuletzt etwa VwGH 25.06.2014, Zl 2012/07/0060 mit weiteren Hinweisen) lässt sich auf die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation nicht übertragen. Die Waldgrundstücke des Xes sind entsprechend dem Bescheid der Agrarbehörde vom 04.09.1958, Zl ****, nicht mit Teilwaldrechten belastet, die Mitglieder der Agrargemeinschaft X verfügen über Anteilsrechte am Gesamtertrag, sind aber keine Teilwaldberechtigten. In diesem Sinn heißt es auch in der Begründung des Bescheides der Agrarbehörde vom 27.07.1962, Zl ****, ua wörtlich: „Punkt 2.) ist eine Ergänzung des mit Anhang I obzitierten Haupturkunde erlassenen rechtskräftigen Bescheides über die Umwandlung der Teilwaldrechte im X in Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft X. …“Die ausschließliche Qualifizierung der Grundstücke des Xes als Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Teilwäldern (zuletzt etwa VwGH 25.06.2014, Zl 2012/07/0060 mit weiteren Hinweisen) lässt sich auf die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation nicht übertragen. Die Waldgrundstücke des Xes sind entsprechend dem Bescheid der Agrarbehörde vom 04.09.1958, Zl ****, nicht mit Teilwaldrechten belastet, die Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn verfügen über Anteilsrechte am Gesamtertrag, sind aber keine Teilwaldberechtigten. In diesem Sinn heißt es auch in der Begründung des Bescheides der Agrarbehörde vom 27.07.1962, Zl ****, ua wörtlich: „Punkt 2.) ist eine Ergänzung des mit Anhang römisch eins obzitierten Haupturkunde erlassenen rechtskräftigen Bescheides über die Umwandlung der Teilwaldrechte im römisch zehn in Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft römisch zehn. …“ Eine Qualifikation dieser Waldgrundstücke als solche

§ 33

Abs 2 lit d TFLG 1996 scheidet somit aus.Eine Qualifikation dieser Waldgrundstücke als solche

Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 scheidet somit aus. 6.4 Ergebnis: Die den X bildenden Grundstücke standen vor der Erlassung des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, im Eigentum der Gemeinde Z und waren agrargemeinschaftliche Grundstücke

§ 36Abs 2 lit e FLG 1952 und damit eine besondere Form des Gemeindegutes.

Mit dem zitierten Bescheid hat die Agrarbehörde die ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte in Anteilsrechte umgewandelt (Teilwaldzusammenlegung), die Grundstücke des neu gebildeten Xes reguliert und die Waldgrundstücke von der Gemeinde Z auf die Agrargemeinschaft X übertragen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine Hauptteilung stattgefunden und ist das Parteienübereinkommen vom 18.03.1951 nicht als ein einer Hauptteilung gleichzuhaltender Vorgang zu qualifizieren. Dementsprechend waren die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise - Einvernahme der Ausschussmitglieder der Agrargemeinschaft X als Zeugen und die Einholung von Gutachten aus den Bereichen „Forsttechnik“ und „Bodenbewertung“ – nicht einzuholen.Die den römisch zehn bildenden Grundstücke standen vor der Erlassung des Bescheides vom 04.09.1958, Zl ****, im Eigentum der Gemeinde Z und waren agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 und damit eine besondere Form des Gemeindegutes. Mit dem zitierten Bescheid hat die Agrarbehörde die ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte in Anteilsrechte umgewandelt (Teilwaldzusammenlegung), die Grundstücke des neu gebildeten Xes reguliert und die Waldgrundstücke von der Gemeinde Z auf die Agrargemeinschaft römisch zehn übertragen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine Hauptteilung stattgefunden und ist das Parteienübereinkommen vom 18.03.1951 nicht als ein einer Hauptteilung gleichzuhal

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