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{'item': 'LVwG-2014/40/2230-2'}

Obsah (5)§ 28§ 94§ 13§ 26§ 84

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2230-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Eingabe vom 28.05.2014 beantragte Herr A, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, bei der Bezirkshauptmannschaft Ort3 die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen zur Ausübung des Gewerbes Elektrotechnik

§ 94Z 16 Gew

O 1994. Begründet wurde dieses Ansuchen damit, dass sein Vater, der derzeit gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft sei, die Möglichkeit des Pensionsantritts habe und er als gewerberechtlicher Geschäftsführer die Gesellschaft übernehmen solle. Er sei am 30.07.2013 in Ort1 in einen Raufhandel verwickelt worden. Er sei eigentlich seinem Bruder zu Hilfe gekommen, der von einer Runde betrunkener Männer belästigt worden sei. Dies sei seine einzige Verurteilung. Mit Eingabe vom 28.05.2014 beantragte Herr A, im Folgenden Beschwerdeführer genannt, bei der Bezirkshauptmannschaft Ort3 die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen zur Ausübung des Gewerbes Elektrotechnik

Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1994. Begründet wurde dieses Ansuchen damit, dass sein Vater, der derzeit gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft sei, die Möglichkeit des Pensionsantritts habe und er als gewerberechtlicher Geschäftsführer die Gesellschaft übernehmen solle. Er sei am 30.07.2013 in Ort1 in einen Raufhandel verwickelt worden. Er sei eigentlich seinem Bruder zu Hilfe gekommen, der von einer Runde betrunkener Männer belästigt worden sei. Dies sei seine einzige Verurteilung. Mit dem angefochtenen und im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zur Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik

§ 94Z 16 Gew

O 1994“ verweigert. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Euro 30,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden sei. Zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten sei zudem festzuhalten, dass im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Ort3 eine Übertretung nach dem FSG und der StVO aufscheinen. Weiters sei die Lenkberechtigung von Herrn A bereits drei Mal aufgrund massiver Geschwindigkeitsübertretungen entzogen worden. Da die Verurteilung des Landesgerichtes Innsbruck erst im Jahr 2014 erfolgt sei, könne kein positives Persönlichkeitsbild erkannt werden. Mit dem angefochtenen und im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zur Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik

Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1994“ verweigert. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Euro 30,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden sei. Zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten sei zudem festzuhalten, dass im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Ort3 eine Übertretung nach dem FSG und der StVO aufscheinen. Weiters sei die Lenkberechtigung von Herrn A bereits drei Mal aufgrund massiver Geschwindigkeitsübertretungen entzogen worden. Da die Verurteilung des Landesgerichtes Innsbruck erst im Jahr 2014 erfolgt sei, könne kein positives Persönlichkeitsbild erkannt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer, vertreten durch die die B – Bilanzbuchhaltungs- & Unternehmensberatungs GmbH, aus, dass es nicht verständlich sei, dass die Nachsicht wegen gerichtlicher Verurteilungen verweigert worden sei. Ebenfalls sei nicht verständlich, dass eine Mitarbeiterin der BH über eine Person ein Persönlichkeitsbild erstelle, ohne diese Person jemals gesehen oder mit dieser Person jemals persönlich gesprochen zu haben. Es sei leider passiert, dass Herr A am 30.07.2013 in Ort1 in einen Raufhandel verwickelt worden sei und seinem Bruder zu Hilfe gekommen sei, der mehreren betrunkenen Männern gegenübergestanden habe. Dies sei auch seine einzige und erste Vorstrafe. Der Familienbetrieb sei sehr darauf bedacht, dass das Familienunternehmen aufgrund der Befähigung des Herrn A auch in der Hand der Familie bleibe. Herr C habe die Möglichkeit, die Pension anzutreten. Es werde daher ersucht, den gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Nachsicht zu gewähren. Herr A sei sehr gerne bereit, sollte sich das Landesverwaltungsgericht selbst eine Meinung über das Persönlichkeitsbild bilden wollen, selbstverständlich bei einer eventuellen mündlichen Verhandlung vorsprechen werde. Am 30.09.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in der der Beschwerdeführer persönlich zu den Vorfällen befragt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.01.2014, GZ ** Hv ***/** *, rechtskräftig seit 14.01.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.01.2014, GZ ** Hv ***/** *, rechtskräftig seit 14.01.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein in der Zeit vom 05.07.2008 bis 19.07.2008, vom 10.10.2008 bis 10.01.2009 und vom 10.12.2010 bis 21.01.2012, jeweils wegen Geschwindigkeitsübertretung entzogen. Weiters liegen gegen den Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen nach dem Führerscheingesetz bzw der Straßenverkehrsordnung vor. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

§ 13

Abs 1 Z 1 lit b Gewerbeordnung 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilungen noch nicht getilgt sind.

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilungen noch nicht getilgt sind.

§ 26

Abs 1 Gewerbeordnung 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

§ 13

Abs 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

Paragraph 13, Absatz eins, die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negativen Prognose nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zl 2010/04/0026). Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negativen Prognose nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zl 2010/04/0026). Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 1 GewO 1994 kommt es nicht auf das Vorliegen einer höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH 24.02.2010, Zl 2005/04/0250).Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 kommt es nicht auf das Vorliegen einer höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH 24.02.2010, Zl 2005/04/0250). Bei der Prüfung der Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilung abzustellen ist (VwGH 09.09.1998, Zl 98/04/0117; 20.12.1994, Zl 93/04/0097). Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Anm. 1 zu § 26).Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Anmerkung 1 zu Paragraph 26,). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren unstrittig den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 verwirklicht, indem er von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tages-sätzen verurteilt wurde und diese Verurteilung aktuell noch nicht getilgt ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren unstrittig den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 verwirklicht, indem er von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tages-sätzen verurteilt wurde und diese Verurteilung aktuell noch nicht getilgt ist. Der Beschwerdeführer hat bei dieser Tat sogleich eine, wenn auch bedingt nachgesehene, Freiheitsstrafe sowie zusätzlich eine Geldstrafe erhalten. Dieser Umstand lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer bereits bei dieser Tat ein solches kriminelles Potential gezeigt hat, dass das Gericht sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe nebeneinander verhängt hat. Die gerichtliche Verurteilung ist ein Faktum, welches sich aus dem Strafregisterauszug ergibt. Es ist nunmehr jedoch Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, zu entscheiden, ob dieser Ausschlussgrund – insbesondere aufgrund der Eigenart der Handlung und dem Persönlichkeitsbild des Verurteilten – die neuerliche Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat befürchten lässt. Dabei kommt es darauf an, dass diese neuerliche Tat im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen wird. Aus dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.01.2014, GZ ** Hv ***/** *, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihm mit einem zuvor eigens abgeschlagenen massiven Glas einen Schlag gegen das Gesicht verletzte, was eine ausgedehnte ca 6 cm lange Schnittverletzung am rechten Oberlid, zwei kleine Schnittverletzungen an der Stirn links und an der Nasenwurzel, eine Prellung des rechten Augapfels sowie das vollständige Zuschwellen des rechten Auges für etwa 14 Tage und eine zumindest einen Monat andauernde Beeinträchtigung des Sehvermögens zur Folge hatte, und wobei die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Aus dieser Beschreibung der Tat ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht ein Charakterbild des Beschwerdeführers, der auch zu massiven Gewalttätigkeiten neigt und nicht davor zurückschreckt, andere Menschen am Körper schwer zu verletzen. Auch diese Intensität der Gewalteinwirkung, die eine Verurteilung

§ 84St

GB zur Folge hatte, zeigt, dass der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung des Opfers bewusst in Kauf genommen hat. Aus dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.01.2014, GZ ** Hv ***/** *, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihm mit einem zuvor eigens abgeschlagenen massiven Glas einen Schlag gegen das Gesicht verletzte, was eine ausgedehnte ca 6 cm lange Schnittverletzung am rechten Oberlid, zwei kleine Schnittverletzungen an der Stirn links und an der Nasenwurzel, eine Prellung des rechten Augapfels sowie das vollständige Zuschwellen des rechten Auges für etwa 14 Tage und eine zumindest einen Monat andauernde Beeinträchtigung des Sehvermögens zur Folge hatte, und wobei die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Aus dieser Beschreibung der Tat ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht ein Charakterbild des Beschwerdeführers, der auch zu massiven Gewalttätigkeiten neigt und nicht davor zurückschreckt, andere Menschen am Körper schwer zu verletzen. Auch diese Intensität der Gewalteinwirkung, die eine Verurteilung

Paragraph 84, StGB zur Folge hatte, zeigt, dass der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung des Opfers bewusst in Kauf genommen hat. Die Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass er seinem Bruder zu Hilfe gekommen sei vermag jedoch nicht zu überzeugen. Das Argument der Nothilfe ist im vorhin zitierten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck nicht einmal ansatzweise vorhanden. Im Übrigen wäre eine derartige Nothilfe zumindest bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen. Dass eine Nothilfesituation vorgelegen wäre ist für das Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig und auch im Nachhinein gar nicht zu prüfen. Die rechtskräftige Verurteilung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen ist ein Faktum, an welches das Landesverwaltungsgericht gebunden ist.Die Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass er seinem Bruder zu Hilfe gekommen sei vermag jedoch nicht zu überzeugen. Das Argument der Nothilfe ist im vorhin zitierten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck nicht einmal ansatzweise vorhanden. Im Übrigen wäre eine derartige Nothilfe zumindest bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen. Dass eine Nothilfesituation vorgelegen wäre ist für das Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig und auch im Nachhinein gar nicht zu prüfen. Die rechtskräftige Verurteilung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen ist ein Faktum, an welches das Landesverwaltungsgericht gebunden ist. Dieses Delikt hat der Beschwerdeführer zwar nicht bei Ausübung eines Gewerbes begangen, jedoch ist aus der Eigenart der strafbaren Handlung der Schluss zulässig, dass der Berufungswerber bei Ausübung des beantragten Gewerbes des Elektrotechnikers gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.4.1987, zl. 86/04/0151 festgestellt, dass die Eigenart der strafbaren Taten (gefährliche Drohung und schwere Körperverletzung) befürchten lässt, dass sich bei der Ausübung des freien Gewerbes Erdbeweger Möglichkeiten bieten, gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen. Gerade im Bereich der Bau- und Baunebengewerbe ist die körperliche Sicherheit der betroffenen Personenkreise ein wichtiges Thema. Dabei geht es vor allem um die Sicherheit der Kunden bzw auch der Arbeitnehmer. Im Bereich der Baunebengewerbe kommt es auch immer wieder zu Stresssituationen, in welchen gerade beim Beschwerdeführer nicht die Sicherheit besteht, dass seine Unbeherrschtheit ausbricht und er zu Gewalttätigkeiten neigen könnte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für die Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes die Erhebung der Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Insbesondere die daraus sich ergebenden Verwaltungsübertretung wegen massiver Geschwindigkeits-übertretung sowie der dreimalige Führerscheinentzug noch während der Probezeit wegen massiven Geschwindigkeitsübertretungen können nicht zu einer positiven Prognose des Charakterbildes des Beschwerdeführers beitragen. Auch daraus ist der Schluss zulässig, dass es dem Beschwerdeführer schwer fällt, sich an die Vorgaben der Rechtsordnung zu halten, insbesondere da es sich im vorliegenden Fall um keine Bagatelldelikte im Verkehrsbereich handelt, sondern um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen. Gerade die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis bereits drei Mal entzogen wurde und die Probezeiten jeweils verlängert wurden, hat der Gesetzgeber dementsprechende begleitende Maßnahmen vorgesehen, damit die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird. Auch hier zeigt sich ein Charakterbild des Beschwerdeführers, dass dieser selbst während der Probezeit des Führerscheines sich wiederholt zu massiven Geschwindigkeits-übertretungen hinreißen ließ, obwohl ihm hätte klar sein müssen, dass diesbezüglich der Gesetzgeber nicht nur Geldstrafen, sondern eben neben dem Entzug der Lenkberechtigung auch die Verlängerung der Probezeit vorgesehen hat. Auch hier zeigt sich ein Charakterbild des Beschwerdeführers, dass dieser nicht rücksichtsvoll betreffend die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit anderer Menschen durchs Leben geht. Gerade bei derart massiven Geschwindigkeitsübertretungen gefährdet der Beschwerdeführer nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Aus seinem gesamten Verhalten ist daher eine potentielle Gleichgültigkeit gegen die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen als gegeben anzunehmen. Da zwischen der letzten strafgerichtlichen Verurteilung bzw seit der Begehung der Tat gerade einmal ein Jahr vergangen ist, erscheint dieser Zeitraum auch zu kurz, um daraus eine positive Beurteilung im vorliegenden Fall vornehmen zu können. Auch ist die vom Gericht verhängte Probezeit von drei Jahren bei weitem noch nicht abgelaufen. Obwohl bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist (VwGH 17.09.2010, Zl 2010/04/0026), kann im konkreten Fall diesem doch sehr kurzen Zeitraum von knapp einem Jahr nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes unter Zugrundelegung des vorliegenden Vergehens und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer negativen Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können; dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache der bisherigen strafgerichtlichen Unbescholtenheit, der teilweisen Schadenswiedergutmachung und der Verantwortungsübernahme unmittelbar nach der Tat. Da zwischen der letzten strafgerichtlichen Verurteilung bzw seit der Begehung der Tat gerade einmal ein Jahr vergangen ist, erscheint dieser Zeitraum auch zu kurz, um daraus eine positive Beurteilung im vorliegenden Fall vornehmen zu können. Auch ist die vom Gericht verhängte Probezeit von drei Jahren bei weitem noch nicht abgelaufen. Obwohl bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist (VwGH 17.09.2010, Zl 2010/04/0026), kann im konkreten Fall diesem doch sehr kurzen Zeitraum von knapp einem Jahr nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes unter Zugrundelegung des vorliegenden Vergehens und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer negativen Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können; dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache der bisherigen strafgerichtlichen Unbescholtenheit, der teilweisen Schadenswiedergutmachung und der Verantwortungsübernahme unmittelbar nach der Tat. Insgesamt ist das Landesverwaltungsgericht nicht davon überzeugt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht zu befürchten wäre und sieht dieses daher keinen Grund gegeben, der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ort3 entgegenzutreten. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.2230.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.