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{'item': 'LVwG-2013/17/1347-28'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/17/1347-28 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der Frau A, 6020 Innsbruck, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 17.04.2013 zu Zl **-*****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit erstinstanzlichem Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Außerdem wurde ihr als einer begünstigten Drittstaatsangehörigen von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine Scheinehe eingegangen war. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, die Eheleute hätten die Ehe in der Absicht geschlossen, ein ganz normales Eheleben zu führen und hätten in Folge auch in Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft gelebt. Festgehalten wird, dass A mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom **.**.**** zu ** * ***/*** wegen des Vergehens nach § 146 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden ist. Das Urteil ist seit 19.11.2011 rechtskräftig.Festgehalten wird, dass A mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom **.**.**** zu ** * ***/*** wegen des Vergehens nach Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden ist. Das Urteil ist seit 19.11.2011 rechtskräftig. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: In der Folge wurde ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt um abzuklären, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann tatsächlich eine Scheinehe eingegangen war. Dazu wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, außerdem wurde eine öffentliche und mündliche fortgesetzte Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann C, ihre Schwestern D und E, RA Mag. F, G, die Mutter des C, H und J, die Eltern der Beschwerdeführerin und K, der Lebensgefährte von E, einvernommen werden konnten. Es wurde in den Akt ** * ***/*** des BG Klagenfurt und dort in das Urteil Einsicht genommen. Über die Bezirkshauptmannschaft Ort1 wurde eine Anfrage bezüglich der ausgestellten Reisepässe der Beschwerdeführerin eingeholt und es wurde Einsicht genommen in die Strafregisterauskunft der Beschwerdeführerin. Am 20.06.2011 hat sich telefonisch bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 eine Frau gemeldet und angegeben, dass ihr Sohn Anfang Juni 2011 eine Ausländerin geheiratet habe. Ihr Sohn habe zu ihr gesagt, dass er die Frau nur geheiratet habe, damit sie in Österreich leben könne. Dafür habe er Geld erhalten. Auch würden die Ehepartner nicht zusammen wohnen.( Aktenvermerk BH Ort1 vom 20.6.2011). In der Niederschrift vom 27.06.2011 ist ausgeführt, dass C, geb. am **.**.****, vor der Bezirkshauptmannschaft Ort1 erschienen ist und eine Selbstanzeige erstattet hatte. Er habe mitgeteilt, dass er Frau A im Bezirkskrankenhaus Ort1 kennen gelernt habe, da er dort als Patient untergebracht gewesen sei. Es wären ihm von E Euro 1.000,-- angeboten worden, wenn er sie heirate. Sie hätte ihren Aufenthalt absichern wollen. Die Initiative zur Hochzeit sei von Frau D ausgegangen. Sie habe sämtliche Vorbereitungen zur Hochzeit getroffen. Er würde die beiden Schwestern von Frau A kennen, die Eltern habe er nie kennen gelernt auch nicht bei der Hochzeit. Diese würden in Ort2 leben. Man habe am Standesamt in Ort3 geheiratet. Seine Trauzeugin sei die zweite Schwester von Frau A gewesen. Nunmehr wohne er von Frau A getrennt. Er habe mit ihr auch nie gemeinsam in einer Wohnung gewohnt. Er habe auch keine gemeinsamen Kinder. Er habe von Anfang an gewusst, dass es sich dabei um eine Scheinehe handele. Er wolle sich so schnell wie möglich von Frau A scheiden lassen. Er sei vom Leiter der Amtshandlung darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Angaben um eine gerichtlich strafbare Handlung handle. Er habe das durchgelesen und seine Angaben schriftlich durch Unterschrift bestätigt. Die Niederschrift, aufgenommen bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 14.06.2011, betrifft die Einvernahme der A, der Beschwerdeführerin. Sie gab an, sie habe am 07.06.2011 ihren Mann C geheiratet. Sie sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Sie halte sich aber durch ihren biometrischen bosnischen Reisepass rechtmäßig in Österreich auf. Sie sei am 19.04.2011 nach Österreich eingereist. Sie sei am **.**.**** in Sarajewo geboren und habe fast die gesamte Schulzeit in Bosnien verbracht. Erst im Jahr 1992 sei sie nach Klagenfurt gekommen. Sie habe dort mit ihren Geschwistern und Eltern gelebt und ein Familienvisum gehabt. Am 27.05.1997 habe sie ihren Mann L geheiratet. Sie habe dann ein Visum über ihn gehabt. Sie sei ein Jahr verheiratet gewesen und nach ihrer Scheidung sofort nach Bosnien gegangen. Weshalb sie seit 19.05.1976 durchgehend bei ihren Eltern in Ort4 angemeldet sei, wisse sie nicht. Sie habe ihren Mann in Bosnien kennen gelernt. Sie wolle mit ihm gemeinsam in Ort4 leben. Bei einer weiteren Einvernahme am folgenden Tag teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe sich ab 1997 in Bosnien aufgehalten. Anfang 2011 sei sie mit einem bosnischen Visum nach Österreich gekommen, dies für vier Tage. Sie werde am 17.06.2011 nach Bosnien ausreisen um ihren Reisepass auf den jetzigen Namen ausstellen zu lassen. Am 28.06.2011 erfolgte eine Sachverhaltsdarstellung der Bezirkshauptmannschaft Ort1 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck aufgrund des Bestehens des dringenden Verdachtes, dass es sich bei der Ehe von Frau A und Herrn C um eine Schein- bzw Aufenthaltsehe handle. Das Strafverfahren gegen C wurde am 25.07.2011 gemäß § 190 Ziffer 1 StPO zurückgelegt. Auf mündliche Nachfrage wurde mitgeteilt, dass Herr C am Verfahren mitgewirkt habe. Er sei unbescholten, weswegen es zu keiner Verurteilung gekommen sei. Das Strafverfahren gegen C wurde am 25.07.2011 gemäß Paragraph 190, Ziffer 1 StPO zurückgelegt. Auf mündliche Nachfrage wurde mitgeteilt, dass Herr C am Verfahren mitgewirkt habe. Er sei unbescholten, weswegen es zu keiner Verurteilung gekommen sei. Am 19.11.2012 kam es zu einer neuerlichen Einvernahme des Zeugen C vor der Bezirkshauptmannschaft Ort
  5. Bei dieser Einvernahme hat er die zuvor getätigten Angaben in der Selbstanzeige vom 27.06.2011 allesamt wiederrufen. Er teilte mit, er hätte seine Frau im Februar 2010 im Krankenhaus kennen gelernt, da er stationär im Krankenhaus gelegen sei. Seine jetzige Frau habe ihn damals mit ihrer Schwester besucht. Er habe seine Frau über ihre Schwester kennen gelernt. Sie hätten am 05.07.2010 im Standesamt Ort3 geheiratet. Über die Sommersaison habe er in Ort5 gearbeitet und dort auch eine Wohnung. Dort lebe er, wenn seine Frau aus dem Bundesgebiet aufgrund der visumsfreien Zeit ausreisen müsse. Seine Frau lebe in Ort
  6. Dort habe die Familie der Ehegattin ein Haus. Es würden dort die Eltern und die beiden Schwestern leben (den Namen des Vaters konnte er nicht nennen, den Namen der zweiten Schwester ebenfalls nicht). Er sei derzeit mit Hauptwohnsitz in Ort4 gemeldet. Er habe dort auch alle seine Sachen. In der Wintersaison arbeite er wieder in Ort6 im Restaurant XY. Es sei für ihn einfacher von Ort4 nach Ort6 zu fahren. Die Wohnung in Ort5 habe er noch für die Sommersaison. Seine Frau sei Anfang Oktober 2012 alleine mit dem Auto nach Bosnien ausgereist. Er habe seine Frau noch nie in Bosnien besucht, das könne er sich finanziell nicht leisten. Er sei aber über Facebook in Kontakt mit ihr gewesen, das sei die einfachste und kostengünstigste Lösung. Er habe vom Termin an der Universität Innsbruck, Gynäkologie, am 25.10.2012 nichts gewusst. Erst als dann die Rechnung gekommen sei habe er Bescheid gewusst. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder. Er habe überhaupt keine Kinder. Es bestehe aber ein Kinderwunsch. Man sei sich da aber noch nicht ganz einig. Zu seiner Aussage „ Mir wurden von Frau A Euro 1.000,-- geboten, wenn ich sie heirate“ in der Niederschrift vom 27.06.2011, gebe er an, dass er das damals falsch aufgefasst habe. Auf seinem Konto wären damals noch Euro 1.000,-- von seiner Frau gewesen. Diese habe aber am nächsten Tag Österreich aufgrund des Ablaufs der visumsfreien Zeit verlassen müssen, da habe er geglaubt, das Geld sei für ihn bestimmt, da er sie geheiratet habe. Er wolle, dass seine Frau in Österreich bleibe. Es bestehe wirklich Interesse seinerseits, dass sie hier bleiben könne. Bezüglich der organisatorischen Erledigungen, betreffend den Aufenthalt seiner Ehegattin mache alles die Schwester von ihr, die kenne sich da besser aus. Er habe seine Frau aus Liebe geheiratet. Es handle sich um keine Aufenthaltsehe. Zur gleichen Zeit und am selben Tag wurde auch die Beschwerdeführerin vor der Bezirkshauptmannschaft Ort1 neuerlich einvernommen. Nunmehr teilte sie mit, sie hätte ihren Mann zunächst über Facebook kennen gelernt. Man habe sich dann persönlich während des Krankenhausaufenthaltes ihres Mannes persönlich kennen gelernt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie ihr Mann in Ort4 immer wieder besucht. Man habe beschlossen zu heiraten. Die Hochzeit sei für 07.07.2011 geplant gewesen. Sie hätten von der Schwester E, welche auch Trauzeugin gewesen sei, Euro 1.000,-- erhalten. Die Ehe zu ihrem Mann sei noch aufrecht. Sie hätten Probleme gehabt. Ihr Mann sei eifersüchtig gewesen. Man habe sich jetzt ausgesprochen. Ihr Mann habe ihr bei der letzten Ausreise nach Bosnien Euro 1.000,-- für ihren Lebensunterhalt mitgegeben. Wenn sie in Österreich sei, sei ihr Mann bei ihr in Ort
  7. Er habe seine Kleidung dort und persönliche Sachen. Sie hätten ein gemeinsames Schlafzimmer, dies sei bereits durch die Polizei kontrolliert worden. Die Familie habe ein Haus in Ort4 gemietet, welches von allen zusammen benutzt werde. Die Räume würden gemeinsam benutzt nur das Schlafzimmer mit ihrem Mann stehe nur ihnen zur Verfügung. Ihr Mann kenne auch die restliche Familie. Sie habe ihren Mann in seiner Wohnung in Ort5 noch nie besucht. Sie kenne die Familie ihres Mannes nicht. Sie wissen aber den Namen ihrer Schwiegermutter, sie heiße G. Sie wisse nicht wie der Mann der Schwiegermutter heiße. Ihr Mann habe drei Stiefbrüder, die sie auch nicht kenne. Auch ihr Mann habe kaum Kontakt mit seiner Familie, er telefoniere nur ab und zu mit seiner Mutter. Die Familie ihres Mannes sei nicht einverstanden, dass er eine jugoslawische Frau geheiratet habe. Sein Großvater dürfe nicht wissen, dass sie verheiratet wären, da dieser im Krieg in Jugoslawien gewesen sei und alle diese Menschen hasse. Sie sei bereits einmal verheiratet gewesen und sei auch schon einmal schwanger gewesen, habe aber ihr Kind im
  8. Monat verloren. Sie hätte einen Termin für den 25.10.2012 an der Gynäkologie in Innsbruck gehabt. Sie habe ihn nicht wahrgenommen, weil sie in Bosnien gewesen sei und erst alles dort erledigen hätte wollen. Es sei beabsichtigt, dass ihr Mann und sie nach Erhalt des Aufenthalttitels bei ihren Eltern in Ort4 wohnen bleiben würden. Voraussichtlich bis Sommer 2013, sie müssten etwas Geld sparen und könnten sich erst dann eine eigene Wohnung nehmen. Sie habe ihrer Schwester D die Vollmacht, sämtliche Auskünfte in diesem Verfahren für sie zu erhalten, sowie alle Schriftstücke in diesem Verfahren zu übernehmen, erteilt. Am 02.11.2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Ort1 die Polizeiinspektion Ort7 ersucht zu überprüfen, ob der Ehemann tatsächlich unter der angeführten Adresse Ort4, Adresse, wohnhaft sei bzw ob persönliche Gegenstände von ihm in der Unterkunft seien. In einer Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion Ort7 vom 15.11.2012 wurde mitgeteilt, dass in der Wohnung der Beschwerdeführerin zahlreiche Utensilien des täglichen Gebrauchs festgestellt wurden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Herrn C, jedenfalls einer männlichen Person, zuzuordnen wären. Anlässlich einer neuerlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion Ort7 teilte C dann wiederum mit, dass er seine Frau das erste Mal im Krankenhaus Ort1 getroffen habe, weil er dort Patient gewesen sei und dass A ihn in Begleitung ihrer Schwester D besucht habe. Im Wesentlichen wiederholte er sinngemäß zunächst die Angaben die er schon bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 am 19.11.2012 getätigt hat. Dann wurde von vernehmenden Beamten schriftlich festgehalten, dass die Vernehmung abgebrochen und in strafrechtlicher Hinsicht neu begonnen worden sei, da der Vernommene sich in Widersprüche verwickelt hätte und sich geständig gezeigt habe in Bezug auf eine mögliche Scheinehe. Am 15.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion Ort7 befragt. Sie blieb bei ihrer Variante weshalb sie geheiratet hätten. Wiederum gab sie an, sie hätte Herrn C über Facebook und Skype kennen gelernt und hätte ihn im März 2011 das erste Mal getroffen und dass C alles Behördliche in Österreich organisiert habe. Der Zeuge C hat anlässlich seiner Einvernahme am 29.01.2013 bestätigt, dass die Untersuchung der Gynäkologie in Innsbruck am 25.10.2012 stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin sei dort gewesen. Ein Bericht über die Ermittlungen im Hause Ort4, Adresse, durch Beamte der Polizeiinspektion Ort7 erbrachte im Wesentlichen keine Neuigkeiten, ausgenommen, dass der Zeuge C angeblich Euro 300,-- Miete im Monat für das Bewohnen seines Zimmers mit seiner Ehefrau bezahle. Wie oft sich C in Ort4 aufgehalte, habe seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt nicht angeben können. Er würde, wenn überhaupt, nur sehr spät in der Nacht nach Hause kommen, im Winter habe er nur selten bis gar nicht frei. Eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Polizeiinspektion Ort7 fand am 14.02.2013 statt. Dort wurde sie mit den Angaben ihres Ehegatten konfrontiert. Sie gab an sie wisse nicht wieso er solche Angaben bei der Polizei mache. Sie wolle gar nicht mehr in Österreich bleiben und habe auch kein Interesse mehr an C. Sie habe die Möglichkeit in Bosnien zu arbeiten und könne deswegen auch zurückgehen. Der Zeuge sei am
  9. oder
  10. Jänner bei ihr ausgezogen. Er wohne nicht mehr bei ihr. Sie habe einen großen Streit mit ihm gehabt im November
  11. Aufgrund dieses Streites sei sie erst am 16.06.2012 wieder zurückgekommen. Sie habe C nicht, wie bei ihrer ersten Befragung bei der Behörde angegeben, im Februar 2011 kennen gelernt, sondern im April
  12. Im Juli 2011 hätten sie geheiratet. Davor hätten sie nur Kontakt über Facebook und Skype gehabt. Sie habe sich in der Zeitangabe vertan. Sie habe anlässlich der Hochzeit von ihren Eltern Euro 1.000,-- Heiratsgeschenke bekommen. Diese seien in einem Kuvert übergeben worden. D habe ihr das Geld übergeben. Sie habe auch von C manchmal Geld bekommen. Er habe ihr Deutschkurse bezahlt. Sie habe in Österreich nie gearbeitet, nur in Bosnien als Kellnerin. Auf die Frage, ob es noch Beweise gebe, dass es zwischen ihr und C ein Zusammenleben bzw eine Beziehung gegeben habe, zB SMS oder E-Mails, teilt die Beschwerdeführerin mit, dass es keine E-Mails oder SMS gebe, aber es gebe ein Foto von ihm von einer Geburtstagsfeier. Abschließend wolle sie noch mitteilen, dass C ein großer Lügner sei und sie die Scheidung einreichen werde. Sie wolle mit ihm nicht mehr zusammen leben. Anlässlich der Einvernahme des C am 29.01.2013 vor der Polizeiinspektion Ort7 teilte der Zeuge mit, dass der Kontakt zur Familie der A durch D zustande gekommen sei, sowie durch ihre weitere Schwester, welche vor drei Jahren beim Hotel XY in Ort6 beschäftigt gewesen sei. Diese andere Schwester habe damals schon so einen Vorschlag vom Heiraten gemacht. D arbeite im Kiosk auf der Alm im Skigebiet Ort6, das gehöre zum Betrieb dazu, wo auch er selber arbeite. Wie er bereits angegeben habe, sei er vom
  13. oder
  14. Februar fünf Wochen im Krankenhaus in Ort1 aufhältig gewesen. In dieser Zeit habe er von der Familie der Beschwerdeführerin zweimal Besuch bekommen. Einmal sei es die Schwester gewesen deren Name er nicht wisse, in Begleitung der Mutter. Sie hätten ihn gemeinsam besucht und ihm auch ein kleines Geschenk mitgebracht. Bei diesem Besuch sei fast nichts gesprochen worden, weshalb die beiden ihn besucht hätten, wisse er bis heute nicht. Ein paar Tage später sei dann D in Begleitung seiner jetzigen Ehefrau A gekommen. Er habe auch von diesem Besuch zuvor nichts gewusst und A bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesehen. Es habe dann ein Gespräch gegeben in dem D und ihre Schwester sofort zur Sache gekommen seien. D habe den Vorschlag gemacht A zu heiraten, damit diese in Österreich bleiben könne. Was genau gesprochen wurde, wisse er nicht mehr. Es sei jedoch inhaltlich um die Heirat zum Aufenthalt in Österreich gegangen. Er wisse nicht genau warum er sich darauf eingelassen habe. Es falle ihm schwer das zu erklären aber er habe das gemacht um seiner Arbeitskollegin D einen Gefallen zu tun. Im Zuge des Gesprächs im Krankenhaus habe man alles schon konkret geplant und ausgemacht wie es gemacht werden sollte. A habe sich im Krankenhaus eher zurückgehalten und D habe mehr gesprochen und alles mit ihm ausgemacht. Man habe vereinbart, dass er A heiraten sollte. Es sei auch ausgemacht worden, dass er Euro 1.000,-- dafür erhalten solle. Bekommen habe er schlussendlich Euro 720,-- und zwar von D. Das Geld habe er zwei Wochen vor der tatsächlichen Hochzeit von D in Ort8 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt seien D und A anwesend gewesen. Den Rest hätte er noch bekommen sollen. Das Geld habe er bis heute aber nicht erhalten. Nach dem Gespräch im Krankenhaus bis zum tatsächlichen Hochzeittermin habe er fast keinen Kontakt mit A gehabt. Alles was für die Behörden notwendig gewesen sei, sei von A und ihrer Familie selbst erledigt worden, damit habe er nichts zu tun gehabt. Mit D habe er durch die gemeinsame Arbeit immer wieder persönlichen Kontakt gehabt. Die Heirat habe am 07.06.2011 in Ort3 stattgefunden. Bei der Hochzeit selbst sei D nicht dabei gewesen. Es wären aber Angehörige von A dabei gewesen, nämlich der Sohn von D, ein Cousin von A und eine Schwester von ihr. Nach der Heirat hätte es ein Essen in Ort8 gegeben, wo auch D dabei gewesen sei. Danach habe er gemeinsam mit A den Cousin nach Innsbruck gefahren. Dann habe er A nach Ort2 gebracht. Seit der Hochzeit habe er A fast nie mehr gesehen, nur noch dann, wenn irgendwelche Termine für Behördengänge angestanden seien hätte er sich getroffen. Man habe manchmal miteinander telefoniert, aber eben nur für die angeführten Zwecke. Er sei mit A nie intim geworden, habe keinen Geschlechtsverkehr gehabt, keine Zärtlichkeiten oder sonstigen sexuellen Handlungen ausgetauscht, wie es in einer Beziehung üblich wäre. Er habe deswegen Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 erstattet, weil er aus der ganzen Sache raus wollte. Nachdem er Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 gegen sich selbst erstattet hatte, habe er am nächsten Tag A bei der Tankstelle in Ort3 getroffen und habe mit ihr über alles gesprochen und sich wieder überreden lassen, doch weiter zu machen. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass er unmittelbar nach diesem Gespräch gemeinsam mit A zu ihrem Rechtsanwalt F in Innsbruck gegangen sei. Der Rechtsanwalt habe nach diesem Gespräch über alles Bescheid gewusst, auch über die Scheinehe und ihnen geraten Gras darüber wachsen zu lassen. Er selbst habe einfach seine Ruhe haben wollen und habe deshalb den Rat befolgt. Mit D habe er durch die Arbeit immer wieder Kontakt, mit A habe er fast keinen Kontakt mehr. Sie sei auch zeitweise wieder in Bosnien. Er habe nie in Ort4 an der Wohnadresse seiner Frau gelebt oder geschlafen. Er sei nur einmal da gewesen und zwar bei einer Geburtstagsfeier. Das sei auf rein freundschaftlicher Basis geschehen. Alle seine anderen Aussagen vor der Behörde und der Polizei wären gelogen. Was er heute angegeben habe sei die Wahrheit, er wolle alles klären, das Ganze tue ihm leid. Er seinerzeit lediglich gut aus der Geschichte aussteigen wollen, deshalb habe er sich auch auf den Rat des Rechtsanwaltes verlassen. Er habe gewusst, dass die Anbahnung der Ehe und die Heirat ausschließlich dazu gedient hätten, dass A einen Aufenthaltstitel in Österreich erlangt bzw legal und dauerhaft in Österreich bleiben dürfe. Er habe auch nie die Absicht gehabt eine Familie zu gründen bzw wie eine Familie mit A zusammen zu leben. Im erstinstanzlichen Akt liegt eine Ladung der Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zu Zahl ** * ***/***, außerdem ein Nachweis, dass die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Klagenfurt zu dieser Geschäftszahl insgesamt Euro 458,-- am 02.03.2012 und am 13.08.2012 zur Einzahlung gebracht hat. Am 26.09.2012 hat die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ als Erstantrag eingebracht. Am 15.02.2013 ist dann der Bescheid ergangen, mit welchem die Bezirkshauptmannschaft Ort1 als Niederlassungsbehörde erster Instanz betreffend den mit 26.09.2012 persönlich eingebrachten und noch anhängigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF aussetzte, da betreffend der Antragstellerin noch ein fremdenpolizeiliches Verfahren anhängig sei und dieses anhängige Verfahren die Grundlage für das Niederlassungsverfahren bilde und somit als Vorfrage zu klären sei. Am 15.02.2013 ist dann der Bescheid ergangen, mit welchem die Bezirkshauptmannschaft Ort1 als Niederlassungsbehörde erster Instanz betreffend den mit 26.09.2012 persönlich eingebrachten und noch anhängigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF aussetzte, da betreffend der Antragstellerin noch ein fremdenpolizeiliches Verfahren anhängig sei und dieses anhängige Verfahren die Grundlage für das Niederlassungsverfahren bilde und somit als Vorfrage zu klären sei. Anlässlich der Einvernahme vom 15.01.2013 wurden auch die Lichtbilder betreffend eine Geburtstagsfeier vorgelegt. Auf diesen Lichtbildern sind A, D und C mit weiteren Leuten abgebildet. Am 25.02.2013 erfolgte die Einvernahme des Zeugen K, des Lebensgefährten von E, der Schwester der Beschwerdeführerin. Dieser gab an seit Anfang 2011 mit E zusammen zu sein und mit ihr in Ort9, zusammen zu leben. Er sei in den letzten zwei Jahren ca. 5 bis 6 x in Ort4, Adresse, auf Besuch gewesen. Dort hätte er sich immer zwei bis drei Tage aufgehalten. Bei zwei Besuchen habe er A und C getroffen. Die beiden hätten dort auch gewohnt und geschlafen. Das letzte Mal sei dies im Jänner 2013 bei der Geburtstagsfeier des Sohnes der jüngeren Schwester seiner Freundin gewesen. Einmal hätte er auch gesehen, dass C Rasierzeug im Haus gehabt habe, ansonsten habe er die beiden nicht angetroffen. Er habe auch nicht darauf geachtet, wie die beiden zueinander waren. Er habe es aber als normal empfunden, wie ein verheiratetes Paar eben miteinander umgeht. Hätten die beiden eine Scheinehe geführt, wäre seiner Meinung nach C gar nicht bei der Geburtsfeier dabei gewesen. E sagte aus, dass sie mit C zusammen in Restaurant Z gearbeitet habe. Ihre Schwester habe sie des Öftern besucht und so C kennen gelernt. Bei der Heirat sei sie Trauzeugin gewesen. In der Zeit zwischen Juni 2011 und Sommer 2012, in welcher sie noch in Ort4 gewohnt habe, habe ihre Schwester A immer einen Monat dort gewohnt, dann sei sie wieder für einen Monat in die Wohnung des C gezogen. Wenn sie im Ort4 gewohnt habe, sei auch ihr Mann da gewesen. Die beiden wären miteinander normal umgegangen, wie ein verheiratetes und verliebtes Paar. C sei sehr eifersüchtig gewesen. Sie habe bei einem Gespräch mit ihrer Schwester und C auch einmal vernommen, dass beide zusammen Kinder wollten. Sie könne sich auch erinnern, dass ihre Schwester wegen eines Kinderwunsches im Krankenhaus gewesen sei. Das letzte Mal habe sie ihre Schwester und C im Jänner 2013 bei der Geburtstagsfeier ihrer jüngeren Schwester gesehen. Sie hätten da auch im Haus geschlafen. Man habe viele persönliche Gegenstände im Haus gehabt, Toilettenartikel, Rasierer und einen Schrank voller Kleidung. Sie glaube C habe in Ort5 eine Wohnung. Dort wären die beiden auch oft gewesen. In dieser Wohnung sei sie selbst aber nie gewesen. Sie wisse auch nicht warum ihre Schwester eine Scheinehe eingehen sollte, da sie ja ohnedies aufgrund der Familienzusammenführung hier bleiben könnte. Ihre Eltern würden seit 20 Jahren in Österreich leben. Vor der Polizeiinspektion Ort7 wurde am 22.02.2013 auch noch der Zeuge M einvernommen. Er teilte mit, dass er C seit ca. einem halben Jahr kenne. Er habe mit ihm nie mehr geredet, er kenne ihn überhaupt nicht besser. Er sei mit dem Vater von A befreundet, das sei ein guter Freund von ihm. Er habe C einmal bei der Familie zu Hause getroffen, als er selber mit N Schach gespielt habe, da habe er herein geschaut und gegrüßt und N habe ihm dann mitgeteilt, dass das sein Schwiegersohn sei. Einmal hätte er A und C auch beim Einkaufen gesehen. Das sei im Herbst letzten Jahres gewesen. Ansonsten habe er die beiden nicht mehr zusammen gesehen. Ob sie tatsächlich zusammen gelebt hätten, dazu könne er nichts sagen, das habe ihn auch nicht interessiert. Anlässlich der Einvernahme der Zeugin D am 14.02.2013 vor der Polizeiinspektion Ort7 gab diese an sie habe die Heirat ihrer Schwester mit C nicht vermittelt, sondern nur die Telefonnummer von ihrer Schwester an diesen weitergegeben. Sowohl ihre Schwester als auch er wären übergewichtig und deshalb habe sie gedacht, dass beide gut zusammen passen würden. Sie habe nie Geld für irgendeine Vermittlung bekommen. Sie habe auch nie C Geld oder sonstige Leistungen für die Heirat mit seiner Schwester angeboten. Sie habe selbst finanzielle Schwierigkeiten. Die Familie hätte eine Sammlung gemacht und Euro 700,-- zusammen gebracht. Das Geld sei an C und ihre Schwester weitergegeben worden. Sie habe nicht gewusst was von den beiden anlässlich der Eheschließung beabsichtigt war. Sie wisse nur, dass beide zu ihr gekommen seien und ihr mitgeteilt hätten, dass sie die Heirat wollten. Sofort nach der Hochzeit habe man Streit gehabt und ihre Schwester habe nach Bosnien zurück wollen. Sie habe ihrer Schwester dann den Rat gegeben, sich wieder scheiden zu lassen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass C eifersüchtig sei. Es habe immer Probleme gegeben, wenn ihre Schwester wieder nach Bosnien fahren hätte wollen. Bei der Hochzeit wären O, ihr damaliger Mann, so wie ihr Sohn P, eine weitere Schwester und C dabei gewesen. Anlässlich der Einvernahme des C vor der Polizeiinspektion Ort7 am 14.02.2013 gab dieser an einen Kredit in der Höhe von Euro 17.000,-- bedienen zu müssen. Nachdem weitere polizeiliche Ermittlungen durchgeführt worden waren und ein Abschlussbericht der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vorgelegt worden war, erging der gegenständlich nunmehr bekämpfte Bescheid mit welchem der Beschwerdeführerin ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erteilt wurde. Am 06.11.2013 fand die erste öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt. Der Rechtsvertreter brachte vor, dass die Berufungswerberin unbescholten, einmal verheiratet gewesen und die Ehe nunmehr geschieden sei, sie habe ihr Kind verloren, sie sei dann nach Bosnien ausgereist und habe dort in der Versicherung gearbeitet und eine Ausbildung als Kellnerin gemacht. Sie hätte auch andere Möglichkeiten gehabt ihren Aufenthalt in Österreich zu begründen, nämlich in Form einer Zusammenführung durch die hier lebenden Eltern. Sie könnte auch als Kellnerin in Österreich arbeiten. Die Bekanntschaftsvermittlung zu C sei über ihre Schwester D gelaufen. Diese habe mit ihm zusammen gearbeitet. Auch die Schwester E habe mit ihm gearbeitet. Die Bekanntschaft D – C habe zu Tage gebracht, dass dieser ein einsamer Mann sei und sich eine Frau wünsche. D habe dann die Brücke geschlagen zwischen ihrer Schwester A in Bosnien und dem Ehemann. Sie habe ihm die Nummer von A gegeben. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei nach wie vor nicht von C geschieden und es laufe auch kein Scheidungsverfahren. Sie sei 1992 das erste Mal nach Österreich gekommen und sei bis 1998 in Österreich geblieben. Sie sei in dieser Zeit mit dem Kärntner L verheiratet gewesen. Die Ehe sei geschieden worden, weil sie mit der Schwiegermutter zu viele Probleme gehabt habe und auch ein Kind verloren habe. Man habe ihr die ganze Schuld am Verlust dieses Kindes gegeben. Aufgrund einer Familienzusammenführung im Jahr 1992 habe sie in Österreich arbeiten dürfen. Sie habe auch gearbeitet. Sie habe zunächst eine Friseurlehre gemacht, dann sei sie Küchengehilfin und Zimmermädchen gewesen. Wenn ihr nunmehr vorgehalten werde, dass sie die gegenständliche Ehe geschlossen habe um in Österreich bleiben zu können, so gebe sie an, das sei nicht richtig. Sie habe ihren Mann Anfang Jänner 2011 über Skype kennen gelernt. Ihre Schwester D habe sie angerufen und habe ihr die Telefonnummer vermittelt. Sie habe in Sarajewo einen Freund gehabt der habe sie geschlagen. Sie habe sehr viele Probleme deswegen gehabt und sei durchaus offen für eine neue Beziehung gewesen. Sie sei alleinstehend gewesen und wollte zunächst nur mit dem Ehemann reden und sich mit ihm über Skype unterhalten. Ihre Schwester habe ihm die Nummer gegeben und er habe sie auch noch am gleichen Tag angerufen. Er habe auch gesagt, telefonieren wäre zu teuer und ihr vorgeschlagen einen Kontakt über Skype bzw Facebook aufzunehmen. Er sei am Anfang sehr schüchtern gewesen und rot geworden. Es habe sich dann ein engerer Kontakt entwickelt und sie hätten bis zu fünfmal in der Woche geskypt. Im April 2011 sei sie dann nach Österreich eingereist. Er habe nicht gewusst, dass sie komme. Sie habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, wo sie sei. Er habe sich sehr gefreut. Sie hätten sich dann getroffen. Er habe sie vor dem Haus bei der Adresse in Ort4 abgeholt. Sie habe ihn dort das erste Mal live gesehen. Es sei nicht richtig, dass sie ihn im Krankenhaus zum ersten Mal getroffen habe. Sie hätten dann in einem Restaurant gegessen und sich öfter getroffen. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie dann in Österreich geblieben sei. Sie sei vor ihrer Eheschließung noch einmal nach Bosnien gefahren. C habe unbedingt wollen, dass sie in Österreich bleibe und ihn heirate. Ihr sei das aber zu schnell gegangen. Sie habe in Sarajewo Arbeit gehabt und dort in einer Versicherung gearbeitet. Sie hätten den umgekehrten Weg gehen wollen, zuerst den Mann kennen lernen, dann heiraten, er hätte es andersherum wollen, nämlich zuerst heiraten und sie dann kennen lernen. Sie habe dann zugestimmt, denn sie hätte einen Mann haben wollen und weil er nett und ruhig gewesen sei und es ihr gut gepasst habe. Den Eltern sei das zu schnell gewesen. Sie hätten trotzdem am
  15. Juni 2011 geheiratet. D habe ihr nur gesagt sie müsse selber wissen was sie tue sie sei alt genug. Über Befragen des Rechtsvertreters wie die Beziehung zwischen
  16. April und
  17. Juni gewesen sei, teilt die Beschwerdeführerin mit, dass man sich oft getroffen habe. Sie hätten auch einmal sexuellen Kontakt gehabt. Es habe durchaus Zärtlichkeiten zwischen ihnen beiden gegeben. Sie hätten ein Zimmer im Haus ihrer Eltern gehabt. Das habe sie von Anfang an immer bewohnt. Das Haus sei von ihren Eltern angemietet worden. Dort habe auch der erste sexuelle Kontakt stattgefunden. Ihr Mann habe ihr auch erzählt, dass seine Großeltern ihn aufgezogen hätten. Seine Mutter habe ein zweites Mal geheiratet und er habe mehrere Geschwister. Seine Mutter habe als Kassiererin gearbeitet, seinen Vater kenne er nicht, weil die Mutter selber nicht wisse wer das sei. Er habe ihr auch mitgeteilt, dass seine Familie nichts wissen dürfe davon, dass sie heiraten würden, weil sein Großvater im Jugoslawienkrieg gewesen sei und keine jugoslawischen Staatsangehörigen mögen würde. Er habe keinen so guten Kontakt mit seiner Mutter gehabt. Er würde sie einmal die Woche sehen. Es gebe drei Stiefgeschwister und seine Mutter habe eben während seines jungen Lebens nicht viel Zeit für ihn gehabt. Er kenne ihre beiden Schwestern. Ihre Schwester habe schon zum Zeitpunkt, als sie ihn kennen lernte eine feste Beziehung gehabt. Sie sei immer noch in dieser Beziehung. Er hätte sie gerne geheiratet. Sie selber wisse jedoch nicht, wieso er behaupte, die Schwester hätte ihm einen Heiratsantrag gemacht. Die Eltern hätten von der Hochzeit nichts hören wollen. Man habe ihr einen Zettel gegeben auf dem gestanden sei welche Dokumente sie von Bosnien mitnehmen müsste um zu heiraten. Man sei zusammen zum Standesamt gegangen und habe einen Termin ausgemacht. Die Hochzeit sei am Dienstag gewesen. Zunächst habe es am Dienstag eine Besprechung am Standesamt gegeben. Am Donnerstag habe man dann geheiratet. Der Ehemann von D sei dabei gewesen, D nicht. A sei dabei gewesen und Ds Sohn. D habe arbeiten müssen. Sie habe sie aber dann zum Essen eingeladen. Es habe ein Essen beim Wirt gegeben. Vom Essen habe sie ein Foto gehabt, aber sie habe es nicht mehr. Man habe dem C keine Euro 1.000,-- versprochen, damit er sie heirate. Er habe Euro 700,-- bekommen. Euro 400,-- wären von den Eltern gewesen, Euro 300,-- als Geschenk von ihrer Schwester D. Außerdem habe es noch ein zweites Kuvert mit weiteren Euro 300,-- von einer anderen Schwester gegeben. Wenn sie bei der Einvernahme am 14.02.2013 vor der Polizeiinspektion Ort7 angegeben habe, die Euro 1.000,-- wären von den Eltern gewesen, so gebe sie nun an, man habe sie nicht genau danach gefragt, ob das auch von den Schwestern gewesen wäre. Das Geld sei in einem Kuvert von D an ihren Mann übergeben worden. Auch das zweite Kuvert habe man an ihren Mann übergeben. Sie wisse nichts von den Angaben des C, dass man ihm nur Euro 700,-- übergeben habe. Er habe jedenfalls Euro 1.000,-- erhalten, als Zuwendung der Familie zur Hochzeit. Euro 100,-- habe dann sie bekommen und sei ein paarmal auch essen gegangen. Er habe ihr in Rationen Unterhaltsleistungen gezahlt. Einmal Euro 300,--, einmal Euro 250,--. Jedes mal, wenn sie ausgereist sei, habe er ihr Geld gegeben, das wären aber nicht einmal Euro 1.000,-, sondern mehrere kleine Beträge und somit insgesamt Euro 1.000,--. Es stimme auch nicht, dass C von ihrer Schwester D in Anwesenheit von A beim Wirt Euro 720,--erhalten habe und zwar zwei Wochen vor der Hochzeit. Es sei in ihrem Kulturkreis üblich, dass man bei der Hochzeit Geld oder Gold bekomme. Die Familie des Mannes sei nicht bei der Hochzeit dabei gewesen. Er habe nicht gewollt, dass die Familie davon Kenntnis erlange, dass er heiraten wolle. Er habe auch nicht am Arbeitsplatz bekanntgegeben, dass er heirate. Sie wisse nicht, warum er nichts gesagt habe. Sie wisse nicht, weshalb der Zeuge C angegeben habe, ein Cousin von A sei Trauzeuge gewesen, dies sei nämlich der Mann von D gewesen. Diesen Mann habe er auch nicht gekannt. Es sei auch nicht richtig, dass dieser Cousin von ihr und ihrem Mann nach Innsbruck gefahren worden sei, sondern sei der Schwager früher gegangen. Man sei bis halb neun beim Wirt geblieben. Die Eheschließung sei um fünf Uhr gewesen. Dann sei man nach Ort4 gefahren und habe dort übernachtet. Man habe auch Sex gehabt. Ihr Mann habe ihr schon zuvor erzählt, dass sie die erste Frau für ihn sei. Es hätte beim sexuellen Kontakt Probleme gegeben. Später sei es besser geworden. Er habe auch nicht wollen, dass bei sexuellen Handlungen Licht angemacht werde. Sie hätte zum Zweck des Ausstellens eines neuen Reisepasses nach Sarajewo ausreisen müssen und habe in der Folge mit ihrem Mann geskypt. Er habe ihr dann eines Tages mitgeteilt, dass man sie beide angezeigt hätte, wegen des Verdachtes auf Abschluss einer Scheinehe. Wer die Anzeige erstattet hätte, hat er ihr nicht mitgeteilt. Man sei dann zum Rechtsanwalt Dr. F gegangen um sich zu beraten. Der Rechtsvertreter habe ihnen mitgeteilt, sie sollten sich scheiden lassen, wenn es eh schon solche Probleme von Anfang an gebe. Man sei gerade einmal 10 Minuten bei Dr. F gewesen, mehr sei nicht geschehen. Ihr Mann habe ihr später gestanden, dass seine Mutter sie beide angezeigt habe. Die Polizei habe ihn überall gesucht. Er habe danach eine Selbstanzeige gemacht. Sie glaube die Mutter habe Druck auf ihn ausgeübt, denn er habe zu viel Angst bekommen. Er habe sich auch ihr gegenüber verändert. Wie sie zurückgekommen sei, habe sie selber gesagt, sie wolle die Scheidung. Dies auch, nachdem sie bei Dr. F gewesen wären. Sie hätten gestritten. Sie habe den Eindruck erhalten, dass er gar nicht die Scheidung wollte. Nach dem Besuch bei Rechtsanwalt F hätten sie einen Streit gehabt, sich dann nach einer Woche wieder getroffen und wieder versöhnt. Er sei immer wieder einmal zu ihr nach Hause gekommen, aber er habe nicht bei ihr wohnen wollen. Er habe sie einfach sich besser kennen lernen wollen. Am 19.11.2012 sei sie vor der Bezirkshauptmannschaft, getrennt von ihrem Mann, einvernommen worden. Sie bleibe dabei, sie habe ihren Mann das erste Mal im April kennen gelernt und nicht während des Krankenhausaufenthaltes. Sie wisse nicht warum sie das dort gesagt habe. Weshalb sie das Datum ihres Hochzeittages falsch angegeben habe, wisse sie ebenfalls nicht. Sie könne nur sagen sie verwechsle sowohl die Tage als auch die Monate sehr gerne. Man habe ihr gesagt, wenn sie ein Kind mit ihm hätte, würde seine Mutter ihn und sie als Ehepaar akzeptieren, ansonsten hätten sie keine Chance. Sie habe also ein Kind mit ihm wollen und einen Termin in der Gynäkologie in Innsbruck ausgemacht. Sie wisse nichts von einer Rechnung. Ihr Mann habe von dem Termin gewusst. Er habe auch ein paar persönliche Sachen in ihr Haus nach Ort4 gebracht. Es sei nicht viel gewesen. Ein bisschen Unterwäsche, ein bisschen Bekleidung. Sie habe dann sechs Monate ausreisen müssen und sei sechs Monate nicht da gewesen. Ihr Mann habe Stress gemacht wegen der sogenannten Scheinehe. Sie selbst wollte damit nichts mehr zu tun haben und sei ausgereist. Von November 2011 bis Juni 2012 sei sie in Bosnien gewesen. Im Juni 2012 habe ihr Mann dann angerufen und gesagt sie solle ihm noch eine Chance geben. Sie sei daraufhin wieder nach Österreich zurückgekehrt und habe ihm noch eine Chance gegeben. Sie hätte ein normales Leben mit ihm führen wollen. Er sei damals bei ihr eingezogen. Ihre Eltern hätten ihr letztendlich gestattet, dass er bei ihnen einziehen dürfe und er sei dann am 18.07.2012 mit Hauptwohnsitz bei ihr gemeldet worden. Sie hätten eine ganz normale Ehe geführt. Sie hätte einen Termin auf der Gynäkologie in Innsbruck gehabt. Der Termin sei nicht wahrgenommen worden, ihr Mann habe damals keine Zeit gehabt. Er habe sehr wohl gewusst, dass dieser Termin stattfinde. Der nächste Termin sei der **. Oktober gewesen. Sie hätte damals ausreisen müssen und habe den Termin wieder nicht wahrnehmen können. Später habe sie dann einen Termin auf der Gynäkologie wahrgenommen. Sie habe gehofft, dass sie einen Daueraufenthalt in Österreich erhalten würde. Allerdings habe man dann noch ein Gespräch, sowohl mit ihr als auch mit ihrem Mann führen wollen. Das Gespräch habe am 19.11.2012 bei der BH Ort1 stattgefunden. Sie sei für diese Aussage nach Österreich eingereist und sei dann wieder ausgereist und wieder eingereist. Sie sei nur eine ganze Woche da gewesen. Man hätte sie bei der Bezirkshauptmannschaft getrennt über das Eheleben befragt. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt zusammen gelebt. Er habe auch seine Sachen im Haus gehabt. Er habe einen Schlüssel zum Haus gehabt. Er habe aber dort nicht gewohnt, wenn sie nicht da gewesen sei. Sie wisse auch wo ihr Mann in Ort10 lebe. Sie sei vor dem Haus gewesen, aber nie im Haus gewesen. Er habe das nicht wollen. Anlässlich der Vernehmung am 19.11.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 habe man sie befragt, ob es eine Zustellbevollmächtigte für sie gibt, sie habe dann gesagt, ihr Mann habe keine Zeit und habe ihre Schwester genannt. Sie sei am
  18. Jänner 2013 wieder nach Österreich eingereist. Ihr Mann sei im Haus in Ort4 gewesen. Bis
  19. Jänner habe man normal weiter gelebt, dann habe sie nach Bosnien zurück müssen, weil ihr Onkel gestorben sei. Als sie von Bosnien zurückgekommen sei, sei die Polizei da gestanden und habe ihr Zimmer auf Spuren untersucht, um die Frage zu beantworten, ob ihr Mann noch bei ihr lebe oder nicht. Die Polizei habe Schuhe, Unterwäsche und Bekleidung ihres Mannes gefunden. Nur ihr Mann sei nicht da gewesen. Sie sei bei ihrem Mann in Ort6 gewesen. Ihre Mutter habe sie dann angerufen und verständigt, dass die Polizei im Haus sei. Sie sei dann zur Polizei runter gekommen und man habe ihr Fragen gestellt und in ihrem Zimmer alles durchsucht. Auch den Pass hätten sie geprüft. Dann wären sie wieder gegangen. Ihr Onkel sei auf in Bosnien auf eine Mine getreten und schwer verletzt worden, er sei dann gestorben. Zunächst hätten sie zu ihrem Onkel zurückfahren wollen um ihn zu betreuen. Als ihr Onkel gestorben sei, sei sie in Ohnmacht gefallen. Später habe ihr der behandelnde Hausarzt Dr. Q eine reaktive Depression bescheinigt. Als sie von Bosnien zurückgekommen sei, sei die Polizei schon da gewesen und man habe ihr mitgeteilt, man müsse sie und alle anderen vernehmen. Auch ihre Schwester D sei vernommen worden. Ihr Mann sei nach Hause gekommen und habe die Sachen gepackt. Sie könne sich nicht erinnern, was in den drei Tagen zuvor passiert gewesen sei. Sie habe zu viele Tabletten bekommen. Sie wisse auch nicht, wie sie von Bosnien zurückgekommen sei. Ihr Vater habe sie direkt zu Dr. Q gebracht und dort habe sie eine Infusion bekommen. Ihr Mann habe ihr vorgehalten, dass er immer Probleme habe, wenn sie von Bosnien zurückkomme und er sei überzeugt, dass sie unten einen anderen Mann habe. Er sei ausgezogen, ab dem Zeitpunkt (
  20. Jänner) würden sie nun getrennt leben. Sie lebe jetzt in Innsbruck und wolle ihre Ruhe haben. Sie sei ziemlich krank. Sie habe nie die Mutter ihres Mannes getroffen. Sie habe sie auch nie angerufen. Die Familie wollte nichts von ihr und ihr Mann wollte seine Freunde und Familie von ihr fernhalten. Anlässlich der öffentlichen mündlichen fortgesetzten Berufungsverhandlung am 07.05.2014 sagte die Beschwerdeführerin neuerlich befragt aus, sie wisse nicht, weshalb sie seinerzeit vor dem Landesgericht Klagenfurt wegen schweren Betrugs verurteilt worden sei. Sie habe an dem Tag Stress gehabt und nicht verstanden, warum sie verurteilt werde. Anlässlich der öffentlichen, mündlichen, fortgesetzten Berufungsverhandlung wurde die Beschwerdeführerin neuerlich befragt, wann und wo sie ihren Mann kennen gelernt habe und weshalb sie in der Niederschrift am 14.05.2011 vor der Bezirkshauptmannschaft Ort1 angeführt habe, sie habe ihren Mann in Bosnien kennen gelernt, teilte die Beschwerdeführerin nunmehr mit, sie habe ihn nicht in Bosnien kennen gelernt, sie habe ihn über Skype kennen gelernt. Es sei auch richtig, dass sie Anfang Jänner 2011 für vier Tage nach Österreich eingereist sei. Sie gebe auch zu, dass sie vor der Bezirkshauptmannschaft Ort1 bei ihrer Einvernahme am 19.11.2012 angegeben habe, ihren späteren Ehemann während eines Krankenhausaufenthaltes im Beisein ihrer Mutter kennen gelernt zu haben. Zur Aussage vor der Polizeiinspektion Ort7 am 31.01.2013, wo sie wiederum angegeben habe, ihren Mann im Krankenhaus kennen gelernt zu haben, gebe sie nunmehr an, sie habe da nicht die Wahrheit gesagt, sie habe ihn im Krankenhaus nicht getroffen. Am 14.02.2013 habe sie ebenfalls angegeben, dass sie C im Krankenhaus kennen gelernt habe, und auch diese Angabe stimme nicht. Sie habe nie angegeben, dass sie als Versicherungsvertreterin gearbeitet habe. Wenn sie befragt werde, weshalb sie das nicht angegeben habe, dann deshalb, weil sie nicht danach gefragt worden sei. Die Schwester sei deswegen als Zustellbevollmächtigte für die Entgegennahme ihrer Post eingesetzt worden weil ihr Ehemann dies in ihrer Abwesenheit nicht für sie erledigen wollte. Am 06.11.2013 konnte auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin C als Zeuge vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einvernommen werden. Er gab an, er habe seine Ehefrau im Bezirkskrankenhaus Ort1 kennen gelernt, das sei im Februar 2011 gewesen. Er sei fünf Wochen im Krankenhaus gewesen, ungefähr vom 06.02.2011 weg. Er habe sie durch ihre Schwester kennen gelernt. Den ersten Kontakt mit ihr im Krankenhaus habe er über ihre Schwester D geschlossen. Er kenne D durch seine Arbeit der Skiliftgesellschaft Ort
  21. Er habe D nie gesagt, dass er gerne eine Frau kennen lernen würde, er habe einmal mit der anderen Schwester, nämlich mit E gewitzelt und sie habe gemeint, es sollte mal eine Hochzeit sein. A sei im Krankenhaus nicht dabei gewesen. D habe ihn im Krankenhaus aufgesucht und ihm vollen Ernstes vorgeschlagen, ihre Schwester A zu heiraten. Die Schwestern hätten das ins Auge gefasst, weil zuvor über dieses Thema gewitzelt worden sei. Es sei also im Krankenhaus beschlossen worden, dass er sie heiraten sollte. Er könne sehr schwer Nein sagen, das sei für ihn ein akutes und großes Problem. Er habe auch da nicht Nein sagen können. Sie habe ihn heiraten wollen um die Staatsbürgerschaft zu bekommen. Das habe D dezidiert gesagt. Vielleicht hätte es auch noch andere Wege gegeben, dass seine jetzige Frau legal nach Österreich hätte kommen könne. Ihm habe man allerdings gesagt, sie bräuchte die Hochzeit um nach Österreich kommen zu könne. Es sei dezidiert um die Staatsbürgerschaft gegangen. Seine Frau sei in der Folge nie mehr zu ihm ins Krankenhaus gekommen. Erst kurz vor der Hochzeit habe er sie noch einmal gesehen. Wenn ihm die Angaben der Beschwerdeführerin vorgehalten werden, wonach er zuerst über Skype und dann Facebook mit ihr Kontakt geknüpft hätte, gebe er an, er sei nie bei Skype angemeldet gewesen und habe bei Facebook keinen Kontakt zu ihr gepflegt. Er habe überhaupt keinen Kontakt über Facebook und Skype mit seiner Frau gepflegt. Er habe seine Frau vor der Eheschließung noch einmal gesehen. Man sei zusammen zum Standesamt gegangen um einen Termin für die Eheschließung auszumachen. Er habe das Ganze aus reiner Freundschaft gemacht, das sei sein großes Problem gewesen und zwar aus Freundschaft zu D. Für seine Frau habe er sich überhaupt nicht interessiert. D habe ihm Euro 1.000,--versprochen, wenn er ihre Schwester heiraten würde. Das sei als Unkostenbeitrag gedacht gewesen, das sei im Krankenhaus versprochen worden. Seine Frau sei da auch dabei gewesen. Man habe ihm das Geld dann in die Hand gegeben. Es wären Euro 720,-- gewesen. D habe es ihm so gegeben. Er habe das Geld bei dem Essen im Gasthaus bekommen. Seine Frau sei bei der Übergabe dabei gewesen. Es sei nie ein Kuvert mit Euro 1.000,--, welches von den Eltern der Beschwerdeführerin stammte, übergeben worden. Die zweite Version, wonach die Eltern und D ein Kuvert mit Euro 700,-- übergeben hätten, und E ein Kuvert mit Euro 300,--, stimme nicht. Er habe nur die Euro 720,-- von D direkt bekommen. Ausgemacht gewesen wären Euro 1.000,-- er habe aber nur Euro 720,-- bekommen. Ein Trauzeuge sei ein Verwandter der angeheirateten Familie gewesen, aber er wisse nicht, ob es der Ehemann der D gewesen sei oder der Cousin von der Familie. E sei die Trauzeugin seiner Ehefrau gewesen. D sei nicht dabei gewesen. Die Hochzeit habe an einem Dienstag stattgefunden und zwar am Nachmittag. Dann sei man zum Abendessen zum R gegangen. Er sei dann froh gewesen, dass die Eheschließung vorbei gewesen sei. Er habe kein Interesse an allem gehabt. Er habe für seine Hochzeit ein Sakko kaufen müssen. Er habe A dann nach Innsbruck gefahren. Er wisse nicht mehr wo sie wohne, er kenne sich in Innsbruck nicht aus. Sie habe ihm gezeigt, wo er fahren müsse und dort habe er sie dann raus gelassen. Es sei nie angedacht gewesen eine gemeinsame Nacht miteinander zu verbringen. Sie hätten nicht ein einziges Mal miteinander geschlafen und nie sexuellen Kontakt gehabt. Sie sage die Unwahrheit. Er habe in Ort10 eine kleine Wohnung gehabt und sei direkt zurückgefahren. Er habe seine Verwandtschaft aus dieser Geschichte herausgehalten. Er habe sich geschämt und habe die Geschichte unrühmlich gefunden. Seine Mutter habe dann davon Kenntnis erlangt, nachdem die Eheschließung in irgendwelchen Zeitungen bzw Amtsblättern veröffentlich worden sei. Sie habe dann mit ihm über die ganze Geschichte gesprochen. Er habe ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter. Er habe gewusst, dass die Eheschließung nicht legal war und er habe auch gewusst, dass er unter Umständen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste. Zwischen ihm und seiner Mutter sei ausgemacht worden, dass über diese Angelegenheit nicht mehr gesprochen werde. Sie habe auch nie mehr nachgefragt und ihn in Ruhe gelassen. Er werde heute zum ersten Mal darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Mutter am 20.06.2011 Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 erstattet habe. Sie habe ihm zur Selbstanzeige geraten und ihm ins Gewissen geredet und er habe dann auch ein schlechtes Gewissen gehabt und die Situation habe ihn sehr belastet. Er habe zeitweise auch nicht mehr schlafen können und sich dann eben gemeldet und die Selbstanzeige erstattet. Er habe die Adresse Ort2 bei der Selbstanzeige als Wohnort der Beschwerdeführerin angegeben, weil für ihn das gemeinsam war. Ort4 ist gleich Ort
  22. Er habe aber die Adresse, Ort4 gemeint. Nachdem er die Selbstanzeige erstattet hatte, hätte er Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt. Man sei dann gemeinsam zu ihrem Rechtsanwalt nach Innsbruck zu Mag. F gefahren. Sie hätten sich beraten lassen wollen, was sie tun könnten, um die Situation zu retten, so damit alle Beteiligten bestmöglich aus der Sache herauskommen könnten. Der Anwalt habe ihnen geraten, die Selbstanzeige zurückzuziehen und über die Sache Gras wachsen zu lassen. Dies sei dann auch geschehen. Er habe sich dann auch mal bei der Familie in Ort4 gemeldet, aber nie mit ihnen zusammengesessen. Er habe die Eltern flüchtig kennengelernt. Er habe sich mit ihnen nicht unterhalten. Er hätte nicht mit ihnen sprechen wollen. Er glaube, dass sie ein bisschen Deutsch konnten. Er habe eigentlich immer mit D zu tun gehabt. Er habe sie zum Haus gefahren und auch wieder abgeholt. Er habe zu ihr immer eine engere Verbindung gehabt, als zu seiner Frau. D habe ihn auch zu dieser Geburtstagsfeier eingeladen und er habe ihr einen Freundschaftsdienst erwiesen. Ihr Sohn habe Geburtstag gehabt und er sei deswegen dort hingefahren. Man habe einen Abend miteinander verbracht, dann sei er wieder nach Hause gefahren. Auch seine Frau sei dabei gewesen. Er und seine Frau wären nicht einmal neben einander gesessen. Er habe mit ihr nicht gesprochen. Er habe kein Wort mit ihr geredet. Es mag ungewöhnlich erscheinen, aber tatsächlich habe er mit seiner Frau damals nie viel geredet, höchstens „Grüß Gott“ und „Auf Wiedersehen“. Er sei ein sehr zurückhaltender Mensch, das möchte er auch noch anführen. Er rede grundsätzlich nicht viel und sitze oft stundenlang ohne etwas zu sagen. Er habe sich deswegen glaublich im Sommer in der Adresse, Ort4 angemeldet, um das Bild nach außen aufrechtzuerhalten, dass eine Ehe geführt werde. Es könne aber nicht sein, dass Kleidungsstücke von ihm im Zimmer von A gefunden worden seien. Das wären nicht seine Kleidungsstücke gewesen, das müsten Kleidungsstücke von ihrem Vater gewesen sein oder von sonst jemanden. Er habe nie Kleidungsstücke in der Adresse, Ort4 gehabt. Er habe sich das Zimmer einmal kurz angesehen, um eine Aussage vor der PI Ort7 machen zu können. Diese Aussage habe er dann auch abgegeben. Es sei vereinbart gewesen, dass er Euro 300,-- Miete für das Haus bezahle, wo seine Frau gewohnt habe. Er gebe aber an, man habe vereinbart, dass er das sage, gezahlt habe er aber nie etwas. Auch zu dem Zeitpunkt nicht, als er sich umgemeldet habe mit Hauptwohnsitz an die Adresse seiner Frau. Er habe immer den Nebenwohnsitz in Ort10 behalten. Er habe nie gewusst, wann seine Frau nach Bosnien ausreise und wieder einreise. Er habe auch nie weiteren Kontakt mit ihr gehabt über Facebook oder über Skype. Er habe seine Ehegattin nicht aus Liebe geheiratet. Vor ca. einem halben Jahr habe er sich in Ort5 angemeldet und sich bei der Adresse seiner Frau abgemeldet. Er habe dann am 29.01.2013 letztendlich den Schritt gesetzt, reinen Tisch gemacht und gestanden, eine Scheinehe geführt zu haben. Er sei immer wieder in Kleinigkeiten verwickelt gewesen, die nicht gestimmt hätten. Zum Beispiel habe sie immer behauptet, er hätte sie nach Innsbruck gefahren zur Gynäkologie zur Untersuchung, was nicht stimmte. Um den Schein dieser Ehe aufrechtzuerhalten, habe man ausgemacht, gemeinsam ein Kind zu wollen. Er habe aber kein Kind wollen. Sie habe vor der Polizei gesagt, dass er dabei sein sollte. Er habe gesagt, er hätte davon nichts gewusst, habe sich dann allerdings in Widersprüche verwickelt. Es wurde zuvor ausgemacht zwischen ihm und seiner Frau, dass sie sagen würden, sie würden zusammen auf die Gynäkologie nach Innsbruck fahren, um ihrem Kinderwunsch nachzukommen. Er sei ja auch über den Termin in Kenntnis gesetzt gewesen, er sei aber nicht mitgefahren. Er hätte sie ja nach Innsbruck fahren sollen. Ob er damals eine Rechnung bekommen und bezahlt habe, dazu könne er heute keine Angaben mehr machen. Er könne das heute nicht mehr nachvollziehen. Es sei für ihn einfach eine Fälschung für die Außenwelt gewesen, dass zusammen ein Termin an der Gynäkologie in Innsbruck wahrgenommen werde. Er wisse nicht, ob seine Frau den Termin damals überhaupt wahrgenommen habe oder nicht. Er habe mitbekommen, dass der Onkel seiner Frau auf eine Miene gestiegen sei, und dass dann alle runter gefahren wären. Aber er habe zu diesem Zeitpunkt auch kein Eheleben mit ihr geführt, da er nie ein Eheleben mit ihr geführt habe. Nach dem er die Einvernahme bei der Polizei gehabt hätte, bei der er alles gestanden hätte, habe er sich mit seiner Frau nochmals getroffen und gesagt, dass er alles gestanden habe. Sie sei sehr traurig gewesen, als er ihr das erzählt habe. Sie habe ihm gedroht, sie bringe sich um. Man habe sich in einem Kaffeehaus getroffen. Er sei dann aufgestanden und gegangen. Das Verhältnis zur Schwester von A habe sich durch die ganze Geschichte auch verschlechtert und man sehe sich nur mehr flüchtig im Vorbeigehen, weil sie halt am gleichen Arbeitsort arbeite. Es sei richtig, er habe am 21.01.2013 bei der Befragung angegeben, dass er im Krankenhaus von der Familie zweimal Besuch bekommen habe, einmal sei es eine Schwester gewesen, deren Name er nicht wisse, in Begleitung ihrer Mutter. Die hätten ihm ein Stofftier vorbeigebracht. E sei kurz zuvor eine Arbeitskollegin von ihm gewesen. Bezüglich der Heirat gebe er an, es sei keine klare Anfrage gewesen, sondern eine Witzelei. Man habe zu diesem Thema geblödelt. Er habe damals keine Beziehung zu einer Frau gehabt, er bleibe dabei. E und ihre Mutter wären bei ihm im Krankenhaus gewesen und hätten ihm ein Stofftier gebracht. Auch D wäre bei ihm gewesen. Sie wären ohne Ankündigung zu ihm ins Krankenhaus gekommen. Er habe damals in Ort6 gearbeitet. D ebenfalls. Bezüglich der Hochzeit wolle er nochmals angeben, er sei mit seiner Frau zum Standesamt gegangen, um den Termin auszumachen. Er wisse nicht mehr wann das genau war. Der Standesbeamte habe ihnen mitgeteilt, was sie für die Heirat für Dokumente benötigen würden, außerdem den Termin am 07.
  23. Der Termin sei vorgegeben worden und sei nicht mehr verschoben worden. Die Trauzeugen hätte er zuvor nie gesehen. Er habe zu ihnen nie einen früheren Kontakt gehabt. Er habe seinen Trauzeugen nicht gekannt und er könne dazu nicht sagen, ob der Mann der von D gewesen sei oder nicht. D habe ihm ihren Mann nie vorgestellt. Auch nicht in seinem Arbeitsbereich und er habe mit seinem Trauzeugen nichts gesprochen. Nach der Hochzeit sei man zum R gefahren zum Essen. Dann habe er die Beschwerdeführerin nach Innsbruck gefahren. Das Essen sei vermutlich von der Schwester bezahlt worden. Er habe es nicht bezahlt. Aber D sei dort Kellnerin gewesen zu dem Zeitpunkt als er geheiratet habe. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, die Euro 1.000,-- von D bzw das Geld von D vor der Hochzeit beim R erhalten zu haben, gebe er an, er sei persönlich bei der Einvernahme vor der Polizei gestresst gewesen und es sei richtig, dass das Geld nach der Hochzeit übergeben worden sei und nicht 14 Tage zuvor. Bei der Geldübergabe wären D und seine Ehegattin dabei gewesen, er habe das Geld beim Hochzeitsessen, aber getrennt von den anderen Gästen, erhalten. Es gebe kein gemeinsames Hochzeitsfoto. Es sei niemand sonst bei der Hochzeit gewesen. Es wären nur die zwei Zeugen, das kleine Kind und D, die sie bedient hätten. Über Vorhalt, dass S und ein Herr T bei der Hochzeit gewesen wären, gebe er an, da sei niemand dabei gewesen. Innerhalb vom nächsten Monat ab der Selbstanzeige sei man dann zum Rechtsanwalt F gegangen. Die Selbstanzeige habe er dem Rechtsanwalt gezeigt und übergeben. Er habe den Rechtsanwalt nicht bezahlt. Den Widerruf von der Selbstanzeige habe der Rechtsanwalt durchgeführt. Er habe ihm diesen Auftrag erteilt, er wisse aber nicht, ob der Rechtsanwalt tatsächlich überhaupt etwas unternommen habe. Er habe nichts gesehen und von diesem auch keine Benachrichtigung erhalten. Er denke seine Ehegattin habe ein Jahr und zwei Monate nach der Eheschließung nach Befragung des Mag. F einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehörige gestellt, weil sie es damals eben mit einer Aufenthaltsbewilligung probieren wollte. Er wisse nicht, wieso sie so lange mit der Antragstellung gewartet habe. Er wisse, dass gewisse Urkunden benötigt werden würden, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltes zu stellen und er habe auch die Dokumente vorbeigebracht, die sie von ihm benötigt hätte. Er habe ihren Antrag auch unterstützt. Er habe dies aus Gutmütigkeit gemacht und deswegen, weil die Selbstanzeige ja zunächst widerrufen worden sei. Er habe keine persönliche Sachen im Haus bei seiner Ehegattin gehabt, es könne vielleicht sein, dass Dokumente im Haus gewesen seine, vielleicht Lohnzettel oder sowas, wegen dem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung aber persönliches Hab und Gut sei nicht dagewesen. Auch D, die Schwester der Beschwerdeführerin, wurde zeugenschaftlich einvernommen. C sei ihr Arbeitskollege. Sie habe sich mit ihm gut verstanden in früheren Zeiten. Sie arbeite mit ihm am gleichen Arbeitsplatz in Ort6 in der Z. Er arbeite als Koch, sie als Kellnerin. Ihre Schwester E habe auch dort eine Saison lang gearbeitet. Sie habe ihr ja den C vorgestellt. Sie wisse nicht, ob man da schon gewitzelt habe, über eine Eheschließung mit A. Zumindest sei sie nicht oft dabei gewesen und wisse davon nichts. Sie habe nicht die Idee gehabt, dass Herr C ihre Schwester heiraten könnte, aber sie habe ihm den Kontakt vermittelt, weil Herr C ihr gesagt habe, dass er keine Freundin hätte. Er habe ihr gesagt, er sei einsam. Sie habe ihm dann von ihrer Schwester erzählt, die auch alleine sei und ihn gefragt, ob sie den Kontakt herstellen solle. Das dürfte im Winter 2010/2011 gewesen sein. Sie habe ihre Schwester angerufen und sie gefragt, ob sie eine Telefonnummer weitergeben dürfte, und die habe ja gesagt. Sie habe nicht die Idee gehabt, dass Herr C ihre Schwester heiraten könnte, aber sie habe ihm den Kontakt vermittelt, weil Herr C ihr gesagt habe, dass er keine Freundin hätte. Er habe ihr gesagt, er sei einsam. Sie habe ihm dann von ihrer Schwester erzählt, die auch alleine sei und ihn gefragt, ob sie den Kontakt herstellen solle. Das dürfte im Winter 2010 aus 2011, gewesen sein. Sie habe ihre Schwester angerufen und sie gefragt, ob sie eine Telefonnummer weitergeben dürfte, und die habe ja gesagt. Sie habe ihm auch die Nummer gegeben und die beiden wären dann irgendwie in Kontakt gekommen. Er sei im Februar 2011 längere Zeit im Krankenstand gewesen. Sie wisse nichts davon, dass ihre Schwester E ihn mit ihrer Mutter zusammen im Krankenhaus besucht habe und ein Stofftier vorbeigebracht hätte. Sie sei nie ins Krankenhaus gegangen und habe ihn mit ihrer Schwester A, mit der jetzigen Beschwerdeführerin besucht. Sie könne sich nur vorstellen, dass er eifersüchtig sei auf sie, weil sie die rechte Hand vom Geschäftsführer sei. Sie habe nicht das Gefühl, dass er sie verehrt habe, sie meine, dass er eher auf ihre Position eifersüchtig sei. Es sei nicht wahr, dass der Erstkontakt ihrer Schwester zu C im Krankenhaus hergestellt worden sei. Sie glaube auch nicht, dass ihre Schwester von Jänner bis März 2011 in Österreich gewesen sei. Sie wisse genau, dass sie im Februar nicht da sein konnte. Sie habe natürlich immer wieder auch mit ihrer Schwester über die Angelegenheiten gesprochen, nicht zuletzt auch deswegen, weil sie in die ganze Sache sehr ungut hineingezogen worden sei. Sie sei mittlerweile wegen Anstiftung zu einer Staatsbürgerschaftsehe beim Bezirksgericht in Ort1 angeklagt. Ihre Schwester sei im April oder Mai nach Österreich gekommen. Sie könne frei nach Österreich einreisen und dürfe praktisch insgesamt 6 Monate im Land bleiben und 6 Monate müsse sie draußen bleiben. A habe sich dann mit C getroffen und sie wären auch öfter auf dem Arbeitsplatz in der Z gewesen. Er habe sie öfter von zu Hause abgeholt. Er habe sie ein- zweimal von der Arbeit nach Hause gebracht. Sie wären fast jeden Tag zusammen gewesen und es sei bald klar gewesen, dass sie ihn heiraten wolle. Es sei richtig, ihre Eltern könnten schlecht Deutsch, aber sie hätten ihn kennengelernt und er sei auch oft bei ihnen zu Hause gewesen. Er habe auch mit ihnen gegessen. Das habe sie selber gesehen. Man habe im gleichen Haus gewohnt. Er habe auch die gleichen Dienstzeiten gehabt, wie sie. Ihre Eltern wären nicht einverstanden gewesen damit, dass die beiden heiraten, weil es ihnen zu schnell gegangen sei. Sie meinten es wäre besser, wenn sie länger zusammen sind und dann erst heiraten würden. A habe gesagt, sie liebe ihn, sie bleibe bei ihm, sie wolle ihn heiraten. Es sei nicht darüber gesprochen worden, dass er bei ihnen im Haus einziehe. Er habe selber eine Wohnung gehabt und sei auch dort in der Wohnung geblieben. A habe bei ihnen gewohnt und auch bei ihm. A sei nicht arbeiten gegangen, die Familie habe für A finanziell gesorgt. Ab dem Zeitpunkt der Heirat habe dann der Ehemann dafür gesorgt. Sie habe immer Geld gehabt, sie wisse nicht wie viel er ihr gegeben habe. Nach dem die beiden geheiratet hätten, wären sie zu ihr gekommen zum Gasthaus R. Sie arbeite dort im Sommer als zweite Stelle. Sie hätte bei der Hochzeit nicht dabei sein können, weil sie arbeiten musste. Es sei ihr wichtig gewesen zur Hochzeit ihrer Schwester zu gehen, aber sie habe ihre Chefin nicht alleine lassen wollen. Die Geldübergabe habe dann im Gasthaus R stattgefunden. Da sei ihr Exmann, ihre Schwester, ihr Sohn und C dabei gewesen. Sie hätten sich getroffen und sie habe ihm gratuliert. Sie habe ihm ein Kuvert gegeben und da wären Euro 700,-- drinnen gewesen. Das Geld sei von ihr und ihren Eltern gewesen, sie habe Euro 300,-- gegeben, ihre Eltern Euro 400,--, auch ihre Schwester E habe ein Kuvert übergeben, wie viel da drinnen gewesen sei wisse sie nicht. Es sei nicht so gewesen, dass sie das Geld im Beisein von Zeugen und seiner Ehefrau alleine übergeben habe und zwar Euro 720,-- direkt in die Hand. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, von den Eltern als Zuwendung Euro 1.000,-- erhalten zu haben, gebe sie an, es seien lediglich Euro 700,-- gewesen. Über die Weiterentwicklung dieser Ehe wisse sie nichts Genaues. Sie habe C auch danach am Arbeitsplatz oft getroffen. Sie begegne ihm rein beruflich, privat rede sie nichts mehr mit ihm. Sie könne bestätigen, dass ihr Onkel gestorben sei. Sie sei zum Begräbnis runtergefahren, aber erst im Nachhinein mit ihrer Schwester. Die Beschwerdeführerin sei schon mit ihrem Vater unten gewesen. Ihre Mutter habe den C nicht gekannt. Sie hätte auch keinen Grund gehabt im Februar 2011 den C mit ihrer Schwester E zu besuchen. Sie glaube ihre Schwester E habe 2011 im Winter im Gasthaus Z gearbeitet. Beruflich müsse man zusammenkommen, er sei der Koch und sie beide wären die Kellnerinnen. Ihr damaliger Mann O sei Trauzeuge von ihm gewesen. Er habe ihn gekannt. Ihr Mann habe sie auch ab und zu am Arbeitsplatz besucht. Sie habe O als Trauzeugen vorgeschlagen. C habe niemanden gehabt und habe auch seinen Eltern nicht von der Hochzeit erzählen wollen. Er habe gesagt, er müsse einen Kredit abbezahlen. Er habe kein Geld. Sie habe gesagt, sie lade sie zum Hochzeitsessen ein und wollte wissen wie viele Leute kommen würden, da habe er ihr gesagt, es würde niemand kommen. Sie habe ihm mitgeteilt, sie zahle das Essen beim R. Die beiden weiteren Personen bei der Hochzeit, nämlich S und T, wären erst im Gasthaus dabei gewesen. Der Zeuge habe in ihrem Haus gewohnt. Wenn ihre Schwester nach Bosnien zurückgegangen sei, sei er auch nicht da gewesen. Sie habe aber mitbekommen, dass er dort genächtigt habe und er habe auch Sachen bei ihnen gehabt, Kleidung, Pyjama und Dokumente. Er habe Post dort hin erhalten und Dokumente bekommen unter anderem sei auch der Pass im Haus gewesen. Sie glaube nicht, dass die Kleidung vom Vater gewesen sei. Jeder habe in diesem Haus sein eigenes Rückzugsgebiet gehabt. C habe auch bei ihnen geschlafen und gegessen. Wenn ihre Schwester in Bosnien war, habe sie ihn immer angerufen, die Post abzuholen. Aber er wollte dann nicht bei ihnen schlafen. Sie habe nie die Mutter oder sonstige Verwandte von ihm kennengelernt. Ihre Schwester E habe ebenfalls bei ihnen gewohnt. Sie sei vor zwei oder drei Jahren nach Ort11 gezogen. Sie wisse aber nicht mehr, wann das genau war. E und K seien ungefähr seit 3 Jahren ein Paar. Der Zeuge Rechtsanwalt Mag. F wurde anlässlich der Verhandlung am 07.05.2014 einvernommen. Er hat sich jedoch auf sein Verschwiegenheitsrecht entsprechend der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung berufen. In dieser Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Satz im vorhergehenden Verhandlungsprotokoll „Meine Eltern wollten von dieser Hochzeit nichts hören und sie haben meinen Mann auch nicht getroffen, bevor ich ihn geheiratet habe“ so nicht richtig sei. Vielmehr gebe die Beschwerdeführerin an, die Eltern hätten den Mann sehr wohl vor der Hochzeit getroffen, sie wären aber gegen die Hochzeit gewesen. Die Mutter von C wurde anlässlich der Verhandlung am *.*.**** zeugenschaftlich einvernommen. Sie sagte aus, dass ihr Bruder sie auf die Standesfälle im Internet hingewiesen habe und sie auf diesem Weg von der Eheschließung ihres Sohnes erfahren hätte. Sie habe gleich gewusst, dass da etwas nicht stimme, denn sie hätte zu all ihren vier Söhnen ein solches Verhältnis, das sie wissen würde, wenn sie heiraten würden. Sie habe zu C ein gutes Verhältnis, er sei ihr ältester Sohn, ein uneheliches Kind und habe auch seinen Vater kennen gelernt. Die ersten drei Jahre seines Lebens hätte er bei ihrer Mutter verbracht wenn sie arbeiten gehen hätte müssen. Dann habe sie geheiratet, ein zweites Kind bekommen und ab dem dritten Lebensjahr sei er dann bei ihr gewesen. Er sei seinen Geschwistern gegenüber nicht zurückgesetzt worden, sie habe sehr darauf geachtet. Ihr Sohn habe zu ihr einen normalen Kontakt gehabt auch im Jahr
  24. Er sei erwachsen, bringe ihr regelmäßig die Wäsche und habe in einem Zimmer in Ort5 gewohnt. Sie habe ihrem Sohn sofort gesagt wie sonderbar das sei, dass er geheiratet habe ohne ihr etwas davon zu sagen. Er habe ihr gegenüber dann zugegeben, dass er wegen des Geldes geheiratet habe und dass er in zwei Jahren wieder einvernehmlich geschieden werde. Er habe ihr gesagt er hätte 1500 € erhalten und bräuchte das Geld um die Strafe für einen Führerscheinentzug zu bezahlen. Sie habe ihn dann auch noch gefragt, weshalb er ihr nicht gesagt hätte, dass er das Geld brauche. Sie hätte ihm das Geld auch gegeben. Er sei dann verärgert weggefahren. Sie habe sich dann bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 erkundigt und habe ihn dann angerufen und ihm empfohlen eine Selbstanzeige zu erstatten. Er habe versprochen, das zu tun. Sie habe ihm auch gesagt, sie würde mit ihm mitfahren. Das wollte er aber nicht und ihres Wissens habe er keine Selbstanzeige erstattet. Sie glaube nicht, dass sich ihr Sohn vor ihr in irgendeiner Art und Weise fürchte. Mittlerweile wohne er sogar bei ihr in Ort
  25. Er sei ein ganz ruhiger Mensch, gutmütig und gutgläubig. Durch das Gastgewerbe habe er seine Freunde verloren, weil er auch am Wochenende und in der Nacht arbeiten müsse. Sie sei sich sicher, dass er immer in seinem Zimmer gewohnt habe, denn sie habe seine Wäsche gemacht und sei immer, wenn sie vorbeigefahren sei, in das Zimmer gegangen, habe die Wäsche geholt oder sie ihm gebracht. Wie er dann geheiratet habe bzw um den Zeitpunkt der Heirat herum, habe er sich eine größere Wohnung genommen. Er habe dort ein Wohnzimmer gehabt. Er wollte es so, damit er auch Freunde einladen könnte. Bei der Beschwerdeführerin sei er nie. Das Zimmer in Ort5 sei ihm einfach zu klein gewesen. In die andere Wohnung sei sie aber nie gegangen. Die Wäsche habe dann er gebracht und geholt. Es sei ihm nach der Hochzeit schlecht gegangen. Sein Krankheitsbild habe sich noch verschlechtert. Sie habe bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 angerufen, weil sie nicht wollte, dass ihr Sohn so benutzt werde. Das sei ein Ausnutzen gewesen. Sie glaube deswegen, dass ihr Sohn ausgenutzt worden sei, weil die Hochzeit unter dubiosen Umständen zu Stande gekommen sei. Normalerweise werde man eingeladen. Die Eheleute würden sich zuerst kennen lernen und man erfrage eine Hochzeit nicht im Nachhinein so nebenbei. Sie sei nicht erzürnt gewesen über die Hochzeit, sondern sie hätte einfach ihre Schwiegertochter kennenlernen wollen. Sie habe ihren Sohn aber nicht gefragt, weshalb sie ihre Schwiegertochter nicht kennenlernen hätte dürfen, da er ihr ja gleich gesagt habe, dass es sich um eine Scheinehe handle. Sie habe auch nicht gefragt, warum er sie nicht verständigt habe, denn sie habe sofort gewusst, dass da was nicht in Ordnung sei. Die Ehe sei für sie deswegen so sonderbar gewesen, weil man nicht einfach so heirate. Über Befragen des Rechtsvertreters, ob vielleicht der Sohn nicht gewollt habe, dass sie an der Hochzeit teilnehme, teilte die Zeugin mit, wieso sollte er das nicht wollen, sie hätten ein supergutes Verhältnis. Sie glaube, es sei ihrem Sohn peinlich gewesen. Ihr Sohn habe ihr lediglich auf die Frage, was die Eheschließung solle, mitgeteilt, dass das nichts zu bedeuten habe und er habe ihr eben wie sie schon zuvor ausgeführt habe, erklärt um was es sich dabei gehandelt habe. Er habe gesagt, es gehe um den Aufenthalt seiner Ehegattin in Österreich. Sie sei sehr verletzt gewesen über diese ganze Geschichte, deswegen sei sie auch zu seiner neuen Wohnung nicht mehr hingegangen. Aber sie habe ihm trotzdem weiterhin die Wäsche gewaschen. Sie sei halt beleidigt gewesen bis dann alles ausgeredet worden sei. Sie habe auch gewusst, dass er einfach zu gutmütig sei und wieder reingefallen sei. Sie habe ihren Sohn auch gesagt, sie würde bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 nachfragen, und habe das Ganze nicht als Anzeigenerstattung betrachtet, sondern sie wollte eigentlich wissen, wie ihr Sohn so schnell wie möglich aus dieser Geschichte herauskommen könnte. Die Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Ort1 habe dann gesagt, ihr Sohn solle bei ihr vorbei kommen und Selbstanzeige erstatten. Aus ihrer Familie habe niemand etwas von der Geschichte gewusst. Ihr Sohn komme zu allen Familienfesten zu ihr, zu Weihnachten, zu ihrem Geburtstag, das werde immer miteinander gefeiert. Er komme immer dann, wenn er nicht gerade arbeite. Er habe wenig Freunde, einige vom Gastgewerbe. Ihr Sohn sei vor Weihnachten zu ihr gezogen. Er sei gestürzt und habe sich den Arm gebrochen, er sei deswegen dann zu ihr gezogen, er habe ansonsten kein Privatleben, außer dem zu seiner Familie. Es rufe nie jemand an, außer sein Chef, der irgendetwas wegen der Arbeit wolle. J der Vater der Beschwerdeführerin wurde am 10.06.2014 zeugenschaftlich einvernommen. Er teilte mit, dass seine Tochter aus Liebe geheiratet habe, er glaube im April 2011 habe er von C zum ersten Mal gehört. Dieser sei mit seiner Tochter ins Haus gekommen, da habe er ihn persönlich kennengelernt. Er sei sehr gastfreundlich empfangen worden, besonders sympathisch sei er ihm aber nicht gewesen. Er sei öfter gekommen, er sei auch über Nacht geblieben. Er habe akzeptiert, dass dieser Mann hier übernachte, obwohl seine Tochter mit ihm nicht verheiratet gewesen sei, weil es ja erwachsene Menschen wären. C sei nach der Hochzeit bei ihnen eingezogen, er habe sehr wenig mit ihnen kommuniziert. Dies auch deshalb, weil er selbst kaum Deutsch könne. Die anderen beiden Töchter hätten ihm nichts von C erzählt. Seine Frau regle die Angelegenheiten mit den Töchtern, er selber sei da im Hintergrund. Er habe auch nicht gewusst, dass C und seine Tochter miteinander gearbeitet hätten. Im Mai habe ihm seine Tochter mitgeteilt, dass sie heiraten wolle. Er habe sich gewundert, warum das so schnell gehen solle und sei deswegen auch dagegen gewesen. A habe ihm gegenüber keine Begründung abgegeben, weshalb sie so schnell heiraten wolle. Er sei deshalb verärgert gewesen. Er sei zur Hochzeit mit seiner Frau eingeladen worden, aber man habe nicht dabei sein wollen, auch deswegen weil ihn C nicht sympathisch gewesen sei. Er habe nicht viel von ihm gehalten, ihm sei das alles zu schnell gegangen. Er sei schon einmal bei der Hochzeit seiner Tochter gewesen, deshalb sei man nach Bosnien gefahren. Seine Frau habe die Eheringe gekauft, dies deshalb weil A ihr Kind wäre. Für seinen Schwiegersohn sei Kommunikation ein Fremdwort. Er habe immer nur geschwiegen. Nicht nur ihm gegenüber, sondern auch anderen gegenüber. Er habe nie mit ihnen essen wollen, er habe immer was genommen und sei auf sein Zimmer rauf gegangen. Es habe ihn nicht interessiert, weshalb der Schwiegersohn immer weggegangen sei. Er könne nicht Deutsch, die Töchter hätten ihm keine Antwort gegeben und ihm nichts übersetzt. Der Schwiegersohn sei ihm unsympathisch gewesen, weil er alle gemieden habe. Auch habe er immer wieder nachgefragt und trotzdem sei kein Echo von ihm gekommen. Er habe sich mit der Situation abgefunden. A habe ihm einmal Geld gebracht und gesagt, sie würden gerne einen Anteil der Miete übernehmen. Er habe aber gesagt, dass müssten sie nicht. Als er mit seiner Frau von Bosnien zurückgekommen sei, habe es schon Streitigkeiten zwischen A und C gegeben. Er habe mal nachgefragt und seine Tochter habe ihn gesagt, dass gehe ihn nichts an. C habe sowohl vor als auch nach der Hochzeit bei ihnen gewohnt (siehe die Angaben zu Beginn der Vernehmung, wonach C erst nach der Hochzeit bei der Familie eingezogen sei). Er habe immer dann bei ihnen gewohnt, wenn A in Österreich gewesen sei. Wenn A nach Bosnien zurückgegangen sei, sei er nicht bei ihnen gewesen. Man habe nie seine Brüder, die Mutter und den Vater von ihm kennengelernt. A habe gesagt, er habe kein gutes Verhältnis zur Familie. Zusammen mit seiner Frau habe A Euro 300,-- oder Euro 400,-- zur Hochzeit bekommen. C sei bei ihnen eingezogen, er habe aber nicht beobachten können, dass er mit Utensilien eingezogen sei. Einmal habe er seinen Rasierapparat nicht gefunden und habe ihn gesucht und habe nachgesehen, ob C sich diesen ausgeliehen habe. Er sei ins Bad gegangen im ersten Stock und habe dort die Toilettenartikel des C gesehen. Er habe auch Bekleidungsstücke mitgehabt. Von ihm selbst seien keine Kleidungsstücke im Zimmer von A gehangen. Die Garderobe sei ausschließlich von C gewesen. Er habe A mal gefragt, warum sie ihn heiraten wolle und sie habe einfach gesagt, sie wolle ihn heiraten. Er könne sich nicht erinnern, ob er sie direkt gefragt habe, dass sie C liebe, aber er gehe davon aus, wenn zwei Leute heiraten, würden sie sich auch lieben. Er sei sehr traditionell und ein Moslem. Es werde in seiner Gegenwart nicht geküsst und öffentlich Zärtlichkeiten ausgetauscht. Aber die beiden hätten sich an der Hand gehalten, das habe er schon gesehen. Er sei sehr geschockt gewesen über die Anzeige gegen seine Tochter. Das sei ihm sehr unangenehm gewesen. Irgendwann sei C ausgezogen und weggewesen. Er glaube, das sei 2013 gewesen. In dem Winter, in dem sein Bruder verunglückt sei. Er habe C nie zur Rede gestellt, was mit seiner Ehe los sei und ob er nicht Ordnung schaffen wolle. Er habe dazu keine Gelegenheit gehabt, weil er dann auch ausgezogen sei. Es sei nicht richtig, dass C nie mit ihnen gegessen habe. Nur manchmal sei er gegangen. Frau H, die Mutter der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 10.6.2014 zeugenschaftlich einvernommen und sagte aus, dass sie im April 2011 das erste Mal von C gesehen und gehört hätte. A habe ihn ins Haus gebracht und dort habe sie ihn kennengelernt. Sie sei nie bei C im Krankenhaus gewesen, weder mit dieser noch mit den anderen Töchtern. C sei als der Freund der Tochter vorgestellt worden. Sie habe beobachtet, dass er im Haus geblieben sei. Die Tochter und er wären zusammen auf der Terrasse gesessen und seien im Haus gewesen. Er hätte auch dort übernachtet. Über Befragen, ob sie ihren Schwiegersohn sympathisch gefunden habe, gab die Zeugin an, dass er nicht viel gesprochen habe. Er sei sehr zurückhaltend gewesen. Im Mai 2011 habe ihre Tochter ihr dann mitgeteilt, dass sie ihn heiraten wolle. Sie habe geraten dies nicht zu tun. Sie habe dies damit begründet, dass C immer nur geschwiegen habe und immer nur zurückgezogen gewesen sei und sie habe sich von Anfang an gedacht das werde nichts. Sie habe nie gehört, dass C bezahlt werden sollte, dafür dass er ihre Tochter heiraten würde. Ihre Tochter habe ihr gesagt, sie wolle ein normales Leben führen. Sie wolle auch hier leben, ihn heiraten und eine Familie gründen. Ihre Tochter habe in einem Haus von ihnen in Sarajevo eine Wohnung bewohnt. Sie habe ein gutes Leben in Sarajevo gehabt. Sie habe Arbeit gehabt und einen großen Bekanntenkreis. Es sei für sie unverständlich gewesen, weshalb ihre Tochter diesen C habe heiraten wollen, weil er auch so zurückhaltend gewesen sei und nie in Gespräche integriert gewesen sei. Sie glaube, dass ihre Tochter auch Kinder haben wollte. Sie seien bei der Hochzeit in Kärnten dabei gewesen. Sie wisse nicht, weshalb sich die Tochter habe scheiden lassen. Es sei mit ihnen darüber nicht gesprochen worden. Sie wisse aber, dass ihre Tochter ein Kind verloren habe, durch diese Ehe. Die Schwiegermutter sei der Trennungsgrund gewesen. Sie wisse nicht was ihre Tochter für Beziehungen in Bosnien-Herzegowina geführt habe. Sie sei froh, dass jemand in ihrem Haus wohne, mehr könne sie dazu nicht sagen. Sie selbst sei dagegen gewesen, dass C ihre Tochter geheiratet habe, da er ein Schwiegersohn gewesen sei, der gekommen sei, rot geworden sei und geschwiegen habe, ganz im Gegensatz zu den anderen Schwiegersöhnen. Ihre Tochter habe aber immer gesagt, sie wolle das, sie wolle ihn heiraten. Ihr Mann sei gegen diese Eheschließung gewesen. Ihre Tochter habe sie im Mai davon in Kenntnis gesetzt, dass sie heiraten wolle. Der Termin sei dann am
  26. Juni gewesen. Sie wisse dies deswegen, weil ihr Mann am
  27. Juni Geburtstag habe. Sie seien jedoch in Bosnien gewesen. Sie habe bei der Hochzeit nicht dabei sein wollen. Sie sei absichtlich nicht da gewesen. Sie sei enttäuscht gewesen. Sie weise darauf hin, dass es überhaupt nicht üblich sei, dass in Bosnien-Herzegowina die Eltern zur Hochzeit geladen werden würden. Auch bei D sei sie nicht bei der Hochzeit gewesen. Ihre Töchter hätten gesagt, sie solle A in Ruhe lassen. Sie solle sich nicht einmischen, sie müsse machen was sie wolle. Sie habe nie etwas anderes gehört, als dass der Schwiegersohn von Beruf Koch und freundlich, ruhig und unproblematisch sei. Mehr sei ihr nicht mitgeteilt worden. Sie habe ihren Schwiegersohn aber deswegen nicht gemocht, weil er mit ihnen nicht geredet habe und immer geschwiegen habe. Sie habe sich abgefunden, dass ihr Schwiegersohn im Haus wohnen würde. So lange C bei ihnen gewohnt habe, habe ihn überhaupt niemand besucht. Die Eltern nicht, die Kollegen nicht, niemand. Post sei aber gekommen. Er habe in ihrem Beisein nie einen Anruf seiner Eltern erhalten. Er habe aber immer zu ihr und ihrem Mann gesagt, sie wären gute Eltern, eine gute Mama, ein guter Papa. Daraus schließe sie einfach, dass seine Eltern zu ihm nicht so gut gewesen seien. In ihrer Anwesenheit habe nie jemand bei ihm angerufen. Er habe immer dann bei ihnen gewohnt, wenn A auch da gewesen sei und da nur von der Nacht bis in der Früh, dann sei er arbeiten gegangen. Er habe nie mit ihnen gefrühstückt. Im Jänner 2013 sei er dann ausgezogen. Die Zeugin gab weiters an, die Hochzeit sei von den Töchtern organisiert worden. A habe sie dann angerufen und ihr mitgeteilt als sie in Bosnien gewesen seien, sie habe geheiratet und sie hätten jetzt einen Schwiegersohn. Sie sei sprachlos gewesen. Die Ringe habe sie gekauft, weil ihr ihre Tochter so leid getan habe. Es sei ihr Kind und sie wollte helfen. Sie habe gewusst, dass sie keine Ringe hätten. Sie habe ihnen auch Euro 300,-- geschenkt. Über Befragen, weshalb man einerseits die Ringe und andererseits das Geld geschenkt habe, obwohl man gegen die Hochzeit gewesen sei, hat die Zeugin angegeben, dass sie ihnen sowieso immer alles gegeben hätte, vom Essen über die Unterkunft. Sie hätte immer behilflich sein wollen. C sei richtig eingezogen. Er habe seine Sachen gebracht. Die Polizei sei dreimal da gewesen und habe das Zimmer kontrolliert, von Toilettsachen bis über Garderobe, zwei Jacken, Hemden, Unterwäsche sei alles da gewesen, auch Pullover, Arbeitsbekleidung, Unterwäsche, Rasierapparat. Auch der Pass sei immer wieder da gelegen und verschiedene andere Dokumente. Davon habe die Polizei sogar Bilder gemacht. Sie wisse ganz genau, dass er auch übernachtet habe. Sie wisse nicht mehr in welchem Jahr die Polizeibeamten bei ihnen gewesen wären. Diese Ehe sei für sie so lange in Ordnung gewesen bis die Polizei gekommen sei. Von einer Scheinehe habe sie nichts gehört. A hätte nicht gewusst, weshalb die Polizei die Sachen von C fotografiert hätten. Die Zeugin teilte weiters mit, dass C niemals offener geworden sei. Sie habe mitbekommen wie das Ehepaar lautstark miteinander gesprochen oder gestritten hätte nach dem Polizeibesuch aber Genaueres wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, ob die Tochter den C geheiratet habe um in Österreich leben zu können, das habe sich dann einfach so durch die Beziehung zu C ergeben. Das Geburtstagsfest habe im Jänner 2013 stattgefunden. Da ihr Enkel im Haus gewohnt habe, habe sie an den Feierlichkeiten teilgenommen. Im Jänner 2013 sei C ausgezogen. Der Bruder ihres Mannes, der ihr Cousin gewesen sei, sei tödlich verunglückt. Als sie von dieser Reise zurückgekommen seien, wär C weg gewesen. Analysiert man nun die verschiedenen Aussagen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und insbesondere zur entscheidenden Frage ob eine Scheinehe geschlossen wurde oder nicht so kommt man zu nachstehendem Ergebnis: Die Beschwerdeführerin hatte zu unterschiedlichsten Fragen mehrere Variationen von Antworten bereit. Sie konnte bis zuletzt nicht glaubhaft aufklären weshalb sie so viele verschiedene Angaben alleine zur Frage, wie sie ihren Mann nun tatsächlich kennen gelernt hatte, gemacht hatte. Am 14.06.2011 bei der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Ort1 hat sie angegeben, dass sie ihren Mann in Bosnien kennengelernt habe. Am 19.11.2012 hat sie bei der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Ort1 mitgeteilt, sie habe ihren Mann über Facebook kennengelernt und ihn dann persönlich im Krankenhaus getroffen. Der Zeitpunkt des Treffens im Krankenhaus wäre der Februar 2011 gewesen. Bei der Einvernahme am 14.02.2013 vor der Polizeiinspektion Ort7 hat sie mitgeteilt, sie habe ihren Mann im April 2011 kennengelernt. Übereinstimmend bei diesen Aussagen waren diejenigen vom 14.02.2013 vor der PI Ort7 sowie die vom 19.11.2012 vor der Bezirkshauptmannschaft Ort1, wonach sie ihren Mann während seines Krankenhausaufenthaltes kennengelernt hat. Vor dem erkennenden Gericht befragt, weshalb sie angegeben habe ihren Mann im Krankenhaus kennengelernt zu haben und das dann widerrufen zu haben, konnte die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung für ihr nunmehriges Abweichen von der Erstverantwortung angeben. Den Beweis zu einer ihrer Verantwortungen blieb sie schuldig. Sie konnte keine Emails, SMS oder entsprechende Facebook Auszüge vorlegen, die ihre Angaben bestätigt hätten. Demgegenüber steht die Angabe des C, dass er seine Frau im Bezirkskrankenhaus Ort1 im Februar 2011 anlässlich seines Aufenthaltes dort kennengelernt habe. Der Zeuge ist immer bei dieser Erstverantwortung geblieben. Er gab auch an, nie in Bosnien gewesen zu sein und die Beschwerdeführerin auch nicht über Skype oder Facebook kennengelernt zu haben. Aber nicht nur wie sie ihren Mann kennen gelernt hat, auch das Datum des Hochzeitstermins wurde von ihr in den diversen Vernehmungen verwechselt und mit der lapidaren Bemerkung, sie verwechsle eben gerne die Zahlen, begründet. Zur Frage, ob sich das Ehepaar bereits vor der Hochzeit öfter getroffen habe und näher kennengelernt habe, hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass man sich persönlich während des Krankenhausaufenthaltes ihres Mannes kennengelernt habe, sie ihren Mann in Ort4 immer wieder besucht habe und letztendlich beschlossen habe zu heiraten. Dem steht die Aussage des C vom 29.01.2013 vor der PI Ort7 gegenüber, wonach er ab dem Gespräch im Krankenhaus bis zum tatsächlichen Hochzeitstermin fast keinen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt habe. Ihren Angaben gemäß wollte ihr Mann unbedingt zuerst heiraten und sie dann näher kennen lernen und habe auf eine schnelle Eheschließung gedrängt, obwohl sie den Mann zuerst kennen lernen wollte und erst dann ehelichen wollte, beantwortet nicht die Frage, wieso sie ihn gegen ihren Willen dann derart schnell geheiratet hat. Auch diese Aussage ist unglaubwürdig. Die Behauptung, ihr Mann habe ihr Unterhaltszahlungen zukommen lassen, wurde durch keine entsprechenden Belege, Bankauszüge etc. bekräftigt und glaubwürdig dargestellt und von ihm auch in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin wollte bei ihrer Vernehmung glauben machen, dass sie und ihr Mann einen gemeinsamen Kinderwunsch hegten und deswegen auch einen Termin an der Gynäkologie in Innsbruck wahrnehmen wollten. Von einem gemeinsamen Termin an der Universitätsklinik Innsbruck zwecks Ursachenforschung weshalb die Beschwerdeführerin kein Kind bekommen konnte, hat C gewusst, dieser hat aber nie einen Kinderwunsch gehabt und war dieser Termin als Scheintermin gedacht. Weshalb die Beschwerdeführerin einen Termin zu einem Zeitpunkt vereinbart haben will, den sie, weil sie im Ausland weilte, gar nicht wahrnehmen konnte, blieb ungeklärt, lässt aber für die Vermutung Raum, dass gar nicht ernsthaft beabsichtigt war, tatsächlich gemeinsam ein Kind zu wollen und dafür die Klinik auch gemeinsam aufzusuchen. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei vom November 2011 bis Juni 2012 ausgereist, um ihren Mann aus dem Weg zu gehen, muss wiederum kritisch hinterfragt werden, blühte ihr doch am 15.11.2011 vor dem Bezirksgericht Klagenfurt wegen § 146 StGB eine Verhandlung, zu der sie dann nicht erschienen ist.Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei vom November 2011 bis Juni 2012 ausgereist, um ihren Mann aus dem Weg zu gehen, muss wiederum kritisch hinterfragt werden, blühte ihr doch am 15.11.2011 vor dem Bezirksgericht Klagenfurt wegen Paragraph 146, StGB eine Verhandlung, zu der sie dann nicht erschienen ist. Die Beschwerdeführerin hat auf mehrmaliges Nachfragen der Richterin, weshalb sie eine Verhandlung am 15.11.2011 in Klagenfurt vor dem Bezirksgericht gehabt hätte, geleugnet zu wissen, weshalb es eine Verhandlung gegeben haben sollte. Sie hat auch nicht mehr gewusst, weshalb sie schon zuvor vom Landesgericht Klagenfurt wegen Betrugs verurteilt worden war. Die Antworten auf viele offene Fragen, die zweifellos zu ihrem Nachteil ausgefallen wären, hat sie allesamt verweigert. Folgt man den Angaben des C zum Thema sexuelle Kontakte, so hat er die Beschwerdeführerin nach seiner Eheschließung kaum mehr gesehen und ist schon gar nicht mit ihr intim geworden, jeglichen sexuellen Kontakt mit ihr hat er bestritten. Gegenteiliges sagt A, die von sexuellen Kontakten mit ihren Ehemann gesprochen hat und auch von regelmäßigen Besuchen des Zeugen bei ihr im Elternhaus. C hat aber immer bestritten ein normales Eheleben mit seiner Ehefrau geführt zu haben oder gar mit ihr sexuelle Beziehungen gepflegt zu haben. Er hat auch bestritten mit ihr in ihrem Zimmer übernachtet zu haben. Auch die getrennte Befragung vor der PI Ort7 am 19.11.2012 spricht Bände über die tatsächlichen Absichten des Ehepaares. Zunächst darf nun wiederholt festgehalten werden, dass beide zunächst angegeben haben, sich während des Krankenhausaufenthaltes des Mannes kennengelernt zu haben. Die Beschwerdeführerin gab an, die Hochzeit sei für den 07.07.2011 geplant gewesen, habe aber erst zwei Tage später stattgefunden. Herr C gab an, die Hochzeit habe am 05.07.2011 stattgefunden. Tatsächliches Hochzeitdatum war aber der 07.06.
  28. Das beide Ehepartner den Hochzeitstermin eineinhalb Jahre nach der Eheschließung nicht mehr nennen können, zeigt auf, mit wie wenig Ernst sie an die Sache herangegangen sind. Auch wussten sie über diverse Handlungen des Anderen nicht Bescheid. Als Frau A Anfang Oktober ausgereist ist nach Bosnien, hat sie angegeben, die Ausreise sei mit dem Bus erfolgt, ihr Mann gab an, die Ausreise sei mit dem Vater erfolgt. Er gab an, er habe vom Termin an der Gynäkologie Innsbruck im Oktober 2012 nichts gewusst. Er habe aber eine Rechnung bekommen und deshalb glaube er, dass seine Frau den Termin wahrgenommen habe. Sie teilte mit, ihr Ehemann habe von diesem Termin Bescheid gewusst. Dieser Termin hätte gemeinsam wahrgenommen werden müssen, sei aber nicht zu Stande gekommen. Letztendlich wurde bei dieser Einvernahme von C, wie schon am 27.06.2011 vor der Bezirkshauptmannschaft Ort1 niederschriftlich angegeben, dass er von Anfang an gewusst hätte, dass er sich so schnell wie möglich scheiden lassen wollte, weil es sich um eine Scheinehe handle und dass er Selbstanzeige erstattet habe. Auffallend ist auch, dass anlässlich dieser Befragung Frau A angegeben habe, die Vollmacht an ihre Schwester übergeben zu haben. Diese wurde Zustellbevollmächtigte und nicht wie es wohl üblicherweise gewesen wäre und wie bereits ausgeführt worden war, hätte man eine richtige Ehe geschlossen, der Ehemann. Die Einvernahme des Zeugen K, des Lebensgefährten von E, der Schwester der Beschwerdeführerin, war nicht sehr aufschlussreich. Seine Angaben, er habe das Ehepaar in Ort4 zweimal angetroffen und sie hätten dort auch gewohnt und geschlafen und er habe auch gesehen, dass C sein Rasierzeug im Haus gehabt habe, sind einfach in ihrer fehlenden Individualisierung zu wenig aussagekräftig, als dass man ihnen folgen könnte. Er konnte nicht genau erklären, weshalb er geglaubt habe, dass der Zeuge C in Ort4 wohnen würde und weshalb er glaube, dass das Rasierzeug von ihm sei. Die Angaben seiner Freundin, der Schwester der Beschwerdeführerin, der Zeugin E sind ebenfalls nicht erhellend gewesen. Sie wusste, dass ihre Schwester immer einen Monat in Ort4 und dann wieder für einen Monat in die Wohnung des C gezogen sei. Nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst hat dies behauptet. Vielmehr hat diese angegeben, nie in der Wohnung des C gewesen zu sein. Schon aufgrund dieses Umstandes ist die Aussage von Frau E unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist diesbezüglich der Verdacht entstanden, dass die Schwester der Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage helfen wollte. Woran sie gesehen haben will, dass C sehr eifersüchtig gewesen sei, konnte sie ebenfalls nicht erläutern. Die Behauptung, dass ihre Schwester eine Scheinehe nicht eingehen müsste, dass sie ohnedies aufgrund der Familienzusammenführung hierbleiben könnte, entbehrt jeder juristischen Grundlage und wird dazu noch in der Folge eingegangen werden. Festgehalten wird, dass die Zeugin E beim Geburtstag des Neffen im Jänner 2013 nicht dabei gewesen sei. Es wird von C nicht bestritten, dass er ab und zu im Haus in Ort4 gewesen ist, da er ja zeitweise den Anschein eines Ehelebens nach außen hin demonstrieren musste und wollte. Aber dass er außer diversen Dokumenten auch noch Hygieneartikel oder Kleidungsstücke im Haus gehabt hat, hat er stets verneint, ebenso die Übernachtungen. Hier stehen allerdings die Aussagen der gesamten Familie der A gegen seine eigene, wonach er sehr wohl immer wieder mal im Haus bei ihnen genächtigt hat. Die Angaben der Zeugin D, dass sie die Heirat ihrer Schwester mit C nicht vermittelt hätte ist im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, aber sie war quasi die Schnittstelle über die am Anfang der Kontakt hergestellt wurde. Sie hat den Erstkontakt ihrer Schwester zu C hergestellt. Sie hat C Euro 1.000,-- geboten, damit ihre Schwester ihn heiraten würde und diese einen Aufenthaltstitel bekommen könne. Dies ergibt die Aussage des C und ist auch die einzige Erklärung dafür, weshalb er die Beschwerdeführerin geheiratet hat. Hätte er tatsächlich eine echte Hochzeit und eine echte Lebensgemeinschaft mit ihr gewünscht, dann hätte er seine Frau zunächst seiner Familie vorgestellt und seine Familie bei der Hochzeit dabei haben wollen. Beide Eheleute hätten sich mehr Zeit gegeben und es wäre nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Kennenlernen eine Hochzeit veranstaltet worden, noch dazu bei Menschen in leicht fortgeschrittenem Alter, wovon einer bereits eine gescheiterte Ehe hinter sich hatte. So ein Verhalten ist für die Menschen in mittleren Jahren wenn sie eine ernsthafte Eheschließung beabsichtigen, unreif und lebensfremd. Auch konnte sich die Richterin anläßlich der Einvernahme des C vor dem Landesverwaltungsgericht selbst ein Bild von ihm machen. Er ist kein spontaner Typ ist, sondern ein bedächtiger Mensch, dessen Charakter einer solch übereilten Hochzeit, wenn es ihm damit ernst gewesen wäre, entgegen gestanden wäre. Hinzu kommt, dass er seiner Ehegattin nie erlaubt hat, seine Wohnung am Ort10 zu betreten und auch nie die Zustellvollmacht für seine Frau übernommen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe den Wunsch zu dieser schnellen Eheschließung gehegt und nicht sie, ist so sicher nicht richtig, vielmehr ist davon auszugehen, dass beide um den jeweiligen zu erwartenden Vorteil zu erreichen diese Scheinehe schnell eingehen wollte. Allerdings ging es beiden Eheleuten nie um die Umsetzung einer ehrlich gemeinten Eheschließung im Sinne der §§44 bzw.90 ABGB. Ihre Angabe, ihr Mann habe Stress gemacht wegen der sogenannten Scheinehe, deutet darauf hin, dass es sich um eben eine solche gehandelt hat. Die Angaben, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin F seinerzeit zur Scheidung geraten hat, um aus dem ganzen „Schlamassel“ wieder herauszufinden, kann nur bedeuten, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt hat, denn wäre die Eheschließung ernsthaft erfolgt, hätte C wohl kaum eine Selbstanzeige erstattet sondern wohl eher von vorneherein die Scheidung eingereicht um aus diesem ganzen „ Schlamassel“ wieder raus zu finden. Insgesamt ist aufgrund der Einvernahme des C hervorgekommen, dass er wohl eine nähere Beziehung zu D als zu seiner Ehefrau hatte und dass er D einen Gefallen tun wollte, da er selber Schulden hatte und noch hat, wie aus dem erstinstanzlichen Akt hervorgeht. Es konnte ihm auch Recht sein, für den Gefallen den er D gemacht hatte, Euro 1.000,-- zu erhalten. Dieser Zeuge war für das Gericht deshalb so glaubwürdig und nachvollziehbar, weil er seine Aussage von Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens im Wesentlichen nie abgeändert hat und auch die diversen Widersprüche seiner Handlungen von der Selbstanzeige bis zum Widerruf und zur neuerlichen Selbstanzeige plausibel dargelegt hat. Die Beschwerdeführerin war insgesamt unglaubwürdig und widersprüchlich in ihren Angaben. Sie hat ihren angeblich zunächst Mann über Facebook bzw Skype kennengelernt. Dann hat sie ihn persönlich im Krankenhaus kennengelernt, dann hat sie ihn doch erst im April 2011 in Österreich kennengelernt. Sie wollte von den Verfahren vor dem Gericht in Klagenfurt nichts gewusst haben. Sie war zunächst Kellnerin, dann bei einem Versicherungsunternehmen tätig und will diese Tätigkeit verschwiegen haben, weil man sie nicht danach fragte. Sie hat nicht einmal das Datum ihrer Eheschließung genau gewusst und will trotzdem aus Liebe geheiratet haben. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass sie im Februar nicht in Österreich gewesen ist, weil sie zu diesem Zeitpunkt keine Pass gehabt hatte, und sie seit dem 18.09.2007 nicht mehr nach Österreich gekommen ist, darf entgegen gehalten werden, dass sie selbst angegeben hat, im Jänner 2010 in Österreich gewesen zu sein. Deshalb ist es auch durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin ihren Mann im Februar 2011 im Krankenhaus in Ort1 besucht hat. Es liegen einfach zu viele widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin vor, als dass man ihren Angaben glauben könnte. So hat sie auch ihrem Rechtsvertreter nichts von der Strafverhandlung in Klagenfurt erzählt, da er ja angab, sie sei unbescholten. Richtig ist, dass die Familie der Beschwerdeführerin die Aussagen zu ihren Gunsten getätigt haben, alle sprechen sie von einer richtigen Eheschließung und von einem Eheleben. Dass die Eltern der Braut der Hochzeit aber freiwillig fern blieben spricht Bände, ebenso dass der Ehemann seiner gesamten Familie die Hochzeit überhaupt verheimlicht hat. Weniger nachvollziehbar ist die Aussage von J, H und E sowie K, dass man das Rasierzeug des C gesehen habe. Diese Einmütigkeit von vier Zeugenaussagen ist verabredet. Dies insbesondere wenn man berücksichtigt, dass K den Zeugen überhaupt nur zweimal im Haus der Familie angetroffen hat, weil er selbst nur selten da war. Aber auch die Aussage von J er finde sein eigenes Rasierzeug nicht und habe es daher im Haus gesucht und sei so auf das Rasierzeug von C gestoßen ist konstruiert und unglaubwürdig. Dass der Ehemann, wie von den Eltern der Beschwerdeführerin kritisiert wurde, am Familienleben seiner Frau, wenn er überhaupt mal da war nur äußerst ungern und selten teilnahm entspricht seinen Aussagen und denen der Eltern der Beschwerdeführerin zu diesem Thema und erklärt sich wohl am besten mit der Verantwortung des Zeugen C, dass er über kurze Strecken, um die Fassade nach Außen hin aufrechtzuerhalten, so getan hätte, als würde er eine Ehe mit seiner Ehefrau führen. So erklärt sich auch die Aussage des Zeugen M vom 22.02.2013, der die beiden einmal im Herbst 2012 beim Einkaufen beobachtet hat. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.11.2013 angegeben hatte, ihr Mann hätte unbedingt wollen, dass sie in Österreich bleibe und ihn heirate, ihr sei das aber zu schnell gegangen, ist unglaubwürdig. Sie hätte ja durchaus die Eheschließung noch hinauszögern können, hat dies aber nicht getan. Die Behauptung, man habe bereits vor der Eheschließung sexuelle Beziehungen gehabt, wurde so wie schon oben angeführt von C bestritten und aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre Aussage alleine nicht ausreichend bewiesen. Letztendlich hat auch die Einvernahme der Mutter des C, die in ihrer Emotion und Glaubwürdigkeit echt und nachvollziehbar war, zweifelsfrei ergeben, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin die Großeltern hätten ihn aufgezogen, seinen Vater kenne er nicht, weil die Mutter selber nicht wisse, wer das sei, jeglicher Grundlage entbehren. Auch dass er keinen guten Kontakt zu seiner Mutter habe, wurde von dieser selbst widerlegt, in dem sie angab, ihren Sohn die Wäsche zu machen und indem sie mitteilte, er würde jetzt bei ihr wohnen. Es wird darauf verwiesen, dass auch das Verhalten des Ehegatten C Hinweise dafür abgibt, dass er mit seiner Frau nur eine Scheinehe geschlossen hat. Ansonsten hätte er sich wohl bemüht mit den Eltern der Frau in näheren Kontakt zu treten und an den gemeinsamen Abendessen regelmäßig teilzunehmen. Die Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin hat eindrücklich vermittelt, dass der Schwiegersohn ihn gemieden hat und hat zu Tage gebracht, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin dadurch gekränkt und missachtet gefühlt hat. Wäre die Ehe eine beabsichtigte richtige Ehe gewesen und keine Scheinehe, also mit dem Ziel eine Lebensgemeinschaft auf Dauer einzurichten, so hätte C mit Sicherheit ein anderes Verhalten an den Tag gelegt und sich etwas mehr um die Eltern bemüht. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der letzten Verhandlung im Juni 2014 angegeben, es sei richtig, dass sie als Kellnerin in Bosnien Euro 250,-- im Monat verdient habe und dass sie nicht angegeben habe, dass sie auch als Versicherungsvertreterin gearbeitet habe, wenn sie nunmehr gefragt werde, warum sie das nicht angegeben habe, dann deshalb, weil sie nie danach gefragt worden sei. Auch das zeigt auf, wie die Beschwerdeführerin mit Fakten umgeht und ist es nicht glaubwürdig, dass sie nicht den Beruf der Versicherungsvertreterin freiwillig angegeben hätte, wenn sie ihn auch tatsächlich ausgeübt hätte. Die Zeugin H machte bis auf die Angaben zum Krankenhausbesuch und zum Rasierapparat einen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Eindruck, ebenso wie ihr Ehemann. Der Zeuge K bestätigte im Wesentlichen die Angaben die er bereits am 25.02.2013 vor der Polizeiinspektion Ort7 getätigt hatte, nämlich, dass die beiden ihm wie ein normales Ehepaar vorgekommen seien, Zärtlichkeiten vor den Eltern aber nicht ausgetauscht worden seien, da dies nicht üblich sei. Er teilte mit, dass er wisse, dass der Zeuge C im Haus der Eltern gewohnt habe. Er sei zweimal im Haus gewesen und habe dort übernachtet und hätte das Ehepaar angetroffen. Er habe dezidiert gesehen, wie er einmal ins Zimmer rein und nicht mehr herausgekommen sei. Er habe sich aber nicht weiter darum gekümmert, wie die Ehe von A mit C laufe. Er habe E kennengelernt. Seit E bei ihm wohne, seit dem Sommer 2011, sei er nicht mehr so oft im Ort13 gewesen. Er habe C selbst dann nicht gesehen, wenn er zwei- bis dreimal im Monat ins Ort13 gefahren sei (bevor E zu ihm gezogen sei). Er habe ihn nie vorher gesehen, nur diese zwei Mal und das war es dann auch. Wie die erstinstanzliche Behörde bereits festgestellt hat, geht zusammengefasst im Wesentlichen aus den Beschuldigtenvernehmungen hervor, dass Herr C zunächst mit der Schwester der Beschwerdeführerin mit Frau D aufgrund seiner Arbeit in engeren Kontakt gestanden ist. Sie hat ihn in der Folge mit einer weiteren Schwester im Krankenhaus besucht und ihn den Vorschlag gemacht, dass er A heiraten sollte. Sie hat ihm versprochen Euro 1.000,-- zu erhalten. Dafür würde ihre Schwester dann die Aufenthaltserlaubnis in Österreich erhalten. Wie aus den Einvernahmen hervorgeht, hat der Beschwerdeführer dann ein Entgelt von Euro 720,-- erhalten, der Rest der ihm versprochenen Euro 1.000,-- wurde nicht mehr bezahlt. Das Geld wurde ihm von D in Anwesenheit von A übergeben. Richtig ist, dass der Zeuge einmal bei einer familiären Geburtstagsfeier teilgenommen hat. Er begründete dies wiederum mit seiner Freundschaft zu D, da das der Geburtstag ihres Sohnes war. Er wollte seiner Arbeitskollegin einen Gefallen zu tun. C hatte jedenfalls nie den Wunsch eine Familie mit der Beschwerdeführerin zu gründen, mit ihr zusammenzuleben. Auch die Vielzahl der Zeugenaussagen habe nicht dazu geführt, dass ein Bild von einem normalen Eheleben gezeichnet werden konnte. Es wird abschließend darauf verwiesen, dass die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit den in Österreich lebenden Eltern im Jahr 2011 mit Sicherheit nicht möglich gewesen wäre, da eine Familienzusammenführung nur mit Familienangehörigen im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen oder mit minderjährigen, ledigen Kindern, einschließlich Adoptiv-oder Stiefkindern möglich gewesen wäre und die Beschwerdeführerin, sie war im Jahr 2011 35/36 Jahre alt, somit erwiesenermaßen kein minderjähriges lediges Kind ihrer Eltern gewesen war. Auch muss durchaus hinterfragt werden, ob die Beschwerdeführerin auf herkömmlichem Wege, nämlich durch Antragstellung einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten hätte, da sie im November 2011 wegen Betrugs verurteilt worden ist und bereits zuvor schon mal wegen Betruges verurteilt worden war. Sie hatte aufgrund ihres Vorlebens daher schlechte Aussichten auf einen Aufenthaltstitel in Österreich gehabt III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall kommt das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung: § 2Paragraph 2

(1)Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß § 20 Abs. 1 und die Besondere Bewilligung gemäß § 27a.
(1)Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß Paragraph 20, Absatz eins und die Besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a,
(2)Fremdenpolizei ist
  1. die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
  2. die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet,
  3. die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,
  4. die Zurückschiebung und die Durchbeförderung von Fremden, und
  5. die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.
(3)Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (§ 88), Konventionsreisepässe (§ 94), Lichtbildausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97).
(3)Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (Paragraph 88,), Konventionsreisepässe (Paragraph 94,), Lichtbildausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95,), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Paragraph 96,) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97,).
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Einreise: das Betreten des Bundesgebietes; 2a. Ausreise: das Verlassen des Bundesgebietes;
  3. Durchreise: das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen;
  4. Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
  5. Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
  6. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden;
  7. Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom
  8. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  9. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997;
  10. Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom
  11. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  12. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,;
  13. Vertragsstaat: ein Staat, für den das Übereinkommen vom
  14. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, in Kraft gesetzt ist;
  15. Vertragsstaat: ein Staat, für den das Übereinkommen vom
  16. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, in Kraft gesetzt ist;
  17. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
  18. Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz;
  19. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  20. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
  22. Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsagehörige sind.
  23. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  24. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  25. Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG BGBl. I Nr. 100/2005, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;
  26. Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;
  27. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten;
  28. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;
  29. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, handelt;
  30. eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit aufgrund einer Ausnahme nach dem Bundesgesetz vom
  31. März 1975 mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird;
  32. eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit aufgrund einer Ausnahme nach dem Bundesgesetz vom
  33. März 1975 mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird;
  34. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
  35. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35;
  36. Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6 und BGBl. III Nr. 133/2002;
  37. Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,;
  38. Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 in der geltenden Fassung;
  39. Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Amtsblatt Nummer L 81 vom 21.03.2001 Seite 1 in der geltenden Fassung;
  40. VIS-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 60 in der geltenden Fassung;
  41. VIS-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2008, über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 60 in der geltenden Fassung;
  42. Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 in der geltenden Fassung.
  43. Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 in der geltenden Fassung.
(5)Im Sinn dieses Bundesgesetzes sind 1. Binnen

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