Obsah (8)
§ 50§ 52§ 25aArt 151§ 3§ 45§ 64§ 9RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/25/2589-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab ist festzuhalten, dass
Art 151
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 3Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 id
F BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organverwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organverwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn DI F K folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH und sohin als deren nach außen hin vertretungsbefugtes Organ und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass am 04.11.2012 um 16:00 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) im Gemeindegebiet von S neben der Landesstraße „T Straße“ auf dem Grundstück **** KG S gegenüber dem Gasthof H , Adresse und nordöstlich neben der dort gelegenen Bushaltestelle, sohin außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine freistehende Werbeeinrichtung und zwar ein ca. 2,5 x 1,5 Meter großes Schild mit der Aufschrift „*** RESIDIEREN AM LAND ANSITZ S “ auf welchem die zur vermittelnde und zu verkaufende Wohnanlage abgebildet war aufgestellt wurde, ohne, dass hierfür die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen ist. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 idF BGBl 33/2013 (kurz: VStG) iVm § 15 Abs 1 und § 45 Abs 2 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 LBGI 26 idF LGBI 150/2012 (kurz: TNSchG 2005) begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, (kurz: VStG) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 LBGI 26 in der Fassung LGBI 150 aus 2012, (kurz: TNSchG 2005) begangen. Gegen Sie wird
§ 45Abs 2 lit b TNSch
G 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- verhängt. Gegen Sie wird
Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 24 Stunden.
§ 64Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 id
F BGBl 33/2013 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens Euro 50,-- zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens Euro 50,-- zu bezahlen.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige als Beschwerde geltende Berufung von Herrn DI F K , in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, sprich dass die verfahrensgegenständliche Werbetafel auf seine Veranlassung nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgestellt worden sei, weshalb auch keine naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre. Wenn die Erstbehörde ausführe, dass sich im Abstand von ca. 25 Metern von dieser Werbetafel entfernt ein Wohngebäude und in südöstliche Richtung ein weiteres Wohngebäude im Abstand von ca. 30 Meter befindet, so verkenne sie, dass sich südlich der Landesstraße mehrere zusammenhängende, durch eine Entfernung von weniger als 50 Meter getrennte Gebäude befänden, womit der gesamte Bereich südlich der Landesstraße mit Gebäuden verbaut wäre. Dieses verbaute Gebiet befinde sich auch von der aufgestellten Reklametafel in einer Entfernung von weniger als 50 Meter. In östliche Richtung ausgehend von der aufgestellten Reklametafel befänden sich mehrere Wohnhäuser und Gebäude, welche ebenfalls durch weniger als 50 Meter getrennt seien und auch einen Abstand zur Reklametafel von weniger als 50 Meter aufwiesen. Darüber hinaus sei auf den Umstand zu verweisen, dass nach § 3 Abs 2 TNSchG 2005 ein Abstand von 50 Meter die Eigenschaft als geschlossene Ortschaft nicht beeinträchtige. Die Erstbehörde gehe somit rechtsirrig davon aus, dass verfahrensgegenständliche Werbetafel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet worden wäre. Diesbezüglich habe der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung vom 17.12.2012 ausdrücklich die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einvernahme dreier Zeugen gefordert. Dadurch dass die Erstbehörde diese angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, sei das Straferkenntnis auf Grund eines Verfahrensmangels mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige als Beschwerde geltende Berufung von Herrn DI F K , in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, sprich dass die verfahrensgegenständliche Werbetafel auf seine Veranlassung nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgestellt worden sei, weshalb auch keine naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre. Wenn die Erstbehörde ausführe, dass sich im Abstand von ca. 25 Metern von dieser Werbetafel entfernt ein Wohngebäude und in südöstliche Richtung ein weiteres Wohngebäude im Abstand von ca. 30 Meter befindet, so verkenne sie, dass sich südlich der Landesstraße mehrere zusammenhängende, durch eine Entfernung von weniger als 50 Meter getrennte Gebäude befänden, womit der gesamte Bereich südlich der Landesstraße mit Gebäuden verbaut wäre. Dieses verbaute Gebiet befinde sich auch von der aufgestellten Reklametafel in einer Entfernung von weniger als 50 Meter. In östliche Richtung ausgehend von der aufgestellten Reklametafel befänden sich mehrere Wohnhäuser und Gebäude, welche ebenfalls durch weniger als 50 Meter getrennt seien und auch einen Abstand zur Reklametafel von weniger als 50 Meter aufwiesen. Darüber hinaus sei auf den Umstand zu verweisen, dass nach Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 ein Abstand von 50 Meter die Eigenschaft als geschlossene Ortschaft nicht beeinträchtige. Die Erstbehörde gehe somit rechtsirrig davon aus, dass verfahrensgegenständliche Werbetafel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet worden wäre. Diesbezüglich habe der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung vom 17.12.2012 ausdrücklich die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einvernahme dreier Zeugen gefordert. Dadurch dass die Erstbehörde diese angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, sei das Straferkenntnis auf Grund eines Verfahrensmangels mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt. Beweis aufgenommen wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2013, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft P und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob die Werbeeinrichtung sich innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des TNSchG befand. Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetztes 2005 sind bereits in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zitiert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Unbestrittene Tatsache ist, dass DI F K handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH ist und sohin als deren nach außen hin vertretungsbefugtes Organ
§ 9Abs 1 VSt
G für die Einhaltung der Verwaltungsnormen strafrechtlich Verantwortlicher.Unbestrittene Tatsache ist, dass DI F K handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH ist und sohin als deren nach außen hin vertretungsbefugtes Organ
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsnormen strafrechtlich Verantwortlicher. Vorerst war zu prüfen, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Reklametafel um eine Werbeeinrichtung im Sinn des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 handelt. Dies nimmt die Rechtsmittelbehörde als gegeben an, weil diese der Anpreisung von Immobilien dienen sollte. Demnach handelt es sich dabei um eine Werbeeinrichtung, deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Im gegenständlichen Fall wird keiner der Ausnahmetatbestände des § 15 Abs 2 TNSchG erfüllt. Eine Anwendbarkeit der Verordnung der Landesregierung vom
- November 1997 scheidet schon auf Grund der Farbgebung der Werbeeinrichtung aus.Vorerst war zu prüfen, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Reklametafel um eine Werbeeinrichtung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 handelt. Dies nimmt die Rechtsmittelbehörde als gegeben an, weil diese der Anpreisung von Immobilien dienen sollte. Demnach handelt es sich dabei um eine Werbeeinrichtung, deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Im gegenständlichen Fall wird keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 15, Absatz 2, TNSchG erfüllt. Eine Anwendbarkeit der Verordnung der Landesregierung vom
- November 1997 scheidet schon auf Grund der Farbgebung der Werbeeinrichtung aus. Die der Anzeige beigeschlossenen Bilder stellen die bauliche Situation im Bereich des Aufstellungsplatzes zur Tatzeit in zutreffender Weise dar. Das Vorliegen einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 setzt voraus, dass ein Gebiet mit mindestens 5 Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Ebenfalls zur geschlossenen Ortschaft zählen Sportanlagen, Parkanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Der Beschwerdeführer stützt seine Ansicht, wonach sich gegenständliche Werbeeinrichtung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinden würde, im Wesentlichen auf die Annahme, dass eine geschlossene Ortschaft nicht mit dem letzten Gebäude endet, sondern zusätzlich noch das Gebiet in einem Umkreis von 50 Metern als zur geschlossenen Ortschaft gehörig zu qualifizieren sei. Dies ist allerdings unzutreffend. Vielmehr ist es so, dass ab dem ersten Meter im Anschluss an ein Gebäude, welches in eine Richtung in der Entfernung von 50 Metern kein weiteres Gebäude aufweist, der im Gesetz definierte Bereich „außerhalb einer geschlossenen Ortschaft“ beginnt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören nämlich nur jene Flächen, welche zwischen Gebäuden mit einem Abstand von maximal 50 Meter zueinander liegen. Dies zeigt sich insbesondere bei Gebäuden, die wie hier entlang einer Straße linienförmig mit einem Abstand von maximal 50 Metern zum jeweils links und rechts befindlichen Gebäude angeordnet sind. Zur geschlossenen Ortschaft zählen dies falls unzweifelhaft nur jene Flächen, die zwischen den linienförmig angeordneten Gebäuden liegen. Das im Umkreis von 50 Metern liegende Gebäude ist dabei, soweit sich in diesem Bereich kein weiteres Gebäude befindet, jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Werbetafel doch überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umgeben wäre und damit in diesem Bereich jedenfalls zumindest von einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des § 3 Abs 2 zweiter Satz TNSchG auszugehen wäre, ist nicht zutreffend. Auch wenn die Werbeeinrichtung teilweise an bebautes Gebiet, welches die Voraussetzungen einer geschlossenen Ortschaft erfüllen dürfte, angrenzt, so ist dieses, wie aus dem Luftbild zu entnehmen ist, jedenfalls nicht überwiegend von diesem umgeben. Vielmehr befindet sich rund um die Werbetafel großteils eine vollkommen unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche und keine geschlossene Ortschaft im Sinn des § 3 Abs 2 erster Satz TNSchG 2005.Das Vorliegen einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 setzt voraus, dass ein Gebiet mit mindestens 5 Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Ebenfalls zur geschlossenen Ortschaft zählen Sportanlagen, Parkanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Der Beschwerdeführer stützt seine Ansicht, wonach sich gegenständliche Werbeeinrichtung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinden würde, im Wesentlichen auf die Annahme, dass eine geschlossene Ortschaft nicht mit dem letzten Gebäude endet, sondern zusätzlich noch das Gebiet in einem Umkreis von 50 Metern als zur geschlossenen Ortschaft gehörig zu qualifizieren sei. Dies ist allerdings unzutreffend. Vielmehr ist es so, dass ab dem ersten Meter im Anschluss an ein Gebäude, welches in eine Richtung in der Entfernung von 50 Metern kein weiteres Gebäude aufweist, der im Gesetz definierte Bereich „außerhalb einer geschlossenen Ortschaft“ beginnt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören nämlich nur jene Flächen, welche zwischen Gebäuden mit einem Abstand von maximal 50 Meter zueinander liegen. Dies zeigt sich insbesondere bei Gebäuden, die wie hier entlang einer Straße linienförmig mit einem Abstand von maximal 50 Metern zum jeweils links und rechts befindlichen Gebäude angeordnet sind. Zur geschlossenen Ortschaft zählen dies falls unzweifelhaft nur jene Flächen, die zwischen den linienförmig angeordneten Gebäuden liegen. Das im Umkreis von 50 Metern liegende Gebäude ist dabei, soweit sich in diesem Bereich kein weiteres Gebäude befindet, jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Werbetafel doch überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umgeben wäre und damit in diesem Bereich jedenfalls zumindest von einer geschlossenen Ortschaft im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz TNSchG auszugehen wäre, ist nicht zutreffend. Auch wenn die Werbeeinrichtung teilweise an bebautes Gebiet, welches die Voraussetzungen einer geschlossenen Ortschaft erfüllen dürfte, angrenzt, so ist dieses, wie aus dem Luftbild zu entnehmen ist, jedenfalls nicht überwiegend von diesem umgeben. Vielmehr befindet sich rund um die Werbetafel großteils eine vollkommen unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche und keine geschlossene Ortschaft im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz TNSchG
- Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol befand sich gegenständliche Werbeeinrichtung jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, da diese in einem Bereich lag, wo die beiden nächstgelegenen Gebäude zueinander unzweifelhaft einen größeren Abstand als 50 Meter aufweisen. Damit endete die geschlossene Ortschaft jedenfalls bereits bei diesen Gebäuden. Der Bewilligungstatbestand des § 15 Abs 1 TNSchG 2005 war damit gegeben und die Aufstellung dieser Werbeeinrichtung an das Vorliegen einer solchen Bewilligung gebunden, die jedoch nicht vorgelegen war.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol befand sich gegenständliche Werbeeinrichtung jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, da diese in einem Bereich lag, wo die beiden nächstgelegenen Gebäude zueinander unzweifelhaft einen größeren Abstand als 50 Meter aufweisen. Damit endete die geschlossene Ortschaft jedenfalls bereits bei diesen Gebäuden. Der Bewilligungstatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 war damit gegeben und die Aufstellung dieser Werbeeinrichtung an das Vorliegen einer solchen Bewilligung gebunden, die jedoch nicht vorgelegen war. Bezüglich des Verschuldens bringt der Beschwerdeführer vor, dass bezüglich dieser Werbeeinrichtung bei verschiedenen Ämtern nachgefragt worden sei und niemand von diesen auf die nun gegenständliche naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung hingewiesen habe. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass bei der Nachfrage bei Ing. H M vom Baubezirksamt P, welches als Verwaltung der Landesstraße fungiert, nicht erwartet werden konnte, dort Auskünfte hinsichtlich naturschutzrechtlicher Bewilligungspflicht zu erhalten, sondern bezüglich Zustimmung zum Sondergebrauch im Sinn des § 5 Abs 1 Tiroler Straßengesetz.Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass bei der Nachfrage bei Ing. H M vom Baubezirksamt P, welches als Verwaltung der Landesstraße fungiert, nicht erwartet werden konnte, dort Auskünfte hinsichtlich naturschutzrechtlicher Bewilligungspflicht zu erhalten, sondern bezüglich Zustimmung zum Sondergebrauch im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz. Dasselbe gilt für den Gemeindeamtsleiter von S, Herrn G B, der die Frage nach erforderlichen Behördenschritten vom baurechtlichen Standpunkt zu beurteilen hatte. Es ist nicht Aufgabe von Behörden, Parteien über bei anderen Behörden durchzuführende Verfahrenshandlungen aufzuklären. Die diesbezügliche Erkundigungspflicht betrifft die Partei selbst, wofür der Beschwerdeführer einzustehen hat. Wenn dies unterlassen wurde, liegt kein nur geringes Verschulden vor, weshalb schon allein damit eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausscheidet. Dasselbe gilt für den Gemeindeamtsleiter von S, Herrn G B, der die Frage nach erforderlichen Behördenschritten vom baurechtlichen Standpunkt zu beurteilen hatte. Es ist nicht Aufgabe von Behörden, Parteien über bei anderen Behörden durchzuführende Verfahrenshandlungen aufzuklären. Die diesbezügliche Erkundigungspflicht betrifft die Partei selbst, wofür der Beschwerdeführer einzustehen hat. Wenn dies unterlassen wurde, liegt kein nur geringes Verschulden vor, weshalb schon allein damit eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausscheidet. Die Einvernahme der Zeugen H M und G B war deshalb mangels Relevanz nicht erforderlich. Da die Rechtsmittelbehörde nicht bezweifelt, dass die Anfragen des Mitarbeiters der L GmbH C D von diesem so wie in den Schriftsätzen vorgebracht stattgefunden haben, war auch dessen Einvernahme entbehrlich. Der Sachverhalt ist geklärt und die zu lösenden Fragen sind von der Behörde zu beurteilende Rechtsfragen. Ein Ortsaugenschein ist aufgrund der sehr aufschlussreichen Lichtbilderbeilage im Akt für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob sich die Werbeeinrichtung innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand, nicht nötig. Bezüglich der Strafbemessung wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet sind die diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Straferkenntnis zutreffend. Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg zukommen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.25.2589.2