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{'item': 'LVwG-2014/14/2374-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/14/2374-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde von Frau A, Ort1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 29.07.2014, Zl *.* *-****/**, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 29.07.2014, GZ *.* *-****/**,, behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 29.07.2014, GZ *.* *-****/**,, behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e An die Beschwerdeführerin wurde nachangeführter Bescheid am 31.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt: „A ist aufgrund des Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft XY vom 28.4.11 Zl. *.* *-****/**, zur Ausübung des Gewerbes ‚Erdbau gemäß § 1 Z. 7 Teilgewerbe-Verordnung‘ im Standort Ort1 berechtigt.„A ist aufgrund des Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft XY vom 28.4.11 Zl. *.* *-****/**, zur Ausübung des Gewerbes ‚Erdbau gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Teilgewerbe-Verordnung‘ im Standort Ort1 berechtigt. S p r u c h Die Bezirkshauptmannschaft XY als Behörde I. Instanz gemäß § 333 und 361 Gewerbeordnung entzieht gemäß § 87 Abs 1 Z 4d GewO iVm § 99 Abs 10 GewO A die Gewerbeberechtigung ‚Erdbau gemäß § 1 Z. 7 Teilgewerbe-Verordnung‘ im Standort Ort1.“Die Bezirkshauptmannschaft XY als Behörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 333 und 361 Gewerbeordnung entzieht gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4 d, GewO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 10, GewO A die Gewerbeberechtigung ‚Erdbau gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Teilgewerbe-Verordnung‘ im Standort Ort1.“ Am 28.08.2014 wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Hiermit lege ich Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Begründung: Es hat immer eine aufrechte Betriebshaftpflichtversicherung bei der Z bestanden. Lediglich im Zuge der Prämienverhandlungen und des Nichteinhaltens der mündlichen Versprechungen des Ortsvertreters haben sich zwischen vereinbarter Prämie und vorgeschriebener Prämie Differenzen ergeben. Die Verständigung der Z an die Bezirksverwaltungsbehörde war auf jeden Fall voreilig und aus unserer Sicht nicht erklärbar, als Beweis legen wir ihnen die Bestätigung der Z Versicherung bei.“ Der Beschwerde war eine Versicherungsbestätigung der Z Aktiengesellschaft angeschlossen, wonach zum Zweck der Vorlage bei der Gewerbebehörde der Abschluss und aufrechte Bestand der Versicherung mit der Polizzen-Nummer *********** bestätigt wurde. Laut Polizze ist der Beginn des Versicherungsvertrages der 12.08.
  5. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft XY am 21.05.2014 davon informiert wurde, dass der Versicherungsnehmer: A , Ort1 , Adresse, mit der Prämie, Fälligkeit 01.04.2014, die Betriebsversicherung für das Bau- und Baunebengewerbe in Verzug ist. Mit Schreiben vom 30.05.2014 wurde von der Bezirkshauptmannschaft XY der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich aus dem Schreiben der Z Versicherungs AG ergibt, dass die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr besteht. Sie wurde ersucht, umgehend den Abschluss der neuen Berufshaftpflichtversicherung oder den Beleg der offenen Prämienzahlung vorzulegen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten ein Entzugsverfahren eingeleitet werden müssen. Es würde auch die Möglichkeit bestehen, das Gewerbe ruhend zu melden. In diesem Schreiben wurde auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 99 Abs 7 GewO, Abs 8, 9 und 10 und § 87 Abs 1 GewO hingewiesen.In diesem Schreiben wurde auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 7, GewO, Absatz 8, 9 und 10 und Paragraph 87, Absatz eins, GewO hingewiesen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht, wobei die Beschwerdeführerin neuerlich am 23.06.2014 auf den im Schreiben vom 30.05.2014 aufgezeigten Umstand hingewiesen wurde. Dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin am 25.06.2014 erhalten. Da keine Reaktion erfolgte, wurde am 31.07.2014 der verfahrensgegenständliche Entzugsbescheid zugestellt. Mit der Beschwerde wurde eine Versicherungsbestätigung der Z über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Baumeister- oder das dem Baumeistergewerbe entstammende Teilgewerbe vorgelegt. Aus dieser Bestätigung lässt sich entnehmen, dass seit 12.08.2014 eine aufrechte Versicherung mit einer Versicherungssumme von einer Million Euro für Sach-, Personen- und Vermögensschäden pro Schaden, insgesamt drei Millionen Euro pro Jahr, besteht, der Selbstbehalt nicht höher als 500 vH der Versicherungssumme pro Schadensfall ist und wird von Seiten der Z Versicherung AG bestätigt, dass die vorliegende Versicherung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des § 99 Abs 7 GewO und § 158b bis 158i Versicherungsvertragsgesetz entspricht. Aus dieser Bestätigung lässt sich entnehmen, dass seit 12.08.2014 eine aufrechte Versicherung mit einer Versicherungssumme von einer Million Euro für Sach-, Personen- und Vermögensschäden pro Schaden, insgesamt drei Millionen Euro pro Jahr, besteht, der Selbstbehalt nicht höher als 500 vH der Versicherungssumme pro Schadensfall ist und wird von Seiten der Z Versicherung AG bestätigt, dass die vorliegende Versicherung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des Paragraph 99, Absatz 7, GewO und Paragraph 158 b bis 158 i Versicherungsvertragsgesetz entspricht. Mit Vorlage dieser Bestätigung ist der Entzugsgrund der Bezirkshauptmannschaft XY im gegenständlichen Bescheid weggefallen, sodass der Beschwerde letztendlich stattzugeben ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.2374.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.