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{'item': 'LVwG-2014/31/0261-3'}

Obsah (6)§§ 27§ 22§ 25a§ 1425§ 25Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/0261-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 27und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Höhe des

§ 22

Abs 1 lit b TMSG zu leistenden Kostenersatzes mit Euro 9.000,-- festgelegt wird.1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Höhe des

Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, TMSG zu leistenden Kostenersatzes mit Euro 9.000,-- festgelegt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Zumal das zum 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren von der Tiroler Landesregierung nicht abgeschlossen wurde, ist die Zuständigkeit daher mit dem 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war die rechtzeitige Berufung vom Landesverwaltungsgericht Tirol demgemäß als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Gem Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Zumal das zum 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren von der Tiroler Landesregierung nicht abgeschlossen wurde, ist die Zuständigkeit daher mit dem 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war die rechtzeitige Berufung vom Landesverwaltungsgericht Tirol demgemäß als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.9.2013, Zl ****, wurde die Beschwerdeführerin zu einem Kostenrückersatz für Leistungen aus Mitteln der Grundsicherung bzw Mindestsicherung des Landes Tirol im Zeitraum vom 1.12.2008 bis 30.6.2012 in Höhe von Euro 17610,76 verpflichtet. Der Begründung des bekämpften Bescheides kann entnommen werden, dass festgestellt werden konnte, dass die Betroffene zur Zeit der Gewährung der Grundsicherung bzw Mindestsicherung Vermögen hatte und deswegen die gegenständliche Rückforderung erfolgt ist. In der fristgerecht dagegen erhobenen (und – wie oben angeführt – nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Berufung wurde seitens des Rechtsvertreters vorgebracht wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2013, eingelangt am 12.09.2013, fristgerecht nachstehende BERUFUNG Der Bescheid wird zur Gänze angefochten und ausgeführt wie folgt: 1. Die Behörde verpflichtet die Berufungswerberin

§ 22

Abs 1 lit b Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von € 17.610,76. Hierzu wird angeführt, dass der Empfänger der Mindestsicherung zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte.Die Behörde verpflichtet die Berufungswerberin

Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von € 17.610,76. Hierzu wird angeführt, dass der Empfänger der Mindestsicherung zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte. Es wird festgestellt, dass die Berufungswerberin zur Zeit der Gewährung der Grundsicherung bzw. Mindestsicherung Vermögen hatte. Bei dem im Zeitraum 06.11.2002 bis 09.06.2010 eingebrachten Grundsicherungs- bzw. Mindestsicherungsanträgen wurde das Vermögen nicht angegeben. Die Verpflichtung zum Rückersatz

§ 22Abs 1 lit b Tiroler Mindestsicherungsgesetz erfolgte zu Unrecht.

Die Berufungswerberin sowie ihr Ehemann B B waren Eigentümer der Liegenschaft EZ *** Grundbuch **** Z. Mit Kaufvertrag vom 05.11.2007 zu TZ 1457/2008 wurde die Liegenschaft veräußert, wobei die Veräußerung von der S Rechtsanwälte GmbH durchgeführt wurde.Die Verpflichtung zum Rückersatz

Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, Tiroler Mindestsicherungsgesetz erfolgte zu Unrecht. Die Berufungswerberin sowie ihr Ehemann B B waren Eigentümer der Liegenschaft EZ *** Grundbuch **** Z. Mit Kaufvertrag vom 05.11.2007 zu TZ 1457 aus 2008, wurde die Liegenschaft veräußert, wobei die Veräußerung von der S Rechtsanwälte GmbH durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 10.04.2008 hat die den Kaufvertrag der Liegenschaft EZ *** Grundbuch **** Z durchführende Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass aufgrund der persönlichen Differenzen zwischen den Ehegatten und der Tatsache, dass für sie eine Überprüfung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin nicht möglich ist, sie jedoch zur Kenntnis nehmen musste, dass eine Überweisung auf das im Kontoführungsauftrag namhaft gemachte Konto nicht gewünscht wird, der erliegende Restkaufpreis hinterlegt wird. Es wurde in der Folge zu **** des BG Y der von der S Rechtsanwälte GmbH wegen ungeklärter Rechtslage am 25.04.2008 ein Kaufpreis von € 146.862.36 für die Liegenschaft EZ *** Grundbuch **** Z

§ 1425

ABGB zu Gericht erlegt, wobei als Ersterlagsgegner die Berufungswerberin u n d als Zweiterlagsgegner ihr Ehegatte angeführt waren.Es wurde in der Folge zu **** des BG Y der von der S Rechtsanwälte GmbH wegen ungeklärter Rechtslage am 25.04.2008 ein Kaufpreis von € 146.862.36 für die Liegenschaft EZ *** Grundbuch **** Z

Paragraph 1425, ABGB zu Gericht erlegt, wobei als Ersterlagsgegner die Berufungswerberin u n d als Zweiterlagsgegner ihr Ehegatte angeführt waren. Es ist zu dieser Zeit auch für die Berufungswerberin zu **** des BG Y die Sachwalterbestellung erfolgt. Zum Sachwalter wurde RA Dr. C D bestellt. Dieser hat sich auch gegenüber der erkennenden Behörde als Sachwalter ausgewiesen. Zum Akt **** hat die erkennende Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der festgestellten Vermögensverhältnisse beabsichtigt wird, die Hilfe zum Lebensunterhalt mit 31.05.2011 einzustellen. Dies aufgrund des Erlagsbetrages in der Höhe von € 146.862.36 beim BG Y. Hiernach hat sich der Vorsachwalter Dr. C D mit einem Schreiben an die Behörde gewendet. Daraufhin wurde per 28.07.2011 mitgeteilt, dass von einer Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorerst abgesehen wird. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund § 15 TMSG eine baldige Freischreibung des Vermögens von Frau B zu erwirken ist. Der Behörde war daher bekannt, dass ein Anspruch der Berufungswerberin auf den Erlagsbetrag zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls noch nicht bestanden hat.Es ist zu dieser Zeit auch für die Berufungswerberin zu **** des BG Y die Sachwalterbestellung erfolgt. Zum Sachwalter wurde RA Dr. C D bestellt. Dieser hat sich auch gegenüber der erkennenden Behörde als Sachwalter ausgewiesen. Zum Akt **** hat die erkennende Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der festgestellten Vermögensverhältnisse beabsichtigt wird, die Hilfe zum Lebensunterhalt mit 31.05.2011 einzustellen. Dies aufgrund des Erlagsbetrages in der Höhe von € 146.862.36 beim BG Y. Hiernach hat sich der Vorsachwalter Dr. C D mit einem Schreiben an die Behörde gewendet. Daraufhin wurde per 28.07.2011 mitgeteilt, dass von einer Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorerst abgesehen wird. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund Paragraph 15, TMSG eine baldige Freischreibung des Vermögens von Frau B zu erwirken ist. Der Behörde war daher bekannt, dass ein Anspruch der Berufungswerberin auf den Erlagsbetrag zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls noch nicht bestanden hat. Mit Schreiben vom 20.09.2011 wurde die Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Sachwalterwechsel stattgefunden hat und nunmehr der ausgewiesene Vertreter für die Besachwaltete als Sachwalter tätig ist. Es wurde mitgeteilt, dass aufgrund des Sachwalterwechsels eine Freischreibung des Vermögens der Berufungswerberin noch nicht betrieben wurde. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Ansprüche der Besachwalteten entsprechend verfolgt werden. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Berufungswerberin jedoch keinen Anspruch auf den Erlagsbetrag bzw. einen Teil desselben, da die rechtliche Situation ungeklärt war. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde daher weiter gewährt. Mit Schreiben vom 26.01.2012 wurde der Behörde wiederum mitgeteilt, dass sich die Situation zum vormaligen Schreiben nicht verändert hat. Es wurden außergerichtliche Vergleichsgespräche mit dem Ehegatten geführt. Der Erlagsbetrag stand der Berufungswerberin noch immer nicht zur Verfügung. Es erfolgte eine Weitergewährung der Mindestsicherung. Der Behörde war also auch zu diesem Zeitpunkt wiederum bekannt, dass das Vermögen vorliegt. Mit Schreiben vom 30.07.2013 an den ausgewiesenen Sachwalter hat die Behörde einen Betrag in der Höhe von € 17.610,76 an den Sachwalter vorgeschrieben. Dies aufgrund eines Schreibens des Sachwalters vom 01.07.2013 an die Behörde, dass es vor dem Landesgericht X zu **** zu einem Versäumungsurteil gegen den Ehegatten der Besachwalteten gekommen ist, wonach dieser zuzustimmen hat, die Hälfte des Erlagsbetrags zu **** des BG Y in der Höhe v o n € 73.431,80 zuzüglich Zinsen an die Besachwaltete auszufolgen. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 26.01.2012 wurde der Behörde wiederum mitgeteilt, dass sich die Situation zum vormaligen Schreiben nicht verändert hat. Es wurden außergerichtliche Vergleichsgespräche mit dem Ehegatten geführt. Der Erlagsbetrag stand der Berufungswerberin noch immer nicht zur Verfügung. Es erfolgte eine Weitergewährung der Mindestsicherung. Der Behörde war also auch zu diesem Zeitpunkt wiederum bekannt, dass das Vermögen vorliegt. Mit Schreiben vom 30.07.2013 an den ausgewiesenen Sachwalter hat die Behörde einen Betrag in der Höhe von € 17.610,76 an den Sachwalter vorgeschrieben. Dies aufgrund eines Schreibens des Sachwalters vom 01.07.2013 an die Behörde, dass es vor dem Landesgericht römisch zehn zu **** zu einem Versäumungsurteil gegen den Ehegatten der Besachwalteten gekommen ist, wonach dieser zuzustimmen hat, die Hälfte des Erlagsbetrags zu **** des BG Y in der Höhe v o n € 73.431,80 zuzüglich Zinsen an die Besachwaltete auszufolgen. Das Urteil ist rechtskräftig. Es wurde mitgeteilt, dass aus diesem Vermögen diverse Obliegenheiten der Tochter gegen über erfüllt werden müssen. Darüber hinaus ist die Berufungswerberin in der teilzeitbetreuten Tagesstruktur T Tirol wohnhaft. Es ist daher nunmehr dringend notwendig, eine adäquate Wohnsituation für die Besachwaltete zu schaffen, wofür die ausbezahlte Summe benötigt wird. Es wurde daher ersucht, von der Rückforderung des Kostenersatzes

§ 22

Abs 1 lit b TMSG abzusehen im Hinblick auf eine dadurch neu geschaffene Notlage.Es wurde mitgeteilt, dass aus diesem Vermögen diverse Obliegenheiten der Tochter gegen über erfüllt werden müssen. Darüber hinaus ist die Berufungswerberin in der teilzeitbetreuten Tagesstruktur T Tirol wohnhaft. Es ist daher nunmehr dringend notwendig, eine adäquate Wohnsituation für die Besachwaltete zu schaffen, wofür die ausbezahlte Summe benötigt wird. Es wurde daher ersucht, von der Rückforderung des Kostenersatzes

Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, TMSG abzusehen im Hinblick auf eine dadurch neu geschaffene Notlage. Mit Schreiben vom 05.08.2013 an die Behörde wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin gezwungen ist, nunmehr eine Wohnung anzumieten und im Hinblick darauf per Rückforderung des Gesamtbetrages in der Höhe von € 17.610,76 eine erneute Notlage geschaffen würde. Nichtsdestotrotz ist der nunmehrige Bescheid ergangen. Betreffend die rechtliche Qualifikation ist darauf hinzuweisen, dass der Behörde gerade nicht erst nachträglich bekannt wurde, dass zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung die Berufungswerberin ein Vermögen hatte. Die jeweiligen Sachwalter, insbesondere auch der nunmehrige Sachwalter, welcher als Vertreter tätig ist, haben immer darauf hingewiesen, dass ein Erlagsbetrag aufgrund ungeklärter Rechtslage erliegt. Aufgrund der ungeklärten damaligen Rechtslage war auch nicht klar, inwiefern der Berufungswerberin tatsächlich ein Vermögen aus dem Erlagsbetrag zusteht oder nicht. Letztendlich erst aufgrund des Einschreitens des ausgewiesenen Sachwalters ist es nach gerichtlicher Klärung zur Aufteilung des Erlagsbetrages gekommen. Erst ab diesem Zeitpunkt nämlich ab der Rechtskraft des Urteils bzw. der Überweisung des Erlagsbetrages, verfügte die Besachwaltete tatsächlich über ein Vermögen. Zuvor war ungewiss, ob die Berufungswerberin überhaupt jemals ein Vermögen aus diesem Erlagsbetrag erlangen wird, weil der Ehegatte der Berufungswerberin dieses Geld für sich forderte. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Besachwaltete tatsächlich zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte. Auch ist diese Situation nicht nachträglich bekannt geworden. Wie bereits vorgebracht würde durch die Erfüllung der Ersatzpflicht der Erfolg der Mindestsicherung nach § 22 Abs 3 TMSG gefährdet. Die Berufungswerberin verfügt über kein Vermögen, außer dem nunmehr freigesetzten Erlagsbetrag. Die Besachwalter wohnt bei der Gesellschaft für psychische Gesundheit - T Tirol - und wird entsprechend unterstützt. Die Besachwaltete war in der Vergangenheit auch durchgehend ohne Beschäftigung. Nunmehr hat sie erstmals eine Beschäftigung gefunden, wobei sie sich derzeit im Probemonat befindet. Es sind daher derzeit keine fixen Einkommensverhältnisse gegeben. Die Berufungswerberin ist daher auf ihr Vermögen angewiesen und widerspricht eine Rückforderung § 22 Abs 3 TMSG. Wie bereits vorgebracht würde durch die Erfüllung der Ersatzpflicht der Erfolg der Mindestsicherung nach Paragraph 22, Absatz 3, TMSG gefährdet. Die Berufungswerberin verfügt über kein Vermögen, außer dem nunmehr freigesetzten Erlagsbetrag. Die Besachwalter wohnt bei der Gesellschaft für psychische Gesundheit - T Tirol - und wird entsprechend unterstützt. Die Besachwaltete war in der Vergangenheit auch durchgehend ohne Beschäftigung. Nunmehr hat sie erstmals eine Beschäftigung gefunden, wobei sie sich derzeit im Probemonat befindet. Es sind daher derzeit keine fixen Einkommensverhältnisse gegeben. Die Berufungswerberin ist daher auf ihr Vermögen angewiesen und widerspricht eine Rückforderung Paragraph 22, Absatz 3, TMSG. Beweis: Akt **** der BH Y, Akt **** des BG Y, Akt **** des LG X, Akt **** des LG römisch zehn, Einvernahme der Berufungswerberin. 2. Darüber hinaus hat es die Behörde unterlassen, eine Einvernahme der Berufungswerberin zu ihren persönlichen Voraussetzungen durchzuführen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs 3 TMSG zu prüfen. Es liegt daher einVorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 3, TMSG zu prüfen. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Beweis: wie vor. 3. Die Forderungshöhe für den Rückersatz ist unschlüssig und für den ausgewiesenen Sachwalter nicht nachvollziehbar. Angesprochen werden im Bescheid Mindestsicherungsanträge für den Zeitraum 06.11.2002 bis 09.06.2010. Dieser Zeitraum entspricht nicht den übermittelten Unterlagen, aus denen Beträge seit 01.12.2008 hervorgehen. Es wird daher auch die Forderungshöhe ausdrücklich mangels Bestimmtheit bestritten. Beweis: Akt **** der BH Y, Akt **** des BG Y, Akt **** des LG X,Akt **** des LG römisch zehn, Kontoauszug zu Akt ****, Kontoauszug zu Akt ****, Einvernahme der Berufungswerberin. 4. Weiters steht die geltend gemachte Forderung in der Höhe von € 17.610,76 nicht zu, da die Ansprüche

§ 25

TMSG (teilweise) verjährt sind.Weiters steht die geltend gemachte Forderung in der Höhe von € 17.610,76 nicht zu, da die Ansprüche

Paragraph 25, TMSG (teilweise) verjährt sind. Aus der von der Behörde mitübermittelten Beilage zum Ersatzbetrag in der Höhe von € 17.610,76 geht hervor, dass hiervon auch Ansprüche betroffen sind, die zurückgehen bis zu einem Zeitpunkt zum 01.12.2008, nach der nicht nachvollziehbaren Bescheidbegründung allenfalls auch bis 06.11.

  1. Nach § 25 Abs 1 TMSG verjähren nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach § 22 und 23 TMSG drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffende Leistung erbracht wurde. Ein Großteil der Forderungen ist daher verjährt.Aus der von der Behörde mitübermittelten Beilage zum Ersatzbetrag in der Höhe von € 17.610,76 geht hervor, dass hiervon auch Ansprüche betroffen sind, die zurückgehen bis zu einem Zeitpunkt zum 01.12.2008, nach der nicht nachvollziehbaren Bescheidbegründung allenfalls auch bis 06.11.
  2. Nach Paragraph 25, Absatz eins, TMSG verjähren nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach Paragraph 22 und 23 TMSG drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffende Leistung erbracht wurde. Ein Großteil der Forderungen ist daher verjährt. Beweis: Akt **** der BH Y, Akt **** des BG Y, Akt **** des LG X,Akt **** des LG römisch zehn, Kontoauszug zu Akt ****, Kontoauszug zu Akt ****, Einvernahme der Berufungswerberin, Es werden daher gestellt nachstehende BERUFUNGSANTRÄGE Die Berufungsbehörde wolle 1) eine mündliche Verhandlung anberaumen und die angebotenen Beweise aufnehmen. 2) den Bescheid abändern und von einem Kostenersatz nach dem TMSG absehen. in eventu 3) den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung in der Sache selbst an die erste Instanz zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.10.2014, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde und Angaben zu ihrer aktuellen Lebenssituation sowie zu den derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte. III. Maßgeblicher Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Maßgeblicher Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Beschwerdeführerin in dem im bekämpften Bescheid angeführten Zeitraum aus Mitteln der Grundsicherung bzw Mindestsicherung des Landes Tirol unterstützt wurde. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin nach einem jahrelangen Rechtsstreit mit ihrem Ehegatten infolge eines Liegenschaftsverkaufs in den Besitz einer Geldsumme in der Höhe von ca. Euro 73.000,-- gekommen ist, der nach Intervention ihres nunmehrigen Rechtsvertreters schließlich im Frühjahr dieses Jahres ausbezahlt wurde. Es war zunächst überhaupt nicht absehbar, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin aus diesem Verkaufserlös befriedigt wird.

§ 22

Abs 1 lit b Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TMSG), ist der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw soweit nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte.

Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), ist der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw soweit nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte. Diese Rückersatzverpflichtung ist in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zunächst statuiert § 25 Abs 1 TMSG, dass nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 22 und 23 drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden, verjähren. Zunächst statuiert Paragraph 25, Absatz eins, TMSG, dass nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den Paragraphen 22 und 23 drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden, verjähren. Zumal das Rückersatzverfahren im Jahre 2013 angestrengt wurde und der diesbezügliche Rückersatzbescheid vom 4.9.2013 datiert, ist daher unter Zugrundelegung der angeführten Bestimmung davon auszugehen, dass lediglich Unterstützungsleistungen ab dem Jahr 2010 von der Rückersatzverpflichtung umfasst sind und war der bescheidmäßig ausgesprochene Rückersatzanspruch, der auch Leistungen im Zeitraum von 1.12.2008 bis 31.12.2009 in Rechnung stellte, dementsprechend zu korrigieren. Eine im obigen Sinn bereinigte Kostenaufstellung, welche von der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde, ergab sodann einen aushaftenden Saldo von Euro 12.332,56,--. Darüber hinaus ist der Kostenersatz insofern beschränkt, als

§ 22

Abs 3 TMSG durch die Erfüllung der Ersatzpflicht der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden darf. Darüber hinaus ist der Kostenersatz insofern beschränkt, als

Paragraph 22, Absatz 3, TMSG durch die Erfüllung der Ersatzpflicht der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden darf. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin, die seit mehr als zwei Jahren keine öffentlichen Unterstützungsleistungen mehr in Anspruch nimmt und eine befristete Anstellung in der Mensa „U“ des ***gymnasiums im Ausmaß von 33 Wochenstunden gefunden hat, ab August 2014 eine äußerst kostengünstige Wohnung in der ***straße, deren Monatsmiete inklusive Betriebskosten lediglich Euro 400,-- ausmacht, anmieten konnte. Dieser Mietvertrag ist unbefristet. Allerdings ist diese Wohnung größtenteils unmöbliert und ist etwa die Küche nicht eingerichtet und weist diese keinerlei Elektrogeräte, wie Herd und Kühlschrank, auf, sodass ein unmittelbarer größerer Investitionsbedarf der Beschwerdeführerin für ihre Wohnung unmittelbar bevorsteht. Zudem wurden seitens der Beschwerdeführerin von dem ihr überwiesenen Erlagsbetrag in der Höhe von ca. Euro 73.000,-- bereits die Kaution für die gegenständliche Mietwohnung beglichen und wurden für die xx-jährige Tochter ausständige und überfällige Unterhaltszahlungen im Rahmen einer nachweislichen Einmalzahlung von Euro 15.000,-- abgegolten. Zu berücksichtigen gilt zudem, dass die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation anlässlich der mündlichen Verhandlung sehr glaubhaft darzutun vermochte und auch ein Sparbuch bezüglich des noch vorhandenen Erlagsbetrages vorlegen konnte. Dabei ergab sich für den Gefertigten der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin, deren Besachwalterung erst Mitte dieses Jahres aufgehoben wurde, sehr gewissenhaft und sorgfältig über diese Geldsumme disponiert. Unter Berücksichtigung des oben angeführten unmittelbaren Investitionsbedarfes für die Wohnung und des Umstandes, dass die mittlerweile xx-jährige Beschwerdeführerin lediglich ein befristetes Dienstverhältnis aufweist, erscheint es im Gegenstandsfall unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 22 Abs 3 TMSG sinnvoll, die Höhe des Rückersatzes für die psychisch und arbeits- und wohntechnisch mittlerweile gefestigte Beschwerdeführerin mit Euro 9.000,-- zu beschränken.Unter Berücksichtigung des oben angeführten unmittelbaren Investitionsbedarfes für die Wohnung und des Umstandes, dass die mittlerweile xx-jährige Beschwerdeführerin lediglich ein befristetes Dienstverhältnis aufweist, erscheint es im Gegenstandsfall unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, TMSG sinnvoll, die Höhe des Rückersatzes für die psychisch und arbeits- und wohntechnisch mittlerweile gefestigte Beschwerdeführerin mit Euro 9.000,-- zu beschränken. Dies, um den bereits eingetretenen Erfolg der Mindestsicherung, die Beschwerdeführerin zur Selbsthilfe zu befähigen und eine nachhaltige Beseitigung der Notlage zu ermöglichen, nicht zu gefährden. Die Festlegung der Höhe dieses Rückersatzes erfolgte im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin einerseits und dem Vertreter der belangten Behörde andererseits. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25a

Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.0261.3

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