6020
nsbruck, Adresse, des Person36 (34.), des Person37 (35.), beide [(34.) und (35.)] vertreten durch Dr. Person38 , Adresse1, 6020
nsbruck, des Dr. Person38 , Adresse1, 6020
nsbruck (36.), alle [(34.) bis (36.)] vertreten durch Dr. Person38 , RA
6020
nsbruck, Adresse2, dieser vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Person35, RA
6020
nsbruck, Adresse, und der Gemeinde Ort1, vertreten durch Mag. Person39, RA
6020
nsbruck, Adresse3, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.06.2013, Zl AGM-****/***-****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die mit Abschnitt VIII („Satzung“) des angefochtenen Bescheides
Kraft gesetzte Satzung dahingehend abgeändert wird, als die §§ 10 lit c, 16 Abs 2 und 19 der Satzung ersatzlos behoben werden.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die mit Abschnitt römisch acht („Satzung“) des angefochtenen Bescheides
Kraft gesetzte Satzung dahingehend abgeändert wird, als die Paragraphen 10, Litera c,, 16 Absatz 2 und 19 der Satzung ersatzlos behoben werden.
struierung über den Antrag mehrerer Nutzungsberechtigten am Gemeindegutswald Ort1 auf Regulierung, Wahl eines Ausschusses der Parteien mit den Aufgaben zur
EZ ** ** KG Ort1 auf Antrag ein. Der Bescheid enthielt den Betreff „Gemeindegut Ort1; Regulierung“. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass über ein Viertel der Nutzungsberechtigten am Gemeindegutswald Ort1 das Ansuchen an die Agrarbehörde gestellt habe, ein Regulierungsverfahren hinsichtlich dieses Waldes durchzuführen. Mit Schreiben vom 26.07.1970 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 dem Amt der Tiroler Landesregierung folgendes mit: „Der Gemeinderat hat am 26.07.1970 beschlossen, der Bildung einer Agrargemeinschaft unter gleichzeitiger Übertragung der Grundparzellen 360, 626, 715/1, 730, 734/2, 907/5, 907/6, 907/8, 951, 739, 715/2, 730, 733, 734/1, 741/1, 741/2, 741/3, 744, 746, 907/1, 909, 910, 952, sämtliche
EZl ** **, KG Ort1,
das Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 zuzustimmen.“ Mit Bescheid vom 12.10.1970, Zl *****-***/*, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 360, 626, 715/1, 730, 734/2, 907/5, 907/6, 907/8, 951, 739, 715/2, 730, 733, 734/1, 741/1, 741/2, 741/3, 744, 746, 907/1, 909, 910, 952, alle
EZ ** ** KG Ort1, agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 stehen. Gleichzeitig wurde eine vorläufige Verwaltungssatzung erlassen. Der Bescheid enthielt den Betreff „Gemeindegut Ort1; Regulierung“. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ort1 vom 26.07.1970 der Übertragung der angeführten Grundparzellen
das Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 zugestimmt worden sei. Dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 26.03.1971 kann folgendes entnommen werden: „Der Ausschuss zur Waldregulierung und Bildung einer Agrargemeinschaft hat vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates beschlossen, den Holzbezug der Gemeinde Ort1 bei der Bildung der Agrargemeinschaft mit 3% des Hiebsatzes oder 5% und das doppelte Stockgeld zu verlangen. Es wurde einstimmig beschlossen, bei der Bildung der Agrargemeinschaft als Gemeindeholzbezug 5% des Hiebsatzes zu verlangen und für diesen Holzbezug das doppelte Stockgeld zu bezahlen. Ergänzend zum Beschluss vom 26.7.1970 bezüglich der Einbeziehung und Übertragung der Grundparzellen zur Bildung der Agrargemeinschaft wurde einstimmig beschlossen die Grundparzellen 907/7 und 907/9 Einlagezahl ** ** KG Ort1 miteinzubeziehen.“ Aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 01.10.1971 geht wie folgt hervor: „Der Gemeinderatsbeschluss vom 26.7.1970 betreffend der Übertragung der Grundparzellen zur Bildung der Agrargemeinschaft wird wie folgt geändert: Die Gp 730/1 EZ ** ** der KG Ort1 wird als gemeindeeigen für Parkplatz und Siedlungsgebiet unentgeltlich zurückbehalten, da ein Großteil dieser Grundparzelle als Parkplatz benötigt wird und der übrige Teil als Siedlungsgebiet besonders geeignet ist und auch
Zukunft dringend benötigt wird.“ Mit Bescheid vom 10.11.1972, Zl *****-****/** , stellte das Amt der Tiroler Landesregierung
Abänderung und Ergänzung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1970, Zl *****-****/** , fest, dass die
diesem Bescheid vorkommende Gp 730 richtig 730/1 zu heißen hat und dass diese Gp 730/1 kein agrargemeinschaftliches Grundstück darstellt, dass aber die Gp 907/7 und 907/9 agrargemeinschaftliche Grundstücke darstellen und im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 stehen. Festgehalten wurde auch, dass die Gp 741/1 und 741/2 mit Anmeldungsbogen 9/1966 gelöscht und mit Gp 741/3 vereinigt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Spruch die Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinde Ort1 vom 26.03.1971 und 01.10.1971 zugrunde lägen. Mit Bescheid vom 10.11.1972, Zl *****-****/** , stellte das Amt der Tiroler Landesregierung
Abänderung und Ergänzung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1970, Zl *****-****/** , fest, dass die
diesem Bescheid vorkommende Gp 730 richtig 730/1 zu heißen hat und dass diese Gp 730/1 kein agrargemeinschaftliches Grundstück darstellt, dass aber die Gp 907/7 und 907/9 agrargemeinschaftliche Grundstücke darstellen und im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 stehen. Festgehalten wurde auch, dass die Gp 741/1 und 741/2 mit Anmeldungsbogen 9 aus 1966, gelöscht und mit Gp 741/3 vereinigt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Spruch die Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinde Ort1 vom 26.03.1971 und 01.10.1971 zugrunde lägen. Mit Bescheid vom 10.11.1972, Zl *****-****/** , wurde die „Liste der Parteien für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Agrargemeinschaft Ort1“ erlassen. Der Bescheid enthielt den Betreff „Gemeindegut Ort1; Regulierung“. Festgestellt wurde, dass die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Stammsitzliegenschaften und die politische Gemeinde Ort1 Parteien des Verfahrens sind. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die Gemeindegutsnutzung der unter lfd Nr 1 bis 49 angeführten Liegenschaften aus dem Ausweis über die Forsttagsatzungen hervorgehe. Gemäß Zustellverfügung erging der Bescheid an „die Nutzungsberechtigten am Gemeindegut“. Zu Tagebuchzahl ***/**** wurden schließlich die Gste Nr 358 und 359 von der EZ ** ** KG Ort1 grundbücherlich abgeschrieben und der neu eröffneten EZ unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes für die Gemeinde Ort1 zugeschrieben. Ob des Restgutsbestandes der EZ ** ** KG Ort1 wurde das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Ort1 einverleibt. Mit Bescheid vom 20.04.1979, Zl *****-****/**, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung das „Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der Agrargemeinschaft Ort1“. Nach Abschnitt I („Gebiet“) des Bescheides besteht das Regulierungsgebiet aus sämtlichen
der EZ ** ** KG Ort1 vorgetragenen Parzellen und ist das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1. Gemäß Abschnitt II („Nutzungen und Ertrag“) des Bescheides kommen als übliche regelmäßige Nutzungen die Holz- und die Weidenutzung
Betracht.
(„Parteien und Anteilsrechte“) des Bescheides wurde festgehalten, dass an der Agrargemeinschaft Ort1
der EZ ** ** KG Ort1 vorgetragenen Parzellen und ist das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1978 und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1. Gemäß Abschnitt römisch zwei („Nutzungen und Ertrag“) des Bescheides kommen als übliche regelmäßige Nutzungen die Holz- und die Weidenutzung
Betracht.
Abschnitt römisch drei („Parteien und Anteilsrechte“) des Bescheides wurde festgehalten, dass an der Agrargemeinschaft Ort1
(„Parteien und Anteilsrechte“) hinsichtlich der Nutzholzanteile und des Gesamtanteilsrechtes sowie
Pkt IV („Weitere Einforstungen“) behoben und die Angelegenheit im Umfange der Behebung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde I
stanz zurückverwiesen. Die übrigen Abschnitte des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl *****-****/**, erwuchsen
Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 26.03.1980, Zl LAS-**/*-**, wurde den gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl *****-****/**, eingebrachten Berufungen des Person40 und des Person27 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid
Abschnitt römisch drei („Parteien und Anteilsrechte“) hinsichtlich der Nutzholzanteile und des Gesamtanteilsrechtes sowie
Pkt römisch vier („Weitere Einforstungen“) behoben und die Angelegenheit im Umfange der Behebung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde römisch eins
stanz zurückverwiesen. Die übrigen Abschnitte des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl *****-****/**, erwuchsen
Rechtskraft. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.06.1990, Zl *****-****/***, wurde Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl *****-****/** , neu erlassen und der Nutzholz-, der Brennholz- und der Gesamtanteil ausgewiesen. Der Begründung des Bescheides kann entnommen werden, dass Abschnitt IV („Weitere Einforstungen“) weiteren Verhandlungen und einer separaten Entscheidung vorbehalten bleiben müsse. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.06.1990, Zl *****-****/***, wurde Abschnitt römisch drei („Parteien und Anteilsrechte“) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl *****-****/** , neu erlassen und der Nutzholz-, der Brennholz- und der Gesamtanteil ausgewiesen. Der Begründung des Bescheides kann entnommen werden, dass Abschnitt römisch vier („Weitere Einforstungen“) weiteren Verhandlungen und einer separaten Entscheidung vorbehalten bleiben müsse. Mit Bescheid vom 29.09.1997, Zl *****-****/***, genehmigte das Amt der Tiroler Landesregierung die Vereinbarung zwischen dem Tiroler Bodenbeschaffungsfonds als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft
EZ ***** GB Ort1 „X-hof“ und folgenden aufzustockenden Stammsitzliegenschaften: 1) EZ ***** (Person1), 2) EZ ***** (Person7), 3) EZ ***** (Person13) und 4) EZ ***** (Person6) wie folgt: „Das Nutzholzbezugsrecht von restlich 3,00 fm wird von der bisherigen Stammsitzliegenschaft EZ ***** („X“) abgesondert und
soferne mit den 4 aufzustockenden Stammsitzliegenschaften verbunden, als die obgenannten 4 Stammsitzliegenschaften jeweils einen Nutzholzbezug von 0,75 fm erwerben, somit den bisher angelaufenen Guthaben. […].“ Anlässlich der Verhandlung am 18.03.1998 wurde hinsichtlich des mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 26.03.1980, Zl LAS-**/*-** , behobenen Abschnittes IV („Weitere Einforstungen“) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl *****-****/** , festgehalten:Anlässlich der Verhandlung am 18.03.1998 wurde hinsichtlich des mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 26.03.1980, Zl LAS-**/*-** , behobenen Abschnittes römisch vier („Weitere Einforstungen“) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl *****-****/** , festgehalten: „1) Zu den Mühlen: Einige Mühlen werden
Bewahrung der Tradition als bäuerliches Kulturgut noch betrieben. Ursprünglich wurden die Mühlen von den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften zum Mahlen von Getreide verwendet. Ein Recht zum Bezug von Holz soll daher weiterhin den Eigentümern von jenen Mühlen zukommen, welche sich
einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass sie als Mühle funktionsfähig sind. Der Betrieb von Kraftwerken zur Stromerzeugung gilt nicht als Mühle
diesem Sinne. 2) Zum Zaunholz: Nach alter Übung wurde jeweils 1 fm Zaunholz zuerkannt für 350 Laufmeter Zaun. Dieses Zaunholzbezugsrecht besteht nicht für jene Zäune, welche aufgrund eigener Servitutenregulierungsurkunden eingeforstet sind.
Hinkunft soll also das Zaunholzbezugsrecht im Ausmaß von 1 fm für je 350 Laufmeter Zaun für alle nach alter Übung eingeforsteten Zäune gelten. Für nicht mehr
standgehaltene eingeforstete Zäune ruht der Bezug so lange, bis die Zäune wieder
wirtschaftsfähigen Zustand gesetzt werden. Änderungen bei den eingeforsteten Zäunen und Viehtriebsgassen, die sich durch den Straßenbau ergeben haben, wurden nach Vermessung mit Ausschussbeschluss vom 10.11.1993 festgestellt. Wenn von einer zaunholzbezugsberechtigten Liegenschaft Flächen abgetrennt und übereignet werden, so geht das Recht nicht mit den Teilflächen über, außer wenn die abgetrennten Flächen landwirtschaftlich genutzt werden, da aufgrund der alten Übung die Rechte mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden waren. Die Auszeige des Zaunholzes erfolgt jährlich, wenn das Ausmaß zumindest ca 1 fm beträgt. Bei geringeren Ausmaßen wird nach 2 oder mehreren Jahren ausgezeigt. Wenn das ausgezeigte Holz nicht bis zum 31.12. des Jahres,
dem die Auszeige erfolgt, umgeschnitten wird, verfällt der Anspruch gemäß den Bestimmungen des § 66 Abs 5 TFLG. Sowohl vom Obmann, als auch vom Bürgermeister, vom Leiter der BFI und vom Förster wird einvernehmlich festgestellt, dass das Zaunholzbezugsrecht immer nur für jene Zäune bestanden hat, welche Flächen begrenzt haben, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden.“Nach alter Übung wurde jeweils 1 fm Zaunholz zuerkannt für 350 Laufmeter Zaun. Dieses Zaunholzbezugsrecht besteht nicht für jene Zäune, welche aufgrund eigener Servitutenregulierungsurkunden eingeforstet sind.
Hinkunft soll also das Zaunholzbezugsrecht im Ausmaß von 1 fm für je 350 Laufmeter Zaun für alle nach alter Übung eingeforsteten Zäune gelten. Für nicht mehr
standgehaltene eingeforstete Zäune ruht der Bezug so lange, bis die Zäune wieder
wirtschaftsfähigen Zustand gesetzt werden. Änderungen bei den eingeforsteten Zäunen und Viehtriebsgassen, die sich durch den Straßenbau ergeben haben, wurden nach Vermessung mit Ausschussbeschluss vom 10.11.1993 festgestellt. Wenn von einer zaunholzbezugsberechtigten Liegenschaft Flächen abgetrennt und übereignet werden, so geht das Recht nicht mit den Teilflächen über, außer wenn die abgetrennten Flächen landwirtschaftlich genutzt werden, da aufgrund der alten Übung die Rechte mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden waren. Die Auszeige des Zaunholzes erfolgt jährlich, wenn das Ausmaß zumindest ca 1 fm beträgt. Bei geringeren Ausmaßen wird nach 2 oder mehreren Jahren ausgezeigt. Wenn das ausgezeigte Holz nicht bis zum 31.12. des Jahres,
dem die Auszeige erfolgt, umgeschnitten wird, verfällt der Anspruch gemäß den Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 5, TFLG. Sowohl vom Obmann, als auch vom Bürgermeister, vom Leiter der BFI und vom Förster wird einvernehmlich festgestellt, dass das Zaunholzbezugsrecht immer nur für jene Zäune bestanden hat, welche Flächen begrenzt haben, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden.“ Mit Beschluss des Bezirksgerichtes
nsbruck vom 02.05.2001, TZ *****/**, wurden im Eigentumsblatt der EZ ** GB ***** Ort1 die Anteilsrechte der jeweiligen Stammsitzliegenschaften ersichtlich gemacht. Ein Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Ort1 wurde damals nicht erlassen. B. Verfahren betreffend den
Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schreiben vom 14.05.2011, eingelangt am 18.05.2011, stellte die Gemeinde Ort1 einen Antrag auf Feststellung nach § 73 lit d TFLG
nsbruck, den Antrag auf Feststellung, dass der politischen Ortsgemeinde Ort1 keinerlei Ansprüche auf den Substanzwert des Regulierungsgebietes zukomme,
eventu dass der politischen Gemeinde Ort1 kein Restitutionsanspruch gegen die Agrargemeinschaft Ort1 im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 zukomme. Mit Schriftsatz vom 16.06.2011, eingelangt am 21.06.2011, stellte die Agrargemeinschaft Ort1, vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. Person35, Adresse, 6020
nsbruck, den Antrag auf Feststellung, dass der politischen Ortsgemeinde Ort1 keinerlei Ansprüche auf den Substanzwert des Regulierungsgebietes zukomme,
eventu dass der politischen Gemeinde Ort1 kein Restitutionsanspruch gegen die Agrargemeinschaft Ort1 im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, zukomme.
folge des Schreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.06.2011, Zl AgrB-****/***-****, erstattete die Gemeinde Ort1 mit Schreiben vom 20.07.2011 eine Stellungnahme zum Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft Ort1. Mit Bescheid vom 08.11.2011, Zl AgrB-****/***-****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 360, 626, 715/1, 715/2, 733, 734/1, 734/2, 739, 741/3, 744, 746, 907/1, 907/5, 907/6, 907/7, 907/8, 907/9, 909, 910, 951 und 952, alle EZ ** GB ***** Ort1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Mit Bescheid vom 08.11.2011, Zl AgrB-****/***-****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 360, 626, 715/1, 715/2, 733, 734/1, 734/2, 739, 741/3, 744, 746, 907/1, 907/5, 907/6, 907/7, 907/8, 907/9, 909, 910, 951 und 952, alle EZ ** GB ***** Ort1, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 19.09.2012, Zl LAS-****/*-**, wurde die Berufung der Agrargemeinschaft Ort1 gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.11.2011, Zl AgrB-****/***-**** , als unbegründet abgewiesen,
folge der Berufung jedoch der angefochtene Bescheid behoben und im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „[…] Im Weiteren ist für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, dass bis dato im Regulierungsverfahren ein Regulierungsplan formell nicht erlassen wurde, jedoch aufgrund des Bescheides vom 25.06.1990 im Grundbuch bei EZ ** GB Ort1 die Stammsitzliegenschaften samt ihren Anteilsrechten ersichtlich gemacht wurden, wobei der genannte Bescheid im Grundbuchsantrag als rechtskräftiger Regulierungsplan bezeichnet wurde. Darüber wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes
nsbruck vom 02.05.2011, TZ ****/**, entschieden. Eine formelle Einstellung des mit Bescheid vom 06.05.1970 eingeleiteten Regulierungsverfahrens ist bis dato nicht erfolgt. Letzteres ist jedoch im Hinblick auf die von der Agrarbehörde herangezogene Zuständigkeitsbestimmung von Bedeutung, da die Erstbehörde ihre Zuständigkeit zur Erlassung des
Berufung gezogenen Feststellungsbescheides auf § 73 lit d TFLG 1996 gestützt hat. Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 73 TFLG 1996 sind, wie sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt, außerhalb der
leg cit angeführten Verfahren, somit unter anderem außerhalb eines Regulierungsverfahrens zur Anwendung zu bringen. Letzteres ist jedoch im Hinblick auf die von der Agrarbehörde herangezogene Zuständigkeitsbestimmung von Bedeutung, da die Erstbehörde ihre Zuständigkeit zur Erlassung des
Berufung gezogenen Feststellungsbescheides auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 gestützt hat. Die Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 73, TFLG 1996 sind, wie sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt, außerhalb der
Paragraph 72, leg cit angeführten Verfahren, somit unter anderem außerhalb eines Regulierungsverfahrens zur Anwendung zu bringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Zl 2011/07/0192 anlässlich der Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides während eines anhängigen Regulierungsverfahrens ausgeführt, dass gem § 65 TFLG 1996 der Regulierungsplan die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs 1 TFLG 1996 als Bestandteil zu enthalten hat. Die berufungsgegenständliche Feststellung, ob Gemeindegut vorliegend ist oder nicht, ist somit Teil des Regulierungsplans. Die Erledigung eines auf eine solche Entscheidung gerichteten Antrags hat daher durch einen Bescheid zu erfolgen, der als Bestandteil des Regulierungsverfahrens anzusehen ist; nach dem Tir FlVfLG 1996 haben sie aber jedenfalls (auch) im Regulierungsplan selbst zu erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Zl 2011/07/0192 anlässlich der Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides während eines anhängigen Regulierungsverfahrens ausgeführt, dass gem Paragraph 65, TFLG 1996 der Regulierungsplan die Entscheidung nach den Paragraphen 33, 34 und 38 Absatz eins, TFLG 1996 als Bestandteil zu enthalten hat. Die berufungsgegenständliche Feststellung, ob Gemeindegut vorliegend ist oder nicht, ist somit Teil des Regulierungsplans. Die Erledigung eines auf eine solche Entscheidung gerichteten Antrags hat daher durch einen Bescheid zu erfolgen, der als Bestandteil des Regulierungsverfahrens anzusehen ist; nach dem Tir FlVfLG 1996 haben sie aber jedenfalls (auch) im Regulierungsplan selbst zu erfolgen. Der Landesagrarsenat geht im vorliegenden Fall nunmehr davon aus, dass das Regulierungsverfahren hinsichtlich der Agrargemeinschaft Ort1 noch nicht abgeschlossen ist.
formeller Hinsicht fehlt es an einem das Regulierungsverfahren abschließenden Bescheid im Sinne des § 68 TFLG 1996. Im Hinblick darauf, dass mit dem letzten im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheid vom 25.06.1990 auch keine abschließende Regelung der im Regulierungsgebiet gegebenen Nutzungsrechte erfolgte (s Seite 7 des Bescheides vom 25.06.1990), sondern vielmehr die Regulierung der Einforstungsrechte noch offen ist, kann auch
haltlich nicht von einem vollständigen Abschluss des Regulierungsverfahrens ausgegangen werden. Der Landesagrarsenat geht im vorliegenden Fall nunmehr davon aus, dass das Regulierungsverfahren hinsichtlich der Agrargemeinschaft Ort1 noch nicht abgeschlossen ist.
formeller Hinsicht fehlt es an einem das Regulierungsverfahren abschließenden Bescheid im Sinne des Paragraph 68, TFLG 1996. Im Hinblick darauf, dass mit dem letzten im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheid vom 25.06.1990 auch keine abschließende Regelung der im Regulierungsgebiet gegebenen Nutzungsrechte erfolgte (s Seite 7 des Bescheides vom 25.06.1990), sondern vielmehr die Regulierung der Einforstungsrechte noch offen ist, kann auch
haltlich nicht von einem vollständigen Abschluss des Regulierungsverfahrens ausgegangen werden. Angesichts dessen wäre über den vorliegenden Antrag auf Feststellung im Rahmen des Regulierungsverfahrens und somit gestützt auf die Zuständigkeitsbestimmung des § 72 TFLG 1996 zu entscheiden gewesen. Nach den Ausführungen des VwGH im obgenannten Erkenntnis ist es dem Landesagrarsenat aber auch verwehrt, angesichts des Unterschiedes zwischen einem Regulierungsverfahren und einem außerhalb eines Regulierungsverfahrens anhängigen Verfahren (zB unterschiedliche Befugnisse der Behörde, unterschiedlicher Rechtsmittelzug) im Zuge der Berufungsentscheidung einen Wechsel des Verfahrensregimes vorzunehmen.Angesichts dessen wäre über den vorliegenden Antrag auf Feststellung im Rahmen des Regulierungsverfahrens und somit gestützt auf die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 72, TFLG 1996 zu entscheiden gewesen. Nach den Ausführungen des VwGH im obgenannten Erkenntnis ist es dem Landesagrarsenat aber auch verwehrt, angesichts des Unterschiedes zwischen einem Regulierungsverfahren und einem außerhalb eines Regulierungsverfahrens anhängigen Verfahren (zB unterschiedliche Befugnisse der Behörde, unterschiedlicher Rechtsmittelzug) im Zuge der Berufungsentscheidung einen Wechsel des Verfahrensregimes vorzunehmen. Daraus folgt die Notwendigkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Am 14.03.2013 fand eine Besprechung betreffend die Fortführung des Regulierungsverfahrens der Agrargemeinschaft Ort1 unter Anwesenheit des Obmannes der Agrargemeinschaft Ort1, des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1, des Leiters der Bezirksforstinspektion Ort2 und eines Vertreters der Agrarbehörde statt. Ergebnis der Besprechung war, dass die Agrarbehörde ein Bescheidkonzept ausarbeiten und
weiterer Folge eine mündliche Verhandlung stattfinden wird. Mit Schreiben vom 27.03.2013, Zl AGM-****/***-****, übermittelte das Amt der Tiroler Landesregierung der Agrargemeinschaft Ort1 und der Gemeinde Ort1 den Entwurf eines Regulierungsplans samt Satzung für die Agrargemeinschaft Ort1 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 08.04.2013 führte die Gemeinde Ort1, vertreten durch RA Mag. Person39, Adresse3, 6020
nsbruck, wörtlich folgendes aus: „[…] 1. Mit E-Mail des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.03.2013 wurde mitgeteilt, dass ein Entwurf eines Regulierungsplanes samt Satzung für die Agrargemeinschaft Ort1 übermittelt wird, deren Regelungsinhalte
sbesondere dem Ergebnis der Besprechung vom 14.03.2013
der Gemeinde Ort1 entsprechen und zudem für den Regulierungsplanentwurf eine Anpassung an die aktuelle Rechts- und Sachlage erfolge. Die Gemeinde Ort1 wurde
folge eingeladen, binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme an die Agrarbehörde zu übermitteln. Mit der Ausführung dieser Stellungnahme wurde RA Mag. Person39 beauftragt. Wenngleich der Gemeinde Ort1 an einem einvernehmlichen Ausgleich mit den Stammsitzliegenschaftseigentümern gelegen ist und der Bürgermeister diesbezüglich ein Einvernehmen will, hat er gebeten, der Rechtsvertreter möge die Rechtslage für die Gemeinde Ort1 ausführen, damit diese eingehend eine Prüfung durch die Agrarbehörde erfährt. a) Entwurf Regulierungsplan: Unter Punkt II. Nutzungen und Ertrag wird ausgeführt, dass als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzung im Regulierungsgebiet die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den unter Spruch Punkt I. angeführten Grundstücken
Betracht kommen. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der politischen Gemeinde Ort1 zu. Unter Punkt römisch zwei. Nutzungen und Ertrag wird ausgeführt, dass als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzung im Regulierungsgebiet die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den unter Spruch Punkt römisch eins. angeführten Grundstücken
Betracht kommen. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der politischen Gemeinde Ort1 zu. Unter Punkt III. wird unter Parteien und Anteilsrechte ausgeführt, dass an der Holz- und Weidenutzung im Sinne des Punktes II.a und II.b die politische Gemeinde als solche, der als Anteilsrecht 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommt, die aber auch 5 % aller im Zusammenhang mit dieser Nutzung verbundenen Lasten zu tragen hat. Unter Punkt b. wird ausgeführt, dass die jeweiligen Eigentümer der darunter bezeichneten Stammsitzliegenschaften zu den oben angeführten Anteilsrechten beteiligt sind. Unter Punkt römisch drei. wird unter Parteien und Anteilsrechte ausgeführt, dass an der Holz- und Weidenutzung im Sinne des Punktes römisch zwei.a und römisch zwei.b die politische Gemeinde als solche, der als Anteilsrecht 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommt, die aber auch 5 % aller im Zusammenhang mit dieser Nutzung verbundenen Lasten zu tragen hat. Unter Punkt b. wird ausgeführt, dass die jeweiligen Eigentümer der darunter bezeichneten Stammsitzliegenschaften zu den oben angeführten Anteilsrechten beteiligt sind. Wenngleich
des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) ausgeführt ist, dass die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften
Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte
Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen wären, so ist dem entgegen zu halten, dass die Aufteilung des Holzbezugsrechtes aufgrund geänderter Rechtslage nicht mehr
der Weise vorgenommen werden kann, dass der politischen Gemeinde Ort1 lediglich ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes zukommt. Die vor Jahren vorgenommene Aufteilung mit diesem Schlüssel wurde seinerzeit
Unkenntnis der vom Verfassungsgerichtshof richtig gestellten Rechtslage zur Beschaffenheit der Qualität der Beschaffenheit des Gemeindegutes getroffen und ist dies nicht auf alle Ewigkeit so fortzuschreiben, weil diese Regelungen immer der Sach- und Rechtslage anzupassen sind. Wenngleich
Paragraph 87, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) ausgeführt ist, dass die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften
Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte
Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen wären, so ist dem entgegen zu halten, dass die Aufteilung des Holzbezugsrechtes aufgrund geänderter Rechtslage nicht mehr
der Weise vorgenommen werden kann, dass der politischen Gemeinde Ort1 lediglich ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes zukommt. Die vor Jahren vorgenommene Aufteilung mit diesem Schlüssel wurde seinerzeit
Unkenntnis der vom Verfassungsgerichtshof richtig gestellten Rechtslage zur Beschaffenheit der Qualität der Beschaffenheit des Gemeindegutes getroffen und ist dies nicht auf alle Ewigkeit so fortzuschreiben, weil diese Regelungen immer der Sach- und Rechtslage anzupassen sind. Der jährliche Hiebsatz beträgt ca 1.500 Festmeter Holz, wobei der Bedarf der Stammsitzliegenschaftseigentümer ca 900 Festmeter beträgt. Dies bedeutet, dass ein Überling von ca 600 über den Bedarf für die Stammsitzliegenschaftseigentümer besteht. Kernsatz der Verfassungsgerichtshofentscheidung zur Geschäftszahl G 35/81 des Verfassungsgerichtshofes war, dass das Gemeindegut Eigentum der Gemeinde ist und nur
soferne beschränkt ist, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben. Da gegenständlich unzweifelhaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt, die vor Regulierung so gestaltet war, dass der Gemeinde Ort1 jedenfalls alle Nutzungen zukamen und der Gemeinde Ort1 der gesamte Substanznutzen zugeordnet war, der über die Holz- und Weidenutzung der Berechtigten hinausging, ist nicht einzusehen, weshalb nunmehr der Gemeinde Ort1 pro futuro nur mehr ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen soll, wenn der jährliche Hiebsatz ca 1.500 Festmeter beträgt und der Bedarf der Stammsitzliegenschaftseigentümer lediglich ca 900 Festmeter ausmacht. Dies würde zu einer unberechtigten und nicht mehr der Rechtslage entsprechenden Bereicherung der Stammsitzliegenschaftseigentümer Katastralgemeinde Ort1 zu Punkt b
III. führen. Da gegenständlich unzweifelhaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt, die vor Regulierung so gestaltet war, dass der Gemeinde Ort1 jedenfalls alle Nutzungen zukamen und der Gemeinde Ort1 der gesamte Substanznutzen zugeordnet war, der über die Holz- und Weidenutzung der Berechtigten hinausging, ist nicht einzusehen, weshalb nunmehr der Gemeinde Ort1 pro futuro nur mehr ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen soll, wenn der jährliche Hiebsatz ca 1.500 Festmeter beträgt und der Bedarf der Stammsitzliegenschaftseigentümer lediglich ca 900 Festmeter ausmacht. Dies würde zu einer unberechtigten und nicht mehr der Rechtslage entsprechenden Bereicherung der Stammsitzliegenschaftseigentümer Katastralgemeinde Ort1 zu Punkt b
römisch drei. führen.
Abs 5 TFLG 1996 ist ausgeführt, das der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes jener Wert ist, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu.
diesem Sinne steht der politischen Gemeinde Ort1 der über den jährlichen Nutzungsbedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaftseigentümer verbleibende Holzüberling zu, nicht bloß ein Anteil von 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes.
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ist ausgeführt, das der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes jener Wert ist, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu.
diesem Sinne steht der politischen Gemeinde Ort1 der über den jährlichen Nutzungsbedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaftseigentümer verbleibende Holzüberling zu, nicht bloß ein Anteil von 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes. Wie auch im Verfassungsgerichtshoferkenntnis (VfSlg 18.446/2008) ausgeführt ist, können sich die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen im Laufe der Zeit offenkundig verändern. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzens (zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes) hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der –
nerhalb des rechtskräftig gewordenen Bescheides – nicht zwingende Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Wie auch im Verfassungsgerichtshoferkenntnis (VfSlg 18.446 aus 2008,) ausgeführt ist, können sich die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen im Laufe der Zeit offenkundig verändern. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzens (zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes) hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der –
nerhalb des rechtskräftig gewordenen Bescheides – nicht zwingende Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert. Er hat die Ursache für ein solches Ergebnis
der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und
folgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut
Agrargemeinschaften der bloßen Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage
soweit geändert, als wesentliche Änderungen
den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern. An sich sieht nämlich das Gesetz die Abänderung von Regulierungsplänen vor (§ 69 Abs 1 TFLG 1996). Im Erkenntnis VfSlg 9336 aus 1982, ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert. Er hat die Ursache für ein solches Ergebnis
der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und
folgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut
Agrargemeinschaften der bloßen Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage
soweit geändert, als wesentliche Änderungen
den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern. An sich sieht nämlich das Gesetz die Abänderung von Regulierungsplänen vor (Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996). Im Lichte der zitierten VfGH Judikate ist ferner § 36 Abs 2 TFLG 1996
der Fassung LGBl 2010/7 zu
terpretieren, dies mit dem Ergebnis, dass Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige dem Rechnungskreis II zuzuordnen sind und der Gemeinde daran ein jederzeitiges Entnahmerecht zusteht. Jene über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehenden Einnahmen oder Werte stehen der Gemeinde zu. Dazu zählen eben auch die Überschüsse, die erwirtschaftet werden, also das Holz, das im Gemeindewald über die Nutzungsrechte hinaus geschlägert und verkauft wird. Im Lichte der zitierten VfGH Judikate ist ferner Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996
der Fassung LGBl 2010/7 zu
terpretieren, dies mit dem Ergebnis, dass Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen sind und der Gemeinde daran ein jederzeitiges Entnahmerecht zusteht. Jene über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehenden Einnahmen oder Werte stehen der Gemeinde zu. Dazu zählen eben auch die Überschüsse, die erwirtschaftet werden, also das Holz, das im Gemeindewald über die Nutzungsrechte hinaus geschlägert und verkauft wird. Die Gemeinde Ort1 vertritt die Ansicht, dass sie
Anlehnung an diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls sie nicht so gestellt werden kann, dass unabhängig von der geschlägerten Holzmenge ihr ein Anteilsrecht von lediglich 5 % des Hiebsatzes zukommt, vielmehr ist dieser Punkt so zu regeln, dass wie oben beschrieben die Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige Nutzungen anzusehen sind und dem Rechnungskreis II zuzuordnen sind. Selbstverständlich errechnet sich der Überling aus der Differenz zwischen dem Erlös der Holzbewirtschaftung abzüglich der bezughabenden Aufwendungen und dem berechtigten Bezuges der Stammsitzliegenschaftseigentümer. Dieser Wert müsste zur Gänze der Gemeinde Ort1 im Rechnungskreis II zugeordnet sein. Die Gemeinde Ort1 vertritt die Ansicht, dass sie
Anlehnung an diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls sie nicht so gestellt werden kann, dass unabhängig von der geschlägerten Holzmenge ihr ein Anteilsrecht von lediglich 5 % des Hiebsatzes zukommt, vielmehr ist dieser Punkt so zu regeln, dass wie oben beschrieben die Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige Nutzungen anzusehen sind und dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen sind. Selbstverständlich errechnet sich der Überling aus der Differenz zwischen dem Erlös der Holzbewirtschaftung abzüglich der bezughabenden Aufwendungen und dem berechtigten Bezuges der Stammsitzliegenschaftseigentümer. Dieser Wert müsste zur Gänze der Gemeinde Ort1 im Rechnungskreis römisch zwei zugeordnet sein. b) Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1: a)
Haushaltswirtschaft ist entsprechend obigen Ausführungen eine Ergänzung anzubringen, dass die über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzung als zur Substanz gehörige dem Rechnungskreis II zuzuordnen sind. Die
Abs 2 Z a vorgenommene Regelung, wonach sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft einzubuchen sind, widerspricht nach Ansicht der Gemeinde Ort1 klar dem verfassungsrechtlichen Konzept, wonach alle über die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Werte (Substanzwert und Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung) der Gemeinde zuzuordnen sind.
Paragraph 16, Haushaltswirtschaft ist entsprechend obigen Ausführungen eine Ergänzung anzubringen, dass die über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzung als zur Substanz gehörige dem Rechnungskreis römisch zwei zuzuordnen sind. Die
Paragraph 16, Absatz 2, Z a vorgenommene Regelung, wonach sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft einzubuchen sind, widerspricht nach Ansicht der Gemeinde Ort1 klar dem verfassungsrechtlichen Konzept, wonach alle über die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Werte (Substanzwert und Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung) der Gemeinde zuzuordnen sind. Die undifferenzierte Zuordnung zum Rechnungskreis II begegnen auch gleichheitsrechtliche Bedenken, weil diese Ansicht die Benachteiligung der nicht an der Agrargemeinschaft beteiligten Gemeindebürger
sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise verstärkt. Die undifferenzierte Zuordnung zum Rechnungskreis römisch zwei begegnen auch gleichheitsrechtliche Bedenken, weil diese Ansicht die Benachteiligung der nicht an der Agrargemeinschaft beteiligten Gemeindebürger
sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise verstärkt. b) Zu § 19 Abs 2 ist auszuführen, dass die Rechtslage, wonach Ertragsüberschüsse so zu verteilen sind, dass diese nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen, zu erfolgen habe, unklar ist. Hier wäre unklar,
welcher Weise die Gemeinde Ort1 beteiligt wäre, wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass die im Regulierungsplan vorgesehene Regelung, wonach der politischen Gemeinde Ort1 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen solle, rechtens wäre. Dies bedürfte einer Klarstellung. Zu Paragraph 19, Absatz 2, ist auszuführen, dass die Rechtslage, wonach Ertragsüberschüsse so zu verteilen sind, dass diese nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen, zu erfolgen habe, unklar ist. Hier wäre unklar,
welcher Weise die Gemeinde Ort1 beteiligt wäre, wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass die im Regulierungsplan vorgesehene Regelung, wonach der politischen Gemeinde Ort1 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen solle, rechtens wäre. Dies bedürfte einer Klarstellung. Diese Bedenken möge die Agrarbehörde beurteilen und
das Verfahren einfließen lassen.“ Mit Schriftsatz vom 18.04.2013 führte die Agrargemeinschaft Ort1, vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. Person35, Adresse, 6020
nsbruck, wörtlich folgendes aus: „[…] Die Agrargemeinschaft spricht sich gegen die beabsichtigte Änderung des Regulierungsplanes aus. Es fehlt an den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Agrargemeinschaft führt dazu aus wie folgt:
Ordnung sei. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 erstatteten die Agrargemeinschaft Ort1 (1.), Person1 (2.), Person2 (3.), Person3 (4.), Person4 (5.), Person5 (6.), Person7 (7.), Person8 (8.), Person9 (9.), Person10 (10.), Person11 (11.), Person12 (12.), Person13 (13,), Person14 (14.), Person16 (15.), Person17 (16.), Person18 (17.), Person19 (18.), Person20 (19.), Person21 (20.), Person22 (21.), Person23 (22.), Person24 (23.), Person25 (24.), Person26 (25.), Person27 (26.), Person28 (27.), Person29 (28.), Person30 (29.), Person31 (30.), Person32 (31.), Person33 (32.), Person34 (33.), Person41 (34.), alle vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. Person35, Adresse , 6020
nsbruck, Person36 (35.), Person37 (36.), beide [(35.) und (36.)] vertreten durch Dr. Person38 , Adresse1, 6020
nsbruck, Dr. Person38 , Adresse1, 6020
nsbruck (37.), alle [(35.) bis (37.)] vertreten durch Dr. Person38 , RA
6020
nsbruck, Adresse1, dieser vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Person35, RA
6020
nsbruck, Adresse, eine Stellungnahme und führten wörtlich wie folgt aus: „A) Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis 19.262/2010 klargestellt hat, hat die Agrarbehörde
Verfahren wie diesen zuerst zu prüfen, wer wahrer Eigentümer des Regulierungsgebietes gewesen ist,
sbesondere ob die Einverleibung der Ortsgemeinde im Grundbuch nicht nur auf eine unrichtige Anschreibung bzw auf ein Verkenntnis der Eigentümerpersönlichkeit zurückzuführen war. Dabei ist
sbesondere zu berücksichtigen, dass im historischen Agrarrecht der Begriff „Gemeindegut“ stets dafür verwendet wurde, um Eigentum einer Agrargemeinschaft zu bezeichnen, an der die politische Ortsgemeinde mitbeteiligt war. Die Anwendung der Bestimmung des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 durch die historische Agrarbehörde ist dementsprechend
dem Sinn zu verstehen, dass die Agrarbehörde unter Bezugnahme auf diese Gesetzesbestimmung von wahrem Eigentum der Agrargemeinschaft ausgegangen ist (Mitbeteiligung der Ortsgemeinde entsprechend zu vereinbarender Quote). Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis 19.262 aus 2010, klargestellt hat, hat die Agrarbehörde
Verfahren wie diesen zuerst zu prüfen, wer wahrer Eigentümer des Regulierungsgebietes gewesen ist,
sbesondere ob die Einverleibung der Ortsgemeinde im Grundbuch nicht nur auf eine unrichtige Anschreibung bzw auf ein Verkenntnis der Eigentümerpersönlichkeit zurückzuführen war. Dabei ist
sbesondere zu berücksichtigen, dass im historischen Agrarrecht der Begriff „Gemeindegut“ stets dafür verwendet wurde, um Eigentum einer Agrargemeinschaft zu bezeichnen, an der die politische Ortsgemeinde mitbeteiligt war. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 durch die historische Agrarbehörde ist dementsprechend
dem Sinn zu verstehen, dass die Agrarbehörde unter Bezugnahme auf diese Gesetzesbestimmung von wahrem Eigentum der Agrargemeinschaft ausgegangen ist (Mitbeteiligung der Ortsgemeinde entsprechend zu vereinbarender Quote). Aus dem Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 ergibt sich darüber hinaus, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, konkret des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ausschließlich auf die Verwendung des Begriffs „Gemeindegut“ bzw auf die Bezugnahme der Agrarbehörde auf die entsprechende Gesetzesbestimmung (beispielsweise § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952) abgeleitet wird, dass wahres historisches Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde im Spiel war, ist somit als falsch erwiesen. Diese Judikatur ist schon deshalb
haltlich offenkundig falsch, weil der vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde vom wahren Eigentum der Ortsgemeinde ausgeht; der Restitutionsanspruch gründet auf einem verfassungswidrigen Eigentumseingriff. Wenn die politische Ortsgemeinde zu Unrecht im Grundbuch einverleibt war, wenn die politische Ortsgemeinde deshalb nur vermuteter Eigentümer gewesen ist, kann die Regelung nicht greifen. Maßgeblich ist deshalb nicht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der den Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde gründlich missverstanden hat; maßgeblich ist die Präzisierung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs durch das letzte Erkenntnis
dieser Sache, nämlich das genannte Erkenntnis VfSlg 19.262/
haltlich offenkundig falsch, weil der vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde vom wahren Eigentum der Ortsgemeinde ausgeht; der Restitutionsanspruch gründet auf einem verfassungswidrigen Eigentumseingriff. Wenn die politische Ortsgemeinde zu Unrecht im Grundbuch einverleibt war, wenn die politische Ortsgemeinde deshalb nur vermuteter Eigentümer gewesen ist, kann die Regelung nicht greifen. Maßgeblich ist deshalb nicht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der den Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde gründlich missverstanden hat; maßgeblich ist die Präzisierung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs durch das letzte Erkenntnis
dieser Sache, nämlich das genannte Erkenntnis VfSlg 19.262 aus 2010,. B) Das Regulierungsgebiet ist aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangen; es handelt sich um einen Servitutenablösungsvergleich. Der Ablösungsvergleich datiert vom 19. Mai 1848; das gesamte Regulierungsgebiet ist aus diesem Ablösungsvergleich hervorgegangen. Die heutige Ortsgemeinde Ort1 oder eine allfällige Rechtsvorgängerin derselben kann aus dem Servitutenablösungsvergleich vom 19.5.1948 kein Eigentum erworben haben, weil
Tirol stellt sich auf den Standpunkt, dass aus der Servitutenablösung im Zuge der Tiroler Forstregulierung deshalb öffentliches Eigentum entstanden sei, weil auch sog „Gnadenholzbezüge“ im öffentlichen Forst, welche aus historischer Sicht „Sozialhilfefunktion“ erfüllt hätten, durch „öffentliches Eigentum“ abgelöst wären. Im Wege dieser Argumentation gelangt der Landesagrarsenat
Tirol zu dem Ergebnis, dass die aus der Tiroler Forstregulierung hervorgegangene „Gemeinde der Nutzungsberechtigten“ eben keine „Gemeinde der Privaten“ (so der VfGH
Slg 9336/1982) sei, sondern die heutige Ortsgemeinde, welche öffentliche Aufgaben im Rahmen der Sozialhilfe erfüllt. Diese Argumentation enthält freilich einen Denkfehler: Der historische Staat wollte nicht mit den Gemeinschaftsliegenschaften, die aus der Forstregulierung hervorgegangen sind, den „Sozialhilfefond“ der politischen Ortsgemeinde dotieren; der historische Staat wollte vielmehr die historischen Holzbezüge, sei es dass diese aus Gnade gewährt worden waren, sei es dass diese durch jahrhundertelange Nutzung ersessen waren, zur Ablöse bringen. Dem historischen Staat ging es darum, die heutigen Bundesforsteliegenschaften, rund 100.000 ha Nutzwald
Nordtirol, holzbezugsfrei zu stellen. Dies durch Schaffung von gemeinschaftlichem Privateigentum. Beurteilt wurde somit der
dividuelle Holzbezug des
dividuellen historischen Bürgers. Diese
dividuell identifizierten historischen Bürger wurden durch Beteiligung an der Ablöseliegenschaft bedacht; auf die konkretisierte historische Anzahl an Nutzungsberechtigten war die Größe der Gemeinschaftsliegenschaft abgestellt. Entsprechend der jeweiligen Größe der Gemeinschaft wurde die Ablöseliegenschaft ausgemessen. Genau aus diesem Grund, weil es darum ging,
dividuell konkretisierte Holzbezugsberechtigte
gemeinschaftlichem Privateigentum abzulösen, erklärt sich die Tatsache, dass diese Ablöseliegenschaften unterschiedlich groß sind (Agrargemeinschaft FF: ca 2.000 ha; Agrargemeinschaft K: ca 270 ha). Bei diesen unterschiedlichen Flächenmaßen wurde nicht an die künftige Bevölkerungsentwicklung gedacht; vielmehr ergibt sich aus den historischen Berechnungen der Forstservituten-Ablösungs-Kommission, die
sog „Konspecten“ festgehalten sind, dass für eine
dividuell definierte Anzahl von „Familien“ (Stammsitze)
dividuell definierte Ablöseflächen bereitgestellt wurden (Beispiel: Agrargemeinschaft P: 52 Familien). Der Landesagrarsenat
Tirol stellt sich auf den Standpunkt, dass aus der Servitutenablösung im Zuge der Tiroler Forstregulierung deshalb öffentliches Eigentum entstanden sei, weil auch sog „Gnadenholzbezüge“ im öffentlichen Forst, welche aus historischer Sicht „Sozialhilfefunktion“ erfüllt hätten, durch „öffentliches Eigentum“ abgelöst wären. Im Wege dieser Argumentation gelangt der Landesagrarsenat
Tirol zu dem Ergebnis, dass die aus der Tiroler Forstregulierung hervorgegangene „Gemeinde der Nutzungsberechtigten“ eben keine „Gemeinde der Privaten“ (so der VfGH
Slg 9336 aus 1982,) sei, sondern die heutige Ortsgemeinde, welche öffentliche Aufgaben im Rahmen der Sozialhilfe erfüllt. Diese Argumentation enthält freilich einen Denkfehler: Der historische Staat wollte nicht mit den Gemeinschaftsliegenschaften, die aus der Forstregulierung hervorgegangen sind, den „Sozialhilfefond“ der politischen Ortsgemeinde dotieren; der historische Staat wollte vielmehr die historischen Holzbezüge, sei es dass diese aus Gnade gewährt worden waren, sei es dass diese durch jahrhundertelange Nutzung ersessen waren, zur Ablöse bringen. Dem historischen Staat ging es darum, die heutigen Bundesforsteliegenschaften, rund 100.000 ha Nutzwald
Nordtirol, holzbezugsfrei zu stellen. Dies durch Schaffung von gemeinschaftlichem Privateigentum. Beurteilt wurde somit der
dividuelle Holzbezug des
dividuellen historischen Bürgers. Diese
dividuell identifizierten historischen Bürger wurden durch Beteiligung an der Ablöseliegenschaft bedacht; auf die konkretisierte historische Anzahl an Nutzungsberechtigten war die Größe der Gemeinschaftsliegenschaft abgestellt. Entsprechend der jeweiligen Größe der Gemeinschaft wurde die Ablöseliegenschaft ausgemessen. Genau aus diesem Grund, weil es darum ging,
dividuell konkretisierte Holzbezugsberechtigte
gemeinschaftlichem Privateigentum abzulösen, erklärt sich die Tatsache, dass diese Ablöseliegenschaften unterschiedlich groß sind (Agrargemeinschaft FF: ca 2.000 ha; Agrargemeinschaft K: ca 270 ha). Bei diesen unterschiedlichen Flächenmaßen wurde nicht an die künftige Bevölkerungsentwicklung gedacht; vielmehr ergibt sich aus den historischen Berechnungen der Forstservituten-Ablösungs-Kommission, die
sog „Konspecten“ festgehalten sind, dass für eine
dividuell definierte Anzahl von „Familien“ (Stammsitze)
dividuell definierte Ablöseflächen bereitgestellt wurden (Beispiel: Agrargemeinschaft P: 52 Familien). Beweis: Konspecte der Forstservituten-Ablösungs-Kommission aus den Jahren 1847-1849; historischer Sachbefund, rechtshistorischer Sachbefund, forsttechnischer Sachbefund. D) Der Landesagrarsenat
Tirol argumentiert des weiteren damit, dass die Ablösungsvergleiche, welche von Seiten der gewählten Gemeindevertreter ausverhandelt und unterfertigt wurden, der behördlichen Genehmigung bedurft hätten; der Landesagrarsenat
Tirol stellt sich auf den Standpunkt, dass die Tatsache, dass diese Ablösungsvergleiche seitens der „Kuratelsstelle der Gemeinden“, als solche fungierte das Gubernium, genehmigt worden sei, als
diz dafür, dass der kontrahierende Partner des kk Ärar die heutige politische Gemeinde gewesen sei. Auch diese Argumentation gründet auf einem wesentlichen Irrtum.
keinem der historischen Gemeindegesetze, weder im Tiroler Gemeinderegulierungspatent von 1809 noch
der provisorischen Gemeindeordnung, noch
der Tiroler Gemeindeordnung von 1866 kann ein Anhaltspunkt dafür gefunden werden, dass die politische Gemeinde unter Kuratel gestanden wäre. Die politische Gemeinde unterliegt der Gemeindeaufsicht; die Gemeindeaufsicht ist im Tiroler Gemeinderegulierungspatent von 1809 klar geregelt. Ebenso
der provisorischen Gemeindeordnung von 1849. Die politische Gemeinde steht nicht unter Kuratel; die politische Gemeinde ist nicht geschäftsunfähig iSd § 21 ABGB 1811 gewesen. Nur die Privatgemeinde, zusammengesetzt aus Nutzungsberechtigten, war nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähig: ausschließlich aus diesem Grund war die „Kuratelsbehörde der Gemeinden“
die Forstservitutenablösung 1847 eingebunden. Das angebliche
diz für öffentliches Eigentum, welches der Landesagrarsenat
Tirol anzieht, spricht deshalb klar für Privateigentum. Die politische Ortsgemeinde stand zu keiner Zeit unter Kuratel; die politische Gemeinde bedurfte keines Sachwalters und keiner Vormundschaftsbehörde gem § 21 ABGB 1811. Der Landesagrarsenat
Tirol argumentiert des weiteren damit, dass die Ablösungsvergleiche, welche von Seiten der gewählten Gemeindevertreter ausverhandelt und unterfertigt wurden, der behördlichen Genehmigung bedurft hätten; der Landesagrarsenat
Tirol stellt sich auf den Standpunkt, dass die Tatsache, dass diese Ablösungsvergleiche seitens der „Kuratelsstelle der Gemeinden“, als solche fungierte das Gubernium, genehmigt worden sei, als
diz dafür, dass der kontrahierende Partner des kk Ärar die heutige politische Gemeinde gewesen sei. Auch diese Argumentation gründet auf einem wesentlichen Irrtum.
keinem der historischen Gemeindegesetze, weder im Tiroler Gemeinderegulierungspatent von 1809 noch
der provisorischen Gemeindeordnung, noch
der Tiroler Gemeindeordnung von 1866 kann ein Anhaltspunkt dafür gefunden werden, dass die politische Gemeinde unter Kuratel gestanden wäre. Die politische Gemeinde unterliegt der Gemeindeaufsicht; die Gemeindeaufsicht ist im Tiroler Gemeinderegulierungspatent von 1809 klar geregelt. Ebenso
der provisorischen Gemeindeordnung von 1849. Die politische Gemeinde steht nicht unter Kuratel; die politische Gemeinde ist nicht geschäftsunfähig iSd Paragraph 21, ABGB 1811 gewesen. Nur die Privatgemeinde, zusammengesetzt aus Nutzungsberechtigten, war nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähig: ausschließlich aus diesem Grund war die „Kuratelsbehörde der Gemeinden“
die Forstservitutenablösung 1847 eingebunden. Das angebliche
diz für öffentliches Eigentum, welches der Landesagrarsenat
Tirol anzieht, spricht deshalb klar für Privateigentum. Die politische Ortsgemeinde stand zu keiner Zeit unter Kuratel; die politische Gemeinde bedurfte keines Sachwalters und keiner Vormundschaftsbehörde gem Paragraph 21, ABGB 1811. Beweis: Tiroler Gemeinderegulierungspatent von 1819, prov GemG 1849, TGO 1866; historischer Sachbefund, rechtshistorischer Sachbefund; Sachbefund aus dem Fachbereich des Verwaltungsrechts. E) Anhaltspunkte dafür, dass das Regulierungsgebiet ursprünglich öffentliches Eigentum war, existieren sohin nicht. Tatsache ist freilich, dass die politische Ortsgemeinde die Verwaltung des Regulierungsgebietes übernommen hatte. Die Stammsitzliegenschaftsbesitzer von Ort1 haben – nicht anders als die anderen
Tirol – die Verwaltung ihrer Gemeinschaftsliegenschaft
den Organen der heutigen politischen Ortsgemeinde vorgenommen. Im Zuge der Tiroler Grundbuchsanlegung wurde ob des Regulierungsgebiets die politische Ortsgemeinde Ort1 einverleibt; diese Einverleibung schafft freilich kein Eigentum. Die Einverleibung der Ortsgemeinde Ort1 erfolgte nicht zuletzt deshalb, weil die Agrargemeinschaft (noch) nicht konstituiert war. Ein anderer Rechtsträger stand nicht zur Verfügung. Aufgrund der historischen Grundbuchseintragung fungierte die politische Ortsgemeinde Ort1 als vermutete Eigentümerin
sinngemäßer Anwendung des § 372 ABGB: Ein rechtmäßiger Eigentumstitel wurde vermutet. Die Ortsgemeinde konnte deshalb veräußern und anderweitig disponieren; dies unter Beachtung der Grundsätze betreffend die politische Aufsicht über die Ortsgemeinden. Beendet wurde dieser Zustand im Zuge der Regulierung. Weil die Ortsgemeinde lediglich vermutete Eigentümerin war und die körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft diejenige gewesen ist, auf die der ursprüngliche Eigentumstitel verwies, war die Regulierung verfassungswidrig. Aufgrund der historischen Grundbuchseintragung fungierte die politische Ortsgemeinde Ort1 als vermutete Eigentümerin
sinngemäßer Anwendung des Paragraph 372, ABGB: Ein rechtmäßiger Eigentumstitel wurde vermutet. Die Ortsgemeinde konnte deshalb veräußern und anderweitig disponieren; dies unter Beachtung der Grundsätze betreffend die politische Aufsicht über die Ortsgemeinden. Beendet wurde dieser Zustand im Zuge der Regulierung. Weil die Ortsgemeinde lediglich vermutete Eigentümerin war und die körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft diejenige gewesen ist, auf die der ursprüngliche Eigentumstitel verwies, war die Regulierung verfassungswidrig. Beweis: historischer Sachbefund, rechtshistorischer Sachbefund, Sachbefund aus dem Fachbereich Verfassungs- und Verwaltungsrecht. F) Im Zuge des Regulierungsverfahrens wurden – ungeachtet des Umstandes, dass ein Regulierungsplan noch nicht erlassen ist – alle Details der Regulierung im Einvernehmen festgelegt; der Ortsgemeinde wurden viele Hektar Bau- bzw Bauerwartungsland zugeordnet; die Aufteilung des Nutzungsgebietes
„Gemeindevermögen“ (nutzungsfrei gestelltes Liegenschaftseigentum) und „Gemeindegut“ (Eigentum der Agrargemeinschaft) erfolgte im Einvernehmen und aufgrund eines Vertrages. Die Anteilsverhältnisse sind ebenfalls vertraglich festgelegt. Die so entstandenen Parteienübereinkommen binden die Agrarbehörde – dies heute umso mehr als
der Vergangenheit. Alle Vereinbarungen sind
Rechtskraft erwachsen. Beweis: historischer Regulierungsakt; Sachbefund aus dem Fachbereich Rechtsgeschichte; historischer Sachbefund. G) Über die Anteilsrechte an Agrargemeinschaft Ort1 wurde bereits rechtskräftig entschieden. Der Bescheid über die Feststellung der Anteilsrechte sieht keine Abänderungsmöglichkeit vor; die Anteilsrechte der Mitglieder, sowie auch das Anteilsrecht der Ortsgemeinde ist deshalb
Rechtskraft erwachsen. Das Anteilsrecht umfasst denklogisch auch den Anteil an der Substanz; dies
Konsequenz der Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse. Agrargemeinschaft Ort1 wurde als Eigentümerin des Regulierungsgebietes festgestellt; Eigentum enthält – nach allgemeinem Sprachgebrach – auch den entsprechenden Anteil an der Substanz. Heute die Substanz der Ortsgemeinde zuzusprechen, wäre ein eklatanter Eingriff
die historischen Bescheide. Die Stammliegenschaftsbesitzer von Ort1 würden damit enteignet. Beweis: wie bisher. Gestützt auf diese Ausführungen stellen die Beteiligten folgenden Antrag:
sbesondere ist darauf zu verweisen, dass mit Vergleichsprotokoll vom 19.5.1848 die politische Gemeinde Ort1 Eigentümerin der sämtlichen
der EZ ** KG II Ort1 vorgetragenen Grundstücke war, diese sodann über 120 Jahre im Grundbuch im Eigentum der Gemeinde Ort1 standen, es zu keiner Hauptteilung oder hauptteilungsähnlichen Auseinandersetzung gekommen ist und mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.04.1979 zu Zahl *****-****/** festgestellt wurde, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 handelt. Nach der ständigen Spruchpraxis des VwGH ist der Spruch nach seinem äußeren Erscheinungsbild objektiv auszulegen (VwGH Erkenntnis 20.2.2003, 2002/07/0143). Da diesem Bescheid keine offensichtliche Unrichtigkeit anhaftet, ist aus dem Spruch klar erkennbar, dass die historische Agrarbehörde eine Gemeindegutsqualifikation vorgenommen hat und dieser Spruch für sämtliche staatlichen Behörden bindend ist und die nunmehr vorgetragene gegenteilige Argumentation schlichtweg falsch und absurd. Soweit die Gemeinde Ort1 eine Stellungnahme zum Regulierungsplanentwurf abgegeben hat, ist dazu festzuhalten, dass diese keinesfalls
wohlerworbene Nutzungs- und Holzbezugsrechte der Agrargemeinschaft eingreifen will. Allerdings ergibt sich eine wesentliche Änderung der Rechts- und Sachlage. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes vom 20.4.1979 betrug der jährliche Hiebsatz ca 900 fm. Durch zwischenzeitliche Änderungen des Hiebsatzes beträgt dieser nunmehr 1500 fm. Wesentliche Änderungen der Rechts- und Sachlage sind auch von der Agrarbehörde gemäß § 69 TFLG aufzugreifen. Dies
sbesondere auch deshalb, weil auf Grundlage der nunmehr vorliegenden VfGH und VwGH Erkenntnisse der Substanzwert der politischen Gemeinde zuzuordnen ist. Dies gilt für einen Holzüberling, das ist der jährliche Ertragsüberschuss, welcher nach Abzug aller Lasten und nach Zuweisung des Haus- und Gutsbedarfes an die Mitglieder der Agrargemeinschaft verbleibt und ist dieser auch dem RK II zuzuordnen.
diesem Sinne und im Sinne der Stellungnahmen wolle per Erlassung des Regulierungsplanes dies berücksichtigt werden. Der Anwalt Mag. Person39 verweist auf den Schriftsatz vom 28.12.2011, an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landesagrarsenat, welcher der Agrarbehörde noch vorgelegt wird.
sbesondere ist darauf zu verweisen, dass mit Vergleichsprotokoll vom 19.5.1848 die politische Gemeinde Ort1 Eigentümerin der sämtlichen
der EZ ** KG römisch zwei Ort1 vorgetragenen Grundstücke war, diese sodann über 120 Jahre im Grundbuch im Eigentum der Gemeinde Ort1 standen, es zu keiner Hauptteilung oder hauptteilungsähnlichen Auseinandersetzung gekommen ist und mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.04.1979 zu Zahl *****-****/** festgestellt wurde, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1978 handelt. Nach der ständigen Spruchpraxis des VwGH ist der Spruch nach seinem äußeren Erscheinungsbild objektiv auszulegen (VwGH Erkenntnis 20.2.2003, 2002/07/0143). Da diesem Bescheid keine offensichtliche Unrichtigkeit anhaftet, ist aus dem Spruch klar erkennbar, dass die historische Agrarbehörde eine Gemeindegutsqualifikation vorgenommen hat und dieser Spruch für sämtliche staatlichen Behörden bindend ist und die nunmehr vorgetragene gegenteilige Argumentation schlichtweg falsch und absurd. Soweit die Gemeinde Ort1 eine Stellungnahme zum Regulierungsplanentwurf abgegeben hat, ist dazu festzuhalten, dass diese keinesfalls
wohlerworbene Nutzungs- und Holzbezugsrechte der Agrargemeinschaft eingreifen will. Allerdings ergibt sich eine wesentliche Änderung der Rechts- und Sachlage. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes vom 20.4.1979 betrug der jährliche Hiebsatz ca 900 fm. Durch zwischenzeitliche Änderungen des Hiebsatzes beträgt dieser nunmehr 1500 fm. Wesentliche Änderungen der Rechts- und Sachlage sind auch von der Agrarbehörde gemäß Paragraph 69, TFLG aufzugreifen. Dies
sbesondere auch deshalb, weil auf Grundlage der nunmehr vorliegenden VfGH und VwGH Erkenntnisse der Substanzwert der politischen Gemeinde zuzuordnen ist. Dies gilt für einen Holzüberling, das ist der jährliche Ertragsüberschuss, welcher nach Abzug aller Lasten und nach Zuweisung des Haus- und Gutsbedarfes an die Mitglieder der Agrargemeinschaft verbleibt und ist dieser auch dem RK römisch zwei zuzuordnen.
diesem Sinne und im Sinne der Stellungnahmen wolle per Erlassung des Regulierungsplanes dies berücksichtigt werden.
Ort1 hat eine Vermögensauseinandersetzung zwischen der Ortsgemeinde und den Nutzungsberechtigten stattgefunden. Ca 14 ha agrargemeinschaftlich genutztes Gemeinschaftsgut wurde nutzungsfrei gestellt und der Ortsgemeinde
das unbelastete Gemeindevermögen übertragen. Auf dieser Grundlage hat der Gemeinderat von Ort1 mit einstimmigem Beschluss vom 26. Juli 1970 anerkannt und eingewilligt, dass das verbliebene Gemeinschaftsgebiet als Eigentum der zu gründenden Agrargemeinschaft festgestellt wird. Die Ortsgemeinde ist geschäftsfähig und kann fremdes Eigentum anerkennen. An diesem Vorgang ist nichts Verfassungswidriges. Atypisches Gemeindegut ist entstanden. Die Gemeindegutsqualifizierung, die nach der Entscheidung über das Eigentum der Agrargemeinschaft der Agrarbehörde irrtümlich erfolgt ist, hätte die Mitglieder enteignet. Diese Gemeindegutsqualifizierung ist verfassungskonform zu
terpretieren. Rechtskräftige Bescheide über Anteilsrechte sind beachtlich. Das Anteilsrecht Substanz soll im vorgestellten Regulierungsplan neu erfunden werden. Die nutzungsberechtigten Mitglieder von Ort1 werden dadurch offenkundig verfassungswidrig entschädigungslos enteignet. Das Substanzrecht für die Ortsgemeinde darf deshalb nicht nachträglich per Regulierungsplan neu eingeführt werden. Beweis: historischer Regulierungsakt
soweit die im Akt einliegende Satzung auf atypisches Gemeindegut Bezug nimmt und Eingriffsrechte der Ortsgemeinde vorsieht, ist diese Satzung zu berichtigen. Gleiches gilt für weitere
halte des Regulierungsplanes, die verfassungswidrig auf atypisches Gemeindegut abstellt. Zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung unter Umwandlung von Gemeindegut
Gemeindevermögen stattgefunden hat, wird angeboten die Einvernahme des Altbürgermeisters Person42, Adresse4, Ort1. […]“ Mit Bescheid vom 19.06.2013, Zl AGM-****/***-****, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung den Regulierungsplan für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1
EZ ** GB ***** Ort1.
(„Regulierungsgebiet“) wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus nachstehenden,
EZ ** GB ***** Ort1 vorgetragenen, Grundstücken besteht: 360, 626, 715/1, 715/2, 733, 734/1, 734/2, 739, 741/3, 744, 746, 907/1, 907/5, 907/6, 907/7, 907/8, 907/9, 909, 910, 951 und 952. Abschnitt II („Nutzungen und Ertrag“) regelt, dass als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen im Regulierungsgebiet
Betracht kommen:
(„Satzung“) des Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft Ort1 die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen
tegrierenden Bestandteil des Bescheides bildet,
Kraft gesetzt und festgehalten, dass mit Rechtskraft dieses Bescheides die bisherige (provisorische) Verwaltungssatzung vom 18.10.1970, Zl *****-****/** , außer Kraft tritt. Mit Bescheid vom 19.06.2013, Zl AGM-****/***-****, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung den Regulierungsplan für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1
EZ ** GB ***** Ort1.
Abschnitt römisch eins („Regulierungsgebiet“) wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus nachstehenden,
EZ ** GB ***** Ort1 vorgetragenen, Grundstücken besteht: 360, 626, 715/1, 715/2, 733, 734/1, 734/2, 739, 741/3, 744, 746, 907/1, 907/5, 907/6, 907/7, 907/8, 907/9, 909, 910, 951 und 952. Abschnitt römisch zwei („Nutzungen und Ertrag“) regelt, dass als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen im Regulierungsgebiet
Betracht kommen:
Abschnitt römisch acht („Satzung“) des Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft Ort1 die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen
tegrierenden Bestandteil des Bescheides bildet,
Kraft gesetzt und festgehalten, dass mit Rechtskraft dieses Bescheides die bisherige (provisorische) Verwaltungssatzung vom 18.10.1970, Zl *****-****/** , außer Kraft tritt. Dieser Bescheid wurde der Gemeinde Ort1, der Agrargemeinschaft Ort1 und den oben angeführten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 am 24.06.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 05.07.2013, eingelangt per Fax am selben Tag, erhob die Gemeinde Ort1, vertreten durch Mag. Person39, RA
6020
nsbruck, Adresse3, dagegen das Rechtsmittel der Berufung und führte wie folgt aus: „[…] a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
der Stellungnahme der Gemeinde Ort1 aus Anlass der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 hat die Gemeinde Ort1 dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes vom 20.04.1979 der jährliche Hiebsatz ca 900 Festmeter betragen hat, durch zwischenzeitliche Änderungen der Bewirtschaftung beträgt dieser nunmehr ca 1.500 Festmeter. Wesentliche Änderungen
der Rechts- und Sachlage sind von der Agrarbehörde gemäß § 69 TFLG aufzugreifen. Seit Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.6.2008, B464/08, ergibt sich, dass einer Gemeindegutsagrargemeinschaft der Substanzwert zuzuordnen ist. Der Verfassungsgerichtshof erkannte die Zuweisung von Nutzungen, soweit sie über land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte hinausging, als evident verfassungswidrig. Wenn durch den nicht mehr korrigierbaren Umstand, dass aufgrund der Rechtskraft des seinerzeitigen Regulierungsbescheides nunmehr
rechtlicher Hinsicht atypisches Gemeindegut entstanden ist, das im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist, können sich die für die seinerzeitige Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen jedoch ändern und haben sich im Laufe der Zeit auch geändert.
der
der Verfassungssammlung 9336/1982 veröffentlichten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde bereits dargelegt, dass wesentliche Änderungen
den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern. Wie oben erwähnt, sieht dies auch § 69 Abs 1 TFLG vor. Die Wirkung der Eigentumsübertragung im Zuge der seinerzeitigen Regulierung können nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung
einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein. Es ist Aufgabe der Agrarbehörde, Änderungen der Verhältnisse auch amtswegig aufzugreifen. Dass wesentliche Änderungen auch amtswegig aufzugreifen sind, ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 54 TFLG, worin im Absatz 6 festgehalten ist, dass dann, wenn zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude, noch landwirtschaftliche Grundstücke
dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß vorhanden sind, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht erloschen zu erklären. Wenn man die Argumentationslinie des Verfassungsgerichtshofes fortdenkt, dürfte sich an der Qualität und Umfang der der Gemeinde zukommenden Substanznutzung durch die Bildung einer Agrargemeinschaft nichts geändert haben. Dazu kann der ausgewiesene Vertreter selbst aus eigener Erfahrung mitteilen (weil sein Vater Landwirt
Ort4 war und daher hautnah die Bewirtschaftung über Jahre erlebt wurde), dass ohne Bildung der Agrargemeinschaft (siehe zum Beispiel den Gemeindewald der Gemeinde Z
Ort4 , wo die Bauern ihr Bauholz, Brennholz und Zaunholz beziehen, ihre Weiderechte haben und alle weitergehenden Schlägerungen selbstverständlich der Gemeinde Z als Eigentümerin zufallen) der Holzüberling selbstverständlich der Gemeinde zusteht. Aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde Ort1 hätte die Agrarbehörde daher zunächst den Haus- und Gutsbedarf der Mitglieder erheben müssen und den Ertragsüberschuss, welcher nach Abzug aller Lasten und nach Zuweisung des Haus- und Gutsbedarfs verbleibt, sohin der gesamte Holzüberling, der Gemeinde Ort1 zuzuordnen. Im konkreten wird von einem jährlichen Holzüberling
der Größenordnung von ca 600 Festmeter gesprochen, auf welchen Ertrag die Gemeinde Ort1 angesichts ihrer Aufgaben nicht verzichten kann. Umgekehrt bedeutet dies, dass den 40 Mitgliedern ein jährlicher Überschuss aus dem Holzüberling
einem Wert zukommt, mit welchem sich jedes der Mitglieder den Gegenwert eines Urlaubs lukrieren kann, obwohl dieser Wert wie oben dargelegt Ausfluss des Substanzwertes der Gemeinde ist. Aus Einsicht
den Behördenakt ist ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 25.2.1975 aktenkundig, worin ausgeführt ist, dass Grundlage für die Festlegung des 5 % Anteiles der Gemeinde ein Konzept, erstellt von Dr. Person43 ist. Sohin wurde auf nicht nachvollziehbare Weise offensichtlich basierend auf einen von einem damaligen Landesbeamten (und späteren Landesamtsdirektor) ein 5 % Anteil der Gemeinde Ort1 festgelegt, der nunmehr trotz geänderter Holzbewirtschaftung und offenkundiger Benachteiligung der Gemeinde Ort1 fortgeschrieben werden soll. Als Ausfluss des der Gemeinde zukommenden Substanznutzens kommt dieser jedoch nicht bloß ein 5%iger Anteil, sondern der gesamte Holzüberling zu.
der Stellungnahme der Gemeinde Ort1 aus Anlass der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 hat die Gemeinde Ort1 dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes vom 20.04.1979 der jährliche Hiebsatz ca 900 Festmeter betragen hat, durch zwischenzeitliche Änderungen der Bewirtschaftung beträgt dieser nunmehr ca 1.500 Festmeter. Wesentliche Änderungen
der Rechts- und Sachlage sind von der Agrarbehörde gemäß Paragraph 69, TFLG aufzugreifen. Seit Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.6.2008, B464/08, ergibt sich, dass einer Gemeindegutsagrargemeinschaft der Substanzwert zuzuordnen ist. Der Verfassungsgerichtshof erkannte die Zuweisung von Nutzungen, soweit sie über land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte hinausging, als evident verfassungswidrig. Wenn durch den nicht mehr korrigierbaren Umstand, dass aufgrund der Rechtskraft des seinerzeitigen Regulierungsbescheides nunmehr
rechtlicher Hinsicht atypisches Gemeindegut entstanden ist, das im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist, können sich die für die seinerzeitige Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen jedoch ändern und haben sich im Laufe der Zeit auch geändert.
der
der Verfassungssammlung 9336 aus 1982, veröffentlichten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde bereits dargelegt, dass wesentliche Änderungen
den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern. Wie oben erwähnt, sieht dies auch Paragraph 69, Absatz eins, TFLG vor. Die Wirkung der Eigentumsübertragung im Zuge der seinerzeitigen Regulierung können nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung
einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein. Es ist Aufgabe der Agrarbehörde, Änderungen der Verhältnisse auch amtswegig aufzugreifen. Dass wesentliche Änderungen auch amtswegig aufzugreifen sind, ergibt sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 54, TFLG, worin im Absatz 6 festgehalten ist, dass dann, wenn zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude, noch landwirtschaftliche Grundstücke
dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß vorhanden sind, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht erloschen zu erklären. Wenn man die Argumentationslinie des Verfassungsgerichtshofes fortdenkt, dürfte sich an der Qualität und Umfang der der Gemeinde zukommenden Substanznutzung durch die Bildung einer Agrargemeinschaft nichts geändert haben. Dazu kann der ausgewiesene Vertreter selbst aus eigener Erfahrung mitteilen (weil sein Vater Landwirt
Ort4 war und daher hautnah die Bewirtschaftung über Jahre erlebt wurde), dass ohne Bildung der Agrargemeinschaft (siehe zum Beispiel den Gemeindewald der Gemeinde Z
Ort4 , wo die Bauern ihr Bauholz, Brennholz und Zaunholz beziehen, ihre Weiderechte haben und alle weitergehenden Schlägerungen selbstverständlich der Gemeinde Z als Eigentümerin zufallen) der Holzüberling selbstverständlich der Gemeinde zusteht. Aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde Ort1 hätte die Agrarbehörde daher zunächst den Haus- und Gutsbedarf der Mitglieder erheben müssen und den Ertragsüberschuss, welcher nach Abzug aller Lasten und nach Zuweisung des Haus- und Gutsbedarfs verbleibt, sohin der gesamte Holzüberling, der Gemeinde Ort1 zuzuordnen. Im konkreten wird von einem jährlichen Holzüberling
der Größenordnung von ca 600 Festmeter gesprochen, auf welchen Ertrag die Gemeinde Ort1 angesichts ihrer Aufgaben nicht verzichten kann. Umgekehrt bedeutet dies, dass den 40 Mitgliedern ein jährlicher Überschuss aus dem Holzüberling
einem Wert zukommt, mit welchem sich jedes der Mitglieder den Gegenwert eines Urlaubs lukrieren kann, obwohl dieser Wert wie oben dargelegt Ausfluss des Substanzwertes der Gemeinde ist. Aus Einsicht
den Behördenakt ist ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 25.2.1975 aktenkundig, worin ausgeführt ist, dass Grundlage für die Festlegung des 5 % Anteiles der Gemeinde ein Konzept, erstellt von Dr. Person43 ist. Sohin wurde auf nicht nachvollziehbare Weise offensichtlich basierend auf einen von einem damaligen Landesbeamten (und späteren Landesamtsdirektor) ein 5 % Anteil der Gemeinde Ort1 festgelegt, der nunmehr trotz geänderter Holzbewirtschaftung und offenkundiger Benachteiligung der Gemeinde Ort1 fortgeschrieben werden soll. Als Ausfluss des der Gemeinde zukommenden Substanznutzens kommt dieser jedoch nicht bloß ein 5%iger Anteil, sondern der gesamte Holzüberling zu. B) Unrichtige rechtliche Beurteilung: a) Entwurf Regulierungsplan: Unter Punkt II. Nutzungen und Ertrag wird ausgeführt, dass als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzung im Regulierungsgebiet die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den unter Spruch Punkt I. angeführten Grundstücken
Betracht kommen. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der politischen Gemeinde Ort1 zu. Unter Punkt III. wird unter Parteien und Anteilsrechte ausgeführt, dass an der Holz- und Weidenutzung im Sinne des Punktes II.a und II.b die politische Gemeinde als solche, der als Anteilsrecht 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommt, aber auch 5 % aller im Zusammenhang mit dieser Nutzung verbundenen Lasten zu tragen hat. Unter Punkt b. wird ausgeführt, dass die jeweiligen Eigentümer der darunter bezeichneten Stammsitzliegenschaften zu den oben angeführten Anteilsrechten beteiligt sind. Wenngleich
des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) ausgeführt ist, dass die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften
Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte
Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen wären, so ist dem entgegen zu halten, dass die Aufteilung des Holzbezugsrechtes aufgrund geänderter Rechtslage nicht mehr
der Weise vorgenommen werden kann, dass der politischen Gemeinde lediglich ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes zukommt. Die vor Jahren vorgenommene Aufteilung mit diesem Schlüssel wurde seinerzeit
Unkenntnis der vom Verfassungsgerichtshof richtig gestellten Rechtslage zur Beschaffenheit der Qualität der Beschaffenheit des Gemeindegutes (und unter Vorgabe eines offensichtlich von Dr. Person43 erstellten Konzeptes) getroffen und ist dies nicht auf alle Ewigkeit so fortzuschreiben, weil diese Regelungen immer der Sach- und Rechtslage anzupassen sind. Der jährliche Hiebsatz beträgt ca 1.500 Festmeter Holz, wobei der Bedarf der Stammsitzliegenschaftseigentümer ca 900 Festmeter beträgt. Dies bedeutet, dass ein Überling von ca 600 über den Bedarf für die Stammsitzliegenschaftseigentümer besteht. Kernsatz der Verfassungsgerichtshofentscheidung zur Geschäftszahl G 35/81 des Verfassungsgerichtshofes war, dass das Gemeindegut Eigentum der Gemeinde ist und nur
soferne beschränkt ist, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben. Da gegenständlich unzweifelhaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt, die vor Regulierung so gestaltet war, dass der Gemeinde Ort1 jedenfalls alle Nutzungen zukamen und der Gemeinde Ort1 der gesamte Substanznutzen zugeordnet war, der über die Holz- und Weidenutzung der Berechtigten hinausging, ist nicht einzusehen, weshalb nunmehr der Gemeinde Ort1 pro futuro nur mehr ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen soll, wenn der jährliche Hiebsatz ca 1500 Festmeter beträgt und der Bedarf der Stammsitzliegenschaftseigentümer lediglich ca 900 Festmeter ausmacht. Dies würde zu einer unberechtigten und nicht mehr der Rechtslage entsprechenden Bereicherung der Stammsitzliegenschaftseigentümer Katastralgemeinde Ort1 zu Punkt b
III. führen.
Abs 5 TFLG 1996 ist ausgeführt, dass der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstücks jener Wert ist, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu.
diesem Sinne steht der politischen Gemeinde Ort1 der über den jährlichen Nutzungsbedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaftseigentümer verbleibende Holzüberling zu, nicht bloß ein Anteil von 5% des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes. Wie auch im Verfassungsgerichtshoferkenntnis (VfGH-Slg 18.446/2008) ausgeführt ist, können sich die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen im Laufe der Zeit offenkundig verändern. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzens (zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs) hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der –
nerhalb des rechtskräftig gewordenen Bescheides – nicht zwingende Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert. Er hat die Ursache für ein solches Ergebnis
der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und
folgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut
Agrargemeinschaften der bloßen Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage
soweit geändert, als wesentliche Änderungen
den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern. An sich sieht nämlich das Gesetz die Abänderung von Regulierungsplänen vor (§ 69 Abs 1 TFLG 1996). Im Lichte der zitierten VfGH Judikate ist ferner § 36 Abs 2 TFLG 1996
der Fassung LGBl 2010/7 zu
terpretieren, dies mit dem Ergebnis, dass Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige der Gemeinde zuzuordnen sind und der Gemeinde daran ein jederzeitiges Entnahmerecht zusteht. Jene über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehenden Einnahmen oder Werte stehen der Gemeinde zu. Dazu zählen eben auch die Überschüsse, die erwirtschaftet werden, also das Holz, das im Gemeindewald über die Nutzungsrechte hinaus geschlägert und verkauft wird. Die Gemeinde Ort1 vertritt die Ansicht, dass sie
Anlehnung an diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls sie nicht so gestellt werden kann, dass unabhängig von der geschlägerten Holzmenge ihr ein Anteilsrecht von lediglich 5 % des Hiebsatzes zukommt, vielmehr ist dieser Punkt so zu regeln, dass wie oben beschrieben die Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige Nutzungen anzusehen sind und der Gemeinde zuzuordnen sind. Selbstverständlich errechnet sich der Überling aus der Differenz zwischen dem Erlös der Holzbewirtschaftung abzüglich der bezughabenden Aufwendungen und dem berechtigten Bezug der Stammsitzliegenschaftseigentümer. Dieser Wert müsste zur Gänze der Gemeinde Ort1 zugeordnet sein. Dazu darf noch folgendes ausgeführt werden: Wendet man oben dargelegte Grundsätze auf den für die Agrargemeinschaft Ort1 erlassenen Regulierungsplan vom 19.6.2013 an, so ergibt sich: Im Bescheid vom 20.04.1979 waren die Anteilsrechte nach Maßgabe der alten Übung höchstens aber
jenem Ausmaß festzulegen, das zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Mitglieder erforderlich war. Darüber, ob sich die Anteilsrechte der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder ändern, wenn sich der Gesamtertrag der Liegenschaft ändert, besagt der Regulierungsplan nichts. Diesbezüglich gilt daher verfassungskonforme Auslegung. Aus VfSlg 9336/1982 ergibt sich, dass ein Regulierungsplan dann verfassungskonform ist, wenn darin der Gemeinde folgende Rechte zugeteilt werden: Unter Punkt römisch zwei. Nutzungen und Ertrag wird ausgeführt, dass als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzung im Regulierungsgebiet die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den unter Spruch Punkt römisch eins. angeführten Grundstücken
Betracht kommen. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der politischen Gemeinde Ort1 zu. Unter Punkt römisch drei. wird unter Parteien und Anteilsrechte ausgeführt, dass an der Holz- und Weidenutzung im Sinne des Punktes römisch zwei.a und römisch zwei.b die politische Gemeinde als solche, der als Anteilsrecht 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommt, aber auch 5 % aller im Zusammenhang mit dieser Nutzung verbundenen Lasten zu tragen hat. Unter Punkt b. wird ausgeführt, dass die jeweiligen Eigentümer der darunter bezeichneten Stammsitzliegenschaften zu den oben angeführten Anteilsrechten beteiligt sind. Wenngleich
Paragraph 87, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) ausgeführt ist, dass die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften
Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte
Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen wären, so ist dem entgegen zu halten, dass die Aufteilung des Holzbezugsrechtes aufgrund geänderter Rechtslage nicht mehr
der Weise vorgenommen werden kann, dass der politischen Gemeinde lediglich ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes zukommt. Die vor Jahren vorgenommene Aufteilung mit diesem Schlüssel wurde seinerzeit
Unkenntnis der vom Verfassungsgerichtshof richtig gestellten Rechtslage zur Beschaffenheit der Qualität der Beschaffenheit des Gemeindegutes (und unter Vorgabe eines offensichtlich von Dr. Person43 erstellten Konzeptes) getroffen und ist dies nicht auf alle Ewigkeit so fortzuschreiben, weil diese Regelungen immer der Sach- und Rechtslage anzupassen sind. Der jährliche Hiebsatz beträgt ca 1.500 Festmeter Holz, wobei der Bedarf der Stammsitzliegenschaftseigentümer ca 900 Festmeter beträgt. Dies bedeutet, dass ein Überling von ca 600 über den Bedarf für die Stammsitzliegenschaftseigentümer besteht. Kernsatz der Verfassungsgerichtshofentscheidung zur Geschäftszahl G 35/81 des Verfassungsgerichtshofes war, dass das Gemeindegut Eigentum der Gemeinde ist und nur
soferne beschränkt ist, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben. Da gegenständlich unzweifelhaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt, die vor Regulierung so gestaltet war, dass der Gemeinde Ort1 jedenfalls alle Nutzungen zukamen und der Gemeinde Ort1 der gesamte Substanznutzen zugeordnet war, der über die Holz- und Weidenutzung der Berechtigten hinausging, ist nicht einzusehen, weshalb nunmehr der Gemeinde Ort1 pro futuro nur mehr ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen soll, wenn der jährliche Hiebsatz ca 1500 Festmeter beträgt und der Bedarf der Stammsitzliegenschaftseigentümer lediglich ca 900 Festmeter ausmacht. Dies würde zu einer unberechtigten und nicht mehr der Rechtslage entsprechenden Bereicherung der Stammsitzliegenschaftseigentümer Katastralgemeinde Ort1 zu Punkt b
römisch drei. führen.
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ist ausgeführt, dass der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstücks jener Wert ist, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu.
diesem Sinne steht der politischen Gemeinde Ort1 der über den jährlichen Nutzungsbedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaftseigentümer verbleibende Holzüberling zu, nicht bloß ein Anteil von 5% des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes. Wie auch im Verfassungsgerichtshoferkenntnis (VfGH-Slg 18.446 aus 2008,) ausgeführt ist, können sich die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen im Laufe der Zeit offenkundig verändern. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzens (zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs) hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der –
nerhalb des rechtskräftig gewordenen Bescheides – nicht zwingende Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Im Erkenntnis VfSlg 9336 aus 1982, ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert. Er hat die Ursache für ein solches Ergebnis
der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und
folgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut
Agrargemeinschaften der bloßen Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage
soweit geändert, als wesentliche Änderungen
den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern. An sich sieht nämlich das Gesetz die Abänderung von Regulierungsplänen vor (Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996). Im Lichte der zitierten VfGH Judikate ist ferner Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996
der Fassung LGBl 2010/7 zu
terpretieren, dies mit dem Ergebnis, dass Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige der Gemeinde zuzuordnen sind und der Gemeinde daran ein jederzeitiges Entnahmerecht zusteht. Jene über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehenden Einnahmen oder Werte stehen der Gemeinde zu. Dazu zählen eben auch die Überschüsse, die erwirtschaftet werden, also das Holz, das im Gemeindewald über die Nutzungsrechte hinaus geschlägert und verkauft wird. Die Gemeinde Ort1 vertritt die Ansicht, dass sie
Anlehnung an diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls sie nicht so gestellt werden kann, dass unabhängig von der geschlägerten Holzmenge ihr ein Anteilsrecht von lediglich 5 % des Hiebsatzes zukommt, vielmehr ist dieser Punkt so zu regeln, dass wie oben beschrieben die Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige Nutzungen anzusehen sind und der Gemeinde zuzuordnen sind. Selbstverständlich errechnet sich der Überling aus der Differenz zwischen dem Erlös der Holzbewirtschaftung abzüglich der bezughabenden Aufwendungen und dem berechtigten Bezug der Stammsitzliegenschaftseigentümer. Dieser Wert müsste zur Gänze der Gemeinde Ort1 zugeordnet sein. Dazu darf noch folgendes ausgeführt werden: Wendet man oben dargelegte Grundsätze auf den für die Agrargemeinschaft Ort1 erlassenen Regulierungsplan vom 19.6.2013 an, so ergibt sich: Im Bescheid vom 20.04.1979 waren die Anteilsrechte nach Maßgabe der alten Übung höchstens aber
jenem Ausmaß festzulegen, das zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Mitglieder erforderlich war. Darüber, ob sich die Anteilsrechte der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder ändern, wenn sich der Gesamtertrag der Liegenschaft ändert, besagt der Regulierungsplan nichts. Diesbezüglich gilt daher verfassungskonforme Auslegung. Aus VfSlg 9336 aus 1982, ergibt sich, dass ein Regulierungsplan dann verfassungskonform ist, wenn darin der Gemeinde folgende Rechte zugeteilt werden: - die Überschüsse der widmumgsgemäßen (land- und forstwirtschaftlichen) Nutzungen, - alle widmungsfremden, aber mit der Widmung verträglichen Nutzungen, - die Anwartschaft auf frei werdende Nutzungsrechte und - der darüber hinausgehende Substanzwert. Änderte sich daher der Sachverhalt
diesen rechtlich maßgeblichen Punkten, so trat die mit dem Regulierungsplan erfolgte Anteilsfestsetzung außer Kraft und war die Frage, welches Anteilsrecht der Gemeinde Ort1 zusteht, wieder unentschieden. Eine solche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ergibt sich aus dem Akt jedenfalls
zweifacher Sicht: Zum einen hat sich der Hiebsatz seit der Regulierung von ca 900 Festmetern Hiebsatz auf ca 1500 Festmeter jährlich erhöht. Schließlich ist aber bei vielen Agrargemeinschaftsmitgliedern auch der Bedarf weggefallen oder zumindest wesentlich geringer geworden, was der Gemeinde Ort1 zugute kommt, weil ihr die Anwartschaft auf die frei werdenden Nutzungsrechte zusteht. Die Agrarbehörde erster
stanz hätte daher ermitteln müssen,
wieweit sich der gesamte Holzertrag im Gebiet der Agrargemeinschaft Ort1 seit der Zeit der Regulierung erhöht hat bzw
wieweit sich der Haus- und Gutsbedarf der Mitglieder seit der Zeit der Regulierung verringert hat. Weil diese Ermittlungen nicht von der Agrarbehörde erster
stanz durchgeführt wurden, sondern statt dessen die bisherigen (und nicht mehr dem Haus- und Gutsbedarf entsprechenden) Anteilsrechte der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder zum Nachteil der Gemeinde Ort1 und der von ihr repräsentierten nicht persönlich
der Agrargemeinschaft Ort1 anteilsberechtigten Gemeindemitglieder aufrecht erhalten wurden, verletzt der angefochtene Regulierungsplan den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsgrundrecht der Gemeinde Ort1. Die Meinung der belangten Behörde, dass jedenfalls 95 % der gesamten Holznutzungen den übrigen Agrargemeinschaftsmitgliedern zustünden, ist absurd. Die von der Agrarbehörde erster
stanz und von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht verkehrt die wahren Verhältnisse
s Gegenteil. Der Anteil der Gemeinde wäre wie ein Dienstbarkeitsrecht „bestimmt und beschränkt“ und dürfte nie mehr erweitert werden. Änderungen der Rechtslage durch die
VfSlg 9336/1982 verfügte Gesetzesaufhebung:Änderungen der Rechtslage durch die
VfSlg 9336 aus 1982, verfügte Gesetzesaufhebung: Die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 20.4.1979 endete mit Wirksamwerden der mit VfSlg 9336/1982 verfügten Gesetzesaufhebung, sohin mit Ablauf des 28.02.1983. Die Rechtswirkung der
VfSlg 9336/1982 ausgesprochenen Gesetzesaufhebung charakterisierte der VfGH
VfSlg 9435/1982 folgendermaßen: „… mit der Aufhebung der Bestimmung, die Gemeindegut der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken unterwarf, ist die für die Feststellung von Rechtsverhältnissen am Gemeindegut maßgebliche materielle Rechtsgrundlage weggefallen. Die auf dieser Grundlage aufbauenden, sie voraussetzenden Vorschriften […] haben damit für den Bereich des Gemeindegutes ihren Anwendungsbereich verloren. Den Agrarbehörden kommt keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsverhältnisse am Gemeindegut mehr zu. Daraus folgt, dass auch die bindende Wirkung des Bescheides vom 20.4.1979 vom […] wegen nachfolgender Änderung der Rechtslage weggefallen ist.“Die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 20.4.1979 endete mit Wirksamwerden der mit VfSlg 9336 aus 1982, verfügten Gesetzesaufhebung, sohin mit Ablauf des 28.02.1983. Die Rechtswirkung der
VfSlg 9336 aus 1982, ausgesprochenen Gesetzesaufhebung charakterisierte der VfGH
VfSlg 9435 aus 1982, folgendermaßen: „… mit der Aufhebung der Bestimmung, die Gemeindegut der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken unterwarf, ist die für die Feststellung von Rechtsverhältnissen am Gemeindegut maßgebliche materielle Rechtsgrundlage weggefallen. Die auf dieser Grundlage aufbauenden, sie voraussetzenden Vorschriften […] haben damit für den Bereich des Gemeindegutes ihren Anwendungsbereich verloren. Den Agrarbehörden kommt keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsverhältnisse am Gemeindegut mehr zu. Daraus folgt, dass auch die bindende Wirkung des Bescheides vom 20.4.1979 vom […] wegen nachfolgender Änderung der Rechtslage weggefallen ist.“ TFLG-Novelle 2010 Die Rechtslage hat sich ein weiteres Mal mit
krafttreten der Bestimmung des § 33 Abs 5
der Fassung der TFLG-Novelle LGBl Nr 7/2010 am 19.02.2010 geändert. Seit diesem Zeitpunkt ist gesetzlich angeordnet, dass der Substanzwert agrargemeinschaftlicher Grundstücke der Gemeinde zusteht. Seit
krafttreten dieser gesetzlichen Bestimmung gelten auch gegenteilige Satzungen von Agrargemeinschaften nicht mehr. Somit stehen aber (unabhängig davon, ob dies vorher im Regulierungsplan allenfalls anders geregelt war) spätestens seit 19.02.2010, dem Tag des
krafttretens der TFLG-Novelle LGBl Nr 7/2010, alle im Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Ort1 anfallenden Holzerträge der Gemeinde Ort1 zu, soweit dies nicht zur Deckung des althergebrachten Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder erforderlich ist. Die Rechtslage hat sich ein weiteres Mal mit
krafttreten der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5,
der Fassung der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, am 19.02.2010 geändert. Seit diesem Zeitpunkt ist gesetzlich angeordnet, dass der Substanzwert agrargemeinschaftlicher Grundstücke der Gemeinde zusteht. Seit
krafttreten dieser gesetzlichen Bestimmung gelten auch gegenteilige Satzungen von Agrargemeinschaften nicht mehr. Somit stehen aber (unabhängig davon, ob dies vorher im Regulierungsplan allenfalls anders geregelt war) spätestens seit 19.02.2010, dem Tag des
krafttretens der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, alle im Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Ort1 anfallenden Holzerträge der Gemeinde Ort1 zu, soweit dies nicht zur Deckung des althergebrachten Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder erforderlich ist. § 69 TFLG – Durchbrechung der Rechtskraft – Pflicht, von dieser Möglichkeit zur Wiederherstellung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte Gebrauch zu machenParagraph 69, TFLG – Durchbrechung der Rechtskraft – Pflicht, von dieser Möglichkeit zur Wiederherstellung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte Gebrauch zu machen Selbst wenn aber alle bisher angestellten Überlegungen unrichtig wären, hätte die Agrarbehörde von der ihr durch § 69 TFLG eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen müssen, auch
rechtskräftige Bescheide einzugreifen. Der Verfassungsgerichtshof führt dazu
VfSlg 18.446/2008 ua aus: „Dass dieser – großen Schwankungen unterliegende – Substanzwert aus welchen Gründen immer seinerzeit vernachlässigt worden ist, rechtfertigt nicht, ihn dauerhaft außer Betracht zu lassen.“ Zusammenfassend könnte daher die Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 20.4.1979 es nicht rechtfertigen, den Regulierungsplan nicht der geänderten Sachlage, den geänderten rechtlichen Grundlagen und dem Verfassungsrecht anzupassen und folglich den Anteil der Gemeinde Ort1 am Holzertrag neu festzulegen. Die Agrarbehörde hätte daher erheben müssen,
wiefern der 1979 festgestellte Haus- und Gutsbedarf der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder heute noch zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs aufrecht und erforderlich ist und den darüber hinausgehenden Überling des Hiebsatzes der Gemeinde Ort1 zuordnen müssen. Da dies nicht geschehen ist, und jene Bestimmungen im Regulierungsplan vom 20.4.1979, die den Anteil der Beschwerdeführerin an den Holzerträgen der Agrargemeinschaft Ort1 mit nur 5 % festsetzen, verletzt der angefochtene Bescheid den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsgrundrecht der Gemeinde Ort1. Selbst wenn aber alle bisher angestellten Überlegungen unrichtig wären, hätte die Agrarbehörde von der ihr durch Paragraph 69, TFLG eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen müssen, auch
rechtskräftige Bescheide einzugreifen. Der Verfassungsgerichtshof führt dazu
VfSlg 18.446 aus 2008, ua aus: „Dass dieser – großen Schwankungen unterliegende – Substanzwert aus welchen Gründen immer seinerzeit vernachlässigt worden ist, rechtfertigt nicht, ihn dauerhaft außer Betracht zu lassen.“ Zusammenfassend könnte daher die Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 20.4.1979 es nicht rechtfertigen, den Regulierungsplan nicht der geänderten Sachlage, den geänderten rechtlichen Grundlagen und dem Verfassungsrecht anzupassen und folglich den Anteil der Gemeinde Ort1 am Holzertrag neu festzulegen. Die Agrarbehörde hätte daher erheben müssen,
wiefern der 1979 festgestellte Haus- und Gutsbedarf der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder heute noch zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs aufrecht und erforderlich ist und den darüber hinausgehenden Überling des Hiebsatzes der Gemeinde Ort1 zuordnen müssen. Da dies nicht geschehen ist, und jene Bestimmungen im Regulierungsplan vom 20.4.1979, die den Anteil der Beschwerdeführerin an den Holzerträgen der Agrargemeinschaft Ort1 mit nur 5 % festsetzen, verletzt der angefochtene Bescheid den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsgrundrecht der Gemeinde Ort1. b) Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1: a)
Haushaltswirtschaft ist entsprechend obigen Ausführungen eine Ergänzung anzubringen, dass die über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzung als zur Substanz gehörige der Gemeinde zuzuordnen sind. Die
Abs 2 Ziff a vorgenommene Regelung, wonach sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft einzubuchen sind, widerspricht nach Ansicht der Gemeinde Ort1 klar dem verfassungsrechtlichen Konzept, wonach alle über die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Werte (Substanzwert und Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung) der Gemeinde zuzuordnen sind. Die undifferenzierte Zuordnung zum Rechnungskreis I begegnen auch gleichheitsrechtliche Bedenken, weil diese Ansicht die Benachteiligung der nicht an der Agrargemeinschaft beteiligten Gemeindebürger
sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise verstärkt.
Paragraph 16, Haushaltswirtschaft ist entsprechend obigen Ausführungen eine Ergänzung anzubringen, dass die über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzung als zur Substanz gehörige der Gemeinde zuzuordnen sind. Die
Paragraph 16, Absatz 2, Ziff a vorgenommene Regelung, wonach sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft einzubuchen sind, widerspricht nach Ansicht der Gemeinde Ort1 klar dem verfassungsrechtlichen Konzept, wonach alle über die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Werte (Substanzwert und Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung) der Gemeinde zuzuordnen sind. Die undifferenzierte Zuordnung zum Rechnungskreis römisch eins begegnen auch gleichheitsrechtliche Bedenken, weil diese Ansicht die Benachteiligung der nicht an der Agrargemeinschaft beteiligten Gemeindebürger
sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise verstärkt. b) Zu § 19 Abs 2 ist auszuführen, dass die Rechtslage, wonach Ertragsüberschüsse so zu verteilen sind, dass diese nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen, zu erfolgen habe, unrichtig ist. Hier wäre unklar,
welcher Weise die Gemeinde Ort1 überhaupt beteiligt ist. Weiters hätte die Bestimmung des § 19 Abs 2 der Satzung unter Berücksichtigung obiger Überlegungen daher geändert werden müssen, wonach alle
der Agrargemeinschaft Ort1 erzielten Ertragsüberschüsse zur Gänze der Gemeinde Ort1 zustehen. Zu Paragraph 19, Absatz 2, ist auszuführen, dass die Rechtslage, wonach Ertragsüberschüsse so zu verteilen sind, dass diese nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen, zu erfolgen habe, unrichtig ist. Hier wäre unklar,
welcher
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.