RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/1966-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtenes Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Ziffer 1 VSt
G eingestellt.römisch eins.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtenes Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß folgendes zu Last gelegt: „Sie haben am 25.03.2014 (Zeitpunkt der Feststellung) im Gemeindegebiet von PLZ Z, bei der Wertstoffsammelinsel Nr. *, Schwimmbad, einen zugeknüpften ABC Plastiksack mit diversen Abfällen (darunter Restmüll, Altpapier, Kunststoffverpackungen) vor dem dort aufgestellten Kunststoffcontainer abgelagert. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1. § 20
(2)lit b iVm § 11
(2)lit a Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz 2009, LGBI 1. Paragraph 20,
(2)Litera b, in Verbindung mit Paragraph 11,
(2)Litera a, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz 2009, LGBI Nr 3/2008, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013 (in Folge kurz: Nr 3 aus 2008,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (in Folge kurz: TAWG 2009) 2. sowie nach § 20
(2)lit b iVm § 11
(2)lit b TAWG 2009 2. sowie nach Paragraph 20,
(2)Litera b, in Verbindung mit Paragraph 11,
(2)Litera b, TAWG 2009 begangen.“ Aus diesem Grund wird über die Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 20 Abs 2 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EURO 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet.Aus diesem Grund wird über die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Paragraph 20, Absatz 2, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EURO 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel, in dem aufs Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Begehung der Tat bestreitet. Sie sei eine Mutter von 3 Kindern, berufstätig und sehr umweltbewusst. In ihrem Haushalt werde der Müll getrennt, welcher auch vor ihrer Haustüre abgeholt werde. Der restliche Müll, wie Alu und Glas, könne in der Gemeinde W in den dafür vorgesehenen Containern abgegeben werden. Sie habe keinen Grund den Müll spazieren zu fahren und irgendwo anders zu entsorgen. Sie habe sich viele Gedanken gemacht, wie ein Schriftstück mit ihrem Namen in einem Sack in Z landen könne, dazu könne sie nur angeben, dass sie diesen Sack dort nicht abgestellt habe. Sie könne sich lediglich vorstellen, dass sie dieses Schriftstück irgendwo liegen gelassen habe und es jemand mitgenommen habe und dann in diesen Sack gegeben habe. Zumal sie öfters eines ihrer Kinder in Z abholen müsse und dort diverse Wartezeiten mit dem Lesen ihrer Post auf öffentlichen Parkbänken überbrücke, könne es ohne weiteres passiert sein, dass sie dieses dort vergessen habe. Sie jedenfalls habe den besagten Sack nicht bei dieser Sammelinsel abgestellt. Dem Verfahren zugrunde liegt eine Anzeige der Stadtgemeinde Z. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, zwischen dem 24.03.2014 und dem 25.03.2014 bei der Sammelinsel Nr. * beim Schwimmbad ihren Müll vor dem dort aufgestellten Kunststoffcontainer deponiert zu haben. Diesen Schluss leitet die Stadtgemeinde daraus ab, dass bei besagter Sammelinsel eine verschlossene Einkaufstasche der Handelskette ABC vorgefunden werden konnte, in welcher neben sortierten Wertstoffen und mehreren vollen Marmeladegläsern sowie Restmüll auch ein Kuvert mit der Aufschrift der Beschwerdeführerin gefunden werden konnte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 07.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall das Verfahren wider die Beschwerdeführerin deshalb eingeleitet wurde, weil ein persönlich an sie adressiertes Schriftstück zusammen mit anderem Abfall in einer Einkaufstasche bei einer Sammelinsel aufgefunden wurde. Unmittelbare Zeugen, welche die Beschwerdeführerin beim Abstellen besagter Einkaufstasche mit Abfällen wahrgenommen haben, sind nicht bekannt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aus diesem Grunde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beschwerdeführerin als Partei des Verfahrens einvernommen. Verbleiben allenfalls noch Durchführung der Beweise sowie nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach der Judikatur des VwGH (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094) nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dem wider sie erhobenen Tatvorwurf entschieden und glaubwürdig entgegen getreten ist. Alleine der Umstand, dass ein Kuvert, mit welchem offensichtlich ein Möbelkatalog oder dergleichen an sie versendet wurde, im besagten Müllsack vorgefunden wurde, wiegt daher noch nicht so schwer, als dass dadurch die Aussage der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erscheinen würde. Zwar ist die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass beim Vorfinden eines persönlich adressierten Schriftstücks in einem verschlossenen Müllbeutel vom Verdacht ausgegangen werden kann, dass die Person, welche auf dem Schriftstück angeführt ist, auch besagte Müllentsorgung vorgenommen hat, allerdings stellt dies nur ein Indiz und keinen abschließenden Beweis für die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat dar. In Summe war daher auf Grund der glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin dem Rechtsmittel Erfolg beschieden, das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfragen zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1966.3