den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 16.09.2013, Zl. U-****/*-** wurde Frau D und Herrn C, Adresse1, Ort1, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage auf der Gp 3080/14 in der KG Ort1 erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 24.02.2014, Zl U-****/*-**, wurde die Anlage für wasserrechtlich überprüft erklärt. Festgehalten wird, dass diese beiden Bescheide den Beschwerdeführern zunächst nicht zugestellt wurden. Wie sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.08.2014 ergibt, sind die Beschwerdeführer an jenem Tag bei der Behörde erschienen und haben bekannt gegeben, dass sie Miteigentümer der Parzelle 3080/14 der KG Ort1 sind sowie dass sie bisher dem Verfahren noch nicht beigezogen worden seien und so als übergangene Partei die Zustellung der wasserrechtlichen Bewilligung und Prüfung beantragen. Diesem Antrag entsprechend wurde den Beschwerdeführern die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 16.09.2013 sowie vom 24.02.2014 mit Schreiben vom 07.08.2014 zur Zahl SZ-***/*-***/*-**** zugestellt. Daraufhin wurde von den Beschwerdeführern ein auf den 11.08.2014 datiertes Rechtsmittel bei der Bezirkshauptmannschaft Ort3 mit folgendem Inhalt eingebracht: „Herr A und B die übergangene Partei legen hiermit Beschwerde gegen die Wärmepumpenanlage mit CO2-Tiefensonde auf Gp Nr 3080/14 der Fam. C und D ein.“ Weitere Angaben sind im Rechtsmittel nicht enthalten. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Vorlage der Akten mit Schreiben vom 01.10.2014 auf die Mindestinhalte einer Beschwerde
GVG hingewiesen und die Einschreiter zur Verbesserung des Rechtsmittels binnen 14 Tagen bei Androhung der sonstigen Zurückweisung aufgefordert. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Vorlage der Akten mit Schreiben vom 01.10.2014 auf die Mindestinhalte einer Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hingewiesen und die Einschreiter zur Verbesserung des Rechtsmittels binnen 14 Tagen bei Androhung der sonstigen Zurückweisung aufgefordert. Daraufhin wurde am 08.10.2104 ein weiterer Schriftsatz mit folgendem Inhalt eingebracht: „Hierbei lassen wir ihnen die angeforderten Daten unserer Beschwerde zukommen. Beschwerde des Bescheides vom 08.09.2014 mit der GZ-**-***/*-***/*-**** ** von der Bezirkshauptmannschaft Ort3. Wir A und B geben als Miteigentümer keine Zustimmung wegen Wertminderung unserer Haushälfte, daher beantragen wir die Aufhebung des Bescheides.“ Diesem Schreiben angeschlossen waren die jeweils ersten Seiten der Bescheide vom 16.09.2013 und vom 24.02.2014. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
GVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zumindest folgende Inhalte zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zumindest folgende Inhalte zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2.Ziffer 2 die Bezeichnung der belangten Behörde, 3.Ziffer 3 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4.Ziffer 4 das Begehren und 5.Ziffer 5 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Zumal im Rechtsmittel zunächst noch nicht angegeben wurde, gegen welchen Bescheid sich dieses wendet und auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, wurden die Beschwerdeführer zur Verbessrung des Rechtsmittels aufgefordert. In der daraufhin vorgenommenen Verbesserung wird zwar wiederum der Bescheid, gegen den sich das Rechtsmittel wendet, nicht genau bezeichnet, zumal es einen Bescheid der belangten Behörde zur Zahl „SZ-***/*-***/*-**** **“ schon offensichtlich deshalb nicht gibt, weil es sich dabei um die Geschäftszahl des Schreibens handelt, mit welchem die besagten Bescheide übermittelt wurden. Auch geht das Datum „08.09.2014“ offensichtlich ins Leere, wurde das Rechtsmittel doch bereits am 11.08.2014 eingebracht und ist der Hinweis auf einen Bescheid vom 08.09.2014, der damit bekämpft werden soll, vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dennoch wurde durch die Verbesserung der Gegenstand im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid deshalb ausreichend abgegrenzt, weil dem Schreiben gleichzeitig die jeweils erste Seite der Bescheide vom 16.09.2013 und vom 24.02.2014 angeschlossen wurden. Der VwGH hat zu § 63 Abs 3 AVG festgehalten, dass die konkrete Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in einer Weise zu erfolgen hat, die es der Behörde ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 77). Das Erfordernis der Berufungserklärung ist aber nicht „streng formal“ auszulegen. Es genügt sohin, wenn zB aus den der Berufung angeschlossenen Urkunden eine zweifelsfreie Bestimmung des angefochtenen Bescheides möglich ist (vgl VwGH 17.11.1994, 94/09/0094). Der VwGH hat zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG festgehalten, dass die konkrete Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in einer Weise zu erfolgen hat, die es der Behörde ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 77). Das Erfordernis der Berufungserklärung ist aber nicht „streng formal“ auszulegen. Es genügt sohin, wenn zB aus den der Berufung angeschlossenen Urkunden eine zweifelsfreie Bestimmung des angefochtenen Bescheides möglich ist vergleiche VwGH 17.11.1994, 94/09/0094). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol vollständig auf die neue Rechtslage anwendbar: zumal keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang strengere Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde den einer Berufung knüpfen wollte, ist die Konkretisierung des angefochtenen Bescheides durch Vorlage der jeweiligen Bescheide zusammen mit der Beschwerde ausreichend erfolgt. Dieses Ergebnis stützt sich auch auf die einstimmig getroffene Feststellung des Verfassungsausschusses vom 7.12.2012 (2112 BlgNR XXIV. GP, S 7), in welcher festgehalten wurde, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nach Ansicht des Verfassungsausschusses jenen der Berufung entsprechen.Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol vollständig auf die neue Rechtslage anwendbar: zumal keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang strengere Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde den einer Berufung knüpfen wollte, ist die Konkretisierung des angefochtenen Bescheides durch Vorlage der jeweiligen Bescheide zusammen mit der Beschwerde ausreichend erfolgt. Dieses Ergebnis stützt sich auch auf die einstimmig getroffene Feststellung des Verfassungsausschusses vom 7.12.2012 (2112 BlgNR römisch 24 . GP, S 7), in welcher festgehalten wurde, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nach Ansicht des Verfassungsausschusses jenen der Berufung entsprechen. Zumal die Bezeichnung der Behörde durch die Adressierung an diese erfolgt ist, zum Umfang des Begehrens ausdrücklich die Behebung der angefochtenen Bescheide verlangt wird und Zweifel an der Rechtzeitigkeit schon alleine aus dem Aktenlauf ausgeschlossen werden können, erweist sich die Beschwerde grundsätzlich als zulässig. Zur Begründetheit der Beschwerde: Als Beschwerdegrund wird von den Einschreitern vorgebracht, dass sie „als Miteigentümer keine Zustimmung wegen Wertminderung“ ihrer Haushälfte geben würden. § 12 Abs 2 WRG 1959 definiert als bestehende Rechte, welche eine Parteistellung im Sinn des § 102 WRG 1959 begründen können, die rechtmäßig geübten Wassernutzungen sowie das Grundeigentum. Es reicht daher nach der Judikatur (vgl VwGH 30.09.2010, Zl 2009/07/0001) bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG aus, um die Parteistellung zu begründen; sie ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 definiert als bestehende Rechte, welche eine Parteistellung im Sinn des Paragraph 102, WRG 1959 begründen können, die rechtmäßig geübten Wassernutzungen sowie das Grundeigentum. Es reicht daher nach der Judikatur vergleiche VwGH 30.09.2010, Zl 2009/07/0001) bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG aus, um die Parteistellung zu begründen; sie ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird. Soweit im Rechtsmittel als Grund, auf den sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, angeführt wird, dass die Zustimmung nicht erteilt werde, so wird festgehalten, dass die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers nach § 5 Abs 1 WRG 1959 für die Benützung von öffentlichen Gewässern erforderlich ist. Die Benützung von Privatgewässer steht grundsätzlich denjenigen zu, denen sie gehören. Im vorliegenden Fall wurde aber keine Bewilligung für die Benutzung eines Gewässers nach dem zweiten Abschnitt des WRG 1959 erteilt, sondern eine nach dem dritten Abschnitt über die nachhaltige Bewirtschaftung, insbesondere den Schutz und die Reinhaltung der Gewässer. Anders als bei Maßnahmen nach dem
Zumal sich das Vorbringen aber jedenfalls nur auf die Haushälfte und nicht auf das Grundstück bezieht, handelt es sich in Summe nicht um ein durch das WRG 1959 geschütztes Recht, sondern vielmehr um eine rein privatrechtliche Einwendung, zu welcher die Einschreiter
Paragraph 113, WRG 1959 auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der nach dem Wasserrecht geschützten Rechte wird auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.2571.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.