Obsah (9)
§ 50§ 64§ 25a§ 10§ 15§ 32§ 45§ 52Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2394-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von € 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, auf € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von € 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, auf € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, herabgesetzt wird. 2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G mit € 20,00 neu festgesetzt.2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 20,00 neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 15.7.2014, ****(****): Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion T vom 20.2.2014 wurde gegenüber Herrn A B am 12.3.2014 von der Bezirkshauptmannschaft O eine Strafverfügung zu Zl **** (****) erlassen. Darin wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs 5 und § 22 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt, da er als Lenker eines Taxifahrzeuges nicht umherfahren dürfe, um Fahrgäste zu gewinnen.Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion T vom 20.2.2014 wurde gegenüber Herrn A B am 12.3.2014 von der Bezirkshauptmannschaft O eine Strafverfügung zu Zl **** (****) erlassen. Darin wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt, da er als Lenker eines Taxifahrzeuges nicht umherfahren dürfe, um Fahrgäste zu gewinnen. Mit Schreiben vom 1.4.2014 erhob Herr B, vertreten durch die Rechtsanwälte X, gegen diese Strafverfügung Einspruch. Darin führte der nunmehrige Beschwerdeführer mit näherer Begründung aus, dass er – anders als von der belangten Behörde vorgeworfen – nicht umhergefahren sei, um Fahrgäste anzuwerben.Mit Schreiben vom 1.4.2014 erhob Herr B, vertreten durch die Rechtsanwälte römisch zehn, gegen diese Strafverfügung Einspruch. Darin führte der nunmehrige Beschwerdeführer mit näherer Begründung aus, dass er – anders als von der belangten Behörde vorgeworfen – nicht umhergefahren sei, um Fahrgäste anzuwerben. Über Aufforderung der belangten Behörde nahm der Meldungsleger C D mit Email vom 28.4.2014 zu diesem Einspruch und den darin enthaltenen Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten Stellung. Im Wesentlichen wurden dabei die Ausführungen in der verfahrenseinleitenden Anzeige nochmals bekräftigt. Mit dieser Stellungnahme konfrontiert erstattete der Beschwerdeführer seinerseits eine Stellungnahme vom 27.5.2014, in welcher nochmals betont wurde, dass der Beschwerdeführer nicht umhergefahren sei, um Fahrgäste anzuwerben. Diesbezüglich wird neben der schon im Einspruch enthaltenen Begründung ausgeführt, dass – anders als vom Meldungsleger behauptet – im Bereich der ***bahn Parkplätze für heimische Taxifahrer reserviert seien und dem Beschwerdeführer daher nicht der Vorwurf gemacht werden könne, sich dorthin begeben zu haben. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke ***, Type ***, Farbe ***, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen S, T, Adresse, am 17.02.2014, im Zeitraum von 17.25 Uhr bis 17.30 Uhr, im Gemeindegebiet T (Ortszentrum von T, Straße, von Straßenkilometer 36,200 bis Straßenkilometer 35,800 und retour) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.
§ 10Abs.
5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen.
Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 10 Abs. 5 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm. § 15 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 360,00
: § 15 Abs. 5 Einleitungss. GelverkGParagraph 15, Absatz 5, Einleitungss. GelverkG Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion T und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Bezirkshauptmannschaft O als zuständige Verwaltungsstrafbehörde nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) fest, dass Sie den im Spruch des Straferkenntnis angeführten Sachverhalt tatsächlich begangen und auch verwirklicht haben. Nachdem Ihnen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft O vom 12.03.2014, GZl. **** (****), eine Übertretung nach § 10 Abs. 5 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm. § 15 Abs. 5 Ziffer 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) zur Last gelegt worden ist, wurde auf Antrag, nachdem Ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelte, seitens der Behörde die Akteneinsicht gewährt und wurde das Rechtsmittel des Einspruches eingebracht.Nachdem Ihnen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft O vom 12.03.2014, GZl. **** (****), eine Übertretung nach Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) zur Last gelegt worden ist, wurde auf Antrag, nachdem Ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelte, seitens der Behörde die Akteneinsicht gewährt und wurde das Rechtsmittel des Einspruches eingebracht. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass eine bestellte Fahrt von ***bahn zur ***-Tankstelle in die Ortsmitte von T vorlag. Dann fuhren Sie wiederum zur ***bahn um sich auf den dortigen für die Fa. ‚U‘ reservierten Parkplatz zu stellen. Da sich jedoch ein Taxi der gegenständlichen Firma auf dem vorgesehenen Parkplatz befand, fuhren Sie auf den Taxistandplatz beim V auf und wurden dann von der Polizeistreife angehalten. Sie mussten auf einen anderen Stellplatz ausweichen, da dieser durch Herrn E F belegt war.Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass eine bestellte Fahrt von ***bahn zur ***-Tankstelle in die Ortsmitte von T vorlag. Dann fuhren Sie wiederum zur ***bahn um sich auf den dortigen für die Fa. ‚U‘ reservierten Parkplatz zu stellen. Da sich jedoch ein Taxi der gegenständlichen Firma auf dem vorgesehenen Parkplatz befand, fuhren Sie auf den Taxistandplatz beim römisch fünf auf und wurden dann von der Polizeistreife angehalten. Sie mussten auf einen anderen Stellplatz ausweichen, da dieser durch Herrn E F belegt war. Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben wurde dann der Meldungsleger im Verfahren ersucht diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Der Meldungsleger verwies grundsätzlich auf die Angaben in der Anzeige vom 20.02.
- Der Meldungsleger erläuterte im Verfahren wie es zur Anzeige gekommen ist, stellte auch fest, dass Sie wiederholt ohne Fahrgäste im Ortszentrum im Bereich der Apre-Ski-Lokale auf und ab fuhren. Der Polizeibeamte merkte an, dass Sie bei der Talstation der ***bahn mit Inkrafttreten der Verordnung der Gemeinde T bzw. der Bezirkshauptmannschaft O es sich um keinen Taxistandplatz mehr handeln würde. Es wurde dann das Parteiengehör im Sinne der §§ 37 bis 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gewahrt.Es wurde dann das Parteiengehör im Sinne der Paragraphen 37 bis 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gewahrt. Ihre Stellungnahme über Ihre rechtsfreundliche Vertretung langte dann am 02.06.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft O ein. Dazu wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es richtig sei, dass im Bereich der ***bahn keine Taxistandplätze verordnet waren. Diesbezüglich wurde auf eine Gemeinderatssitzung vom 26.09.2011 hingewiesen, wonach die Taxistandplätze bei der ***bahn deshalb nicht verordnet wurden, weil heimische Taxibetreiber gegenüber Auswärtigen bevorzugt werden sollten. Daher wurde das System der privaten Stellplätze für Taxiunternehmen bei der ***bahn etabliert. Diese Vorgehensweise wurden auch den Taxibetreibern und Fahrer so mitgeteilt. Es kann Ihnen somit aufgrund des Umstandes, dass Sie versucht haben im Bereich der ***bahn aufzufahren, dort jedoch besetzt war und Sie wieder in Richtung des vorderen Taxistandplatzes gefahren sind, nicht ein Umherfahren um Fahrgäste anzuwerben angelastet werden. Nachdem seitens der Bezirkshauptmannschaft O das Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, steht für diese fest, dass Ihre Ausführungen nur als Schutzbehauptung abgetan werden. Fakt ist, dass zum Zeitpunkt der Übertretung (17.02.2014) im Gemeindegebiet von T die Wintersaison (der Tourismus) noch andauerte. Es bleibt auch unumstritten, dass zu diesem Zeitpunkt (in der Wintersaison) die meisten Geschäfte der Taxifahrer und -unternehmer in der sogenannten ‚Partymeile‘ durchgeführt werden. Zumal sich die verordneten Taxistandplätze nicht im Bereich der ‚Partymeile‘ befinden, ist es leider Usus, dass die Taxilenker von einem Ortsende zum anderen fahren um Fahrgäste anzuwerben. In Hinblick auf Ihre Ausführungen ist es seitens der Behörde irrelevant, dass Vereinbarungen getroffen worden sind, dass heimische Unternehmer am ***parkplatz auffahren dürfen. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) hingewiesen, wonach nur auf verordnete Taxistandplätze aufgefahren werden darf. Für die Bezirkshauptmannschaft O liegt aufgrund der Ausführungen des Meldungslegers nahe, dass für die angeführte Tatörtlichkeit kein Taxistandplatz verordnet worden ist und Sie umhergefahren sind um Fahrgäste anzuwerben.In Hinblick auf Ihre Ausführungen ist es seitens der Behörde irrelevant, dass Vereinbarungen getroffen worden sind, dass heimische Unternehmer am ***parkplatz auffahren dürfen. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) hingewiesen, wonach nur auf verordnete Taxistandplätze aufgefahren werden darf. Für die Bezirkshauptmannschaft O liegt aufgrund der Ausführungen des Meldungslegers nahe, dass für die angeführte Tatörtlichkeit kein Taxistandplatz verordnet worden ist und Sie umhergefahren sind um Fahrgäste anzuwerben. Es müssen auch die Bestimmungen der §§ 10 sowie 16 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 TBPO in Zusammenhang gesehen werden.Es müssen auch die Bestimmungen der Paragraphen 10, sowie 16 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 TBPO in Zusammenhang gesehen werden. Es befindet sich am ‚***parkplatz‘ kein verordneter Taxistandplatz und somit könne aufgrund der Ausführungen davon ausgegangen werden, dass sehrwohl ein Umherfahren vorgelegen ist. Laut Verordnung der Gemeinde T vom 18.12.2013, GZl. **** liegt jedoch kein Standplatz vor und es scheint für die Behörde nicht realistisch, dass ohne Grund im Gemeindegebiet von T (in der besagten Partymeile) umhergefahren wurde. Als weiteres Indiz, dass Sie sehrwohl umhergefahren sind, war auch die eingeschaltete ‚Taxileute‘ zu werten. Auch wenn dies die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) für Gebiete, in welchen keine Tarifbestimmungen festgelegt worden sind, nicht mehr vorscheibt. Es kann jedoch von dem ausgegangen werden, dass den Kunden signalisiert wird, dass ein Fahrer frei ist, wenn ein Taxifahrzeug mit eingeschalteter Taxileuchte vorbei fährt. Aufgrund der obgenannten Umstände steht für die Behörde fest, dass Sie die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten haben. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass für die Verwirklichung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten genügt. Eine vorsätzliche Tatbegehung ist somit nicht erforderlich. Wird gegen ein Verbot zuwider gehandelt oder wird ein Gebot nicht befolgt, so ist gem. § 5 Abs. 1
- Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder Gefahr nicht gehört.Wird gegen ein Verbot zuwider gehandelt oder wird ein Gebot nicht befolgt, so ist gem. Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder Gefahr nicht gehört. In diesem Fall besteht das Tatbild mit einem bloßen Verhalten, ohne dass der Eintritt eines Erfolges vorausgesetzt wird (Ungehorsamkeitsdelikt). Dies hat zur Folge, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unterlässt der Täter dies oder misslingt die Glaubhaftmachung, so hat er einen eventuellen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu verantworten. Sie konnten der Behörde nicht glaubhaft darstellen, dass Sie kein Verschulden trifft, weshalb Sie nach der oben angeführten Gesetzesstelle zumindest fahrlässig gehandelt haben. Sie haben somit die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. (…) Zur Strafhöhe selber ist festzuhalten, dass
§ 15Abs. 5 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (Gelverk
G) die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00 bedroht ist.Zur Strafhöhe selber ist festzuhalten, dass
Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00 bedroht ist. Im kompletten Strafverfahren wurde keine persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Ihrerseits bekannt gegeben, weshalb die Behörde bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Verhältnissen Ihrerseits ausgegangen ist.Im kompletten Strafverfahren wurde keine persönlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Ihrerseits bekannt gegeben, weshalb die Behörde bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Verhältnissen Ihrerseits ausgegangen ist. Mildernde Umstände lagen keine vor. Erschwerend musste der Umstand gewertet werden, dass Sie bei der Bezirkshauptmannschaft O verwaltungsstrafvorgemerkt sind. Das zur Anwendung gebracht Strafaufmaß erscheint auch unter Berücksichtigung der obgenannten Gründe - insbesondere von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen - dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung durchaus entsprechend und schuldangemessen.“
- Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr B Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, welche am 14.8.2014 per Post an die Bezirkshauptmannschaft O übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr B Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, welche am 14.8.2014 per Post an die Bezirkshauptmannschaft O übermittelt wurde. Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn B am 17.7.2014 zugestellt. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt, in eventu das Absehen von einer Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung bzw. eine Herabsetzung der verhängten Strafe. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet: „Der Beschwerdeführer fuhr für das Taxiunternehmen U und begann an diesem Tag um 17.00 Uhr seinen Dienst in T. Der Beschwerdeführer hatte vorerst zwei Fahrgäste, die er von der W zum Spar brachte. Anschließend hatte er einen Fahrgast, den er von der ***bahn zur ***-Tankstelle in der Ortsmitte von T führte. Der Beschwerdeführer beabsichtigte in der Folge wiederum zur ***bahn zu fahren und sich auf den für U reservierten Stellplatz zu stellen. Da sich jedoch bereits ein Taxi der Firma U, das von Herrn E F gelenkt wurde, auf dem vorgesehenen Parkplatz befand, entschied sich der Beschwerdeführer zum Taxistandplatz beim V zu fahren.Da sich jedoch bereits ein Taxi der Firma U, das von Herrn E F gelenkt wurde, auf dem vorgesehenen Parkplatz befand, entschied sich der Beschwerdeführer zum Taxistandplatz beim römisch fünf zu fahren. Der Beschwerdeführer hatte - bevor er Richtung ***bahn fuhr - per Funk durchgegeben, dass er die Absicht habe, zur ***bahn zu fahren und hat Herr F diesen Funkspruch offensichtlich nicht wahrgenommen. Jedenfalls erhielt der Beschwerdeführer keine Rückmeldung, dass dieser Parkplatz bereits besetzt ist. Bei der ***bahn war kein weiterer für den Beschwerdeführer nutzbarer Stellplatz vorhanden, weshalb er gezwungen war, einen anderen Stellplatz aufzusuchen. Der Beschwerdeführer hatte ein konkretes Ziel, als er zur ***bahn und anschließend zum V (Kaufhaus K - M) fuhr. (…)Bei der ***bahn war kein weiterer für den Beschwerdeführer nutzbarer Stellplatz vorhanden, weshalb er gezwungen war, einen anderen Stellplatz aufzusuchen. Der Beschwerdeführer hatte ein konkretes Ziel, als er zur ***bahn und anschließend zum römisch fünf (Kaufhaus K - M) fuhr. (…) Im Bereich der ***bahn sind zwar tatsächlich, wie von den ermittelnden Beamten angezeigt, keine Taxi-Standplätze verordnet, die während des Tages angefahren werden können. Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 26.9.2011, deren Gegenstand die Änderung/Neuregelung der Taxi-Standplatzverordnung bildete, vereinbarten die Gemeinderäte jedoch, bei der ***bahn zwar keine Taxistandplätze zu verordnen, aber den heimischen Taxiunternehmen private Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Anlässlich der Gemeinderatsitzung vom 17.12.2013 beschloss der Gemeinderat, einen Antrag auf Verordnung von Taxistandplätzen im Bereich der Straße bei der ***bahn an die Bezirkshauptmannschaft O zu stellen und ist im Bereich der ***bahn nunmehr in den Nachtstunden auch ein Stellplatz verordnet. Der Zweck dieser Vorgehensweise zielt nicht drauf ab, heimische Taxifahrer vom Parkplatz der ***bahn generell fernzuhalten, sondern soll diesen vielmehr ein Vorteil gegenüber auswärtigen Taxiunternehmen gewährt werden. Diese Vorgehensweise wurde den Taxibetreibern und -fahrern auch so mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hatte lediglich die Absicht, auf einen freien Stellplatz aufzufahren. Er ist nicht umhergefahren, um Fahrgäste anzuwerben. (…) Hilfsweise wird auch vorgebracht, dass ausgehend von dem Umstand, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 726,00 bedroht ist und aufgrund obiger Ausführungen, die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von EUR 360,00 deutlich zu hoch ist. Wenn überhaupt, hat der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - lediglich ein ganz geringes Verschulden zu verantworten.“
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine aktuelle Auflistung der den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafvormerkungen eingeholt sowie am 14.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen nochmals bekräftigt. Andererseits wurde in dieser Verhandlung von dem als Zeugen einvernommenen Meldungsleger Chefinspektor C D nochmals schlüssig und nachvollziehbar die Richtigkeit seiner im vorliegenden Verfahren bisher nur schriftlich erstatteten Ausführungen dargelegt. Diese Ausführungen decken sich mit dem ebenfalls als Zeugen einvernommenen KI G H. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr B ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt
G), BGBl 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr B ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Vorschriften der auf der Grundlage der §§ 10 Abs 4 und 13 Abs 3 und 4 GelverkG verordneten Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl 48/2000, zuletzt geändert durch LGBl 10/2013 (im Folgenden kurz: TPBO), lauten wie folgt:Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Vorschriften der auf der Grundlage der Paragraphen 10, Absatz 4 und 13 Absatz 3 und 4 GelverkG verordneten Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt 48 aus 2000,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 10 aus 2013, (im Folgenden kurz: TPBO), lauten wie folgt: „§ 10 Besondere Pflichten des Lenkers (…)
(5)Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten. (…) § 16Paragraph 16 Auffahren auf Standplätze
(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
(2)Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten innerhalb der Standortgemeinde auch außerhalb von Standplätzen auffahren. Weiters dürfen bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 3.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, auch Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten von unmittelbar angrenzenden Gemeinden oder aus demselben Verwaltungsbezirk auffahren.
(3)Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann. (…) § 22Paragraph 22 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ Der im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls maßgebliche § 15 Abs 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl I 63/2014, lautet wie folgt:Der im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls maßgebliche Paragraph 15, Absatz 5, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), Bundesgesetzblatt 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2014,, lautet wie folgt: „Strafbestimmungen § 15Paragraph 15 (…)
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
- Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- eine
der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
- gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
- die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach § 12 oder
dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
- die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder
dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
- gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.“ Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bestreitet, zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort umhergefahren zu sein, um Fahrgäste zu gewinnen, und dadurch eine Übertretung des § 10 Abs 5 TPBO begangen zu haben, ist er mit diesem Vorbringen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht im Recht.Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bestreitet, zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort umhergefahren zu sein, um Fahrgäste zu gewinnen, und dadurch eine Übertretung des Paragraph 10, Absatz 5, TPBO begangen zu haben, ist er mit diesem Vorbringen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht im Recht. Wie sich schon aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt und durch die Einvernahme zweier Zeugen im Rahmen der am 14.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer während des Tatzeitraumes mehrmals, jeweils ohne Fahrgäste zu befördern, aber mit aktivvierter Taxileuchte im Ortszentrum von T im Bereich der Apre-Ski-Lokale auf und ab gefahren. Für das Landesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an den entsprechenden schlüssigen, übereinstimmenden, widerspruchsfreien und unter Wahrheitspflicht erstatteten Zeugenaussagen zu zweifeln. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer § 5 Abs 1 TPBO befolgt hat, wonach das Taxischild bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden muss, steht die Zeugenwahrnehmung, dass das Taxi jeweils unbesetzt war, auch im Einklang mit der Zeugenwahrnehmung, dass jeweils die Taxileuchte eingeschalten war.Wie sich schon aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt und durch die Einvernahme zweier Zeugen im Rahmen der am 14.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer während des Tatzeitraumes mehrmals, jeweils ohne Fahrgäste zu befördern, aber mit aktivvierter Taxileuchte im Ortszentrum von T im Bereich der Apre-Ski-Lokale auf und ab gefahren. Für das Landesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an den entsprechenden schlüssigen, übereinstimmenden, widerspruchsfreien und unter Wahrheitspflicht erstatteten Zeugenaussagen zu zweifeln. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer Paragraph 5, Absatz eins, TPBO befolgt hat, wonach das Taxischild bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden muss, steht die Zeugenwahrnehmung, dass das Taxi jeweils unbesetzt war, auch im Einklang mit der Zeugenwahrnehmung, dass jeweils die Taxileuchte eingeschalten war. Daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem Taxi nicht nur einmal, sondern mehrmals innerhalb eines kurzen Zeitraumes ohne Fahrgäste durch das Ortszentrum von T gefahren ist, lassen die einvernommenen Zeugen keinen Zweifel. Es wurde nachvollziehbar ausgesagt, dass das Taxi jeweils nur wenige Meter von den am Gehsteig befindlichen Beamten entfernt vorbeigefahren ist und insofern klar erkennbar war, dass keine Taxigäste befördert wurden. Inwieweit das der vorliegenden Beschwerde beigelegte Taxi-Losungsblatt vom 17.2.2014 geeignet sein könnte, das von der belangte Behörde angenommene Umherfahren mit unbesetztem Taxi zu widerlegen, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zumal aus diesen Aufzeichnungen kein konkreter Zeitpunkt der vereinnahmten Taxilosungen hervorgeht. Aus dieser Unterlage ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm ohnehin eingestanden – am Tag der angenommenen Verwaltungsübertretung beim Taxiunternehmen U Dienst hatte und dabei mehrere Fahrgäste beförderte. Dies schließt aber keinesfalls aus, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt durch das Umherfahren mit unbesetztem Taxi Taxigäste gewinnen wollte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang damit rechtfertigt, er wäre nur zu einem für das U reservierten Parkplatz gefahren und hätte in Anbetracht dessen, dass dieser bereits besetzt gewesen sei, wieder zurück zu einen anderen Taxistandplatz fahren müssen, so kommt dieser Rechtfertigung keine Berechtigung zu. Eine solche könnte von vorneherein lediglich ein einmaliges Hin- und Herfahren durch das Ortszentrum von T erklären, keinesfalls aber das von den Zeugen wahrgenommene mehrmalige Hin- und Herfahren. Eine auf dieses Vorbringen geschützte Rechtfertigung scheidet aber auch deshalb aus, weil der für die Firma U reservierte, aus den der Beschwerde beigelegten Lichtbildern ersichtliche Parkplatz keinen verordneten Taxistandplatz darstellt. Dies gesteht der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich zu. Im Bereich der ***bahn sei lediglich für die Nachtstunden ein Stellplatz verordnet. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Meldungslegers vom 28.4.2014, wonach sich aus der Verordnung der Gemeinde T vom 18.12.2013 zu Zl **** und aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft O vom 14.1.2014 zu Zl **** lediglich drei Taxistandplätze in der Gemeinde T (
- Kaufhaus K,
- Talstation ****bahn von 17.00 bis 22.00 Uhr und
- ***bahn von 20.00 bis 05.00 Uhr) ergeben und musste insofern vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr näher ergründet werden. Nach § 16 Abs 1 TPBO dürfen aber, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt wurden, Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, sofern nicht – eine solche Ausnahme liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet – auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Insofern durfte aber auch der gegenständliche, für die Firma U reservierte Parkplatz nicht als Taxistandplatz verwendet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gemeinderat der Gemeinde T allenfalls in der Vergangenheit – wie vom Beschwerdeführer behauptet –eine Änderung der Taxi-Standplatzverordnung in Erwägung gezogen oder eine Bevorzugung heimischer gegenüber auswärtigen Taxibetreiber angestrebt hat. Ausschlaggebend ist hier ausschließlich die bezüglich der Taxi-Standplätze eindeutig und klar geregelte Rechtslage. Im Übrigen lässt sich aber auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokoll über eine Gemeinderatssitzung der Gemeinde T vom 26.9.2011 das Beschwerdevorbringen, dass bei der ***bahn den heimischen Taxibetreibern private Stellplätze zur Ausübung des Taxigewerbes zur Verfügung gestellt werden sollten, nicht ableiten und würde ein solcher Beschluss auch dem § 16 Abs 1 TPBO widersprechen, wonach wie erwähnt nur auf verordnete Standplätze aufgefahren werden darf.Nach Paragraph 16, Absatz eins, TPBO dürfen aber, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, StVO festgesetzt wurden, Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, sofern nicht – eine solche Ausnahme liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet – auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Insofern durfte aber auch der gegenständliche, für die Firma U reservierte Parkplatz nicht als Taxistandplatz verwendet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gemeinderat der Gemeinde T allenfalls in der Vergangenheit – wie vom Beschwerdeführer behauptet –eine Änderung der Taxi-Standplatzverordnung in Erwägung gezogen oder eine Bevorzugung heimischer gegenüber auswärtigen Taxibetreiber angestrebt hat. Ausschlaggebend ist hier ausschließlich die bezüglich der Taxi-Standplätze eindeutig und klar geregelte Rechtslage. Im Übrigen lässt sich aber auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokoll über eine Gemeinderatssitzung der Gemeinde T vom 26.9.2011 das Beschwerdevorbringen, dass bei der ***bahn den heimischen Taxibetreibern private Stellplätze zur Ausübung des Taxigewerbes zur Verfügung gestellt werden sollten, nicht ableiten und würde ein solcher Beschluss auch dem Paragraph 16, Absatz eins, TPBO widersprechen, wonach wie erwähnt nur auf verordnete Standplätze aufgefahren werden darf. Dafür, dass durch das als erwiesen angenommene wiederholte Umherfahren des Beschwerdeführers offenkundig Taxigäste gewonnen werden sollten, spricht die allgemeine Lebenserfahrung. Das Landesverwaltungsgericht teilt diesbezüglich – insbesondere auch aufgrund der im Rahmen der durchgeführten Verhandlung erfolgten glaubwürdigen Zeugenaussagen - die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis dargelegte Auffassung, dass es Usus sei, dass in T die Taxifahrer von einem Ortsende zum anderen fahren, um Gäste anzuwerben, weil es bei der „Partymeile“ keine Taxistandplätze gibt und dort gerade in der Wintersaison die meisten Geschäfte der Taxifahrer und –unternehmer durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck das mehrmalige Umherfahren mit aktivierter Taxileuchte im Ortsgebiet von T gehabt haben könnte. Es ist vielmehr naheliegend, dass auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jenen Bereich, bei dem in der Wintersaison mit besonders vielen Taxigästen gerechnet werden kann, zum Zweck der Anwerbung von Fahrgästen abgefahren ist. Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichteinhaltung des § 16 Abs 1 TPBO um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1
- Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichteinhaltung des Paragraph 16, Absatz eins, TPBO um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Dem Beschwerdeführer ist es im vorliegenden Fall nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Gerade von einem Berufskraftfahrer ist zu erwarten, dass er sich mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausreichend auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht nur von Fahrlässigkeit, sondern vielmehr sogar von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen, da dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er durch das Umherfahren zum Anwerben von Fahrgästen eine Verwaltungsübertretung begeht, er dies aber offenkundig in Anbetracht des dadurch erwarteten größeren Erfolgs bei der Fahrgastanwerbung in Kauf genommen hat. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer die Beachtung der einzuhaltenden Verhaltensvorschriften unmöglich gemacht hätten. In Summe steht daher die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest. Zur Strafbemessung: Zu der von der Behörde vorgenommenen Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer vor, dass er allenfalls nur geringes Verschulden zu verantworten habe und insofern die verhängte Geldstrafe jedenfalls zu hoch sei. Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Strafbemessungskriterien waren aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verhängten Verwaltungsstrafe gegeben. Zwar sind Milderungsgründe weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hervorgekommen, allerdings hat die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend gewertet. Die vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Auflistung dieser Verwaltungsstrafvormerkungen zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer bereits wegen zweier Übertretungen der StVO sowie wegen einer Übertretung des KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden ist, allerdings handelt es sich diesbezüglich um keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen, da es im vorliegenden Fall um die Einhaltung einer für die Ausübung des Taxigewerbes wesentlichen Rechtsvorschrift und nicht um die Einhaltung von straßen- oder kraftfahrrechtliche Vorschriften geht. Es liegen also im Sinn des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Taten vor.Die vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Auflistung dieser Verwaltungsstrafvormerkungen zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer bereits wegen zweier Übertretungen der StVO sowie wegen einer Übertretung des KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden ist, allerdings handelt es sich diesbezüglich um keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen, da es im vorliegenden Fall um die Einhaltung einer für die Ausübung des Taxigewerbes wesentlichen Rechtsvorschrift und nicht um die Einhaltung von straßen- oder kraftfahrrechtliche Vorschriften geht. Es liegen also im Sinn des Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Taten vor. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der TPBO essentiell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxi-Gewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Gebot, lediglich auf verordnete Standplätze aufzufahren und nicht durch Umherfahren Fahrgäste anzuwerben, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören, weshalb der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht als geringfügig eingestuft werden kann. Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen § 15 Abs 5 GelverkG für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 726 Euro verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen somit zu ca. 50 % ausgeschöpft wurde.Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Paragraph 15, Absatz 5, GelverkG für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 726 Euro verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen somit zu ca. 50 % ausgeschöpft wurde. Weiters von Bedeutung für die Strafbemessung ist, dass es sich bei den im vorliegenden Fall angenommenen Verwaltungsübertretungen um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1
- Satz VStG handelt, bei denen grundsätzlich bereits Fahrlässigkeit, die mangels gegenteiliger Glaubhaftmachung durch den Täter auch ohne weiteres angenommen werden kann, für eine Bestrafung ausreicht. Weiters von Bedeutung für die Strafbemessung ist, dass es sich bei den im vorliegenden Fall angenommenen Verwaltungsübertretungen um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz VStG handelt, bei denen grundsätzlich bereits Fahrlässigkeit, die mangels gegenteiliger Glaubhaftmachung durch den Täter auch ohne weiteres angenommen werden kann, für eine Bestrafung ausreicht. Dass am Verschulden des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht, diesen aber sogar zumindest bedingter Vorsatz und somit ein höherer Grad des Verschuldens anzulasten ist, wurde bereits weiter oben erörtert. Zu den wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hat sich dessen Rechtsvertreterin in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung geäußert und insbesondere angegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit beim AMS gemeldet ist. Unter Berücksichtigung all dieser im § 19 VStG genannten Strafbemessungskriterien erweist sich für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dessen derzeitige Einkommenssituation eine Ausschöpfung des vorgesehenen Strafrahmens im Ausmaß von ca. 50 % nicht erforderlich war, eine Strafe in der Höhe von 200,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, allerdings tat- und schuldangemessen ist.Unter Berücksichtigung all dieser im Paragraph 19, VStG genannten Strafbemessungskriterien erweist sich für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dessen derzeitige Einkommenssituation eine Ausschöpfung des vorgesehenen Strafrahmens im Ausmaß von ca. 50 % nicht erforderlich war, eine Strafe in der Höhe von 200,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, allerdings tat- und schuldangemessen ist. Eine Strafe in der genannten Höhe ist in Anbetracht des dem Beschwerdeführer anzulastenden Vorsatzes insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt, um den Beschwerdeführer vor weiteren vergleichbaren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären.Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen sind diese Voraussetzungen für eine Ermahnung allerdings im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insgesamt kam der gegenständlichen Beschwerde somit hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zu und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zumal über einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG nur dann abzusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe erfolgte, waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren in Anschlag zu bringen. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde war nach § 64 Abs 2 VStG neu zu bemessen.Zumal über einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG nur dann abzusprechen ist, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt, im vorliegenden Fall aber eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe erfolgte, waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren in Anschlag zu bringen. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde war nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG neu zu bemessen. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
§ 25aAbs 4 Vw
GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2394.2