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{'item': 'LVwG-2014/45/1708-3'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 82§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/1708-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe zu Spruchpunkt 1 in der Höhe von Euro 50,--, auf Euro 20,-- herabgesetzt und zu Spruchpunkt 3 in der Höhe von Euro 30,--, auf Euro 10,-- herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe zu Spruchpunkt 1 in der Höhe von Euro 50,--, auf Euro 20,-- herabgesetzt und zu Spruchpunkt 3 in der Höhe von Euro 30,--, auf Euro 10,-- herabgesetzt wird. 2.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 als unbegründet abgewiesen. 2.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 als unbegründet abgewiesen. 3.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 2 einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten.3.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 2 einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG betreffend der Spruchpunkte 1 und 3 eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig und

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) betreffend Spruchpunkt 2 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG betreffend der Spruchpunkte 1 und 3 eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig und

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) betreffend Spruchpunkt 2 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.05.2014, Zl VStV/*************/****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „1. Sie haben am 31.01.2014 um 11:35 Uhr in Ort1, Adresse2 als Lenker(in) eines Fahrrades das von einem Organ der Straßenaufsicht mittels Anhaltestab deutlich sichtbar gegebene Zeichen zum Anhalten zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle nicht beachtet, weil die Fahrt fortgesetzt wurde. 2. Sie haben sich am 31.01.2014, um 11:35 Uhr, in Ort1, Adresse2, durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben bei Ihrer Anhaltung geschrien :" Nix angreifen, scheiß Polizei, schleich di," u.s.w. 3. Sie haben am 31.01.2014 um 11:35 in Ort1, Adresse2 ein Fahrrad gelenkt obwohl dieses nicht mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend waren, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen, ausgerüstet war.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, zu Spruchpunkt 2

§ 82

Abs 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, sowie zu Spruchpunkt 3

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,--, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, zu Spruchpunkt 2

Paragraph 82, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, sowie zu Spruchpunkt 3

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,--, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, Leider kann ich es keinesfalls nachvollziehen wie einem Polizisten mehr geglaubt wird als einem Zivilisten. Das ist eine Diskriminierung. Es sollte nicht entschieden werden nach Beruf oder Bildung. Ich will da nicht gross diskutieren müssen. Es steht Aussage gegen Aussage somit gebe ich mich auch zufrieden, die Hälfte zu bezahlen und endlich meine Ruhe zu haben.“ Aufgrund der oben zitierten Ausführung der Beschwerde war für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht eindeutig erkennbar, ob der Beschwerdeführer das Straferkenntnis vollinhaltlich bekämpfen möchte oder sich seine Beschwerde allein gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.07.2014, Zl LVwG-***/**/****-*, ersucht, sich näher zu erklären: Sollte mit der Beschwerde das Straferkenntnis vollinhaltlich bekämpft werden, so wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Gründe, auf die sich seiner Ansicht nach die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses stützt sowie sein Begehren auszuführen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sollte innerhalb der oben angeführten Frist keine diesbezügliche Erklärung von seiner Seite beim Landesverwaltungsgericht Tirol einlangen, das Landesverwaltungsgericht Tirol davon ausgehe, dass sich seine Beschwerde alleine auf die Strafhöhe bezieht. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Sollte innerhalb der oben angeführten Frist keine Mitteilung an das Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgen, werde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat am 02.10.2014 persönlich beim Landesverwaltungsgericht vorgesprochen. Dabei hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass er sich mit seiner Beschwerde allein gegen die Strafhöhe wendet und gleichzeitig Kontoauszüge zu seinen Ein- und Ausgaben vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über eine Pension in der Höhe von Euro 1.048,80 monatlich verfügt. Er unterstützt seine 21-jährige Tochter, die Studentin in Innsbruck ist, mit monatlich Euro 700,--. Daneben hat der Beschwerdeführer folgende Ausgaben vorgelegt: Miete in der Höhe von Euro 223,-- monatlich, Stromkosten in der Höhe von Euro 45,-- monatlich sowie eine Autoversicherung in der Höhe von Euro 60,23 monatlich. Weitere Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44aAbs 3 Z 1 und 3 Vw

GVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt werden kann; er hat keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44 a, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt werden kann; er hat keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Zumal sich die Beschwerde ausdrücklich lediglich gegen die Strafhöhe wendet, ist der Schuldspruch an sich bereits in Rechtskraft erwachsen. Es war daher lediglich noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Geldstrafe entsprechend dem Gesetz bemessen hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Erschwerend waren im vorliegenden Fall die sich aus dem Auszug Verwaltungsstrafregister hervorgehenden zehn Vormerkungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bzw des KFG zu werten; bezüglich des Spruchpunktes 2, § 82 Abs 1 SPG, lag zudem eine einschlägige Vormerkung vor. Milderungsgründe lagen keine vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers war jedenfalls als fahrlässig zu werten. Erschwerend waren im vorliegenden Fall die sich aus dem Auszug Verwaltungsstrafregister hervorgehenden zehn Vormerkungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bzw des KFG zu werten; bezüglich des Spruchpunktes 2, Paragraph 82, Absatz eins, SPG, lag zudem eine einschlägige Vormerkung vor. Milderungsgründe lagen keine vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers war jedenfalls als fahrlässig zu werten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ein- bzw Ausgaben ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach Abzug der regelmäßigen Ausgaben nur ein sehr geringer Betrag zur Bestreitung aller sonstigen Lebenserhaltungskosten verbleibt. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist beim Beschwerdeführer von jedenfalls unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Die belangte Behörde hat eine Strafe im untersten Bereich verhängt, in dem sie den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von Euro 726,-- zu Spruchpunkt 1 lediglich zu 6,9 % und zu Spruchpunkt 3 lediglich zu 4,1 % ausgeschöpft hat. Der Strafrahmen hinsichtlich des Spruchpunktes 2 war mit 14,3 % etwas höher, was wohl auf die Wiederholung des vorgeworfenen Deliktes zurückzuführen ist. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und seiner nachgewiesenen Sorgepflichten, gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht, die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1 auf Euro 20,-- und zu Spruchpunkt 3 auf Euro 10,-- herabzusetzen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Herabsetzung vorzunehmen, da der Beschwerdeführer zum wiederholten Male gegen diese Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes verstoßen hat und eine Bestrafung in dieser Höhe geboten erscheint, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Nach § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren bei der Strafbemessung und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (vgl VwGH vom 28.05.2013, 2012/17/0567 mwN). Da die Reduktion der Geldstrafe ausschließlich aufgrund der vorliegenden wirtschaftlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers erfolgte, war eine Abänderung der Ersatzfreiheitsstrafen nicht vorzunehmen. Nach Paragraph 19, VStG ist im ordentlichen Strafverfahren bei der Strafbemessung und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend vergleiche VwGH vom 28.05.2013, 2012/17/0567 mwN). Da die Reduktion der Geldstrafe ausschließlich aufgrund der vorliegenden wirtschaftlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers erfolgte, war eine Abänderung der Ersatzfreiheitsstrafen nicht vorzunehmen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision hinsichtlich des Spruchpunktes 2 ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision hinsichtlich des Spruchpunktes 2 ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

§ 25aAbs 4 Vw

GG schon deshalb ausgeschlossen, da Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da

  1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.1708.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.