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{'item': 'LVwG-2014/17/0278-2'}

Obsah (9)§ 28§ 52§ 25a§ 2§ 37§ 15a§ 50§ 6§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0278-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.2.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 3.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit Euro 150,--, zu bezahlen.3.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit Euro 150,--, zu bezahlen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 02.02.2013 um 10.25 Uhr Tatort: XY, Adresse1 in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: LKW, *-****** Der Verantwortlicher der Firma D-GesmbH in XY, Adresse2, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den

§ 2

in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrienen Kennzeichnungen versehen waren. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CDer Verantwortlicher der Firma D-GesmbH in XY, Adresse2, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprochen haben. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den

Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrienen Kennzeichnungen versehen waren. Es wurde festgestellt, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) (Heizöl, leicht, 3, III, (D/E)) 3, III, (D/E)UN 1202 HEIZÖL (LEICHT) (Heizöl, leicht, 3, römisch drei, (D/E)) 3, römisch drei, (D/E) Tank / 10.000 L befördert wurde, obwohl die Dichtheit der Verschlusseinrichtung nicht gegeben war. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert wurde, obwohl die Dichtheit der Verschlusseinrichtung nicht gegeben war. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Absatz 4.3.2.3.3. ADR Absatz 1.4.2.1.1 lit c ADR“Absatz 1.4.2.1.1 Litera c, ADR“ Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung nach § 37 Abs 2 Z 1 iVm § 6 Abs 3 Z 3 GGBG zur Last gelegt und wurde ihm

§ 37

Abs 2 lit b GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, GGBG zur Last gelegt und wurde ihm

Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) erhoben und in dieser ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für das Verhalten seines ehemaligen Fahrers C eine Strafe erhalten habe. Laut Landespolizeidirektion sei das Strafverfahren am 25.04.2013 eingestellt worden. Es werde ersucht, diese Einstellung zu berücksichtigen, da die Firma D keine Schuld habe. Die Firma D sei stets bemüht, dass der Fuhrpark in Ordnung sei und schon bei Kleinigkeiten die Autos in die Werkstatt geschickt würden. Leider könne die Firma nichts dafür, wenn ein Fahrer etwaige Schäden nicht melde oder Verschraubungen nicht richtig schließe, wobei die Fahrer regelmäßig darauf hingewiesen werden würden. Der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.02.2013 zu Zahl **/*****/**** ist zu entnehmen, dass der Lenker C am 02.02.2013 um 10.25 Uhr den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-****** in XY auf der Adresse1 in Fahrtrichtung Westen gelenkt habe. Die Beförderungseinheit sei mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen. Es sei UN 1202 Heizöl (leicht), (Heizöl, leicht, 3, III, (D/E)) 3, III, (D/E) Tank/10.000 l befördert worden. Der Lenker sei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen worden. Dabei sei unter anderem festgestellt worden, dass der Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt habe und es unterlassen habe, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine dem

§ 2

Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen würden. Die Dichtheit der Verschlusseinrichtung sei nicht gegeben gewesen(Abs 4.3.2.3.3 ADR, Abs 1.4.2.2.1 lit c ADR, Einstufung

§ 15a

GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie I).Der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.02.2013 zu Zahl **/*****/**** ist zu entnehmen, dass der Lenker C am 02.02.2013 um 10.25 Uhr den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-****** in XY auf der Adresse1 in Fahrtrichtung Westen gelenkt habe. Die Beförderungseinheit sei mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen. Es sei UN 1202 Heizöl (leicht), (Heizöl, leicht, 3, römisch drei, (D/E)) 3, römisch drei, (D/E) Tank/10.000 l befördert worden. Der Lenker sei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen worden. Dabei sei unter anderem festgestellt worden, dass der Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt habe und es unterlassen habe, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine dem

Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen würden. Die Dichtheit der Verschlusseinrichtung sei nicht gegeben gewesen(Absatz 4 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 3, ADR, Absatz eins Punkt 4 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins, Litera c, ADR, Einstufung

Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie römisch eins). Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat der Vertreter, Herr B, ausgeführt, dass der Lenker aufgrund seines Verhaltens nach nur einem Jahr gekündigt worden sei. Dies sei bei der Firma D vollkommen unüblich, da die Lenker über viele Jahrzehnte beschäftigt würden und es sei auch der erste ihm bekannte Fall, obwohl er schon viele Jahre bei der Firma arbeite. Es hätte mehrere Vorfälle gegeben. Im gegenständlichen Fall müsse gesagt werden, dass die Firma D eigene Werkstätten hätte, wo Undichtheiten etc behoben werden könnten. Die Lenker hätten jedoch die Verpflichtung, die Schäden, die sie wahrzunehmen hätten, auch zu melden. Das sei im gegenständlichen Fall eben unterblieben und habe die Firma mit einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses reagiert. Der Zeuge GI E sagte aus, dass Herr C etwas verwirrt auf ihn gewirkt habe und auch noch wegen weiterer Übertretungen nach der EGVO kontrolliert worden sei. Dabei habe er mitgeteilt, dass er das Fahrzeug üblicherweise nicht fahre, sondern er für einen anderen Fahrer habe einspringen müssen. Es sei ein Samstag gewesen. Es sei aus dem Gefäß für das Additiv Flüssigkeit herausgeronnen, die frisch gewesen sei. Das habe man eindeutig gesehen. Außerdem sei die Tropftasse mit Öl verschmiert gewesen. Auch das wären frische Spuren gewesen. Die Firma D sei eine äußerst verlässliche Firma. Sie sei ein sogenannter „Durchlaufposten“ bei den Verkehrsinspektionen hinsichtlich des Gefahrgutes, die er selbst seit dem Jahr 1995 durchführe. Es sei ansonsten quasi nie zu Beanstandungen gekommen. II. Rechtlich folgt Nachstehendes:römisch zwei. Rechtlich folgt Nachstehendes: Im gegenständlichen Fall kommt das Gefahrgutbeförderungsgesetz –GGBG, BGBl.I vom 20. August 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 vom 23.5.2012 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das Gefahrgutbeförderungsgesetz –GGBG, BGBl.I vom 20. August 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, vom 23.5.2012 zur Anwendung: § 7 Abs 3 Z 3 GGBG Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, GGBG …

(3)Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den

§ 2in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:

(3)Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den

Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Absatz eins, hat er insbesondere: … 3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den

§ 2

in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind; 3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den

Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind; … § 37 Abs 2 Z 1 GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG …

(2)Wer
  1. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 oder 2 zur Beförderung übergibt
  2. als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, oder 2 zur Beförderung übergibt …. begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist, a) wenn

den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder a) wenn

den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder b) wenn

den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder b) wenn

den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder c) wenn

den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, c) wenn

den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen

lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen

lit. c können auch durch Organstrafverfügung

§ 50VSt

G eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen

Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen

Litera c, können auch durch Organstrafverfügung

Paragraph 50, VStG eingehoben werden. § 13 Abs 1 a GGBG Paragraph 13, Absatz eins, a GGBG …

(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den

§ 2Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind; 1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den

Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

  1. sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
  2. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den

§ 2

Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen; 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den

Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

  1. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  2. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  3. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
  4. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und
  5. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den

§ 2

Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. 8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den

Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. 9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen

§ 6erfüllt sind und 9.

dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 6, erfüllt sind und

  1. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.
  2. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. … Im gegenständlichen Fall ist die Übertretung wie sie im erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführt wurde inhaltlich nicht bestritten worden, es wurde aber die Schuld des Beschwerdeführers an der Übertretung bestritten. Wie in § 7 Abs 1 GGBG ausgeführt ist, haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorsehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.Wie in Paragraph 7, Absatz eins, GGBG ausgeführt ist, haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorsehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach § 9 Abs 1 VStG für die festgestellte Übertretung einzustehen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.03.2004, 2001/07/0135 festgehalten hat, bedarf es zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens der Darlegung, dass der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II,

  1. Auflage S. 78, unter E 123 zu § 5 VStG zitierte Judikatur des VwGH). Dazu ist initiativ alles darzutun, was für die Entlastung des Beschwerdfeührers spricht, insbesondere das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems (vgl Raschauer/Wessely, VStG, § 9 Rz 3).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die festgestellte Übertretung einzustehen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.03.2004, 2001/07/0135 festgehalten hat, bedarf es zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens der Darlegung, dass der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch zwei,
  2. Auflage S. 78, unter E 123 zu Paragraph 5, VStG zitierte Judikatur des VwGH). Dazu ist initiativ alles darzutun, was für die Entlastung des Beschwerdfeührers spricht, insbesondere das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems vergleiche Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 9, Rz 3). Bei einem derartigen Kontrollsystem ist darzutun, dass solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte. Eine abstrakte Umschreibung eines Kontrollsystems genügt dafür nicht, sondern ist darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen (VwGH 10.10.2004, 2004/02/0269). Nicht ausreichend ist etwa sich auf die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen durch Dritte zu berufen oder sich pauschal auf eine Überwachung durch Dritte zu verlassen (vgl dazu etwa Raschauer/Wessely, VStG, § 5 Rz 25 f). Die Behörde ist nicht dazu gehalten darzutun, wie der Beschuldigte das fehlende Verschulden hätte glaubhaft machen können (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1217 unter Hinweis auf VwGH 21.03.1988, 87/04/0144).Bei einem derartigen Kontrollsystem ist darzutun, dass solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte. Eine abstrakte Umschreibung eines Kontrollsystems genügt dafür nicht, sondern ist darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen (VwGH 10.10.2004, 2004/02/0269). Nicht ausreichend ist etwa sich auf die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen durch Dritte zu berufen oder sich pauschal auf eine Überwachung durch Dritte zu verlassen vergleiche dazu etwa Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 5, Rz 25 f). Die Behörde ist nicht dazu gehalten darzutun, wie der Beschuldigte das fehlende Verschulden hätte glaubhaft machen können vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1217 unter Hinweis auf VwGH 21.03.1988, 87/04/0144). Im gegenständlichen Fall hat die Firma D aufgrund der Empfehlung eines langjährigen, bei der Firma arbeitenden Fahrers den Lenker C eingestellt, im Vertrauen auf dessen Angaben. Die Verlässlichkeit dieses Fahrers war jedoch nicht ausreichend gegeben. Hier wäre es nun nötig gewesen ausreichend darzutun, wie die Lenker bei der Fa. D konkret überprüft und geschult werden. Die Angaben des Polizeibeamten, die Firma D arbeite ordentlich und korrekt und unternehme ansonsten immer alles, um Übertretungen auch nach dem GGBG zu vermeiden sind zu undifferenziert und nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Nicht nur Schulungsmöglichkeiten, sondern auch andere Aspekte, wie zB das gesamte Firmenverhalten, Überprüfungen, Sanktionen etc. müssen bei einer Beurteilung des schädigenden Verhaltens durch den Beförderer in Betracht gezogen werden. Da diesbezüglich nichts vorgebracht wurde, war auch von einer Übertretung in subjektiver Hinsicht auszugehen. Es wird von fahrlässigem Verhalten ausgegangen. Zur Spruchkorrektur war das erkennende Mitglied verpflichtet und auch berechtigt. Dies auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0278.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.