RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0369-3 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über den Antrag des Herrn BF, geb am XY, vertreten durch seine Mutter FB, Adresse, bezüglich der Säumnisbeschwerde (des Devolutionsantrages) vom 06.01.2014 gem § 73 Abs 2 AVG den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über den Antrag des Herrn BF, geb am XY, vertreten durch seine Mutter FB, Adresse, bezüglich der Säumnisbeschwerde (des Devolutionsantrages) vom 06.01.2014 gem Paragraph 73, Absatz 2, AVG den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Säumnisbeschwerde (der Antrag auf Devolution) wird gem § 8 Abs.1 VwGVG abgewiesen.
- Die Säumnisbeschwerde (der Antrag auf Devolution) wird gem Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Das genannte Rechtsmittel ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag vom 26.02.2013 begehrte die Beschwerdeführerin als Vertreterin für ihren Sohn die Entscheidung über einen Antrag auf Mindestsicherung für ihren Sohn BF. Mit Bescheid vom 13.05.2013 wurde der Mindestsicherungsantrag gem §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 sowie 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der gelten Fassung abgewiesen und die Abweisung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderungen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie nicht nachgewiesen habe sodass Frau FB der Verpflichtung, gem § 33 TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, nicht nachgekommen sei und nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Bescheid angeführt wurden, festgestellt werden konnten. Da in diesem Bescheid angenommen wurde, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Mindestsatz nach dem TMSG überschritten worden sei und die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers an der Feststellung einer Notlage nicht ausreichend mitgewirkt habe, sei das Vorliegen einer Notlage nach dem TMSG zu verneinen gewesen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag anzuweisen war.Mit Bescheid vom 13.05.2013 wurde der Mindestsicherungsantrag gem Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 sowie 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der gelten Fassung abgewiesen und die Abweisung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderungen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie nicht nachgewiesen habe sodass Frau FB der Verpflichtung, gem Paragraph 33, TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, nicht nachgekommen sei und nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Bescheid angeführt wurden, festgestellt werden konnten. Da in diesem Bescheid angenommen wurde, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Mindestsatz nach dem TMSG überschritten worden sei und die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers an der Feststellung einer Notlage nicht ausreichend mitgewirkt habe, sei das Vorliegen einer Notlage nach dem TMSG zu verneinen gewesen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag anzuweisen war. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.05.2013 zugestellt und hat sie ihn persönlich übernommen wie aus der Unterschrift des Zustellnachweises entnommen werden konnte. Am 04.09.2013 hat die Beschwerdeführerin eine Nachreichung für ihren Antrag auf Mindestsicherung bei der Erstinstanz und am 06.01.2014 die Säumnisbeschwerde (den Devolutionsantrag) eingebracht. In dieser hat FB ausgeführt, sie hätte am 27.02.2013 für ihren behinderten Sohn BF bei der Bezirkshauptmannschaft Y. einen Antrag auf Mindestsicherung per Einschreiben geschickt und am 05.09.2013 auf Aufforderung eine Unkostenaufstellung ebenfalls per Einschreiben nachgereicht. Im Tiroler Mindestsicherungsgesetz sei die Entscheidungsfrist auf längstens 3 Monate verkürzt worden, es sei bisher immer noch keine Erledigung ihres Antrages seitens der zuständigen Behörde erfolgt, weshalb sie die Säumnisbeschwerde (Devolution) eingebracht (beantragt) habe. Im gegenständlichen Fall kommt § 8 des Gesetztes BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt Paragraph 8, des Gesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, zur Anwendung: Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde §8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.§8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Der Bescheid ist bereits am 13.05.2013 und somit innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstantrages ergangen und zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Es ist somit über den Antrag der Beschwerdeführerin bereits entschieden worden. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder per Telefax bzw per E-Mail eine Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Y. einzubringen. Dies ist auch auf Seite 2 des Bescheides ausreichend dargetan worden. Der Aufstellung für die Betriebskosten die nachgereicht wurden, konnten nicht mehr berücksichtigt werden, die Beschwerdeführerin hätte diese während des laufenden Verfahrens einzubringen gehabt und war dazu auch von der Erstinstanz rechtzeitig aufgefordert worden. Sie hat sie aber erst nachdem der Bescheid letztendlich ergangen war eingebracht. Da somit die erstinstanzliche Behörde ohne unnötigen Aufschub den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat bestand keine Grundlage mehr für eine Säumnisbeschwerde, weshalb diese per Beschluss abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0369.3