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{'item': 'LVwG-2014/17/0405-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0405-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der Frau A, Ort1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, Adresse2, Ort2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 05.02.2013, GZ **-******, nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung Schülerin für die Dauer von einem Jahr erteilt.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung Schülerin für die Dauer von einem Jahr erteilt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  5. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 05.02.2013 zu Zl **-****** wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgehe und dies den öffentlichen Interessen widerstreite, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung. Bei dieser konnte die Beschwerdeführerin und auch die Zeugin KC aus Ort1 einvernommen werden. Die Beschwerdeführerin A ist am **.**.**** in Turkmenistan geboren und turkmenische Staatsangehörige. Sie ist zunächst vom 11.12.2010 bis 10.12.2011 in Deutschland als Aupair-Mädchen aufhältig gewesen. In der Folge wurde sie dann bei der Familie C in Ort1 als Aupair-Mädchen angestellt. Der diesbezügliche Antrag auf Aufenthaltsbewilligung stammt vom 16.11.2011 und wurde auch bewilligt. Am 31.10.2012 hat die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltszweck „Schule“ gestellt. , Die Beschwerdeführerin A ist am **.**.**** in Turkmenistan geboren und turkmenische Staatsangehörige. Sie ist zunächst vom 11.12.2010 bis 10.12.2011 in Deutschland als Aupair-Mädchen aufhältig gewesen. In der Folge wurde sie dann bei der Familie C in Ort1 als Aupair-Mädchen angestellt. Der diesbezügliche Antrag auf Aufenthaltsbewilligung stammt vom 16.11.2011 und wurde auch bewilligt. Am 31.10.2012 hat die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltszweck „Schule“ gestellt. Beigegeben war eine Haftungserklärung, versehen mit einer notariellen Beglaubigung mit Datum 30.10.
  6. Diese Haftungserklärung ist für fünf Jahre gültig und in dieser erklärt die unterzeichnende KC, dass sie gemäß § 2 Abs 1 Z 15 NAG für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkomme und für den Ersatz jener Kosten hafte, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a BVG, BGBl I Nr 80/2004 umsetzt, entstehen. Diese Haftungserklärung wurde vor dem öffentlichen Notar Dr. D notariell beglaubigt und unterzeichnet. Beigegeben war eine Haftungserklärung, versehen mit einer notariellen Beglaubigung mit Datum 30.10.
  7. Diese Haftungserklärung ist für fünf Jahre gültig und in dieser erklärt die unterzeichnende KC, dass sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkomme und für den Ersatz jener Kosten hafte, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, BVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2004, umsetzt, entstehen. Diese Haftungserklärung wurde vor dem öffentlichen Notar Dr. D notariell beglaubigt und unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin hat einen Nachweis vorgelegt, wonach sie seit 17.07.2014 selbst versichert ist. Anlässlich der öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin dahingehend befragt, ob sie nach Beendigung des Aupair-Verhältnisses bei der Familie E weiterhin als Haushaltskraft für Euro 347,-- monatlich beschäftigt gewesen sei. Das hat sie verneint. Ebenso hat die Zeugin KC angegeben, dass A bei ihnen nicht mehr bezahlt arbeitet. Sie würde bei ihnen quasi als fünftes Kind im Haushalt leben. Sie tue dies für das Mädchen, weil sie eine soziale Verantwortung ihr gegenüber empfindet und trägt. Sie wisse, dass die Beschwerdeführerin in Turkmenistan als Frau keine Chancen habe, eine Ausbildung zu erhalten und ein adäquates Leben zu führen, weshalb sie sich verpflichtet fühle, ihr zu helfen. Das Haus, in dem sie wohne, sei groß genug. Ihre Kinder wären nun allesamt im Ganztagshort. A helfe im Haushalt nur so, wie jemand helfe, der im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Angaben der Zeugin waren glaubwürdig und nachvollziehbar und Bestand kein Grund dien Wahrheitsgehalt in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin hat einen Auszug aus ihrem Sparbuch vorgelegt. Dieses ist bei der Raiffeisenbank XY angelegt worden und weist einen Höhe der angesparten Summe von Euro 4.656,77 auf. Die Zeugin hat angegeben, dass A bei ihnen gratis im Haus leben dürfe und auch das Essen und aus den oben angeführten Gründen den gesamten Lebensunterhalt von ihr finanziert bekommt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Im § 63 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und dort im ersten Absatz ist ausgeführt wie folgt:Im Paragraph 63, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und dort im ersten Absatz ist ausgeführt wie folgt: „Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen und
  8. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind; … Eine Haftungserklärung ist zulässig. …“ Die Beschwerdeführerin ist gemäß der vorgelegten Bestätigungen der Schule als ordentliche Schülerin einer öffentlichen Schule am Adolf-Pichler-Platz in Innsbruck bereits im vierten Semester gemeldet. Sie hat alle Semester positiv abgeschlossen und wird nach weiteren vier Semestern die Matura machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2009 zu Zl 2009/22/0005 ua ausgeführt, dass gemäß § 63 Abs 1 NAG eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ua dann ausgestellt werden kann, wenn der Fremde ordentlicher Schüler einer öffentlichen Schule ist. Diese Aufnahme durch die Schule hat Tatbestandswirkung für die Niederlassungsbehörde und es kommt eine selbständige rechtliche Beurteilung nicht in Betracht (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rn 11f). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2009 zu Zl 2009/22/0005 ua ausgeführt, dass gemäß Paragraph 63, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ua dann ausgestellt werden kann, wenn der Fremde ordentlicher Schüler einer öffentlichen Schule ist. Diese Aufnahme durch die Schule hat Tatbestandswirkung für die Niederlassungsbehörde und es kommt eine selbständige rechtliche Beurteilung nicht in Betracht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38, Rn 11f). Die Beschwerdeführerin hat ihre guten Deutschkenntnisse einerseits durch den positiven Abschluss der zweiten Klasse eines Oberstufengymnasiums sowie durch ihre Aussage anlässlich der öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung nachgewiesen. Im erstinstanzlichen Akt erliegt zudem eine Kopie ihres rechtsgültigen Passes, der bis 21.08.2019 gültig sein wird, außerdem eine übersetzte und beglaubigte Geburtsurkunde in Kopie, ein Führungszeugnis, welches keine Eintragung enthält. Sie hat somit alle Voraussetzungen ein gültiges Dokument, dass ihre Identität ausreichend belegt, eine aufrechte Krankenversicherung, die Sicherung ihres Lebensunterhaltes, eine Unterkunft, eine Haftungserklärung durch die Zeugin erfüllt, um die Aufenthaltsbewilligung Schüler gewährt zu bekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0405.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.