RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2182-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn W N, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, PLZ X v.d. Rechtsanwalt Mag. K R, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen Spruchpunkte
- und
- des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.6.2014, Zl. S *****/XX/13 wegen Übertretungen nach der StVO Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn W N, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, PLZ römisch zehn v.d. Rechtsanwalt Mag. K R, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen Spruchpunkte
- und
- des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.6.2014, Zl. S *****/XX/13 wegen Übertretungen nach der StVO zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten
- und
- behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten
- und
- behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Einleitend ist festzuhalten, das der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte seine Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 7.10.2014 nach eingehender Diskussion der Rechts- und Sachlage auf die Bekämpfung der Spruchpunkte
- und 10 eingeschränkt hat. Die Beschwerde zu den übrigen Spruchpunkten wurde zurückgezogen. Damit sind diese in Rechtskraft erwachsen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter den Spruchpunkten
- und 10 zur Last gelegt wie folgt. „
- Sie haben das Fahrrad gelenkt, obwohl dieses nicht mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler ausgerüstet war.
- Sie haben 9.12.2013 um 23:12 Uhr in Innsbruck, Mitterweg 1, Grünanlage südlich Parkplatz Mc-Donalds-Mitterweg gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt verweigert.“ Dadurch haben Sie folgende Vorschriften verletzt: Zu
- § 66 Abs 1 StVO iVm § 1 Abs 1 Z 4 FahrradverordnungZu
- Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Fahrradverordnung Zu
- § 99 Abs 1 lit iVm § 5 Abs 2 StVOZu
- Paragraph 99, Absatz eins, lit in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in € falls diese uneinbringlich ist gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von Zu
- € 30,00 13 Stunden § 99 Abs 3 lit a StVOZu
- € 30,00 13 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Zu
- € 1.600 14 Tage § 99 Abs 1 StVOZu
- € 1.600 14 Tage Paragraph 99, Absatz eins, StVO Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend die Tatbegehung bestritten. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol Zl. S-****/
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen I C, A M und GI J H (PI Y) eivernommen.Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol Zl. S-****/
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen römisch eins C, A M und GI J H (PI Y) eivernommen. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses: Hier hat die Behörde ein und dieselbe Tat zweimal (siehe Spruchpunkt 3.) unter Strafe gestellt und damit gegen das Doppelbestrafungsgebot verstoßen. Dieser Spruchpunkt war daher zu beheben. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses: Hier hat das ergänzende Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben, dass dem Beschuldigten diese Tat zu unrecht zur Last gelegt wurde. Bei der Amtshandlung vor Ort wurde mit dem Beschuldigte ein Alkovortest durchgeführt und ergab dieser einen Wert von 0,0 mg/l. In weiterer Folge soll der Beschuldigte lt. polizeilicher Anzeige zum Alkotest mit dem geeichten Alkomaten aufgefordert worden sein. Beim Studium des behördlichen Aktes fällt dazu auf, dass seitens der amtshandelnden Polizeibeamten keine typischen Alkoholisierungssymptome (die konkrete Darlegung von Alkoholisierungssymptomen wäre in der vorliegenden Fallkonstellation dringend notwendig gewesen, zumal hier kein Alkomat mitgeführt wurde und daher die Aufforderung zum Alkomattest nur dann statthaft wäre, wenn ein entsprechender Verdacht der Alkoholisierung gegeben ist) beim Beschuldigten beschrieben werden und sowohl in der Anzeige vom 15.12.2013 (siehe Seite 6) als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 29.3.2014 (Seite 2) stets nur von einer „Beeinträchtigung durch Suchtmittel und/oder Medikamente“ die Rede ist. Die Annahme, dass hier, aufbauend auf dem Ergebnis des Alkovortests, seitens der Polizeibeamten eigentlich lediglich an eine Aufforderung, sich wegen einer durch Suchtgift vermuteten Beeinträchtigung amtsärztlich zu untersuchen (§ 5 Abs 9 StVO) gedacht war, findet ihre Bestätigung in der Einvernahme des GI J H, der bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aussagte, dass nach Durchführung des Alkovortests nie an eine Aufforderung zum Alkomattest gedacht war, zumal ja durch den Alkovortest mit ausreichender Sicherheit feststand, dass keine Alkoholisierung vorlag und sich daher die Aufforderung nur auf den Verdacht der Suchtgifteinnahme beziehen konnte. Aus diesem Grunde und losgelöst von den hier vorliegenden Spruchmängeln (Die „Vermutung, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben“ ist ein wesentliches Tatbestandselement dieser Verwaltungsübertretung - siehe etwa zur vergleichbaren Regelung des § 5 Abs 2 Z 1 StVO - VwGH 27.04.2000, 99/02/0292 und ist im Spruch nicht angeführt) musste daher spruchgemäß entschieden werden.Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses: Hier hat das ergänzende Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben, dass dem Beschuldigten diese Tat zu unrecht zur Last gelegt wurde. Bei der Amtshandlung vor Ort wurde mit dem Beschuldigte ein Alkovortest durchgeführt und ergab dieser einen Wert von 0,0 mg/l. In weiterer Folge soll der Beschuldigte lt. polizeilicher Anzeige zum Alkotest mit dem geeichten Alkomaten aufgefordert worden sein. Beim Studium des behördlichen Aktes fällt dazu auf, dass seitens der amtshandelnden Polizeibeamten keine typischen Alkoholisierungssymptome (die konkrete Darlegung von Alkoholisierungssymptomen wäre in der vorliegenden Fallkonstellation dringend notwendig gewesen, zumal hier kein Alkomat mitgeführt wurde und daher die Aufforderung zum Alkomattest nur dann statthaft wäre, wenn ein entsprechender Verdacht der Alkoholisierung gegeben ist) beim Beschuldigten beschrieben werden und sowohl in der Anzeige vom 15.12.2013 (siehe Seite 6) als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 29.3.2014 (Seite 2) stets nur von einer „Beeinträchtigung durch Suchtmittel und/oder Medikamente“ die Rede ist. Die Annahme, dass hier, aufbauend auf dem Ergebnis des Alkovortests, seitens der Polizeibeamten eigentlich lediglich an eine Aufforderung, sich wegen einer durch Suchtgift vermuteten Beeinträchtigung amtsärztlich zu untersuchen (Paragraph 5, Absatz 9, StVO) gedacht war, findet ihre Bestätigung in der Einvernahme des GI J H, der bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aussagte, dass nach Durchführung des Alkovortests nie an eine Aufforderung zum Alkomattest gedacht war, zumal ja durch den Alkovortest mit ausreichender Sicherheit feststand, dass keine Alkoholisierung vorlag und sich daher die Aufforderung nur auf den Verdacht der Suchtgifteinnahme beziehen konnte. Aus diesem Grunde und losgelöst von den hier vorliegenden Spruchmängeln (Die „Vermutung, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben“ ist ein wesentliches Tatbestandselement dieser Verwaltungsübertretung - siehe etwa zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO - VwGH 27.04.2000, 99/02/0292 und ist im Spruch nicht angeführt) musste daher spruchgemäß entschieden werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.2182.3