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{'item': 'LVwG-2014/32/2673-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/2673-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

§ 21

TBO 2011).Die Tiroler Bauordnung 2011 unterscheidet bei den Verfahrensbestimmungen drei Kategorien von Bauvorhaben: bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und solche Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen vergleiche Paragraph 21, TBO 2011). Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (

§ 22

TBO 2011), anzeigepflichtige in Form einer Bauanzeige (

§ 23TBO 2011) einzubringen.

Sowohl ein Bauansuchen als auch eine Bauanzeige sind schriftlich einzubringen.Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens vergleiche Paragraph 22, TBO 2011), anzeigepflichtige in Form einer Bauanzeige vergleiche Paragraph 23, TBO 2011) einzubringen. Sowohl ein Bauansuchen als auch eine Bauanzeige sind schriftlich einzubringen. Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (

(

Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO

(2014), E 15. zu § 27 und die dort zitierte Judikatur: VwGH 17.2.2004, 2002/06/0126; VwSlg 17.351 A/2007). Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich vergleiche vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 15. zu Paragraph 27 und die dort zitierte Judikatur: VwGH 17.2.2004, 2002/06/0126; VwSlg 17.351 A/2007). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein „Umdeuten“ eines Antrages (etwa die eigenmächtige Interpretation der Behörde eine Anzeige als Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung) nicht möglich (

VwGH 13.9.1979, 1901/79; 15.9.1992, 92/04/0133 uva).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein „Umdeuten“ eines Antrages (etwa die eigenmächtige Interpretation der Behörde eine Anzeige als Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung) nicht möglich vergleiche VwGH 13.9.1979, 1901/79; 15.9.1992, 92/04/0133 uva). Im gegenständlichen Fall hat der Bauwerber unzweifelhaft mit der Eingabe vom

  1. August 2014, eingelangt bei der Gemeinde C am
  2. August 2014, eine Bauanzeige eingebracht. Aus dem vorliegenden behördlichen Akt ergibt sich keinesfalls, dass ein Bauansuchen vorliegt. Vielmehr nimmt die Baubehörde in der Kundmachung vom
  3. August 2014 und in der Verhandlungsschrift vom
  4. September 2014 ausdrücklich auf die Eingabe von DI N A vom
  5. August 2014, sohin auf die eingebrachte Bauanzeige Bezug. Gegenständlich ist daher offensichtlich, dass die Baubehörde eine Baubewilligung nach § 27 TBO 2011 ohne ein entsprechendes Bauansuchen erteilt hat. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (

VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (

VfGH 20.6.1964, Slg 4730, 19.3-1968, Slg 5685).Gegenständlich ist daher offensichtlich, dass die Baubehörde eine Baubewilligung nach Paragraph 27, TBO 2011 ohne ein entsprechendes Bauansuchen erteilt hat. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH 20.6.1964, Slg 4730, 19.3-1968, Slg 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine allfällige Präklusion (iSd § 42 AVG) der Beschwerdeführerin konnte deshalb nicht eintreten, da die Baubehörde von vornherein für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens unzuständig war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine allfällige Präklusion (iSd Paragraph 42, AVG) der Beschwerdeführerin konnte deshalb nicht eintreten, da die Baubehörde von vornherein für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens unzuständig war. Abschließend wird im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen baubewilligungspflichtigen Vorhaben und Vorhaben, die lediglich einer Bauanzeige bedürfen, insbesondere auf § 21 Abs 2 Einleitungssatz TBO 2011 sowie § 21 Abs 2 lit b TBO 2011, hinsichtlich der erforderlichen Planunterlagen auf die Planunterlagenverordnung 1998, LGBl 1998/90 idF 2007/94 hingewiesen. Abschließend wird im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen baubewilligungspflichtigen Vorhaben und Vorhaben, die lediglich einer Bauanzeige bedürfen, insbesondere auf Paragraph 21, Absatz 2, Einleitungssatz TBO 2011 sowie Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011, hinsichtlich der erforderlichen Planunterlagen auf die Planunterlagenverordnung 1998, LGBl 1998/90 in der Fassung 2007/94 hingewiesen. Der gegenständliche Baubescheid datiert vom

  1. September
  2. Die gegenständliche Beschwerde wurde am
  3. September 2014 (Datum des Poststempels) eingebracht. An der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen - besteht sohin kein Zweifel, auch wenn die Datumsangaben auf den RSb-Postrückscheinen unvollständig ausgefüllt wurden.Der gegenständliche Baubescheid datiert vom
  4. September
  5. Die gegenständliche Beschwerde wurde am
  6. September 2014 (Datum des Poststempels) eingebracht. An der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - die Beschwerdefrist beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen - besteht sohin kein Zweifel, auch wenn die Datumsangaben auf den RSb-Postrückscheinen unvollständig ausgefüllt wurden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.2673.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.