RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1756-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der MMag. A B, Straße, O gegen den Bescheid des Stadtmagistrates R vom 25.03.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Schreiben vom 08.12.2013, eingelangt beim Stadtmagistrat R am 20.12.2013, beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Frist für den Baubeginn um weitere zwei Jahre für den mit Bescheid des Stadtmagistrates R vom 05.01.2012, Zl **** genehmigten Abbruch und Neubau im Straße
- Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die Magistratsabteilung III-Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung Stadtplanung mit, dass sich seit der Erteilung der Baubewilligung die raumordnungsrechtlichen Vorschriften iSd § 28 Abs 3 TBO 2011 derart geändert hätten, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden könne. Im rechtsgültigen Bebauungsplan (*** vom 30.07.2013) sei für das gegenständliche Grundstück eine Dachneigung mit einer Mindestfestlegung von 20° und einer Höchstfestlegung von 25° vorgesehen. Dies widerspreche der im Bauansuchen angeführten Dachneigung von 13°.Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die Magistratsabteilung III-Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung Stadtplanung mit, dass sich seit der Erteilung der Baubewilligung die raumordnungsrechtlichen Vorschriften iSd Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2011 derart geändert hätten, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden könne. Im rechtsgültigen Bebauungsplan (*** vom 30.07.2013) sei für das gegenständliche Grundstück eine Dachneigung mit einer Mindestfestlegung von 20° und einer Höchstfestlegung von 25° vorgesehen. Dies widerspreche der im Bauansuchen angeführten Dachneigung von 13°. Mit Schreiben vom 13.02.2014 an die Beschwerdeführerin wurde dieser die Stellungnahme der Stadtplanung übermittelt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Baubeginnsfrist rechtlich nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom 14.03.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die nunmehrigen Höhen in Widerspruch mit der Firstlage und/oder Dachneigung und/oder Baugrenzlinie stünden. Firstlage, Traufenhöhe, Firsthöhe und Baugrenzlinie (genauer der Abstand der Firstlinie zu den parallel begrenzenden Baugrenzlinien) stünden in einem direkten mathematischen Bezug zur Dachneigung. Die im Bebauungsplan *** eingearbeitete Änderung entspreche vollinhaltlich der in **** bewilligten Gebäude- und Dachform hinsichtlich Firstlage, Firsthöhe, Traufenhöhe und Baugrenzlinie. Lediglich bei der Dachneigung sei übersehen worden, dass das bewilligte Gebäude (als auch das direkt daran anschließende Gebäude Straße2 in ihrer Dachform lediglich einen Winkel von 13° aufweisen). Unter Berücksichtigung der Firstlage, Baugrenzlinie (bzw Abstand der Firstlage von der Baugrenzlinie) und der Traufen- und Firsthöhe laut Bebauungsplan ergebe sich zweifelsfrei ein Winkel von 13°. Es sei offenbar bei der Korrektur des Bebauungsplans übersehen worden, dass auch die Dachneigung angepasst hätte werden müssen. Die Bestimmungen des Bebauungsplans stünden somit in einem inneren Widerspruch, wodurch die genannten Bestimmungen nicht anzuwenden seien. Es könne nicht zweifelsfrei gesagt werden, welche der Bestimmungen vorrangig zu behandeln sei. Die gültigen Festlegungen des Bebauungsplanes seien somit ident mit dem zu **** bewilligten Gebäude. Mit Schreiben vom 24.03.2014 wurde eine weitere Stellungnahme der Stadtplanung erstattet. Danach liege das gegenständliche Grundstück im Bereich der sogenannten „***-Siedlung“, die sich durch ihre einheitliche Struktur (Längsgebäude in Ost-West-Richtung mit Satteldach) auszeichnet. Diese Festlegung sei bereits im Plan *** vom 28.11.1989 berücksichtigt worden. Um den Charakter der Siedlung zu erhalten sei mit 13.03.2013 der Bebauungsplan **** und mit leichten Anpassungen am 30.07.2013 der Bebauungsplan *** beschlossen worden. In diesem seien die Gebäude durch ein Höchstmaß der Situierung lagemäßig festgelegt. Ergänzt werde dies durch folgende Bestimmungen: Hauptgebäude: Höchstfestlegung von Traufenhöhe und obersten Gebäudepunkt, Firstrichtung mit Mindest- und Höchstfestlegung der Dachneigung Nebengebäude: Höchstfestlegung vom obersten Gebäudepunkt Nebenanlage: Höchstfestlegung vom obersten Gebäudepunkt Bei einer Beurteilung seien die verordneten Bestimmungen getrennt voneinander zu begutachten. Ein direkter Zusammenhang zwischen den einzelnen Festlegungen sei nicht gegeben. Somit könne ein direkter Bezug der verordneten Höchstfestlegungen der Gebäudehöhen (Traufe, oberster Punkt) zur festgelegten Dachneigung (Mindest-, Höchstmaß) nicht abgeleitet werden. Das genehmigte Bauvorhaben habe den seinerzeitigen Festlegungen entsprochen. Durch die geänderte Bestimmung der Dachneigung (Mindest-, Maximaldachneigung im Bebauungsplan *** zu Firstrichtung ohne Neigungsangaben in ***) widerspreche das geplante Gebäude nunmehr den Verordnungen und sei somit in seiner aktuellen Form negativ zu beurteilen. In der Stellungnahme der Bauwerberin sei auch auf das Gebäude Straße2 hingewiesen worden. Hierzu sei anzumerken, dass dieses vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes *** (13.03.2013) errichtet worden sei. Der seinerzeit gültige Plan *** (sei auch für die Beurteilung des um Fristverlängerung ansuchenden gegenständlichen Bauansuchens verwendet worden) habe hinsichtlich Dachform nur ein Satteldach mit einem First in Ost-Westrichtung vorgesehen. Mit Bescheid des Stadtmagistrates R vom 25.03.2014, Zl **** wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs 3 TBO 2011 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Behörde der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Stadtplanung anschließe. Da sich zwischenzeitlich der Bebauungsplan derart geändert habe, dass für das Bauvorhaben, würde neu um dessen Bewilligung angesucht werden, die Genehmigung nicht mehr erteilt werden dürfte, sei eine Verlängerung der Baubeginnsfrist rechtlich nicht zulässig. Mit Bescheid des Stadtmagistrates R vom 25.03.2014, Zl **** wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2011 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Behörde der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Stadtplanung anschließe. Da sich zwischenzeitlich der Bebauungsplan derart geändert habe, dass für das Bauvorhaben, würde neu um dessen Bewilligung angesucht werden, die Genehmigung nicht mehr erteilt werden dürfte, sei eine Verlängerung der Baubeginnsfrist rechtlich nicht zulässig. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die betroffenen Bestimmungen des Bebauungsplans in sich widersprüchlich seien und somit nicht gemeinsam angewendet werden könnten. Aufgrund des Widerspruchs der Bestimmungen des Bebauungsplanes sei es nicht erkennbar, welche der Bestimmungen maßgeblich sei, da sich diese wechselseitig aufheben würden und sowohl eine Unter- als auch eine Obergrenze betreffen würden. Auch sei nicht erkennbar, welcher Bestimmung der Vorrang eingeräumt werden müsste, wenn sich diese widersprechen. Aus dem Bebauungsplan könne daher nicht abgeleitet werden, dass die mit Baubewilligung vom 05.01.2012 zu **** bewilligte bauliche Anlage dem Bebauungsplan widerspreche. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Stattgeben im Sinne des Antrages vom 20.12.2013 beantragt. Mit weiterer Eingabe vom 14.05.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde folgende Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DI C D vom 21.07.2014, **** eingeholt: „Sehr geehrter Herr Richter Piccolroaz, Sie haben um gutachterliche Stellungnahme dahingehend ersucht, inwieweit auf Basis der vorliegenden Beschwerde, die Festlegungen des Bebauungsplan *** der Stadtgemeinde O in sich widersprüchlich sind und ob die Dachneigung des mit Bescheid genehmigten Bauvorhabens dem Bebauungsplan entsprechen. Grundlagen: ● Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtshofes, ZI. **** vom 4.7.2014, eingegangen am 10.7.2014 ● Aktenübersicht ZI. **** ● Bebauungsplan *** vom 11.7.2013, aufsichtsbehördlich geprüft unter **** vom 2.9.2013 ● Bescheid ZI. **** vom 5.1.2012 samt Bauakt, davon im bes. Einreichplan „Ansichten und Schnitte“ sowie „Grundrisse mit Versickerung“ eingelangt bei Stadtmagistrat am 13.7.2011 Ergebnis des Gutachtens, Kurzfassung: ● Der Bebauungsplan weist in sich keine Widersprüche auf. ● Die Dachneigung des genehmigten Einreichprojekts erfüllt die Vorgaben des Bebauungsplans nicht. Befund Der Bebauungsplan *** umfasst die Grundstücke 1678/115, 1678/236, 1678/237, 1678/236, 1678/12, 1678/121, .1916 und .1917: Der Bebauungsplan sieht folgenden Festlegungen vor: Für den gesamten Planungsbereich Besondere Bauweise, Baumassendichte mindestens 0,01, Baufluchtlinie zum ***weg Sowie individuell für bestimmte Baukörper Oberster Punkt des Gebäudes, Maximale Gebäudeumrisse, Höchste Traufenhöhe, Firstrichtung, Dachneigung von mindestens ... bis höchstens Für das in Rede stehende Grundstück 1678/115 sind genau festgelegt: Besondere Bauweise Baumassendichte mindestens 0,01 Baufluchtlinie zum ***weg Sowie für ein Gebäude Oberster Punkt des Gebäudes mit 584,50m über Adria Maximale Gebäudeumrisse Höchste Traufenhöhe für ein Gebäude mit 585,50m über Adria Firstrichtung für ein Gebäude (ca. in Ost-West-Richtung) Dachneigung von mindestens 20° bis höchstens 25° Sowie für ein Gebäude Oberster Punkt des Gebäudes mit 579,00m über Adria Maximale Gebäudeumrisse Sowie für ein Gebäude Oberster Punkt des Gebäudes mit 580,00m über Adria Maximale Gebäudeumrisse Aus den Einreichplanunterlagen **** (Ansichten und Schnitte) ist ersichtlich, dass die Firsthöhe des Daches mit 8,9 m, die traufseitige Wandhöhe mit 7,86 m beiderseits, die Traufhöhe mit 7,74m beiderseits bezogen auf die Ebene 0,00 angegeben wird. Es ergibt sich somit ein Höhenunterschied von 1,04m zwischen First und dem Schnitt der traufseitigen Wand mit der Dachfläche. Der First ist im Schnitt symmetrisch liegend dargestellt. Aus den Grundrissen ist ersichtlich, dass die Giebelseite 8,67 m breit ist. Die Hälfte davon ist 4,335 m. Es ergibt sich somit arctan (1,04/4,335)=13,17° (arctan 0.2399 = ta n '1 0.2399 = 13s 29' 25.136"). Des Weiteren ergibt sich aus der Festlegungen der Bezugsebene 0,00 = 576,88 m eine Firsthöhe von 576,58 + 8,9 = 585,48 m und eine traufseitige Wandhöhe von 576,58 + 7,86 = 584,44 m über Adria. Die Traufhöhe beträgt 576,58+7,74 = 584,32 m über Adria. Gutachten Ist der Bebauungsplan *** ins sich widersprüchlich festgelegt? Nein Widersprüche in Festlegungen des Bebauungsplans können sich nur ergeben, wenn Mindestfestlegungen zu hoch und Maximalfestlegungen zu niedrig gefasst sind oder aber zwingenden Vorgaben solche Widersprüche zu Maximal- und Mindestfestlegungen entstehen lassen. Z.B. entstünde so ein Widerspruch, wenn eine zwingende oder minimale Traufhöhe höher als der oberste Punkt des Gebäudes definiert wurde. In der Beschwerde wird auf einen möglichen Widerspruch zwischen höchster Traufhöhe, Dachneigung und oberstem Punkt hingewiesen. Traufhöhe und oberster Punkt sind beide Maximalfestlegungen. Es besteht hier also nicht die Möglichkeit, dass eine Mindest- und eine Höchstfestlegung in Widerspruch stünden. Bei zwei verschiedenen Maximalfestlegungen können je nach Entwurf einerseits die eine und andererseits die andere Festlegung maßgebend werden. Die Dachneigung ist durch den Bereich der zulässigen Dachneigung, der vorgegeben wird, näher zu untersuchen, da hier durch den vorgegebenen Spielraum ein solcher Widerspruch entstehen könnte, da so eine Zwangsvorgabe innerhalb des vorgegebenen Spielraums entsteht. Nimmt man die halbe Bauwerksbreite der Einreichung als Grundlage (4,335m) und den Tangens von 20 bzw. 25° so ergibt sich ein Höhenunterschied von 1,58 m bis 2,02 m. Vor festgelegten obersten Punkt 585,5m ergibt sich somit eine traufseitige Wandhöhe von 585,5 - 1,58 = 583,92 m bis 585,5 - 2,02 = 583,48 m. Sowohl das höchste als auch das tiefste erreichbare traufseitige Wandhöhenmaß liegen somit unter den im Bebauungsplan vorgegeben 584,5 m. Es besteht also kein Widerspruch zur definierten Maximalen Traufhöhe. Umgedreht ergibt sich von der höchsten Traufhöhe 584,5 m aus gerechnet eine Firsthöhe zwischen 584,5 + 1,58 = 586,08 m und 584,5 + 2,02 = 586,52 m eine Überschreitung des im Bebauungsplan festgelegten obersten Punktes von 585,5 m. Diese Überschreitung ist aber kein Widerspruch in sich, das es sich bei der traufseitigen Wandhöhe um ein Maximalmaß handelt, das nicht zwingend einzuhalten ist. Nützt man die Traufhöhe nicht voll aus, so ist es möglich, den definierten obersten Punkt des Gebäudes einzuhalten. Durch die Festlegungen des Bebauungsplans ergibt sich somit, dass die Traufhöhe auf maximal 583,92 m festzulegen ist und die höchste Traufhöhe von 584,5 m nicht ausgenutzt werden kann, wenn man die gewählte Bauwerksbreite realisieren will. Da aber im Bebauungsplan nur ein Maximalmaß des Gebäudeumrisses definiert ist und man daher auch schmaler bauen darf, entsteht auch hier kein Widerspruch. Entspricht die Dachneigung des mit Bescheid genehmigten Bauvorhabens dem Bebauungsplan? Nein Der Bebauungsplan gibt eine Dachneigung zwischen 20 und 25° vor. Die Dachneigung der Einreichung beträgt aber 13,17°. Mit freundlichen Grüßen (DI D)“ Mit Schreiben vom 22.7.2014 wurde das Gutachten den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt, wobei die Beschwerdeführerin dieses wegen Ortsabwesenheit nie behoben hat. Eine erste mündliche Verhandlung wurde für den 30.9.2014 anberaumt, wobei die Beschwerdeführerin diese wegen beruflicher Unabkömmlichkeit verschieben ließ. Für den 23.10.2013 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt. Mit dieser Ladung wurde der Beschwerdeführerin das raumordnungsfachliche Gutachten übermittelt. Mit E-Mail vom 14.10.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen werde. Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 15.10.2014 mit, dass die Zustimmung zur Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilt werde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Beschwerdeakt des Stadtmagistrates R, in den Bebauungsplan der Stadt O *** vom 11.07.2013, Zl ****, in Kraft getreten am 30.07.2013 sowie in die Gutachten der Stadtplanung O vom 24.03.2014, Zl **** und des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.07.2014 ****. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: „§
- Tiroler Bauordnung 2011Erlöschen der Baubewilligung
(1)Absatz eins,Die Baubewilligung erlischt, a)Litera a wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder b)Litera b wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Absatz 2,) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
(2)Absatz 2,Bei umfangreichen Bauvorhaben kann in der Baubewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstens jedoch fünfjährige Frist festgelegt werden. Bezieht sich die Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so können für die einzelnen Abschnitte unterschiedliche Fristen festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(4)Absatz 4,Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 3 erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 26 Abs. 3, 4 und 5 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (§ 30 Abs. 3) bzw. die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 3, erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des Paragraph 26, Absatz 3, 4 und 5 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (Paragraph 30, Absatz 3,) bzw. die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(5)Absatz 5,In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(6)Absatz 6,Die Abs. 3, 4 und 5 gelten auch für am
- Juli 2011 anhängige Verfahren zur Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder der Frist für die Bauvollendung. Bescheide, mit denen die Frist für den Baubeginn oder die Frist für die Bauvollendung vor dem
- Juli 2011 erstreckt worden ist, erlangen am
- Juni 2012 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. Bescheide, mit denen die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung nach § 35 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, oder nach früheren baurechtlichen Vorschriften verlängert wurde, erlangen am
- Juli 2011 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.Die Absatz 3, 4 und 5 gelten auch für am
- Juli 2011 anhängige Verfahren zur Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder der Frist für die Bauvollendung. Bescheide, mit denen die Frist für den Baubeginn oder die Frist für die Bauvollendung vor dem
- Juli 2011 erstreckt worden ist, erlangen am
- Juni 2012 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. Bescheide, mit denen die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung nach Paragraph 35, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1997,, oder nach früheren baurechtlichen Vorschriften verlängert wurde, erlangen am
- Juli 2011 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(7)Absatz 7,Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr a)Litera a im Fall, dass die Baubewilligung die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und den Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen oder b)Litera b im Fall, dass die Baubewilligung die Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, den der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der lit. b die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der Litera b, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8)Absatz 8,Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung zu vollenden. Abs. 5 ist anzuwenden. Andernfalls erlischt die neuerliche Baubewilligung. In diesem Fall ist Abs. 7 anzuwenden. Ein nochmaliges Bauansuchen für das betreffende Bauvorhaben ist nicht zulässig.Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung zu vollenden. Absatz 5, ist anzuwenden. Andernfalls erlischt die neuerliche Baubewilligung. In diesem Fall ist Absatz 7, anzuwenden. Ein nochmaliges Bauansuchen für das betreffende Bauvorhaben ist nicht zulässig.
(9)Absatz 9,Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 7 zweiter oder dritter Satz offenkundig, dass der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung nunmehr das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach § 27 Abs. 3 entgegenstünde, so hat die Behörde dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten.“Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Absatz 7, zweiter oder dritter Satz offenkundig, dass der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung nunmehr das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, entgegenstünde, so hat die Behörde dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten.“ Die gesetzlich – oder gemäß Abs 2 in der Baubewilligung – vorgesehenen Fristen können jeweils nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Diese Beschränkung liegt im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung innerhalb überschaubarer Zeiträume. Ein Verlängerungsantrag ist jedenfalls vor Ablauf der Wirksamkeit der Baubewilligung zu stellen. Wenn sich allerdings die maßgebliche Rechtslage zwischenzeitlich so geändert hat, dass für das Bauvorhaben, würde neu um dessen Bewilligung angesucht, die Genehmigung nicht erteilt werden dürfte, so verbietet das Gesetz eine Verlängerung der Fristen. Die logische Folge davon ist, dass das Bauvorhaben nicht mehr ausgeführt werden darf. Unter dem Begriff „baurechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften“ sind nicht nur die betreffenden Gesetze zu verstehen, sondern zum Beispiel auch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, Bausperren uä. So darf etwa die Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung nicht verlängert werden, wenn durch Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes das Bauvorhaben nicht mehr zulässig ist (VwGH 21.03.1985, 82/06/0040). Das gleiche gilt somit auch für einen Bebauungsplan.Die gesetzlich – oder gemäß Absatz 2, in der Baubewilligung – vorgesehenen Fristen können jeweils nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Diese Beschränkung liegt im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung innerhalb überschaubarer Zeiträume. Ein Verlängerungsantrag ist jedenfalls vor Ablauf der Wirksamkeit der Baubewilligung zu stellen. Wenn sich allerdings die maßgebliche Rechtslage zwischenzeitlich so geändert hat, dass für das Bauvorhaben, würde neu um dessen Bewilligung angesucht, die Genehmigung nicht erteilt werden dürfte, so verbietet das Gesetz eine Verlängerung der Fristen. Die logische Folge davon ist, dass das Bauvorhaben nicht mehr ausgeführt werden darf. Unter dem Begriff „baurechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften“ sind nicht nur die betreffenden Gesetze zu verstehen, sondern zum Beispiel auch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, Bausperren uä. So darf etwa die Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung nicht verlängert werden, wenn durch Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes das Bauvorhaben nicht mehr zulässig ist (VwGH 21.03.1985, 82/06/0040). Das gleiche gilt somit auch für einen Bebauungsplan. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsmittel damit, dass die Festlegungen des in Rede stehenden Bebauungsplanes *** vom 30.07.2013 in sich widersprüchlich seien. Zu dieser Frage wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein umfassendes Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DI C D abgegeben. Diesem umfassenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Bebauungsplan in sich keine Widersprüche aufweist. Insbesondere stellt der raumordnungsfachliche Amtssachverständige fest, dass Widersprüche in Festlegungen des Bebauungsplans sich nur dann ergeben könnten, wenn Mindestfestlegungen zu hoch und Maximalfestlegungen zu niedrig gefasst seien oder aber zwingende Vorgaben solche Widersprüche zu Maximal- und Mindestfestlegungen entstehen ließen. Dass dies nicht der Fall ist, wird auf Seite 3 des Gutachtens umfassend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Weiters stellt sowohl die belangte Behörde als auch der raumordnungsfachliche Amtssachverständige fest, dass der Bebauungsplan eine Dachneigung zwischen 20 und 25° vorgebe, die Dachneigung im genehmigten Einreichplan der Beschwerdeführerin jedoch 13,17° beträgt. Somit wurde sowohl von der Stadtplanung des Stadtmagistrates R als auch vom raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung festgestellt, dass das genehmigte Bauvorhaben dem aktuellen Bebauungsplan *** vom 30.07.2013 hinsichtlich der Dachneigung widerspricht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren hingegen nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des raumordnungsfachlichen Gutachtens vom 21.07.2014 **** in Zweifel zu ziehen. Umso weniger ist die Beschwerdeführerin diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass sich für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit des vorhin zitierten Gutachtens ergeben und dieses als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt werden konnte. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Da somit nachgewiesen ist, dass das mit Bescheid des Stadtmagistrates R vom 05.01.2012, Zl **** genehmigte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin dem zum Zeitpunkt des Ansuchens um Verlängerung der Baubewilligung vom 08.12.2013 in Geltung stehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan *** vom 30.07.2013 hinsichtlich der Dachneigung widerspricht, durfte die Verlängerung der Frist für den Baubeginn gemäß § 28 Abs 3 TBO 2011 nicht erteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten konnten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestätigt werden, weshalb der Beschwerde insgesamt keine Berechtigung zukommt und spruchgemäß zu entscheiden war. Da somit nachgewiesen ist, dass das mit Bescheid des Stadtmagistrates R vom 05.01.2012, Zl **** genehmigte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin dem zum Zeitpunkt des Ansuchens um Verlängerung der Baubewilligung vom 08.12.2013 in Geltung stehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan *** vom 30.07.2013 hinsichtlich der Dachneigung widerspricht, durfte die Verlängerung der Frist für den Baubeginn gemäß Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2011 nicht erteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten konnten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestätigt werden, weshalb der Beschwerde insgesamt keine Berechtigung zukommt und spruchgemäß zu entscheiden war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1756.7