← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/18/0865-6'}

Obsah (5)§ 31§ 52§ 38§ 35§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/0865-6 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber betreff

§ 31Vw

GVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 31, VwGVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 7 Vw

GVG hat Frau A. einen Beitrag zu den Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu den Punkten 1.) – 4.) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.01.2014, Zl *** von jeweils Euro 20,00, sohin insgesamt Euro 80,00, zu bezahlen.2.

Paragraph 52, Absatz 7, VwGVG hat Frau A. einen Beitrag zu den Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu den Punkten 1.) – 4.) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.01.2014, Zl *** von jeweils Euro 20,00, sohin insgesamt Euro 80,00, zu bezahlen.

  1. Gegen diesen Beschluss ist gem § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gem Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2014 zu Zl LVwG-2014/18/0865 wurde die Beschwerde der A. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.01.2014, Zl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol wurde der Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und sohin als nach außen zur Vertretung Befugte und Verantwortliche der Fa XY GESMBH etabliert B. Adresse., diese ist Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen XXX nicht davon überzeugt, dass dieses KFZ den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal anlässlich einer Kontrolle am 25.5.2013 um 12:52 Uhr in Rum-Serlesstraße Höhe Hausnummer 11 – Fahrtrichtung Westen festgestellt wurde, dass„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und sohin als nach außen zur Vertretung Befugte und Verantwortliche der Fa XY GESMBH etabliert B. Adresse., diese ist Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 30 nicht davon überzeugt, dass dieses KFZ den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal anlässlich einer Kontrolle am 25.5.2013 um 12:52 Uhr in Rum-Serlesstraße Höhe Hausnummer 11 – Fahrtrichtung Westen festgestellt wurde, dass 1.) eine nicht typisierte Bremsanlage eingebaut war, es wurde unterlassen Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type die die Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann für Tirol anzuzeigen 2.) eine Fahrwerkstieferlegung mittels Gewindefahrwerk vorgenommen wurde, die auch nicht wie unter Punkt 1.) angezeigt wurde. 3.) 19 Zoll Felgen der Marke „OZ Ultraleggera“ mit Bereifung 225/35 ZR 19 montiert waren, die auch nicht wie unter Punkt 1.) angeführt angezeigt wurden. 4.) ein Luftansaugsystem der Firma D. verbaut war, welches auch nicht wie unter Punkt 1.) angeführt angezeigt wurde.“ Der Beschuldigten wurde dabei jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 KFG iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG zur last gelegt und wurde über sie jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 1 Tag Freiheitsstrafe verhängt.Der Beschuldigten wurde dabei jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG zur last gelegt und wurde über sie jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 1 Tag Freiheitsstrafe verhängt. Die Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2014 zu Zl LVwG-2014/18/0865 an die Beschuldigte erfolgte am 30.06.
  3. Seitens der Beschuldigten wurde es unterlassen, binnen 6 Wochen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung zu erheben. Mit am 02.09.2014 bei der Landespolizeidirektion Tirol eingebrachtem Schriftsatz beantragte die Beschuldigte die Wiederaufnahme des Verfahrens. In diesem Antrag ist wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache beantragt die Beschuldigte A., B., Adresse, die Wiederaufnahme des Verfahrens ** der Landespolizeidirektion B., welches durch eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2014, LVwG-2014/18/0865-4 beendet wurde. Diese Entscheidung ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen und das Verfahren beendet. Zur Rechtzeitigkeit: Gegenstand des Verfahrens vor der Landespolizeidirektion Tirol, AZ ** war die Feststellung einer Polizeistreife, dass die Beschuldigte A. es unterlassen habe, sich davon zu überzeugen, dass das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen XXX den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am bezeichneten Fahrzeug technische Veränderungen durchgeführt worden waren, welche die Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können und nicht unverzüglich beim Landeshauptmann für Tirol angezeigt worden waren. Die Überprüfungsbescheinigung des Autoservice Tirol GmbH in B., Adresse, Gutachten-Nr. * im Sinne des § 56 KFG 1967 wurde am 18.08.2014 ausgestellt. Die Frist zur Wiederaufnahme des Verfahrens beginnt daher mit diesem Tag zu laufen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher rechtzeitig.Gegenstand des Verfahrens vor der Landespolizeidirektion Tirol, AZ ** war die Feststellung einer Polizeistreife, dass die Beschuldigte A. es unterlassen habe, sich davon zu überzeugen, dass das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 30 den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am bezeichneten Fahrzeug technische Veränderungen durchgeführt worden waren, welche die Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können und nicht unverzüglich beim Landeshauptmann für Tirol angezeigt worden waren. Die Überprüfungsbescheinigung des Autoservice Tirol GmbH in B., Adresse, Gutachten-Nr. * im Sinne des Paragraph 56, KFG 1967 wurde am 18.08.2014 ausgestellt. Die Frist zur Wiederaufnahme des Verfahrens beginnt daher mit diesem Tag zu laufen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher rechtzeitig. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol, Strafamt, vom 20.01.2014, ** hat sich die Beschuldigte A. als nach außen zur Vertretung Befugte und Verantwortliche der Fa XYS GMBH etabliert B., Adresse, diese ist Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen XXX nicht davon überzeugt, dass dieses KFZ den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes nicht entspricht, zumal anlässlich einer Kontrolle am 25.05.2013 um 12:52 Uhr in Rum-Serlesstraße Höhe Haus Nr. 11 - Fahrtrichtung Westen festgestellt wurde, dassMit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol, Strafamt, vom 20.01.2014, ** hat sich die Beschuldigte A. als nach außen zur Vertretung Befugte und Verantwortliche der Fa XYS GMBH etabliert B., Adresse, diese ist Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 30 nicht davon überzeugt, dass dieses KFZ den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes nicht entspricht, zumal anlässlich einer Kontrolle am 25.05.2013 um 12:52 Uhr in Rum-Serlesstraße Höhe Haus Nr. 11 - Fahrtrichtung Westen festgestellt wurde, dass
  4. Eine nicht typisierte Bremsanlage eingebaut war, es wurde unterlassen Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type die die Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen,
  5. Eine Fahrwerkstieferlegung mittels Gewindefahrwerk vorgenommen wurde, die auch nicht wie unter Punkt 1.) angezeigt wurde;
  6. 19 Zoll Felgen der Marke „OZ Ultraleggera" mit Bereifung 225/35 ZR 19 montiert waren, die auch nicht wie unter Punkt 1.) angeführt angezeigt wurde;
  7. Ein Luftansaugsystem der Fa D. verbaut war, welches auch nicht wie unter Punkt 1.) angeführt angezeigt wurde. Dadurch hat Frau A. folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs 1 KFG in allen Fällen iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG.Paragraph 33, Absatz eins, KFG in allen Fällen in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde eine Verwaltungsstrafe von insgesamt EUR 400,00 zuzügl EUR 40,00 an Kosten des Strafverfahrens, sohin EUR 440,00 insgesamt. Diesem Straferkenntnis ging eine Strafverfügung samt Einspruch und Schriftsatz der Beschuldigten voraus. Gegen das vorbezeichnete Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In diesem Verfahren LVwG -2014/18/0865 4 des Verwaltungsgerichts Tirol wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und lediglich der Spruch in einem unwesentlichen Teil abgeändert. Das Landesverwaltungsgericht hielt an der Übertretung des § 33 Abs 1 KFG fest und führte dazu aus, dass der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen hat, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Hinsichtlich der Frage, ob die vorgenommenen Änderungen die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen konnten, wurde die Abteilung Verkehrsrecht Fachbereich Fahrzeugtechnik des Amtes der Tiroler Landesregierung ersucht, dazu gutachterlich Stellung zu nehmen. Ing. Paul Perwög erstatte am 03.04.2014 zu ZI Ilb2-LVG/16 -14 ein schriftliches Gutachten.Gegen das vorbezeichnete Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In diesem Verfahren LVwG -2014/18/0865 4 des Verwaltungsgerichts Tirol wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und lediglich der Spruch in einem unwesentlichen Teil abgeändert. Das Landesverwaltungsgericht hielt an der Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, KFG fest und führte dazu aus, dass der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen hat, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Hinsichtlich der Frage, ob die vorgenommenen Änderungen die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen konnten, wurde die Abteilung Verkehrsrecht Fachbereich Fahrzeugtechnik des Amtes der Tiroler Landesregierung ersucht, dazu gutachterlich Stellung zu nehmen. Ing. Paul Perwög erstatte am 03.04.2014 zu ZI Ilb2-LVG/16 -14 ein schriftliches Gutachten. An dieser Stelle ist auszuführen, dass Ing E. das gegenständliche Fahrzeug nie gesehen und auch nicht besichtigt hat. Ing. E. bezog sich einzig in die von der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg angefertigten Photos, in welche er Einsicht genommen hatte. Das Gutachten ist sozusagen im Rahmen einer „Ferndiagnose" verfasst worden. Eine übliche Gliederung eines Gutachtens in Befund und Gutachten ist nicht durchgeführt worden. Bei einer Besichtigung des Fahrzeuges hätte der Sachverständige feststellen können, ja sogar müssen, dass es sich bei den ausgetauschten Teilen um Originalteile des Fahrzeugherstellers bzw. seiner Tochterunternehmungen gehandelt hatte. Der Sachverständige beschrieb lediglich, welche Schritte erforderlich seien, um eine Beeinträchtigung der Bremsanlage ausschließen bzw. das Fahrzeug einer Überprüfung zuführen zu können. Der Sachverständige hatte im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Möglichkeit in die Typengenehmigungsbescheide zu den einzelnen getauschten Teilen Einsicht zu nehmen um festzustellen, dass alle getauschten Teile typengenehmigt waren. Zur Bremsanlage führte der Sachverständige aus, dass die „nicht typengenehmigte Bremsanlage auf Lichtbild 2 und 3 ersichtlich" sei. Diese Bremsanlage sei gegenüber dem Originalzustand verändert worden. Auffällig sei dabei, dass der Bremssattel wesentlich größer sei als der Original-Bremssattel. Diese Änderung der Bremsanlage könnte die Verkehrs- und Betriebssicherheit sehr wohl beeinflussen. Von diesen vier Veränderungen sei dies aus Sicht des Sachverständigen die wesentlichste Änderung. Es werde dadurch zweifelsfrei das Bremsverhalten verändert. Zur Fahrwerkstieferlegung mittels Gewindefahrwerk, sei auf Lichtbild 4 zu verweisen. Auf Lichtbild 2 sieht man, dass das Fahrzeug tiefer liegt als normal. Im Originalzustand liegt das Fahrzeug höher. Damit kann zweifelsfrei die Betriebs- und Verkehrssicherheit verändert werden. Damit ist sicher verbunden, dass sich das Fahrzeug allenfalls in Kurven anders verhält. Die Veränderung der Felgen und der Bereifung sieht man auf Lichtbild 5 und
  8. Im Originalzustand sich die Felgen kleiner. Der Reifendurchmesser ist höher im Originalzustand. Der Durchmesser ist aber geringfügig größer als im Originalzustand. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit kann dadurch beeinflusst werden, insbesondere im Kurvenfahren. Das veränderte Luftansaugsystem ist auf Bild 7 dargestellt. Bei einem veränderten Luftansaugsystem geht es im Regelfall um die Änderung des Motorengeräusches. Im Regelfall wird es dadurch lauter. Möglicherweise kann dadurch auch die Leistung gesteigert werden. Damit sind die Einflüsse auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben. Im Originalzustand ist kein Luftansaugsystem der Fa „D.", wie im hier gegenständlichen Fall, eingebaut. Auf die Frage der Rechtsvertretung der Beschuldigten gab der Sachverständige unter Vorhalt der zwischenzeitlich gelegten Urkunden, einerseits die Überprüfung durch die Fa F. und andererseits durch die Fa G. GmbH, an, dass die im Straferkenntnis angeführten Änderungen laut Mängelkatalog dazu führen müssten, dass keine positive Beurteilung abgegeben wird. Bei einem ordnungsgemäßen Gutachten wären diese Veränderungen als schwere Mängel anzuführen gewesen, die einer positiven Begutachtung entgegenstünden. Das Landesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass das Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei ist. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass durch die vier Änderungen jeweils die Betriebs- und Verkehrssicherheit beeinflusst werden konnte. Vor allem die Ausführungen des Sachverständigen Ing. E. waren ausschlaggebend dafür, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Strafe bestätigt und darüber hinaus die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit EUR 80,00 festgesetzt wurden und sohin der Spruch des Straferkenntnisses aufrechterhalten wurde. § 69.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch BescheidParagraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung m it dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Gegenständliches Fahrzeug wurde einer Überprüfung gem § 56 KFG 1967 unterzogen, da Seitens der Landespolizeidirektion Tirol das Fahrzeug für eine neuerliche Anmeldung gesperrt worden war. Diese Überprüfung wurde durch Beamte des TÜF SÜD, B., Adresse durchgeführt. Am 18.08.2014 wurde hinsichtlich dieser Überprüfung das entsprechende Gutachten - Nr. * und ein aktueller Datenauszug ausgestellt und die Veränderungen in diesen eingetragen.Gegenständliches Fahrzeug wurde einer Überprüfung gem Paragraph 56, KFG 1967 unterzogen, da Seitens der Landespolizeidirektion Tirol das Fahrzeug für eine neuerliche Anmeldung gesperrt worden war. Diese Überprüfung wurde durch Beamte des TÜF SÜD, B., Adresse durchgeführt. Am 18.08.2014 wurde hinsichtlich dieser Überprüfung das entsprechende Gutachten - Nr. * und ein aktueller Datenauszug ausgestellt und die Veränderungen in diesen eingetragen. Sämtliche Veränderungen am Fahrzeug Skoda Octavia Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***** wurden unbeanstandet zur Kenntnis genommen und der Datenauszug entsprechend aktualisiert. Das Fahrzeug wurde im gleichen Zustand vorgeführt, wie es die Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg beanstandet und photografiert hatten. • Es wurden keinerlei Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen Einschränkung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, wie sie der Sachverständige Ing. E. in seinem Gutachten festgestellt hatte, getroffen. ● Die verwendeten Umbauteile entsprechen vollinhaltlich den vorgelegten Typengenehmigungen. ● Das Bremsverhalten wurde durch den Einbau der größeren Bremsen in keiner Weise verändert, ja es wurden sogar bessere Bremswerte erreicht als mit den Originalbremsen. • Das verwendete Fahrgestell hat keinerlei negativen Einfluss auf das Fahrverhalten bzw. die Betriebs- und Verkehrssicherheit. • Die verwendeten Felgen und Reifen wurden hinsichtlich ihrer Dimension ohne Beanstandung so wie sie sich auf den Photos der Autobahninspektion Schönberg darstellen, in den Datenauszug eingetragen. • Auch das Luftansaugsystem „D." entspricht in vollem Umfang den gesetzlichen Vorschriften und Normen. • Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Auspuff wie er im Fahrzeug angebracht war, in den Datenauszug eingetragen. Damit steht fest, dass das Gutachten des amtlichen Sachverständigen Ing. E. inhaltlich unrichtig ist. Der Sachverständige hat das schriftliche Gutachten verfasst, wobei er das gegenständliche Fahrzeug nie gesehen hatte. Der Sachverständige hat als Grundlage für sein Gutachten, wie er selbst einräumt, lediglich in die von der Autobahnpolizeiinspektion H. zu ZI ******* verfassten Anzeige und die angefertigten Photos Einsicht genommen und aus diesen Photos das Gutachten verfasst. Dabei hat sich der Sachverständige auch auf die Angaben in der vorbezeichneten Anzeige insoweit verlassen, als in dieser von einer nicht typisierten Bremsanlage gesprochen wurde. Obwohl der Sachverständige Ing. E. in die anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich die eingebauten Teile Einsicht in die Typisierungsbescheide nehmen konnte, blieb er bei seinem Gutachten, nämlich, dass die Änderungen am bezeichneten Fahrzeug die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können. § 33. Änderungen an einzelnen FahrzeugenParagraph 33, Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(1)Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von stimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen:
  1. a)nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
  2. b)der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
  3. c)die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder 2. Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie

§ 35oder nach einer2.

Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie

Paragraph 35, oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124

  1. bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach Paragraph 124,
  2. bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach Paragraph 33, an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen. Der Sachverständige Ing. E. hätte, nachdem er bei der Verhandlung in die Genehmigungsbescheide Einsicht genommen hatte, sofort darauf bestehen müssen, das gegenständliche Fahrzeug im Rahmen eines Augenscheines zu besichtigen. Dies hat der Sachverständige unterlassen. Bei einem solchen Augenschein hätte der Sachverständige feststellen können, dass sich das gegenständliche Fahrzeug im gleichen Zustand befunden hat, wie es sich anlässlich der Anhaltung durch die Autobahnpolizeiinspektion H. befunden hatte. Der Sachverständige blieb in zumindest fahrlässiger Unkenntnis auch nach Einsicht in die Typisierungsbescheide bei seiner unrichtigen Ansicht, dass die eingebauten Teile die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können. Die Behauptungen des Sachverständigen Ing. E. sind in keinem Punkt haltbar. Der Sachverständige nahm durch sein unrichtiges Gutachten die Bestrafung der Beschuldigten A. bewusst in Kauf. Der Sachverständige hätte bei korrekter Erstellung seines Gutachtens, zumindest durch Besichtigung des gegenständlichen Fahrzeuges zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Änderungen am gegenständlichen Fahrzeug die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinflussen können. Damit wäre eine Vorführung des gegenständlichen Fahrzeuges in der „Prüfhalle" gar nicht notwendig gewesen. Der Verhandlungsrichter Dr. Huber hat sich bei seiner rechtlichen Beurteilung auf die Ausführungen des Sachverständigen Ing. E. vollinhaltlich verlassen, hat doch das Gericht festgestellt (Seite 9), dass das Gutachten des Sachverständigen Ing, E. schlüssig und widerspruchsfrei ist. Aus dem Gutachten folgt zweifelsfrei, dass durch die vier Änderungen jeweils die Betriebs- und Verkehrssicherheit beeinflusst werden konnte. Nicht nur durch die Überprüfung durch die Fa TÜF-SÜD in B. Adresse sondern auch aufgrund der Vorlage der Typenbescheide war klar, dass eine Beeinflussung der Betriebs- und Verkehrssicherheit durch die Umbauten nicht stattfinden kann. Es handelte sich bei den Einbauten um typengeprüfte Teile, welche vom Hersteller des Fahrzeuges selbst oder von seinen Tochterunternehmungen stammen. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch die Vorgangsweise der Beamten der Autopolizeiinspektion H., denen anlässlich der Kontrolle des Fahrzeuges Skoda Octavia die Typengenehmigungen der jeweils eingebauten Teile ebenfalls vorgelegt worden waren und die Beamten diese mit Stillschweigen übergangen haben. Äußerst befremdend erscheint die Stellungnehme zu den beiden § 57 KFG - Gutachten der Firmen F. und G. GmbH. Hier erklärt der Sachverständige Ing. E., dass die im Straferkenntnis angeführten Änderungen laut Mängelkatalog dazu führen müssten, dass keine positive Beurteilung abgegeben wird. Bei einem ordnungsgemäßen Gutachten wären diese Veränderungen als schwere Mängel anzuführen gewesen, die einer positiven Begutachtung entgegenstünden. Der Sachverständige dürfte durch seine unrichtige Beurteilung auch die in ihrer Funktion als Beamte tätigen Gutachter der bezeichneten Firmen einer unrichtigen Beurteilung gezeiht haben.Äußerst befremdend erscheint die Stellungnehme zu den beiden Paragraph 57, KFG - Gutachten der Firmen F. und G. GmbH. Hier erklärt der Sachverständige Ing. E., dass die im Straferkenntnis angeführten Änderungen laut Mängelkatalog dazu führen müssten, dass keine positive Beurteilung abgegeben wird. Bei einem ordnungsgemäßen Gutachten wären diese Veränderungen als schwere Mängel anzuführen gewesen, die einer positiven Begutachtung entgegenstünden. Der Sachverständige dürfte durch seine unrichtige Beurteilung auch die in ihrer Funktion als Beamte tätigen Gutachter der bezeichneten Firmen einer unrichtigen Beurteilung gezeiht haben. Dazu kommt noch, dass aufgrund einer offensichtlichen Meldung an die Zulassungsstelle bei der Landespolizeidirektion für Tirol es dem nunmehrigen Zulassungsbesitzer nicht möglich war, das Fahrzeug ohne Vorführung in der „Prüfhalle" des TÜF-SÜD in B., Adresse, einer Zulassung zuzuführen. Für die Vorführung und Begutachtung gem. § 56 KFG musste der nunmehrige Zulassungsbesitzer einen Betrag von EUR 900,00 bezahlen, dies obwohl eine Vorführung und gutachterliche Beurteilung des Fahrzeuges Skoda Octavia gar nicht notwendig gewesen wäre, da die durchgeführten Veränderungen keine Auswirkungen auf die Betriebs- und Verkehrssicherheit hatten.Dazu kommt noch, dass aufgrund einer offensichtlichen Meldung an die Zulassungsstelle bei der Landespolizeidirektion für Tirol es dem nunmehrigen Zulassungsbesitzer nicht möglich war, das Fahrzeug ohne Vorführung in der „Prüfhalle" des TÜF-SÜD in B., Adresse, einer Zulassung zuzuführen. Für die Vorführung und Begutachtung gem. Paragraph 56, KFG musste der nunmehrige Zulassungsbesitzer einen Betrag von EUR 900,00 bezahlen, dies obwohl eine Vorführung und gutachterliche Beurteilung des Fahrzeuges Skoda Octavia gar nicht notwendig gewesen wäre, da die durchgeführten Veränderungen keine Auswirkungen auf die Betriebs- und Verkehrssicherheit hatten. Es handelt sich zweifellos um neue Tatsachen oder Beweismittel, die hervorgekommen und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Aufgrund der aufgezeigten Umstände, welche erst nach Rechtskraft des Urteiles des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2014, LVwG-2014/18/0865-4, hervorgekommen sind, nämlich durch das Gutachten des TÜF-Süd vom 18.08.2014, dass die vorgenommenen Umbauten am Fahrzeug Skoda Octavia Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***** die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinflusst hatten, wird gestellt der ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle als letzte Instanz im Sinne des § 69 Abs 4 AVG über diesen Wiederaufnahmeantrag entscheiden und diesen mit der Maßgabe bewilligen, dass das Urteil des Landesverwaltungsgerichte Tirol vom 10.06.2014, LVwG-2014/18/0865-4 wegen Rechtswidrigkeit behoben wird.Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle als letzte Instanz im Sinne des Paragraph 69, Absatz 4, AVG über diesen Wiederaufnahmeantrag entscheiden und diesen mit der Maßgabe bewilligen, dass das Urteil des Landesverwaltungsgerichte Tirol vom 10.06.2014, LVwG-2014/18/0865-4 wegen Rechtswidrigkeit behoben wird. B., am 26.08.2014 A.“ Dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war jedoch unbegründet:

§ 32Abs 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Sämtliche dieser Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme liegen nicht vor. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 10.06.2014, zu Zl LVwG-2014/18/0865 gründet in tatsächlicher Hinsicht auf den Ausführungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. Paul E., der schriftlich ein Gutachten erstattet hat und dieses anlässlich der Beschwerdeverhandlung mündlich ergänzt hat. Es ergibt sich kein objektivierbarer Hinweis dafür, dass die Ausführungen des Sachverständigen nicht der Richtigkeit entsprechen würden. Daran können die Behauptungen im Antrag auf Wiederaufnahme samt den beigeschlossenen Urkunden nichts ändern, zumal die Ausführungen des Amtssachverständigen – wie bereits dargelegt - schlüssig und nachvollziehbar sind. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ohnehin ausgesprochen, dass weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen keinen Wiederaufnahmegrund darstellen können (zuletzt VwGH 21.04.1999, 99/03/0097 ergangen zu § 69 Abs 1 Z 2 AVG).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ohnehin ausgesprochen, dass weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen keinen Wiederaufnahmegrund darstellen können (zuletzt VwGH 21.04.1999, 99/03/0097 ergangen zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG). Weiters wurde ausgesprochen, dass selbst eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde keine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen kann (zuletzt VwGH 21.06.1994, 94/20/0072). Damit kam schon aufgrund dieser Rechtslage eine Wiederaufnahme nicht in Betracht. Mit der Abweisung des Antrages war im Sinne des § 52 Abs 7 VwGVG zwingend die Auferlegung eines Kostenbeitrages von jeweils 20% der verhängten Strafen verbunden.Mit der Abweisung des Antrages war im Sinne des Paragraph 52, Absatz 7, VwGVG zwingend die Auferlegung eines Kostenbeitrages von jeweils 20% der verhängten Strafen verbunden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsfrage existiert nämlich eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei lediglich auf die bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden darf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsfrage existiert nämlich eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei lediglich auf die bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden darf. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.0865.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.