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{'item': 'LVwG-2014/25/2576-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/2576-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des G J , geb am xx.xx.xxxx, Adresse, vom 05.09.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 11.08.2014, Zl ****, betreffend Straßenbaubewilligung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid erteilte der Bürgermeister von W als zuständige Straßenbehörde der Gemeinde W als Straßenverwalterin, diese vertreten durch Bürgermeisterstellvertreter R T , gemäß 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für die bauliche Veränderung der Gemeindestraße E, Gp ****, KG W, gemäß dem vorliegenden Projekt unter einer Reihe von Auflagen. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte der Bürgermeister von W als zuständige Straßenbehörde der Gemeinde W als Straßenverwalterin, diese vertreten durch Bürgermeisterstellvertreter R T , gemäß 44 Absatz 3, Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für die bauliche Veränderung der Gemeindestraße E, Gp ****, KG W, gemäß dem vorliegenden Projekt unter einer Reihe von Auflagen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von G J, in welcher dieser den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht und dazu im Wesentlichen vorbringt, dass die Behörde zu Unrecht eine Bindung an die Straßenfluchtlinie laut Bebauungsplan annehme und sie deshalb ihre Prüfungspflicht nach § 43 Abs 1 und 2 TStG verletzt und die Frage der Mindestfahrbahnbreite unrichtig gelöst habe. Nach der Baubeschreibung sei im Bereich des Grundstückes ****eine Verbreitung gemäß der Straßenfluchtlinie vorgesehen. Eine durch Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan vorgegebene Straßentrasse liege jedoch in diesem Bereich nicht vor. Vielmehr sei mit dem gültigen Bebauungsplan eine Straßenfluchtlinie festgelegt bzw verordnet worden. Durch die Festsetzung der Straßenfluchtlinie sei aber keine Straßentrasse bestimmt, da der Straßenfluchtlinie nach dem TROG ein spezifischer Bedeutungsinhalt zukomme, der nicht mit einer Straßentrasse gleichzusetzen wäre. Der im Flächenwidmungsplan festzulegende Straßenverlauf sei von der Straßenfluchtlinie zu unterscheiden, weshalb letztere keinen Straßenverlauf bzw keine Straßentrasse festlege. Aufgrund einer zu Unrecht angenommenen Bindung an eine im Bebauungsplan festgelegte Trasse habe die Behörde somit die beantragte Änderung rechtsirrig von vornherein als rechtlich nicht zulässig abgelehnt. Die gesetzliche Vorgabe im Sinn des § 43 Abs 1 und 2 TStG geht dahin, die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse mit einer möglichst geringen Beanspruchung bzw Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke in Einklang zu bringen und gegeneinander abzuwägen. Die belangte Behörde habe das Ansuchen nur dahingehend geprüft, ob das Straßenbauvorhaben den allgemeinen Erfordernissen nach § 37 Abs 1 TStG entspricht, nicht aber dahingehend, ob durch die beantragten Änderungen (Verringerung der Straßenbreite von 3,9 m auf 3,5 m und/oder Wegfall der Grobsteinschlichtmauer) die Beanspruchung bzw Beeinträchtigung des Grundstückes **** bei Erhalt der Straßenfunktion vermieden oder verringert werden kann. Die Behörde führe lediglich an, dass beim Weglassen der geplanten Grobsteinschlichtung die Gemeindestraße zum Gst **** abgeböscht werden müsste und dies die Inanspruchnahme zusätzlichen Grundes erforderlich machte und damit nicht zu einer Verringerung der Beanspruchung dieses Grundstückes führen könnte. Die Behörde habe verkannt, dass zwei voneinander unabhängige Abänderungsanträge gestellt wurden, die unabhängig von einander geprüft werden hätten müssen. Die geplante massive Steinmauer an der östlichen Grenze des Gst **** bedeute einen schweren Eingriff und eine massive Beeinträchtigung dieses Grundstückes, insbesondere seiner Bewirtschaftung, zukünftigen Bebauung und Zufahrtsmöglichkeiten. Das Grundstück sei als Bauland gewidmet. Die Behörde habe nicht geprüft, inwieweit diese Mauer die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes einschränke und inwieweit dies zumutbar bzw vermeidbar wäre. Mit der Frage einer Verringerung der Straßenbreite auf 3,5 m habe sich die Behörde nicht befasst. Auch sei nicht geprüft worden, ob bei einer Verringerung der Fahrbahnbreite, auf 3,5 m die Grobsteinschlichtung geringer dimensioniert werden oder entfallen könne. Bezüglich der Feststellung der erforderlichen Fahrbahnbreite seien die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen unrichtig angewendet worden, wobei es sich dabei um eine Rechtsfrage handle. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen seien unschlüssig und widersprüchlich. Der bekämpfte Bescheid vermenge in unzulässiger Weise die Begriffe Fahrbahnbreite, Verkehrsraumbreite und Breite des Lichtraums. Für mehrspurige Fahrzeuge sei die Gemeindestraße auch bei der projektierten Breite von 3,9 m nur einspurige befahrbar, wofür auch eine Fahrbahnbreite von nur 3 m ausreichend wäre. Eine Fahrbahnbreite von 3,9 m bringe deshalb gegenüber einer solchen von 3,5 m überhaupt keinen zusätzlichen Nutzen, weshalb eine Fahrbahnbreite von 3,5 m ausreichend wäre. Demnach hätte die Behörde dem eingereichten Projekt die Bewilligung versagen müssen, da dieses zu einer unzumutbaren bzw unverhältnismäßigen Beanspruchung des Grundstückes **** führe. Es werde deshalb beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Straßenbauansuchen abgewiesen wird, in eventu dass das Straßenbauvorhaben nur mit einer Straßenbreite von 3,5 m unter Entfall einer Grobsteinschlichtmauer bewilligt wird, in eventu dass die Bewilligung in einer Straßenbreite von 3,5 m mit einer Grobsteinschlichtmauer bewilligt wird. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von G J, in welcher dieser den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht und dazu im Wesentlichen vorbringt, dass die Behörde zu Unrecht eine Bindung an die Straßenfluchtlinie laut Bebauungsplan annehme und sie deshalb ihre Prüfungspflicht nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 TStG verletzt und die Frage der Mindestfahrbahnbreite unrichtig gelöst habe. Nach der Baubeschreibung sei im Bereich des Grundstückes ****eine Verbreitung gemäß der Straßenfluchtlinie vorgesehen. Eine durch Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan vorgegebene Straßentrasse liege jedoch in diesem Bereich nicht vor. Vielmehr sei mit dem gültigen Bebauungsplan eine Straßenfluchtlinie festgelegt bzw verordnet worden. Durch die Festsetzung der Straßenfluchtlinie sei aber keine Straßentrasse bestimmt, da der Straßenfluchtlinie nach dem TROG ein spezifischer Bedeutungsinhalt zukomme, der nicht mit einer Straßentrasse gleichzusetzen wäre. Der im Flächenwidmungsplan festzulegende Straßenverlauf sei von der Straßenfluchtlinie zu unterscheiden, weshalb letztere keinen Straßenverlauf bzw keine Straßentrasse festlege. Aufgrund einer zu Unrecht angenommenen Bindung an eine im Bebauungsplan festgelegte Trasse habe die Behörde somit die beantragte Änderung rechtsirrig von vornherein als rechtlich nicht zulässig abgelehnt. Die gesetzliche Vorgabe im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins und 2 TStG geht dahin, die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse mit einer möglichst geringen Beanspruchung bzw Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke in Einklang zu bringen und gegeneinander abzuwägen. Die belangte Behörde habe das Ansuchen nur dahingehend geprüft, ob das Straßenbauvorhaben den allgemeinen Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht, nicht aber dahingehend, ob durch die beantragten Änderungen (Verringerung der Straßenbreite von 3,9 m auf 3,5 m und/oder Wegfall der Grobsteinschlichtmauer) die Beanspruchung bzw Beeinträchtigung des Grundstückes **** bei Erhalt der Straßenfunktion vermieden oder verringert werden kann. Die Behörde führe lediglich an, dass beim Weglassen der geplanten Grobsteinschlichtung die Gemeindestraße zum Gst **** abgeböscht werden müsste und dies die Inanspruchnahme zusätzlichen Grundes erforderlich machte und damit nicht zu einer Verringerung der Beanspruchung dieses Grundstückes führen könnte. Die Behörde habe verkannt, dass zwei voneinander unabhängige Abänderungsanträge gestellt wurden, die unabhängig von einander geprüft werden hätten müssen. Die geplante massive Steinmauer an der östlichen Grenze des Gst **** bedeute einen schweren Eingriff und eine massive Beeinträchtigung dieses Grundstückes, insbesondere seiner Bewirtschaftung, zukünftigen Bebauung und Zufahrtsmöglichkeiten. Das Grundstück sei als Bauland gewidmet. Die Behörde habe nicht geprüft, inwieweit diese Mauer die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes einschränke und inwieweit dies zumutbar bzw vermeidbar wäre. Mit der Frage einer Verringerung der Straßenbreite auf 3,5 m habe sich die Behörde nicht befasst. Auch sei nicht geprüft worden, ob bei einer Verringerung der Fahrbahnbreite, auf 3,5 m die Grobsteinschlichtung geringer dimensioniert werden oder entfallen könne. Bezüglich der Feststellung der erforderlichen Fahrbahnbreite seien die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen unrichtig angewendet worden, wobei es sich dabei um eine Rechtsfrage handle. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen seien unschlüssig und widersprüchlich. Der bekämpfte Bescheid vermenge in unzulässiger Weise die Begriffe Fahrbahnbreite, Verkehrsraumbreite und Breite des Lichtraums. Für mehrspurige Fahrzeuge sei die Gemeindestraße auch bei der projektierten Breite von 3,9 m nur einspurige befahrbar, wofür auch eine Fahrbahnbreite von nur 3 m ausreichend wäre. Eine Fahrbahnbreite von 3,9 m bringe deshalb gegenüber einer solchen von 3,5 m überhaupt keinen zusätzlichen Nutzen, weshalb eine Fahrbahnbreite von 3,5 m ausreichend wäre. Demnach hätte die Behörde dem eingereichten Projekt die Bewilligung versagen müssen, da dieses zu einer unzumutbaren bzw unverhältnismäßigen Beanspruchung des Grundstückes **** führe. Es werde deshalb beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Straßenbauansuchen abgewiesen wird, in eventu dass das Straßenbauvorhaben nur mit einer Straßenbreite von 3,5 m unter Entfall einer Grobsteinschlichtmauer bewilligt wird, in eventu dass die Bewilligung in einer Straßenbreite von 3,5 m mit einer Grobsteinschlichtmauer bewilligt wird. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 durch die Anhörung der Verfahrensparteien und des straßenbautechnischen Amtssachverständigen Ing. O P. Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers wie folgt argumentiert: „Verwiesen wird auf die bisherigen im Verfahren abgegebenen Äußerungen und ergänzend wird dazu ausgeführt, dass der Bescheid an mehrfachen Rechtswidrigkeiten leidet. Zum Einen ist der Prüfungsumfang nicht richtig beurteilt worden, es ist nämlich nicht maßgebend, ob das Straßenbauvorhaben den straßenbautechnischen Vorgaben nach § 37 Abs 1 TStG entspricht; vielmehr ist maßgebend, ob das Straßenbauvorhaben auch mit den beantragten Änderungen den Erfordernissen des § 37 Abs 1 entspricht und die Änderungen mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden können. Dies ergibt sich aus § 43 Abs 1 und 2 TStG. Wenn dies so ist, dann hat die Behörde die beantragten Änderungen zu bewilligen. Der Beschwerdeführer stützt sich auf die von der belangten Gemeinde im Flächenwidmungsplan im Verfahren selbst eingeholten Gutachten des Sachverständigen V B und N M. Dennoch ist die Richtlinie RVS 03.04.12 maßgeblich, auf die sich das straßenbautechnische Gutachten bezieht für das Bebauungsplanverfahren. Daraus ergibt sich, dass für Straßen mit Erschließungsfunktion und Begegnungsverkehr PKW/einspuriges Fahrzeug eine Fahrbahnbreite von 3,50 Meter ausreichend ist. Die Behörde und der Amtssachverständige gehen selbst davon aus, dass bei einer Fahrbahnbreite von 3,50 Metern nur ein einspuriger Verkehr möglich ist, also ein Begegnungsverkehr PKW/einspuriges Fahrzeug. Eine derartige Straße kann nach der Richtlinie nur Erschließungsfunktion aber keine Erschließungs- und Sammelfunktion haben. Für den Begegnungsverkehr PKW/einspuriges Fahrzeug reicht nach der Richtlinie eine Straßenbreite von 3,50 Metern aus, was den Begegnungsverkehr einspuriges Fahrzeug/PKW ermöglicht. Mehr ermöglicht auch eine Straßenbreite von 3,90 Metern nicht. Die Behörde hat auch nicht berücksichtigt, dass zwei getrennte Anträge gestellt wurden, nämlich Straßenbreite von 3,50 Meter mit Entfall der Grobsteinschlichtmauer. Sie hat sich im Bescheid nur mit dem Entfall der Grobsteinschlichtmauer auseinander gesetzt und ausgeführt, dass bei Entfall der Grobsteinschlichtmauer eine Abböschung erfolgen müsste und dadurch das Grundstück des Beschwerdeführers mehr beeinträchtigt würde. Feststellungen dazu wurden jedoch keine getroffen. Mit der Abänderung auf 3,50 Meter hat sich die Behörde nur unzureichend auseinander gesetzt, insbesondere die Richtlinie falsch angewendet und falsche Schlussfolgerungen aus der Richtlinie gezogen, womit es unrichtig ist, dass das Gutachten des Amtssachverständigen schlüssig wäre. Es ist wohl unbestritten, dass eine 30 Meter lange Steinmauer gegenüber so einem Grundstück eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und auch eine massive Beeinträchtigung der Benutzung nach sich zieht. Die Behörde geht auch unrichtiger Weise davon aus, dass die Straßentrasse durch den Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplan vorgegeben sei, was auseinander zu halten wäre. Der Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplan legen nur die Straßenfluchtlinie fest, aber nicht den Verlauf der Straße, was logisch ist, weil man sonst kein Straßenbaubewilligungsverfahren benötigen würde. § 44 Abs 4 TStG normiert eine Bindung, wenn die Straßentrasse durch den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan vorgegeben ist, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die Definition der Straßenfluchtlinie findet sich in § 58 TROG, der Straßenverlauf wird jedoch durch § 53 Abs 1 iVm § 35 Abs 1 TROG geregelt. Zur Verletzung des Prüfungsumfanges wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich der Bescheid ausschließlich darauf stützt, dass die Straße den straßenbaulichen Erfordernissen nach § 37 Abs 1 TStG entspricht, was aber nicht alleiniger Prüfungsgegenstand ist. Der Bescheid verwechselt auch die Begriffe Fahrbahnbreite, Straßenbreite und lichter Verkehrsraum. Der Amtssachverständige hat in seinen Stellungnahmen vom 16.
  3. und 16.06.2014 richtigerweise die Unterschiede zwischen den Begriffen Verkehrsraum, Lichtraum, Straßenbreite und Breite der Straßenanlage ausgeführt. Im Bescheid werden diese Begriffe jedoch vermengt und einander gleichgesetzt. Der Bescheid geht nämlich unrichtigerweise davon aus, dass die Straße so breit sein muss, wie die Straßenbreite plus die Breite des Lichterverkehrsraums. Dies ist jedoch unrichtig und entspricht auch nicht der Richtlinie RVS 03.04.12.„Verwiesen wird auf die bisherigen im Verfahren abgegebenen Äußerungen und ergänzend wird dazu ausgeführt, dass der Bescheid an mehrfachen Rechtswidrigkeiten leidet. Zum Einen ist der Prüfungsumfang nicht richtig beurteilt worden, es ist nämlich nicht maßgebend, ob das Straßenbauvorhaben den straßenbautechnischen Vorgaben nach Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht; vielmehr ist maßgebend, ob das Straßenbauvorhaben auch mit den beantragten Änderungen den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, entspricht und die Änderungen mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden können. Dies ergibt sich aus Paragraph 43, Absatz eins und 2 TStG. Wenn dies so ist, dann hat die Behörde die beantragten Änderungen zu bewilligen. Der Beschwerdeführer stützt sich auf die von der belangten Gemeinde im Flächenwidmungsplan im Verfahren selbst eingeholten Gutachten des Sachverständigen römisch fünf B und N M. Dennoch ist die Richtlinie RVS 03.04.12 maßgeblich, auf die sich das straßenbautechnische Gutachten bezieht für das Bebauungsplanverfahren. Daraus ergibt sich, dass für Straßen mit Erschließungsfunktion und Begegnungsverkehr PKW/einspuriges Fahrzeug eine Fahrbahnbreite von 3,50 Meter ausreichend ist. Die Behörde und der Amtssachverständige gehen selbst davon aus, dass bei einer Fahrbahnbreite von 3,50 Metern nur ein einspuriger Verkehr möglich ist, also ein Begegnungsverkehr PKW/einspuriges Fahrzeug. Eine derartige Straße kann nach der Richtlinie nur Erschließungsfunktion aber keine Erschließungs- und Sammelfunktion haben. Für den Begegnungsverkehr PKW/einspuriges Fahrzeug reicht nach der Richtlinie eine Straßenbreite von 3,50 Metern aus, was den Begegnungsverkehr einspuriges Fahrzeug/PKW ermöglicht. Mehr ermöglicht auch eine Straßenbreite von 3,90 Metern nicht. Die Behörde hat auch nicht berücksichtigt, dass zwei getrennte Anträge gestellt wurden, nämlich Straßenbreite von 3,50 Meter mit Entfall der Grobsteinschlichtmauer. Sie hat sich im Bescheid nur mit dem Entfall der Grobsteinschlichtmauer auseinander gesetzt und ausgeführt, dass bei Entfall der Grobsteinschlichtmauer eine Abböschung erfolgen müsste und dadurch das Grundstück des Beschwerdeführers mehr beeinträchtigt würde. Feststellungen dazu wurden jedoch keine getroffen. Mit der Abänderung auf 3,50 Meter hat sich die Behörde nur unzureichend auseinander gesetzt, insbesondere die Richtlinie falsch angewendet und falsche Schlussfolgerungen aus der Richtlinie gezogen, womit es unrichtig ist, dass das Gutachten des Amtssachverständigen schlüssig wäre. Es ist wohl unbestritten, dass eine 30 Meter lange Steinmauer gegenüber so einem Grundstück eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und auch eine massive Beeinträchtigung der Benutzung nach sich zieht. Die Behörde geht auch unrichtiger Weise davon aus, dass die Straßentrasse durch den Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplan vorgegeben sei, was auseinander zu halten wäre. Der Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplan legen nur die Straßenfluchtlinie fest, aber nicht den Verlauf der Straße, was logisch ist, weil man sonst kein Straßenbaubewilligungsverfahren benötigen würde. Paragraph 44, Absatz 4, TStG normiert eine Bindung, wenn die Straßentrasse durch den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan vorgegeben ist, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die Definition der Straßenfluchtlinie findet sich in Paragraph 58, TROG, der Straßenverlauf wird jedoch durch Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, TROG geregelt. Zur Verletzung des Prüfungsumfanges wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich der Bescheid ausschließlich darauf stützt, dass die Straße den straßenbaulichen Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht, was aber nicht alleiniger Prüfungsgegenstand ist. Der Bescheid verwechselt auch die Begriffe Fahrbahnbreite, Straßenbreite und lichter Verkehrsraum. Der Amtssachverständige hat in seinen Stellungnahmen vom 16.
  4. und 16.06.2014 richtigerweise die Unterschiede zwischen den Begriffen Verkehrsraum, Lichtraum, Straßenbreite und Breite der Straßenanlage ausgeführt. Im Bescheid werden diese Begriffe jedoch vermengt und einander gleichgesetzt. Der Bescheid geht nämlich unrichtigerweise davon aus, dass die Straße so breit sein muss, wie die Straßenbreite plus die Breite des Lichterverkehrsraums. Dies ist jedoch unrichtig und entspricht auch nicht der Richtlinie RVS 03.04.
  5. Vorgelegt wird ein tiris-Ausdruck, der die örtliche Situation darstellt, wobei ich den betroffenen Bereich mit einem X gekennzeichnet habe. Dazu möchte ich ausführen, dass dies die örtliche Situation wiedergibt und sich daraus ergibt, dass sämtliche Straßen in dieser Siedlung nur eine Fahrbahnbreite von drei Metern aufweisen. Für einen LKW muss die Straße nicht 3,90 Meter breit sein, weil die maximale Breite 2,55 Meter beträgt. Die Straßen in diesem Siedlungsbereich sind überwiegend nur 3 Meter breit. Die Ausnahme ist die Straßenparzelle **** im südlichen Bereich des Kreuzungsbereiches bei der Parzelle ****. Die Straße dient nur der zukünftigen Erschließung von derzeit als Freiland gewidmeten Grundstücken. Infolge dessen besteht kein öffentliches Interesse daran, dass die Straße im Bereich des Grundstückes meines Vaters 3,90 Meter breit sein muss. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass eine 3,50 Meter breite Straße auch ausreichen würde, was wir akzeptieren würden. Ich lege diesbezüglich vier Farb-tiris-Ausdrucke vor, die zum Akt genommen werden.Vorgelegt wird ein tiris-Ausdruck, der die örtliche Situation darstellt, wobei ich den betroffenen Bereich mit einem römisch zehn gekennzeichnet habe. Dazu möchte ich ausführen, dass dies die örtliche Situation wiedergibt und sich daraus ergibt, dass sämtliche Straßen in dieser Siedlung nur eine Fahrbahnbreite von drei Metern aufweisen. Für einen LKW muss die Straße nicht 3,90 Meter breit sein, weil die maximale Breite 2,55 Meter beträgt. Die Straßen in diesem Siedlungsbereich sind überwiegend nur 3 Meter breit. Die Ausnahme ist die Straßenparzelle **** im südlichen Bereich des Kreuzungsbereiches bei der Parzelle ****. Die Straße dient nur der zukünftigen Erschließung von derzeit als Freiland gewidmeten Grundstücken. Infolge dessen besteht kein öffentliches Interesse daran, dass die Straße im Bereich des Grundstückes meines Vaters 3,90 Meter breit sein muss. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass eine 3,50 Meter breite Straße auch ausreichen würde, was wir akzeptieren würden. Ich lege diesbezüglich vier Farb-tiris-Ausdrucke vor, die zum Akt genommen werden. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass weder der Bescheid noch die Ausführungen des Amtssachverständigen irgendwie erläutern, wieso die Fahrbahnbreite von 3,50 Meter im Begegnungsverkehr PKW/einspuriges Fahrzeug der Richtlinie widersprechen würde. Dies wird im Bescheid behauptet. Es wird nämlich behauptet, dass 3,90 Meter eine Mindestbreite laut Richtlinie darstellen würde.“ Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu Folgendes aus: „Es trifft nicht zu, dass die Straßenbreiten in dieser Siedlung überwiegend nur 3 Meter betragen. Die Gemeinde ist seit der Erschließung von der F-Straße in der Esiedlung bemüht gewesen, entsprechende Straßenbreiten für die Siedlung zur Verfügung zu stellen.“ Der straßenbautechnische Amtssachverständige gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Das im Bereich des Grundstückes **** des Beschwerdeführers zur Genehmigung eingereichte Projekt stimmt mit der im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie überein. Der künftige Straßenbaukörper überschreitet die Straßenfluchtlinie in Richtung Westen zu Grundstück **** nicht. Zum Vorbringen des Mag. G J, dass eine Fahrbahnbreite von 3,50 Meter ausreichend wäre, führe ich aus, dass es der Wahrheit entspricht, dass eine Fahrbahnbreite von 3,50 Metern bei einem ausreichenden Bankett genügt, jedoch ist in diesem Fall bergseitig eine Stützmauer gegeben und wird talseitig die Straße mit einem Randbalken und einer Leitschiene begrenzt. Daher ist es erforderlich, bergseitig bei der Stützmauer einen Zuschlag von mindestens 60 cm und talseitig beim Randbalken mit der Leitschiene von mindestens 30 cm dazuzuschlagen. Es handelt sich dabei um den Lichtraum, der frei bleiben muss. Bei einer Fahrbahnbreite von 3,50 Metern und der Entfall der Stützmauer müsste bergseits ein 50 cm breites Bankett vorgesehen werden und talseitig ebenso. Zusätzlich wäre dann eine Böschung im Ausmaß von 2:3 einzurichten, welche eine wesentlich größere Inanspruchnahme des Grundstückes **** nach sich ziehen würde, als das eingereichte Projekt. Wenn die Fahrbahnbreite von 3,50 Metern mit einer Stützmauer errichtet würde, würde die Böschung selbstredend wegfallen. Eine Fahrbahnbreite von 3,50 Metern würde der Richtlinie 03.04.12 nur dann entsprechen, wenn der Lichtraum auch frei ist. Dies wäre hier jedoch nicht der Fall. Im vorliegenden Fall ist es so, dass sowohl Fahrbahnbreite als auch Lichtraumbreite 3,90 Meter betragen. In der RVS 03.04.12 ist genau festgelegt, was Licht- und Verkehrsraum für den Fahrzeugverkehr darstellt. Die Fahrbahnbreite ist in der RVS mit 3,50 Metern definiert, jedoch muss bei örtlichen Gegebenheiten zB Randbalken, Leitschienen, Stützmauern ein Zuschlag von gewissen Maßen gegeben werden. Die Fahrbahnbreite und die Begriffe Verkehrsraum, Lichtraum und Straßenbreite sind nicht identisch, können sich aber überschneiden und damit den gleichen Wert ergeben. Es handelt sich bei den eben angeführten Begriffen um unterschiedliche Begriffsdefinitionen. Die Fahrbahnbreite ist nicht identisch mit der Straßenbreite. Der Lichtraum muss von Bauteilen freigehalten werden, außer von Leitpflöcken. Der Lichtraum ist jener Raum, der von festen Bauteilen freigehalten werden muss. Eine Lichtraumbreite von 3,90 Meter muss von allen festen Bauteilen, Mauern, Leitschienen, Randbalken etc. freigehalten werden, sodass eine erforderliche Verkehrsraumbreite gegeben ist. Auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, ob bei einer Verkehrsraumbreite von 3,90 Meter eine Fahrbahnbreite von 3,50 Meter bewerkstelligt werden kann, gebe ich an, dass bewerkstelligt alles werden kann, dies aber keinen Sinn ergebe, da sich durch anfallendes Niederschlagswasser der Bankettbereich ausspülen würde. Auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, ob bei der gegebenen Situation eine Fahrbahnbreite von 3,50 Metern und eine zusätzliche Lichtraumbreite von 40 cm, damit eine Verkehrsraumbreite von 3,90 Metern bewerkstelligt werden kann, bejahe ich dies, es macht allerdings keinen Sinn. Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob die Sinnhaftigkeit Beurteilungsfrage ist, führe ich an, dass ich als Sachverständiger schon mit Hausverstand arbeiten muss und nicht einen Nonsens von mir geben kann. Auch die Frage der Sinnhaftigkeit ist eine Rechtsfrage und keine des Sachverständigen.“ In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens, zur Frage der Richtlinienkonformität einer Fahrbahnbreite von 3,50 Metern und zur Frage, dass bei Umsetzung des Straßenbauvorhabens bei einer Fahrbahnbreite von 3,50 Metern die maßgeblichen Richtlinien erfüllt werden, sodass das Straßenbauvorhaben mit einer Straßenbreite von 3,50 Metern und einer Verkehrsraumbreite von 3,90 Metern umsetzbar ist, weil dazu das Gutachten des Amtssachverständigen nicht schlüssig sei. Der Sachverständige habe die Begriffe Verkehrsraumbreite und Fahrbahnbreite gleichgesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: § 53 Abs 1 TROG lautet wie folgt:Paragraph 53, Absatz eins, TROG lautet wie folgt: „Im Flächenwidmungsplan ist der Verlauf jener Straßen festzulegen, die a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde, b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder c) für die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegenen Erschließungen, insbesondere für die Haupterschließung des Baulandes, noch erforderlich sind.“ § 58 Abs 1 TROG lautet wie folgt:Paragraph 58, Absatz eins, TROG lautet wie folgt: „Die Straßenfluchtlinien grenzen die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen ab.“ § 2 Abs 1 TStG definiert eine Straße wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, TStG definiert eine Straße wie folgt: „Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.“ Nach § 3 Abs 1 TStG sind Bestandteile der Straße Nach Paragraph 3, Absatz eins, TStG sind Bestandteile der Straße a) die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltestellenbuchten, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Flächen und dergleichen; b) die unmittelbar dem Bestand der in der lit. a genannten Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen;die unmittelbar dem Bestand der in der Litera a, genannten Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen; c) die im Zuge der Straße gelegenen, den Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b dienenden Anlagen sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;die im Zuge der Straße gelegenen, den Schutzinteressen der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, Litera a und b dienenden Anlagen sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind; d) die in einem räumlichen Naheverhältnis zu zumindest einer der zu erhaltenden Straßen gelegenen und ihrer Erhaltung dienenden Anlagen, wie Straßenmeistereien, Bauhöfe, Gerätehöfe, Lagergebäude, Silos, Lagerplätze und dergleichen, sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind; e) die im Zuge der Straße gelegenen, dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße dienenden Anlagen; f) der Luftraum über den in den lit. a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen.der Luftraum über den in den Litera a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen. Eine Gegenüberstellung von § 58 Abs 1 TROG und § 3 Abs 1 TStG zeigt, dass innerhalb der Straßenfluchtlinien die Bestandteile der Straße zu platzieren sind. Der nach § 53 Abs 1 TROG festzulegende Straßenverlauf hat nicht nur die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sondern ohne Einschränkung alle Bestandteile der Straße zu umfassen. Ansonsten hätte nicht der Terminus „Verlauf jener Straßen“ sondern beispielsweise „Verlauf der Verkehrsflächen“ verwendet werden müssen. Ein wie in der Beschwerde aufgezeigter Widerspruch zwischen dem Straßenverlauf nach § 53 Abs 1 TROG und der Straßenfluchtlinie nach § 58 Abs 1 TROG liegt nicht vor. Eine Gegenüberstellung von Paragraph 58, Absatz eins, TROG und Paragraph 3, Absatz eins, TStG zeigt, dass innerhalb der Straßenfluchtlinien die Bestandteile der Straße zu platzieren sind. Der nach Paragraph 53, Absatz eins, TROG festzulegende Straßenverlauf hat nicht nur die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sondern ohne Einschränkung alle Bestandteile der Straße zu umfassen. Ansonsten hätte nicht der Terminus „Verlauf jener Straßen“ sondern beispielsweise „Verlauf der Verkehrsflächen“ verwendet werden müssen. Ein wie in der Beschwerde aufgezeigter Widerspruch zwischen dem Straßenverlauf nach Paragraph 53, Absatz eins, TROG und der Straßenfluchtlinie nach Paragraph 58, Absatz eins, TROG liegt nicht vor. Die eben bezogenen Bestimmungen des TROG legen nirgendwo fest, dass im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan Straßentrassen zu bestimmen wären. § 43 Abs 1 TStG schränkt das Recht auf Beantragung einer Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse auf die Festlegungen von Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ein. § 44 Abs 4 TStG bindet die Straßenbaubewilligung bezüglich der Trasse an die Festlegungen des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes. Diese Formulierung knüpft nicht an eine im Bebauungsplan festgelegte Trasse, was laut TROG mangels Rechtsgrundlage gar nicht möglich wäre. § 58 Abs 2 TROG schreibt bloß vor, dass die Straßenfluchtlinien unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs 1 TStG festzulegen sind. In dieser Bestimmung findet sich das Wort „Trasse“ auch nicht. § 44 Abs 4 TStG verweist nicht auf eine Straßentrasse laut TROG sondern auf die diesbezüglichen Festlegungen von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan. Da für den Bereich gegenständlichen Bauvorhabens ein gültiger Bebauungsplan existiert, in dem die Straßenfluchtlinie zwischen den Straßenparzelle **** und dem Grundstück **** des Beschwerdeführers festgelegt ist, bestimmt diese Vorgabe den Verlauf der Straßentrasse entlang des Grundstückes des Beschwerdeführers und ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden. Paragraph 43, Absatz eins, TStG schränkt das Recht auf Beantragung einer Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse auf die Festlegungen von Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ein. Paragraph 44, Absatz 4, TStG bindet die Straßenbaubewilligung bezüglich der Trasse an die Festlegungen des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes. Diese Formulierung knüpft nicht an eine im Bebauungsplan festgelegte Trasse, was laut TROG mangels Rechtsgrundlage gar nicht möglich wäre. Paragraph 58, Absatz 2, TROG schreibt bloß vor, dass die Straßenfluchtlinien unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach Paragraph 37, Absatz eins, TStG festzulegen sind. In dieser Bestimmung findet sich das Wort „Trasse“ auch nicht. Paragraph 44, Absatz 4, TStG verweist nicht auf eine Straßentrasse laut TROG sondern auf die diesbezüglichen Festlegungen von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan. Da für den Bereich gegenständlichen Bauvorhabens ein gültiger Bebauungsplan existiert, in dem die Straßenfluchtlinie zwischen den Straßenparzelle **** und dem Grundstück **** des Beschwerdeführers festgelegt ist, bestimmt diese Vorgabe den Verlauf der Straßentrasse entlang des Grundstückes des Beschwerdeführers und ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Argumentation, dass nur aufgrund der Straßenfluchtlinien und damit mangels Festlegung der Straßentrasse im Bebauungsplan keine Bindung an diesen bestünde, kann schon deswegen nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, weil dann der Fall des § 44 Abs 4 TStG gar nie zum Tragen kommen könnte und damit totes Recht wäre. Die vom Beschwerdeführer vertretene Argumentation, dass nur aufgrund der Straßenfluchtlinien und damit mangels Festlegung der Straßentrasse im Bebauungsplan keine Bindung an diesen bestünde, kann schon deswegen nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, weil dann der Fall des Paragraph 44, Absatz 4, TStG gar nie zum Tragen kommen könnte und damit totes Recht wäre. Der straßenbautechnische Sachverständige hat festgestellt, dass im Bereich des Gst **** das zur Genehmigung eingereichte Projekt mit der im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie übereinstimmt, das heißt, dass der künftige Straßenbaukörper bzw die Straßentrasse und somit der Straßenverlauf die Straßenfluchtlinie nicht Richtung Westen, das heißt Grundstück **** überschreitet. Aufgrund dieses Umstandes können durch das bewilligte Projekt die subjektiv öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden. Da im verfahrensrelevanten Bereich der Trassenverlauf durch die Straßenfluchtlinien bestimmt und die Behörde daran gebunden ist, war auf die übrigen Beschwerdeargumente wie Prüfung der Vermeidung oder Verringerung einer Grundstückbeanspruchung nicht einzugehen. Ebenso sind im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren nicht raumordnungsrechtliche Fragen wie die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks des Beschwerdeführers neuerlich zu prüfen. Durch das Übereinstimmen der bewilligten Straßentrasse mit dem Bebauungsplan ist es im Hinblick auf die subjektiv öffentlichen Nachbarrechte auch irrrelevant, nach welcher Richtlinie und Vorschrift für das Straßenwesen die erforderliche Fahrbahnbreite beurteilt wurde. Aus diesem Grund ist auch das in der mündlichen Verhandlung beantragte verkehrstechnische Gutachten nicht erforderlich. Da somit kein Grund für eine Zurückweisung oder Abweisung vorliegt, war die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Gemeinde W zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2576.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.