Abs 3 AVG das Ermittlungsverfahren einleitete, im konkreten ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft Innsbruck um Mitteilung des Verfahrensstandes bzw des Verfahrensausganges bezüglich des bei Gericht und bei der Staatsanwaltschaft aufgrund des Vorfalls vom 30.12.2013 behängenden Verfahrens. Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung ein, worauf die belangte Behörde rechtzeitig
Paragraph 57, Absatz 3, AVG das Ermittlungsverfahren einleitete, im konkreten ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft Innsbruck um Mitteilung des Verfahrensstandes bzw des Verfahrensausganges bezüglich des bei Gericht und bei der Staatsanwaltschaft aufgrund des Vorfalls vom 30.12.2013 behängenden Verfahrens. Nach Abschluss ihres Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.04.2014, womit der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben wurde und das mit Mandatsbescheid vom 27.01.2014 ausgesprochene Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer aufrecht erhalten wurde. Zugleich wurde von der belangten Behörde spruchgemäß gem § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles und der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen.Zugleich wurde von der belangten Behörde spruchgemäß gem Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles und der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer zu verantwortende Vorfall vom 30.12.2013, insbesondere die Bedrohung seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes mit dem Umbringen, wobei er dabei mit einer Jagdwaffe „herumgefuchtelt“ habe, zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck geführt habe. In der Hauptverhandlung vom 26.02.2014 sei der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung und wegen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden, wobei ihm 5 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Es sei daher anzunehmen und könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Der Tatbestand des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 sei demnach vorliegend verwirklicht und sei folglich mit der Verhängung eines Waffenverbotes vorzugehen gewesen. Der Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 sei demnach vorliegend verwirklicht und sei folglich mit der Verhängung eines Waffenverbotes vorzugehen gewesen. Zur Sicherung des Verwaltungszweckes der Hintanhaltung einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen durch den Beschwerdeführer sei auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A B, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des Waffenverbotes und weiters in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde beantragt wurden. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung ausdrücklich begehrt. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am 30.12.2013 nach einem intensiven Arbeitstag mit „jeder Menge Stress“, Medikamenteneinnahme sowie etwas Alkoholgenuss mit einem Holländer, der vor Jahren eine Schilehrerin glaublich vergewaltigen wollte, einen Streit gehabt habe. Dieser Holländer habe nämlich mit seiner Lebensgefährtin gesprochen und wollte er nur dafür sorgen, dass der Holländer seine Lebensgefährtin in Ruhe lasse. Nach Zeugenaussagen habe er dem Holländer einen leichten Schlag auf seine Brust versetzt und ihm gedroht. In diesem Streit hätten sich dann seine Lebensgefährtin und auch sein Sohn gegen ihn gestellt, wodurch er vollkommen durcheinander gekommen sei. Er sei ins Freie zu seinem Auto und habe dort seine Jagdausrüstung verstaut, in diesem Zusammenhang habe er auch eine Kipplaufflinte eingepackt, die aber zu keinem Zeitpunkt geladen gewesen sei. Sowohl seine Lebensgefährtin als auch sein Sohn hätten gewusst, dass er als erfahrener Jäger niemals mit einer geladenen Waffe in seinem Auto herumfahre. Weswegen sein Sohn die Polizei gerufen habe, entziehe sich seiner Kenntnis, offensichtlich habe dieser Angst um ihn gehabt. Wichtig sei, dass er weder alkoholkrank noch süchtig oder in irgendeiner Form psychisch krank sei. Er hätte nur Herzprobleme und müsste deshalb Medikamente einnehmen. Ferner sei wichtig, dass er bislang unbescholten sei. Er sei seit 7 Jahren Jagdpächter und seit Jahrzehnten Jäger und Sportschütze sowie Mitglied bei einem Schießsportverein und bei einer Schützengilde. Bei der Jagd und beim Sport sei er im Umgang mit Waffen immer ein sehr gewissenhafter Mensch gewesen. Von ihm gehe überhaupt keine Gefährdung aus. Am 30.12.2013 habe er sich in einer „Stresssituation“ befunden, verursacht durch Medikamenteneinnahme, einen langen Arbeitstag, Provokationen durch die Lebensgefährtin und den Sohn sowie durch geringen Alkoholgenuss (ca 3 Gläser Schnaps). Die belangte Behörde sei in Kenntnis davon, dass er mittlerweile gegen das Strafurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.02.2014 einen Wiederaufnahmeantrag eingebracht habe. Bei der sichergestellten Kipplaufbüchse handle es sich um keine verbotene Waffe, diesbezüglich werde die Einholung eines waffentechnischen Gutachtens beantragt. Die gegenständliche Waffe sei komplett zusammenlegbar und könne überall in Österreich in jedem Waffengeschäft käuflich erworben werden. Die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Waffenverbotes sei zum vorbeugenden Schutz der allgemeinen Sicherheit nicht notwendig, handle es sich bei ihm doch um einen bislang unbescholtenen Bürger und liebevollen Familienvater. Als er am 30.12.2013 (angeblich) mit seinem Gewehr „herumgefuchtelt“ habe, wodurch angeblich seine Lebensgefährtin und sein Sohn bedroht worden seien, hätten beide in Wahrheit gewusst, dass das Gewehr nicht geladen sei, weshalb weder eine objektive noch eine subjektive Gefährlichkeit gegeben gewesen sei. Von einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe könne keine Rede sein und würden objektiv die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes bei ihm nicht vorliegen. Die belangte Behörde habe dies unrichtig rechtlich beurteilt. Es sei auch ein Verfahrensmangel dadurch gegeben, dass von der belangten Behörde kein psychologisches und/oder psychiatrisches Gutachten zur Feststellung seiner angeblichen Gefährlichkeit eingeholt worden sei. 3) Am 27.08.2014 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein Mitarbeiter der Landespolizeidirektion Tirol zu waffentechnischen Fragestellungen einvernommen wurde. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, seine Sicht der Dinge in Ansehung des verfahrensrelevanten Vorfalls vom 30.12.2013 darzulegen und seine Rechtsstandpunkte auszuführen. Im Wesentlichen bekräftigte er dabei seine bis dahin vorgebrachten Argumente. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 27.08.2014 stellte der Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge und beantragte er weiters die Unterbrechung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der bei Gericht anhängigen Verfahren - einerseits in Bezug auf die von ihm eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie - andererseits in Bezug auf das Ausfolgungsverfahren betreffend seine Kipplaufbüchse sowie das Zielfernrohr. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Gesetzesbestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013, gestützt. Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, gestützt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Waffenverbot § 12.
Der vorgeschilderte Sachverhalt begründet nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf alle Fälle „bestimmte Tatsachen“
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996. 3) Die gegen die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vorgetragenen Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten: a) Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, der Rechtsmittelwerber habe sich am 30.12.2013 in einer „Stresssituation“ befunden, welche durch Medikamenteneinnahme, einen langen Arbeitstag, Provokationen durch die Lebensgefährtin und den Sohn sowie durch geringen Alkoholeinfluss (ca 3 Gläser Schnaps) verursacht worden sei, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen zwar eine Erklärung dafür bieten können, warum er am 30.12.2013 ein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten
Abs 1 Waffengesetz 1996 gesetzt hat, allerdings sind die von ihm aufgezeigten Umstände nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vorzunehmen, da es auf seine Verfassung bei Verwirklichung der „bestimmten Tatsachen“ gem § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 nicht wirklich ankommt, wie dies aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut zu erschließen ist. Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, der Rechtsmittelwerber habe sich am 30.12.2013 in einer „Stresssituation“ befunden, welche durch Medikamenteneinnahme, einen langen Arbeitstag, Provokationen durch die Lebensgefährtin und den Sohn sowie durch geringen Alkoholeinfluss (ca 3 Gläser Schnaps) verursacht worden sei, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen zwar eine Erklärung dafür bieten können, warum er am 30.12.2013 ein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 gesetzt hat, allerdings sind die von ihm aufgezeigten Umstände nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vorzunehmen, da es auf seine Verfassung bei Verwirklichung der „bestimmten Tatsachen“ gem Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 nicht wirklich ankommt, wie dies aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut zu erschließen ist. Entsprechend seinen Beschwerdedarlegungen mag der Rechtsmittelwerber bislang auch unbescholten und seit Jahrzehnten als Jäger und Sportschütze tätig gewesen sein, er mag dabei auch im Umgang mit Waffen entsprechend seinen Ausführungen immer ein sehr gewissenhafter Mensch gewesen sein, doch ändert dies nichts daran, dass er am 30.12.2013 einen waffenrechtlich relevanten Sachverhalt verwirklicht hat, der dem gesetzlichen Tatbestand des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 zu unterstellen ist. Entsprechend seinen Beschwerdedarlegungen mag der Rechtsmittelwerber bislang auch unbescholten und seit Jahrzehnten als Jäger und Sportschütze tätig gewesen sein, er mag dabei auch im Umgang mit Waffen entsprechend seinen Ausführungen immer ein sehr gewissenhafter Mensch gewesen sein, doch ändert dies nichts daran, dass er am 30.12.2013 einen waffenrechtlich relevanten Sachverhalt verwirklicht hat, der dem gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 zu unterstellen ist. Die im vorliegenden Fall durchzuführende Gefährdungsprognose in Ansehung des Beschwerdeführers führt mit Blick auf die Umstände des Vorfalls vom 30.12.2013 allerdings – wie bereits aufgezeigt – zwingend zur gerechtfertigten Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Abs 1 Waffengesetz 1996 begründet und damit in Ansehung des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertigt, dieser könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Im Übrigen ist hier nochmals zu betonen, dass der dem Beschwerdeführer angelastete unbefugte Besitz einer waffenrechtlich verbotenen Kipplaufbüchse für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde nicht so sehr maßgeblich ist, vielmehr ist dafür die Bewertung des Vorfalls vom 30.12.2013 als Sachverhalt ausschlaggebend, der „bestimmte Tatsachen“
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 begründet und damit in Ansehung des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertigt, dieser könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. e) Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist – soweit darauf nicht ohnehin bereits eingegangen wurde – Folgendes zu bemerken: Das mit dem Rechtmittelschriftsatz vom 30.04.2014 beantragte psychologische und/oder psychiatrische Gutachten zur Feststellung der angeblichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, welcher Beweisantrag in der Rechtsmittelverhandlung am 27.08.2014 dahingehend wiederholt wurde, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl die Verlässlichkeit gem § 8 Waffengesetz 1996 gegeben sei, was ein entsprechendes Gutachten beweisen werde, war deshalb nicht einzuholen, da ein Gutachten zur Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person nicht die Frage einer qualifizierten Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit einem Waffenverbot betrifft (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2013, Zl 2012/03/0172). Das mit dem Rechtmittelschriftsatz vom 30.04.2014 beantragte psychologische und/oder psychiatrische Gutachten zur Feststellung der angeblichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, welcher Beweisantrag in der Rechtsmittelverhandlung am 27.08.2014 dahingehend wiederholt wurde, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl die Verlässlichkeit gem Paragraph 8, Waffengesetz 1996 gegeben sei, was ein entsprechendes Gutachten beweisen werde, war deshalb nicht einzuholen, da ein Gutachten zur Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person nicht die Frage einer qualifizierten Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit einem Waffenverbot betrifft (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2013, Zl 2012/03/0172). Umgekehrt vermag ein Gutachten, dass einer Person (bloß) das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bescheinigt, allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 zu sein (vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 28.11.2013, Zl 2013/03/0084, und vom 21.12.2012, Zl 2010/03/0098). Umgekehrt vermag ein Gutachten, dass einer Person (bloß) das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bescheinigt, allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 zu sein (vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 28.11.2013, Zl 2013/03/0084, und vom 21.12.2012, Zl 2010/03/0098). Nachdem sohin im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten zur Frage seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit zur Lösung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfrage nicht geeignet ist, konnte von dieser begehrten Beweisaufnahme abgesehen werden. Die Frage, ob Tatsachen
Abs 1 Waffengesetz 1996 vorliegen, ist nämlich eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist, der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 27.11.2012, Zl 2012/03/0134, und vom 30.06.2011, Zl 2008/03/0114). Die Frage, ob Tatsachen
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 vorliegen, ist nämlich eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist, der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 27.11.2012, Zl 2012/03/0134, und vom 30.06.2011, Zl 2008/03/0114). Im gegenständlichen Beschwerdefall sind die „bestimmten Tatsachen“
Abs 1 Waffengesetz 1996 im Vorfall vom 30.12.2013 gelegen, dieser Vorfall ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits ausreichend ermittelt und geklärt, sodass nicht ersichtlich ist, wie ein Sachverständiger bei der Ermittlung des gegenständlich entscheidungsrelevanten Sachverhaltes noch behilflich sein könnte.Im gegenständlichen Beschwerdefall sind die „bestimmten Tatsachen“
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 im Vorfall vom 30.12.2013 gelegen, dieser Vorfall ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits ausreichend ermittelt und geklärt, sodass nicht ersichtlich ist, wie ein Sachverständiger bei der Ermittlung des gegenständlich entscheidungsrelevanten Sachverhaltes noch behilflich sein könnte. Mit Blick auf die bereits mehrfach aufgezeigte Bindungswirkung des Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 26.02.2014 zu Zl **** war auch die Ladung und Einvernahme des Sohnes und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer niemanden bedroht habe, nicht erforderlich. Die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt nämlich – wie ebenso schon dargelegt – die bindende Feststellung gegenüber jedermann, dass der Beschwerdeführer die beiden angebotenen Zeugen am 30.12.2013 mit dem Tod gefährlich bedroht hat, und zwar durch die Äußerung, dass er sie heute noch erschießen werde, wobei er unmittelbar im Anschluss an diese Äußerung zur Verdeutlichung der Ernstlichkeit seiner Drohung vor den Augen der beiden angebotenen Zeugen mit einem Jagdgewehr hantiert hat. Die Einvernahme der beiden angebotenen Zeugen zum Beweis des Gegenteils war wegen der Bindungswirkung des gerichtlichen Urteils nicht erforderlich. Schließlich konnte auch von der Ladung und der Einvernahme der drei weiters angebotenen Zeugen zum Beweis dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äußerst zuverlässige Person handle, wobei insbesondere im Umgang mit Waffen äußerste Verlässlichkeit bestehe, abgesehen werden, zumal ein umsichtiger Umgang mit Waffen des Beschwerdeführers in Gegenwart der drei Zeugen und seine zuverlässige Persönlichkeit gegenüber diesen drei Zeugen nichts daran zu verändern vermögen, dass der vom Beschwerdeführer am 30.12.2013 gesetzte Vorfall als ein Sachverhalt zu bewerten ist, der „bestimmte Tatsachen“
Abs 1 Waffengesetz 1996 begründet, womit in Ansehung des Beschwerdeführers die Annahme jedenfalls gerechtfertigt ist, dieser könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.Schließlich konnte auch von der Ladung und der Einvernahme der drei weiters angebotenen Zeugen zum Beweis dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äußerst zuverlässige Person handle, wobei insbesondere im Umgang mit Waffen äußerste Verlässlichkeit bestehe, abgesehen werden, zumal ein umsichtiger Umgang mit Waffen des Beschwerdeführers in Gegenwart der drei Zeugen und seine zuverlässige Persönlichkeit gegenüber diesen drei Zeugen nichts daran zu verändern vermögen, dass der vom Beschwerdeführer am 30.12.2013 gesetzte Vorfall als ein Sachverhalt zu bewerten ist, der „bestimmte Tatsachen“
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 begründet, womit in Ansehung des Beschwerdeführers die Annahme jedenfalls gerechtfertigt ist, dieser könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Dass die drei angebotenen Zeugen beim verfahrensrelevanten Vorfall am 30.12.2013 zugegen gewesen wären und dazu Angaben machen könnten, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist dies auch aus den vorliegenden Aktenunterlagen nicht ersichtlich, sodass die angebotenen Zeugen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt gar nicht befragt werden könnten. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung wurde vom erkennenden Gericht schließlich durchgeführt. f) Insoweit der Beschwerdeführer bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 27.08.2014 einen Unterbrechungsantrag betreffend das gegenständliche Beschwerdeverfahren einbracht hat, dies bis zum rechtskräftigen Abschluss der bei Gericht anhängigen Verfahren einerseits in Bezug auf die eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie andererseits in Bezug auf das bei Gericht anhängige Ausfolgungsverfahren betreffend die Kipplaufbüchse sowie das Zielfernrohr, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang, dass im gerichtlichen Ausfolgungsverfahren betreffend die Kipplaufbüchse die Frage einer Klärung zugeführt werde, ob diese Waffe tatsächlich als verboten einzustufen sei, welche Fragestellung für das vorliegende Beschwerdeverfahren präjudiziell sei. Dazu ist seitens des erkennenden Gerichts zu bemerken, dass der dem Beschwerdeführer angelastete unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe – wie bereits aufgezeigt – im vorliegenden Verfahren gar nicht die entscheidende Bedeutung hat, zumal das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Waffenverbot schon zwingend allein aufgrund des Vorfalls vom 30.12.2013 zu erlassen gewesen ist. Was die anscheinend bei Gericht behängende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes betrifft, ist auszuführen, dass aktenkundig jedenfalls Rechtskraft des Strafurteils des Landesgerichts Innsbruck vom 26.02.2014 zu Zl **** gegeben ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht im Gegenstandsfall keine Veranlassung für eine Unterbrechung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da der vom Beschwerdeführer am 30.12.2013 gesetzte Vorfall von der Waffenrechtsbehörde – auch ohne gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers für diesen Vorfall – als Sachverhalt zu behandeln wäre, der „bestimmte Tatsachen“
Abs 1 Waffengesetz 1996 begründet, die in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dieser könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht im Gegenstandsfall keine Veranlassung für eine Unterbrechung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da der vom Beschwerdeführer am 30.12.2013 gesetzte Vorfall von der Waffenrechtsbehörde – auch ohne gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers für diesen Vorfall – als Sachverhalt zu behandeln wäre, der „bestimmte Tatsachen“
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 begründet, die in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dieser könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch ohne gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 Strafgesetzbuch hätte die Waffenrechtsbehörde aufgrund der Gesetzesbestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 zwingend wegen des Vorfalls vom 30.12.2013 gegen den Beschwerdeführer mit Erlassung eines Waffenverbotes vorgehen müssen.Auch ohne gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 Strafgesetzbuch hätte die Waffenrechtsbehörde aufgrund der Gesetzesbestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 zwingend wegen des Vorfalls vom 30.12.2013 gegen den Beschwerdeführer mit Erlassung eines Waffenverbotes vorgehen müssen. Insgesamt bestanden daher für das erkennende Gericht keine Gründe für die Unterbrechung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. IV. Zusammenfassung:römisch vier. Zusammenfassung: Der in Beschwerde gezogene Waffenverbotsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 01.04.2014 betreffend den Beschwerdeführer wurde rechtskonform erlassen. Die dagegen vorgetragenen Beschwerdeausführungen vermögen nicht zu überzeugen, die vorliegende Beschwerde erweist sich demgemäß als nicht berechtigt. Mit Blick auf den waffenrechtlich relevanten Vorfall am 30.12.2013 (bei dem der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und seinen Sohn mit dem Tod gefährlich bedroht hat, und zwar durch die Äußerung, dass er sie heute noch erschießen werde, wobei er unmittelbar im Anschluss an diese Äußerung zur Verdeutlichung der Ernstlichkeit seiner Drohung vor den Augen der beiden Bedrohten mit einem Jagdgewehr hantierte) fällt die im Sinn der Bestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 vorzunehmende Gefährdungsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Mit Blick auf den waffenrechtlich relevanten Vorfall am 30.12.2013 (bei dem der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und seinen Sohn mit dem Tod gefährlich bedroht hat, und zwar durch die Äußerung, dass er sie heute noch erschießen werde, wobei er unmittelbar im Anschluss an diese Äußerung zur Verdeutlichung der Ernstlichkeit seiner Drohung vor den Augen der beiden Bedrohten mit einem Jagdgewehr hantierte) fällt die im Sinn der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 vorzunehmende Gefährdungsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Jedenfalls sieht sich das erkennende Gericht zur Annahme nicht in der Lage, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum nicht gefährden, wobei im Gegensatz zum gerichtlichen Strafverfahren des Landesgerichts Innsbruck zu Zl **** auch die Äußerung des Beschwerdeführers am 30.12.2013 in die Beurteilung miteinzubeziehen ist, er werde sich selbst erschießen. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde demgemäß als unberechtigt und war ihr daher ein Erfolg zu versagen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen - insbesondere die Frage, ob der Vorfall vom 30.12.2013 „bestimmte Tatsachen“
Abs 1 Waffengesetz 1996 begründet - konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen - insbesondere die Frage, ob der Vorfall vom 30.12.2013 „bestimmte Tatsachen“
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 begründet - konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich schließlich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1331.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.