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{'item': 'LVwG-2014/35/2419-3'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§§ 14Art. 131§ 34§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2419-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.1.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 9.8.2014, ****: Mit Antrag vom 4.4.2014 ersuchte das MT in Vertretung der RÖ/Heeresverwaltung um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Durchführung eines Hubschrauberhochgebirgslandelehrganges Sommer 2014 im Tiroler Anteil des Nationalparks HT. Diese Bewilligung sollte laut genanntem Antrag „auf Grundlage des naturschutzrechtlichen (Teil-)Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom
  2. Mai 2012 [richtig wohl: 2013], GZ. ****“ erteilt werden. Dieser Bescheid wurde aufgrund eines Antrages des MT in Vertretung der RÖ/Heeresverwaltung vom 6.3.2013 auf naturschutzrechtliche Genehmigung von jährlich im Winter- und Sommerhalbjahr geplanten Hubschrauberhochgebirgslandeausbildungen für den Bewilligungszeitraum Sommer 2013 bis Sommer 2018 erlassen. Mit dem genannten Bescheid wurde die begehrte Bewilligung, eingeschränkt auf den Sommer 2013, unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt. Der nunmehr gegenständliche Antrag vom 4.4.2014 wurde mit Email vom 30.6.2014 dahingehend näher konkretisiert, als darin das genaue Ausmaß und die genauen Zeiten der geplanten Hubschrauberflüge und die dabei verwendeten Hubschrauber mitgeteilt wurden. In weiterer Folge wurde der gegenständliche Antrag samt eingeholter naturkundefachlicher Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs versandt. Nach dem Einlangen diverses Parteistellungnahmen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entsprechend den im Folgenden wiedergegebenen Spruchpunkten A und B die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt: „Spruch A) naturschutzrechtliche Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung): Dem MT wird

§§ 14Abs. 4, 29 Abs. 5 und 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz (TNSch

G) 2005 idgF. die naturschutzrechtliche Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung) zur Durchführung eines Hubschrauberhochgebirgslandekurses samt Außenlandungen und -abflügen mit maximal 12 Maschinen im maximalen Ausmaß von ca. 12 Flugstunden je Flugtag mit maximal 200 Außenlandungen im Sommer 2014. jeweils montags bis freitags zwischen 09.00 Uhr und 16.30 Uhr im unbedingt erforderlichen Ausmaß unter Berücksichtigung der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006, und der Alpenkonvention auf Grundlage der vorgelegten Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellen, erteilt.Dem MT wird

Paragraphen 14, Absatz 4, 29, Absatz 5 und 42 Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005 idgF. die naturschutzrechtliche Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung) zur Durchführung eines Hubschrauberhochgebirgslandekurses samt Außenlandungen und -abflügen mit maximal 12 Maschinen im maximalen Ausmaß von ca. 12 Flugstunden je Flugtag mit maximal 200 Außenlandungen im Sommer

  1. jeweils montags bis freitags zwischen 09.00 Uhr und 16.30 Uhr im unbedingt erforderlichen Ausmaß unter Berücksichtigung der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2006,, und der Alpenkonvention auf Grundlage der vorgelegten Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellen, erteilt. B) Nebenbestimmungen:
  2. Über den Beginn und das Ende des Hubschrauberhochgebirgslandekurses ist der Bezirkshauptmannschaft Y unaufgefordert eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.
  3. Sämtlichen Kursteilnehmerinnen ist der Inhalt dieses Bescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Die Flüge und Landeübungen sind auf das notwendigste Mindestmaß zu begrenzen.
  5. Primär sind für Übungsflüge Übungsgebiete außerhalb des Schutzgebietes heranzuziehen.
  6. Die Flugrouten beim Befliegen von Tälern sind möglichst hoch zu halten - Höhe sollte im Abflugbereich gewonnen werden und die An- und Abflugrouten sind ebenfalls in größtmöglicher Höhe sowie in der Talmitte zu halten.
  7. Alpine Freiflächen sind geradlinig anzufliegen, um weitgreifende Störungen zu vermeiden.
  8. Ein Mindestabstand von 500 m zu Hängen (wenn möglich 1.000 m) ist einzuhalten.
  9. An- und Abflugrouten sind außerhalb des Nationalparks zu wählen, im Schutzgebiet sollte die kürzest mögliche Strecke geflogen werden.
  10. Ein überraschendes Auftauchen hinter Graten usw. ist zu vermeiden, im Falle eines Gratüberfluges ist eine Überflughöhe von mindestens 500 m einzuhalten - auch bei Landeübungen ist zuerst erhöht über dem Grat aufzutauchen, um panikartige Fluchten des Wildes zu vermeiden und Wildtieren den Rückzug zu ermöglichen.
  11. Das Anfliegen von Arealen im Falle von erkennbaren Wildtieren oder Rudeln von Wildtieren hat zu unterbleiben.
  12. Auch wenn die oben angeführte Überflughöhe eingehalten werden kann, ist ein direktes Überfliegen von Wildtieren zu vermeiden.
  13. Es darf kein flächendeckender Einsatz in verschiedenen Gebieten im NPHT durchgeführt werden. Es sollten vorrangig mehrere Hubschrauber am selben Tag im selben Areal eingesetzt werden. Dies führt zwar zu einer verstärkten Beunruhigung im beflogenen Gebiet, trägt aber zu einer Entlastung anderer Gebiete bei.
  14. Landeübungen sind stets konzentriert um eine Stelle durchzuführen (auch beim Einsatz mehrerer Hubschrauber). Damit wird vermieden, dass es beispielsweise im selben Talschluss auf beiden Talseiten zu Störeinflüssen kommt.
  15. Bei Annäherung eines oder mehrerer größerer Vögel (Bartgeier oder Steinadler, im Sommer auch Gänsegeier) ist rechtzeitig abzudrehen.
  16. Beobachtungen von Bartgeiern oder Steinadlern und Gänsegeiern sind der Nationalparkverwaltung zu melden (Ort, Datum, Uhrzeit, Zeitdauer und Verhalten).
  17. Eine Woche vor Beginn des Hochgebirgslandekurses ist mit der Nationalparkverwaltung HT Tirol in Kontakt zu treten, damit etwaige Veränderungen kurzfristig abgeklärt werden können (Horststandorte, Wildverteilung usw.).
  18. Nach Beendigung des Kurses ist der Nationalparkverwaltung HT Tirol eine schriftliche Darstellung der tatsächlich stattgefunden Flüge (Anzahl, Gebiete, Uhrzeit) sowie eine planliche Darstellung der Landepunkte zu übermitteln.
  19. Die angeführten Maßnahmen sind allen Kursteilnehmern vor Kursbeginn unbedingt zur Kenntnis zu bringen.“ Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen wie folgt: „Aufgrund von § 1 Ziffer 3 der Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 10.05.2005 über die Natura 2000-Gebiete in Tirol, LGBl. Nr. 47/2005, ist davon auszugehen, dass der Nationalpark HT ein Natura 2000-Gebiet ist.„Aufgrund von Paragraph eins, Ziffer 3 der Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 10.05.2005 über die Natura 2000-Gebiete in Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2005,, ist davon auszugehen, dass der Nationalpark HT ein Natura 2000-Gebiet ist.

§ 14Abs. 4 TNSch

G 2005 bedürfen Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung). Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Paragraph 14, Absatz 4, TNSchG 2005 bedürfen Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung). Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dass hinsichtlich der vom TNSchG 2005 geschützten Arten keine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes Nationalpark HT, Tiroler Anteil, zu erwarten ist, ergibt sich aus den vorliegenden Feststellungen. Die RÖ, vertreten durch das MT, hat daher den Rechtsanspruch, die beantragte Bewilligung erteilt zu bekommen. Eine Alternativenprüfung ist auf Grundlage des § 14 Abs. 3 und 4 TNSchG 2005 nicht vorgesehen. Diese ist ausschließlich im § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 für Verfahren nach § 29 leg. cit. im Bereich der Interessensabwägung enthalten.Eine Alternativenprüfung ist auf Grundlage des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 TNSchG 2005 nicht vorgesehen. Diese ist ausschließlich im Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 für Verfahren nach Paragraph 29, leg. cit. im Bereich der Interessensabwägung enthalten. Vielmehr regelt § 14 Abs. 4 TNSchG 2005 ausdrücklich, dass für den Fall, dass keine erhebliche Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben für das (gesamte) Natura 2000-Gebiet bewirkt wird, ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht. Die Durchführung einer Interessensabwägung mit Alternativenprüfung ist daher mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig.Vielmehr regelt Paragraph 14, Absatz 4, TNSchG 2005 ausdrücklich, dass für den Fall, dass keine erhebliche Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben für das (gesamte) Natura 2000-Gebiet bewirkt wird, ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht. Die Durchführung einer Interessensabwägung mit Alternativenprüfung ist daher mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig. Im konkreten Fall ergibt sich die Bewilligungspflicht ausschließlich aus § 14 TNSchG 2005 iVm § 2 Abs. 1 lit a. TNSchG 2005.Im konkreten Fall ergibt sich die Bewilligungspflicht ausschließlich aus Paragraph 14, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TNSchG

  1. Das Nationalparkgesetz ist aufgrund der Vorgabe des § 3 Abs. 2 It. c TNatPG nicht anwendbar, handelt es sich laut Akteninhalt nämlich um die Durchführung einer einsatzähnlichen Übung.Das Nationalparkgesetz ist aufgrund der Vorgabe des Paragraph 3, Absatz 2, römisch eins t. c TNatPG nicht anwendbar, handelt es sich laut Akteninhalt nämlich um die Durchführung einer einsatzähnlichen Übung. Zumal vom Österreichischen Alpenverein die Gestattung lediglich für den Termin Sommer 2014 erteilt wurde, konnte nur ein Teilbescheid für den Sommer 2014 erlassen werden; der Antrag für die Jahre (Winter) 2015 bis 2018 bleibt hinsichtlich des noch nicht bewilligten Bereiches weiterhin aufrecht! Im Hinblick auf die Ausführungen des Landesumweltanwaltes betreffend Alpenkonvention wird höflich festgehalten, dass diese Vorgabe vom Gesetzgeber im Landes- und Bundesrecht umgesetzt wurden. Eine unmittelbare Anwendung des zitierten Protokolls ist mangels Konkretheit der erstinstanzlichen Behörde verwehrt.“
  2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 dargestellten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt am 1.9.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Gegen den unter Ziffer eins, dargestellten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt am 1.9.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Mit der vorliegenden Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zu beheben und die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen bzw. aufgrund der zeitlichen Komponente für obsolet zu erklären, in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückzuverweisen.
  3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der gegenständlichen Angelegenheit das den verfahrenseinleitenden Antrag stellenden MT ersucht mitzuteilen, ob der im gegenständlichen Verfahren beantragte Hubschrauberhochgebirgslehrgang Sommer 2014 durchgeführt wurde und falls nein, warum dennoch eine Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht über die gegenständliche Beschwerde in der Sache begehrt wird und nicht von der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann. Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 wurde mitgeteilt, dass die für Sommer 20014 beantragten Hubschrauberflüge im Tiroler Teil des Nationalparks HT nicht durchgeführt worden seien, eine Entscheidung durch das Landesveraltungsgericht aber dennoch begehrt werde, um eine „Grundsatzentscheidung“ in der Sache zu erhalten, um für die Beurteilung künftiger Antragstellungen Rechtssicherheit zu erhalten und um alle Rechtsmittel ausschöpfen zu können. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  4. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  5. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Eine nachweisliche Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Landesumweltanwalt ist zwar nicht aktenkundig, im Hinblick auf das Bescheid-Datum 9.8.2014 wurde aber die Beschwerde des Landesumweltanwaltes vom 1.9.2014 jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Eine nachweisliche Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Landesumweltanwalt ist zwar nicht aktenkundig, im Hinblick auf das Bescheid-Datum 9.8.2014 wurde aber die Beschwerde des Landesumweltanwaltes vom 1.9.2014 jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war die vorliegende Beschwerde, zumindest im Zeitpunkt ihrer Erhebung, auch zulässig. Allerdings ist diese aus folgenden Erwägungen gegenstandslos geworden: Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (Hinweis B 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn es für die Rechtssphäre des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 21.4.1977, 1662/76, VwSlg 9304 A/1977, E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Weiters gilt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in jenen Fällen, in denen der Zeitablauf ein wesentliches Sachverhaltsmerkmal darstellt und in denen daher mit Zurückweisung der Beschwerde bzw. gegebenenfalls mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist, Folgendes: All den in diesen Fällen getroffenen Entscheidungen ist der Grundgedanke gemeinsam, dass der VwGH zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen, und ein Rechtsschutzbedürfnis ua dann zu verneinen ist, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (Hinweis auf die Beschlüsse vom 20.9.1979, 1090/78, vom 28.1.1980, 0051/80, vom 14.2.1980, 0904/78, vom 24.11.1980, 2675/80, vom 18.9.1981, 3481/80, vom 28.2.1983, 82/12/0104, vom 13.12.1983, 83/07/0326, vom 17.1.1984, 83/07/0383, sowie vom 9.4.1984, 83/12/0085). Im Sinn der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des VwGH heißt es etwa im Erkenntnis VwGH 26.1.1993, 92/07/0209, wörtlich wie folgt: „

Art. 131Abs.

1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers scheidet aus, wenn es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid - unabhängig von seiner Gesetzmäßigkeit - aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluß vom

  1. Februar 1992, Zl. 92/07/0009, mit weiteren Judikaturnachweisen). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde im Ergebnis gegen eine ausschließlich für den
  2. September 1992 erteilte Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 7 WRG
  3. Dieser Termin war aber zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
  4. Dezember 1992 längst verstrichen. Damit würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da im fortgesetzten Verwaltungsverfahren die für den abgelaufenen Termin erteilte Ausnahmebewilligung nicht mehr zurückgenommen und das Anliegen des Beschwerdeführers somit als zeitlich überholt in keinem Fall mehr realisiert werden könnte. Da die Erreichung des in der Beschwerde angestrebten Verfahrenszieles für die Rechtsposition des Beschwerdeführers somit ohne objektiven Nutzen bliebe, der Verwaltungsgerichtshof aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluß vom
  5. Februar 1992, Zl. 92/07/0009), war die Beschwerde schon deswegen aus dem Grunde des Fehlens der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung

§ 34Abs. 1 Vw

GG zurückzuweisen.“„

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers scheidet aus, wenn es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid - unabhängig von seiner Gesetzmäßigkeit - aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche den hg. Beschluß vom

  1. Februar 1992, Zl. 92/07/0009, mit weiteren Judikaturnachweisen). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde im Ergebnis gegen eine ausschließlich für den
  2. September 1992 erteilte Ausnahmebewilligung nach Paragraph 15, Absatz 7, WRG
  3. Dieser Termin war aber zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
  4. Dezember 1992 längst verstrichen. Damit würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da im fortgesetzten Verwaltungsverfahren die für den abgelaufenen Termin erteilte Ausnahmebewilligung nicht mehr zurückgenommen und das Anliegen des Beschwerdeführers somit als zeitlich überholt in keinem Fall mehr realisiert werden könnte. Da die Erreichung des in der Beschwerde angestrebten Verfahrenszieles für die Rechtsposition des Beschwerdeführers somit ohne objektiven Nutzen bliebe, der Verwaltungsgerichtshof aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist vergleiche den bereits zitierten hg. Beschluß vom
  5. Februar 1992, Zl. 92/07/0009), war die Beschwerde schon deswegen aus dem Grunde des Fehlens der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung

Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.“ Diese auf den damaligen, die Legitimation einer VwGH-Beschwerde regelnden Art 131 Abs 1 B-VG gestützte Rechtsprechung lässt sich auf den nunmehr geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden und die Legitimation einer Verwaltungsgerichtbeschwerde regelnden Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG übertragen. Danach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde „wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“. Diese auf den damaligen, die Legitimation einer VwGH-Beschwerde regelnden Artikel 131, Absatz eins, B-VG gestützte Rechtsprechung lässt sich auf den nunmehr geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden und die Legitimation einer Verwaltungsgerichtbeschwerde regelnden Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG übertragen. Danach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde „wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  2. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“. Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll. Es ist allerdings in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, und im Wege der Einstellung, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28).Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll. Es ist allerdings in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, und im Wege der Einstellung, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 28,). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdelegitimation im Sinn des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nicht mehr gegeben. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdelegitimation im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht mehr gegeben. Nach § 36 Abs 7 TNSchG 2005 obliegt dem Landesumweltanwalt „die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1.“ Nach Abs 8 leg cit ist der Landesumweltanwalt berechtigt, „zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“Nach Paragraph 36, Absatz 7, TNSchG 2005 obliegt dem Landesumweltanwalt „die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Nach Absatz 8, leg cit ist der Landesumweltanwalt berechtigt, „zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“ Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 lautet wie folgt: „

(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ In Anbetracht dessen, dass der für die 35. und 36. Kalenderwoche geplante Hubschrauberhochgebirgslandelehrgang Sommer 2014, für welchen im vorliegenden Fall eine naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt und im behördlichen Verfahren erteilt wurde, tatsächlich nicht durchgeführt wurde, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwieweit der Landesumweltanwalt durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein könnte. Dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes. Diese Interessen können aber auch bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides keinesfalls verletzt werden, da der Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorhabens bereits abgelaufen ist. Umgekehrt wäre die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und damit die Erreichung des in der Beschwerde angestrebten Verfahrenszieles für die Rechtsposition des Landesumweltanwaltes ohne objektiven Nutzen, da die von der belangten Behörde bewilligten Hubschrauberlandungen und –abflüge ohnehin nicht durchgeführt wurden und daraus eine Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen nicht mehr resultieren kann. In diesem Sinn wurde auch vom Landesumweltanwalt selbst beantragt, die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung „aufgrund der zeitlichen Komponente für obsolet“ zu erklären. Auch den Ausführungen des den verfahrenseinleitenden Antrag stellenden MT vom 10.10.2014 lässt sich nicht entnehmen, dass über die vorliegende Beschwerde in der Sache entschieden werden müsste. Mit dem Argument, eine „Grundsatzentscheidung“ in der Sache und Rechtssicherheit für künftige Antragstellungen erhalten zu wollen, wird nicht aufgezeigt, inwieweit die Rechtsstellung der Antragstellerin durch eine meritorische Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der vorliegenden Angelegenheit berührt würde. Im Sinn des oben genannten § 28 Abs 1 VwGVG und aufgrund der vorangeführten Erwägungen sind im vorliegenden Fall aber auch die Voraussetzungen für eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens insofern gegeben, als hier der Erledigungsanspruch nach der Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist.Im Sinn des oben genannten Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und aufgrund der vorangeführten Erwägungen sind im vorliegenden Fall aber auch die Voraussetzungen für eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens insofern gegeben, als hier der Erledigungsanspruch nach der Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Auch diesbezüglich kann wiederum analog die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof herangezogen werden. So hat der VwGH etwa in seiner Entscheidung vom 03.09.2008, 2004/03/0133, ausgesprochen, dass infolge des Ablaufes des Zeitraums, für den der mitbeteiligten Partei die Errichtung und der Betrieb einer Rotwildfütterung bewilligt wurde, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben erscheine. Auf Grund des Ablaufs des Zeitraums für Errichtung und Betrieb der Anlage sei nämlich nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. Daher sei die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Auch aus der Entscheidung VwGH 19.05.1992, 92/11/0008, geht hervor, dass der Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit (hier: Ablauf der begehrten Bewilligungsfrist während des Verfahrens vor dem VwGH) zur Gegenstandslosigkeit der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässigen Beschwerde führt und das Beschwerdeverfahren insofern einzustellen sei (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).Auch diesbezüglich kann wiederum analog die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof herangezogen werden. So hat der VwGH etwa in seiner Entscheidung vom 03.09.2008, 2004/03/0133, ausgesprochen, dass infolge des Ablaufes des Zeitraums, für den der mitbeteiligten Partei die Errichtung und der Betrieb einer Rotwildfütterung bewilligt wurde, eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben erscheine. Auf Grund des Ablaufs des Zeitraums für Errichtung und Betrieb der Anlage sei nämlich nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. Daher sei die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Auch aus der Entscheidung VwGH 19.05.1992, 92/11/0008, geht hervor, dass der Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit (hier: Ablauf der begehrten Bewilligungsfrist während des Verfahrens vor dem VwGH) zur Gegenstandslosigkeit der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässigen Beschwerde führt und das Beschwerdeverfahren insofern einzustellen sei (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980). In der – ebenfalls (wenngleich aus luftfahrtrechtlicher Sicht) Hubschrauberaußenlandungen und –abflüge betreffenden – Entscheidung des VwGH vom 19.12.1990, 90/03/0209, heißt es schließlich wörtlich: „Die Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Abs. 2 LFG ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid erging auf Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen für den Zeitraum vom 25. August bis 9. September 1990 zu erteilen. Der vorstehend angeführte Beschwerdepunkt kann demnach, was den zeitlichen Anwendungsbereich des angefochtenen Bescheides anlangt, nur bezogen auf diesen Zeitraum verstanden werden, daß sich die Beschwerdeführerin also in dem Recht auf die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen in der Zeit vom 25. August bis 9. September 1990 verletzt erachtet. Im Hinblick auf das Verstreichen des Endzeitpunktes dieser Frist (mit 9. September 1990) kann ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin daran, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 41 Abs. 1 VwGG) entscheidet, nicht mehr bestehen. Mangels Ermächtigung der Verwaltungsbehörde zu einer rückwirkenden Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen ist es ausgeschlossen, daß nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - unter Zugrundelegung der als Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechte - im Sinne des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrages vom 23. Juli 1990 auf Erteilung der Bewilligung mit einer Dauer ‚... bis 9. September 1990‘ eine verwaltungsbehördliche Entscheidung mit dem Inhalt einer Erteilung der Bewilligung für den angeführten Zeitraum getroffen werden könnte. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde liegen solcherart nicht vor. Die vorliegende Beschwerde wurde somit gegenstandslos, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung einzustellen war (vgl. neuerlich den hg. Beschluß vom 27. Juni 1990, Slg. Nr. 90/03/0097).“„Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, LFG ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid erging auf Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen für den Zeitraum vom 25. August bis 9. September 1990 zu erteilen. Der vorstehend angeführte Beschwerdepunkt kann demnach, was den zeitlichen Anwendungsbereich des angefochtenen Bescheides anlangt, nur bezogen auf diesen Zeitraum verstanden werden, daß sich die Beschwerdeführerin also in dem Recht auf die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen in der Zeit vom 25. August bis 9. September 1990 verletzt erachtet. Im Hinblick auf das Verstreichen des Endzeitpunktes dieser Frist (mit 9. September 1990) kann ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin daran, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) entscheidet, nicht mehr bestehen. Mangels Ermächtigung der Verwaltungsbehörde zu einer rückwirkenden Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen ist es ausgeschlossen, daß nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - unter Zugrundelegung der als Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechte - im Sinne des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrages vom 23. Juli 1990 auf Erteilung der Bewilligung mit einer Dauer ‚... bis 9. September 1990‘ eine verwaltungsbehördliche Entscheidung mit dem Inhalt einer Erteilung der Bewilligung für den angeführten Zeitraum getroffen werden könnte. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde liegen solcherart nicht vor. Die vorliegende Beschwerde wurde somit gegenstandslos, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung einzustellen war vergleiche neuerlich den hg. Beschluß vom 27. Juni 1990, Slg. Nr. 90/03/0097).“ Analoges gilt laut Hengstschläger/Leeb, AVG. 3. Teilband
(2007)Rz 56 zu § 66, auch für das vormalige Berufungsverfahren. Obwohl das AVG keine spezielle Regelung betreffend die Einstellung des Verfahrens enthalte, sei unter bestimmten Voraussetzungen die Einstellung des Berufungsverfahrens zulässig bzw. sogar geboten, nämlich dann, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Berufungsantrages durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Analoges gilt laut Hengstschläger/Leeb, AVG. 3. Teilband
(2007)Rz 56 zu Paragraph 66,, auch für das vormalige Berufungsverfahren. Obwohl das AVG keine spezielle Regelung betreffend die Einstellung des Verfahrens enthalte, sei unter bestimmten Voraussetzungen die Einstellung des Berufungsverfahrens zulässig bzw. sogar geboten, nämlich dann, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Berufungsantrages durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Vor diesem Hintergrund musste auf das inhaltliche Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde nicht eingegangen werden, sondern war das Beschwerdeverfahren, da dieses wegen Ablaufs der Zeit für den geplanten Hubschrauberhochgebirgslehrgang Sommer 2014 gegenstandslos geworden ist, spruchgemäß einzustellen. 3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Wenn aber bei einer Zurückweisung der Beschwerde die Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entfällt, weil es sich bei einer solchen Entscheidung um keine inhaltliche Entscheidung handelt, muss dies in gleicher Weise auch im Fall der Einstellung des Beschwerdeverfahrens gelten. Im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 17.063/2003 kommt die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung, wenn – so wie im vorliegenden Fall - einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen.Wenn aber bei einer Zurückweisung der Beschwerde die Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entfällt, weil es sich bei einer solchen Entscheidung um keine inhaltliche Entscheidung handelt, muss dies in gleicher Weise auch im Fall der Einstellung des Beschwerdeverfahrens gelten. Im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 17.063 aus 2003, kommt die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht zur Anwendung, wenn – so wie im vorliegenden Fall - einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die wesentliche Rechtsfrage, welche Konsequenzen der Zeitablauf eines beantragten Vorhabens auf ein anhängiges Rechtsmittel gegen einen dieses Vorhaben bewilligenden Bescheid hat, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2419.3

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