RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/0512-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 7
Abs.1 GGBG nicht vergewissert, ob die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E1. Sie haben sich als Verantwortlicher der Firma F. B GmbH in Z, Straße1, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG nicht vergewissert, ob die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, römisch zwei, (D) 5000 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, römisch drei, (E) 320 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, römisch zwei, (E) 190 kg UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, l„ (E) 150 kg befördert, obwohl die Verpackung, in welcher Versandstücke mit gefährlichen Gütern verpackt waren, nicht mit der Aufschrift „UMVERPACKUNG'' gekennzeichnet waren, obwohl die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht sichtbar blieben. Auf den folgenden Umverpackungen zu UN 2735 und UN 3082 war da Wort „Umverpackung1, nicht angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen. Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR 2. Sie haben sich als Verantwortlicher der Firma F. B GmbH in Z, Straße1, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
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Abs.1 GGBG nicht vergewissert, ob die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E2. Sie haben sich als Verantwortlicher der Firma F. B GmbH in Z, Straße1, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG nicht vergewissert, ob die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, römisch zwei, (D) 5000 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, römisch drei, (E) 320 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, römisch zwei, (E) 190 kg UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, l„ (E) 150 kg befördert, obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Sie hatten auf den Umverpackungen zu UN 2735 und UN 3082 keinerlei UN und Nummer angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Sie hatten auf den Umverpackungen zu UN 2735 und UN 3082 keinerlei UN und Nummer angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR 3. Sie haben sich als Verantwortlicher der Firma F. B GmbH in Z, Straße1, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
§ 7
Abs.1 GGBG nicht vergewissert, ob die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E3. Sie haben sich als Verantwortlicher der Firma F. B GmbH in Z, Straße1, diese ist Beförderer von Gefahrgut,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG nicht vergewissert, ob die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, römisch zwei, (D) 5000 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, römisch drei, (E) 320 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, römisch zwei, (E) 190 kg UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, l„ (E) 150 kg befördert, obwohl auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten. Auf den folgenden Umverpackungen zu UN 2735 und UN 3082 waren die entsprechenden Gefahrenzettel für die Klasse 8 und 9 nicht angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert, obwohl auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten. Auf den folgenden Umverpackungen zu UN 2735 und UN 3082 waren die entsprechenden Gefahrenzettel für die Klasse 8 und 9 nicht angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR 4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma F. B GmbH in Z, Straße1, diese ist Beförderer von Gefahrgut. es unterlassen,
§ 7Abs.
1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma F. B GmbH in Z, Straße1, diese ist Beförderer von Gefahrgut. es unterlassen,
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, römisch zwei, (D) 5000 kg UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, römisch drei, (E) 320 kg UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, römisch zwei, (E) 190 kg UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, l„ (E) 150 kg befördert, obwohl kein Beförderungspapier mitgeführt wurde. Für die UN 2735, 3082 und 3267 wurde kein entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt, sondern lediglich ein Transportdokument, wo die erforderlichen Angaben fehlten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.befördert, obwohl kein Beförderungspapier mitgeführt wurde. Für die UN 2735, 3082 und 3267 wurde kein entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt, sondern lediglich ein Transportdokument, wo die erforderlichen Angaben fehlten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Abschnitt 5.4.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 6 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 6 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 6 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 2 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
- Euro 80,-- 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 lit c GGBG
- Euro 80,-- 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG
- Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 lit c GGBG
- Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG
- Euro 750,-- 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 lit c GGBG
- Euro 750,-- 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG
- Euro 750,-- 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 lit a GGBG“
- Euro 750,-- 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG“ Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass das Straferkenntnis gänzlich angefochten werde. Dem angeführten Verfahren würden Verfahrensmängel anhaften, der Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Behörde erster Instanz habe die angebotenen Beweise nur zum Teil aufgenommen, vor allem nicht das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt und auch nicht die Einvernahme des Zeugen E durchgeführt. Diese Beweise würden insbesondere dafür angeboten werden, dass bei Übernahme der Ladung in Italien, die behaupteten, aber bestrittenen Mängel nicht aufgefallen seien bzw nicht in seinem Verantwortungsbereich und seiner Firma liegen würden, welche sich ja laut einschlägigen Bestimmungen nach dem Güterbeförderungsgesetz auf die Papiere, die ausgehändigt worden seien, verlassen hätten können. Weiters würden sich im Bescheid keine Feststellungen zur Behauptung finden, dass er eine verantwortliche Person im Sinn des § 9 VStG beauftragt habe, sodass ihn an der Nichteinhaltung der behaupteten Vorschriften kein Verschulden treffen könne. Da auch die verhängten Strafen unangemessen hoch seien werde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beziehung der beantragten Zeugen sowie Parteien und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass das Straferkenntnis gänzlich angefochten werde. Dem angeführten Verfahren würden Verfahrensmängel anhaften, der Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Behörde erster Instanz habe die angebotenen Beweise nur zum Teil aufgenommen, vor allem nicht das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt und auch nicht die Einvernahme des Zeugen E durchgeführt. Diese Beweise würden insbesondere dafür angeboten werden, dass bei Übernahme der Ladung in Italien, die behaupteten, aber bestrittenen Mängel nicht aufgefallen seien bzw nicht in seinem Verantwortungsbereich und seiner Firma liegen würden, welche sich ja laut einschlägigen Bestimmungen nach dem Güterbeförderungsgesetz auf die Papiere, die ausgehändigt worden seien, verlassen hätten können. Weiters würden sich im Bescheid keine Feststellungen zur Behauptung finden, dass er eine verantwortliche Person im Sinn des Paragraph 9, VStG beauftragt habe, sodass ihn an der Nichteinhaltung der behaupteten Vorschriften kein Verschulden treffen könne. Da auch die verhängten Strafen unangemessen hoch seien werde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beziehung der beantragten Zeugen sowie Parteien und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt UVS-Tirol **** betreffend den Beschwerdeführer A B als auch in den Akt UVS-Tirol **** betreffend M B. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer A B ist Geschäftsführer der B GmbH Ferntransporte Spedition und Baustoffgroßhandel in D-PLZ Z, Straße
- Dieser hat M B mit deren Zustimmung mit sofortiger Wirkung am 03.07.2008 zur verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG im Betrieb der B GmbH bestellt und zwar für den Wirkungsbereich Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich. In dieser wurde sie insbesondere zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen für die Straßenverkehrsordnung und dem KFG bestimmt. Der Beschwerdeführer A B ist Geschäftsführer der B GmbH Ferntransporte Spedition und Baustoffgroßhandel in D-PLZ Z, Straße
- Dieser hat M B mit deren Zustimmung mit sofortiger Wirkung am 03.07.2008 zur verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG im Betrieb der B GmbH bestellt und zwar für den Wirkungsbereich Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich. In dieser wurde sie insbesondere zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen für die Straßenverkehrsordnung und dem KFG bestimmt. Eben diese Bestellung war bereits Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens UVS-Tirol **** und in weiterer Folge des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, Zahl ****. In seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Zahl ****, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die mit 03.07.2008 datierte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer A B und M B, welche von beiden unterfertigt wurde belegt, dass M B mit sofortiger Wirkung als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG im Betrieb des besagten Unternehmens bestellt wurde. Nach dieser Vereinbarung gehört „zu ihrem eigenverantwortlichen Wirkungsbereich … der Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich, die Disposition der Fahrer und der Fahrzeuge, worüber sie eine Anordnungsbefugnis hat. In diesem Zusammenhang ist sie auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich, alle internationalen und nationalen Gesetze, insbesondere die österreichischen Gesetze einzuhalten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, das KFG, das Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz, Beladungsvorschriften, Ladungssicherungsvorschriften, Ausstattungsvorschriften, das Güterbeförderungsgesetz etc, insbesondere auch alle einschlägigen EU-Richtlinien. Ausdrücklich ist M B mit ihrer Bestellung als verantwortliche Beauftragte einverstanden. Sie erklärt auch, für einen sachlich abgegrenzten Bereich im Unternehmen … ausschließlich und mit Anordnungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern und Fahrern verantwortlich zu sein und für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Transit von LKWs in Europa, insbesondere durch Österreich, zu beachten sind, verantwortlich zu sein, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht. Ihr wurde ausdrücklich § 9 VStG … zur Kenntnis gebracht und übernimmt sie in dieser Hinsicht die verwaltungsstrafrechtliche Haftung und Verantwortung. In seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Zahl ****, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die mit 03.07.2008 datierte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer A B und M B, welche von beiden unterfertigt wurde belegt, dass M B mit sofortiger Wirkung als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, VStG im Betrieb des besagten Unternehmens bestellt wurde. Nach dieser Vereinbarung gehört „zu ihrem eigenverantwortlichen Wirkungsbereich … der Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich, die Disposition der Fahrer und der Fahrzeuge, worüber sie eine Anordnungsbefugnis hat. In diesem Zusammenhang ist sie auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich, alle internationalen und nationalen Gesetze, insbesondere die österreichischen Gesetze einzuhalten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, das KFG, das Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz, Beladungsvorschriften, Ladungssicherungsvorschriften, Ausstattungsvorschriften, das Güterbeförderungsgesetz etc, insbesondere auch alle einschlägigen EU-Richtlinien. Ausdrücklich ist M B mit ihrer Bestellung als verantwortliche Beauftragte einverstanden. Sie erklärt auch, für einen sachlich abgegrenzten Bereich im Unternehmen … ausschließlich und mit Anordnungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern und Fahrern verantwortlich zu sein und für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Transit von LKWs in Europa, insbesondere durch Österreich, zu beachten sind, verantwortlich zu sein, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht. Ihr wurde ausdrücklich Paragraph 9, VStG … zur Kenntnis gebracht und übernimmt sie in dieser Hinsicht die verwaltungsstrafrechtliche Haftung und Verantwortung. Die Anführung der österreichischen Gesetze in dieser Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung der verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag. Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich der Einhaltung der österreichischen Gesetze für den gesamten Sachbereich als verantwortliche Beauftragte in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht bestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG nicht erfassen würde. Der Behörde wurde zudem sowohl der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich Beauftragten bestellten Person im Sinn des § 9 Abs 4 VStG nachgewiesen. Die Bestellung von M B zur verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG. Im Hinblick auf die wirksame Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten wäre der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung des § 9 Abs 6 VStG verantwortlich, dass hieße, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte. Diesbezüglich liefert der gegenständliche Verwaltungsstrafakt aber keine Hinweise. Die Anführung der österreichischen Gesetze in dieser Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung der verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag. Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich der Einhaltung der österreichischen Gesetze für den gesamten Sachbereich als verantwortliche Beauftragte in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht bestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG nicht erfassen würde. Der Behörde wurde zudem sowohl der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich Beauftragten bestellten Person im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachgewiesen. Die Bestellung von M B zur verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG. Im Hinblick auf die wirksame Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten wäre der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG verantwortlich, dass hieße, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte. Diesbezüglich liefert der gegenständliche Verwaltungsstrafakt aber keine Hinweise. Bezugnehmend auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zahl 2013/03/0020-5, war somit eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Beschwerdeführer an M B festgestellt worden und das Verwaltungsstrafverfahren daher auch im Gegenstandsfall gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zugunsten des Beschwerdeführers zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden.Bezugnehmend auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zahl 2013/03/0020-5, war somit eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Beschwerdeführer an M B festgestellt worden und das Verwaltungsstrafverfahren daher auch im Gegenstandsfall gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zugunsten des Beschwerdeführers zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.0512.3