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{'item': 'LVwG-2014/20/1611-6'}

Obsah (7)§ 50§ 37§ 52§ 64§ 25a§ 2§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/1611-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,-- auf Euro 1.400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage, herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,-- auf Euro 1.400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage, herabgesetzt wird. 2. Die Verhängung der Geldstrafe erfolgt

§ 37Abs 1 i

Vm Abs 4 Z 1 Führerscheingesetz (FSG)2. Die Verhängung der Geldstrafe erfolgt

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) 3.

§ 52Abs 8 Vw

GVG fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

§ 64Abs 2 VSt

G beträgt der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Euro 140,--.3.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Euro 140,--. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben am 13.01.2014 um 08:48 Uhr in Innsbruck, ***gasse *, in Richtung Osten das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X-***** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der entzogen wurde.“ Dadurch habe er gegen § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) verstoßen.Dadurch habe er gegen Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

§ § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 und Abs 4 Z 1 Führerscheingesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, Führerscheingesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer erschien dazu am 27.05.2014 bei der Verwaltungsbehörde. Neben Angaben zur Rechtzeitigkeit verwies er auf seine Ausführungen in der Einvernahme vom 20.02.2014. In dieser führte er aus, dass er am Tag vor dem Tattag Geburtstag gehabt habe. Er sei sich deshalb sicher, dass er am 13.01.2014 um 08:45 Uhr nicht Lenker des PKW’s mit dem Kennzeichen X-***** gewesen sei. Er habe das Fahrzeug am 12.01.2014 gegen 18:00 Uhr seinem Kollegen T T überlassen. Er habe inzwischen mit T gesprochen und dieser habe ihm gesagt, dass er möglicherweise dort unterwegs gewesen sei, da er in Z zu tun gehabt habe. T sei ebenfalls recht groß und habe dunkle Haare. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 10.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche am 08.10.2014 fortgesetzt wurde. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Zeugen Insp. L M, GrInsp. R S und T T, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 13.01.2014 um 08:48 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X–**** in der ***gasse auf Höhe des Hauses Nr * in Richtung Osten auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B, da im diese zuvor mit Bescheid entzogen wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bestritt, zum Tatzeitpunkt das Tatfahrzeug gelenkt zu habe. Er gab an, dass er das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt seinem Freund T überlassen gehabt habe. Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat. Dies gründet sich insbesondere auf die Aussagen der beiden einvernommenen Polizisten. Beide waren sich sicher, dass sie den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt als Lenker des PKW’s mit dem Kennzeichen X– ***** gesehen hätten. Der Beschwerdeführer war beiden Polizisten bereits von vorangegangenen Amtshandlungen bekannt. Dies betrifft insbesondere GrInsp. R S. Dieser erklärte als Zeuge, dass er etwa im Zusammenhang mit der Vorführung zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt habe. Dies räumte der Beschwerdeführer auch selbst ein. Auch Insp L M gab an, dass sie den Beschwerdeführer von davor gekannt habe. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem Zeugen GrInsp. R S bereits sehr gut bekannt war. Dieser Zeuge hat im Zuge der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht auch den vom Beschwerdeführer als Entlastungszeugen namhaft gemachten T T gesehen. Der Zeuge GrInsp R S war sich jedoch in seiner Aussage gegenüber dem Verwaltungsgericht absolut sicher, dass es der Beschwerdeführer war, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Er erklärte auch überzeugend, dass er keine Anzeige erstattet hätte, wenn er sich diesbezüglich nicht 100%ig sicher gewesen wäre. Ihm sei das Tatfahrzeug auch bekannt gewesen. Er habe auch zur Kollegin gesagt, „Schau der A C, wieder ohne Schein.“ Diese Angaben erscheinen glaubhaft. Beide Polizisten schilderten die Situation, nämlich die Begegnung zwischen dem Streifenfahrzeug und dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug so, dass ein eindeutiges Erkennen des Lenkers jedenfalls möglich war. Die Begegnung der beiden Fahrzeuge sei nämlich nah bei einer dort befindlichen Engstelle gewesen und man habe sich mit langsamer Geschwindigkeit begegnet. Die Polizisten erklärten auch gleichlautend, dass ein Umdrehen des Streifenfahrzeuges unmittelbar nach der Begegnung nicht möglich gewesen wäre, dies aufgrund der Verkehrssituation. Beide Polizisten hinterließen einen guten und glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sie eine Falschaussage abgelegt hätten oder einem Irrtum unterlegen wären. Demgegenüber hinterließ der Zeuge T T, der der Ladung zum ersten Verhandlungstermin (ohne sich damals beim Verwaltungsgericht zu melden) fernblieb, keinen überzeugenden Eindruck. Seine Angaben waren überaus schwammig. Er konnte insbesondere auch keine konkreten Angaben zur Überlassung des Tatfahrzeuges am Geburtstag des Beschwerdeführers machen. Er konnte weder konkrete Angaben zum Ablauf der Fahrzeugübergabe noch zu der durchgeführten Fahrt oder zur Befragung des Beschwerdeführers (aufgrund des gegen diesen geführten Verwaltungsstrafverfahrens) machen. Der Beschwerdeführer erklärte am 10.09.2014 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht, dass er, als er die Strafe bekommen habe, T gefragt habe, ob er in Z gewesen sei. T habe ihm gesagt, dass er dort eine Adresse gesucht hätte und sogar zweimal vorbeigefahren sei. Dazu sagte T unter Vorhalt, dass es sein könne, dass er da zwei Wohnungen angesehen habe, wobei er nicht wisse, ob seine Freundin da dabei gewesen sei und komme ihm das auch „ewig“ vor, als wäre das schon vor „5 Jahren“ gewesen. Damit vermittelte der Zeuge T keinen überzeugenden Eindruck. Auch auf die Frage, ob er das Tatfahrzeug im Jahre 2013 irgendwann einmal gelenkt habe, gab der Zeuge T eine widersprüchliche Antwort. Im Übrigen weisen der Beschwerdeführer und der Zeuge T T keine derart große Ähnlichkeit auf, dass sie leicht verwechselt werden könnten. Das Verwaltungsgericht hält es zwar für möglich, dass der Zeuge T das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Jahr 2013 oder Anfang 2014 gelenkt hat, schließt aber ein solches Lenken in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt aus. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: § 3 Abs 1 FSGParagraph 3, Absatz eins, FSG Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen

§ 2Abs.

1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die

§ 2Abs.

1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der LenkerDas Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

  1. nicht mehr in der Probezeit ist,
  2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
  3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. § 37 FSGParagraph 37, FSG

(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. …
(4)Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl 1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder 2.

§ 30Abs.

1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde. 2.

Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer gegen § 1 Abs 3 FSG verstoßen. Der Beschwerdeführer war sich im Klaren darüber, dass er über keine Lenkberechtigung verfügt, weil sie ihm zuvor entzogen wurde. Ihn trifft daher auch ein Verschulden in Form von Vorsatz.Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen. Der Beschwerdeführer war sich im Klaren darüber, dass er über keine Lenkberechtigung verfügt, weil sie ihm zuvor entzogen wurde. Ihn trifft daher auch ein Verschulden in Form von Vorsatz. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient im hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Ihn trifft auch ein gravierendes Verschulden. In Bezug auf die Verwaltungsstrafvormerkungen ist festzuhalten, dass der Verwaltungsstrafvormerk des Beschwerdeführers mehrere einschlägige Bestrafungen ausweist. Allerdings sind zwischenzeitlich drei einschlägige Bestrafungen des Jahres 2009 als getilgt anzusehen und dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. So ist letztlich eine Bestrafung wegen § 1 Abs 3 FSG mit Rechtskrafteintritt 12.03.2010 als erschwerend zu berücksichtigen. Mildernd war nichts.Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient im hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Ihn trifft auch ein gravierendes Verschulden. In Bezug auf die Verwaltungsstrafvormerkungen ist festzuhalten, dass der Verwaltungsstrafvormerk des Beschwerdeführers mehrere einschlägige Bestrafungen ausweist. Allerdings sind zwischenzeitlich drei einschlägige Bestrafungen des Jahres 2009 als getilgt anzusehen und dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. So ist letztlich eine Bestrafung wegen Paragraph eins, Absatz 3, FSG mit Rechtskrafteintritt 12.03.2010 als erschwerend zu berücksichtigen. Mildernd war nichts. § 37 Abs 4 Z 1 FSG sieht eine Mindeststrafe im Fall eines Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung vor. Im Hinblick auf die einschlägige Strafvormerkung und die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (derzeit kein Erwerbseinkommen) war die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen.Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG sieht eine Mindeststrafe im Fall eines Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung vor. Im Hinblick auf die einschlägige Strafvormerkung und die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (derzeit kein Erwerbseinkommen) war die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.1611.6

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