RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2535-3 und 2536-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der Y Immobilien *** GmbH, Adresse, PLZ X, v.d. Rechtsanwalt Dr. M N, Adresse, PLZ X gegen die Bescheide der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde PLZ X vom 28.2.2014, Zln. III-bbp_**/**-01 und III-bbp_**/**-01 wegen Kostenvorschreibung für die Ausarbeitung von ergänzenden Bebauungsplänen gemäß § 29a Abs 2 TROG 2011 nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der Y Immobilien *** GmbH, Adresse, PLZ römisch zehn, v.d. Rechtsanwalt Dr. M N, Adresse, PLZ römisch zehn gegen die Bescheide der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde PLZ römisch zehn vom 28.2.2014, Zln. III-bbp_**/**-01 und III-bbp_**/**-01 wegen Kostenvorschreibung für die Ausarbeitung von ergänzenden Bebauungsplänen gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, TROG 2011 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben undrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und
- der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01 behoben sowie
- der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01 behoben sowie
- der Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01, dahingehend abgeändert, als anstelle des dort genannten Betrages von Euro 2.100 dieser nunmehr zu lauten hat: „Euro 300“
- der Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01, dahingehend abgeändert, als anstelle des dort genannten Betrages von Euro 2.100 dieser nunmehr zu lauten hat: „Euro 300“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit den angefochtenen Bescheiden wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 29a Abs 2 TROG 2011 Kosten für die Ausarbeitung zweier Bebauungspläne vorgeschrieben. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, TROG 2011 Kosten für die Ausarbeitung zweier Bebauungspläne vorgeschrieben. ● Zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01: Zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01: Dazu wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt wie folgt: „Der Gemeinderat der Stadtgemeinde X hat in seiner Sitzung vom 13.12.2011 unter Pkt. 10 der Tagesordnung die Erlassung des Bebauungsplanes und des ergänzenden Bebauungsplanes Nr. */20** im Bereich des Grundstückes ***, KG X, beschlossen.„Der Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch zehn hat in seiner Sitzung vom 13.12.2011 unter Pkt. 10 der Tagesordnung die Erlassung des Bebauungsplanes und des ergänzenden Bebauungsplanes Nr. */20** im Bereich des Grundstückes ***, KG römisch zehn, beschlossen. Dieser Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde X wurde gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 68 Abs. 2 TROG 2011 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde X während zweier Wochen kundgemacht und der Bebauungsplan sowie der ergänzende Bebauungsplan Nr. */20** sind im Bereich des Grundstückes ***, KG X, somit seit 24.02.2012 in Kraft.“Dieser Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde römisch zehn wurde gemäß Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2011 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde römisch zehn während zweier Wochen kundgemacht und der Bebauungsplan sowie der ergänzende Bebauungsplan Nr. */20** sind im Bereich des Grundstückes ***, KG römisch zehn, somit seit 24.02.2012 in Kraft.“ Der Kostenvorschreibungsbetrag betrug in diesem Fall Euro 3.150,--. ● Zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01: Zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01: Dazu wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt wie folgt: „Der Gemeinderat der Stadtgemeinde X hat in seiner Sitzung vom 31.07.2012 unter Pkt. 7 der Tagesordnung die Erlassung des Bebauungsplanes und des ergänzenden Bebauungsplanes Nr. */20** im Bereich des Grundstückes ***, KG X, beschlossen.„Der Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch zehn hat in seiner Sitzung vom 31.07.2012 unter Pkt. 7 der Tagesordnung die Erlassung des Bebauungsplanes und des ergänzenden Bebauungsplanes Nr. */20** im Bereich des Grundstückes ***, KG römisch zehn, beschlossen. Dieser Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde X wurde gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 68 Abs. 2 TROG 2011 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde X während zweier Wochen kundgemacht und der Bebauungsplan sowie der ergänzende Bebauungsplan Nr. */20** sind im Bereich des Grundstückes ***, KG X, somit seit 29.09.2012 in Kraft.“Dieser Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde römisch zehn wurde gemäß Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2011 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde römisch zehn während zweier Wochen kundgemacht und der Bebauungsplan sowie der ergänzende Bebauungsplan Nr. */20** sind im Bereich des Grundstückes ***, KG römisch zehn, somit seit 29.09.2012 in Kraft.“ Der Kostenvorschreibungsbetrag betrug in diesem Fall Euro 2.100,--. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01 die gänzliche Unzulässigkeit und zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01 die Unzulässigkeit der Kostenvorschreibung über einen Betrag von Euro 300 hinausgehend vorgebracht. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01 die gänzliche Unzulässigkeit und zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01 die Unzulässigkeit der Kostenvorschreibung über einen Betrag von Euro 300 hinausgehend vorgebracht. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 idF LGBl 2013/130 (TROG 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 in der Fassung LGBl 2013/130 (TROG 2011) lautet wie folgt: „§ 29a Kostenbeiträge …
(2)Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten. Dies gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag ist durch Verordnung der Landesregierung gestaffelt nach Bauweisen für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitrages hat sich nach den den Gemeinden für die Bebauungsplanung durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
(2)Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten. Dies gilt bei Grundstücken im Sinn des Paragraph 54, Absatz 4, nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag ist durch Verordnung der Landesregierung gestaffelt nach Bauweisen für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitrages hat sich nach den den Gemeinden für die Bebauungsplanung durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
(3)Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. Die Ansprüche auf die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 verjähren mit dem Ablauf von drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem sie vorzuschreiben sind.“
(3)Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, Anwendung. Die Ansprüche auf die Beiträge nach den Absatz eins und 2 verjähren mit dem Ablauf von drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem sie vorzuschreiben sind.“ Zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01:Zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01: Der hier maßgebliche Bebauungsplan ist am 24.2.2012 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Beschwerdeführerin noch nicht Eigentümerin der betreffenden Grundstückes Erst mit 21.3.2012 erfolgte hier ein Eigentumsübergang der neu gebildeten Gp. ***/1 auf die Beschwerdeführerin (vgl den Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag zwischen Frau A und Herrn B C als Verkäufer und der Beschwerdeführerin als Käufer vom 7.3.2012 und den entsprechenden Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts X vom 21.3.2012). Das Gesetz stellt unzweideutig auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des betreffenden Bebauungsplanes ab. Entscheidend ist daher, wer zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des vom Bebauungsplan betroffenen Grundstückes war. Dies war – wie oben ausgeführt – jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Der hier maßgebliche Bebauungsplan ist am 24.2.2012 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Beschwerdeführerin noch nicht Eigentümerin der betreffenden Grundstückes Erst mit 21.3.2012 erfolgte hier ein Eigentumsübergang der neu gebildeten Gp. ***/1 auf die Beschwerdeführerin vergleiche den Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag zwischen Frau A und Herrn B C als Verkäufer und der Beschwerdeführerin als Käufer vom 7.3.2012 und den entsprechenden Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts römisch zehn vom 21.3.2012). Das Gesetz stellt unzweideutig auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des betreffenden Bebauungsplanes ab. Entscheidend ist daher, wer zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des vom Bebauungsplan betroffenen Grundstückes war. Dies war – wie oben ausgeführt – jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01:Zum Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 28.2.2014, Zl. III-bbp_**/**-01: Auch hier ist die entscheidende Frage, welche Grundstückskonfiguration zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes, das war der 29.9.2012, gegeben war, bzw. wer Eigentümer der vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücke zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens war. Dazu hat das ergänzende Ermittlungsverfahren gezeigt, dass die grundbücherliche Durchführung der Grenzänderung der Gp. ***/1 KG X in diverse (insgesamt neun) Parzellen erst mit 8.11.2012 (siehe den entsprechenden Beschluss des Bezirksgerichts X von diesem Tage) erfolgte und sohin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans lediglich eine Grundparzelle (eben die Gp. ***/1 KG X) im Eigentum der Beschwerdeführerin stand. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher im Sinne der Beschwerde zu korrigieren. Auch hier ist die entscheidende Frage, welche Grundstückskonfiguration zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes, das war der 29.9.2012, gegeben war, bzw. wer Eigentümer der vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücke zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens war. Dazu hat das ergänzende Ermittlungsverfahren gezeigt, dass die grundbücherliche Durchführung der Grenzänderung der Gp. ***/1 KG römisch zehn in diverse (insgesamt neun) Parzellen erst mit 8.11.2012 (siehe den entsprechenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch zehn von diesem Tage) erfolgte und sohin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans lediglich eine Grundparzelle (eben die Gp. ***/1 KG römisch zehn) im Eigentum der Beschwerdeführerin stand. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher im Sinne der Beschwerde zu korrigieren. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies vor dem Hintergrund, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ungeachtet des Umstandes, dass – soweit erkennbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 29a TROG 2011 vorliegt, der Wortlaut dieser Bestimmung derart klar und unmissverständlich ist, dass eine andere Interpretation als jene, die in der vorliegenden Entscheidung getroffen wurde, ausscheidet.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies vor dem Hintergrund, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ungeachtet des Umstandes, dass – soweit erkennbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 29 a, TROG 2011 vorliegt, der Wortlaut dieser Bestimmung derart klar und unmissverständlich ist, dass eine andere Interpretation als jene, die in der vorliegenden Entscheidung getroffen wurde, ausscheidet. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerden sind je Euro 14,30 bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X zu entrichten. Für die Vergebührung der Beschwerden sind je Euro 14,30 bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.2535.3.und.2536.3