RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/2742-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des K M , geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, vertreten durch seinen Sachwalter Rechtsanwalt, Adresse, vom 01.10.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 26.08.2014, Zl ****, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis werden K M 10 Übertretungen nach § 366 Abs 1 Z 3
- Fall iVm § 81 Abs 1 GewO 1994 angelastet, wofür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt wurde; weiters wurden ihm 14 Übertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 angelastet, wofür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt wurde und schließlich wurde eine Übertretung nach § 368 iVm § 82b Abs 3 GewO 1994 angelastet, wofür eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt wurde. Bezüglich der Übertretungen nach § 366 und § 367 GewO 1994 wird als Tattag jeweils der 23.11.2011 angelastet, bezüglich der Übertretung nach § 368 iVm § 82b Abs 3 GewO wird angelastet, dass die wiederkehrende Betriebsanlagenprüfung bis spätestens 01.01.2009 fällig gewesen wäre. Im bekämpften Straferkenntnis werden K M 10 Übertretungen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 angelastet, wofür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt wurde; weiters wurden ihm 14 Übertretungen nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 angelastet, wofür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt wurde und schließlich wurde eine Übertretung nach Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz 3, GewO 1994 angelastet, wofür eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt wurde. Bezüglich der Übertretungen nach Paragraph 366 und Paragraph 367, GewO 1994 wird als Tattag jeweils der 23.11.2011 angelastet, bezüglich der Übertretung nach Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz 3, GewO wird angelastet, dass die wiederkehrende Betriebsanlagenprüfung bis spätestens 01.01.2009 fällig gewesen wäre. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der gerichtlich bestellte Sachwalter für den Beschuldigten im Wesentlichen vorbringt, dass die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, da der Beschwerdeführer seit September 2011 infolge eines Schlaganfalls nicht mehr dispositions- und diskretionsfähig sei. Als Folge dieses Ereignisses wäre ein Teil des Gehirns nicht mehr durchblutet und seien dementsprechend Gehirnzellen in großem Maß abgestorben. Weiters sei er zu Sturz gekommen und habe dabei ein intracerebrales Hämatom links frontal erlitten. Aufgrund dieser Vorfälle liege bei ihm ein Zustand nach subakuter Ischämie im Bereich der hinteren Grenzzone rechts vor. Neben weiteren Erkrankungen wie Übergewicht, Diabetes, Nierenfehlfunktion, Bluthochdruck und sekundäre Hyperparathyreoidismus leide der Beschwerdeführer insbesondere auch an schweren Depressionen. Aufgrund des Schlaganfalls und des Sturzes mit der Gehirneinblutung bestehe seit September 2011 ein postapoplektisches, hirnorganisch bedingtes Defektbild mit nicht mehr ausreichend situativer und nur mehr grober zeitlicher Orientierungsleistung. Es bestehe eine deutlich mangelnde Fähigkeit, Gesetzmäßigkeiten zu erkennen, Wesentliches herauszufinden und Regeln zu bilden, also abstrakt- logische Beziehungen aufzudecken, sowie bereits einfachere Zusammenhänge zu erfassen und daraus Schlüsse zu ziehen. Bei der seit September 2011 gegebenen Hirnleistungsfunktionssymptomatik zeigten sich neben den Beeinträchtigungen der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit, der Konzentrations- und Lernfähigkeit, des Kurzzeit- bzw Arbeitsgedächtnisses und der Informationsver-arbeitungsgeschwindigkeitsfunktionen auch eine deutlich vorzeitig erhöhte zerebrale Ermüdbarkeit, eine deutliche Antriebsminderung, psychomotorische Verlangsamung, Einschränkung der allgemeinen psychophysischen Belastbarkeit, sowie Störung exekutiver Funktionen wie etwa kognitive Inflexibilität, Umstellung-, Überblicks- und Planungserschwerung. Die postapoplektische intellektuell- kognitiven Einbußen zeigten sich an einem erschwerten abstrakten Denken, in zum Teil fehlerhaftem Argumentieren, Planen und Urteilen. Der Gedächtnisverlust verhindere darüber hinaus ein geordnetes, schlussfolgerndes Denken. Insgesamt weise der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Verarmung an psychischen Produktionen bzw an seelischer Aktivität auf. Alle Vollzüge seien erschwert und verlangsamt, das gelte für die motorischen Abläufe gleichermaßen, wie für die Reproduktion von Erfahrungsbeständen. Er könne sich auf eine Aufgabe nicht mehr ausreichend konzentrieren und lasse sich durch äußere Reize leicht ablenken, sodass Handlungen nicht mehr zielgerichtet durchgeführt und abgeschlossen werden könnten. Diese vorliegende deutliche Störung dieser gerichteten Aufmerksamkeit sei ein typisches Symptom des beim Beschwerdeführer vorliegenden hirnorganischen Psychosyndroms und führe auch zur Beeinträchtigung der Gedächtnisleistungen. Bei deutlich beeinträchtigter kognitiver Flexibilität sei der Beschuldigte auch nicht fähig, Störungen von außen abzuwehren und neue, relevante Informationen aufzunehmen und seine Handlungen sinnvoll anzupassen bzw zielgerichtet durchzuführen. Auch verliere er die Orientierung öfters gänzlich und komme es zu Verwirrtheitszuständen. Es zeige sich auch eine symptomatische, etwas vergröberte hirnorganisch bedingte Wesensveränderung, die vor allem den dynamischen Anteil der Persönlichkeit, die affektive Reaktivität und Grundstimmung, psychomotorisches Tempo, Umstellungsfähigkeit, Antrieb und formale Willensstruktur betreffe. Dies äußere sich in einer Verminderung des allgemeinen psychischen Energieniveaus; Störungen im visuokonstruktiven Bereich, Mangel an Beweglichkeit, verschiedenartige Gedächtnisdefekte und vor allem das Absinken organisatorischer und synthetischer Fähigkeiten. Beim Beschuldigten fänden sich deutliche erinnerungsmäßige Ausfälle, die vor allem die visuelle Merkfähigkeit und das Frischgedächtnis beträfen. Er sei kaum in der Lage, Ereignisse auch nur nach einer kurzen Zeitspanne zu reproduzieren und im höchsten Maße vergesslich. Eindrücke würden von ihm nur äußerst ungenau erfasst, die Konzentration auf eine Aufgabe gelänge nicht oder nur schlecht. Das Denken sei arm an Inhalt, langsam und vage und bleibe oft am gleichen Thema haften. Die Einstellung auf ein neues Objekt sei erschwert, es komme zu Wiederholungen, das Denken lasse deutliche Kritik- und Urteilsfähigkeit vermissen. Der Umfang gleichzeitig möglicher Vorstellungen sei beschränkt. Erinnerungen und Vorstellungen könnten nur schwer übersehen, zusammengefasst und untereinander abgewogen werden. Der Beschwerdeführer könne weder vorausdenken, somit auch nicht planend handeln, sodass dies eine erhebliche Erschwernis der Situationserfassung bzw fehlender Übersicht bereits einfacher Verhältnisse zur Folge habe. Die hirnorganisch bedingten Defektbilder seien bestimmt durch eine Einschränkung von Auffassungs- und Kritikvermögen, durch eine Störung der Begriffsbildung, des logischen Denkens, der Fähigkeit zur Kombination und zur Erfassung von Sinnzusammenhängen. Durch die deutlich vorzeitig erhöhte zerebrale Ermüdbarkeit liege beim Beschwerdeführer insbesondere eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Wachsamkeit vor, als auch generell eine deutlich verminderte psychophysische Belastbarkeit. Bei relativ geringen objektiven Belastungen komme es zu merklichem, ausgeprägtem und länger andauerndem Leistungsabfall. Zum inkriminierten Zeitpunkt 23.11.2011 sei der Beschwerdeführer daher nicht deliktsfähig gewesen. Hinsichtlich des Vorwurfes, die Bestimmung des § 82b GewO 1994 nicht eingehalten zu haben, werde auch Verjährung eingewendet. Eine Bestrafung sei aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich, da der Beschuldigte nicht mehr in der Lage wäre, ein Gewerbe auszuüben und eine Frühpension aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes beziehe. Es werde deshalb Aufhebung der Strafe und Verfahrenseinstellung beantragt. Der Beschwerde beigelegt wurden der Sachwalterbestellungsbeschluss des Bezirksgerichts B und das neuropsychologische Gutachten von Dr. P P vom 25.01.
- Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der gerichtlich bestellte Sachwalter für den Beschuldigten im Wesentlichen vorbringt, dass die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, da der Beschwerdeführer seit September 2011 infolge eines Schlaganfalls nicht mehr dispositions- und diskretionsfähig sei. Als Folge dieses Ereignisses wäre ein Teil des Gehirns nicht mehr durchblutet und seien dementsprechend Gehirnzellen in großem Maß abgestorben. Weiters sei er zu Sturz gekommen und habe dabei ein intracerebrales Hämatom links frontal erlitten. Aufgrund dieser Vorfälle liege bei ihm ein Zustand nach subakuter Ischämie im Bereich der hinteren Grenzzone rechts vor. Neben weiteren Erkrankungen wie Übergewicht, Diabetes, Nierenfehlfunktion, Bluthochdruck und sekundäre Hyperparathyreoidismus leide der Beschwerdeführer insbesondere auch an schweren Depressionen. Aufgrund des Schlaganfalls und des Sturzes mit der Gehirneinblutung bestehe seit September 2011 ein postapoplektisches, hirnorganisch bedingtes Defektbild mit nicht mehr ausreichend situativer und nur mehr grober zeitlicher Orientierungsleistung. Es bestehe eine deutlich mangelnde Fähigkeit, Gesetzmäßigkeiten zu erkennen, Wesentliches herauszufinden und Regeln zu bilden, also abstrakt- logische Beziehungen aufzudecken, sowie bereits einfachere Zusammenhänge zu erfassen und daraus Schlüsse zu ziehen. Bei der seit September 2011 gegebenen Hirnleistungsfunktionssymptomatik zeigten sich neben den Beeinträchtigungen der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit, der Konzentrations- und Lernfähigkeit, des Kurzzeit- bzw Arbeitsgedächtnisses und der Informationsver-arbeitungsgeschwindigkeitsfunktionen auch eine deutlich vorzeitig erhöhte zerebrale Ermüdbarkeit, eine deutliche Antriebsminderung, psychomotorische Verlangsamung, Einschränkung der allgemeinen psychophysischen Belastbarkeit, sowie Störung exekutiver Funktionen wie etwa kognitive Inflexibilität, Umstellung-, Überblicks- und Planungserschwerung. Die postapoplektische intellektuell- kognitiven Einbußen zeigten sich an einem erschwerten abstrakten Denken, in zum Teil fehlerhaftem Argumentieren, Planen und Urteilen. Der Gedächtnisverlust verhindere darüber hinaus ein geordnetes, schlussfolgerndes Denken. Insgesamt weise der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Verarmung an psychischen Produktionen bzw an seelischer Aktivität auf. Alle Vollzüge seien erschwert und verlangsamt, das gelte für die motorischen Abläufe gleichermaßen, wie für die Reproduktion von Erfahrungsbeständen. Er könne sich auf eine Aufgabe nicht mehr ausreichend konzentrieren und lasse sich durch äußere Reize leicht ablenken, sodass Handlungen nicht mehr zielgerichtet durchgeführt und abgeschlossen werden könnten. Diese vorliegende deutliche Störung dieser gerichteten Aufmerksamkeit sei ein typisches Symptom des beim Beschwerdeführer vorliegenden hirnorganischen Psychosyndroms und führe auch zur Beeinträchtigung der Gedächtnisleistungen. Bei deutlich beeinträchtigter kognitiver Flexibilität sei der Beschuldigte auch nicht fähig, Störungen von außen abzuwehren und neue, relevante Informationen aufzunehmen und seine Handlungen sinnvoll anzupassen bzw zielgerichtet durchzuführen. Auch verliere er die Orientierung öfters gänzlich und komme es zu Verwirrtheitszuständen. Es zeige sich auch eine symptomatische, etwas vergröberte hirnorganisch bedingte Wesensveränderung, die vor allem den dynamischen Anteil der Persönlichkeit, die affektive Reaktivität und Grundstimmung, psychomotorisches Tempo, Umstellungsfähigkeit, Antrieb und formale Willensstruktur betreffe. Dies äußere sich in einer Verminderung des allgemeinen psychischen Energieniveaus; Störungen im visuokonstruktiven Bereich, Mangel an Beweglichkeit, verschiedenartige Gedächtnisdefekte und vor allem das Absinken organisatorischer und synthetischer Fähigkeiten. Beim Beschuldigten fänden sich deutliche erinnerungsmäßige Ausfälle, die vor allem die visuelle Merkfähigkeit und das Frischgedächtnis beträfen. Er sei kaum in der Lage, Ereignisse auch nur nach einer kurzen Zeitspanne zu reproduzieren und im höchsten Maße vergesslich. Eindrücke würden von ihm nur äußerst ungenau erfasst, die Konzentration auf eine Aufgabe gelänge nicht oder nur schlecht. Das Denken sei arm an Inhalt, langsam und vage und bleibe oft am gleichen Thema haften. Die Einstellung auf ein neues Objekt sei erschwert, es komme zu Wiederholungen, das Denken lasse deutliche Kritik- und Urteilsfähigkeit vermissen. Der Umfang gleichzeitig möglicher Vorstellungen sei beschränkt. Erinnerungen und Vorstellungen könnten nur schwer übersehen, zusammengefasst und untereinander abgewogen werden. Der Beschwerdeführer könne weder vorausdenken, somit auch nicht planend handeln, sodass dies eine erhebliche Erschwernis der Situationserfassung bzw fehlender Übersicht bereits einfacher Verhältnisse zur Folge habe. Die hirnorganisch bedingten Defektbilder seien bestimmt durch eine Einschränkung von Auffassungs- und Kritikvermögen, durch eine Störung der Begriffsbildung, des logischen Denkens, der Fähigkeit zur Kombination und zur Erfassung von Sinnzusammenhängen. Durch die deutlich vorzeitig erhöhte zerebrale Ermüdbarkeit liege beim Beschwerdeführer insbesondere eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Wachsamkeit vor, als auch generell eine deutlich verminderte psychophysische Belastbarkeit. Bei relativ geringen objektiven Belastungen komme es zu merklichem, ausgeprägtem und länger andauerndem Leistungsabfall. Zum inkriminierten Zeitpunkt 23.11.2011 sei der Beschwerdeführer daher nicht deliktsfähig gewesen. Hinsichtlich des Vorwurfes, die Bestimmung des Paragraph 82 b, GewO 1994 nicht eingehalten zu haben, werde auch Verjährung eingewendet. Eine Bestrafung sei aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich, da der Beschuldigte nicht mehr in der Lage wäre, ein Gewerbe auszuüben und eine Frühpension aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes beziehe. Es werde deshalb Aufhebung der Strafe und Verfahrenseinstellung beantragt. Der Beschwerde beigelegt wurden der Sachwalterbestellungsbeschluss des Bezirksgerichts B und das neuropsychologische Gutachten von Dr. P P vom 25.01.
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Nach § 3 Abs 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist der zurechnungsunfähige Täter infolge Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Nicht zurechnungsfähig ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten biologischen Grund nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten reicht zur Zurechnungsunfähigkeit (VwGH 10.10.1990, 90/03/0140). Maßgeblich ist die Schuldfähigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt. Nach Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist der zurechnungsunfähige Täter infolge Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Nicht zurechnungsfähig ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten biologischen Grund nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten reicht zur Zurechnungsunfähigkeit (VwGH 10.10.1990, 90/03/0140). Maßgeblich ist die Schuldfähigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VStG sind bei Vorliegen von in diese Richtung deutenden Indizien grundsätzlich amtswegig zu klären. Solche Indizien liegen etwa vor bei Besachwalterung (VwGH 10.10.1990, 90/03/0140).Die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, VStG sind bei Vorliegen von in diese Richtung deutenden Indizien grundsätzlich amtswegig zu klären. Solche Indizien liegen etwa vor bei Besachwalterung (VwGH 10.10.1990, 90/03/0140). Mit Beschluss des Bezirksgerichts B vom 20.02.2014, GZ ****, wurde für K M Rechtsanwalt gemäß § 268 Abs 3 Z 3 ABGB zum Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Das Gericht führt dazu aus, dass aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens feststehe, dass K M an einer deutlichen zerebralen Insuffizienz im Sinne eines ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndroms leide. Demnach sei die betroffene Person nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen, weshalb ihr ein Sachwalter beizugeben war. Mit Beschluss des Bezirksgerichts B vom 20.02.2014, GZ ****, wurde für K M Rechtsanwalt gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB zum Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Das Gericht führt dazu aus, dass aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens feststehe, dass K M an einer deutlichen zerebralen Insuffizienz im Sinne eines ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndroms leide. Demnach sei die betroffene Person nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen, weshalb ihr ein Sachwalter beizugeben war. Der Beschwerde beigelegt war auch das von Dr. P P für das Bezirksgericht B zu dieser Aktenzahl erstattete neuropsychologische Gutachten vom 25.01.
- Aus diesem Gutachten lässt sich die vom Sachwalter in der Beschwerde erhobene Argumentation nachvollziehen; aufgrund dieses Befundes hat das Bezirksgericht B der behinderten Person einen Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten beigestellt, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass K M auch nicht deliktsfähig ist. Aufgrund des fachrelevanten Vorbefundes besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass der geschilderte biologische Grund bereits zum angelasteten Tatzeitpunkt 23.11.2011 gegeben war. Bezüglich des Vorwurfes in Spruchpunkt III. (Nichtdurchführung der wiederkehrenden Betriebsanlagenprüfung nach § 82 b GewO 1994) stellt sich die Situation so dar, dass hinsichtlich der dort angelasteten Tatzeit 01.01.2009 unabhängig davon Strafbarkeitsverjährung im Sinn des § 31 Abs 2 VStG eingetreten ist. Der Beschwerde beigelegt war auch das von Dr. P P für das Bezirksgericht B zu dieser Aktenzahl erstattete neuropsychologische Gutachten vom 25.01.
- Aus diesem Gutachten lässt sich die vom Sachwalter in der Beschwerde erhobene Argumentation nachvollziehen; aufgrund dieses Befundes hat das Bezirksgericht B der behinderten Person einen Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten beigestellt, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass K M auch nicht deliktsfähig ist. Aufgrund des fachrelevanten Vorbefundes besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass der geschilderte biologische Grund bereits zum angelasteten Tatzeitpunkt 23.11.2011 gegeben war. Bezüglich des Vorwurfes in Spruchpunkt römisch drei. (Nichtdurchführung der wiederkehrenden Betriebsanlagenprüfung nach Paragraph 82, b GewO 1994) stellt sich die Situation so dar, dass hinsichtlich der dort angelasteten Tatzeit 01.01.2009 unabhängig davon Strafbarkeitsverjährung im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2742.1