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{'item': 'LVwG-2014/26/2556-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2556-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, Adresse2, Ort2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 20.08.2014, Zl ***-*/****/*-*, betreffend die Zurückweisung einer Bauanzeige zur Errichtung eines Schwimmbades nach der Tiroler Bauordnung 2011, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, aus Anlass des Beschwerdeverfahrens wird jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, aus Anlass des Beschwerdeverfahrens wird jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass dieser zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 23 Abs 2 TBO 2011 wird die bei der Gemeinde Ort1 am 12.06.2014 eingelangte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück 1238/2 GB Ort1 zurückgewiesen.“„Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 wird die bei der Gemeinde Ort1 am 12.06.2014 eingelangte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück 1238/2 GB Ort1 zurückgewiesen.“
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist auszuführen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 mit Bescheid vom 05.06.2014 dem nunmehrigen Beschwerdeführer die weitere Ausführung des jetzt verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens der Errichtung eines Schwimmbades auf den Grundstücken 1238/1 sowie 1238/2, beide GB Ort1, mit sofortiger Wirkung untersagte, wobei die entscheidende Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung von der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne entsprechende Baubewilligung durch den Beschwerdeführer ausging. Hierauf brachte der Beschwerdeführer am 12.06.2014 bei der Baubehörde der Gemeinde Ort1 eine Bauanzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Schwimmbeckens auf dem Grundstück 1238/2 GB Ort1 unter Vorlage einer Aufbauanleitung sowie einer Lagedarstellung ein. In der Folge erging am 24.06.2014 ein Verbesserungsauftrag seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, womit insbesondere - die Vorlage der Planunterlagen in 2-facher Ausfertigung, - die Vorlage eines der Planunterlagenverordnung entsprechenden Lageplans, - die Ersichtlichmachung der Größe des Bauplatzes sowie - die Angabe der genauen Lage, der Abstände und der Abmessungen (Länge, Breite, Tiefe) des Beckens begehrt wurden. Mit Eingabe vom 01.07.2014 legte daraufhin der Beschwerdeführer in 2-facher Ausfertigung einen Lageplan über die Grundstücke 1238/1 sowie 1238/2, beide GB Ort1, und die umliegenden Grundstücke wie auch einen Einreichplan im Maßstab 1 : 100 betreffend das geplante Schwimmbecken der gemeindlichen Baubehörde vor, wobei die Bestell-dokumentation des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen angeschlossen wurde. In der Eingabe vom 01.07.2014 erfolgten zudem weitere Angaben zu den Abmessungen, zum Volumen und der Grundfläche des geplanten Schwimmbeckens. Mit Eingabe vom 03.07.2014 brachte der Beschwerdeführer einen verbesserten Einreichplan der Baubehörde in Vorlage, zumal beim ersteingereichten Plan ein Messfehler gegeben war. Am 10.07.2014 erging seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 ein neuerlicher Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, demzufolge der Beschwerdeführer zu einer Grundstücksvereinigung in Bezug auf die beiden Grundstücke 1238/1 sowie 1238/2, beide GB Ort1 , aufgefordert wurde, da das verfahrensbetroffene Schwimmbecken auf beiden Grundstücken zur Ausführung gelange und dies nach der Tiroler Bauordnung nicht zulässig sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab dann der Beschwerdeführer der Baubehörde bekannt, vorerst keine Grundstücksvereinigung vornehmen zu können. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20.08.2014 wies der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 die am 12.06.2014 beim Gemeindeamt eingelangte Bauanzeige des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück 1238/2 GB Ort1 zurück, da nach der Tiroler Bauordnung eine Überbauung von zwei oder mehreren Grundstücken unzulässig sei. Spruchgemäß wurde zudem von der belangten Behörde angeordnet: „Die weitere Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Fortführung von nicht bewilligten Bauarbeiten bleibt weiterhin untersagt.“ Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 im Wesentlichen aus, dass im Zuge eines mit dem Bausachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt worden sei, dass das geplante Bauvorhaben auf den beiden Grundstücken 1238/1 sowie 1238/2, beide GB Ort1 , situiert werde. Da eine Bebauung über zwei oder mehrere Grundstücke nach der Tiroler Bauordnung unzulässig sei, sei der Bauwerber zu einer Grundstückvereinigung aufgefordert worden, welche der Bauwerber – jedenfalls derzeit – nicht durchführen wolle. Somit sei die Bauanzeige als unvollständig anzusehen und sei diese daher zurückzuweisen gewesen, zumal die eingeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt worden seien. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A, mit welcher beantragt wurde, das Bauansuchen zu genehmigen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, weiters in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des Bezirksgerichtes Ort3 zu * C ***/*** auszusetzen. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 20.08.2014 zur Gänze angefochten und wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Bauanzeige gemäß § 23 Abs 2 TBO 2011 zu Unrecht zurückgewiesen habe, da der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag entsprochen und die geforderten Unterlagen in Vorlage gebracht habe. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 20.08.2014 zur Gänze angefochten und wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Bauanzeige gemäß Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 zu Unrecht zurückgewiesen habe, da der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag entsprochen und die geforderten Unterlagen in Vorlage gebracht habe. Die Mitteilung der derzeitigen Unmöglichkeit einer Grundstücksvereinigung mache die Bauanzeige nicht unvollständig und sei die erfolgte Zurückweisung – soweit sie sich auf diesen Umstand stütze – gleichfalls rechtswidrig. Nach der Tiroler Bauordnung könne auch eine Bebauung über zwei Grundstücke zulässigerweise erfolgen, wenn – so wie beim vorliegenden Untergrundtiefbecken – eine unterirdische bauliche Anlage über zwei Grundstücke ausgeführt werde und dem nicht Festlegungen im Bebauungsplan entgegenstünden. Trotz Angabe des Beschwerdeführers, das Schwimmbecken würde ca 0,25 m auf ein zweites in seinem Eigentum stehendes Grundstück hineinreichen, sei der Verlauf der tatsächlichen Grenzen im relevanten Bereich nicht geklärt und behänge beim Vermessungsamt Ort4 ein Mappenberichtigungs- bzw Grenzberichtigungsverfahren, was der belangten Behörde bekannt sei. Aufgrund einer Rechtsstreitigkeit mit der Nachbarin vor dem Bezirksgericht Ort3 seien die Grundgrenzen im Bereich des geplanten Schwimmbeckens von wesentlichem Interesse, weshalb es derzeit untunlich wäre, Grenzänderungen vorzunehmen. Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Errichtung des Schwimmbeckens über die Grundstücksgrenze hinweg nicht gegeben wären, hätte eine Verfahrensaussetzung erfolgen müssen oder wären die maßgebenden Verhältnisse selbst zu beurteilen gewesen, wobei im Rahmen der Vorfragenbeurteilung ein Ermittlungsverfahren entsprechend durchzuführen gewesen wäre, was nicht geschehen sei. Dies belaste den erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Erst nach Abschluss des beim Bezirksgericht Ort3 behängenden zivilgerichtlichen Verfahrens wäre eine Grundstücksvereinigung möglich, sollte das Schwimmbecken tatsächlich auf zwei Grundstücken situiert sein, weswegen die Verfahrensaussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Zivilgericht beantragt werde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 23 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, gestützt. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, gestützt. Diese Gesetzesvorschrift normiert Folgendes: „Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.“ „Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.“ Nach § 24 Abs 1 TBO 2011 ist vorgesehen, dass die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen hat. Dem ist die Tiroler Landesregierung mit Erlassung der Planunterlagenverordnung, LGBl Nr 90/1998, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2007, nachgekommen. Nach Paragraph 24, Absatz eins, TBO 2011 ist vorgesehen, dass die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen hat. Dem ist die Tiroler Landesregierung mit Erlassung der Planunterlagenverordnung, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1998,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2007,, nachgekommen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer bemängelt die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung seiner Bauanzeige betreffend das von ihm geplante Schwimmbad auf dem Grundstück 1238/2 GB Ort1 , da die Zurückweisung nicht auf den Umstand gestützt werden könne, dass er zur Zeit keine Grundstücksvereinigung (der beiden Grundparzellen 1238/1 sowie 1238/2, beide GB Ort1 ) vornehmen wolle. Mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer im Recht. Ein Widerspruch eines Bauvorhabens zu den Vorschriften der Tiroler Bauordnung berechtigt die Baubehörde nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung, wenn der Aufforderung der Baubehörde zur Beseitigung dieses Widerspruches nicht entsprochen wird. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Sachentscheidung zu treffen, bei weiterhin gegebenem Widerspruch zu den baurechtlichen Vorschriften eben eine das Ansuchen abweisende Entscheidung. Der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungstatbestand des § 23 Abs 2 TBO 2011 betrifft nur Fälle, in denen keine vollständige Bauanzeige im Sinne der Planunterlagenverordnung 1998 vorgelegt worden ist und einem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag der Behörde nicht entsprochen wurde. Der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 betrifft nur Fälle, in denen keine vollständige Bauanzeige im Sinne der Planunterlagenverordnung 1998 vorgelegt worden ist und einem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag der Behörde nicht entsprochen wurde. Der Umstand, dass mit einem Bauvorhaben baurechtlich unzulässigerweise eine Grundstücksgrenze überbaut wird, bewirkt keine Unvollständigkeit der Bauanzeige. Allerdings ist für den Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren damit nichts zu gewinnen, da die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht in Ansehung der vom Beschwerdeführer am 12.06.2014 eingebrachten Bauanzeige betreffend das von ihm geplante Schwimmbad mit Zurückweisung nach § 23 Abs 2 TBO 2011 vorgegangen ist, zumal die vom Beschwerdeführer vorgelegten Planunterlagen über sein Bauvorhaben „Schwimmbad“ nicht der Planunterlagenverordnung entsprechen und solcherart eine Unvollständigkeit seiner Bauanzeige gegeben ist.Allerdings ist für den Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren damit nichts zu gewinnen, da die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht in Ansehung der vom Beschwerdeführer am 12.06.2014 eingebrachten Bauanzeige betreffend das von ihm geplante Schwimmbad mit Zurückweisung nach Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 vorgegangen ist, zumal die vom Beschwerdeführer vorgelegten Planunterlagen über sein Bauvorhaben „Schwimmbad“ nicht der Planunterlagenverordnung entsprechen und solcherart eine Unvollständigkeit seiner Bauanzeige gegeben ist. Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrem Verbesserungsauftrag vom 24.06.2014 aufgezeigt, dass die vom Beschwerdeführer mit seiner Bauanzeige vorgelegten Planunterlagen (insbesondere der Lageplan) nicht der Planunterlagenverordnung entsprechen, weswegen sie rechtskonform eine entsprechende Mängelbehebung auftrug, dies unter Setzung einer zweiwöchigen Frist. Entgegen der Beschwerdeausführung wurde jedoch diesem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag vom 24.06.2014 nicht entsprochen, mögen auch weitere und verbesserte Unterlagen vom Beschwerdeführer bei der Baubehörde eingebracht worden sein. § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung 1998 sieht vor, dass die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Planunterlagen einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe zu enthalten haben, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, der Planunterlagenverordnung 1998 sieht vor, dass die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Planunterlagen einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe zu enthalten haben, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben. Ein diesen Anforderungen entsprechender Plan wurde vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nicht vorgelegt, insbesondere kann den vom Beschwerdeführer beigebrachten Plandarstellungen die Lage des verfahrensgegenständlichen Schwimmbades auf dem vorgesehenen Bauplatz nicht zweifelsfrei entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben an die belangte Behörde vom 01.07.2014 sowie vom 03.07.2014 Verbesserungen seiner Planunterlagen vorgenommen hat, ist er darauf hinzuweisen, dass in dem von ihm vorgelegten Auszug aus der amtlichen Katastralmappe die Lage des Schwimmbades nicht eingetragen worden ist, wie dies entsprechend der Rechtsvorschrift des § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 gefordert ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bezüglich der Positionierung des Schwimmbeckens auf dem Bauplatz eine gesonderte lageplanmäßige Darstellung vorgelegt, zunächst mit Eingabe vom 01.07.2014 und sodann mit Eingabe vom 03.07.2014 eine korrigierte Lagedarstellung, da ihm beim Messen an der östlichen Grundstücksgrenze der Grundparzelle 1238/2 GB Ort1 ein Fehler unterlaufen sei. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben an die belangte Behörde vom 01.07.2014 sowie vom 03.07.2014 Verbesserungen seiner Planunterlagen vorgenommen hat, ist er darauf hinzuweisen, dass in dem von ihm vorgelegten Auszug aus der amtlichen Katastralmappe die Lage des Schwimmbades nicht eingetragen worden ist, wie dies entsprechend der Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Planunterlagenverordnung 1998 gefordert ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bezüglich der Positionierung des Schwimmbeckens auf dem Bauplatz eine gesonderte lageplanmäßige Darstellung vorgelegt, zunächst mit Eingabe vom 01.07.2014 und sodann mit Eingabe vom 03.07.2014 eine korrigierte Lagedarstellung, da ihm beim Messen an der östlichen Grundstücksgrenze der Grundparzelle 1238/2 GB Ort1 ein Fehler unterlaufen sei. Diese vom Beschwerdeführer vorgelegten Planunterlagen entsprechen nun insofern nicht den gesetzlichen Vorgaben, als sich aus dem beigebrachten Auszug aus der amtlichen Katastralmappe weder der Name des Eigentümers des Bauplatzes ergibt, noch die Lage der geplanten baulichen Anlage „Schwimmbad“. Demnach hat aber die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend eine Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige des Beschwerdeführers zufolge Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen vorgenommen, da ihrem Mängelbehebungsauftrag vom 24.06.2014 zur Vorlage eines der Planunterlagenverordnung entsprechenden Lageplanes nicht entsprochen worden ist. Aus diesem Grund war der vorliegenden Beschwerde der Erfolg zu versagen. Im gegenständlichen Beschwerdefall musste angesichts des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Einreichunterlagen nicht einmal den Vorgaben für anzeigepflichtige Bauvorhaben nach der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen, die Fragestellung nicht abschließend beantwortet werden, ob das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben „Schwimmbad“ nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtig ist und somit die strengeren Anforderungen an die Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß § 3 der Planunterlagenverordnung 1998 zu erfüllen sind. Im gegenständlichen Beschwerdefall musste angesichts des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Einreichunterlagen nicht einmal den Vorgaben für anzeigepflichtige Bauvorhaben nach der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen, die Fragestellung nicht abschließend beantwortet werden, ob das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben „Schwimmbad“ nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtig ist und somit die strengeren Anforderungen an die Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß Paragraph 3, der Planunterlagenverordnung 1998 zu erfüllen sind. Nach § 23 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 ist erst nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige innerhalb von zwei Monaten mit schriftlichem Bescheid der Baubehörde allenfalls darüber abzusprechen, ob das vom Beschwerdeführer angezeigte Bauvorhaben „Schwimmbad“ baurechtlich bewilligungspflichtig ist, wovon die belangte Behörde bei Erlassung ihres Baueinstellungsbescheides vom 05.06.2014 noch ausgegangen ist und wofür angesichts der Größe und der konkreten Ausgestaltung des Schwimmbeckens nach Auffassung des erkennenden Gerichts wohl gute Gründe sprechen, wobei hier insbesondere auf die gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen ist, wonach selbst bei der Herstellung eines Aufstellschwimmbeckens mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Höhe von 1,2 m und einem Wasservolumen von 16 m³ jedenfalls bautechnische Kenntnisse der Statik und auch in Bezug auf die Fundamentierung dieses Beckens erforderlich sind, weshalb vom Höchstgericht eine baurechtliche Bewilligungs-bedürftigkeit nach der Tiroler Bauordnung angenommen wurde (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 30.05.2006, Zl 2004/06/0210).Nach Paragraph 23, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 ist erst nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige innerhalb von zwei Monaten mit schriftlichem Bescheid der Baubehörde allenfalls darüber abzusprechen, ob das vom Beschwerdeführer angezeigte Bauvorhaben „Schwimmbad“ baurechtlich bewilligungspflichtig ist, wovon die belangte Behörde bei Erlassung ihres Baueinstellungsbescheides vom 05.06.2014 noch ausgegangen ist und wofür angesichts der Größe und der konkreten Ausgestaltung des Schwimmbeckens nach Auffassung des erkennenden Gerichts wohl gute Gründe sprechen, wobei hier insbesondere auf die gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen ist, wonach selbst bei der Herstellung eines Aufstellschwimmbeckens mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Höhe von 1,2 m und einem Wasservolumen von 16 m³ jedenfalls bautechnische Kenntnisse der Statik und auch in Bezug auf die Fundamentierung dieses Beckens erforderlich sind, weshalb vom Höchstgericht eine baurechtliche Bewilligungs-bedürftigkeit nach der Tiroler Bauordnung angenommen wurde vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 30.05.2006, Zl 2004/06/0210). Im Gegenstandsfall braucht jedoch die Frage der Bewilligungspflicht des Bauvorhabens des Beschwerdeführers – wie bereits aufgezeigt – nicht abschließend gelöst werden, weswegen eine weitere Befassung mit dieser Fragestellung hier unterbleibt. 2) Mit Blick auf das vorliegend gegebene Verfahrensergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr näher einzugehen, dies betrifft insbesondere die Beschwerdeausführung, dass das verfahrensgegenständliche Untergrundtiefbecken als unterirdische bauliche Anlage gemäß § 4 Abs 3 lit b TBO 2011 sehr wohl über zwei Grundstücke hinweg errichtet werden könne, sollte tatsächlich eine Situierung des Schwimmbeckens auf zwei im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstücken gegeben sein. Mit Blick auf das vorliegend gegebene Verfahrensergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr näher einzugehen, dies betrifft insbesondere die Beschwerdeausführung, dass das verfahrensgegenständliche Untergrundtiefbecken als unterirdische bauliche Anlage gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 sehr wohl über zwei Grundstücke hinweg errichtet werden könne, sollte tatsächlich eine Situierung des Schwimmbeckens auf zwei im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstücken gegeben sein. Gleichfalls bedurfte es keiner Auseinandersetzung mehr mit der Beschwerdedarlegung, dass der Verlauf der tatsächlichen Grenzen im Bereich des geplanten Schwimmbeckens nicht geklärt sei, dies trotz der Angabe des Beschwerdeführers, wonach das Schwimmbecken ca 0,25 m auf ein weiteres in seinem Eigentum stehendes Grundstück hineinreiche. Zum Beschwerdeantrag auf Genehmigung des Bauansuchens bleibt nur festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits gar kein Genehmigungsansuchen gestellt hat, sondern vielmehr eine Bauanzeige in Bezug auf sein Bauvorhaben „Schwimmbad“ eingebracht hat. Andererseits ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol bei der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, zumal im Gegenstandsfall somit „Sache“ und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein kann, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl dazu die nach Meinung des erkennenden Gerichts auch für Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten heranziehbaren Entscheidungen des VwGH vom 21.03.2013, Zl 2012/09/0120, vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0109, jeweils Berufungs-verfahren betreffend).Zum Beschwerdeantrag auf Genehmigung des Bauansuchens bleibt nur festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits gar kein Genehmigungsansuchen gestellt hat, sondern vielmehr eine Bauanzeige in Bezug auf sein Bauvorhaben „Schwimmbad“ eingebracht hat. Andererseits ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol bei der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, zumal im Gegenstandsfall somit „Sache“ und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein kann, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde vergleiche dazu die nach Meinung des erkennenden Gerichts auch für Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten heranziehbaren Entscheidungen des VwGH vom 21.03.2013, Zl 2012/09/0120, vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0109, jeweils Berufungs-verfahren betreffend). Dem Antrag auf Verfahrensaussetzung im Rechtsmittelschriftsatz vom 11.09.2014 war deshalb nicht zu folgen, da der strittige Grenzverlauf (zwischen den beiden Grundstücken des Beschwerdeführers 1238/1 sowie 1238/2, beide GB Ort1 ) für die vorliegende Beschwerdeentscheidung nicht maßgeblich ist, entscheidend ist vorliegend vielmehr die Frage, ob die vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachte Bauanzeige im Sinne der Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 vollständig ist oder nicht. 3) Zu der vom erkennenden Gericht durchgeführten Spruchverbesserung ist auszuführen, dass der Satzteil „…, da nach der Tiroler Bauordnung eine Überbauung von zwei oder mehreren Grundstücken unzulässig ist.“ grundsätzlich in den Begründungsteil der Entscheidung gehörte, diese Begründung allerdings im vorliegenden Fall – wie bereits aufgezeigt – verfehlt ist und die Zurückweisung der Bauanzeige des Beschwerdeführers nicht tragen könnte, weshalb der in Rede stehende Satzteil aus dem verbesserten Spruch zu entfernen war. Was den Spruchteil anbelangt, dass die weitere Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Fortführung von nicht bewilligten Bauarbeiten weiterhin untersagt bleibt, ist festzustellen, dass diese spruchgemäße Anordnung dem Grundsatz der Unwiederholbarkeit einer behördlichen Entscheidung bei unverändertem Sachverhalt und bei unveränderter Rechtslage („ne bis in idem“) verletzt, wurde doch von der belangten Behörde bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.06.2014 die weitere Ausführung des Bauvorhabens „Schwimmbad“ dem Beschwerdeführer untersagt. Eine Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung der Rechtslage ist gegenständlich nicht erkennbar, sodass vom erkennenden Gericht entsprechend dem Grundsatz der Unwiederholbarkeit einer Entscheidung im Zuge der Spruchverbesserung die bescheidmäßige Untersagung der weiteren Ausführung des Bauvorhabens aus dem Spruch der bekämpften Entscheidung entfernt wurde. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde korrekt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Recht hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu beantragen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat vorliegend in seinem Rechtsmittel-schriftsatz vom 11.09.2014 keinen derartigen Antrag gestellt. Auch das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit, eine mündliche Rechtsmittel-verhandlung vorzunehmen, da sich im gegenständlichen Beschwerdefall der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig aus den vorliegenden Aktenunterlagen insofern ergibt, als genau nachvollzogen werden kann, welche Unterlagen der Beschwerdeführer im Zuge des von ihm in Gang gesetzten Bauanzeigeverfahrens betreffend sein Bauvorhaben „Schwimmbad“ der Baubehörde vorgelegt hat. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu lösenden Rechtsfragen konnten aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes der anzuwendenden Rechtsvorschriften und anhand der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei beantwortet werden. Das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich vorliegend auch an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2556.1

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