RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/28/1460-4; LVwG-2014/28/1461-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der A GmbH, Adresse1, Ort1, vertreten durch B sen., Adresse2, Ort2, vom 17.9.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 25.08.2014, Zl *.*-***/*, betreffend einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs 1 Gewerbeordnung 1994, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der A GmbH, Adresse1, Ort1, vertreten durch B sen., Adresse2, Ort2, vom 17.9.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 25.08.2014, Zl *.*-***/*, betreffend einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Ort3 betreffend die Betriebsanlage der A GmbH am Standort Ort1, Adresse1, gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bescheidmäßig an, dass sämtliche Manipulationen und Einlagerungen von Gefahrgutstoffen (ADR Gütern udgl) sowie wassergefährdenden Stoffen unverzüglich (siehe dazu bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 13.5.2014, Landesverwaltungsgericht Tirol-2014/25/1145-1) einzustellen und dass die angeführten Stoffe unverzüglich aus der Betriebsanlage zu entfernen sind. Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Ort3 betreffend die Betriebsanlage der A GmbH am Standort Ort1, Adresse1, gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bescheidmäßig an, dass sämtliche Manipulationen und Einlagerungen von Gefahrgutstoffen (ADR Gütern udgl) sowie wassergefährdenden Stoffen unverzüglich (siehe dazu bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 13.5.2014, Landesverwaltungsgericht Tirol-2014/25/1145-1) einzustellen und dass die angeführten Stoffe unverzüglich aus der Betriebsanlage zu entfernen sind. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der A GmbH, v.d. Herrn B sen. vom 17.9.2014, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass im Bescheid vom 23.11.2000 unter „Art und Menge der Lagerungen“ die gelagerten Artikel angeführt seien. Im Hochregallager, Palettenlager, Umschlaglager und Lagerobergeschoss seien als Lagergüter Lebensmittel und Speditionsgüter angeführt sowie im Hochregallager die Lagerung von Gefahrgütern ausdrücklich ausgeschlossen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich ganz klar, dass die Manipulation und Lagerung im Palettenlager, Umschlaglager und Lagerobergeschoss nicht ausgeschlossen wäre. Dies sei auch bei der seinerzeitigen Gewerbeverhandlung klar deponiert worden, da bei den Speditionsgütern täglich Gefahrgüter (zB Haushalts- und Industriereiniger, Spraydosen, Farben/Lacke, hochprozentige Alkoholika) dabei sind. Deshalb seien auch diese Artikel im Bescheid nur im Hochregal ausgenommen. Diese Güter würden in der Regel nur umgeschlagen und in seltenen Fällen komme es auch zu Lagerungen über einige Tage. Diese Güter würden tagtäglich ohne irgendwelche Probleme manipuliert, der bekämpfte Bescheid sei daher sachlich unbegründet und willkürlich und würde die Existenz des Gesamtbetriebes in Frage stellen. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die hier maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 lautet wie folgt: „Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen § 360.Paragraph 360,
(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1a)In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
(1a)In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Paragraph 367, Ziffer 25, hat ein Bescheid gemäß Absatz eins, nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
- für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und
- für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) hervorkommen, und
- innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.
- innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Absatz eins, bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (Paragraph 353,) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird. Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.Absatz eins a, gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen. (…)
(5)Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(5)Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“
(6)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“ Die Behörde stützt sich beim angefochtenen Bescheid auf § 360 Abs 1 GewO
- Das dort normierte Verfahren sieht ein stufenweises Vorgehen vor. Die Behörde stützt sich beim angefochtenen Bescheid auf Paragraph 360, Absatz eins, GewO
- Das dort normierte Verfahren sieht ein stufenweises Vorgehen vor.
- Verfahrensanordnung nach Abs 1 erster Satz,
- Verfahrensanordnung nach Absatz eins, erster Satz,
- erforderlichenfalls Bescheid nach Abs 1 zweiter Satz.
- erforderlichenfalls Bescheid nach Absatz eins, zweiter Satz. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt (Hervorhebungen durch den Gefertigten), dass „nach dem Wortlaut des § 360 Abs 1 GewO 1994 zwischen dem vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden ist. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, d.h. mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zu Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der (hier) Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat“ (VwGH 16.07.1996, 96/04/0062). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt (Hervorhebungen durch den Gefertigten), dass „nach dem Wortlaut des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zwischen dem vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden ist. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, d.h. mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zu Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der (hier) Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat“ (VwGH 16.07.1996, 96/04/0062). Die Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 erschöpft sich sohin in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das rechtswidrige Verhalten des Anlageninhabers. Die Behörde hat zwar in diesem Verfahrensstadium noch keine konkrete Maßnahme zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, doch muss der Verpflichtete der Verfahrensanordnung unzweifelhaft entnehmen können, welcher Verwaltungsübertretung er verdächtigt wird und welches Ergebnis er innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zu bewirken hat. Die Verfahrensanordnung darf sich daher beispielsweise nicht in der allgemeinen Angabe, die Betriebsanlage werde „abweichend von der Genehmigung betrieben“ erschöpfen, sondern hat konkret anzugeben, worin die Behörde einen abweichenden Betrieb sieht (z.B. welche Stoffe konkret abweichend von der Genehmigung gelagert werden oder weil etwa eine Musikanlage ohne den vorgeschriebenen Pegelbegrenzer betrieben wird).Die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 erschöpft sich sohin in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das rechtswidrige Verhalten des Anlageninhabers. Die Behörde hat zwar in diesem Verfahrensstadium noch keine konkrete Maßnahme zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, doch muss der Verpflichtete der Verfahrensanordnung unzweifelhaft entnehmen können, welcher Verwaltungsübertretung er verdächtigt wird und welches Ergebnis er innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zu bewirken hat. Die Verfahrensanordnung darf sich daher beispielsweise nicht in der allgemeinen Angabe, die Betriebsanlage werde „abweichend von der Genehmigung betrieben“ erschöpfen, sondern hat konkret anzugeben, worin die Behörde einen abweichenden Betrieb sieht (z.B. welche Stoffe konkret abweichend von der Genehmigung gelagert werden oder weil etwa eine Musikanlage ohne den vorgeschriebenen Pegelbegrenzer betrieben wird). Bereits in der Verfahrensanordnung ist sohin die Sollordnung klar und deutlich zu beschreiben. Dies bedeutet sohin (für den Fall einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage), dass jedenfalls
- die Genehmigungsbescheide anzuführen sind,
- die konkreten Abweichungen vom Genehmigungsbescheid im Detail dargelegt werden,
- sich aus der Verfahrensanordnung ergibt, aus welchen Erwägungen heraus die Abweichungen überhaupt genehmigungspflichtig sind,
- ausgeführt wird, welcher der in § 366 Abs 1 GewO 1994 angeführten alternativeren Tatbestände aus Sicht der Behörde erfüllt ist, mithin also etwa bei einer konsenslosen Änderung der Betriebsanlage eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert wurde oder nach der Änderung betrieben wurde (§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 – siehe dazu etwa VwGH 16.7.1996, 96/04/0062),
- ausgeführt wird, welcher der in Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 angeführten alternativeren Tatbestände aus Sicht der Behörde erfüllt ist, mithin also etwa bei einer konsenslosen Änderung der Betriebsanlage eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert wurde oder nach der Änderung betrieben wurde (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 – siehe dazu etwa VwGH 16.7.1996, 96/04/0062),
- der Verfahrensanordnung – fallbezogen - entnommen werden kann, warum im konkreten Fall nicht § 360 Abs 1a GewO 1994 zur Anwendung kommt und
- der Verfahrensanordnung – fallbezogen - entnommen werden kann, warum im konkreten Fall nicht Paragraph 360, Absatz eins a, GewO 1994 zur Anwendung kommt und
- schlussendlich der Betreiber aufgefordert wird, innerhalb einer konkreten Frist den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Aufforderung, „unverzüglichen“ diesen Zustand herzustellen, siehe VwGH 6.10.1989, 87/17/0170; 8.11.2000, 2000/04/0156). Aufgrund der untrennbaren Verbindung mit der nachfolgenden bescheidmäßigen Anordnung konkreter Maßnahmen können diesbezügliche Mängel in der Verfahrensanordnung, deren Nichteinhaltung ja sonst nicht weiter sanktioniert ist, die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich ziehen (VwGH 08.10.1996, 96/04/0168, zu alledem eingehend Giese Karim in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3
(2008), RZ 366, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 360 Rz 11ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Auf welche Art und Weise der Verpflichtete den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bewerkstelligt, liegt hingegen im ausschließlichen Ermessen des Verpflichteten. Aufgrund der untrennbaren Verbindung mit der nachfolgenden bescheidmäßigen Anordnung konkreter Maßnahmen können diesbezügliche Mängel in der Verfahrensanordnung, deren Nichteinhaltung ja sonst nicht weiter sanktioniert ist, die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich ziehen (VwGH 08.10.1996, 96/04/0168, zu alledem eingehend Giese Karim in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3
(2008), RZ 366, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 360, Rz 11ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Auf welche Art und Weise der Verpflichtete den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bewerkstelligt, liegt hingegen im ausschließlichen Ermessen des Verpflichteten. Die Verfahrensanordnung und die nachfolgende bescheidmäßige Verfügung müssen daher, jedenfalls was das von der Behörde erwartete Ergebnis betrifft, sorgsam aufeinander abgestimmt sein. Der Kern der behördlichen Beanstandung darf daher zwischen Verfahrensanordnung und bescheidmäßiger Anordnung nicht so weit abweichen, dass der Verpflichtete nach der bescheidmäßiger Anordnung gänzlich andere Maßnahmen treffen muss, um den gewünschten Zustand zu erreichen. Diese untrennbare „Verzahnung“ zwischen (nicht anfechtbarer) Verfahrensanordnung und bescheidmäßiger Maßnahmenvorschreibung wird besonders darin deutlich, dass lediglich in der Verfahrensanordnung eine Fristsetzung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich ist. Im Bescheid selbst, mit dem konkrete Maßnahmen vorgeschrieben werden, ist hingegen eine Fristsetzung nicht mehr notwendig (vgl. VwGH 23.4.1996, 96/04/1996). Die Verfahrensanordnung und die nachfolgende bescheidmäßige Verfügung müssen daher, jedenfalls was das von der Behörde erwartete Ergebnis betrifft, sorgsam aufeinander abgestimmt sein. Der Kern der behördlichen Beanstandung darf daher zwischen Verfahrensanordnung und bescheidmäßiger Anordnung nicht so weit abweichen, dass der Verpflichtete nach der bescheidmäßiger Anordnung gänzlich andere Maßnahmen treffen muss, um den gewünschten Zustand zu erreichen. Diese untrennbare „Verzahnung“ zwischen (nicht anfechtbarer) Verfahrensanordnung und bescheidmäßiger Maßnahmenvorschreibung wird besonders darin deutlich, dass lediglich in der Verfahrensanordnung eine Fristsetzung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich ist. Im Bescheid selbst, mit dem konkrete Maßnahmen vorgeschrieben werden, ist hingegen eine Fristsetzung nicht mehr notwendig vergleiche VwGH 23.4.1996, 96/04/1996). Betrachtet man nun die Verfahrensanordnung vom 31.7.2014, fällt auf, dass die oben aufgezählten Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Aufforderung, den Sollzustand herzustellen, fehlen. Der Verfahrensanordnung vom 31.7.2014 fehlt jegliche Bezugnahme auf den genehmigten Zustand. Weder sind die gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungen angeführt, noch ist jener (hier in Bezug auf die von der gewerblichen Genehmigung umfassten Güter) Zustand näher beschrieben, der aus Sicht der Behörde als konsentiert anzusehen ist. Die Behörde hätte also, v.a. aufgrund der diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der ja von keiner Übertretung ausgeht und seine Argumente auch näher dargelegt hat, konkret anführen müssen, warum welche Güter (siehe dazu unten) nicht von der Genehmig umfasst sind. Nur so kann die Forderung erfüllt werden, dass der von einem Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO 1994 Betroffene genau weiß, was er in der Folge zu tun hat, um dem Willen der Behörde zu entsprechen. Die Behörde führt auch nicht aus, von welchem Tatbestand nach § 366 Abs 1 GewO 1994 sie exakt ausgeht, führt sie doch lediglich die Gesetzesvorschriften selbst an. Auch wäre es erforderlich gewesen, konkret darzulegen, in welche Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO 1994 eingegriffen wird bzw. welche Umweltbelastungen gesehen werden. Bei der Beurteilung dieser Frage kann - der ständigen Judikatur des VwGH entsprechend (vgl. etwa VwGH 20.9.1994, 94/04/0068 uva.) - auf das menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden, sodass grundsätzlich aufwändige Sachverhaltsermittlungen unter Heranziehung von Sachverständigen nicht erforderlich sind. In der vorliegenden Verfahrensanordnung wird nicht ansatzweise dargelegt, welche Schutzinteressen hier aus Sicht der Behörde konkret beeinträchtig werden. Betrachtet man nun die Verfahrensanordnung vom 31.7.2014, fällt auf, dass die oben aufgezählten Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Aufforderung, den Sollzustand herzustellen, fehlen. Der Verfahrensanordnung vom 31.7.2014 fehlt jegliche Bezugnahme auf den genehmigten Zustand. Weder sind die gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungen angeführt, noch ist jener (hier in Bezug auf die von der gewerblichen Genehmigung umfassten Güter) Zustand näher beschrieben, der aus Sicht der Behörde als konsentiert anzusehen ist. Die Behörde hätte also, v.a. aufgrund der diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der ja von keiner Übertretung ausgeht und seine Argumente auch näher dargelegt hat, konkret anführen müssen, warum welche Güter (siehe dazu unten) nicht von der Genehmig umfasst sind. Nur so kann die Forderung erfüllt werden, dass der von einem Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 Betroffene genau weiß, was er in der Folge zu tun hat, um dem Willen der Behörde zu entsprechen. Die Behörde führt auch nicht aus, von welchem Tatbestand nach Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 sie exakt ausgeht, führt sie doch lediglich die Gesetzesvorschriften selbst an. Auch wäre es erforderlich gewesen, konkret darzulegen, in welche Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 eingegriffen wird bzw. welche Umweltbelastungen gesehen werden. Bei der Beurteilung dieser Frage kann - der ständigen Judikatur des VwGH entsprechend vergleiche etwa VwGH 20.9.1994, 94/04/0068 uva.) - auf das menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden, sodass grundsätzlich aufwändige Sachverhaltsermittlungen unter Heranziehung von Sachverständigen nicht erforderlich sind. In der vorliegenden Verfahrensanordnung wird nicht ansatzweise dargelegt, welche Schutzinteressen hier aus Sicht der Behörde konkret beeinträchtig werden. Ungeachtet der oben aufgezeigten Mängel enthält die vorliegende Verfahrensanordnung vom 31.7.2014 bereits Maßnahmen, die der Betreiber setzen muss. Diese Vorgangsweise ist – wie oben dargelegt – grundsätzlich unzulässig. Allerdings könnte hier argumentiert werden, dass der gesetzliche Zustand in der gegenständlichen Fallkonstellation allein durch die formulierte Maßnahme „Entfernung konsenslos gelagerter Stoffe“ (weil andere Maßnahmen, wie etwa organisatorische oder bauliche, hier von vornherein ausscheiden - siehe etwa die vergleichbare Fallkonstellation in VwGH 15.9.1999, 99/04/0162) hergestellt werden könnte und sohin dieser Mangel irrelevant ist. Dann allerdings müssten diese Maßnahmen so konkret dargelegt sein, dass dem Betreiber völlig klar ist, was er zu tun hat, um die von der Behörde gewünschte und allein mit dieser Maßnahme zu erwirkende Sollordnung herstellen zu können. Diese Voraussetzungen ist nun im gegenständlichen Fall (ebenfalls) nicht erfüllt. Die Behörde verlangt nämlich vom Beschwerdeführer (inhaltlich mit dem angefochtenen Bescheid völlig übereinstimmend), „sämtliche Manipulationen und Einlagerungen von Gefahrstoffen (ADR-Gütern und dgl.) sowie wassergefährdende Stoffe unverzüglich einzustellen. Die angeführten Stoffe sind unverzüglich aus der Betriebsanlage zu entfernen.“ Vor dem Hintergrund, dass mit Maßnahmen nach § 360 Abs 1 GewO 1994 mitunter schwerwiegende Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen verbunden sind (diese werden in der Beschwerde eingehend dargelegt), müssen diese eindeutig und unmissverständlich beschrieben werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Mit der Formulierung „Gefahrgutstoffe (ADR-Güter und dgl)“ ist keinesfalls exakt dargelegt, welche Güter im Einzelnen von dieser Maßnahme umfasst sein sollen. Hier wäre eine konkrete Bezugnahme auf ein Gesetz/eine Verordnung oder ein technisches Regelwerk, allenfalls auf eine entsprechende Anlage/Stoffliste erforderlich gewesen, um exakt feststellen zu können, welche Stoffe umfasst sind. Selbst wenn der Begriff „ADR-Güter“ (noch) als ausreichend angesehen wird, bewirkt den Anhang „und dgl“ eine völlige Unklarheit, welche weiteren Güter die Behörde als „Gefahrgutstoffe“ ansieht. Auch der Begriff „wassergefährdende Stoffe“ hätte einer diesbezüglichen Konkretisierung bedurft, um klarzustellen, welche Stoffe die Behörde nun konkret damit meint. Vor dem Hintergrund, dass mit Maßnahmen nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 mitunter schwerwiegende Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen verbunden sind (diese werden in der Beschwerde eingehend dargelegt), müssen diese eindeutig und unmissverständlich beschrieben werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Mit der Formulierung „Gefahrgutstoffe (ADR-Güter und dgl)“ ist keinesfalls exakt dargelegt, welche Güter im Einzelnen von dieser Maßnahme umfasst sein sollen. Hier wäre eine konkrete Bezugnahme auf ein Gesetz/eine Verordnung oder ein technisches Regelwerk, allenfalls auf eine entsprechende Anlage/Stoffliste erforderlich gewesen, um exakt feststellen zu können, welche Stoffe umfasst sind. Selbst wenn der Begriff „ADR-Güter“ (noch) als ausreichend angesehen wird, bewirkt den Anhang „und dgl“ eine völlige Unklarheit, welche weiteren Güter die Behörde als „Gefahrgutstoffe“ ansieht. Auch der Begriff „wassergefährdende Stoffe“ hätte einer diesbezüglichen Konkretisierung bedurft, um klarzustellen, welche Stoffe die Behörde nun konkret damit meint. So ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol zusammenfassend nicht klar, welche Güter nun aus Sicht der Behörde nicht mehr eingelagert werden dürfen und zu entfernen sind. Dieser Mangel in der Verfahrensanordnung setzt sich – wie erwähnt - im angefochtenen Bescheid fort. Es steht sohin nicht mit ausreichender Präzision fest, welche Stoffe der Beschwerdeführer nun nicht mehr einlagern bzw. entfernen muss. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin aus mehreren Gründen als nicht mit der Rechtsordnung in Einklang stehend. Bereits die Verfahrensanordnung vom 31.7.2014 weist zahlreiche, oben näher dargestellte Mängel auf, insbesondere werden bereits darin die Stoffe, deren Lagerung und Manipulation eingestellt werden muss bzw. die zu entfernen sind, nicht in ausreichendem Ausmaße beschrieben. Damit ist jedoch bereits verbunden, dass die Vorschreibung der Maßnahmen im angefochtenen Bescheid mit einem Mangel des gesetzlichen Erfordernisses behaftet und sohin unzulässig ist. Tatsächlich ergibt sich die Unzulässigkeit jedoch nicht allein aus der Zusammenschau mit der mangelhaften Verfahrensanordnung, sondern erweist sich der angefochtene Bescheid – wie oben dargelegt – auch für sich allein aufgrund der fehlenden Bestimmtheit als rechtswidrig und war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.1460.4