GVG in Verbindung mit § 17 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C wurde Nachstehendes entschieden: „Die Bezirkshauptmannschaft C als Gewerbebehörde I. Instanz
O 1994) stellt„Die Bezirkshauptmannschaft C als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz
Paragraphen 333, Absatz eins und 339 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt I.römisch eins.
O 1994 fest, dass durch Herrn Ing. D D , geboren am xx.xx.xxxx in E , österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Adresse, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister
O 1994“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt undgemäß Paragraph 19, GewO 1994 fest, dass durch Herrn Ing. D D , geboren am xx.xx.xxxx in E , österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Adresse, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister
Paragraph 94, Ziffer 5 GewO 1994“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt und II.römisch zwei.
O 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch die A OG , FN ****, mit Sitz in B, angemeldeten Gewerbes „Baumeister
O 1994“ im Standort Adresse, nicht vorliegen und verweigert gleichzeitig
O 1994 die Genehmigung zur Bestellung des Herrn Ing. D D, geb. am xx.xx.xxxx als Geschäftsführer für dieses Gewerbe.“
Paragraph 340, Absatz 2 und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch die A OG , FN ****, mit Sitz in B, angemeldeten Gewerbes „Baumeister
Paragraph 94, Ziffer 5 GewO 1994“ im Standort Adresse, nicht vorliegen und verweigert gleichzeitig
Paragraph 341, in Verbindung mit Paragraph 95, GewO 1994 die Genehmigung zur Bestellung des Herrn Ing. D D, geb. am xx.xx.xxxx als Geschäftsführer für dieses Gewerbe.“ Der Bescheid wurde der Firma A OG am 27.03.2014 zugestellt. Am 22.04.2014 wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „In umseits näher bezeichneter Gewerberechtssache erhebt die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz BF genannt) vertreten durch die einschreitenden Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der BH C als Gewerbebehörde vom 24.03.2014, AZ: ****, zugestellt am 26.03.2014, sohin binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird im vollen Umfang seinem gesamten Inhalte nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:
O 1994.5. In derzeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2014 war Ing. D D gemeinsam mit der Firma Y KG auf den Baustellen und ständig mit Baumeister, Bauleiter und mit der Polierplanung konfrontiert und ausreichend im Einsatz um die erforderliche Praxis zu sammeln. Die Y KG hatte das Baumeistergewerbe
Paragraph 94, Ziff 5 GewO
O 1994 im Standort Adresse, festgestellt werde und gleichzeitig
Vm 95 GewO 1994 die Bestellung des Herrn Ing. D D als Geschäftsführer für dieses Gewerbe genehmigt werde;1. dahingehend abändern, dass den erstinstanzlichen Anträgen der BF vollinhaltlich statt gegeben werde, die individuelle Befähigung der Ing. D D festgestellt werde, das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausübung des durch die A OG mit Sitz in B angemeldeten Gewerbes Baumeister
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 im Standort Adresse, festgestellt werde und gleichzeitig
Paragraphen 341, in Verbindung mit 95 GewO 1994 die Bestellung des Herrn Ing. D D als Geschäftsführer für dieses Gewerbe genehmigt werde; in eventu 2. aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung gegebenenfalls zur Aufnahme weiterer Beweise an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“ Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Firma A OG am 03.02.2014 ein Antrag auf Gewerbeanmeldung und Geschäftsführeranzeige gestellt wurde. Es wurde das Gewerbe „Baumeister“
O 1994 (unbeschränkt) angemeldet und gleichzeitig angezeigt, dass Herr D D zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird. Der Betrieb ist in Adresse angesiedelt. Gesellschafter sind J A sowie K A. Von D D wurde erklärt, dass er im Ausmaß von 40 Stunden bei der Firma A OG tätig ist. Ferner wurde ein Befähigungsprüfungszeugnis vorgelegt, wonach D D am 20.04.2007 die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe erfolgreich abgelegt hat. Im Akt befindet sich auch das Reife- und Diplomprüfungszeugnis des Herrn D D wonach er die Reife- und Diplomprüfung (höhere Lehranstalt Bautechnik, Ausbildungsschwerpunkt: Hochbau) am 18.06.2003 mit gutem Erfolg bestanden hat. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Firma A OG am 03.02.2014 ein Antrag auf Gewerbeanmeldung und Geschäftsführeranzeige gestellt wurde. Es wurde das Gewerbe „Baumeister“
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 (unbeschränkt) angemeldet und gleichzeitig angezeigt, dass Herr D D zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird. Der Betrieb ist in Adresse angesiedelt. Gesellschafter sind J A sowie K A. Von D D wurde erklärt, dass er im Ausmaß von 40 Stunden bei der Firma A OG tätig ist. Ferner wurde ein Befähigungsprüfungszeugnis vorgelegt, wonach D D am 20.04.2007 die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe erfolgreich abgelegt hat. Im Akt befindet sich auch das Reife- und Diplomprüfungszeugnis des Herrn D D wonach er die Reife- und Diplomprüfung (höhere Lehranstalt Bautechnik, Ausbildungsschwerpunkt: Hochbau) am 18.06.2003 mit gutem Erfolg bestanden hat. Ferner erliegt im Akt ein Dienstzeugnis, wonach seit 02.04.2007 D D als „Baumeister“ im Betrieb der A OG beschäftigt ist. Sein Aufgabenbereich sei Planung und Einreichung von Projekten, statistische Berechnungen, Abwicklung mit den Subunternehmern und Überwachung des Projektes, laufende Kostenkontrollen, Bauleitung vor Ort, selbstständige Abwicklung von Generalaufträgen von der Einholung von Angeboten bis zur Erstellung der Endabrechnung, Erstellung der Arbeitspläne und Koordinierung des Mitarbeitereinsatzes, direkte Berichterstattung an die Geschäftsführung. Im Antrag befindet sich auch ein Bescheid wonach Herrn D D die Standesbezeichnung Ingenieur verliehen wird. Im Akt ist ein Versicherungsdatenauszug wonach im Zeitraum 19.07.1999 bis 31.08.1999 Herr D D bei der Firma W W (Zimmerei) als Angestellter beschäftigt war. Vom 10.07.2000 bis 06.08.2000 war er als Arbeiter bei der Z GesmbH & Co KG tätigt. Bei Herrn DI U I war er vom 09.07.2001 bis 03.08.2001, sowie vom 08.07.2002 bis 02.08.2002 als Angestellter tätig. Vom 11.08.2003 bis 05.09.2004 war er bei W W (Zimmerei) als Arbeiter und vom 09.05.2005 bis 27.11.2006 als Angestellter beschäftigt. Seit 02.04.2007 ist er Angestellter der Firma A KG als Angestellter tätig. Im Akt ist ein Versicherungsdatenauszug wonach im Zeitraum 19.07.1999 bis 31.08.1999 Herr D D bei der Firma W W (Zimmerei) als Angestellter beschäftigt war. Vom 10.07.2000 bis 06.08.2000 war er als Arbeiter bei der Z GesmbH & Co KG tätigt. Bei Herrn DI U römisch eins war er vom 09.07.2001 bis 03.08.2001, sowie vom 08.07.2002 bis 02.08.2002 als Angestellter tätig. Vom 11.08.2003 bis 05.09.2004 war er bei W W (Zimmerei) als Arbeiter und vom 09.05.2005 bis 27.11.2006 als Angestellter beschäftigt. Seit 02.04.2007 ist er Angestellter der Firma A KG als Angestellter tätig. Aus dem Gewerberegister ergibt sich, dass die A KEG eine Gewerbeberechtigung ab 14.11.2006 als Zimmermeister
O 1994 und aktuell seit 18.11.2013 Holzbau Meister
O 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten besitzt. Aus dem Gewerberegister ergibt sich, dass die A KEG eine Gewerbeberechtigung ab 14.11.2006 als Zimmermeister
Paragraph 94, Ziffer 2, GewO 1994 und aktuell seit 18.11.2013 Holzbau Meister
Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten besitzt. Die Firma A OG verfügte ab 30.06.2000 über die Berechtigung für Zimmermeister
O 1994 sowie ab 02.10.2012 die Gewerbeberechtigung Zimmermeister
O eingeschränkt auf ausführende Tätigkeit und aktuell ab 16.10.2012 als Holzbau Meister
O 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Die Firma A OG verfügte ab 30.06.2000 über die Berechtigung für Zimmermeister
Paragraph 127, Ziffer 5, GewO 1994 sowie ab 02.10.2012 die Gewerbeberechtigung Zimmermeister
Paragraph 128, Ziffer 5, GewO eingeschränkt auf ausführende Tätigkeit und aktuell ab 16.10.2012 als Holzbau Meister
Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. § 99 Abs 1 GewO normiert, dass der Baumeister berechtigt ist,Paragraph 99, Absatz eins, GewO normiert, dass der Baumeister berechtigt ist,
Abs. 1 Z 1 und 2 nur im Wege eines Befähigungsnachweises
O ordnet an, dass die Befähigung für Tätigkeiten
Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden kann. Wie in dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt wird, ist nach § 1 Abs 1 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe des Baumeisters durch folgende Belege als erfüllt anzusehen: Nach lit c, das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, die eine Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder nach lit e das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit c angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier und
O sowie aktuell seit 18.11.2013 eine Gewerbeberechtigung als Holzbau Meister
O eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Es kann daher keine Rede sein, dass von Seiten des Ing. D D die erforderliche umfangreiche fachliche Tätigkeit für das unbeschränkte Baumeistergewerbe erfüllt sind, sodass sich der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 24.03.2014, Zl ****, nicht als rechtswidrig erweist. Der Praxisnachweis scheitert insbesondere daran, dass die Firma A KG nicht über ein Baumeistergewerbe verfügt, sondern nur über das Gewerbe des Zimmerers
Z 82 verfügte und aktuell des des Holzbau Meistergewerbe
O eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, wobei der Berechtigungsumfang wesentlich kleiner ist als der des Baumeistergewerbes und die Arbeiten zum Teil nur unter Leitung eines Baumeisters ausgeführt werden dürfen. Die Firma A OG verfügt ab 24.11.2006 über die Gewerbeberechtigung des Zimmermeisters
Paragraph 94, Ziffer 82, GewO sowie aktuell seit 18.11.2013 eine Gewerbeberechtigung als Holzbau Meister
Paragraph 94, Ziffer 82, GewO eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Es kann daher keine Rede sein, dass von Seiten des Ing. D D die erforderliche umfangreiche fachliche Tätigkeit für das unbeschränkte Baumeistergewerbe erfüllt sind, sodass sich der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 24.03.2014, Zl ****, nicht als rechtswidrig erweist. Der Praxisnachweis scheitert insbesondere daran, dass die Firma A KG nicht über ein Baumeistergewerbe verfügt, sondern nur über das Gewerbe des Zimmerers
Paragraph 94, Ziffer 82, verfügte und aktuell des des Holzbau Meistergewerbe
Paragraph 94, Ziffer 82, GewO eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, wobei der Berechtigungsumfang wesentlich kleiner ist als der des Baumeistergewerbes und die Arbeiten zum Teil nur unter Leitung eines Baumeisters ausgeführt werden dürfen. Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass laut Beschwerdeausführungen die Firma X KG nicht über das unbeschränkte Gewerbe des Baumeisters verfügt, sondern nur die des Baumeistergewerbe eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass laut Beschwerdeausführungen die Firma römisch zehn KG nicht über das unbeschränkte Gewerbe des Baumeisters verfügt, sondern nur die des Baumeistergewerbe eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Aus der Zusammenarbeit mit dieser Firma ist für die Erlangung der Gewerbeberechtigung (Baumeister unbeschränkt) nichts zu gewinnen, zumal im Gesetz vorgesehen ist, dass für bestimmte Arbeiten des Zimmerers bzw des Holzbau Meisters (Arbeiten die über die eigentliche Gewerbeberechtigung hinausgehen) die Leitung eines Baumeisters vorgesehen ist. Das vorliegende Dienstzeugnis der Firma A KG ist nicht als ausreichend zu bezeichnen und ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2014, Zl 2013/04/0180, zu verweisen, wonach für das Baumeistergewerbe unbeschränkt ein Befähigungsnachweis nur
O erbracht werden kann und nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahren individuellen Befähigung
O. Infolge dessen war es nicht notwendig eine Verhandlung durchzuführen. Das vorliegende Dienstzeugnis der Firma A KG ist nicht als ausreichend zu bezeichnen und ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2014, Zl 2013/04/0180, zu verweisen, wonach für das Baumeistergewerbe unbeschränkt ein Befähigungsnachweis nur
Paragraph 18, Absatz eins, GewO erbracht werden kann und nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahren individuellen Befähigung
Paragraph 19, GewO. Infolge dessen war es nicht notwendig eine Verhandlung durchzuführen. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.1517.1
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