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{'item': 'LVwG-2014/14/1517-1'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§§ 333§ 19§ 94§ 340§ 341§ 127§ 128§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/14/1517-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG in Verbindung mit § 17 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C wurde Nachstehendes entschieden: „Die Bezirkshauptmannschaft C als Gewerbebehörde I. Instanz

§§ 333Abs. 1 und 339 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) stellt„Die Bezirkshauptmannschaft C als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz

Paragraphen 333, Absatz eins und 339 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt I.römisch eins.

§ 19Gew

O 1994 fest, dass durch Herrn Ing. D D , geboren am xx.xx.xxxx in E , österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Adresse, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister

§ 94Ziffer 5 Gew

O 1994“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt undgemäß Paragraph 19, GewO 1994 fest, dass durch Herrn Ing. D D , geboren am xx.xx.xxxx in E , österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Adresse, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister

Paragraph 94, Ziffer 5 GewO 1994“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt und II.römisch zwei.

§ 340Abs. 2 und 3 Gew

O 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch die A OG , FN ****, mit Sitz in B, angemeldeten Gewerbes „Baumeister

§ 94Ziffer 5 Gew

O 1994“ im Standort Adresse, nicht vorliegen und verweigert gleichzeitig

§ 341i.V.m. § 95 Gew

O 1994 die Genehmigung zur Bestellung des Herrn Ing. D D, geb. am xx.xx.xxxx als Geschäftsführer für dieses Gewerbe.“

Paragraph 340, Absatz 2 und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch die A OG , FN ****, mit Sitz in B, angemeldeten Gewerbes „Baumeister

Paragraph 94, Ziffer 5 GewO 1994“ im Standort Adresse, nicht vorliegen und verweigert gleichzeitig

Paragraph 341, in Verbindung mit Paragraph 95, GewO 1994 die Genehmigung zur Bestellung des Herrn Ing. D D, geb. am xx.xx.xxxx als Geschäftsführer für dieses Gewerbe.“ Der Bescheid wurde der Firma A OG am 27.03.2014 zugestellt. Am 22.04.2014 wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „In umseits näher bezeichneter Gewerberechtssache erhebt die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz BF genannt) vertreten durch die einschreitenden Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der BH C als Gewerbebehörde vom 24.03.2014, AZ: ****, zugestellt am 26.03.2014, sohin binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird im vollen Umfang seinem gesamten Inhalte nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

  1. Wie sich aus dem Dienstzeugnis der Firma A KG vom 08.07.2013 ergibt, war Herr Ing. D D ab 02.04.2007 bei der Firma A KG als Baumeister tätig.
  2. Fakt ist, dass die Firma A KG nahezu alle ihre Baustellen und Tätigkeiten mit der, demselben Gesellschafter gehörigen, Firma X KG ausübt. Die beiden Firmen arbeiten viel zusammen.
  3. Fakt ist, dass die Firma A KG nahezu alle ihre Baustellen und Tätigkeiten mit der, demselben Gesellschafter gehörigen, Firma römisch zehn KG ausübt. Die beiden Firmen arbeiten viel zusammen.
  4. Die X KG wurde am 21.12.2005 gegründet und hat seither das Gewerbe Baumeister § 94 Ziff 5 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Mit 12.01.2013 wurde aus der X KG die Baumanagementfirma Y KG mit weiterhin demselben Gesellschafter wie die BF und die Firma A KG und dem gewerblichen Geschäftsführer Herrn F F, der Baumeister war. Die umfangreiche Zusammenarbeit mit der Firma A KG blieb bestehen.
  5. Die römisch zehn KG wurde am 21.12.2005 gegründet und hat seither das Gewerbe Baumeister Paragraph 94, Ziff 5 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Mit 12.01.2013 wurde aus der römisch zehn KG die Baumanagementfirma Y KG mit weiterhin demselben Gesellschafter wie die BF und die Firma A KG und dem gewerblichen Geschäftsführer Herrn F F, der Baumeister war. Die umfangreiche Zusammenarbeit mit der Firma A KG blieb bestehen.
  6. Aufgrund der engen Verflechtung der Firmen und vor allem der gegenseitigen Arbeitsvoraussetzungen und der ständigen Präsenz des Herrn Ing. D D auf den gemeinsamen Baustellen, hatte Ing. D D ab 02.04.2007 nicht nur Baumeisterarbeiten und Bauleitungen im Holzbau über, sondern war tatsächlich auch ständig mit der Baumeisterunterstützung und als Polier im Massivbau konfrontiert. Die eine Firma erforderte die Arbeiten der anderen Firma und umgekehrt, sodass alle Tätigkeiten miteinander abgestimmt werden mussten und eine übergreifende Praxiserfahrung und -ausbildung erforderten. Häufig war von Ing. D D schnell ohne Beziehung anderer zu entscheiden und stets die Einbindung von Ing. D D in die Polier- und Baumeistertätigkeiten der Firma X KG vorhanden, weil eben gemeinsame Baustellen abgewickelt wurden. Das hat die Behörde erster Instanz nicht ermittelt.
  7. Aufgrund der engen Verflechtung der Firmen und vor allem der gegenseitigen Arbeitsvoraussetzungen und der ständigen Präsenz des Herrn Ing. D D auf den gemeinsamen Baustellen, hatte Ing. D D ab 02.04.2007 nicht nur Baumeisterarbeiten und Bauleitungen im Holzbau über, sondern war tatsächlich auch ständig mit der Baumeisterunterstützung und als Polier im Massivbau konfrontiert. Die eine Firma erforderte die Arbeiten der anderen Firma und umgekehrt, sodass alle Tätigkeiten miteinander abgestimmt werden mussten und eine übergreifende Praxiserfahrung und -ausbildung erforderten. Häufig war von Ing. D D schnell ohne Beziehung anderer zu entscheiden und stets die Einbindung von Ing. D D in die Polier- und Baumeistertätigkeiten der Firma römisch zehn KG vorhanden, weil eben gemeinsame Baustellen abgewickelt wurden. Das hat die Behörde erster Instanz nicht ermittelt.
  8. In derzeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2014 war Ing. D D gemeinsam mit der Firma Y KG auf den Baustellen und ständig mit Baumeister, Bauleiter und mit der Polierplanung konfrontiert und ausreichend im Einsatz um die erforderliche Praxis zu sammeln. Die Y KG hatte das Baumeistergewerbe

§ 94Ziff 5 Gew

O 1994.5. In derzeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2014 war Ing. D D gemeinsam mit der Firma Y KG auf den Baustellen und ständig mit Baumeister, Bauleiter und mit der Polierplanung konfrontiert und ausreichend im Einsatz um die erforderliche Praxis zu sammeln. Die Y KG hatte das Baumeistergewerbe

Paragraph 94, Ziff 5 GewO

  1. Die Firma A KG ist häufig als Generalunternehmer (GU) tätig und errichtet Häuser. In diesem Zusammenhang hatte Herr Ing. D D für die A KG bei der Errichtung zahlreicher Häuser mitgewirkt und war ständig mit Baumeisterarbeiten, Polierarbeiten und Bauleitungen konfrontiert. Es ist also erwiesen, dass Ing. D D in all den Jahren seiner Tätigkeit bei der A KG ausreichen Praxiserfahrung in Baumeisterarbeiten im Holzbau aber auch im Massivbau sammelte.
  2. Einige der Baustellen, bei denen Herr Ing. D D mit Bauleiter- und Poliertätigkeiten im Baumeistergewerbe des Massivbaus konfrontiert war, stellen sich wie folgt dar: 2007: Haus **, Zubau **, 2008: Zweifamilienhaus **, Haus **, 2009: Haus **, Haus **, 2010: Haus **, Haus **, 2011: Zubau **, Zweifamilienhaus **, 2012: Zweifamilienhaus **, Haus **, 2013: Haus und Firma **, Zweifamilienhaus ** usw.
  3. Sofern die Behörde erster Instanz Bedenken gegen die Praxiserfahrung des Ing. D D im Massivbau hatte, hätte sie dazu ermitteln müssen. Sie hätte die BF dazu befragen müssen und hätte die BF diesbezüglich auch Arbeitsnachweise vorlegen können. Das ist vorwerfbar nicht geschehen, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Hierzu reicht es selbstverständlich nicht aus, wenn die belangte Behörde ein E-Mail ohne konkret den Hinweis auf die Beweispflicht und die erforderlichen Beweismittel an die BF sendet. Die Ermittlungs- und Manuduktionspflicht wurde in diesem Zusammenhang von Seiten der belangten Behörde nicht erfüllt.
  4. Herr Ing. D D ist ein sehr wertvoller Mitarbeiter der BF, der in allen Belangen fundierte Kenntnisse im Baumeistergewerbe gesammelt hat und diese fundierten Kenntnisse auch in Entsprechung des Praxiserfordernisses der Gewerbebehörde seit Jahren praktisch auch erfährt. Insbesondere aufgrund der Firmenkonstellation auf den Baustellen, auf denen Ing. D D für die Firma A KG tätig ist, seiner Tätigkeit im Beisen aller Baufirmen A und der erforderlichen Zusammenarbeit aller Firmen A, zu der eben auch die Firma X und die Firma Y gehörten, ist die erforderliche Praxiserfahrung gegeben.
  5. Herr Ing. D D ist ein sehr wertvoller Mitarbeiter der BF, der in allen Belangen fundierte Kenntnisse im Baumeistergewerbe gesammelt hat und diese fundierten Kenntnisse auch in Entsprechung des Praxiserfordernisses der Gewerbebehörde seit Jahren praktisch auch erfährt. Insbesondere aufgrund der Firmenkonstellation auf den Baustellen, auf denen Ing. D D für die Firma A KG tätig ist, seiner Tätigkeit im Beisen aller Baufirmen A und der erforderlichen Zusammenarbeit aller Firmen A, zu der eben auch die Firma römisch zehn und die Firma Y gehörten, ist die erforderliche Praxiserfahrung gegeben. Hätte die Behörde der BF mitgeteilt, dass sie aufgrund des Dienstzeugnisses noch nicht ausreichend über die Tätigkeit des Herrn Ing. D D informiert ist, hätte sie diesen und die BF Einvernehmen müssen, wobei sich dann eben herausgestellt hätte, dass Herr Ing. D D ausreichend Praxis und Kenntnisse aufweist, um das Beantragte zu erhalten. Aus den angeführten Gründen stellt der Berufungswerber daher den Antrag, Das Landesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdebehörde wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C, Gewerbereferat vom 24.03.2014, AZ: ****,
  6. dahingehend abändern, dass den erstinstanzlichen Anträgen der BF vollinhaltlich statt gegeben werde, die individuelle Befähigung der Ing. D D festgestellt werde, das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausübung des durch die A OG mit Sitz in B angemeldeten Gewerbes Baumeister

§ 94Z 5 Gew

O 1994 im Standort Adresse, festgestellt werde und gleichzeitig

§§ 341i

Vm 95 GewO 1994 die Bestellung des Herrn Ing. D D als Geschäftsführer für dieses Gewerbe genehmigt werde;1. dahingehend abändern, dass den erstinstanzlichen Anträgen der BF vollinhaltlich statt gegeben werde, die individuelle Befähigung der Ing. D D festgestellt werde, das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausübung des durch die A OG mit Sitz in B angemeldeten Gewerbes Baumeister

Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 im Standort Adresse, festgestellt werde und gleichzeitig

Paragraphen 341, in Verbindung mit 95 GewO 1994 die Bestellung des Herrn Ing. D D als Geschäftsführer für dieses Gewerbe genehmigt werde; in eventu 2. aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung gegebenenfalls zur Aufnahme weiterer Beweise an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“ Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Firma A OG am 03.02.2014 ein Antrag auf Gewerbeanmeldung und Geschäftsführeranzeige gestellt wurde. Es wurde das Gewerbe „Baumeister“

§ 94Z 5 Gew

O 1994 (unbeschränkt) angemeldet und gleichzeitig angezeigt, dass Herr D D zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird. Der Betrieb ist in Adresse angesiedelt. Gesellschafter sind J A sowie K A. Von D D wurde erklärt, dass er im Ausmaß von 40 Stunden bei der Firma A OG tätig ist. Ferner wurde ein Befähigungsprüfungszeugnis vorgelegt, wonach D D am 20.04.2007 die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe erfolgreich abgelegt hat. Im Akt befindet sich auch das Reife- und Diplomprüfungszeugnis des Herrn D D wonach er die Reife- und Diplomprüfung (höhere Lehranstalt Bautechnik, Ausbildungsschwerpunkt: Hochbau) am 18.06.2003 mit gutem Erfolg bestanden hat. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Firma A OG am 03.02.2014 ein Antrag auf Gewerbeanmeldung und Geschäftsführeranzeige gestellt wurde. Es wurde das Gewerbe „Baumeister“

Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 (unbeschränkt) angemeldet und gleichzeitig angezeigt, dass Herr D D zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird. Der Betrieb ist in Adresse angesiedelt. Gesellschafter sind J A sowie K A. Von D D wurde erklärt, dass er im Ausmaß von 40 Stunden bei der Firma A OG tätig ist. Ferner wurde ein Befähigungsprüfungszeugnis vorgelegt, wonach D D am 20.04.2007 die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe erfolgreich abgelegt hat. Im Akt befindet sich auch das Reife- und Diplomprüfungszeugnis des Herrn D D wonach er die Reife- und Diplomprüfung (höhere Lehranstalt Bautechnik, Ausbildungsschwerpunkt: Hochbau) am 18.06.2003 mit gutem Erfolg bestanden hat. Ferner erliegt im Akt ein Dienstzeugnis, wonach seit 02.04.2007 D D als „Baumeister“ im Betrieb der A OG beschäftigt ist. Sein Aufgabenbereich sei Planung und Einreichung von Projekten, statistische Berechnungen, Abwicklung mit den Subunternehmern und Überwachung des Projektes, laufende Kostenkontrollen, Bauleitung vor Ort, selbstständige Abwicklung von Generalaufträgen von der Einholung von Angeboten bis zur Erstellung der Endabrechnung, Erstellung der Arbeitspläne und Koordinierung des Mitarbeitereinsatzes, direkte Berichterstattung an die Geschäftsführung. Im Antrag befindet sich auch ein Bescheid wonach Herrn D D die Standesbezeichnung Ingenieur verliehen wird. Im Akt ist ein Versicherungsdatenauszug wonach im Zeitraum 19.07.1999 bis 31.08.1999 Herr D D bei der Firma W W (Zimmerei) als Angestellter beschäftigt war. Vom 10.07.2000 bis 06.08.2000 war er als Arbeiter bei der Z GesmbH & Co KG tätigt. Bei Herrn DI U I war er vom 09.07.2001 bis 03.08.2001, sowie vom 08.07.2002 bis 02.08.2002 als Angestellter tätig. Vom 11.08.2003 bis 05.09.2004 war er bei W W (Zimmerei) als Arbeiter und vom 09.05.2005 bis 27.11.2006 als Angestellter beschäftigt. Seit 02.04.2007 ist er Angestellter der Firma A KG als Angestellter tätig. Im Akt ist ein Versicherungsdatenauszug wonach im Zeitraum 19.07.1999 bis 31.08.1999 Herr D D bei der Firma W W (Zimmerei) als Angestellter beschäftigt war. Vom 10.07.2000 bis 06.08.2000 war er als Arbeiter bei der Z GesmbH & Co KG tätigt. Bei Herrn DI U römisch eins war er vom 09.07.2001 bis 03.08.2001, sowie vom 08.07.2002 bis 02.08.2002 als Angestellter tätig. Vom 11.08.2003 bis 05.09.2004 war er bei W W (Zimmerei) als Arbeiter und vom 09.05.2005 bis 27.11.2006 als Angestellter beschäftigt. Seit 02.04.2007 ist er Angestellter der Firma A KG als Angestellter tätig. Aus dem Gewerberegister ergibt sich, dass die A KEG eine Gewerbeberechtigung ab 14.11.2006 als Zimmermeister

§ 94Z 2 Gew

O 1994 und aktuell seit 18.11.2013 Holzbau Meister

§ 94Z 82 Gew

O 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten besitzt. Aus dem Gewerberegister ergibt sich, dass die A KEG eine Gewerbeberechtigung ab 14.11.2006 als Zimmermeister

Paragraph 94, Ziffer 2, GewO 1994 und aktuell seit 18.11.2013 Holzbau Meister

Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten besitzt. Die Firma A OG verfügte ab 30.06.2000 über die Berechtigung für Zimmermeister

§ 127Z 5 Gew

O 1994 sowie ab 02.10.2012 die Gewerbeberechtigung Zimmermeister

§ 128Z 5 Gew

O eingeschränkt auf ausführende Tätigkeit und aktuell ab 16.10.2012 als Holzbau Meister

§ 94Z 82 Gew

O 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Die Firma A OG verfügte ab 30.06.2000 über die Berechtigung für Zimmermeister

Paragraph 127, Ziffer 5, GewO 1994 sowie ab 02.10.2012 die Gewerbeberechtigung Zimmermeister

Paragraph 128, Ziffer 5, GewO eingeschränkt auf ausführende Tätigkeit und aktuell ab 16.10.2012 als Holzbau Meister

Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. § 99 Abs 1 GewO normiert, dass der Baumeister berechtigt ist,Paragraph 99, Absatz eins, GewO normiert, dass der Baumeister berechtigt ist,

  1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
  2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
  3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  4. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  5. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
  6. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
  7. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. § 99 Abs 3 GewO ordnet an, dass die Befähigung für Tätigkeiten

Abs. 1 Z 1 und 2 nur im Wege eines Befähigungsnachweises

§ 18Abs. 1 erbracht werden kann.Paragraph 99, Absatz 3, Gew

O ordnet an, dass die Befähigung für Tätigkeiten

Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur im Wege eines Befähigungsnachweises

Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden kann. Wie in dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt wird, ist nach § 1 Abs 1 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe des Baumeisters durch folgende Belege als erfüllt anzusehen: Nach lit c, das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, die eine Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder nach lit e das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit c angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier und

  1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe. Wie in dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt wird, ist nach Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe des Baumeisters durch folgende Belege als erfüllt anzusehen: Nach Litera c,, das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, die eine Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder nach Litera e, das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Litera c, angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier und
  2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe. Nach Abs 2 hat die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs 1 Z 1 lit a bis e Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen. Nach Absatz 2, hat die fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen. Wie die Bezirkshauptmannschaft C in ihrem Bescheid zutreffend hinweist, sind die Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung und die Geschäftsführeranzeige nicht als erfüllt anzusehen, da es betreffend Herrn Ing. D D an einem entsprechenden Praxisnachweis fehlt. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass er nach Abschluss der Reife- und Diplomprüfung als Arbeiter bei der Zimmerei W W beschäftigt war und zwar vom 11.08.2003 bis 05.09.2004 als Arbeiter und vom 05.09.2005 bis 27.11.2006 als Angestellter. Seit 02.04.2007 ist er Angestellter bei der A KG. Die Firma A OG verfügt ab 24.11.2006 über die Gewerbeberechtigung des Zimmermeisters

§ 94Z 82 Gew

O sowie aktuell seit 18.11.2013 eine Gewerbeberechtigung als Holzbau Meister

§ 94Z 82 Gew

O eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Es kann daher keine Rede sein, dass von Seiten des Ing. D D die erforderliche umfangreiche fachliche Tätigkeit für das unbeschränkte Baumeistergewerbe erfüllt sind, sodass sich der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 24.03.2014, Zl ****, nicht als rechtswidrig erweist. Der Praxisnachweis scheitert insbesondere daran, dass die Firma A KG nicht über ein Baumeistergewerbe verfügt, sondern nur über das Gewerbe des Zimmerers

§ 94

Z 82 verfügte und aktuell des des Holzbau Meistergewerbe

§ 94Z 82 Gew

O eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, wobei der Berechtigungsumfang wesentlich kleiner ist als der des Baumeistergewerbes und die Arbeiten zum Teil nur unter Leitung eines Baumeisters ausgeführt werden dürfen. Die Firma A OG verfügt ab 24.11.2006 über die Gewerbeberechtigung des Zimmermeisters

Paragraph 94, Ziffer 82, GewO sowie aktuell seit 18.11.2013 eine Gewerbeberechtigung als Holzbau Meister

Paragraph 94, Ziffer 82, GewO eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Es kann daher keine Rede sein, dass von Seiten des Ing. D D die erforderliche umfangreiche fachliche Tätigkeit für das unbeschränkte Baumeistergewerbe erfüllt sind, sodass sich der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 24.03.2014, Zl ****, nicht als rechtswidrig erweist. Der Praxisnachweis scheitert insbesondere daran, dass die Firma A KG nicht über ein Baumeistergewerbe verfügt, sondern nur über das Gewerbe des Zimmerers

Paragraph 94, Ziffer 82, verfügte und aktuell des des Holzbau Meistergewerbe

Paragraph 94, Ziffer 82, GewO eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, wobei der Berechtigungsumfang wesentlich kleiner ist als der des Baumeistergewerbes und die Arbeiten zum Teil nur unter Leitung eines Baumeisters ausgeführt werden dürfen. Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass laut Beschwerdeausführungen die Firma X KG nicht über das unbeschränkte Gewerbe des Baumeisters verfügt, sondern nur die des Baumeistergewerbe eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass laut Beschwerdeausführungen die Firma römisch zehn KG nicht über das unbeschränkte Gewerbe des Baumeisters verfügt, sondern nur die des Baumeistergewerbe eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Aus der Zusammenarbeit mit dieser Firma ist für die Erlangung der Gewerbeberechtigung (Baumeister unbeschränkt) nichts zu gewinnen, zumal im Gesetz vorgesehen ist, dass für bestimmte Arbeiten des Zimmerers bzw des Holzbau Meisters (Arbeiten die über die eigentliche Gewerbeberechtigung hinausgehen) die Leitung eines Baumeisters vorgesehen ist. Das vorliegende Dienstzeugnis der Firma A KG ist nicht als ausreichend zu bezeichnen und ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2014, Zl 2013/04/0180, zu verweisen, wonach für das Baumeistergewerbe unbeschränkt ein Befähigungsnachweis nur

§ 18Abs 1 Gew

O erbracht werden kann und nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahren individuellen Befähigung

§ 19Gew

O. Infolge dessen war es nicht notwendig eine Verhandlung durchzuführen. Das vorliegende Dienstzeugnis der Firma A KG ist nicht als ausreichend zu bezeichnen und ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2014, Zl 2013/04/0180, zu verweisen, wonach für das Baumeistergewerbe unbeschränkt ein Befähigungsnachweis nur

Paragraph 18, Absatz eins, GewO erbracht werden kann und nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahren individuellen Befähigung

Paragraph 19, GewO. Infolge dessen war es nicht notwendig eine Verhandlung durchzuführen. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.1517.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.