RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2221-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau E C v.d. Rechtsanwalt, Adresse, dieser auch in eigenem Namen, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 14.7.2014, Zl. ****wegen der Änderung des Verwendungszweckes der Garage auf Bp. ** KG XDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau E C v.d. Rechtsanwalt, Adresse, dieser auch in eigenem Namen, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 14.7.2014, Zl. ****wegen der Änderung des Verwendungszweckes der Garage auf Bp. ** KG römisch zehn zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer werden in Bezug auf ihre Einwendung der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges gemäß § 26 Abs 6 TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer werden in Bezug auf ihre Einwendung der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges gemäß Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** X vom 18.3.2013, Zl. **** wurde Herrn S M die Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes auf der Bp. ** KG X erteilt. Dieser Bescheid ist nach Durchschreiten des Instanzenzuges schlussendlich in Rechtskraft erwachsen.Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** römisch zehn vom 18.3.2013, Zl. **** wurde Herrn S M die Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes auf der Bp. ** KG römisch zehn erteilt. Dieser Bescheid ist nach Durchschreiten des Instanzenzuges schlussendlich in Rechtskraft erwachsen. Mit Bauansuchen vom 29.4.2013 hat Herr S M beim Bürgermeister der Gemeinde X um die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes dieser Garage angesucht. Sie soll künftig als landwirtschaftliche Garage, d.h. zum Einstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen/Geräten genutzt werden.Mit Bauansuchen vom 29.4.2013 hat Herr S M beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn um die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes dieser Garage angesucht. Sie soll künftig als landwirtschaftliche Garage, d.h. zum Einstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen/Geräten genutzt werden. Der Bürgermeister der Gemeinde **** X erteilte Herrn S M hiefür mit Bescheid vom 18.11.2013 die Baubewilligung. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am
- bzw. 20.1.2013 zugestellt. Mit Eingabe vom 3.12.2013 (eingelangt bei der Gemeinde X am selben Tag) haben die nunmehrigen Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben. Diese Berufung wurde mit Beschied des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 14.7.2014, Zl. **** als unbegründet abgewiesen. Der Bürgermeister der Gemeinde **** römisch zehn erteilte Herrn S M hiefür mit Bescheid vom 18.11.2013 die Baubewilligung. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am
- bzw. 20.1.2013 zugestellt. Mit Eingabe vom 3.12.2013 (eingelangt bei der Gemeinde römisch zehn am selben Tag) haben die nunmehrigen Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben. Diese Berufung wurde mit Beschied des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 14.7.2014, Zl. **** als unbegründet abgewiesen. Dagegen haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erheben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X zu **** vom 14.07.2014, zugestellt am 15.07.2014, sohin innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und begründen dies wie folgt:„In umseits bezeichneter Rechtssache erheben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn zu **** vom 14.07.2014, zugestellt am 15.07.2014, sohin innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und begründen dies wie folgt: Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 14.07.2014 zu **** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt:Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 14.07.2014 zu **** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt: Zunächst wird vollinhaltlich auf alle bisher im Bauverfahren von den Beschwerdeführern abgegebenen Stellungnahmen, Inhalt der Vorstellung, Inhalt der Berufungen, etc., verwiesen. Seitens der „Unterbehörden" wurde zwar sowohl die Parteistellung, als auch die Rechtzeitigkeit der erhobenen Rechtsmittel anerkannt, allerdings wurde bisher den Rechtsmitteln keine Folge gegeben. Dies obwohl keinerlei Bauverhandlung stattgefunden hat und obwohl augenscheinlich seitens des Bauwerbers lediglich versucht wird einen „landwirtschaftlichen Betrieb vorzutäuschen“ und obwohl weder die Bestimmungen über den Brandschutz, noch die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung eingehalten werden. Darüber hinaus wurde seitens der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass genau in jenem Bereich, wo das Bauwerk des Bauwerbers (ohne Durchführung einer Bauverhandlung) errichtet wurde, die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu Gunsten der Beschwerdeführer besteht. Der diesbezügliche Verweis auf den „ordentlichen Rechtsweg" erfolgte aus mehrfachen Gründen zu Unrecht: Da die derzeit benützte Zufahrt für Rettungs- und Feuerwehrehsätze ungeeignet * hätte seitens der Unterinstanzen die Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes nicht geduldet und werden dürfen, zumal lediglich über die dort bestehende Zufahrt in einer entsprechenden Breite das Befahren mit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen und entsprechenden Gerätschaften möglich gewesen Wäre. Dies insbesondere, zumal derjenige Eigentümer (F H), welcher das gegenständliche Grundstück an den Bauweiber veräußerte, ständig bestrebt ist die bestehende Zufahrt einzuschränken, bzw. überhaupt zu vereiteln. Jedenfalls ist derzeit eine Zufahrt mit Einsatzfahrzeugen unmöglich. Eine Bauverhandlung mit einem damit einhergehenden Lokalaugenschein wäre unabdingbar gewesen, um zu erkennen, dass ein Feuerwehreinsalz, bzw. ein Befahren von Feuerlösch- und Rettungsgeräten, etc. zur Liegenschaft der Beschwerdeführer auf Grundstück Nr. **** und **** nicht möglich ist und dass durch die nunmehrige Änderung des Verwendungszweckes von überdachtem Autoabstellplatz in landwirtschaftliche Garage die derzeitige Situation der Beschwerdeführer verschlimmert wird. Eine Änderung des Verwendungszweckes (ohne Bauverhandlung) war unzulässig. Der Bauwerber betreibt keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb auch keine landwirtschaftliche Garage genehmigt weiden kann, Durch die erteilte Baubewilligung ist massivst in die berechtigten Interessen der Beschwerdeführer eingegriffen worden, Schon im Verfahren betreffend der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes wurde den Beschwerdeführern unterstellt, sie hätten nur privatrechtliche Einwendungen und stellt sich hier die Problematik, in wie weit überhaupt ein baurechtlicher Bescheid in privatrechtliche Angelegenheiten eingreifen darf. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 18.05.2012 wurde aus Grundstück Nr. **** ein Trennstück im Ausmaß von 78 m2 abgeschrieben und zur EZ **** der Katastralgemeinde X unter Vereinigung mit Grundstück ** unter Mitübertragung der Dienstbarkeit *-Nr. ** zugeschrieben. Somit wurde bereits im Jahre 2012 die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges auf Gst.** gemäß Punkt II des Dienstbarkeitsvertrages vom 30.01.1957 für Grundstück **** in EZ **** der Katastralgemeinde **** X auf die Liegenschaft des Bauwerbers übertragen. Es releviert sich somit, dass das sogenannte Bauvorhaben des Bauwerbers, welches er in Wahrheit schon längst ausgeführt hatte, genau in jenem Bereich durchgeführt wurde, wo die Dienstbarkeit ordnungsgemäß ausgeübt werden könnte, Bereits aus diesem Grunde war die gegenständliche Änderung des Verwendungszweckes im nunmehr angefochtenen Bescheid unzulässig. Auf Grund der in Geltung stehenden technischen Bauvorschriften (insbesondere die §§ 3r 8) sowie der einschlägigen Brandschutzbestimmungen und Richtlinien, müssen geeignete Zufahrten und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorhanden sein. Bevor eine ungehinderte Zufahrt von Feuerlösch- und Rettungsgeräten, etc. zur Liegenschaft der Beschwerdeführer zu Gst Nr. ****und Gst Nr. **** nicht möglich ist, hätte der gegenständliche Bescheid nicht erlassen werden Offensichtlich arbeitet Bauwerber mit der beliebten „Salamitaktik“. Bereits im Wissen, dass später einmal etwas anderes entstehen sollte, wurde zunächst um die Bewilligung eines überdachten Autoabstellplatzes angesucht. In weiterer Folge wurde aus einem überdachten Autoabstellplatz plötzlich eine landwirtschaftliche Garage. Wenn dies zulässig sein sollte, so kann in Zukunft jemand um die Bewilligung einer „Holzschupfe“ ansuchen, und im Endeffekt dort einen Stall errichten. Es kann auch ein Bauwerber um die Baugenehmigung für einen Bungalow ansuchen und im Endeffekt dort ein Hotel errichten?Eine Bauverhandlung mit einem damit einhergehenden Lokalaugenschein wäre unabdingbar gewesen, um zu erkennen, dass ein Feuerwehreinsalz, bzw. ein Befahren von Feuerlösch- und Rettungsgeräten, etc. zur Liegenschaft der Beschwerdeführer auf Grundstück Nr. **** und **** nicht möglich ist und dass durch die nunmehrige Änderung des Verwendungszweckes von überdachtem Autoabstellplatz in landwirtschaftliche Garage die derzeitige Situation der Beschwerdeführer verschlimmert wird. Eine Änderung des Verwendungszweckes (ohne Bauverhandlung) war unzulässig. Der Bauwerber betreibt keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb auch keine landwirtschaftliche Garage genehmigt weiden kann, Durch die erteilte Baubewilligung ist massivst in die berechtigten Interessen der Beschwerdeführer eingegriffen worden, Schon im Verfahren betreffend der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes wurde den Beschwerdeführern unterstellt, sie hätten nur privatrechtliche Einwendungen und stellt sich hier die Problematik, in wie weit überhaupt ein baurechtlicher Bescheid in privatrechtliche Angelegenheiten eingreifen darf. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 18.05.2012 wurde aus Grundstück Nr. **** ein Trennstück im Ausmaß von 78 m2 abgeschrieben und zur EZ **** der Katastralgemeinde römisch zehn unter Vereinigung mit Grundstück ** unter Mitübertragung der Dienstbarkeit *-Nr. ** zugeschrieben. Somit wurde bereits im Jahre 2012 die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges auf Gst.** gemäß Punkt römisch zwei des Dienstbarkeitsvertrages vom 30.01.1957 für Grundstück **** in EZ **** der Katastralgemeinde **** römisch zehn auf die Liegenschaft des Bauwerbers übertragen. Es releviert sich somit, dass das sogenannte Bauvorhaben des Bauwerbers, welches er in Wahrheit schon längst ausgeführt hatte, genau in jenem Bereich durchgeführt wurde, wo die Dienstbarkeit ordnungsgemäß ausgeübt werden könnte, Bereits aus diesem Grunde war die gegenständliche Änderung des Verwendungszweckes im nunmehr angefochtenen Bescheid unzulässig. Auf Grund der in Geltung stehenden technischen Bauvorschriften (insbesondere die Paragraphen 3 r, 8) sowie der einschlägigen Brandschutzbestimmungen und Richtlinien, müssen geeignete Zufahrten und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorhanden sein. Bevor eine ungehinderte Zufahrt von Feuerlösch- und Rettungsgeräten, etc. zur Liegenschaft der Beschwerdeführer zu Gst Nr. ****und Gst Nr. **** nicht möglich ist, hätte der gegenständliche Bescheid nicht erlassen werden Offensichtlich arbeitet Bauwerber mit der beliebten „Salamitaktik“. Bereits im Wissen, dass später einmal etwas anderes entstehen sollte, wurde zunächst um die Bewilligung eines überdachten Autoabstellplatzes angesucht. In weiterer Folge wurde aus einem überdachten Autoabstellplatz plötzlich eine landwirtschaftliche Garage. Wenn dies zulässig sein sollte, so kann in Zukunft jemand um die Bewilligung einer „Holzschupfe“ ansuchen, und im Endeffekt dort einen Stall errichten. Es kann auch ein Bauwerber um die Baugenehmigung für einen Bungalow ansuchen und im Endeffekt dort ein Hotel errichten? Der Bauwerter hat von seinem Nachbarn F H (der immer wieder versucht die bestehende und derzeit ausgeübte Dienstbartreit (Zufahrt des Gehens und Fahrens) einzuschränken, bzw. überhaupt zu vereiteln)) einen Grundstückstell erworben, auf welchem nunmehr das gegenständliche Bauvorhaben ausgeführt wurde. Allerdings - wie aus dem Grundbuchsauszug ersichtlich - hat der Bauwerber diese Liegenschaft nicht lastenfrei erworben sondern wie sich aus * Laufhummer * In EZ *** ergibt mit der Dienstbarkeit das Geh- und Fahrweges auf Gst .** gemäß .§2 des Dienstbarkeitsvertrages vom 30.01.1957 für Gst **** in EZ ****. Eine diesbezüglich vom Bauwert« gewünschte Freilassungserklärung wurde von den Beschwerdeführern nicht unterfertigt Somit hat der Bauwerber genau im bestehenden Bereich der grundbücherlich bestehenden Dienstbarkeit das gegenständliche .Bauvorhaben ausgeführt. Somit befindet sich das (ohne Bauverhandlung) ausgeführte Bauvorhaben genau auf jenem Weg, wo zu Gunsten der Beschwerdeführer die grundbücherliche Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges besteht. Dessen unbeachtet leidet der angefochtene Bescheid an Nichtigkeit, zumal über die eingebrachte Berufung nicht der Gemeindevorstand der Gemeinde X, sondern das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden gehabt hätten.Dessen unbeachtet leidet der angefochtene Bescheid an Nichtigkeit, zumal über die eingebrachte Berufung nicht der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn, sondern das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden gehabt hätten. Aus all den vorangeführten Gründen werden sohin gestellt nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht wolle den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom ****.2014 zu **** (sowie die diesem Bescheid vorangehenden Bescheide) zur Gänze ersatzlos beheben, In eventuDas Landesverwaltungsgericht wolle den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom ****.2014 zu **** (sowie die diesem Bescheid vorangehenden Bescheide) zur Gänze ersatzlos beheben, In eventu den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom ****.2014 zu **** dahingehend abzuändern, dass die erteilte Bewilligung versagt wird, In eventu,den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom ****.2014 zu **** dahingehend abzuändern, dass die erteilte Bewilligung versagt wird, In eventu, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung (insbesondere Durchführung einer Bauverhandlung und Abklärung der Zufahrt zu den Gst Nr. ****und Gst Nr. ****mit Feuerlösch* und Rettungsgeraten, etc.) an die Erstbehörde zurückverweisen.“ Der ebenfalls rechtsfreundlich vertretene Bauwerber S M gab in einer mit 8.10.2014 datierten Stellungnahme eine Gegenäußerung ab. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.10.2014 wurde Herr Ing. S G, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, als Amtssachverständiger zur Frage des Brandschutzes einvernommen. Auf die Fragestellung, ob im Hinblick auf den Brandschutz zu den beschwerdeführenden Parteien aus seiner sachverständigen Sicht Einwände gegen das gegenständliche Vorhaben bestehen, führt er aus wie folgt: „Anhand der vorliegenden Unterlagen konnte festgestellt werden, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Gp ****KG X einen Abstand, gemessen von der geplanten landwirtschaftlichen Garage aus bzw der bestehenden Garage, von 20 m aufweist. Zwischen den betroffenen Grundstücken liegt überdies der N-Bach (Gst ****). Die gegenständliche Garage befindet sich im südwestlichen Eckbereich der Bp **, wobei gegenüber der unmittelbar angrenzenden Bp ** bzw Gp **** eine Brandwand in der Widerstandsklasse REI 90 ausgebildet wurde. Dies gilt auch für die ausgewiesene Dachkonstruktion. „Anhand der vorliegenden Unterlagen konnte festgestellt werden, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Gp ****KG römisch zehn einen Abstand, gemessen von der geplanten landwirtschaftlichen Garage aus bzw der bestehenden Garage, von 20 m aufweist. Zwischen den betroffenen Grundstücken liegt überdies der N-Bach (Gst ****). Die gegenständliche Garage befindet sich im südwestlichen Eckbereich der Bp **, wobei gegenüber der unmittelbar angrenzenden Bp ** bzw Gp **** eine Brandwand in der Widerstandsklasse REI 90 ausgebildet wurde. Dies gilt auch für die ausgewiesene Dachkonstruktion. Gegenüber dem Bestandsobjekt auf Bp ** werden die hier vorhandenen Fenster-öffnungen ebenfalls mit Verkleidungen bzw Verglasungen in REI 90 ausgestattet. Auf Grund dieser angesprochenen Situation ist ein Brandüberschlag, ausgehend von der gegenständlichen landwirtschaftlichen Garage, auf das Grundstück der Beschwerdeführer Gp **** nicht zu erwarten. Auf Frage von Rechtsanwalt gebe ich an, dass für mein Gutachten die Tiroler Bauordnung 2011 bzw die diesbezügliche Verordnung die Grundlage bildet, wobei angeführt wird, dass in den Technischen Bauvorschriften die OIB-Richtlinien für verbindlich erklärt wurden, wobei aus brandschutztechnischer Sicht die OIB-Richtlinie 2 von Relevanz ist. Ich habe dazu die derzeit aktuellen OIB-Richtlinien herangezogen, wobei sich diesbezüglich auch auf Grundlage der OIB-Richtlinie 2007 gar keine Änderungen ergeben hätten. Aus brandschutztechnischer Sicht ergibt sich für mich kein Unterschied, ob es sich um einen offenen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bzw um einen Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte handelt. Entscheidend für meine Beurteilung sind die Angaben im Projekt als solches, insbesondere in den Planunterlagen. Diese sind aus meiner Sicht ausreichend, um eben – wie heute dargelegt – eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben.“ II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt: § 26Paragraph 26 „Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Gp. ****KG X. Der horizontale Abstand dieses Grundstückes zum Bauplatz beträgt mehr als fünf, jedoch weniger als 15 Meter. Sie sind sohin nach § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Einhaltung der in § 26 Abs 3 lit. a und b TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Gp. ****KG römisch zehn. Der horizontale Abstand dieses Grundstückes zum Bauplatz beträgt mehr als fünf, jedoch weniger als 15 Meter. Sie sind sohin nach Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen. Einleitend ist auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach der angefochtene Bescheid an „Nichtigkeit“ leide, zumal der Gemeindevorstand der Gemeinde X für die Entscheidung über die Berufung nicht zuständig gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht, zumal in Artikel 7 des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl 2013/130, angeordnet wurde, dass bis zum 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (um eine solche handelt es sich beim gegenständlichen Bauverfahren) weiterhin von der bisher zuständigen Behörde, also vom Gemeindevorstand, fortzusetzen sind. Damit hat der Gemeindevorstand der Gemeinde X über die am 3.12.2013 eingebrachte Berufung zu Recht als Berufungsbehörde entschieden. Einleitend ist auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach der angefochtene Bescheid an „Nichtigkeit“ leide, zumal der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn für die Entscheidung über die Berufung nicht zuständig gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht, zumal in Artikel 7 des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl 2013/130, angeordnet wurde, dass bis zum 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (um eine solche handelt es sich beim gegenständlichen Bauverfahren) weiterhin von der bisher zuständigen Behörde, also vom Gemeindevorstand, fortzusetzen sind. Damit hat der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn über die am 3.12.2013 eingebrachte Berufung zu Recht als Berufungsbehörde entschieden. Soweit die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, indem sie vorbringen, dass keine Bauverhandlung durchgeführt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass in der TBO 2011 keine zwingende Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung normiert ist. § 40 Abs 5 TROG 2011 bestimmt:Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2011 bestimmt: „
(5)Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.“„
(5)Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (Paragraph 45, Absatz eins,) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.“ Warum vor dem Hintergrund des § 40 Abs 5 TROG 2011, wonach jedenfalls auch Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe errichtet werden dürfen, eine Garage zum Einstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen/Geräten auf dem gegenständlichen Grundstück mit der Widmung „landwirtschaftliches Mischgebiet“ nicht zulässig sein sollte, konnten die Beschwerdeführer selbst nicht nachvollziehbar darlegen. Aber auch die hier nicht relevante Eigenschaft des Bauwerbers selbst als Betreiber einer Landwirtschaft kann in der vorliegenden Fallkonstellation nicht angezweifelt werden, ergeben sich doch aus dem behördlichen Akt mannigfaltige Anknüpfungspunkte zur Eigenschaft als Landwirt. Insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen der Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.7.2013, **** (dieser Bescheid liegt im behördlichen Akt ein) bestätigen vollinhaltlich die Annahme, dass S M sehr wohl als Landwirt tätig ist und sohin gegenständlich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt (so lautet etwa die Conclusio des Sachverständigen: „Durch die eigenständige Flächenbewirtschaftung und die aktive Tierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass es sich bei Herrn S M um einen aktiven Landwirt handelt“). Die ohne jede Begründung aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführer erweisen sich sohin diesbezüglich als unrichtig. Die gegenständliche Verwendungszweckänderung steht sohin jedenfalls mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben des § 40 Abs 5 TROG 2011 in Einklang. Warum vor dem Hintergrund des Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2011, wonach jedenfalls auch Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe errichtet werden dürfen, eine Garage zum Einstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen/Geräten auf dem gegenständlichen Grundstück mit der Widmung „landwirtschaftliches Mischgebiet“ nicht zulässig sein sollte, konnten die Beschwerdeführer selbst nicht nachvollziehbar darlegen. Aber auch die hier nicht relevante Eigenschaft des Bauwerbers selbst als Betreiber einer Landwirtschaft kann in der vorliegenden Fallkonstellation nicht angezweifelt werden, ergeben sich doch aus dem behördlichen Akt mannigfaltige Anknüpfungspunkte zur Eigenschaft als Landwirt. Insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen der Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.7.2013, **** (dieser Bescheid liegt im behördlichen Akt ein) bestätigen vollinhaltlich die Annahme, dass S M sehr wohl als Landwirt tätig ist und sohin gegenständlich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt (so lautet etwa die Conclusio des Sachverständigen: „Durch die eigenständige Flächenbewirtschaftung und die aktive Tierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass es sich bei Herrn S M um einen aktiven Landwirt handelt“). Die ohne jede Begründung aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführer erweisen sich sohin diesbezüglich als unrichtig. Die gegenständliche Verwendungszweckänderung steht sohin jedenfalls mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2011 in Einklang. Wenngleich nach dem oben zitierten § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 dem Nachbarn in Bezug auf den Brandschutz ein Mitspracherecht eingeräumt ist, bedeutet dies nicht, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr kann der Nachbar lediglich die Nichteinhaltung jener brandschutzrechtlichen Bestimmungen geltend machen, die seinem Schutz dienen. Es geht dabei konkret um die Gefahr, dass ein Brand die Liegenschaft des Nachbarn gefährden könnte, wobei nur jene Gefährdungen bedeutsam sind, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. deren Benützung selbst ausgehen (vgl. dazu eingehend Heißl in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)§ 26, Rz 15 sowie die unter E 84 bis 88 zitierten Entscheidungen des VwGH). Wenngleich nach dem oben zitierten Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 dem Nachbarn in Bezug auf den Brandschutz ein Mitspracherecht eingeräumt ist, bedeutet dies nicht, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr kann der Nachbar lediglich die Nichteinhaltung jener brandschutzrechtlichen Bestimmungen geltend machen, die seinem Schutz dienen. Es geht dabei konkret um die Gefahr, dass ein Brand die Liegenschaft des Nachbarn gefährden könnte, wobei nur jene Gefährdungen bedeutsam sind, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. deren Benützung selbst ausgehen vergleiche dazu eingehend Heißl in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph 26,, Rz 15 sowie die unter E 84 bis 88 zitierten Entscheidungen des VwGH). Soweit sich daher das (im Übrigen nie näher begründete) Vorbringen in Bezug auf Brandschutz auf jene Aspekte bezieht, die dem Schutz des Nachbarn dienen hat das ergänzende Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls ergeben, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben keine Gefährdung für die Beschwerdeführer gegeben ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen wurde nicht auf gleichem fachlichem Niveau widersprochen. Im Übrigen bleiben die Beschwerdeführer selbst eine Erklärung schuldig, warum etwa die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge (ein diesbezügliches Mitspracherecht der Nachbarn ist nicht gegeben!) durch das gegenständliche Bauvorhaben, welches ja lediglich eine Verwendungszweckänderung (ohne Vergrößerung der Außenmaße) darstellt, irgendeine Beeinträchtigung erfahren sollte. Was die behauptete Verletzung von Dienstbarkeiten betrifft, waren die Beschwerdeführer auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.2221.4