RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2483-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des J D, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in A, Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.08.2014, Zl ****, betreffend Übertretungen des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben im Zeitraum zwischen September 2011 und November 2011 im Gemeindegebiet A, im Bereich „S" auf Gp. ***/1 KG A
- im Bereich der Teilwälder mit den Teilwaldnummern 11 und 12 im Anschluss an einen bestehenden Traktorweg auf einer Länge von ca. 80 lfm einen neuen Forstweg (Traktorweg) errichtet, ohne diesen gemäß § 64 Abs 1 Forstgesetz 1975 spätestens 6 Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde (Bezirkshauptmannschaft B) angemeldet zu haben.
- im Bereich der Teilwälder mit den Teilwaldnummern 11 und 12 im Anschluss an einen bestehenden Traktorweg auf einer Länge von ca. 80 lfm einen neuen Forstweg (Traktorweg) errichtet, ohne diesen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Forstgesetz 1975 spätestens 6 Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde (Bezirkshauptmannschaft B) angemeldet zu haben.
- im Bereich der Teilwälder mit den Teilwaldnummern 18 und 19 im Anschluss an einen bestehenden Traktorweg auf einer Länge von ca. 50 lfm einen neuen Forstweg (Traktorweg) errichtet, ohne diesen gemäß § 64 Abs 1 Forstgesetz 1975 spätestens 6 Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde (Bezirkshauptmannschaft B) angemeldet zu haben.“
- im Bereich der Teilwälder mit den Teilwaldnummern 18 und 19 im Anschluss an einen bestehenden Traktorweg auf einer Länge von ca. 50 lfm einen neuen Forstweg (Traktorweg) errichtet, ohne diesen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Forstgesetz 1975 spätestens 6 Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde (Bezirkshauptmannschaft B) angemeldet zu haben.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 in Verbindung mit § 174 Abs 1 lit b Z 18 Forstgesetz 1975 begangen, weswegen über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je einem Tag) verhängt wurden. Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 begangen, weswegen über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je einem Tag) verhängt wurden. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Die belangte Behörde begründete ihre Strafentscheidung im Wesentlichen damit, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt von diesem zweifelsfrei verwirklicht worden sei, dies ergebe sich aus der Anzeige der Bezirksforstinspektion B sowie aus den mit der Anzeige der Behörde vorgelegten Lichtbildern. Demnach habe der Beschwerdeführer im Bereich „S“ der Gemeinde A auf dem Gst ***/1 KG A bei seinen Teilwäldern mit den Nummer 11 und 12 einen neuen Forstweg in einer Länge von ca 80 lfm und bei den Teilwäldern mit den Nummer 18 und 19 ebenfalls einen neuen Forstweg mit einer Länge von ca 50 lfm – jeweils im Anschluss an einen bestehenden Traktorweg – errichtet, ohne eine entsprechende Anmeldung nach dem Forstgesetz spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb bei der Behörde vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe somit in zwei Fällen einen anmeldepflichtigen Forstweg ohne vorherige Anmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft errichtet, alle relevanten objektiven Tatbestandsmerkmale seien gegenständlich erfühlt. Zur subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Umstände dargelegt habe, die an seinem Verschulden zweifeln ließen, womit zumindest Fahrlässigkeit gegeben sei. Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretungen sei nicht unerheblich, da die Anmeldung der Errichtung von Forststraßen dazu diene, die Behörde in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Überprüfung eines allfälligen Widerspruches der Straßenerrichtung zu den rechtlichen Vorgaben vornehmen zu können und diesfalls auch mit entsprechender Untersagung der Straßenerrichtung vorgehen zu können. Mildernd sei vorliegend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend sei nichts gewertet worden. Die festgesetzten Strafhöhen ließen sich selbst mit niedrigen Einkommensverhältnissen vereinbaren. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen sei eine Bestrafung durchzuführen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des J D, welche der Rechtsmittelwerber damit begründete, dass er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Es seien keine Weganlagen errichtet worden, da er mit dem Traktor lediglich Holzrückungen vorgenommen habe, aber keinen Weg angelegt habe. Im Frühjahr 2013 sei dann ein Projekt zur Errichtung einer Weganlage eingereicht worden, wobei in diesem Projekt auch die 80 lfm in den Teilwäldern mit den Nummer 11 und 12 enthalten gewesen seien. Mittlerweile sei auch wieder alles begrünt worden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 174 Abs 1 lit b Z 18 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 189/2013, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung derjenige, der entgegen § 64 Abs 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt, wobei diese Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu ahnden ist. Nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung derjenige, der entgegen Paragraph 64, Absatz eins, die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach Paragraph 64, Absatz 2, ergangenen Bescheid zuwiderhandelt, wobei diese Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu ahnden ist. Gemäß § 175 Forstgesetz 1975 ist die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Art 10 Abs. 2 B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 175, Forstgesetz 1975 ist die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Strafentscheidung darauf hingewiesen, dass Zweck der Gesetzesbestimmung des § 64 Forstgesetz 1975 ist, dass die Forstbehörde rechtzeitig über Vorhaben der Errichtung anmeldepflichtiger Forststraßen Kenntnis erlangt und damit in der Lage ist, eine Überprüfung der geplanten Straßenanlage in Bezug auf die rechtlich festgelegten Grundsätze für forstliche Bringungsanlagen vorzunehmen, damit schließlich im Falle eines Widerspruches der beabsichtigten Straßenerrichtung zu diesen Grundsätzen von der Behörde noch mit Bescheid die Errichtung der angemeldeten Forststraße untersagt werden kann. Zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Strafentscheidung darauf hingewiesen, dass Zweck der Gesetzesbestimmung des Paragraph 64, Forstgesetz 1975 ist, dass die Forstbehörde rechtzeitig über Vorhaben der Errichtung anmeldepflichtiger Forststraßen Kenntnis erlangt und damit in der Lage ist, eine Überprüfung der geplanten Straßenanlage in Bezug auf die rechtlich festgelegten Grundsätze für forstliche Bringungsanlagen vorzunehmen, damit schließlich im Falle eines Widerspruches der beabsichtigten Straßenerrichtung zu diesen Grundsätzen von der Behörde noch mit Bescheid die Errichtung der angemeldeten Forststraße untersagt werden kann. In der gegenständlichen Beschwerdesache legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, im Anschluss an bestehende Traktorwege in zwei Fällen Verlängerungen dieser forstlichen Bringungsanlagen im Bereich „S“ auf dem Gst ***/1 KG A durchgeführt zu haben und diese anmeldepflichtigen Forstwege ohne vorherige Anmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft ausgeführt zu haben, sodass die Forstbehörde keine Möglichkeit der Prüfung der Bringungsanlagen gehabt hätte und weiters die Straßenerrichtung bei Vorliegen einer etwaigen Gefährdung auch nicht untersagen hätte können. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass ein beanstandeter Rückeweg bereits im Jahr 1970 errichtet worden sei und er diesen lediglich wieder befahrbar gemacht habe, wobei die Böschung noch etwas zu stabilisieren und zu befestigen sei, was er sobald als möglich erledigen werde. Bezüglich des zweiten Rückeweges sei festzuhalten, dass ihm die Errichtung eines Traktorweges im Jahr 2012 forstrechtlich genehmigt worden sei, wobei ihm vorgeschrieben worden sei, bis Ende Mai 2013 das beanstandete Teilstück rückzubauen, was er auch selbstverständlich noch ordentlich machen werde. Später gab er zu diesem Teilstück in seiner Beschwerde vom 25.08.2014 an, dass er im Frühjahr 2013 ein Projekt zur Errichtung einer Weganlage eingereicht habe und in diesem Wegbauprojekt das strittige Teilstück enthalten sei. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann nun im Gegenstandsfall dahinstehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von der belangten Behörde angelastet – die Errichtung anmeldepflichtiger Forststraßen ohne entsprechende Meldung an die zuständige Forstbehörde gemäß § 64 Abs 1 Forstgesetz 1975 zu verantworten hat und demgemäß zu Recht mit der angefochtenen Strafentscheidung dafür bestraft worden ist, da die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens schon aus dem Grund eingetretener Verfolgungsverjährung geboten ist. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann nun im Gegenstandsfall dahinstehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von der belangten Behörde angelastet – die Errichtung anmeldepflichtiger Forststraßen ohne entsprechende Meldung an die zuständige Forstbehörde gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Forstgesetz 1975 zu verantworten hat und demgemäß zu Recht mit der angefochtenen Strafentscheidung dafür bestraft worden ist, da die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens schon aus dem Grund eingetretener Verfolgungsverjährung geboten ist. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt nämlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Zur Ermittlung des fristauslösenden Moments bedarf es sohin einer differenzierten Betrachtung der verschiedenen Deliktstypen. Bei Unterlassungsdelikten, bei denen die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns unter Strafe gestellt wird, ist danach zu unterscheiden, ob die Strafbarkeit der Unterlassung darauf abstellt, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen – zB die Vornahme einer Meldung binnen einer bestimmten Frist – oder nicht. Im ersteren Fall ist die Tat mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet; die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf dieser Frist. Gleiches gilt, wenn die gebotene Handlung ab einem bestimmten Zeitpunkt objektiv betrachtet nicht mehr möglich ist, dh die Handlung nicht mehr vorgenommen werden kann; in einem solchen Fall beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt. Im zweiten Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Unterlassung. Diesfalls umfasst das Tatbild die Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes; es liegt häufig ein Dauerdelikt vor (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Seite 136 f, RZ 10 zu § 31 VStG). Bei Unterlassungsdelikten, bei denen die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns unter Strafe gestellt wird, ist danach zu unterscheiden, ob die Strafbarkeit der Unterlassung darauf abstellt, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen – zB die Vornahme einer Meldung binnen einer bestimmten Frist – oder nicht. Im ersteren Fall ist die Tat mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet; die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf dieser Frist. Gleiches gilt, wenn die gebotene Handlung ab einem bestimmten Zeitpunkt objektiv betrachtet nicht mehr möglich ist, dh die Handlung nicht mehr vorgenommen werden kann; in einem solchen Fall beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt. Im zweiten Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Unterlassung. Diesfalls umfasst das Tatbild die Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes; es liegt häufig ein Dauerdelikt vor vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Seite 136 f, RZ 10 zu Paragraph 31, VStG). Im vorliegenden Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum zwischen September 2011 und November 2011 die inkriminierte Errichtung anmeldepflichtiger Forststraßen ohne entsprechende Meldung (spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb) an die Forstbehörde durchgeführt zu haben. Nach dem Ausweis der Aktenunterlagen wurde die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 29.10.2012 gesetzt, welche von der belangten Behörde am 30.10.2012 abgefertigt und dem Beschwerdeführer am 02.11.2012 zugestellt wurde. Selbst wenn nun der (für die Errichtung der beanstandeten Wegverlängerungen erforderliche) Trassenfreihieb erst Ende November 2011 erfolgte, so wäre dennoch Verfolgungsverjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer die Meldung der Errichtung anmeldepflichtiger Forststraßen im Sinne der Bestimmung des § 64 Abs 1 Forstgesetz 1975 sechs Wochen vor diesem Trassenfreihieb, also jedenfalls vor dem 20.10.2011, erstatten hätte müssen, sodass sich die erst am 29./30.10.2012 gesetzte Verfolgungshandlung als verspätet erweist. Selbst wenn nun der (für die Errichtung der beanstandeten Wegverlängerungen erforderliche) Trassenfreihieb erst Ende November 2011 erfolgte, so wäre dennoch Verfolgungsverjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer die Meldung der Errichtung anmeldepflichtiger Forststraßen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Forstgesetz 1975 sechs Wochen vor diesem Trassenfreihieb, also jedenfalls vor dem 20.10.2011, erstatten hätte müssen, sodass sich die erst am 29./30.10.2012 gesetzte Verfolgungshandlung als verspätet erweist. Aus - der zeitlichen Dimension der Meldepflicht bezüglich anmeldepflichtiger Forststraßen gemäß § 64 Abs 1 Forstgesetz 1975 („spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb“) und - der zeitlichen Dimension der Meldepflicht bezüglich anmeldepflichtiger Forststraßen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Forstgesetz 1975 („spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb“) und - ihrem Zweck (Prüfung der angemeldeten Forststraßen und allfällige bescheidmäßige Untersagung durch die Forstbehörde noch vor Beginn der Ausführung der Bringungsanlagen im Falle eines Widerspruches zu den gesetzlich festgelegten Grundsätzen für die Errichtung von Weganlagen) folgt nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass bei Nicht- oder nicht fristgerechter Erstattung der Meldung die Übertretung nach § 174 Abs 1 lit b Z 18 Forstgesetz 1975 mit dem Ablauf der Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung (Anmeldung) verwirklicht und abgeschlossen ist, das Unterlassungsdelikt des § 174 Abs 1 lit b Z 18 Forstgesetz 1975 ist sohin mit dem Ablauf der Meldefrist vollendet (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 25.06.2013, Zl 2012/08/0300). folgt nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass bei Nicht- oder nicht fristgerechter Erstattung der Meldung die Übertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 mit dem Ablauf der Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung (Anmeldung) verwirklicht und abgeschlossen ist, das Unterlassungsdelikt des Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 ist sohin mit dem Ablauf der Meldefrist vollendet vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 25.06.2013, Zl 2012/08/0300). Daraus lässt sich weiters ableiten, dass dem in einer Unterlassung bestehenden Tatbild nach § 174 Abs 1 lit b Z 18 Forstgesetz 1975 nicht die Wirkung eines Dauerdelikts zukommt (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 11.07.1988, Zl 88/10/0005). Daraus lässt sich weiters ableiten, dass dem in einer Unterlassung bestehenden Tatbild nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 nicht die Wirkung eines Dauerdelikts zukommt (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 11.07.1988, Zl 88/10/0005). Nachdem die im § 175 Forstgesetz 1975 genannte Frist von einem Jahr zur Verfolgung von forstrechtlichen Übertretungen von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2004, Zl 2001/10/0168), war im Gegenstandsfall von einem Lauf der Verjährungsfrist mit dem Ablauf der Meldefrist für die Errichtung anmeldepflichtiger Forststraßen zumindest ab dem 20.10.2011 auszugehen. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen erfolgte mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.10.2012 die erste taugliche Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer, womit eindeutig die in diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Verfolgungsverjährung feststeht. Nachdem die im Paragraph 175, Forstgesetz 1975 genannte Frist von einem Jahr zur Verfolgung von forstrechtlichen Übertretungen von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2004, Zl 2001/10/0168), war im Gegenstandsfall von einem Lauf der Verjährungsfrist mit dem Ablauf der Meldefrist für die Errichtung anmeldepflichtiger Forststraßen zumindest ab dem 20.10.2011 auszugehen. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen erfolgte mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.10.2012 die erste taugliche Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer, womit eindeutig die in diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Verfolgungsverjährung feststeht. Mit Blick auf die vorliegend gegebene Verfolgungsverjährung erfolgte die verfahrensgegenständliche Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht und erweist sich die vorliegende Beschwerde im Ergebnis als berechtigt. Dieser war folgerichtig Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen. IV. zum Absehen von einer Verhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer Verhandlung: Nach § 44 Abs 2 VwGVG hatte im gegenständlichen Beschwerdefall die Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, dies aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung. Nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hatte im gegenständlichen Beschwerdefall die Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, dies aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Ahndung einer Verwaltungsübertretung trotz bereits eingetretener Verfolgungsverjährung unrechtmäßig ist (vergleiche etwa das VwGH-Erkenntnis vom 17.06.2004, Zahl 2001/03/0161). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien in mehreren Erkenntnissen klargestellt, ab wann die Verjährungsfrist in Ansehung einer rechtlich gebotenen, aber unterlassenen Meldung/Anzeige, die in einer bestimmten Frist bei der Behörde zu erstatten ist, zu laufen beginnt. Die entsprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert und hat sich das erkennende Gericht auch an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2483.1