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{'item': 'LVwG-2014/29/1763-4'}

Obsah (9)§ 279§ 25a§ 12§ 14§ 1§ 2§ 7§ 9§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/29/1763-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 26.02.2014, Zl ***-**/***-*/**** wurde der Beschwerdeführerin

§ 12i

Vm § 10 TVAG 2011 idgF für die mit Bescheid Zl ***-*/***-**/**** vom 11.01.2012 bewilligte und mit Grundbuchsbeschluss vom 22.02.2013, Zl ***/****, grundbücherlich durchgeführte Grundstücksänderung von Gst Nr 457/1, KG Ort1 , EZ 1*** , ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 8.741,07 zur Zahlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage der Bauplatzanteil (Vergrößerung) von 1446 m² herangezogen wurde, multipliziert mit Euro 4,03 mal 150 v H.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 26.02.2014, Zl ***-**/***-*/**** wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 10, TVAG 2011 idgF für die mit Bescheid Zl ***-*/***-**/**** vom 11.01.2012 bewilligte und mit Grundbuchsbeschluss vom 22.02.2013, Zl ***/****, grundbücherlich durchgeführte Grundstücksänderung von Gst Nr 457/1, KG Ort1 , EZ 1*** , ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 8.741,07 zur Zahlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage der Bauplatzanteil (Vergrößerung) von 1446 m² herangezogen wurde, multipliziert mit Euro 4,03 mal 150 v H. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid der Gemeinde Ort1 vom 26.02.2014 seinem gesamten Umfang nach angefochten werde, wobei Mangelhaftigkeit des Bescheides bzw des vorausgegangen Verwaltungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht würden. Der Bescheid habe gegen die Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, weshalb er grob mangelhaft sei. Das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr 457/1, KG Ort1, sei um einen Grundstücksanteil aus dem bereits bestehenden Bauplatz Nr 4138/6, KG Ort1 , vergrößert worden, wobei das GstNr 4138/6, KG Ort1 , bereits erschließungsbeitragspflichtig

den Bestimmungen des TVAG gewesen sei und entsprechende Erschließungsbeiträge bereits vom vorherigen Eigentümer des Bauplatzes, nämlich der ÖBB – Infrastruktur AG entrichtet worden seien. Aus diesem Grund seien keine weiteren Beiträge

den Bestimmungen des TVAG mehr zu entrichten. Darüber hinaus sei Eigentümerin des gegenständlichen Bauplatzes und sohin Abgabenschuldner nicht die A GmbH als Beschwerdeführerin, sondern die D GmbH. Die Beschwerdeführerin als Adressat des gegenständlichen Bescheides sei sohin verfehlt, weshalb beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen, eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zu einer neuerlichen ergänzenden Entscheidung zurückzuverweisen. In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 02.06.2014, Zl ***-**/***-*/****, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin am 04.06.2014 zugestellt und wurde von Seiten der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16.06.2014, sohin rechtzeitig, der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere Schreiben der ÖBB – Infrastruktur AG vom 09.09.2014. Dieses Schreiben wurde den beiden Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahem übermittelt, binnen der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gesetzten 14-tägigen Äußerungsfrist langte keine weitere Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: a) Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aus dem Akt der Behörde ist ersichtlich, dass nach Umwidmung im Bereich des GstNr 4138/6, KG Ort1 von „Freiland Hauptverkehrsfläche-Eisenbahnanlage“ in „allgemeines Mischgebiet eingeschränkt auf Wohnungen bzw auf Wohnutzen“ in den Jahren 2011 und 2013, mit Bescheid vom 11.01.2012, Zl ***-*/***-**/**** über Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 15.07.2011 um Erteilung der Grundstücksänderungsbewilligung der GstNr 4138/6, 457/1 in die GstNr 4138/6, 457/1, KG Ort1 ,

§ 12

Tiroler Bauordnung die Bewilligung der Teilung bzw Änderung der genannten Grundstücke

Planurkunde von DI E, GZ *****/10 vom 20.06.2011

§ 14

Abs 1 Tiroler Bauordnung erteilt wurde, wobei das zuzuschreibende Grundstück ein Ausmaß von 1446 m² aufwies.Aus dem Akt der Behörde ist ersichtlich, dass nach Umwidmung im Bereich des GstNr 4138/6, KG Ort1 von „Freiland Hauptverkehrsfläche-Eisenbahnanlage“ in „allgemeines Mischgebiet eingeschränkt auf Wohnungen bzw auf Wohnutzen“ in den Jahren 2011 und 2013, mit Bescheid vom 11.01.2012, Zl ***-*/***-**/**** über Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 15.07.2011 um Erteilung der Grundstücksänderungsbewilligung der GstNr 4138/6, 457/1 in die GstNr 4138/6, 457/1, KG Ort1 ,

Paragraph 12, Tiroler Bauordnung die Bewilligung der Teilung bzw Änderung der genannten Grundstücke

Planurkunde von DI E, GZ *****/10 vom 20.06.2011

Paragraph 14, Absatz eins, Tiroler Bauordnung erteilt wurde, wobei das zuzuschreibende Grundstück ein Ausmaß von 1446 m² aufwies. Mit Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes Ort3 vom 22.02.2013, TZ ***/2013, wurde in EZ 2***, KG ***** Ort1 , die Abschreibung des Trennstückes 1 des GstNr 4138/6 und Zuschreibung zur EZ 1*** , KG ***** Ort1 , unter Einbeziehung in Gst Nr 457/1, KG ***** Ort1 , sowie in EZ 1*** , KG ***** Ort1 , in Lasten die Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung der Einwirkung des ordentlichen Eisenbahnbetriebes sowie der Einwirkungen eines allfälligen Um- oder Neubaus an der Eisenbahnanlage und des Verzichts auf die Geltendmachung eines allfällig daraus resultierenden Schadens

Punkt 8. des Kaufvertrages vom 30.09./08.11.2011 auf dem GstNr 457/1 zugunsten des Gst Nr 4138/6 in EZ 2****, KG ***** Ort1 , (Eisenbahnbuch der X-Bahn D, EZ 3*** KG 02***) bewilligt. Des Weiteren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort3 vom 06.08.2013, Zl TZ ****/2013 in EZ 10**, KG Ort4, hinsichtlich der 1/1 Anteil der A GmbH die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die D GmbH zur Gänze im Rang TZ ****/2013 sowie in EZ 1*** , KG ***** Ort1 , hinsichtlich der 1/1 Anteile der A GmbH die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die D GmbH zur Gänze im Rang TZ ****/2013 bewilligt.

der Vermessungsurkunde der DI Dr. techn. F und DI E vom 20.06.2011, GZ L40 621/10, ist ersichtlich, dass das dem Grundstück EZ 1*** KG ***** Ort1 zugeschriebene Gst Nr 4138/6 ein Flächenausmaß von 1.446 m² hat. Die ursprüngliche Grundstücksfläche des Gst Nr 457/1, EZ 1*** , KG ***** Ort1 , betrug 1.897 m². Insoweit ergibt sich der Sachverhalt aus dem Akt der Behörde und wird dieser von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Hinsichtlich der 1.446 m², welche dem Gst Nr 457/1, EZ 1*** , KG ***** Ort1 , zugeschrieben bzw in das bestehende GstNr 457/1, EZ 1*** , KG Ort1 , einbezogen wurden, wurde von Seiten der ÖBB Infrastruktur AG als Voreigentümerin noch kein Erschließungsbeitrag an die Gemeinde Ort1 bezahlt und wurde ein solcher der vorherigen Eigentümerin auch nicht vorgeschrieben (Schreiben ÖBB Infrastruktur AG vom 09.09.2014, welches beiden Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt wurde). b) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

§ 1Abs 1 lit b TVAG 2011 idg

F regelt das Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).

Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, TVAG 2011 idgF regelt das Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).

§ 2Abs 1 TVAG 2011 idg

F ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, TVAG 2011 idgF ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

§ 7Abs 1 TVAG 2011 idg

F werden die Gemeinde ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumassen vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

Paragraph 7, Absatz eins, TVAG 2011 idgF werden die Gemeinde ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumassen vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

Abs 2 leg cit erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrages durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).

Absatz 2, leg cit erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrages durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,). Der Erschließungsbeitragssatz ist

Abs 3 leg cit ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.Der Erschließungsbeitragssatz ist

Absatz 3, leg cit ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 9Abs 1 TVAG 2011 idg

F ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).

Paragraph 9, Absatz eins, TVAG 2011 idgF ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).

Abs 2 leg cit ist der Bauplatzanteil vorbehaltlich des Abs 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes.

Absatz 2, leg cit ist der Bauplatzanteil vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist gem § 10 Abs 1 TVAG 2011 idgF der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist gem Paragraph 10, Absatz eins, TVAG 2011 idgF der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.

§ 10Abs 2 TVAG 2011 idg

F ist, außer bei Bauplätzen im Sinne des § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz, ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Flächen entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde, wenn der Bauplatz nach Vorschreiben des Erschließungsbeitrages vergrößert wird.

Paragraph 10, Absatz 2, TVAG 2011 idgF ist, außer bei Bauplätzen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Flächen entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde, wenn der Bauplatz nach Vorschreiben des Erschließungsbeitrages vergrößert wird.

§ 12Abs 1 TVAG 2011 idg

F entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011 idgF entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Abs 2 leg cit entsteht bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs 2 leg cit der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

Absatz 2, leg cit entsteht bei Grundstücksänderungen nach Paragraph 10, Absatz 2, leg cit der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass durch die gegenständlich durchgeführte Grundstücksänderung, nämlich die Zuschreibung der Teilfläche von 1.446 m² zu GstNr 4138/6 aus EZ 4*** GB ***** unter Einbeziehung in GstNr 457/1, EZ 1*** , KG ***** Ort1 , der Bauplatzanteil von bisher 1897 m² um 1.446 m² vergrößert wurde. Aufgrund der Vergrößerung des bisherigen Grundstückes durch die Zuschreibung der genannten Teilfläche von 1.446 m² hat sich der Bauplatzanteil, für welchen bereits ein Erschließungsbeitrag bezahlt wurde, entsprechend vergrößert, weshalb ergänzend gem § 12 Abs 2 TVAG ein Bauplatzanteil in Form des Erschließungsbeitrages zu entrichten ist.Aufgrund der Vergrößerung des bisherigen Grundstückes durch die Zuschreibung der genannten Teilfläche von 1.446 m² hat sich der Bauplatzanteil, für welchen bereits ein Erschließungsbeitrag bezahlt wurde, entsprechend vergrößert, weshalb ergänzend gem Paragraph 12, Absatz 2, TVAG ein Bauplatzanteil in Form des Erschließungsbeitrages zu entrichten ist. Die grundbücherlich Durchführung der Grundstücksänderung erfolgte mit Beschluss des BG Ort3 vom 22.02.2013. Mit diesem Zeitpunkt entsteht sohin

§ 12Abs 2 TVAG 2011 idg

F der Abgabenanspruch, da es sich um eine Grundstücksänderung nach § 10 Abs 2 TVAG 2011 idgF (Vergrößerung des Bauplatzanteiles) gehandelt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes, eine Veräußerung (unter anderem) dieses Bauplatzes erfolgte erst mit Kaufvertrag vom 15.03.2013, welche am 06.08.2013 verbüchert wurde.Die grundbücherlich Durchführung der Grundstücksänderung erfolgte mit Beschluss des BG Ort3 vom 22.02.2013. Mit diesem Zeitpunkt entsteht sohin

Paragraph 12, Absatz 2, TVAG 2011 idgF der Abgabenanspruch, da es sich um eine Grundstücksänderung nach Paragraph 10, Absatz 2, TVAG 2011 idgF (Vergrößerung des Bauplatzanteiles) gehandelt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes, eine Veräußerung (unter anderem) dieses Bauplatzes erfolgte erst mit Kaufvertrag vom 15.03.2013, welche am 06.08.2013 verbüchert wurde.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklich war, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft, im vorliegenden Fall sohin mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung aufgrund der Vergrößerung des ursprünglichen Bauplatzes um 1.446 m². Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass Abgabenschuldner nicht sie sondern die seit 06.08.2013 im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, die D GmbH, sei, geht sohin ins Leere. Für die Vorschreibung einer Abgabe ist die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Abgabe ist insofern jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Für einen allfälligen Wechsel in der Stellung des Abgabenschuldner nach Entstehenden des Abgabenanspruches (gleichgültig, ob bereits ein Bescheid zur Festsetzung der Abgabe entgangen ist oder nicht) bedürfte es einer ausdrücklichen diesbezüglichengesetzlichen Bestimmung (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264 ua). Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung für einen Wechsel der Stellung des Abgabenschuldners sieht das TVAG 2011 idgF nicht vor, sodass die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages von Seiten der Erstbehörde an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld, nämlich zum Zeitpunkt 20.02.2013 zu richten war.Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass Abgabenschuldner nicht sie sondern die seit 06.08.2013 im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, die D GmbH, sei, geht sohin ins Leere. Für die Vorschreibung einer Abgabe ist die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Abgabe ist insofern jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Für einen allfälligen Wechsel in der Stellung des Abgabenschuldner nach Entstehenden des Abgabenanspruches (gleichgültig, ob bereits ein Bescheid zur Festsetzung der Abgabe entgangen ist oder nicht) bedürfte es einer ausdrücklichen diesbezüglichengesetzlichen Bestimmung vergleiche VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264 ua). Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung für einen Wechsel der Stellung des Abgabenschuldners sieht das TVAG 2011 idgF nicht vor, sodass die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages von Seiten der Erstbehörde an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld, nämlich zum Zeitpunkt 20.02.2013 zu richten war. Auch dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Erschließungsbeitrag deshalb nicht zu entrichten sei, zumal diese für den gegenständlichen Bauplatz bereits durch die vormalige Eigentümerin, die ÖBB – Infrastruktur AG entrichtet worden sei, ist nicht zu folgen, zumal das Beweisverfahren ergeben hat, dass von Seiten der ÖBB – Infrastruktur AG ein Erschließungsbeitrag für den zugeschriebenen Bauplatzanteil bis dato nicht bezahlt wurde und ein solcher ihr gegenüber auch nicht bescheidmäßig festgesetzt wurde, da das Grundstück ursprünglich als Freiland gewidmet gewesen sie und darüber hinaus für Eisenbahnanlagen gem § 10 Eisenbahngesetz 1957 keine Erschließungskosten zu entrichten seien. Eine Anrechnung eines bereits durch den Voreigentümer entrichteten Erschließungskostenbeitrag konnte sohin nicht erfolgen, sodass die Beschwerdeführerin den von Seiten der Behörde vorgeschriebenen Erschließungsbeitrag zu entrichten hat. Die Bemessungsgrundlage und Höhe des von Seiten der Behörde vorgeschriebenen Erschließungsbeitrages wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bemängelt.Auch dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Erschließungsbeitrag deshalb nicht zu entrichten sei, zumal diese für den gegenständlichen Bauplatz bereits durch die vormalige Eigentümerin, die ÖBB – Infrastruktur AG entrichtet worden sei, ist nicht zu folgen, zumal das Beweisverfahren ergeben hat, dass von Seiten der ÖBB – Infrastruktur AG ein Erschließungsbeitrag für den zugeschriebenen Bauplatzanteil bis dato nicht bezahlt wurde und ein solcher ihr gegenüber auch nicht bescheidmäßig festgesetzt wurde, da das Grundstück ursprünglich als Freiland gewidmet gewesen sie und darüber hinaus für Eisenbahnanlagen gem Paragraph 10, Eisenbahngesetz 1957 keine Erschließungskosten zu entrichten seien. Eine Anrechnung eines bereits durch den Voreigentümer entrichteten Erschließungskostenbeitrag konnte sohin nicht erfolgen, sodass die Beschwerdeführerin den von Seiten der Behörde vorgeschriebenen Erschließungsbeitrag zu entrichten hat. Die Bemessungsgrundlage und Höhe des von Seiten der Behörde vorgeschriebenen Erschließungsbeitrages wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bemängelt. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.29.1763.4

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