GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Tagen auf 23 Stunden herabgesetzt wird. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Tagen auf 23 Stunden herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In Spruchpunkt
G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden
Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft Ort2 wie folgt aus: „Grundlage für die Strafbemessung war der Unrechtsgehalt der Tat. Dieser muss zumindest als mittelschwer angesehen werden. Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen und damit verbunden die auf diesen Bestimmungen fußenden Vorschreibungen in Bescheiden, wonach entsprechende Pflichtwassermengen beim Betrieb einer Wasserkraftanlage abzugeben sind, wurden erlassen, um andere öffentliche Interessen – insbesondere die Interessen des Naturschutzes und der Gewässerökologie – zu schützen und eine Beeinträchtigung dieser zu vermeiden. […] Als Verschuldensausmaß musste somit zumindest Fahrlässigkeit angenommen werden. […] Mildernd war die bisherige einschlägige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass es sich im gegenständlichen Fall bereits um die 3. Messung handelt, bei welcher eine Nichteinhaltung der Pflichtwassermenge festgestellt wurde (bereits 2009 und 2010). Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe wurden die Geldstrafen bei möglichen Höchststrafen von […] € 14.530,-- (WRG) im untersten Bereich (jeweils ca 3 % der möglichen Höchststrafe) festgesetzt. Die Höhen dieser verhängten Geldstrafen erscheinen somit auch bei angenommen niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als schuld- und tatangemessen. Die Verhängung der Geldstrafen erschien jedoch sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen für erforderlich.“ Dagegen erhob A, Adresse1, Ort1, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus:Dagegen erhob A, Adresse1, Ort1, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus: „
vorzitiertem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde die wasserrechtliche Bewilligung der Gemeinde Ort1 , der Gemeinde Ort3 und der Agrargemeinschaft Ort1 erteilt. In weiterer Folge schlossen sich diese zur Kraftwerk X-bach GesbR zusammen. Der Beschwerdeführer ist Bürgermeister der Gemeinde Ort1 und als solcher Geschäftsführer der X-bach GesbR. Er hat
G für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich einzustehen. Wenngleich im angefochtenen Straferkenntnis von einer weiteren Überprüfung am 04.02.2014 die Rede ist, besteht kein Zweifel, dass sich der Tatvorwurf in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nur auf den 24.02.2014 bezieht. Zumal sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Bemessung der Geldstrafe im Rahmen des Gesetzes vorgenommen hat. Dabei ist der Strafbemessung objektiv zu Grunde zu legen, dass am 24.02.2014 bei der Kraftwerksanlage am X-bach keine solche Wassermenge abgegeben wurde, dass die bescheidmäßig geforderte Pflichtwassermenge von 41 l/s vorhanden war, zumal das Pflichtwasserdargebot lediglich 19 l/s betrug. Damit wurde die in Spruchpunkt A/I des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.08.2006, Zl *****-*-**.***/**, vorgesehene Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung nicht beachtet und sohin das betreffende Kraftwerk abweichend von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung betrieben.
vorzitiertem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde die wasserrechtliche Bewilligung der Gemeinde Ort1 , der Gemeinde Ort3 und der Agrargemeinschaft Ort1 erteilt. In weiterer Folge schlossen sich diese zur Kraftwerk X-bach GesbR zusammen. Der Beschwerdeführer ist Bürgermeister der Gemeinde Ort1 und als solcher Geschäftsführer der X-bach GesbR. Er hat
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich einzustehen. Wenngleich im angefochtenen Straferkenntnis von einer weiteren Überprüfung am 04.02.2014 die Rede ist, besteht kein Zweifel, dass sich der Tatvorwurf in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nur auf den 24.02.2014 bezieht.
Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer ohne
Abs 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 hat alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/07/0022).
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer ohne
Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Der Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 hat alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/07/0022). Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung
G und Spruchpunkt A/I des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.08.2006, Zl *****-*-**.***/**, begangen. Für diese Verwaltungsübertretung ist in § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 eine Geldstrafe bis zu EUR 14.530,00 vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, die in § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Spruchpunkt A/I des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.08.2006, Zl *****-*-**.***/**, begangen. Für diese Verwaltungsübertretung ist in Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 eine Geldstrafe bis zu EUR 14.530,00 vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, die in Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Festlegung der Pflichtwassermenge ist erkennbar deshalb erfolgt, um trotz der mit einem Kraftwerksbau regelmäßig verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerhaushalt dennoch die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten. Indem nun die Pflichtwassermenge im Tatzeitpunkt deutlich unterschritten wurde, wurde diesem Schutzziel in beträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war mildernd zu werten. Das (nachträgliche) Setzen von Maßnahmen zur Verhinderung einer zukünftigen Unterschreitung der festgelegten Pflichtwassermenge kann hingegen nicht als mildernd berücksichtigt werden. Schließlich besteht ohnedies die Verpflichtung zum konsensgemäßen Betrieb der Kraftwerksanlage und liefe der Beschwerdeführer Gefahr neuerlich einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 schuldig erkannt zu werden, wenn er nicht entsprechend dafür Sorge trägt, dass die im Bescheid festgelegte Pflichtwassermenge abgegeben wird. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war mildernd zu werten. Das (nachträgliche) Setzen von Maßnahmen zur Verhinderung einer zukünftigen Unterschreitung der festgelegten Pflichtwassermenge kann hingegen nicht als mildernd berücksichtigt werden. Schließlich besteht ohnedies die Verpflichtung zum konsensgemäßen Betrieb der Kraftwerksanlage und liefe der Beschwerdeführer Gefahr neuerlich einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 schuldig erkannt zu werden, wenn er nicht entsprechend dafür Sorge trägt, dass die im Bescheid festgelegte Pflichtwassermenge abgegeben wird. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der Verschuldensform von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der Verschuldensform von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht. Aus welchen Gründen die belangte Behörde „niedrige Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ angenommen hat, ist insofern nicht nachvollziehbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer über Aufforderung mitgeteilt, dass er dazu keine Angaben machen wolle, aber um Berücksichtigung seiner Scheidung ersuche. Dabei hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, mitzuteilen, dass und inwieweit er durch die Scheidung mit allfälligen Zahlungsverpflichtungen belastet ist. Bekannt ist somit nur, dass der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde Ort1 und damit Geschäftsführer der X-bach GesbR ist und bei der Y AG tätig ist. Zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120). Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht. Aus welchen Gründen die belangte Behörde „niedrige Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ angenommen hat, ist insofern nicht nachvollziehbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer über Aufforderung mitgeteilt, dass er dazu keine Angaben machen wolle, aber um Berücksichtigung seiner Scheidung ersuche. Dabei hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, mitzuteilen, dass und inwieweit er durch die Scheidung mit allfälligen Zahlungsverpflichtungen belastet ist. Bekannt ist somit nur, dass der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde Ort1 und damit Geschäftsführer der X-bach GesbR ist und bei der Y AG tätig ist. Zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen vergleiche VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120). Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Der belangten Behörde ist aber beizupflichten, wenn sie im Rahmen der Strafbemessung auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt hat (vgl VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist auch anderen Kraftwerksbetreibern aufzuzeigen, dass die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Pflichtwassermengen zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Gewässer zwingend erforderlich ist.Der belangten Behörde ist aber beizupflichten, wenn sie im Rahmen der Strafbemessung auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt hat vergleiche VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist auch anderen Kraftwerksbetreibern aufzuzeigen, dass die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Pflichtwassermengen zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Gewässer zwingend erforderlich ist. Sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering (vgl § 45 Abs 1 Z 4 VStG), so kann die Behörde dem Beschuldigten
G unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, liegt hier kein Fall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht nicht bloß eine Ermahnung erteilt, sondern diesen bestraft hat. Sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG), so kann die Behörde dem Beschuldigten
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, liegt hier kein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht nicht bloß eine Ermahnung erteilt, sondern diesen bestraft hat. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu ca drei Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Zumal nicht von niedrigen, sondern durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war, ist die verhängte Geldstrafe trotz der zu Unrecht herangezogenen spezialpräventiven Gründe angemessen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu drei, sondern zu elf Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu drei, sondern zu elf Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen
GVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, abgesehen werden.Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.2789.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.