← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/34/2789-3'}

Obsah (9)§ 50§ 25a§ 64Art 130§ 9§ 137§ 45§ 44Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/2789-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Tagen auf 23 Stunden herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Tagen auf 23 Stunden herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 08.09.2014, Zl *-***/*-****, A am 17.09.2014 zugestellt, wurde A folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht vom 17.8.2006, Zl *****-*-**.***/**, wurde vom Landeshauptmann der Gemeinde Ort1, der Gemeinde Ort3 und der Agrargemeinschaft Ort1 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Wasserkraftwerkes X-bach erteilt. Unter Spruchpunkt A/I wurde dabei die Pflichtwasserabgabe wie folgt festgelegt: Die dynamische Dotierwasserabgabe setzt sich aus einem Sockelbetrag und zusätzlich 10 % der bei der Wasserfassung ankommenden Wassermenge nach der Formel QSockel + (ankommendes Wasser-QSockel)*0,1 - Jänner bis April und November bis Dezember: Sockelbetrag 35 l/s - Mai und Juli bis Oktober: Sockelbetrag 90 l/s - Juni 125 l/s Im Zuge von Lokalaugenscheinen am
  2. und 24.2.2014 wurde seitens des Sg Hydrographie und Hydrologie festgestellt, dass die bescheidmäßig vorgeschriebene Pflichtwassermenge jeweils nicht eingehalten wurde, indem am 24.2.2014 insgesamt lediglich ca 19 l/s an Stelle der erforderlichen 41 l/s an Pflichtwasser abgegeben wurde. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung Berufener und Verantwortlicher der Kraftwerk X-bach GesbR, welche die gegenständliche Kraftwerksanlage betreibt, zu verantworten, dass zumindest am 24.2.2014 die in den oben angeführten Bescheiden näher beschriebene Pflichtwasserabgabe nicht bescheidgemäß erfolgt ist. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mitSie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mit […]
  3. § 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (in der Folge kurz: WRG) in Verbindung mit Spruchpunkt A/I des Bescheides der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht vom 17.8.2006, Zl *****-*-**.***/**, begangen.“.
  4. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (in der Folge kurz: WRG) in Verbindung mit Spruchpunkt A/I des Bescheides der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht vom 17.8.2006, Zl *****-*-**.***/**, begangen.“. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

§ 64VSt

G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft Ort2 wie folgt aus: „Grundlage für die Strafbemessung war der Unrechtsgehalt der Tat. Dieser muss zumindest als mittelschwer angesehen werden. Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen und damit verbunden die auf diesen Bestimmungen fußenden Vorschreibungen in Bescheiden, wonach entsprechende Pflichtwassermengen beim Betrieb einer Wasserkraftanlage abzugeben sind, wurden erlassen, um andere öffentliche Interessen – insbesondere die Interessen des Naturschutzes und der Gewässerökologie – zu schützen und eine Beeinträchtigung dieser zu vermeiden. […] Als Verschuldensausmaß musste somit zumindest Fahrlässigkeit angenommen werden. […] Mildernd war die bisherige einschlägige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass es sich im gegenständlichen Fall bereits um die 3. Messung handelt, bei welcher eine Nichteinhaltung der Pflichtwassermenge festgestellt wurde (bereits 2009 und 2010). Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe wurden die Geldstrafen bei möglichen Höchststrafen von […] € 14.530,-- (WRG) im untersten Bereich (jeweils ca 3 % der möglichen Höchststrafe) festgesetzt. Die Höhen dieser verhängten Geldstrafen erscheinen somit auch bei angenommen niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als schuld- und tatangemessen. Die Verhängung der Geldstrafen erschien jedoch sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen für erforderlich.“ Dagegen erhob A, Adresse1, Ort1, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus:Dagegen erhob A, Adresse1, Ort1, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus: „

  1. Das dem Straferkenntnis zugrunde liegende Messergebnis vom 24.02.2014 wird nicht bestritten. Es wird jedoch ausgeführt, dass unverzüglich nach der Feststellung der Unterschreitung der Pflichtwassermenge Maßnahmen eingeleitet wurden, damit es in Zukunft keinesfalls mehr zu Pflichtwassermengenunterschreitung kommen kann. Im Zuge der zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung wurden hierzu mit den Technikern bereits Überlegungen getroffen. Durch den Einbau einer neuen Dotierregelung sei lt den technischen Beauftragten das Problem der Unterschreitung der Pflichtwassermenge im Winter zu beheben. Daher wurde das Ingenieurbüro B sofort beauftragt diesbezüglich ein Einreichprojekt auszuarbeiten. Das Einreichprojekt des Ingenieurbüros B vom 23.05.2014 einschließlich Begleitschreiben vom 02.06.2014 wurde der erkennenden Behörde zugestellt und von dieser an die Abteilung Umwelt weitergeleitet, wo es am 09.07.2014 einlangte. Zitat aus dem Einreichprojekt: „… Mit der vorgeschlagenen Dotierregelung neu, sollten die baulichen Probleme im Betrieb reduziert werden. Weiters soll eine Messung der Sockelbeträge installiert werden. Durch Anordnen der Dotierwasserentnahme aus dem hinteren Teil der Entsanderkammer soll ein vorzeitiger Verschluss durch die Entsandermasse ausgeschlossen werden. Der Dotierschütz „neu“ wird in die Kraftwerkssteuerung so eingebunden, dass die vorhandene speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) durch Daten des zusätzlich installierten Durchflussmessgerätes die Wassermenge am Dotierschütz regelt. Somit soll gewährleistet werden, dass die bescheidmäßige Pflichtwassermenge abgegeben wird ....“ (Beweis: Schreiben Abteilung Umweltschutz, rechtliche Angelegenheiten, Dr. C, vom 16.07.2014, in Kopie) Dass unverzüglich nach der Feststellung der Unterschreitung geeignete Maßnahmen eingeleitet wurden um eine nochmalige Unterschreitung der Pflichtwassermenge jedenfalls zu vermeiden, wurde von der erkennenden Behörde, obwohl dieser die Unterlagen nachweislich zugegangen sind, bei der Bemessung der Strafe nicht mildernd berücksichtigt.
  2. Bezüglich der Formulierung der im Straferkenntnis „ …, dass zumindest am 24.02.2014 die in den oben angeführten Bescheiden näher beschriebene Pflichtwasserabgabe nicht bescheidmäßig erfolgt ist.", darf festgehalten werden, dass sich eine allfällige Überschreitung nur auf dieses Datum beziehen kann. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde jedoch angeführt, dass sich an beiden Tagen das Pflichtwasser nicht bescheidmäßig abgegeben wurde. Die genaue Menge der Unterschreitung wurde jedoch ausschließlich bei der Messung am 24.02.2014 angegeben, sodass auch nur diese Messung als Grundlage des Straferkenntnisses dienen kann. Unter Berücksichtigung dieser beiden Punkte, die im Straferkenntnis unbehandelt blieben, darf auf folgenden Absatz des Straferkenntnisses hingewiesen werden: „Grundlage für die Strafbemessung war der Unrechtsgehalt der Tat. Dieser muss zumindest als mittelschwer angesehen werden. Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen und damit verbunden die auf diesen Bestimmungen fußende Vorschreibungen in Bescheiden, wonach entsprechende Pflichtwassermengen beim Betrieb einer Wasserkraftanlage abzugeben sind, wurden erlassen, um andere öffentliche Interessen – insbesondere die Interessen des Naturschutzes und der Gewässerökologie – zu schützen und eine Beeinträchtigung dieser zu vermeiden.“ Unverzüglich nach Feststellung des Unterschreitens der Pflichtwassermenge wurde ein Einreichprojekt ausgearbeitet und der zuständigen Behörde übermittelt. Nach Genehmigung diese Projekts wird dieses sofort umgesetzt. Nach der Ausführung des Projektes sei es aber gewiss, dass es zu keiner Unterschreitung der Pflichtwassermenge mehr kommen kann. Eine genaue Messangabe fand nur bei der Messung vom 24.02.2014 statt, daher kann für die Strafbemessung auch nur ein einmaliges Unterschreiten der Pflichtwassermenge herangezogen werden. Aus diesen Gründen kann der Unrechtsgehalt der Tat bezogen auf den Feststellungszeitpunkt als nicht besonders erheblich eingeschätzt werden. Die Folgen der Übertretung sind wohl als gering anzusehen, da andere öffentliche Interessen insbesondere Interessen des Naturschutzes und der Gewässerökonomie durch die einmalig festgestellte Unterschreitung der Pflichtwassermenge höchstens im geringen Ausmaß allenfalls gegeben sind. Beschwerdeanträge: Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht folgende Anträge: Die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. in eventu von der Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen.“ Mit E-Mail vom 16.10.2014 informierte das Landesverwaltungsgericht Tirol A darüber, dass es davon ausgehe, dass es sich bei seiner Beschwerde um eine solche gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe handle, der Schuldspruch damit in Rechtskraft erwachsen sei und nunmehr die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe zu überprüfen sei. Gleichzeitig wurde A zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Monatseinkommen; Vermögen wie zB Haus- und Grundstückseigentum, Wohnungseigentum, aber auch Kreditschulden; Sorgepflichten) aufgefordert und darauf hingewiesen, dass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werde, wenn keine Angaben gemacht würden. Mit E-Mail vom 17.10.2014 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol A um Mitteilung, ob die X-bach GesbR aus den Gemeinden Ort1 und Ort3 und der Agrargemeinschaft Ort1 gebildet wurde. Mit E-Mail vom 20.10.2014 führte A wörtlich folgendes aus: „Sie haben das sehr richtig verstanden, dass die Gründung der Gesellschaft erst nach der Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk X-bach durchgeführt werden musste. Dies wurde damals mit der Behörde so abgestimmt. Die Gemeinde Ort1 als größter Teilhaber dieser Gesellschaft, stellt somit den Geschäftsführer. Dies ist immer der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Ort1 . Zu Ihrem ersten E-Mail, bezüglich der Bekanntgabe meiner persönlichen finanziellen Ein- und Ausgaben, möchte ich diese nicht bekannt geben. Ich hoffe allerdings, aufgrund meiner Scheidung vor zwei Jahren, dass dies berücksichtigt wird. Die Gemeinde Ort1 hat bereits vor ca drei Monaten bei der Behörde ein Projekt eingebracht, so dass künftig, nach diesen Umbaumaßnahmen, ein ordnungsgemäßer Betrieb mit entsprechender Restwasservorgabe gewährleistet ist. Im Anhang entsprechende Unterlagen über den Schriftverkehr mit der Behörde.“ Rechtliche Erwägungen: Zumal sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Bemessung der Geldstrafe im Rahmen des Gesetzes vorgenommen hat. Dabei ist der Strafbemessung objektiv zu Grunde zu legen, dass am 24.02.2014 bei der Kraftwerksanlage am X-bach keine solche Wassermenge abgegeben wurde, dass die bescheidmäßig geforderte Pflichtwassermenge von 41 l/s vorhanden war, zumal das Pflichtwasserdargebot lediglich 19 l/s betrug. Damit wurde die in Spruchpunkt A/I des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.08.2006, Zl *****-*-**.***/**, vorgesehene Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung nicht beachtet und sohin das betreffende Kraftwerk abweichend von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung betrieben.

vorzitiertem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde die wasserrechtliche Bewilligung der Gemeinde Ort1 , der Gemeinde Ort3 und der Agrargemeinschaft Ort1 erteilt. In weiterer Folge schlossen sich diese zur Kraftwerk X-bach GesbR zusammen. Der Beschwerdeführer ist Bürgermeister der Gemeinde Ort1 und als solcher Geschäftsführer der X-bach GesbR. Er hat

§ 9Abs 1 VSt

G für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich einzustehen. Wenngleich im angefochtenen Straferkenntnis von einer weiteren Überprüfung am 04.02.2014 die Rede ist, besteht kein Zweifel, dass sich der Tatvorwurf in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nur auf den 24.02.2014 bezieht. Zumal sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Bemessung der Geldstrafe im Rahmen des Gesetzes vorgenommen hat. Dabei ist der Strafbemessung objektiv zu Grunde zu legen, dass am 24.02.2014 bei der Kraftwerksanlage am X-bach keine solche Wassermenge abgegeben wurde, dass die bescheidmäßig geforderte Pflichtwassermenge von 41 l/s vorhanden war, zumal das Pflichtwasserdargebot lediglich 19 l/s betrug. Damit wurde die in Spruchpunkt A/I des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.08.2006, Zl *****-*-**.***/**, vorgesehene Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung nicht beachtet und sohin das betreffende Kraftwerk abweichend von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung betrieben.

vorzitiertem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde die wasserrechtliche Bewilligung der Gemeinde Ort1 , der Gemeinde Ort3 und der Agrargemeinschaft Ort1 erteilt. In weiterer Folge schlossen sich diese zur Kraftwerk X-bach GesbR zusammen. Der Beschwerdeführer ist Bürgermeister der Gemeinde Ort1 und als solcher Geschäftsführer der X-bach GesbR. Er hat

Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich einzustehen. Wenngleich im angefochtenen Straferkenntnis von einer weiteren Überprüfung am 04.02.2014 die Rede ist, besteht kein Zweifel, dass sich der Tatvorwurf in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nur auf den 24.02.2014 bezieht.

§ 137

Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer ohne

§ 9

Abs 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 hat alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/07/0022).

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer ohne

Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Der Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 hat alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/07/0022). Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

§ 137Abs 2 Z 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 9 Abs 1 VSt

G und Spruchpunkt A/I des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.08.2006, Zl *****-*-**.***/**, begangen. Für diese Verwaltungsübertretung ist in § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 eine Geldstrafe bis zu EUR 14.530,00 vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, die in § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Spruchpunkt A/I des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.08.2006, Zl *****-*-**.***/**, begangen. Für diese Verwaltungsübertretung ist in Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 eine Geldstrafe bis zu EUR 14.530,00 vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, die in Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Festlegung der Pflichtwassermenge ist erkennbar deshalb erfolgt, um trotz der mit einem Kraftwerksbau regelmäßig verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerhaushalt dennoch die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten. Indem nun die Pflichtwassermenge im Tatzeitpunkt deutlich unterschritten wurde, wurde diesem Schutzziel in beträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war mildernd zu werten. Das (nachträgliche) Setzen von Maßnahmen zur Verhinderung einer zukünftigen Unterschreitung der festgelegten Pflichtwassermenge kann hingegen nicht als mildernd berücksichtigt werden. Schließlich besteht ohnedies die Verpflichtung zum konsensgemäßen Betrieb der Kraftwerksanlage und liefe der Beschwerdeführer Gefahr neuerlich einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 schuldig erkannt zu werden, wenn er nicht entsprechend dafür Sorge trägt, dass die im Bescheid festgelegte Pflichtwassermenge abgegeben wird. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war mildernd zu werten. Das (nachträgliche) Setzen von Maßnahmen zur Verhinderung einer zukünftigen Unterschreitung der festgelegten Pflichtwassermenge kann hingegen nicht als mildernd berücksichtigt werden. Schließlich besteht ohnedies die Verpflichtung zum konsensgemäßen Betrieb der Kraftwerksanlage und liefe der Beschwerdeführer Gefahr neuerlich einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 schuldig erkannt zu werden, wenn er nicht entsprechend dafür Sorge trägt, dass die im Bescheid festgelegte Pflichtwassermenge abgegeben wird. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der Verschuldensform von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der Verschuldensform von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht. Aus welchen Gründen die belangte Behörde „niedrige Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ angenommen hat, ist insofern nicht nachvollziehbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer über Aufforderung mitgeteilt, dass er dazu keine Angaben machen wolle, aber um Berücksichtigung seiner Scheidung ersuche. Dabei hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, mitzuteilen, dass und inwieweit er durch die Scheidung mit allfälligen Zahlungsverpflichtungen belastet ist. Bekannt ist somit nur, dass der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde Ort1 und damit Geschäftsführer der X-bach GesbR ist und bei der Y AG tätig ist. Zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120). Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht. Aus welchen Gründen die belangte Behörde „niedrige Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ angenommen hat, ist insofern nicht nachvollziehbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer über Aufforderung mitgeteilt, dass er dazu keine Angaben machen wolle, aber um Berücksichtigung seiner Scheidung ersuche. Dabei hat es der Beschwerdeführer aber unterlassen, mitzuteilen, dass und inwieweit er durch die Scheidung mit allfälligen Zahlungsverpflichtungen belastet ist. Bekannt ist somit nur, dass der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde Ort1 und damit Geschäftsführer der X-bach GesbR ist und bei der Y AG tätig ist. Zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen vergleiche VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120). Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Der belangten Behörde ist aber beizupflichten, wenn sie im Rahmen der Strafbemessung auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt hat (vgl VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist auch anderen Kraftwerksbetreibern aufzuzeigen, dass die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Pflichtwassermengen zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Gewässer zwingend erforderlich ist.Der belangten Behörde ist aber beizupflichten, wenn sie im Rahmen der Strafbemessung auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt hat vergleiche VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist auch anderen Kraftwerksbetreibern aufzuzeigen, dass die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Pflichtwassermengen zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Gewässer zwingend erforderlich ist. Sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering (vgl § 45 Abs 1 Z 4 VStG), so kann die Behörde dem Beschuldigten

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, liegt hier kein Fall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht nicht bloß eine Ermahnung erteilt, sondern diesen bestraft hat. Sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG), so kann die Behörde dem Beschuldigten

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, liegt hier kein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht nicht bloß eine Ermahnung erteilt, sondern diesen bestraft hat. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu ca drei Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Zumal nicht von niedrigen, sondern durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war, ist die verhängte Geldstrafe trotz der zu Unrecht herangezogenen spezialpräventiven Gründe angemessen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

§ 137Abs 2 Z 1 WRG 1959 beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu drei, sondern zu elf Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu drei, sondern zu elf Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen

§ 44Abs 3 Z 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, abgesehen werden.Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.2789.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.