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{'item': 'LVwG-2014/35/2788-1'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 25a§ 9§ 174§ 64§ 62§ 5§ 32Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2788-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 2.9.2014, ***: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G. vom 11.4.2011, **, wurde der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische B. AG, diese wiederum vertreten durch den Forstbetrieb C., unter anderem die forstrechtliche Bewilligung für den Zufahrtsweg zum Zwischenlagerplatz der Fa. E. auf Gp xx/1, KG F., unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt. Die unter Punkt A)7) angeführte forstfachliche Nebenbestimmung lautet wie folgt: „7) Die Längsentwässerung ist mittels bergseitigem Spitzgrabens zu bewerkstelligen, wobei Ausleitungen in den bestehenden Gräben bzw. Abflussmulden erfolgen sollen. Ist dies nicht möglich, so sind die Ausleitungen an stabilen Geländestandpunkten in maximalen Abständen von 30 m vorzusehen. Diese Ausleitungen sind mit Durchlassrohren von mindestens 40 cm Durchmesser durchzuführen. Sämtliche Wässer sind schadlos für das umgebende Gelände abzuleiten.“ Die unter Punkt B)1) und 2) angeführte geologischen Nebenbestimmungen lauten wie folgt: „1) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass der Behörde rechtzeitig vor Baubeginn zusätzlich zur forstfachlichen Bauaufsicht ein Fachmann für Geologie und Geotechnik als geologisch-geotechnische Bauaufsicht namhaft gemacht wird. 2) Der Antragsteller und auch die geologisch-technische Bauaufsicht haben dafür zu sorgen, dass jede Projektsänderung oder Erweiterung, die nicht ihrer Art nach zweifelsfrei als geringfügig anzusehen ist, unverzüglich der Behörde mitgeteilt wird.“ Mit Schreiben der Bezirksforstinspektion G. vom 1.7.2014, *, wurde mitgeteilt, dass anlässlich einer forstfachlichen Überprüfung des genannten Vorhabens festgestellt werden konnte, dass zur Oberflächenentwässerung Rohrdurchlässe mit einem Durchmesser von wesentlich geringerem Querschnitt als 400 mm verwendet worden seien. Deren Querschnitte seien überdies teilweise verlegt bzw. verwachsen. Mit einem darauf folgenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft G. vom 4.8.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass sofort sämtliche Querschnitte der zu gering bemessenen Rohrdurchlässe dauerhaft frei gelegt werden und frei gehalten bleiben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, vor Baubeginn keine geologisch-technische Bauaufsicht namhaft gemacht und insofern die Nebenbestimmung B1 nicht erfüllt zu haben. In weiterer Folge wurden gegenüber Herrn DI A. als

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. AG mit Strafverfügung vom 12.8.2014, ***, Geldstrafen in der Höhe von zweimal 250 Euro und einmal 150 Euro verhängt, da er nicht dafür gesorgt habe, dass die Nebenbestimmungen A7, B1 und B2 des Bescheides vom 11.4.2011, **, ordnungsgemäß erfüllt wurden.In weiterer Folge wurden gegenüber Herrn DI A. als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. AG mit Strafverfügung vom 12.8.2014, ***, Geldstrafen in der Höhe von zweimal 250 Euro und einmal 150 Euro verhängt, da er nicht dafür gesorgt habe, dass die Nebenbestimmungen A7, B1 und B2 des Bescheides vom 11.4.2011, **, ordnungsgemäß erfüllt wurden. Gegen diese Strafverfügung erhob Herr DI Weinberger mit Schreiben vom 25.8.2014 fristgerecht Einspruch. Diesem Einspruch wurde ein zwischen der B. AG und Herrn E. abgeschlossener Vertrag vom 29.6.2010, betreffend „Zwischenlagerplatz und Aufbereitungsfläche H.wand/F.“ auf Gst. xx/1, KG F., beigeschlossen, aus dessen Punkt 1.

  1. unter anderem Folgendes hervorgeht: „Weiters gestattet die B. AG dem Vertragspartner, die für den Betrieb nach Maßgabe der gewerbe-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligungs-Bescheidauflagen notwendigen Bauwerke und Anlagen auf der Vertragsfläche zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.“ Laut Punkt 5.
  2. dieses Vertrages gilt Folgendes: „Behördenbewilligungen hat der Vertragspartner einzuholen. Auflagen, auch wenn sie sich an die B. AG richten, sind von ihm zu erfüllen.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Betriebsleiter des Forstbetriebes C. der B. AG und somit gem. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. 52/1991 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 13/2013 das zur Vertretung nach außen berufene Organ, zu verantworten, dass entgegen der forstrechtlichen Bewilligung vom 11.04.2011, GZI. **„Sie haben als Betriebsleiter des Forstbetriebes C. der B. AG und somit gem. Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013, das zur Vertretung nach außen berufene Organ, zu verantworten, dass entgegen der forstrechtlichen Bewilligung vom 11.04.2011, GZI. **
  3. die Nebenbestimmung A7 des Spruchpunkts A) von der Seite 5 des Bescheides nicht zur Gänze ausgeführt und erfüllt wurde,
  4. die Nebenbestimmung B1 des Spruchpunkts A) von der Seite 5 des Bescheides zum 04.08.2014 nicht erfüllt wurde und
  5. die Nebenbestimmung B1 des Spruchpunkts A) von der Seite 5 des Bescheides ebenfalls bis zum 04.08.2014 nicht erfüllt wurde. Sie haben dadurch
  6. eine Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 3 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a) Zi.
  7. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 189/2013 (kurz FG 1975) begangen,
  8. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Zi.
  9. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, (kurz FG 1975) begangen,
  10. ebenso eine Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 3 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit a) Zi.
  11. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 189/2013 (kurz FG 1975) begangen und
  12. ebenso eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Zi.
  13. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, (kurz FG 1975) begangen und
  14. ebenso auch eine Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 3 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a) Zi.
  15. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 189/2013 (kurz FG 1975) begangen,
  16. ebenso auch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Zi.
  17. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, (kurz FG 1975) begangen, Punkt 1.:

§ 174Abs.

1 lit. a) Zi.

  1. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 189/2013 (kurz FG 1975) wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe vonGemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Zi.
  2. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, (kurz FG 1975) wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Stunden.

§ 64

2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, d.s.

Paragraph 64, 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, d.s. € 20,- und somit einen Gesamtbetrag von € 220.- zu bezahlen. Punkt 2.:

§ 174Abs.

1 lit. a) Zl.

  1. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 189/2013 (kurz FG 1975) wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe vonGemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Zl.
  2. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, (kurz FG 1975) wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 200, - verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Stunden.

§ 64

2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, d.s.

Paragraph 64, 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, d.s. € 20, - und somit einen Gesamtbetrag von € 220.-- zu bezahlen. Punkt 3.:

§ 174Abs.

1 lit. a) Zl.

  1. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 189/2013 (kurz FG 1975) wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe vonGemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Zl.
  2. Forstgesetz 1975, BGBl. 444 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, (kurz FG 1975) wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden.

§ 64

2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, d.s.

Paragraph 64, 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, d.s. € 10,- und somit einen Gesamtbetrag von € 110.- zu bezahlen.“ Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass

§ 62

Abs 3 Forstgesetz 1975 gegebenenfalls die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben seien. Der Beschwerdeführer habe es als

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der B. AG als Bescheidadressat zu verantworten, dass mehrere in diesem Sinn erlassene Vorkehrungen nicht eingehalten worden seien. Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe würden nicht vorliegen.Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass

Paragraph 62, Absatz 3, Forstgesetz 1975 gegebenenfalls die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben seien. Der Beschwerdeführer habe es als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der B. AG als Bescheidadressat zu verantworten, dass mehrere in diesem Sinn erlassene Vorkehrungen nicht eingehalten worden seien. Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe würden nicht vorliegen. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 könnte es zwar zutreffen, dass durch die tatsächlich eingebauten Rohre mit einem Durchmesser von 30 cm bei völliger Freihaltung ihres Querschnitts aufgrund der hohen Durchlässigkeit des Untergrundes von einer hinreichend funktionierenden Oberfiächenentwässerung ausgegangen werden kann. Tatsache sei aber, dass im Einreichprojekt der B. AG vom 06.08.2010 mit dem Projektanten Herrn DI I. und der forstfachlichen Bauaufsicht Herrn DI (FH) K. Rohrdurchlässe von 400 mm geplant und beantragt worden seien und in der Nebenbestimmung A7 des Spruchteils A) von der Seite 5 des Bescheides vom 11.04.2011 Durchlässe von mindestens 40 cm gefordert wurden. Zudem seien laut einem Überprüfungsbericht der Bezirksforstinspektion G. bei einer Überprüfung im Juni/Juli 2014 die zu gering bemessenen Durchlässe teilweise verlegt und verwachsen gewesen.Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 könnte es zwar zutreffen, dass durch die tatsächlich eingebauten Rohre mit einem Durchmesser von 30 cm bei völliger Freihaltung ihres Querschnitts aufgrund der hohen Durchlässigkeit des Untergrundes von einer hinreichend funktionierenden Oberfiächenentwässerung ausgegangen werden kann. Tatsache sei aber, dass im Einreichprojekt der B. AG vom 06.08.2010 mit dem Projektanten Herrn DI römisch eins. und der forstfachlichen Bauaufsicht Herrn DI (FH) K. Rohrdurchlässe von 400 mm geplant und beantragt worden seien und in der Nebenbestimmung A7 des Spruchteils A) von der Seite 5 des Bescheides vom 11.04.2011 Durchlässe von mindestens 40 cm gefordert wurden. Zudem seien laut einem Überprüfungsbericht der Bezirksforstinspektion G. bei einer Überprüfung im Juni/Juli 2014 die zu gering bemessenen Durchlässe teilweise verlegt und verwachsen gewesen. Von einer geringfügigen Projektsänderung könne in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, da der Querschnitt und somit die Abflussmöglichkeit bei einem Rohrdurchlass mit 40 cm um das 1,78-fache (also fast um das Doppelte) größer sei als bei einem Rohrdurchlass mit 30 cm. Es wäre daher die Pflicht des Bescheidadressaten gewesen, diese Projektsänderung der Behörde zu melden. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 führt die belangte Behörde im Besonderen aus, dass der privatrechtliche Vertrag vom 29.06.2010 zwischen der B. AG und Herrn E. nichts daran ändere, dass Herr DI A. gegenüber der Behörde die verantwortliche Person bleibe. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mangels Angaben des Beschuldigten über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse davon ausgegangen wurde, dass diese ausreichend sind. Als mildernd sei die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet worden. Erschwerungsgründe lägen keine vor. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sowie des zulässigen Höchststrafrahmens von € 7.270,- sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass die Strafen in der ausgesprochenen Höhe, welche ohnehin nur im untersten Bereich des zulässigen Höchststrafrahmens angesetzt worden seien, schuld- und tatangemessen erscheinen und aus general- und insbesondere spezialpräventiven Gründen erforderlich seien.

  1. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr DI A. Beschwerde, welche am 24.9.2014 per Post bei der Bezirkshauptmannschaft G. einlangte.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr DI A. Beschwerde, welche am 24.9.2014 per Post bei der Bezirkshauptmannschaft G. einlangte. Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn DI A. am 12.9.2014 zugestellt. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt Herr DI A., das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Verwaltungsstrafe der Höhe nach maßgeblich herabgesetzt wird. Dies begründet er zunächst damit, dass seitens der belangten Behörde jegliches Ermittlungsverfahren unterblieben sei, und führt sodann wie folgt weiter aus: „Bevor ich auf den Inhalt des Straferkenntnisses näher eingehe, ist zunächst auf diverse Mängel desselben hinzuweisen. Nach einschlägiger Rechtsprechung muss ein Bescheid in seinem Spruch klar, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein - dieser Anforderung wird der Spruchabschnitt zu Tatbild
  2. schon deshalb nicht gerecht, da für mich nicht nachvollziehbar ist, was es heißt, dass die Nebenbestimmung A) 7) ‚nicht zur Gänze‘ ausgeführt und erfüllt wurde. Die belangte Behörde hat es unterlassen, hier konkret darzulegen, in welcher Form bzw. mit welchem Ausprägungsgrad die Nichterfüllung dieser Nebenbestimmung (A) 7)) stattgefunden hat. Im Spruchabschnitt zu Tatbild
  3. werde ich nochmals infolge der Nichterfüllung der Nebenbestimmung B) 1) bestraft, obwohl bereits unter dem Spruchabschnitt zu Tatbild
  4. ebenfalls eine Bestrafung wegen Übertretung der Nebenbestimmung B) 1) erfolgt ist. Es kann jedenfalls nicht sein, dass ich hier wegen ein und derselben Nebenbestimmung (B) 1)) doppelt bestraft werde, weshalb das Straferkenntnis auch diesbezüglich einen gravierenden Mangel aufweist. Schließlich ist in der Rechtsmittelbelehrung von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rede, wogegen unter der Rubrik ‚Zahlungsfrist‘ auf die Möglichkeit einer Berufungserhebung hingewiesen wird. Auch diese Diskrepanz behaftet das Straferkenntnis mit einem offenkundigen Mangel. 2.
  5. Inhaltlich wende ich mich nun konkret gegen die einzelnen Tatvorwürfe: ad Spruchabschnitt zu Tatbild 1.: Es ist zwar richtig, dass sich der Bescheid der Belangten Behörde vom 11.4.2011, GZ. ** öffentlich-rechtlich an die Republik Österreich (Österreichische B.) richtet, da diese Inhaberin der darin enthaltenen forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung ist. Wenn die Belangte Behörde jedoch nunmehr davon ableitet, dass daraus zwingend zu folgen hat, dass keine andere natürliche Person als ich in meiner Funktion als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ

§ 9Abs.

1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Frage komme, so unterliegt die Belangte Behörde einem Rechtsirrtum. Verständlicherweise führt die Behörde Ermittlungen zunächst in Richtung der Rechtssphäre der Bewilligungsinhaberin. Wie ich in meinem Einspruch bereits dargelegt habe, ist die Tatsache, dass die B. AG zwar Inhaberin der forstrechtlichen Bewilligung laut vorstehendem Bescheid ist, jedoch in privatrechtlicher Hinsicht ein Vertrag mit Herrn E., Adresse, existiert, von entscheidender verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz (ich gehe davon aus, dass der vorgelegte Vertrag im Akt der Belangten Behörde einliegt). Unser Vertragspartner wird zunächst angehalten, u.a. die notwendigen Anlagen auf der Vertragsfläche nach Maßgabe der forstrechtlichen Bescheidauflagen zu errichten, zu erhalten und zu betreiben (Vertragspunkt 1.1.), es wurde jedoch insbesondere vereinbart, dass dieser die Behördenbewilligungen einzuholen und Auflagen, auch wenn sie sich an die B. AG richten, zu erfüllen hat (Vertragspunkt 5.9.). Nach den Grundsätzen des Verwaltungsstrafrechtes bildet ein Verschulden Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe (Schuldprinzip

§ 5VSt

G), weshalb ich die Ansicht vertrete, dass mir als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem kein subjektiver Tatvorwurf gemacht werden kann, da eben Herr E. ausdrücklich schriftlich zur Einhaltung der Bescheidauflagen verpflichtet war. Die B. AG als Vertragspartner und ich als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher durften somit darauf vertrauen, dass hinreichend dimensionierte Durchlassrohre eingebaut wurden. Wenn die Belangte Behörde ausführt, dass ‚hinsichtlich des Verschuldensgrades zumindest von Fahrlässigkeit

§ 5Abs. 1 VSt

G 1991 ausgegangen werden kann, so stelle ich ein solches Verschulden entschieden in Abrede, da die Belangte Behörde die subjektive Tatseite unrichtig beurteilt hat. Es kann auch nicht erkannt werden, dass irgendwelche Überwachungsobliegenheiten verletzt worden wären und wird mir dies auch von der Behörde nicht vorgeworfen. Nur am Rande bemerke ich nochmals, dass laut Sachverständigenbeurteilung bei völliger Freihaltung des Querschnittes aufgrund der hohen Untergrunddurchlässigkeit von einer hinreichend funktionierenden Oberflächenentwässerung ausgegangen werden kann. Wenngleich ich der Ansicht bin, dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe überhaupt nicht gerechtfertigt ist, geht auch die Beurteilung der Belangten Behörde dahingehend fehl, als mildernd bei der Strafbemessung nur meine Unbescholtenheit, nicht aber auch die Tatsache gewertet wurde, dass ich an der vermeintlichen Tatbegehung überhaupt nicht direkt, sondern nur ‚auf dem Papier‘ als Formalverantwortlicher und somit untergeordnet beteiligt war.ad Spruchabschnitt zu Tatbild 1.: Es ist zwar richtig, dass sich der Bescheid der Belangten Behörde vom 11.4.2011, GZ. ** öffentlich-rechtlich an die Republik Österreich (Österreichische B.) richtet, da diese Inhaberin der darin enthaltenen forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung ist. Wenn die Belangte Behörde jedoch nunmehr davon ableitet, dass daraus zwingend zu folgen hat, dass keine andere natürliche Person als ich in meiner Funktion als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Frage komme, so unterliegt die Belangte Behörde einem Rechtsirrtum. Verständlicherweise führt die Behörde Ermittlungen zunächst in Richtung der Rechtssphäre der Bewilligungsinhaberin. Wie ich in meinem Einspruch bereits dargelegt habe, ist die Tatsache, dass die B. AG zwar Inhaberin der forstrechtlichen Bewilligung laut vorstehendem Bescheid ist, jedoch in privatrechtlicher Hinsicht ein Vertrag mit Herrn E., Adresse, existiert, von entscheidender verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz (ich gehe davon aus, dass der vorgelegte Vertrag im Akt der Belangten Behörde einliegt). Unser Vertragspartner wird zunächst angehalten, u.a. die notwendigen Anlagen auf der Vertragsfläche nach Maßgabe der forstrechtlichen Bescheidauflagen zu errichten, zu erhalten und zu betreiben (Vertragspunkt 1.1.), es wurde jedoch insbesondere vereinbart, dass dieser die Behördenbewilligungen einzuholen und Auflagen, auch wenn sie sich an die B. AG richten, zu erfüllen hat (Vertragspunkt 5.9.). Nach den Grundsätzen des Verwaltungsstrafrechtes bildet ein Verschulden Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe (Schuldprinzip

Paragraph 5, VStG), weshalb ich die Ansicht vertrete, dass mir als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem kein subjektiver Tatvorwurf gemacht werden kann, da eben Herr E. ausdrücklich schriftlich zur Einhaltung der Bescheidauflagen verpflichtet war. Die B. AG als Vertragspartner und ich als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher durften somit darauf vertrauen, dass hinreichend dimensionierte Durchlassrohre eingebaut wurden. Wenn die Belangte Behörde ausführt, dass ‚hinsichtlich des Verschuldensgrades zumindest von Fahrlässigkeit

Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 ausgegangen werden kann, so stelle ich ein solches Verschulden entschieden in Abrede, da die Belangte Behörde die subjektive Tatseite unrichtig beurteilt hat. Es kann auch nicht erkannt werden, dass irgendwelche Überwachungsobliegenheiten verletzt worden wären und wird mir dies auch von der Behörde nicht vorgeworfen. Nur am Rande bemerke ich nochmals, dass laut Sachverständigenbeurteilung bei völliger Freihaltung des Querschnittes aufgrund der hohen Untergrunddurchlässigkeit von einer hinreichend funktionierenden Oberflächenentwässerung ausgegangen werden kann. Wenngleich ich der Ansicht bin, dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe überhaupt nicht gerechtfertigt ist, geht auch die Beurteilung der Belangten Behörde dahingehend fehl, als mildernd bei der Strafbemessung nur meine Unbescholtenheit, nicht aber auch die Tatsache gewertet wurde, dass ich an der vermeintlichen Tatbegehung überhaupt nicht direkt, sondern nur ‚auf dem Papier‘ als Formalverantwortlicher und somit untergeordnet beteiligt war. ad Spruchabschnitt zu Tatbild 2.: Zu diesem Faktum verweise ich grundsätzlich auf mein im Vorstehenden zu Tatbild

  1. erstattetes Vorbringen und wäre es jedenfalls Aufgabe unseres Vertragspartners gewesen, der Behörde rechtzeitig vor Baubeginn die geologisch-geotechnische Bauaufsicht namhaft zu machen. Auch diesbezüglich weise ich eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit meiner Person zurück. ad Spruchabschnitt zu Tatbild 3 .: Wenngleich ich - siehe mein im Vorstehenden erstattetes diesbezügliches Vorbringen - die Ansicht vertrete, schon wegen eines Fehlers im Spruch des Straferkenntnisses gar nicht bestraft werden zu können, bleibe ich bei meiner Ansicht, dass der Einbau von Durchlassrohren mit 30 cm Durchmesser in Anbetracht der Entwässerungssituation (hohe Durchlässigkeit des Untergrundes) als geringfügige Projektsänderung anzusehen ist, wofür eine Mitteilungspflicht an die Behörde gar nicht gegeben war; wenn das die Belangte Behörde unter Hinweis auf von ihr durchgeführte berechnungstechnische Erhebungen anders sieht, so lässt sie bei ihrer rein arithmetischen Vervielfachung eine gesamthafte Betrachtungsweise unberücksichtigt, die eben bei der Frage, ob man eine geringfügige Projektsänderung annehmen durfte, auch die hohe Untergrunddurchlässigkeit miteinbeziehen musste. Vorsorglich verweise ich abschließend sinngemäß auf meine Ausführungen zu den Tatbildern
  2. und
  3. Zusammenfassend bin ich daher der Ansicht, dass ich in der Form der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung die Verantwortlichkeit zur Einhaltung der Nebenbestimmungen auf unseren Vertragspartner übertragen habe und auf die Einhaltung dieser Vertragsklausel vertrauen durfte. Weitergehende Nachforschungen, ob sämtliche Bescheidnebenbestimmungen im Detail erfüllt worden sind, würden meine Sorgfaltspflichten bzw. Überwachungsobliegenheiten eindeutig überspannen.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  4. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr DI L. ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

§ 32Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G), BGBl 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr DI L. ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.

  1. Zur Sache: Dem Beschwerdeführer werden im vorliegenden Fall Übertretungen des § 62 Abs 3 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 25 des Forstgesetzes 1975 vorgeworfen. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:Dem Beschwerdeführer werden im vorliegenden Fall Übertretungen des Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 25, des Forstgesetzes 1975 vorgeworfen. Diese Bestimmungen lauten wie folgt: „Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen §
  2. (…) Paragraph 62, (…)

(3)In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen

Abs. 1 lit. a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen

Abs. 1 lit. c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.“

(3)In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen

Absatz eins, Litera a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen

Absatz eins, Litera c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Absatz eins, Litera c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.“ „Strafbestimmungen § 174.

(1)WerParagraph 174,
(1)Wer a)
  1. (…)
  2. eine

§ 62Abs.

1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung

§ 62Abs.

3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;“25. eine

Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung

Paragraph 62, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;“ Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten habe, ist aus folgenden Erwägungen begründet: Zwar trifft es zu und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er für die B. AG nach Außen vertretungsbefugt ist und dass nach § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind. Zwar trifft es zu und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er für die B. AG nach Außen vertretungsbefugt ist und dass nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind. Allerdings ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 29.6.1995, 92/07/0187, folgender Rechtssatz: „Erteilt der Geschäftsführer einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag, alle zur Herstellung eines Brunnens erforderlichen Arbeiten durchzuführen und die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen, dann kann ein Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschriften wie vorliegendenfalls jener des § 56 WRG verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden. (…) Der Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens ist die Person, welcher gegenüber verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit geltend zu machen ist.“ Nicht das beauftragende Unternehmen habe das tatbildliche Verhalten gesetzt, sondern könne dieses verwaltungsstrafrechtlich nur mehr dem beauftragten Unternehmen zugeschrieben werden. „Erteilt der Geschäftsführer einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag, alle zur Herstellung eines Brunnens erforderlichen Arbeiten durchzuführen und die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen, dann kann ein Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschriften wie vorliegendenfalls jener des Paragraph 56, WRG verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden. (…) Der Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens ist die Person, welcher gegenüber verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit geltend zu machen ist.“ Nicht das beauftragende Unternehmen habe das tatbildliche Verhalten gesetzt, sondern könne dieses verwaltungsstrafrechtlich nur mehr dem beauftragten Unternehmen zugeschrieben werden. Dieser Fall ist zweifellos mit dem vorliegenden zu vergleichen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vertrag zwischen der B. AG und Herrn E. vom 29.6.2010 betreffend „Zwischenlagerplatz und Aufbereitungsfläche H.wand/F.“ auf Gst. xx/1, KG F., regelt in seinen Punkten 1.

  1. und 5.
  2. eindeutig, dass Herrn K. gestattet wird, die für den Betrieb nach Maßgabe der gewerbe-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligungs-Bescheidauflagen notwendigen Bauwerke und Anlagen auf der Vertragsfläche zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, und dass Behördenbewilligungen von Herrn K. einzuholen und Auflagen, auch wenn sich diese an die B. AG richten, von diesem zu erfüllen sind. Diese Vertragspunkte beziehen sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G. vom 11.4.2011, **, bewilligten Zufahrtsweg zum Zwischenlagerplatz der Fa. E. auf Gp xx/1, KG F. Dies insofern, als der genannte Vertrag an mehreren Stellen (etwa unter den Punkten 1.4., 1.5., 5.
  3. bis 5.
  4. und 6.) ausdrücklich auch den Ausbau und die Benützung des bestehenden Zufahrtsweges und dessen Einbindung in die B 169 Zillertal Straße regelt und daher kein Zweifel besteht, dass auch dieser Zufahrtsweg Vertragsgegenstand ist und als für den Betrieb des Zwischenlagers notwendiges Bauwerk bzw. Anlage im Sinn des Vertragspunktes 1.
  5. gilt. Da somit durch Abschluss eines Vertrages Herrn K. anstelle der B. AG die Ausführung des gegenständlichen Zufahrtsweges gestattet wurde und gleichzeitig die grundsätzlich der B. AG als Bescheidadressat - und somit dem Beschwerdeführer als deren nach Außen vertretungsbefugten Organ - obliegende Verpflichtung zur Einhaltung der mit Bescheid vom 11.4.2011, **, vorgeschriebenen Nebenbestimmungen dem Vertragspartner E. einvernehmlich übertragen wurde, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aus. Vor diesem Hintergrund war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen, da schon aus dem genannten Grund feststeht, dass Herr DI L. die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat und insofern die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 2 VStG für eine Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens vorliegen.Vor diesem Hintergrund war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen, da schon aus dem genannten Grund feststeht, dass Herr DI L. die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat und insofern die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG für eine Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens vorliegen. Nach § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht nur dann in der Sache zu entscheiden, wenn nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung hat im Sinn des § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen. Nach Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht nur dann in der Sache zu entscheiden, wenn nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung hat im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu erfolgen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
  6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.
  7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2788.1

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